946.231.10

# Verordnung über Massnahmen gegenüber bestimmten Personen in Zusammenhang mit dem Attentat auf Rafik Hariri

vom 21. Dezember 2005 (Stand am 15. März 2024)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 2002[^1](EmbG),<br />in Ausführung der Resolutionen 1636 (2005) und 2664 (2022)[^2]des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen,[^3]

verordnet:

## **1. Abschnitt:** Zwangsmassnahmen {#sec_1}
##### **Art. 1** Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen {#sec_1/art_1 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.10--1}
1. Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle der im Anhang aufgeführten natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen befinden, sind gesperrt.
2. Es ist verboten, den von der Sperrung betroffenen natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonstwie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.
3. Das Verbot nach Absatz 2 gilt nicht für die Erbringung humanitärer Hilfe und für die Unterstützung anderer Tätigkeiten zur Deckung menschlicher Grundbedürfnisse durch:
a. die Vereinten Nationen, einschliesslich ihrer Programme, Fonds und sonstiger Einrichtungen und Stellen, sowie ihre Sonderorganisationen und verwandte Organisationen;
b. internationale Organisationen;
c. humanitäre Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitglieder dieser Organisationen;
d. bilateral oder multilateral finanzierte nichtstaatliche Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Hilfe, an den Plänen für Flüchtlingshilfemassnahmen, an anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) koordinierten humanitären Strukturen beteiligen;
e. die Beschäftigten, Beitragsempfängerinnen und -empfänger, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartner der in den Buchstaben a−d genannten Organisationen, soweit sie in dieser Eigenschaft handeln;
f. alle weiteren vom zuständigen Komitee des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen bestimmten Akteure.[^4]
4. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten und des Eidgenössischen Finanzdepartements Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte und die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen zur Wahrung schweizerischer Interessen oder zur Vermeidung von Härtefällen ausnahmsweise bewilligen.[^5]

##### **Art. 2** Begriffsbestimmungen {#sec_1/art_2 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.10--2}
In dieser Verordnung bedeuten:
a.[^6] *Gelder:* finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder andere Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldverpflichtungen, Wertpapiere und Schuldtitel, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe, Derivate; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;
b. *Sperrung von Geldern:* die Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht, mit Ausnahme von normalen Verwaltungshandlungen von Finanzinstituten;
c. *wirtschaftliche Ressourcen:* Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbesondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Buchstabe a;
d. *Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen:* die Verhinderung ihrer Verwendung zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen.

##### **Art. 3** Ein- und Durchreiseverbot {#sec_1/art_3 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.10--3}
1. Die Einreise in die Schweiz oder die Durchreise durch die Schweiz ist den im Anhang aufgeführten natürlichen Personen verboten.
2. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) kann in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des zuständigen Komitees des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen oder zur Wahrung schweizerischer Interessen Ausnahmen bewilligen.[^7]

## **2. Abschnitt:** Vollzug und Strafbestimmungen {#sec_2}
##### **Art. 4** Kontrolle und Vollzug {#sec_2/art_4 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.10--4}
1. Das SECO überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach Artikel 1.
2. Das SEM[^8]überwacht den Vollzug des Ein- und Durchreiseverbots nach Artikel 3.
3. Die Kontrolle an der Grenze obliegt dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit[^9].
4. Die zuständigen Behörden ergreifen auf Anweisung des SECO die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen, zum Beispiel die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.

##### **Art. 5** Meldepflichten {#sec_2/art_5 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.10--5}
1. Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Artikel 1 Absatz 1 fallen, müssen dies dem SECO unverzüglich melden.[^10]
2. Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Gegenstand und Wert der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.

##### **Art. 6** Strafbestimmungen {#sec_2/art_6 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.10--6}
1. Wer gegen Artikel 1 oder 3 verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG bestraft.
2. Wer gegen Artikel 5 verstösst, wird nach Artikel 10 EmbG bestraft.
3. Verstösse nach den Artikeln 9 und 10 EmbG werden vom SECO verfolgt und beurteilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.

## **3. Abschnitt:** Automatische Übernahme von Listen und Inkrafttreten {#sec_3}
##### **Art. 6a** Automatische Übernahme von Listen der natürlichen und juristischen Personen, die Gegenstand von Sanktionen sind {#sec_3/art_6_a omnilex-key=ch-fedlex--946.231.10--6a}
Die Listen, die der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen bzw. das zuständige Komitee des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen betreffend natürliche und juristische Personen erlassen oder aktualisiert hat (Anhang), werden automatisch übernommen. Die Einträge nach dem Anhang werden weder in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) noch in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) veröffentlicht.

##### **Art. 7** Inkrafttreten {#sec_3/art_7 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.10--7}
Diese Verordnung tritt am 10. Januar 2006 in Kraft.

(Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 6*a* )
### Natürliche Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen und das Ein- und Durchreiseverbot richten, sowie juristische Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen richten {#annex_u1/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.10--annex-1}
**Anmerkung** 

1. Dieser Anhang entspricht den Listen der vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen bzw. der vom zuständigen Komitee des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen bezeichneten natürlichen und juristischen Personen.[^11]

2. Die Listen werden vom SECO in der Regel einen Werktag nach der Mitteilung durch die Vereinten Nationen in die Datenbank SESAM (SECO Sanctions Management) aufgenommen.[^12]

[^1]: SR  **946.231**
[^2]: Die Resolutionen sind auf Französisch und Englisch abrufbar unterwww.un.org/securitycouncil/fr>Sanctions > Comité des sanctions > Résolutions.
[^3]: Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 26. April 2023 über die Ausnahme von bestimmten Zwangsmassnahmen für die Erbringung humanitärer Hilfe und für die Unterstützung anderer Tätigkeiten zur Deckung menschlicher Grundbedürfnisse, in Kraft seit 1. Juni 2023  (AS  **2023**  236).
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 26. April 2023 über die Ausnahme von bestimmten Zwangsmassnahmen für die Erbringung humanitärer Hilfe und für die Unterstützung anderer Tätigkeiten zur Deckung menschlicher Grundbedürfnisse, in Kraft seit 1. Juni 2023  (AS  **2023**  236).
[^5]: Eingefügt durch Ziff. I 3 der V vom 26. April 2023 über die Ausnahme von bestimmten Zwangsmassnahmen für die Erbringung humanitärer Hilfe und für die Unterstützung anderer Tätigkeiten zur Deckung menschlicher Grundbedürfnisse, in Kraft seit 1. Juni 2023  (AS  **2023**  236).
[^6]: Die Berichtigung vom 25. Aug. 2020 betrifft nur den französischen und italienischen Text (AS  **2020**  3607).
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 26. April 2023 über die Ausnahme von bestimmten Zwangsmassnahmen für die Erbringung humanitärer Hilfe und für die Unterstützung anderer Tätigkeiten zur Deckung menschlicher Grundbedürfnisse, in Kraft seit 1. Juni 2023  (AS  **2023**  236).
[^8]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS  **2004**  4937) auf den 1. Jan. 2015  angepasst.
[^9]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (SR  **170.512.1** ) auf den 1. Jan. 2022 angepasst (AS  **2021**  589).
[^10]: Die Berichtigung vom 15. März 2024 betrifft nur den italienischen Text (AS  **2024**  107).
[^11]: Die Liste ist im Internet unter folgender Adresse abrufbar:https://www.un.org/securitycouncil/> Subsidiary Organs > Sanctions > 1636 Sanctions Committee.
[^12]: Die Datenbank SESAM ist im Internet frei zugänglich unter:https://www.seco.admin.ch/seco/de/home.html> Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Exportkontrollen und Sanktionen > Sanktionen/Embargos. Ein Ausdruck der Liste kann beim SECO, Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, bestellt werden.