946.231.116.9

# Verordnung über Massnahmen gegenüber Belarus

vom 16. März 2022 (Stand am 27. März 2026)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 2002[^1](EmbG),

verordnet:

## **1. Abschnitt:** Begriffe {#sec_1}
##### **Art. 1** {#sec_1/art_1 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.116.9--1}
In dieser Verordnung bedeuten:
a. *Gelder:* finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder anderer Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldverpflichtungen, Wertpapieren und Schuldtiteln, Wertpapierzertifikaten, Obligationen, Schuldscheinen, Optionsscheinen, Pfandbriefen, Derivaten; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Wertrechte; kryptobasierte Vermögenswerte; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;
b. *Sperrung von Geldern:* Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht, mit Ausnahme von normalen Verwaltungshandlungen von Finanzinstituten;
c. *wirtschaftliche Ressourcen:* Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbesondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Buchstabe a;
d. *Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen:* Verhinderung der Verwendung wirtschaftlicher Ressourcen zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen;
e. *Kommunikationsgeräte des täglichen Gebrauchs:* Geräte, die von Privatpersonen genutzt werden, wie persönliche Rechner und Peripheriegeräte (einschliesslich Festplatten und Drucker), Mobiltelefone, Smart-TV-Geräte, Speichergeräte (einschliesslich USB-Laufwerke) sowie Verbrauchersoftware für alle diese Geräte;
f.[^2] *Partner:* Länder, die Massnahmen anwenden, die den in dieser Verordnung festgelegten im Wesentlichen gleichwertig sind, wie Australien, Island, Japan, Kanada, Liechtenstein, Neuseeland, Norwegen, Südkorea, die Vereinigten Staaten und das Vereinigte Königreich;
g. *Effekten:* folgende Gattungen von Wertpapieren, Wertrechten (insbesondere einfache Wertrechte und Registerwertrechte), Derivaten und Bucheffekten, die auf dem Kapitalmarkt gehandelt werden können, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten:[^3]
        1. Aktien und andere Wertpapiere, Wertrechte, Derivate und Bucheffekten, die Aktien oder Anteilen an Gesellschaften, Personengesellschaften oder anderen Rechtspersönlichkeiten gleichzustellen sind, sowie Aktienzertifikate,
        2. Schuldverschreibungen oder andere verbriefte Schuldtitel, einschliesslich Aktienzertifikate, für solche Wertpapiere,
        3. alle sonstigen Wertpapiere, Wertrechte, Derivate und Bucheffekten, die zum Kauf oder Verkauf solcher Effekten berechtigen oder zu einer Barzahlung führen, die anhand von Effekten bestimmt wird;
h. *Geldmarktinstrumente:* üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelte Gattungen von Instrumenten, wie Schatzanweisungen, Einlagenzertifikate und Commercial Papers, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten;
i. *Wertpapierdienstleistungen:* folgende Dienstleistungen und Tätigkeiten:
        1. die Entgegennahme und Weiterleitung von Aufträgen im Zusammenhang mit einem oder mehreren Finanzinstrumenten,
        2. die Auftragsausführung für Kunden,
        3. der Handel auf eigene Rechnung,
        4. die Portfolioverwaltung,
        5. die Anlageverwaltung,
        6. die Übernahme der Ausgabe von Finanzinstrumenten oder die Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung,
        7. die Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung,
        8. alle Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt oder zum Handel in einem multilateralen Handelssystem;
j. *Handelsplatz:* Börsen, multilaterale Handelssysteme und organisierte Handelssysteme;
k.[^4] *Energiesektor:* ein Sektor, der die folgenden Tätigkeiten umfasst, mit Ausnahme ziviler Tätigkeiten im Nuklearbereich:
        1. die Exploration, die Förderung, die Verteilung innerhalb von Belarus oder die Gewinnung von Rohöl, Erdgas oder festen fossilen Brennstoffen, die Raffination von Brennstoffen, die Verflüssigung von Erdgas oder die Rückvergasung,
        2. die Herstellung oder die Verteilung innerhalb von Belarus von festen fossilen Brennstoffen, raffinierten Erdölerzeugnissen oder Gas, oder
        3. den Bau von Anlagen oder die Installation von Ausrüstung für die Energie- und Stromerzeugung oder die Bereitstellung von Dienstleistungen, Ausrüstungen oder Technologien für Tätigkeiten im Zusammenhang damit.

## **2. Abschnitt:** Beschränkungen des Handels {#sec_2}
##### **Art. 2** Rüstungsgüter und Güter zur internen Repression {#sec_2/art_2 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.116.9--2}
1. Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und ‑ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie Bestandteilen, Zubehör und Ersatzteilen dafür, nach Belarus oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.
2. Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern zur internen Repression nach Anhang 1 nach Belarus oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.
2bis. Die Durchfuhr durch Belarus von Waffen und Munition sowie Bestandteilen, Zubehör und Ersatzteilen dafür ist verboten.[^5]
2ter. Der Kauf, die Beschaffung, die Einfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie Bestandteilen, Zubehör und Ersatzteilen dafür, aus oder mit Ursprung in Belarus sind verboten.[^6]
3. Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten oder technischer Hilfe und Wartung, die Gewährung von Finanzmitteln sowie die Bereitstellung und Vermittlung von Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Herstellung, der Instandhaltung und der Verwendung von Gütern nach den Absätzen 1 und 2 sind verboten.
3bis. Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Waffen und Munition sowie Bestandteilen, Zubehör und Ersatzteilen dafür oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.[^7]
4. Die vorübergehende Ausfuhr von Schutzkleidung, einschliesslich kugelsicherer Westen und Helme, zur persönlichen Verwendung durch Personal der Vereinten Nationen (UNO), der Europäischen Union (EU), der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) oder des Bundes, Medienvertreterinnen und Medienvertreter oder humanitäres Personal ist von den Verboten nach den Absätzen 1–3 ausgenommen.
4bis. Das Verbot nach Absatz 2^ter^gilt nicht für Ersatzteile und Dienstleistungen, die für die Wahrung, Wiederherstellung und Sicherung vorhandener militärischer Fähigkeiten der Schweiz oder eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) erforderlich sind.[^8]
5. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) weitere Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–3 bewilligen für:
a. nichtletale militärische Ausrüstung, die ausschliesslich für humanitäre Zwecke oder Schutzzwecke oder für Programme der UNO, der EU, der OSZE oder des Bundes zum Aufbau von Institutionen oder zur Krisenbewältigung bestimmt sind;
b. nichtletale Güter gemäss Anhang 1, die ausschliesslich für humanitäre Zwecke oder Schutzzwecke oder für Programme der UNO, der EU, der OSZE oder des Bundes zum Aufbau von Institutionen oder zur Krisenbewältigung bestimmt sind;
c. nicht zum Kampfeinsatz bestimmte gepanzerte Fahrzeuge, die ausschliesslich zum Schutz des Personals der UNO, der EU, der OSZE oder des Bundes bestimmt sind;
d. Jagd- und Sportwaffen sowie Munition, Zubehör und Ersatzteile dafür.

##### **Art. 3** Ausrüstung, Technologie und Software zu Überwachungszwecken {#sec_2/art_3 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.116.9--3}
1. Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Ausrüstung, Technologie und Software, die für die Überwachung und das Abhören des Internets und des Telefonverkehrs benützt werden können, gemäss Anhang 2 an Personen oder Organisationen in Belarus oder zum Einsatz in Belarus sind verboten.
2. Die Erbringung von technischer Hilfe oder von Vermittlungsdiensten sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Absatz 1 sind verboten.
3. Die Erbringung von Dienstleistungen zur Überwachung oder zum Abhören des Telefonverkehrs oder des Internets für Personen oder Organisationen in Belarus oder solche, die auf Anweisung von Personen oder Organisationen in Belarus handeln, ist verboten.
4. Das SECO bewilligt Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–3 im Verfahren nach Artikel 27 der Güterkontrollverordnung vom 3. Juni 2016[^9](GKV), sofern sichergestellt ist, dass die betroffenen Güter und Dienstleistungen nicht zur Überwachung oder zum Abhören des Internets oder des Telefonverkehrs benützt werden.

##### **Art. 4** Zivil und militärisch verwendbare Güter {#sec_2/art_4 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.116.9--4}
1. Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern gemäss Anhang 2 GKV[^10]:
a. nach Belarus oder zur Verwendung in Belarus sind verboten;
b. an Endempfänger nach Anhang 5 der vorliegenden Verordnung sind verboten.[^11]
1bis. Die Durchfuhr durch Belarus von Gütern gemäss Anhang 2 GKV ist verboten.[^12]
2. Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, des Transports, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Absatz 1:
a. nach Belarus oder zur Verwendung in Belarus sind verboten;
b. an Endempfänger nach Anhang 5 sind verboten.[^13]
3. Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern nach Anhang 2 GKV oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen:
a. in Belarus oder zur Verwendung in Belarus sind verboten;
b. an Endempfänger nach Anhang 5 der vorliegenden Verordnung sind verboten.[^14]

##### **Art. 5** Güter zur militärischen und technologischen Stärkung oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors {#sec_2/art_5 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.116.9--5}
1. Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern nach Anhang 3:
a. nach Belarus oder zur Verwendung in Belarus sind verboten;
b. an Endempfänger nach Anhang 5 sind verboten.[^15]
1bis. Die Durchfuhr durch Belarus von Gütern nach Anhang 3 ist verboten.[^16]
2. Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, dem Transport, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Absatz 1:
a. nach Belarus oder zur Verwendung in Belarus sind verboten;
b. an Endempfänger nach Anhang 5 sind verboten.[^17]
3. Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern nach Anhang 3 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen:
a. nach Belarus oder zur Verwendung in Belarus sind verboten;
b. an Endempfänger nach Anhang 5 sind verboten.[^18]
4. Liegen dem SECO Informationen vor, dass zur Ausfuhr in Drittstaaten ausserhalb des EWR vorgesehene Güter nach Anhang 3 ganz oder teilweise nach Belarus ausgeführt sollen oder dort verwendet werden könnten, so kann es die Exporteure darüber unterrichten. In diesem Fall unterliegt die Ausfuhr der betreffenden Güter der Bewilligungspflicht.[^19]

##### **Art. 6** Maschinen {#sec_2/art_6 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.116.9--6}
1. Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Maschinen gemäss Anhang 4 nach oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.
1bis. Die Durchfuhr durch Belarus von Gütern nach Anhang 4*a* ist verboten.[^20]
2. Die direkte oder indirekte Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder finanzieller Unterstützung, einschliesslich Finanzderivaten, sowie Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Absatz 1 ist verboten.

##### **Art. 7** Ausnahmen von den Artikeln 4‒6 {#sec_2/art_7 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.116.9--7}
1. Die Verbote nach den Artikeln 4 Absätze 1 Buchstabe a und 2 Buchstabe a und 5 Absätze 1 Buchstabe a und 2 Buchstabe a gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und den Transport von Gütern und Technologien sowie für die Bereitstellung von damit verbundenen Dienstleistungen, wenn die Güter und Technologien bestimmt sind für:[^21]
a. ausschliesslich humanitäre und medizinische Aktivitäten, die von einer unparteilichen humanitären Organisation durchgeführt werden, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder die Bewältigung von Naturkatastrophen;
b.[^22] medizinische oder pharmazeutische Zwecke, es sei denn, sie sind in Anhang 11*a* aufgeführt;
c.–e. [^23]…
f.[^24] …
g.[^25] …
1bis. Die Verbote nach den Artikeln 4 Absatz 1^bis^und 5 Absatz 1^bis^gelten nicht für Güter nach Anhang 2 GKV[^26]beziehungsweise Anhang 3 der vorliegenden Verordnung, die für Zwecke nach Absatz 1 bestimmt sind.[^27]
1ter. ** Die Verbote nach Artikel 6 Absätze 1 und 2 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und den Transport von Maschinen gemäss Anhang 4 sowie für die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe, wenn die Maschinen für folgende zivile Zwecke oder zivile Endempfänger bestimmt sind:
a. ausschliesslich humanitäre und medizinische Aktivitäten, die von einer unparteilichen humanitären Organisation durchgeführt werden, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder die Bewältigung von Naturkatastrophen;
b. medizinische oder pharmazeutische Zwecke;
c. die vorübergehende Ausfuhr von Gegenständen zur Verwendung durch Nachrichtenmedien;
d. Softwareaktualisierungen;
e. die Verwendung als Kommunikationsgeräte des täglichen Gebrauchs;
f. die Gewährleistung der Cybersicherheit und der Informationssicherheit für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus mit Ausnahme der belarussischen Regierung und der Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar von dieser Regierung kontrolliert werden; oder
g. die persönliche Verwendung folgender Gegenstände durch natürliche Personen, die nach Belarus reisen, oder mit ihnen reisende Familienangehörige, sofern sich die Gegenstände im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind:
        1. persönliche Gegenstände,
        2. Haushaltsgegenstände,
        3. Fahrzeuge oder Arbeitsmittel.[^28]
2. Das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 5 Absätze 1 und 2 bewilligen für Güter, Technologien und Dienstleistungen, die für folgende zivile Zwecke oder zivile Endempfänger bestimmt sind:[^29]
a. die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Belarus in ausschliesslich zivilen Angelegenheiten;
b. die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen;
c. den Betrieb, die Instandhaltung und die Wiederaufbereitung von Brennelementen, die Sicherheit ziviler nuklearer Kapazitäten sowie die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung;
d. die maritime Sicherheit;
e.[^30] zivile, nicht öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsnetze, sofern diese nicht einer Organisation gehören, die von einer staatlichen Stelle kontrolliert wird oder an der eine staatliche Stelle zu über fünfzig Prozent beteiligt ist;
f. die Verwendung durch Organisationen, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines Partners gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden;
g. diplomatische Vertretungen der Schweiz oder ihrer Partner;
h.[^31] die Gewährleistung von Cybersicherheit und Informationssicherheit für natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Belarus mit Ausnahme der Regierung von Belarus und der Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar von dieser kontrolliert werden;
i.[^32] die ausschliessliche Nutzung durch die Schweiz, sofern sie deren vollständiger Kontrolle unterliegen, damit die Schweiz ihre Unterhaltungsverpflichtungen in Bereichen erfüllen kann, die einem langfristigen Mietvertrag zwischen der Schweiz und Belarus unterliegen;
j.[^33] Softwareaktualisierungen;
k.[^34] die Verwendung als Kommunikationsgeräte des täglichen Gebrauchs; oder
l.[^35] medizinische oder pharmazeutische Zwecke, sofern sie in Anhang 11*a* aufgeführt sind.
2bis. Es kann Ausnahmen von den Verboten nach den Artikeln 4 Absatz 1^bis^und 5 Absatz 1^bis^bewilligen für Güter nach Anhang 2 GKV beziehungsweise Anhang 3 der vorliegenden Verordnung, die für zivile Zwecke oder zivile Endempfänger nach Absatz 2 Buchstaben b–d, h und l bestimmt sind.[^36]
2ter. Es kann Ausnahmen von den Verboten nach Artikel 6 Absätze 1 und 2 bewilligen für:
a. die Erfüllung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen;
b. nichtmilitärische Zwecke und nichtmilitärische Endempfänger, sofern Maschinen der Zolltarifnummer 8471 80 betroffen sind und die Maschinen oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe für zivile, nicht öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsnetze bestimmt sind.[^37]
2quater. Es kann Ausnahmen vom Verbot nach Artikel 6 Absatz 1^bis^bewilligen, falls dies erforderlich ist für:
a. medizinische oder pharmazeutische Zwecke;
b. humanitäre Aktivitäten, einschliesslich der Versorgung mit medizinischen Hilfsgütern und Nahrungsmitteln, des Transports humanitärer Helferinnen und Helfer und damit verbundener Hilfe oder Evakuierungen;
c. folgende Tätigkeiten:
        1. die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit,
        2. die Weiterführung der Planung, des Baus und der Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen,
        3. die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung,
        4. die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung.[^38]
3. Das SECO verweigert die Bewilligung von Ausnahmen nach Absatz 2, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Güter, Technologien oder Dienstleistungen bestimmt sind für:
a. einen militärischen Endempfänger oder eine natürliche Person, ein Unternehmen oder eine Organisation gemäss Anhang 5;
b. eine militärische Endverwendung; oder
c. die Luft- oder Raumfahrtindustrie.[^39]
4. Absatz 3 Buchstaben a und b gilt nicht für Güter, Technologien und Dienstleistungen, die für die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder die Bewältigung von Naturkatastrophen erforderlich sind.[^40]
5. …[^41]

##### **Art. 8** Bewilligungsverfahren {#sec_2/art_8 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.116.9--8}
Das Verfahren für Bewilligungen von Ausnahmen nach Artikel 7 Absatz 2 richtet sich nach den Bestimmungen der GKV[^42], sofern nicht anders vorgesehen.

##### **Art. 9** Sistierung und Widerruf von Bewilligungen {#sec_2/art_9 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.116.9--9}
Bewilligungen von Ausnahmen von den Verboten nach Artikel 7 Absatz 2 werden sistiert oder widerrufen, wenn sich nach ihrer Erteilung die Verhältnisse so geändert haben, dass die Voraussetzungen zu ihrer Erteilung nicht mehr gegeben sind.

##### **Art. 10** Güter zur Herstellung oder Verarbeitung von Tabakerzeugnissen {#sec_2/art_10 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.116.9--10}
1. Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern zur Herstellung oder Verarbeitung von Tabakerzeugnissen nach Anhang 6 an Personen oder Organisationen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.
2. Die direkte oder indirekte Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder finanzieller Unterstützung, einschliesslich Finanzderivaten, sowie von Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Absatz 1 ist verboten

##### **Art. 10a** Güter für die Luft- und Raumfahrt {#sec_2/art_10 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.116.9--10_a}
1. Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern zur Verwendung in der Luft- oder Raumfahrtindustrie gemäss Anhang 16 nach oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.
1bis. Die Durchfuhr durch Belarus von Gütern nach Anhang 16 ist verboten.[^43]
2. Die unmittelbare oder mittelbare Bereitstellung von Versicherungen und Rückversicherungen in Bezug auf Güter gemäss Anhang 16 für natürliche oder juristische Personen oder Organisationen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus ist verboten.
3. Die Überholung, die Reparatur, die Inspektion, der Ersatz und die Modifizierung von Luftfahrzeugen oder Teilen davon zugunsten von Personen und Organisationen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus sind verboten. Ausgenommen ist die Vorflugkontrolle.
4. Die Erbringung von Dienstleistungen, einschliesslich technischer Hilfe und Vermittlungsdiensten, im Zusammenhang mit Gütern gemäss Anhang 16 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter zugunsten von Personen oder Organisationen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus ist verboten.
5. Die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr oder der Durchfuhr von Gütern gemäss Anhang 16 oder damit verbundene Dienstleistungen zugunsten von Personen oder Organisationen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus ist verboten.
5bis. Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.[^44]
6. Das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1, 4 und 5 bewilligen für Güter der Zolltarifnummern 8517 71 00, 8517 79 00 und 9026, falls diese für medizinische, pharmazeutische oder humanitäre Zwecke erforderlich sind.
7. Es kann Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1, 4 und 5 bewilligen für Güter nach Absatz 1, sofern diese erforderlich sind für die Herstellung von Titangütern, die in der Luftfahrtindustrie benötigt werden und nicht anders beschafft werden können.[^45]
8. Es kann für die Bereitstellung technischer Hilfe im Zusammenhang mit der Verwendung von Gütern nach Absatz 1 Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 4 bewilligen, falls dies erforderlich ist, um Kollisionen zwischen Satelliten oder deren unbeabsichtigtes Wiedereintreten in die Atmosphäre zu verhindern.[^46]
9. Es kann Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 1 bewilligen für Güter nach Absatz 1, sofern diese für die ausschliessliche Nutzung durch die Schweiz bestimmt sind und deren vollständiger Kontrolle unterliegen, damit die Schweiz ihre Unterhaltungsverpflichtungen in Bereichen erfüllen kann, die einem langfristigen Mietvertrag zwischen der Schweiz und Belarus unterliegen.[^47]
10. Es kann Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1^bis^bewilligen für Güter nach Absatz 1, sofern diese für die Zwecke nach den Absätzen 6, 7 und 8 bestimmt sind.[^48]

##### **Art. 10b** Güter und Technologien der Seeschifffahrt {#sec_2/art_10 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.116.9--10_b}
1. Der Verkauf, die Bereitstellung, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern und Technologien der Seeschifffahrt gemäss Anhang 17 nach oder zur Verwendung in Belarus oder auf einem Schiff unter der Flagge von Belarus sind verboten.
2. Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 oder mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, dem Transport, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung dieser Güter und Technologien nach oder zur Verwendung in Belarus oder auf einem Schiff unter der Flagge von Belarus sind verboten.
3. Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.
4. Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für den Verkauf, die Bereitstellung, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und den Transport der Güter und Technologien nach Absatz 1 und die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endempfänger, wenn die Güter und Technologien für humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder auf die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen bestimmt sind.

##### **Art. 10c** Güter für die Ölraffination und die Verflüssigung von Erdgas {#sec_2/art_10 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.116.9--10_c}
1. Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern für die Ölraffination und die Verflüssigung von Erdgas gemäss Anhang 18 nach oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.
2. Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Absatz 1 sind verboten.
3. Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.
4. Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen, sofern dies notwendig ist für die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und erhebliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und Sicherheit oder auf die Umwelt haben wird.
5. In hinreichend begründeten dringenden Fällen kann der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 18 ohne vorherige Bewilligung erfolgen, sofern der Exporteur das SECO innerhalb von fünf Arbeitstagen über den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr unterrichtet und die einschlägigen Gründe darlegt.

##### **Art. 10cbis** Software für den Energiesektor {#sec_2/art_10 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.116.9--10_c_bis}
1. Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Bereitstellung von Software für den Energiesektor nach Anhang 7*b* nach oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.
2. Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Software nach Absatz 1 oder mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung, dem Transport oder der Verwendung dieser Software sind verboten.
3. Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Software nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Software an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.
4. Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und, wo Finanzdienstleistungen oder die Energieversorgung betroffen sind, des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) beziehungsweise des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen, falls dies notwendig ist, um bei einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden schweren Mangellage die Energieversorgung der Schweiz oder eines EWR-Mitgliedstaates sicherzustellen.

##### **Art. 10d** Güter zur Stärkung der Industrie {#sec_2/art_10 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.116.9--10_d}
1. Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern zur Stärkung der Industrie gemäss Anhang 19 nach oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.
2. Die Durchfuhr durch Belarus von Gütern zur Stärkung der Industrie gemäss Anhang 20 ist verboten.
3. Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Ausfuhr, der Durchfuhr, dem Transport, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung dieser Güter nach oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.
4. Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.
5. Die Verbote nach den Absätzen 1 und 3 gelten nicht für Güter und Dienstleistungen, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Schweiz oder ihrer Partner in Belarus oder internationaler Organisationen erforderlich sind.
6. Die Verbote nach den Absätzen 1–3 gelten nicht für Güter und Dienstleistungen, die humanitären Zwecken, der Bekämpfung von Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, der dringenden Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder der Bewältigung von Naturkatastrophen dienen, sofern sie für nichtmilitärische Zwecke oder Endempfänger bestimmt sind.
7. Das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–3 bewilligen, falls dies erforderlich ist für:[^49]
a. medizinische oder pharmazeutische Zwecke bei einer Endverwendung nichtmilitärischer Art;
b. humanitäre Zwecke oder für Evakuierungen;
c. die ausschliessliche Nutzung durch die Schweiz zur Erfüllung von Unterhaltungsverpflichtungen in Gebieten, für die ein langfristiger Mietvertrag zwischen der Schweiz und Belarus besteht; oder
d. die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung.
8. Es kann Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–3 bewilligen für:[^50]
a.[^51] …
b. Güter der Zolltarifnummern 3917, 8523 und 8536, falls diese für die Instandhaltung oder Reparatur von Medizinprodukten erforderlich sind;
c. Güter der Zolltarifnummern 7411 oder 7412 mit einem inneren Durchmesser von bis zu 50 mm, falls diese von natürlichen Personen im Haushalt verwendet werden;
d. Güter der Zolltarifnummer 3917 10, falls diese ausschliesslich für die Herstellung von Lebensmitteln benötigt werden, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind;
e.[^52] Güter der Zolltarifnummer 8414 60, falls diese von natürlichen Personen im Haushalt verwendet werden;
f.[^53] Güter der Zolltarifnummer 3916 20, falls diese für den Verkauf von PVC-Bodenbelägen an natürliche Personen zur Verwendung im Haushalt erforderlich sind.
9. Es kann Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 3 bewilligen für Güter der Zolltarifnummern 8517 62 und 8523 52 für nichtmilitärische Zwecke und nichtmilitärische Endempfänger, falls diese für zivile, nicht öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsnetze bestimmt sind.[^54]

##### **Art. 10e** Luxusgüter {#sec_2/art_10 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.116.9--10_e}
1. Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Luxusgütern gemäss Anhang 21 nach oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.
2. Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, dem Transport, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung dieser Güter sind verboten.
3. Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.
4. Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Güter, die:
a. für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Schweiz oder ihrer Partner in Belarus oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, erforderlich sind;
b. für den persönlichen Gebrauch durch Mitarbeitende der in Buchstabe a genannten Vertretungen und Organisationen bestimmt sind;
c.[^55] …
5. Das SECO kann für die Lieferung oder die Ausfuhr von Kulturgütern nach Belarus Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 bewilligen, wenn es sich dabei um Leihgaben im Rahmen der offiziellen kulturellen Zusammenarbeit mit Belarus handelt.

##### **Art. 10f** Wirtschaftlich bedeutende Güter {#sec_2/art_10 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.116.9--10_f}
1. Der Kauf von für Belarus wirtschaftlich bedeutenden Gütern gemäss Anhang 22 aus Belarus oder mit Ursprung in Belarus und die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport dieser Güter in und durch die Schweiz sind verboten.
2. Die unmittelbare oder mittelbare Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich technischer Hilfe und Vermittlung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Kauf, der Einfuhr, der Durchfuhr und dem Transport in und durch die Schweiz sowie mit der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Absatz 1 sind verboten.
3. Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für:
a. Käufe in Belarus, die erforderlich sind für:
        1. die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Schweiz oder ihrer Partner in Belarus oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, oder
        2. den persönlichen Gebrauch durch Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaates, natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel der Schweiz verfügen, oder ihre unmittelbaren Familienangehörigen;
b. die Einfuhr von:
        1. persönlichen Gegenständen, die für den persönlichen Gebrauch von in die Schweiz einreisenden natürlichen Personen oder von mit ihnen reisenden unmittelbaren Familienangehörigen bestimmt sind, sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind,
        2. Fahrzeugen der Zolltarifnummer 8703, die nicht für den Verkauf bestimmt sind, ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch in die Schweiz eingeführt werden und sich im Eigentum von Schweizer Staatsangehörigen oder Staatsangehörigen eines EWR-Mitgliedstaates oder von ihren unmittelbaren Familienangehörigen befinden, die ihren Wohnsitz in Belarus haben,
        3. Fahrzeugen der Zolltarifnummer 8703, die nicht für den Verkauf bestimmt sind, ausschliesslich für den persönlichen Gebrauch in die Schweiz eingeführt werden und sich im Eigentum von belarussischen Staatangehörigen befinden, die über ein gültiges Visum oder einen gültigen Aufenthaltstitel für die Einreise in einen EWR-Mitgliedstaat oder die Schweiz verfügen,
        4. Fahrzeugen der Zolltarifnummer 8703, die über ein Diplomatenkennzeichen verfügen und für die Arbeit diplomatischer und konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, oder für den persönlichen Gebrauch ihres Personals und ihrer unmittelbaren Familienangehörigen erforderlich sind,
        5. Fahrzeugen der Zolltarifnummer 8703, die ausschliesslich für humanitäre Zwecke, einschliesslich der Evakuierung oder Rückführung von Personen, oder für den Transport von Fahrgästen bestimmt sind, die im Besitz einer Bescheinigung sind, mit der belegt wird, dass sie im Rahmen von Initiativen zur Unterstützung der Opfer von Natur- oder Nuklearkatastrophen oder von Chemieunfällen einreisen.
4. Das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen:
a. sofern dies erforderlich ist für:
        1. die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit,
        2. die Weiterführung der Planung, des Baus und der Abnahmetests für die Inbetriebnahme ziviler Atomanlagen und deren Sicherheit,
        3. die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung, oder
        4. die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung;
b. für die Wartung, Reparatur oder Rückgabe fehlerhafter Teile in der Schweiz von Gütern der Zolltarifnummern 8471, 8523, 8536 und 9027, die Bestandteile von Medizinprodukten sind und die sich vor dem Geltungsbeginn der Verbote in Belarus befanden.

##### **Art. 10g** Gold sowie Gold enthaltende Erzeugnisse {#sec_2/art_10 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.116.9--10_g}
1. Der Kauf von Gold gemäss Anhang 23 mit Ursprung in Belarus, das nach dem 31. Oktober 2024 aus Belarus ausgeführt wurde, und die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport solchen Goldes in und durch die Schweiz sind verboten.
2. Der Kauf von Gold gemäss Anhang 23, das in einem Drittstaat unter Verwendung von Gold nach Absatz 1 verarbeitet wurde, und die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport von so verarbeitetem Gold in und durch die Schweiz sind verboten.
3. Der Kauf von Gold enthaltenden Erzeugnissen gemäss Anhang 24 mit Ursprung in Belarus, die nach dem 31. Oktober 2024 aus Belarus in die Schweiz ausgeführt wurden, und die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport solcher Erzeugnisse in und durch die Schweiz sind verboten.
4. Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Kauf, der Einfuhr, der Durchfuhr und dem Transport in und durch die Schweiz sowie mit der Bereitstellung, der Herstellung, der Reparatur oder der Verwendung von Gold oder Golderzeugnissen nach den Absätzen 1–3 sind verboten.
5. Die Verbote nach den Absätzen 1–3 gelten nicht für Güter, die erforderlich sind für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Schweiz oder ihrer Partner in Belarus oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen.
6. Das Verbot nach Absatz 3 gilt zudem nicht für Güter, die für den persönlichen Gebrauch durch Personen bestimmt sind, die in die Schweiz oder einen EWR-Mitgliedstaat einreisen, sich im Eigentum dieser Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind.
7. Das SECO kann für die Einfuhr oder den Transport von Kulturgütern aus Belarus Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–3 bewilligen, wenn es sich dabei um Leihgaben im Rahmen der offiziellen kulturellen Zusammenarbeit mit Belarus handelt.

##### **Art. 10h** Diamanten und Erzeugnisse mit Diamanten {#sec_2/art_10 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.116.9--10_h}
1. Der Kauf von Diamanten und Erzeugnissen mit Diamanten gemäss Anhang 25 aus Belarus oder mit Ursprung in Belarus und die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport dieser Güter in und durch die Schweiz sind verboten.
2. Der Kauf von Diamanten und Erzeugnissen mit Diamanten gemäss Anhang 25 jeglichen Ursprungs, die durch Belarus durchgeführt wurden, und die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport dieser Güter in und durch die Schweiz sind verboten.
3. Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Kauf, der Einfuhr, der Durchfuhr und dem Transport in und durch die Schweiz sowie mit der Bereitstellung, der Herstellung, der Reparatur oder der Verwendung von Diamanten und Erzeugnissen mit Diamanten nach den Absätzen 1 und 2 sind verboten.
4. Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Erzeugnisse mit Diamanten gemäss Anhang 25 Ziffer 3, die für den persönlichen Gebrauch von in die Schweiz einreisenden natürlichen Personen oder von mit ihnen reisenden unmittelbaren Familienangehörigen bestimmt sind, sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind.
5. Das SECO kann für die Einfuhr, die Durchfuhr oder den Transport von Kulturgütern Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen, wenn es sich dabei um Leihgaben im Rahmen der offiziellen kulturellen Zusammenarbeit mit Belarus handelt.

##### **Art. 11** Weitere Güter {#sec_2/art_11 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.116.9--11}
1. Die Einfuhr, der Transport und der Kauf folgender Güter aus Belarus oder mit Ursprung in Belarus sind verboten:[^56]
a. Erdöl und Erdölprodukte gemäss Anhang 7;
a^bis^.[^57] Rohöl gemäss Anhang 7*a* ;
b. Kaliumchloridprodukte gemäss Anhang 8;
c. Holzprodukte gemäss Anhang 9;
d. Zementprodukte gemäss Anhang 10;
e. Eisen- und Stahlprodukte gemäss Anhang 11;
f. Kautschukprodukte gemäss Anhang 12.
2. Die direkte oder indirekte Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder finanzieller Unterstützung, einschliesslich Finanzderivaten, sowie Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Absatz 1 ist verboten.
3. Das Verbot nach Absatz 1 Buchstabe a gilt nicht für den Kauf von Erdöl und Erdölprodukten in Belarus, die:
a. benötigt werden, um den Grundbedarf, der dem Käufer in Belarus entsteht, zu decken;
b. für humanitäre Projekte notwendig sind; oder
c. zur Ausübung der amtlichen Tätigkeiten von diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Schweiz und zur Erfüllung offizieller Missionen des Bundes notwendig sind.

##### **Art. 11a** Pflicht zum vertraglichen Verbot der Wiederausfuhr von Gütern {#sec_2/art_11 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.116.9--11_a}
1. Bei dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr und dem Transport von Gütern nach den Anhängen 16 und 26 sowie von Gütern mit hoher Priorität gemäss Anhang 11*a* nach einem Drittstaat ausserhalb des EWR oder eines Partners müssen die Exporteure die Wiederausfuhr dieser Güter nach oder zur Verwendung in Belarus der Gegenpartei vertraglich verbieten.
2. Die Verträge mit der Gegenpartei nach Absatz 1 müssen für den Fall eines Verstosses angemessene Abhilfemassnahmen vorsehen.
3. Absatz 1 ist nicht anwendbar auf:
a. die Erfüllung von Verträgen über Güter der Zolltarifnummer 8457 10, 8458 11, 8458 91, 8459 61, 8466 93;
b. öffentliche Aufträge, die mit einer Behörde in einem Drittstaat ausserhalb des EWR oder eines Partners oder einer internationalen Organisation abgeschlossen wurden.
4. Die Exporteure melden dem SECO:
a. von ihnen abgeschlossene öffentliche Aufträge nach Absatz 3 Buchstabe b: innerhalb von zwei Wochen nach deren Abschluss;
b. Verstösse gegen das Verbot nach Absatz 1: unverzüglich.

## **3. Abschnitt:** Finanzielle Beschränkungen {#sec_3}
##### **Art. 12** Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen {#sec_3/art_12 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.116.9--12}
1. Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter direkter oder indirekter Kontrolle der folgenden Personen, Unternehmen und Organisation befinden, sind gesperrt:
a. natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 13;
b. natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Buchstabe a handeln;
c. Unternehmen und Organisationen, die sich im Eigentum oder unter Kontrolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Buchstabe a oder b befinden.
2. Es ist verboten, den von der Sperrung betroffenen natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonst wie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.
2bis. ** Absatz 1 gilt nicht, wenn die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen erforderlich ist für die Entgegennahme und die Gutschrift von Überweisungen in die Schweiz oder innerhalb der Schweiz, bei denen ein Unternehmen oder eine Organisation nach Absatz 1 als sendende oder zwischengeschaltete Bank an der Überweisung beteiligt ist, sofern die Überweisung zwischen natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen erfolgt, die nicht unter Absatz 1 fallen.[^58]
2ter. Das Verbot nach Absatz 2 gilt nicht, wenn die Überweisung von Geldern oder das Zurverfügungstellen von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich ist zur Durchführung humanitärer Aktivitäten durch öffentliche Stellen oder durch Unternehmen und Organisationen, die für die Durchführung humanitärer Aktivitäten Beiträge des Bundes erhalten.[^59]
2quater. Sofern die gutgeschriebenen Beträge ebenfalls gesperrt werden, gilt das Verbot nach Absatz 2 nicht für die Gutschrift auf gesperrte Konten von:
a. Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten;
b. Zahlungen aufgrund von bestehenden Verträgen;
c. Zahlungen aufgrund von schiedsgerichtlichen Entscheidungen oder von in der Schweiz, dem EWR oder dem Vereinigten Königreich ergangenen oder darin vollstreckbaren gerichtlichen oder behördlichen Entscheidungen.[^60]
2quinquies. Gelder, die von Dritten an natürliche Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Absatz 1 überwiesen werden, dürfen gesperrten Konten gutgeschrieben werden, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls gesperrt werden.[^61]
3. Das SECO kann Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte und die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen zur:
a. Erfüllung bestehender Verträge;
b. Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand sind:
        1. einer bestehenden Entscheidung eines Schiedsgerichts, oder
        2. einer Entscheidung einer Verwaltungsstelle oder eines Gerichts, welche in der Schweiz, einem EWR-Mitgliedstaat[^62]oder dem Vereinigten Königreich ergangen oder vollstreckbar ist.[^63]
4. Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder das Zurverfügungstellen bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an eine natürliche Person, ein Unternehmen oder eine Organisation nach Absatz 1 ausnahmsweise bewilligen:
a. zur Vermeidung von Härtefällen;
b. zur Wahrung schweizerischer Interessen;
c. zur Erfüllung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen;
d. für humanitäre Zwecke, einschliesslich der Durchführung von Flügen zur Evakuierung oder Rückführung von Personen sowie Aktivitäten zur Unterstützung von Opfern von Natur- oder Nuklearkatastrophen oder von Chemieunfällen;
e. für Flüge im Rahmen internationaler Adoptionsverfahren;
f. für Flüge, die für die Teilnahme an Treffen erforderlich sind, die zum Ziel haben:
        1. eine Lösung der Krise in Belarus zu erreichen, oder
        2. die mit den Zwangsmassnahmen verfolgten politischen Ziele zu unterstützen;
g. für Notlandungen, Notstarts oder Notüberflüge von Luftfahrzeugen eines Luftfahrtunternehmens aus der Schweiz oder der EU;
h für Angelegenheiten, welche die Flugsicherheit betreffen.[^64]
4bis. Es bewilligt Ausnahmen nach den Absätzen 3 und 4 nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD.[^65]
5. Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle von natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 13 befinden, oder die Erbringung von Dienstleistungen für solche natürliche Personen, Unternehmen oder Organisationen bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass dies unbedingt erforderlich ist für die Errichtung, Zertifizierung oder Bewertung eines Systems, mit dem:
a. die Kontrolle aufgehoben wird, die von einer natürlichen Person, einem Unternehmen oder einer Organisation gemäss Anhang 13 ausgeübt wird über die Vermögenswerte einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR‑Mitgliedstaates gegründeten oder eingetragenen Organisation oder eines Unternehmens, die oder das nicht in Anhang 13 aufgeführt ist und sich im Eigentum einer der Erstgenannten befindet oder von ihr kontrolliert wird; und
b. sichergestellt wird, dass der natürlichen Person, dem Unternehmen oder der Organisation nach Buchstabe a keine weiteren Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen zugutekommen.[^66]

##### **Art. 13** Meldepflichten betreffend die Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen {#sec_3/art_13 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.116.9--13}
1. Personen und Organisationen, die Gelder halten oder verwalten oder von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Artikel 12 Absatz 1 fallen, müssen dies dem SECO unverzüglich melden.
2. Finanzinstitute, die dem SECO gemäss Absatz 1 von ihnen gehaltene oder verwaltete Gelder gemeldet haben, müssen dem SECO jährlich bis zum 15. Februar die Beträge per 31. Dezember des Vorjahres übermitteln.
3. Gutschriften nach Artikel 12 Absatz 2^quinquies^müssen dem SECO unverzüglich gemeldet werden.
4. Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten, Gegenstand und Wert der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen sowie bei Gutschriften die Namen der Aussteller enthalten.

##### **Art. 14** Versicherungen und Rückversicherungen {#sec_3/art_14 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.116.9--14}
1. Die Bereitstellung von Versicherungen oder Rückversicherungen für folgende Personen, Institutionen und Organisationen ist verboten:
a. Belarus, seine Regierung oder seine öffentlichen Stellen, Unternehmen oder Agenturen;
b. natürliche oder juristische Personen oder Organisationen, wenn sie im Namen oder auf Anweisung einer unter Buchstabe a genannten juristischen Person oder Organisation handeln.[^67]
2. Die Verbote nach Absatz 1 gelten nicht für:
a. Pflichtversicherungen oder Haftpflichtversicherungen für belarussische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, wenn das versicherte Risiko in der Schweiz oder in der EU belegen ist;
b. Versicherungen für diplomatische oder konsularische Vertretungen von Belarus in der Schweiz oder in der EU.

##### **Art. 15** Öffentliche Finanzhilfen für den Handel {#sec_3/art_15 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.116.9--15}
1. Die Bereitstellung öffentlicher Finanzmittel oder Finanzhilfen für den Handel mit Belarus oder für Investitionen in Belarus ist verboten.
2. Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für:
a. verbindliche Verpflichtungen betreffend die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen, die vor dem 17. März 2022 eingegangen wurden;
b.[^68] …
c. die Bereitstellung öffentlicher Finanzmittel oder Finanzhilfen für den Handel mit Lebensmitteln sowie für landwirtschaftliche, medizinische oder humanitäre Zwecke.
3. Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 bewilligen für die Bereitstellung öffentlicher Finanzmittel oder Finanzhilfen von jeweils bis zu 10 Millionen Franken für Projekte, die in der Schweiz niedergelassenen kleinen und mittleren Unternehmen zugutekommen.[^69]

##### **Art. 16** Ausgabe von und Handel mit Finanzinstrumenten {#sec_3/art_16 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.116.9--16}
1. Die Ausgabe von Finanzinstrumenten mit einer Laufzeit von mehr als 90 Tagen sowie die Erbringung damit zusammenhängender Dienstleistungen durch einen der folgenden Emittenten ist verboten:
a. Belarus, seine Regierung oder seine öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen oder Agenturen;
b. Banken und andere Unternehmen mit Sitz in Belarus gemäss Anhang 14;
c. Banken sowie andere Unternehmen und Organisationen mit Sitz ausserhalb der Schweiz oder der EU, die von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Buchstabe a oder b zu über 50 Prozent beherrscht werden;
d. Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Buchstabe a, b oder c handeln.
2. Der Handel mit Finanzinstrumenten mit einer Laufzeit von mehr als 90 Tagen, die von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Absatz 1 Buchstaben a–d nach dem 29. Juni 2021 ausgegeben wurden, ist verboten.
3. Es ist verboten, an Handelsplätzen Effekten von in Belarus niedergelassenen Banken, Unternehmen oder Organisationen, die sich zu über 50 Prozent in öffentlicher Inhaberschaft befinden, zu notieren und Dienstleistungen dafür zu erbringen.[^70]

##### **Art. 17** Gewährung von Darlehen {#sec_3/art_17 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.116.9--17}
1. Die Gewährung von Darlehen mit einer Laufzeit von mehr als 90 Tagen an Empfänger nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a–d sowie die Beteiligung an entsprechenden Vereinbarungen sind verboten.
2. Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für die Gewährung von Darlehen zur Finanzierung des durch diese Verordnung nicht betroffenen Handels zwischen der Schweiz oder der EU und Drittstaaten.
3. Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 1 bewilligen für die Vergabe von Darlehen, die:
a. dem Zweck dienen, Hilfe für die Zivilbevölkerung in Belarus bereitzustellen, einschliesslich humanitärer Hilfe, der Unterstützung von Umweltprojekten und der Gewährleistung der nuklearen Sicherheit;
b. erforderlich sind, um die gesetzlich vorgeschriebene Liquidität von Finanzunternehmen in Belarus sicherzustellen, die sich mehrheitlich im Eigentum von Finanzinstituten mit Sitz in der Schweiz oder der EU befinden.

##### **Art. 18** Verbot der Entgegennahme von Einlagen und der Erbringung von Krypto-Dienstleistungen {#sec_3/art_18 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.116.9--18}
1. Personen und Einrichtungen, die gewerbsmässig Einlagen entgegennehmen und Kredite gewähren, ist es verboten, von folgenden Personen Organisationen oder Einrichtungen Einlagen entgegenzunehmen, sofern der Gesamtwert der Einlagen pro Person, Organisation oder Einrichtung 100 000 Franken übersteigt:
a. belarussischen Staatsangehörigen;
b. in Belarus ansässigen natürlichen Personen;
c. in Belarus niedergelassenen Banken, Unternehmen und Organisationen;
d. ausserhalb der Schweiz oder des EWR niedergelassenen Banken, Unternehmen oder Organisationen, deren Anteile zu über 50 Prozent unmittelbar oder mittelbar von belarussischen Staatsangehörigen oder in Belarus ansässigen natürlichen Personen gehalten werden.[^71]
1bis. Die unmittelbare oder mittelbare gewerbsmässige Erbringung der folgenden Dienstleistungen für belarussische Staatsangehörige, in Belarus ansässige natürliche Personen oder in Belarus niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen ist verboten:
a. Krypto-Dienstleistungen;
b. Ausgabe von Zahlungsinstrumenten, Annahme und Abrechnung von Zahlungsvorgängen oder Zahlungsauslösung;
c. Ausgabe von E-Geld.[^72]
1ter. Es ist verboten, belarussischen Staatsangehörigen oder in Belarus ansässigen natürlichen Personen Folgendes zu ermöglichen:
a. Erwerb von direktem oder indirektem Eigentum an nach dem Recht der Schweiz oder eines EWR-Mitgliedstaates gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die Dienstleistungen im Zusammenhang mit Krypto-Wallets, Krypto-Konten oder Krypto-Verwahrung erbringen;
b. die direkte oder indirekte Kontrolle über juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Buchstabe a;
c. das Ausüben einer Funktion in Leitungsgremien von juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Buchstabe a.[^73]
2. Die Verbote nach den Absätzen 1–1^ter^gelten nicht für Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaates oder des Vereinigten Königreichs und natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel der Schweiz, eines EWR-Mitgliedstaates oder des Vereinigten Königreichs verfügen.[^74]
2bis. Die Verbote nach Absatz 1^bis^Buchstaben b und c gelten nicht für die Bereitstellung personalisierter Sicherheitsmerkmale, die erforderlich sind für den Zugang zu einem Konto bei einem Finanzinstitut oder E-Geld-Institut in der Schweiz, einem EWR-Mitgliedstaat oder einem Partner.[^75]
3. Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 1^bis^bewilligen für Einlagen oder Dienstleistungen, die erforderlich sind für:
a. die Vermeidung von Härtefällen;
b. humanitäre Zwecke oder Evakuierungszwecke;
c. zivilgesellschaftliche Aktivitäten, welche die Demokratie, die Menschenrechte oder die Rechtsstaatlichkeit in Belarus unmittelbar fördern;
d. die Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemässige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen;
e. die Erfüllung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen;
f. die Wahrung schweizerischer Interessen;
g. den nicht verbotenen grenzüberschreitenden Handel mit Gütern und Dienstleistungen zwischen der Schweiz und Belarus, der Schweiz und dem EWR oder dem EWR und Belarus.[^76]
4. Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 1^bis^Buchstaben b und c bewilligen für Dienstleistungen, die zur ausschliesslichen Nutzung durch juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen in Belarus bestimmt sind, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle von juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen befinden, die nach Schweizer Recht, dem Recht eines EWR-Mitgliedstaates oder dem Recht eines Partners gegründet oder eingetragen sind.[^77]

##### **Art. 19** Meldepflicht für bestehende Einlagen {#sec_3/art_19 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.116.9--19}
1. Banken oder nach Artikel 1*b* des Bankengesetzes vom 8. November 1934[^78]bewilligte Personen sind verpflichtet, dem SECO bis zum 3. Juni 2022 eine Liste der 100 000 Franken übersteigenden Einlagen von belarussischen Staatsangehörigen, in Belarus ansässigen natürlichen Personen und in Belarus niedergelassenen Banken, Unternehmen oder Organisationen zu übermitteln.
2. Sie legen alle zwölf Monate aktuelle Informationen über die Höhe dieser Einlagen vor.

##### **Art. 20** Erbringung von Dienstleistungen durch Zentralverwahrer {#sec_3/art_20 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.116.9--20}
1. Zentralverwahrern ist es verboten, ihre Dienstleistungen für Effekten zu erbringen, die nach dem 12. April 2022 an belarussische Staatsangehörige, in Belarus ansässige natürliche Personen oder in Belarus niedergelassene Banken, Unternehmen oder Organisationen ausgegeben werden.
2. Dieses Verbot gilt nicht für Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU und natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel der Schweiz oder eines EU-Mitgliedstaates verfügen.

##### **Art. 21** Verkauf von Effekten {#sec_3/art_21 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.116.9--21}
1. Der Verkauf von auf Schweizerfranken oder auf eine amtliche Währung eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union lautenden Effekten, die nach dem 12. April 2022 ausgegeben wurden, oder von Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen, die in diesen Effekten investiert sind, an belarussische Staatsangehörige, in Belarus ansässige natürliche Personen oder in Belarus niedergelassene Banken, Unternehmen oder Organisationen ist verboten.[^79]
2. Dieses Verbot gilt nicht für Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates und natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel der Schweiz oder eines EU-Mitgliedstaates verfügen.

##### **Art. 22** Transaktionen mit der Nationalbank der Republik Belarus {#sec_3/art_22 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.116.9--22}
1. Transaktionen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Reserven sowie von Vermögenswerten der Nationalbank der Republik Belarus, einschliesslich Transaktionen mit Banken, Unternehmen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung der Nationalbank der Republik Belarus handeln, sind verboten.
2. Das SECO kann nach Rücksprache mit dem EDA und dem EFD Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 bewilligen, soweit dies zur Gewährleistung der Finanzstabilität der Schweiz unbedingt erforderlich ist.

##### **Art. 23** Verbot von Transaktionen mit bestimmten Banken {#sec_3/art_23 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.116.9--23}
1. Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen zu tätigen mit:
a. Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Anhang 15;
b. Banken, Unternehmen oder Organisationen mit Sitz in Belarus, an denen Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Anhang 15 unmittelbar oder mittelbar zu über fünfzig Prozent beteiligt sind.
2. Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Transaktionen, die:
a.[^80] erforderlich sind für:
        1. die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Schweiz oder ihrer Partner oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, in Belarus,
        2. den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr oder den Transport von pharmazeutischen Erzeugnissen, Medizinprodukten sowie landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschliesslich Weizen und Düngemitteln, sofern dies nach dieser Verordnung gestattet ist,
        3. die Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in der Schweiz oder in einem EWR-Mitgliedstaat oder die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat,
        4. humanitäre Zwecke oder Evakuierungen;
b. von Schweizer Staatsangehörigen oder Staatsangehörigen eines EWR-Mitgliedstaates, die in Belarus ansässig sind und dies bereits vor dem 24. Februar 2022 waren, getätigt werden.

##### **Art. 24** Banknoten {#sec_3/art_24 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.116.9--24}
1. Der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung und die Ausfuhr von auf Schweizerfranken oder eine amtliche Währung eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union lautenden Banknoten an Belarus oder an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Unternehmen in Belarus, einschliesslich der Regierung und der Nationalbank der Republik Belarus, oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.[^81]
2. Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von auf Schweizerfranken oder eine amtliche Währung eines EU‑Mitgliedstaates lautenden Banknoten, die bestimmt sind für:
a. die persönliche Verwendung durch Personen, die nach Belarus reisen;
b. die Erfüllung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen in Belarus; oder
c. Tätigkeiten der Zivilgesellschaft und der Medien, mit denen Demokratie, Menschenrechte oder Rechtsstaatlichkeit in Belarus unmittelbar gefördert werden und die öffentliche Mittel der Schweiz, eines EWR-Mitgliedstaates oder eines Partners erhalten.[^82]

##### **Art. 24a** Verbote im Zusammenhang mit Unternehmen im Energiesektor in Belarus {#sec_3/art_24 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.116.9--24_a}
1. Die folgenden Tätigkeiten im Zusammenhang mit Unternehmen im Energiesektor in Belarus sind verboten:
a. der Erwerb neuer oder die Ausweitung bestehender Beteiligungen an juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die nach dem Recht eines Staates ausserhalb der Schweiz oder des EWR gegründet oder eingetragen wurden und im Energiesektor in Belarus tätig sind;
b. die Bereitstellung von oder die Beteiligung an neuen Darlehen, Krediten oder sonstigen Finanzmitteln, einschliesslich Eigenkapital, für oder für die Finanzierung von juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die nach dem Recht eines Staates ausserhalb der Schweiz und des EWR gegründet oder eingetragen wurden und im Energiesektor in Belarus tätig sind;
c. die Gründung von Joint Ventures mit juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die nach dem Recht eines Staates ausserhalb der Schweiz oder des EWR gegründet oder eingetragen wurden und im Energiesektor in Belarus tätig sind;
d. die Erbringung von Effektendienstleistungen, die unmittelbar oder mittelbar mit den in den Buchstaben a, b und c genannten Tätigkeiten in Zusammenhang stehen.
2. Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA, des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation und des EFD Ausnahmen von den Verboten betreffend den Energiesektor nach Absatz 1 bewilligen, falls die Tätigkeiten:
a. erforderlich sind, um bei einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden schweren Mangellage die Energieversorgung der Schweiz oder eines EWR-Mitgliedstaates sicherzustellen und Erdgas und Erdöl, einschliesslich raffinierter Erdölerzeugnisse, aus oder durch Belarus in die Schweiz oder in die EWR-Mitgliedstaaten zu befördern; oder
b. ausschliesslich zugunsten einer juristischen Person, eines Unternehmens oder einer Organisation erfolgen, die oder das im Energiesektor in Belarus tätig ist und sich im Eigentum eines oder einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaates gegründeten oder eingetragenen Unternehmens oder Organisation befindet.

##### **Art. 24b** Verbote betreffend Dienstleistungen und Software {#sec_3/art_24 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.116.9--24_b}
1. Die direkte oder indirekte Erbringung von Dienstleistungen in den folgenden Bereichen für die Republik Belarus, ihre Regierung, ihre öffentlichen Stellen, Unternehmen und Agenturen oder natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Weisung der Republik Belarus, ihrer Regierung, ihrer öffentlichen Stellen, Unternehmen oder Agenturen handeln, ist verboten:
a. Rechtsberatung;
b. Rechnungswesen, Wirtschaftsprüfung, einschliesslich Abschlussprüfung, Buchführung, Steuerberatung und Unternehmens- und Managementberatung, und Öffentlichkeitsarbeit;
c. Bauwesen, Architektur, Ingenieurwesen, integriertes Ingenieurwesen, Stadtplanung, mit Ingenieurdienstleistungen zusammenhängende wissenschaftliche und technische Beratungsdienstleistungen und technische Prüf- und Analysedienste;
d. Werbung, Markt- und Meinungsforschung;
e. IT-Beratung;
f. gewerbliche weltraumgestützte Dienstleistungen in Bezug auf Erdbeobachtung und Satellitennavigation;
g. Dienstleistungen im Bereich der künstlichen Intelligenz in Bezug auf den Zugang zu Modellen oder Plattformen für deren Training, Feinabstimmung und Inferenz;
h. Hochleistungsrechendienste, einschliesslich des Zugangs zu durch Grafikprozessoren beschleunigter Rechentechnik, und Quanteninformatikdienstleistungen.
2. Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, der Transport und die Bereitstellung von Software für die Unternehmensführung, für Industriedesign und Fertigung sowie für den Banken- und Finanzsektor nach Anhang 27 an die Republik Belarus, ihre Regierung, ihre öffentlichen Stellen, Unternehmen und Agenturen oder natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Weisung der Republik Belarus, ihrer Regierung, ihrer öffentlichen Stellen, Unternehmen oder Agenturen handeln, sowie die Durchfuhr dieser Software durch die Schweiz sind verboten.
3. Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Dienstleistungen oder Software nach den Absätzen 1 und 2 oder im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Ausfuhr, der Durchfuhr, dem Transport oder der Bereitstellung dieser Dienstleistungen oder Software nach oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.
4. Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Software nach Absatz 2 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Software an die Republik Belarus, ihre Regierung, ihre öffentlichen Stellen, Unternehmen und Agenturen oder natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Weisung der Republik Belarus, ihrer Regierung, ihrer öffentlichen Stellen, Unternehmen oder Agenturen handeln, sind verboten.
5. Die direkte oder indirekte Erbringung in Absatz 1 nicht genannter Dienstleistungen für die Republik Belarus, ihre Regierung, ihre öffentlichen Stellen, Unternehmen oder Agenturen unterliegt einer Bewilligungspflicht. Das SECO erteilt nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD die Bewilligung, sofern dies mit den Zielen dieser Verordnung in Einklang steht.
6. Die Verbote nach den Absätzen 1–3 gelten nicht für:
a. Dienstleistungen und Software, die zur ausschliesslichen Nutzung durch in Belarus niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen bestimmt sind, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle von juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen befinden, die nach Schweizer Recht, dem Recht eines EWR-Mitgliedstaates oder dem Recht eines Partners gegründet oder eingetragen sind;
b. humanitäre Aktivitäten wie die Durchführung oder die Erleichterung von Hilfsleistungen, einschliesslich der Versorgung mit medizinischen Hilfsgütern und Nahrungsmitteln, des Transports humanitärer Helferinnen und Helfer und damit verbundener Hilfe oder Evakuierungen, sofern die Aktivitäten durchgeführt werden durch öffentliche Stellen oder durch Unternehmen und Organisationen, die für die Durchführung humanitärer Aktivitäten Beiträge des Bundes erhalten.
7. Juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen müssen Dienstleistungen oder Software, die sie nach Absatz 6 Buchstabe a erbringen oder bereitstellen, dem SECO bis zum 31. Juli 2026 und anschliessend halbjährlich melden. Die Meldungen müssen die Namen der Empfänger sowie Angaben zur Art und zum Wert der betreffenden Dienstleistungen oder Software enthalten.
8. Die Verbote nach Absatz 1 Buchstaben a und b gelten nicht für Dienstleistungen, die erforderlich sind für:
a. die Wahrnehmung des Rechts auf Verteidigung in Gerichtsverfahren oder des Rechts auf eine wirksame Beschwerde;
b. die Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in der Schweiz, einem EWR-Mitgliedstaat oder dem Vereinigten Königreich oder die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus der Schweiz, einem EWR-Mitgliedstaat oder dem Vereinigten Königreich.
9. Die Verbote nach den Absätzen 1 Buchstaben c und f sowie 2 gelten nicht für Dienstleistungen und Software die erforderlich sind für:
a. die Bekämpfung von Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit;
b. die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses mit voraussichtlich schwerwiegenden und wesentlichen Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder auf die Umwelt;
c. die Bewältigung von Naturkatastrophen.
10. Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–3 bewilligen für Dienstleistungen und Software die erforderlich sind für:
a. humanitäre Zwecke oder Evakuierungen;
b. zivilgesellschaftliche Aktivitäten zur direkten Förderung der Demokratie, der Menschenrechte oder der Rechtsstaatlichkeit in Belarus;
c. die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Schweiz und ihrer Partner oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, in Belarus;
d. die Sicherstellung der Energieversorgung der Schweiz oder eines EWR-Mitgliedstaates bei einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden schweren Mangellage;
e. den Kauf von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz oder deren Einfuhr oder Transport in die Schweiz oder einen EWR-Mitgliedstaat;
f. die Gewährleistung des Betriebs von Infrastruktur, Hardware und Software, die für die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Sicherheit der Umwelt von grundlegender Bedeutung sind;
g. folgende Tätigkeiten:
        1. die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit,
        2. die Weiterführung der Planung, des Baus und der Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen,
        3. die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung,
        4. die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung;
h. die Erbringung von Dienstleistungen durch Telekommunikationsbetreiber in der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat, die erforderlich sind für:
        1. den Betrieb, die Instandhaltung und die Sicherheit, einschliesslich der Cybersicherheit, von elektronischen Kommunikationsdiensten in Belarus, der Ukraine, der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat, zwischen Belarus oder der Ukraine und der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat,
        2. Rechenzentrumsdienste in der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat;
i. den laufenden Bau von Infrastruktur mit einer Höhe von bis zu 25 Meter für die zivile Energieversorgung und -verteilung an Bildungseinrichtungen und Einrichtungen der Gesundheitsversorgung.
11. Es kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 1 Buchstaben a–c und e bewilligen für Dienstleistungen, die erforderlich sind für die Errichtung, Zertifizierung oder Bewertung eines Systems nach Artikel 12 Absatz 5.
12. Es kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 1 Buchstaben a, c und e bewilligen, sofern:
a. es sich um Rechtsberatungsdienstleistungen handelt, die für die Fortsetzung bestehender Initiativen zur Unterstützung der Opfer von Natur- oder Nuklearkatastrophen oder von Chemieunfällen oder im Rahmen von internationalen Adoptionsverfahren erforderlich sind; oder
b. die Dienstleistungen für die Tätigkeit einer konsularischen oder diplomatischen Vertretung von Belarus in der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat unbedingt erforderlich sind.
13. Es kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 Buchstaben g und h sowie 2 bewilligen für Dienstleistungen und Software, die erforderlich sind für den Beitrag belarussischer Staatsangehöriger in Belarus zu internationalen Open-Source-Projekten.

## **4. Abschnitt:** Weitere Beschränkungen {#sec_4}
##### **Art. 25** Ein- und Durchreiseverbot {#sec_4/art_25 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.116.9--25}
1. Die Einreise in die Schweiz oder die Durchreise durch die Schweiz ist den in Anhang 13 aufgeführten natürlichen Personen verboten.
2. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) kann Ausnahmen gewähren:
a. aus erwiesenen humanitären Gründen;
b. für die Teilnahme an internationalen Konferenzen oder an einem politischen Dialog betreffend Belarus; oder
c. zur Wahrung schweizerischer Interessen.

##### **Art. 26** Luftverkehr {#sec_4/art_26 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.116.9--26}
1. Luftfahrzeugen belarussischer Luftfahrtunternehmen mit einer Betriebsgenehmigung oder einer gleichwertigen Genehmigung der belarussischen Behörden ist die Landung und der Start auf Schweizer Flughäfen verboten. Dies gilt auch für Luftfahrzeuge, die von diesen Unternehmen im Rahmen von Code-Sharing- oder Blocked-Space-Vereinbarungen eingesetzt werden.
2. Notlandungen bleiben erlaubt.
3. Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des SECO und des EDA für humanitäre Zwecke oder zur Wahrung schweizerischer Interessen Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 gewähren.

##### **Art. 27** Verbot der Erfüllung bestimmter Forderungen {#sec_4/art_27 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.116.9--27}
1. Es ist verboten, Forderungen zu erfüllen, wenn sie auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückzuführen sind, dessen Durchführung durch Massnahmen nach dieser Verordnung direkt oder indirekt verhindert oder beeinträchtigt wurde; dieses Verbot gilt für Forderungen von:[^83]
a. Belarus, seiner Regierung oder seinen öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen oder Agenturen;
b. natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen in Belarus;
c. natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen gemäss Anhang 13;
d. natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Auftrag oder zugunsten einer Person, Unternehmung oder Organisation nach den Buchstaben a–c handeln.
2. In Verfahren zur Durchsetzung einer Forderung trägt die natürliche Person, das Unternehmen oder die Organisation, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung des Anspruchs nicht nach Absatz 1 verboten ist.[^84]

## **4a. Abschnitt:** Ausnahmebewilligungen für den Abzug von Investitionen aus Belarus {#sec_4_a}
##### **Art. 27a** Ausnahmen von Verboten betreffend die Einfuhr, den Verkauf, die Lieferung, die Durchfuhr und den Transport von Gütern {#sec_4_a/art_27_a omnilex-key=ch-fedlex--946.231.116.9--27a}
1. Das SECO kann bis zum 31. März 2025 Ausnahmen von den Verboten nach den Artikeln 4, 5, 6, 10, 10*a* , 10*b,* 10*c* , 10*d* und 10*e* bewilligen betreffend den Verkauf, die Lieferung, die Durchfuhr oder den Transport von in den entsprechenden Anhängen 3, 4, 6, 16, 17, 18, 19 und 21 aufgeführten Gütern und Technologien und von Gütern nach Anhang 2 GKV[^85], sofern:
a. die genannten Tätigkeiten für den Abzug von Investitionen aus Belarus oder die Beendigung von Geschäftstätigkeiten[^86]in Belarus unbedingt erforderlich sind;
b. sich die Güter und Technologien im Eigentum befinden von:
        1. Schweizer Staatsangehörigen,
        2. Staatsangehörigen eines EWR-Mitgliedstaates,
        3. einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaates gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, oder
        4. einer in Belarus niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaates gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befindet; und
c. sich die betreffenden Güter und Technologien physisch in Belarus befanden, bevor die jeweiligen Verbote nach den Artikeln 4, 5, 6, 10, 10*a* , 10*b* , 10*c* , 10*d* und 10*e* für diese Güter und Technologien in Kraft getreten sind.
2. Es lehnt das Gesuch um Bewilligung einer Ausnahme nach Absatz 1 ab, wenn es hinreichende Gründe zur Annahme hat, dass die Güter für militärische Endnutzerinnen und Endnutzer oder eine militärische Endverwendung in Belarus bestimmt sein könnten.
3. Es kann bis zum 31. Dezember 2025 Ausnahmen von den Verboten nach den Artikeln 10*f* , 10*g* und 11 Absatz 1 Buchstaben d, e, f und g betreffend die Einfuhr, die Durchfuhr und den Transport von in den Anhängen 7, 9, 10, 11, 12, 22, 23 und 24 aufgeführten Gütern bewilligen, sofern:
a. die genannten Tätigkeiten für den Abzug von Investitionen aus Belarus oder die Beendigung von Geschäftstätigkeiten in Belarus unbedingt erforderlich sind;
b. sich die Güter im Eigentum befinden von:
        1. Schweizer Staatsangehörigen,
        2. Staatsangehörigen eines EWR-Mitgliedstaates,
        3. einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaates gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, oder
        4. einer in Belarus niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaates gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befindet; und
c. sich die betreffenden Güter physisch in Belarus befanden, bevor die jeweiligen Verbote nach den Artikeln 10*f* , 10*g* und 11 für diese Güter in Kraft getreten sind.

##### **Art. 27b** Ausnahmen von Verboten betreffend Dienstleistungen und Software {#sec_4_a/art_27_b omnilex-key=ch-fedlex--946.231.116.9--27b}
1. Das SECO kann bis zum 31. März 2025 nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten betreffend Dienstleistungen und Software nach Artikel 24*b* bewilligen, sofern:
a. die Dienstleistungen oder die Software für den Abzug von Investitionen aus Belarus oder die Beendigung von Geschäftstätigkeiten in Belarus unbedingt erforderlich sind;
b. die Dienstleistungen oder die Software ausschliesslich zugunsten der aus dem Abzug von Investitionen hervorgehenden juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erbracht werden.
2. Es lehnt das Gesuch um Bewilligung einer Ausnahme nach Absatz 1 ab, wenn es hinreichende Gründe zur Annahme hat, dass die Dienstleistungen oder die Software mittelbar oder unmittelbar für die Regierung von Belarus, für militärische Endnutzerinnen und Endnutzer oder eine militärische Endverwendung in Belarus bestimmt sein könnten.

##### **Art. 27b** bis Ausnahme vom Verbot von Transaktionen mit bestimmten Banken {#sec_4_a/art_27_b omnilex-key=ch-fedlex--946.231.116.9--27b_bis}
Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen vom Verbot nach Artikel 23 Absatz 1 bewilligen, falls dies erforderlich ist für den Abzug von Investitionen aus Belarus oder die Beendigung von Geschäftstätigkeiten in Belarus.

## **4b. Abschnitt:** Schadenersatz und Schutz für Schweizer Personen und Organisationen {#sec_4_b}
##### **Art. 27c** {#sec_4_b/art_27_c omnilex-key=ch-fedlex--946.231.116.9--27c}
1. Schweizer Staatsangehörige, in der Schweiz ansässige natürliche Personen und in der Schweiz niedergelassene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen haben das Recht, vor den zuständigen Schweizer Gerichten Schadenersatz für direkte oder indirekte Schäden, einschliesslich Rechtskosten, einzufordern, die ihnen infolge von Forderungen entstanden sind, die von den nachstehenden Personen, Unternehmen oder Organisationen bei Gerichten ausserhalb der Schweiz oder des EWR im Zusammenhang mit Verträgen oder Geschäften geltend gemacht wurden, deren Durchführung durch Massnahmen nach dieser Verordnung direkt oder indirekt verhindert oder beeinträchtigt wurde, sofern kein wirksamer Zugang zu den Rechtsbehelfen im betreffenden Hoheitsgebiet besteht:
a. juristische Personen, Unternehmen und Organisationen nach den Anhängen dieser Verordnung;
b. juristische Personen, Unternehmen und Organisationen, die ausserhalb der Schweiz und des EWR niedergelassen sind und an denen juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen nach den Anhängen dieser Verordnung zu über 50 Prozent unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind;
c. andere belarussische natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen;
d. natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung einer natürlichen Person, eines Unternehmens oder einer Organisation nach Buchstabe a, b oder c handeln.
2. In der Schweiz niedergelassene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen können Schäden nach Absatz 1 auch für juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen einfordern, die sich in ihrem Eigentum oder unter ihrer alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle befinden.
3. ** Der Schadenersatz kann von Personen, Unternehmen und Organisationen nach Absatz 1 oder von Personen, Unternehmen und Organisationen, die Eigentümer der Unternehmen und Organisationen nach Absatz 1 sind oder Kontrolle über diese haben, eingefordert werden.
4. ** Sehen andere Bestimmungen des Schweizer Rechts keine Zuständigkeit in der Schweiz vor, so kann die Zuständigkeit für ein schweizerisches Gericht für Schadenersatzforderungen nach Absatz 1 dennoch an einem Ort begründet werden, mit dem der Sachverhalt einen genügenden Zusammenhang aufweist.

## **4c. Abschnitt:** Bestimmungen im Zusammenhang mit Verfahren zur Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten {#sec_4_c}
##### **Art. 27d** Keine Anerkennung und keine Vollstreckung von Urteilen sowie Ablehnung von Rechtshilfegesuchen {#sec_4_c/art_27_d omnilex-key=ch-fedlex--946.231.116.9--27d}
1. Anordnungen, Beschlüsse, Verfügungen, Urteile und andere Gerichts-, Schieds- oder Verwaltungsentscheidungen aus Verfahren ausserhalb der Schweiz oder eines EWR-Mitgliedstaates im Rahmen oder in Verbindung mit der Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten gegen die Schweiz oder einen EWR-Mitgliedstaat werden nicht anerkannt oder vollstreckt, soweit sie zur Erfüllung von Ansprüchen führen könnten, die wegen Massnahmen nach dieser Verordnung oder äquivalenten Massnahmen eines EWR-Mitgliedstaates geltend gemacht werden von:
a. natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Artikel 27 Buchstaben a–d;
b. natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die Eigentümer eines Unternehmens oder einer Organisation nach Artikel 27 Buchstaben a–d sind oder eine natürliche Person, ein Unternehmen oder eine Organisation nach Artikel 27 Buchstaben a–d kontrollieren oder von einer oder einem solchen kontrolliert werden.
2. Rechtshilfegesuche werden abgelehnt und Strafen und andere Sanktionen auf der Grundlage von Anordnungen, Beschlüssen, Verfügungen, Urteilen oder anderen Entscheidungen aus Verfahren ausserhalb der Schweiz und des EWR werden nicht anerkannt und nicht vollstreckt, wenn sie im Rahmen von oder in Verbindung mit einem Verfahren zur Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten gegen die Schweiz oder einen EWR-Mitgliedstaat gestellt beziehungsweise verhängt wurden, das wegen Massnahmen nach dieser Verordnung oder äquivalenten Massnahmen eines EWR-Mitgliedstaates eingeleitet wurde von:
a. natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Artikel 27 Buchstaben a–d; oder
b. natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die Eigentümer eines Unternehmens oder einer Organisation nach Artikel 27 Buchstaben a–d sind oder eine natürliche Person, ein Unternehmen oder eine Organisation nach Artikel 27 Buchstaben a–d kontrollieren oder von einer oder einem solchen kontrolliert werden.

##### **Art. 27e** Schadenersatzanspruch der Schweizerischen Eidgenossenschaft {#sec_4_c/art_27_e omnilex-key=ch-fedlex--946.231.116.9--27e}
1. Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat das Recht, Ersatz für alle direkten oder indirekten Schäden, einschliesslich der Rechtskosten, zu verlangen, die ihr entstanden sind infolge eines Verfahrens zur Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten, das wegen Massnahmen nach dieser Verordnung gegen sie eingeleitet wurde.
2. Der Anspruch richtet sich gegen:
a. natürliche Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Artikel 27 Buchstaben a–d, die:
        1. die Investor-Staat-Streitbeilegung eingeleitet haben,
        2. im Rahmen der Investor-Staat-Streitbeilegung interveniert haben,
        3. an der Investor-Staat-Streitbeilegung beteiligt waren,
        4. die Vollstreckung, eines Schiedsspruchs, eines Urteils oder eines Beschlusses im Zusammenhang mit der Investor-Staat-Streitbeilegung anstreben;
b. natürliche Personen, Unternehmen oder Organisationen, die Eigentümer einer dieser Unternehmen oder Organisationen nach Buchstabe a sind oder eine natürliche Person, ein Unternehmen oder eine Organisation nach Buchstabe a kontrollieren oder von ihr oder ihm kontrolliert werden.
3. Sehen andere Bestimmungen des Schweizer Rechts keine Zuständigkeit in der Schweiz vor, so kann die Zuständigkeit für ein schweizerisches Gericht für Schadenersatzforderungen nach Absatz 1 an einem Ort begründet werden, mit dem der Sachverhalt einen genügenden Zusammenhang aufweist.

## **5. Abschnitt:** Strafbestimmungen {#sec_5}
##### **Art. 28** {#sec_5/art_28 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.116.9--28}
1. Wer gegen die Artikel 2–7, 10–12, 14–18 und 20–27 verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG bestraft.
2. Wer gegen Artikel 13 und 19 verstösst, wird nach Artikel 10 EmbG bestraft.
3. Verstösse nach den Artikeln 9 und 10 EmbG werden vom SECO verfolgt und beurteilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.

## **6. Abschnitt:** Schlussbestimmungen {#sec_6}
##### **Art. 29** Vollzug {#sec_6/art_29 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.116.9--29}
1. Das SECO überwacht den Vollzug der Artikel 2–24 und 27.
2. Das SEM überwacht den Vollzug von Artikel 25.
3. Das BAZL überwacht den Vollzug von Artikel 26.
4. Die Kontrolle an der Grenze obliegt dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit.
5. Die zuständigen Behörden ergreifen auf Anweisung des SECO die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen, namentlich die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.

##### **Art. 29a** Bestimmungen zur Überführung von Gütern in ein Zollverfahren {#sec_6/art_29 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.116.9--29_a}
1. Güter, die sich physisch in der Schweiz befinden und deren Gestellung gemäss Artikel 24 des Zollgesetzes vom 18. März 2005[^87](ZG) vor dem Geltungsbeginn eines Einfuhrverbots erfolgt ist, dürfen durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) in ein Zollverfahren nach den Artikeln 47 und 48 ZG überführt werden.
2. Alle Verfahrensschritte, die für die Überführung von Gütern nach Absatz 1 in ein Zollverfahren erforderlich sind, sind zulässig.
3. Das BAZG lehnt die Überführung von Gütern in ein Zollverfahren ab, wenn es hinreichende Gründe zur Annahme hat, dass Sanktionen umgangen werden sollen, und es verweigert die Wiederausfuhr der Güter nach Belarus.
4. Die Absätze 1–3 gelten auch für Güter, die sich physisch in der Schweiz befinden und die vor dem 31. Oktober 2024 gestellt und gemäss dieser Verordnung zurückgehalten wurden.

##### **Art. 30** Aufhebung eines anderen Erlasses {#sec_6/art_30 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.116.9--30}
Die Verordnung vom 11. August 2021[^88]über Massnahmen gegenüber Belarus wird aufgehoben.

##### **Art. 31** Übergangsbestimmungen {#sec_6/art_31 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.116.9--31}
1 und^2^. …[^89]
3. Das SECO bewilligt in Abweichung von den Verboten nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 und Artikel 5 Absätze 1 und 2 bis zum 15. Mai 2022 gestellte Gesuche für Tätigkeiten, die für zivile Zwecke und zivile Endempfänger bestimmt sind und auf Verträgen beruhen, die vor dem 17. März 2022 abgeschlossen wurden. Die Artikel 8 und 9 über das Verfahren gelten sinngemäss.
4–6. …[^90]
7. Das SECO kann für die Erfüllung von Finanzierungsleasingverträgen für Luftfahrzeuge, die vor dem 31. August 2023 abgeschlossen wurden, Ausnahmen von den Verboten gemäss Artikel 10*a* Absätze 1, 4 und 5 bewilligen, falls:
a. dies erforderlich ist für die Zahlung der Leasingraten an nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaates gegründete oder eingetragene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, die nicht unter Massnahmen nach dieser Verordnung fallen; und
b. dem belarussischen Vertragspartner ausser der Übertragung des Eigentums an dem Luftfahrzeug nach der vollständigen Begleichung der Leasingverbindlichkeiten keine weiteren wirtschaftlichen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden.[^91]
8. …[^92]
9. Artikel 10*d* Absätze 1, 3 und 4 ist nicht auf Geschäfte über Güter der Zolltarifnummer 2602 anwendbar, die vor dem 31. Oktober 2024 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 2. Dezember 2025 erfüllt sind.[^93]
10. Artikel 10*d* Absätze 1, 3 und 4 ist nicht auf Geschäfte der Zolltarifnummer 8708 99 anwendbar, die vor dem 31. Oktober 2024 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 2. Mai 2025 erfüllt sind.[^94]
11. …[^95]
12. ** Artikel 10*f* Absätze 1 und 2 ist nicht auf Geschäfte im Zusammenhang mit Gütern der Zolltarifnummer 2901 10 00 anwendbar, die vor dem 26. Februar 2026 vereinbart wurden und bis zum 27. Mai 2026 erfüllt sind.[^96]
13. Artikel 11*a* Absatz 1 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 1. Juli 2024 vertraglich vereinbart wurden, bis zu ihrem Ablaufdatum.[^97]
14. …[^98]
15. Artikel 10*c* ^bis^Absatz 1 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 1. Juni 2025 vereinbart wurden und bis zum 2. September 2025 erfüllt sind.[^99]
16. Artikel 2 Absatz 2^ter^ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 30. Oktober 2025 vertraglich vereinbart wurden.[^100]
17. Artikel 10*d* Absätze 1 und 3 ist nicht auf Geschäfte im Zusammenhang mit Gütern der Zolltarifnummern 2501, 2505, 2507, 2513, 2516, 2517, 2528, 2606, 6804, 6815, 6902, 6903 und 6909 19 anwendbar, die vor dem 26. Februar 2026 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 27. Mai 2026 erfüllt sind.[^101]
18. Artikel 10*d* Absätze 1 und 3 ist nicht auf Geschäfte im Zusammenhang mit Gütern der Zolltarifnummern 9032 89 anwendbar, die vor dem 30. Oktober 2025 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 21. Januar 2026 erfüllt sind.[^102]
19. Artikel 24*b* Absatz 2 ist nicht anwendbar auf die Bereitstellung von Software für den Banken- und Finanzsektor nach Anhang 27 Ziffer 3, sofern dies erforderlich ist, um vor dem 26. Februar 2026 geschlossene Verträge bis zum 27. Mai 2026 zu erfüllen.[^103]
20. Artikel 24*b* Absatz 5 ist nicht anwendbar auf die Erfüllung von vor dem 26. Februar 2026 geschlossenen Verträgen bis zum 1. Mai 2026.[^104]

##### **Art. 32** Veröffentlichung {#sec_6/art_32 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.116.9--32}
Die Inhalte der Anhänge 3, 5, 13, 14 und 15 werden weder in der Amtlichen Sammlung noch in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts veröffentlicht; sie können beim SECO bezogen werden.[^105]

##### **Art. 33** Inkrafttreten {#sec_6/art_33 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.116.9--33}
1. Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 16. März 2022 um 12.00 Uhr in Kraft.
2. Die folgenden Bestimmungen treten zum nachstehenden Zeitpunkt in Kraft:
a. Artikel 16 Absatz 3: am 12. April 2022 um 00.00 Uhr;
b. Artikel 23: am 27. März 2022 um 00.00 Uhr.

##### **Anhang 1** {#annex_1}
(Art. 2 Abs. 2 und 5 Bst. b sowie Art. 7 Abs. 1^bis^und 2^bis^)
### Güter zur internen Repression {#annex_1/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.116.9--annex-1}
1 Bomben und Granaten, die weder von Anhang 1 der Kriegsmaterialverordnung vom 25. Februar 1998[^106](KMV) noch von Anhang 3 GKV[^107]erfasst werden.
2 Waffenzielgeräte aller Art, die weder von Anhang 1 KMV noch von den Anhängen 3 und 5 GKV erfasst werden.
3 Folgende Fahrzeuge und Bestandteile, es sei denn, sie sind besonders konstruiert für die Brandbekämpfung:
    3.1 mit einem Wasserwerfer ausgerüstete Fahrzeuge, die besonders konstruiert oder geändert sind für die Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen;
    3.2 Fahrzeuge, die besonders konstruiert oder geändert sind für die Abgabe von Stromstössen zur Abwehr von Angreifern;
    3.3 Fahrzeuge, die besonders konstruiert oder geändert sind für die Beseitigung von Barrikaden, einschliesslich Baumaschinen mit ballistischem Schutz;
    3.4 Fahrzeuge, die besonders konstruiert sind für den Transport oder die Überstellung von Strafgefangenen oder inhaftierten Personen;
    3.5 Fahrzeuge und Anhänger, die besonders konstruiert sind für die Errichtung mobiler Absperrungen;
    3.6 Bestandteile der in den Ziffern 3.1–3.5 aufgeführten Fahrzeuge, die besonders konstruiert sind für die Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen.
4 Folgende Explosivstoffe und dazugehörige Ausrüstung, die weder von Anhang 1 KMV noch von den Anhängen 3 und 5 GKV erfasst werden:
    4.1 Geräte und Ausrüstung, besonders konstruiert zum Auslösen von Explosionen durch elektrische oder nicht elektrische Mittel, einschliesslich Zündvorrichtungen, Sprengkapseln, Zündern, Zündverstärkern, Sprengschnüren, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür; ausgenommen sind Geräte und Ausrüstung, die in industriellen Produkten zur Anwendung kommen, zum Beispiel Anzünder für Airbags;
    4.2 Explosivladung mit linearer Schneidwirkung;
    4.3 folgende andere Explosivstoffe und dazugehörige Stoffe:
        a. Amatol,
        b. Nitrocellulose (mit mehr als 12,5 % Stickstoff),
        c. Nitroglykol,
        d. Pentaerythrittetranitrat (PETN),
        e. Pikrylchlorid,
        f. 2,4,6-Trinitrotoluol (TNT).
5 Folgende Schutzausrüstung, die weder von Nummer ML 13 Anhang 3 GKV erfasst noch besonders konstruiert ist für den Sport oder als Arbeitsschutz:
    5.1 Körperpanzer mit ballistischem Schutz oder Stichschutz;
    5.2 Helme mit ballistischem Schutz oder Splitterschutz, Schutzhelme, Schutzschilde und ballistische Schutzschilde.
6 Simulatoren für das Training im Gebrauch von Feuerwaffen, die nicht von Nummer ML 14 Anhang 3 GKV erfasst werden, sowie besonders entwickelte Software hierfür.
7 Nachtsicht- und Wärmebildausrüstung sowie Bildverstärkerröhren, die nicht von den Anhängen 3 und 5 GKV erfasst werden.
8 Bandstacheldraht.
9 Militärmesser, Kampfmesser und Bajonette mit einer Klingenlänge von mehr als 10 cm, die nicht von Ziffer 1 Anhang 5 GKV erfasst werden.
10 Ausrüstung, die besonders konstruiert ist für die Herstellung der in dieser Liste aufgeführten Güter.
11 Spezifische Technologie zur Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter.
##### **Anhang 2** {#annex_2}
(Art. 3 Abs. 1)
### Ausrüstung, Technologie und Software zu Überwachungszwecken {#annex_2/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.116.9--annex-2}
#### **1.** Ausrüstung {#annex_2/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.116.9--annex-2/lvl_1}
– Ausrüstung für tiefe Paketinspektion;
– Netzüberwachungsausrüstung, einschliesslich Abhörmanagementausrüstung (IMS) und Intelligence-Ausrüstung für Datenverbindungsvorratsspeicherung;
– Funkfrequenz-Überwachungsausrüstung;
– Ausrüstung zum Stören von Funknetzen und der Satellitenkommunikation;
– Ausrüstung für die Ferneinbringung von Computerviren;
– Sprecherkennungs- und Sprechverarbeitungsausrüstung;
– Ausrüstung zum Überwachen und Abhören von:
    – IMSI (International Mobile Subscriber Identity: eindeutiger Identifizierungscode für jedes Mobilfunkgerät, der fest in der SIM-Karte integriert ist und die Identifizierung der SIM-Karte über GSM- und UMTS-Netze ermöglicht),
    – MSISDN (Mobile Subscriber Integrated Services Digital Network Number: Nummer zur eindeutigen Identifizierung eines GSM- oder UMTS-Netzteilnehmers; dies ist die Telefonnummer, die der SIM-Karte eines Mobiltelefons zugeordnet ist und daher – genauso wie eine IMSI – die Identifizierung eines Mobilfunkteilnehmers ermöglicht, aber auch der Anrufvermittlung an den Teilnehmer dient),
    – IMEI (International Mobile Equipment Identity: in der Regel eindeutige Nummer zur Identifizierung von GSM-, WCDMA- und IDEN-Mobiltelefonen sowie einiger Satellitentelefone; die Nummer ist zumeist im Batteriefach des Telefons aufgedruckt; die Überwachung durch Abhören kann mit Hilfe der IMEI-Nummer sowie der IMSI und MSISDN erfolgen),
    – TMSI (Temporary Mobile Subscriber Identity: Kennung, die in der Regel zwischen dem Mobilfunkgerät und dem Netz übertragen wird);
– Taktische Ausrüstung zum Überwachen und Abhören von SMS (Short Message System), GSM (Global System for Mobile Communications),GPS (Global Positioning System), GPRS (General Package Radio Service), UMTS (Universal Mobile Telecommunication System), CDMA (Code Division Multiple Access), PSTN (Public Switch Telephone Networks);
– Ausrüstung zum Überwachen und Abhören von DHCP (Dynamic Host Configuration Protocol), SMTP (Simple Mail Transfer Protocol) und GTP (GPRS Tunneling Protocol);
– Ausrüstung für die Mustererkennung und die Erstellung von Musterprofilen;
– Ferngesteuerte Forensikausrüstung;
– Ausrüstung für die semantische Verarbeitung;
– Entschlüsselungsausrüstung für WEP- und WPA-Schlüssel;
– Abhörausrüstung für geschützte und standardisierte Protokolle für die Sprachübermittlung über das Internet (VoIP).

#### **2.** Software für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der Ausrüstung nach Ziffer 1 {#annex_2/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.116.9--annex-2/lvl_2}
*Diese Liste enthält zurzeit keine Einträge.*

#### **3.** Technologie für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der Ausrüstung nach Ziffer 1 {#annex_2/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.116.9--annex-2/lvl_3}
*Diese Liste enthält zurzeit keine Einträge.*

#### **4.** Ausnahmen {#annex_2/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.116.9--annex-2/lvl_4}
Ausgenommen von den Ziffern 1–3 sind:
4.1 Software, die so konzipiert ist, dass die Benutzerin oder der Benutzer sie ohne umfangreiche Unterstützung durch den Lieferanten installieren kann, frei erhältlich ist und im Einzelhandel ohne Einschränkungen mittels einer der folgenden Geschäftspraktiken verkauft wird:
    1. Barverkauf,
    2. Versandverkauf,
    3. elektronische Transaktionen,
    4. Telefonverkauf;
4.2 Software, die allgemein zugänglich ist.
 Ausrüstung, Software und Technologie, die unter die Kategorien nach den Ziffern 1–3 fällt, ist nur insoweit Gegenstand des vorliegenden Anhangs, als sie von der allgemeinen Beschreibung für «Systeme für das Abhören und die Überwachung des Internets, des Telefonverkehrs und der Satellitenkommunikation» erfasst wird.
 Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet «Überwachung» die Erfassung, Extrahierung, Entschlüsselung, Aufzeichnung, Verarbeitung, Analyse und Archivierung von Gesprächsinhalten oder Netzdaten.
##### **Anhang 3** {#annex_3}
(Art. 5 Abs. 1, 1^bis^und 3 sowie 27*a* Abs. 1)
### Güter zur militärischen und technologischen Stärkung oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors {#annex_3/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.116.9--annex-3}

##### **Anhang 4** {#annex_4}
(Art. 6 Abs. 1 und 27*a* Abs. 1)
### Maschinen {#annex_4/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.116.9--annex-4}
| Zolltarifnummer | Bezeichnung |
| --- | --- |
| 8401 | Kernreaktoren; nicht bestrahlte Brennstoffelemente (Patronen) für Kernreaktoren; Maschinen und Apparate für die Trennung von Isotopen |
| 8402 | Dampfkessel (Dampferzeuger), ausgenommen Zentralheizungskessel, die sowohl zum Erzeugen von heissem Wasser als auch zum Erzeugen Niederdruckdampf hergerichtet sind; Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser |
| 8404 | Hilfsapparate für Kessel der Nrn. 8402 oder 8403 (z. B. Vorwärmer, Überhitzer, Russbläser und Rauchgasrückführungen); Kondensatoren für Dampfkraftmaschinen |
| 8405 | Gaserzeuger (Gasgeneratoren) für Generator- oder Wassergas, auch mit ihren Gasreinigern; Acetylenentwickler und ähnliche Erzeuger von Gas auf feuchtem Wege, auch mit ihren Gasreinigern |
| 8406 | Dampfturbinen |
| 8407 | Hubkolben- oder Kreiskolbenmotoren mit Fremdzündung (Verbrennungsmotoren) |
| 8408 | Kolbenmotoren mit Kompressionszündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren) |
| 8409 | Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Motoren der Nrn. 8407 oder 8408 bestimmt |
| 8410 | Wasserturbinen, Wasserräder und Regler dazu |
| 8412 | Andere Motoren und Kraftmaschinen |
| 8413 | Pumpen für Flüssigkeiten, auch mit Flüssigkeitsmesser; Hebewerke für Flüssigkeiten |
| 8415 | Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Temperatur und des Feuchtigkeitsgehaltes der Luft, einschliesslich solcher, bei denen der Feuchtigkeitsgrad nicht separatregulierbar ist |
| 8416 | Brenner für Feuerungen, die mit flüssigem Brennstoff, pulverisiertem festem Brennstoff oder Gas betrieben werden; automatische Feuerungen, einschliesslich ihrer Beschicker, mechanischen Roste, mechanischen Vorrichtungen zum Entfernen der Asche und ähnlichen Vorrichtungen |
| ex 8418 | Wärmepumpen, ausgenommen Klimageräte der Nr. 8415 |
| 8420 | Kalander und Walzwerke (ausg. Metallwalzwerke und Glaswalzmaschinen) sowie Walzen für diese Maschinen |
| 8421 | Zentrifugen, einschliesslich Trockenschleudern; Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten oder Gasen |
| ex 8422 | Maschinen und Apparate zum Reinigen oder Trocknen von Flaschen oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Füllen, Verschliessen, Versiegeln oder Etikettieren von Flaschen, Dosen, Schachteln, Säcken oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Verkapseln von Flaschen, Töpfen, Tuben oder ähnlichen Behältnissen; andere Maschinen und Apparate zum Verpacken oder Umhüllen von Waren (einschl. Schrumpffolienverpackungsmaschinen); Maschinen und Apparate zum Versetzen von Getränken mit Kohlensäure |
| 8423 | Waagen (einschl. Stück- und Kontrollwaagen), ausgenommen Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 cg oder weniger; Gewichte für Waagen aller Art |
| 8424 | Mechanische Apparate, auch handbetrieben, zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten oder Pulver; Feuerlöscher, auch mit Füllung; Spritzpistolen und ähnliche Apparate; Sandstrahlmaschinen, Dampfstrahlapparate und ähnliche Strahlapparate |
| 8425 | Flaschenzüge; Zugwinden und Spille; Hubwinden und Hebeböcke |
| 8426 | Derrickkrane; Kabelkrane, Laufkrane, Verladebrücken und andere Krane; fahrbare Hubportale, Portalhubkraftkarren und Krankraftkarren |
| 8427 | Stapelkarren; andere mit Hebevorrichtung ausgerüstete Karren zum Fördern und für das Hantieren |
| 8428 | Andere Maschinen und Apparate zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern (z. B. Aufzüge, Rolltreppen, Längsförderer, Seilschwebebahnen) |
| 8429 | Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Strassenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufellader, Strassenwalzen und andere Bodenverdichter |
| 8430 | Andere Maschinen und Apparate zur Erdbewegung, zum Abtragen, Baggern, Verdichten oder Bohren des Bodens oder zum Abbauen von Erzen oder anderen Mineralien; Rammen und Pfahlzieher; Schneeräumer |
| 8431 | Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschinen, Apparate und Geräte der Nrn. 8425–8430 bestimmt |
| 8439 | Maschinen und Apparate zum Herstellen von Halbstoff aus zellulosehaltigen Faserstoffen oder zum Herstellen oder Fertigstellen von Papier oder Pappe |
| 8440 | Buchbindereimaschinen und -apparate, einschliesslich Fadenheftmaschinen |
| 8441 | Andere Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, einschliesslich Schneidemaschinen aller Art |
| 8442 | Maschinen, Apparate und Geräte (ausg. Maschinen der Nrn. 8456–8465) zum Zurichten oder Herstellen von Klischees Druckplatten, Druckformzylindern und anderen Druckformen; Klischees Druckplatten, Druckformzylinder und andere Druckformen; Lithografiesteine, Platten und Zylinder, zu grafischen Zwecke zugerichtet (z. B. geschliffen, gekörnt, poliert) |
| 8443 | Maschinen und Apparate zum Drucken mittels Druckplatten, Druckformzylindern und anderen Druckformen der Nr. 8442; andere Drucker, Kopierer und Fernkopierer, auch untereinander kombiniert; Teile und Zubehör für diese Maschinen und Apparate |
| 8444 | Maschinen zum Düsenspinnen, Verstrecken, Texturieren oder Schneiden von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen |
| 8445 | Maschinen zum Vorbereiten oder Aufbereiten von Spinnstoffen; Maschinen zum Spinnen, Dublieren oder Zwirnen von Spinnstoffen sowie andere Maschinen und Apparate zum Herstellen von Spinnstoffgarnen; Maschinen zum Spulen (einschl. Schussspulmaschinen) oder Haspeln von Spinnstoffen und Maschinen zum Vorbereiten von Spinnstoffgarnen für die Verwendung auf Maschinen der Nr. 8446 oder 8447 |
| 8447 | Wirk-, Strick-, Nähwirk-, Gimpen-, Tüll-, Spitzen-, Stick-, Posamentier-, Flecht-, Netzknüpf- und Tuftingmaschinen |
| 8448 | Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Nr. 8444, 8445, 8446 oder 8447 (z. B. Schaftmaschinen, Jacquardmaschinen, Kett- und Schussfadenwächter und Webschützenwechsler); Teile und Zubehör, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschinen und Apparate dieser Position oder der Nr. 8444, 8445, 8446 oder 8447 bestimmt (z. B. Spindeln, Spindelflügel, Kratzengarnituren, Webeblätter, Nadelstäbe, Spinndüsen, Webschützen, Weblitzen, Webschäfte, Nadeln und Platinen) |
| 8449 | Maschinen und Apparate zum Herstellen oder Ausrüsten von Filz oder Vliesstoffen (am Stück oder geformt), einschliesslich Maschinen und Apparate zum Herstellen von Filzhüten; Formen für die Hutmacherei |
| 8453 | Maschinen und Apparate zum Aufbereiten, Gerben oder Bearbeiten von Häuten, Fellen oder Leder oder zum Herstellen oder Instandsetzen von Schuhen oder anderen Waren aus Häuten, Fellen oder Leder, ausgenommen Nähmaschinen |
| 8454 | Konverter, Giesspfannen, Giessformen zum Giessen von Ingots, Masseln oder dergleichen und Giessmaschinen für Metallgiessereien, Stahlwerke oder andere metallurgische Betriebe |
| 8455 | Metallwalzwerke und Walzen dafür |
| 8457 | Bearbeitungszentren, Mehrwegemaschinen und Transfermaschinen, zum Bearbeiten von Metallen |
| 8458 | Drehmaschinen (einschliesslich Drehzentren) zur spanabhebenden Metallbearbeitung |
| 8466 | Teile und Zubehör, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschinen der Nrn. 8456–8465 bestimmt, einschliesslich Werkstück- und Werkzeughalter, selbstöffnende Gewindeschneidköpfe, Teilköpfe und andere Spezialvorrichtungen für Werkzeugmaschinen; Werkzeughalter für von Hand zu führende Werkzeuge aller Art |
| 8467 | Pneumatische, hydraulische oder von eingebautem Motor (elektrisch oder nicht elektrisch) betriebene Werkzeuge, von Hand zu führen |
| 8468 | Maschinen, Apparate und Geräte zum Löten oder Schweissen, auch wenn sie zum Brennschneiden verwendbar sind, jedoch ausgenommen solche der Nr. 8515; Maschinen und Apparate zum autogenen Oberflächenhärten |
| 8471 | Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische Schriftleser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in Form eines Codes und Maschinen zum Verarbeiten solcher Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
| 8474 | Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben, Trennen, Waschen, Zerkleinern, Mahlen, Mischen oder Kneten von Erden, Steinen, Erzen oder anderen festen mineralischen Stoffen (einschl. Pulver oder Breie); Maschinen zum Pressen oder Formen von festen mineralischen Brennstoffen, keramischen Massen, Zement, Gips oder anderen pulver- oder breiförmigen mineralischen Stoffen; Maschinen zum Herstellen von Giessformen aus Sand |
| 8475 | Maschinen zum Zusammenbauen von mit Glaskolben ausgestatteten elektrischen Lampen, Elektronenröhren oder Blitzlampen; Maschinen zum Herstellen oder Warmbearbeiten von Glas oder Glaswaren |
| 8477 | Maschinen und Apparate zum Bearbeiten von Kautschuk oder Kunststoffen oder zum Herstellen von Erzeugnissen aus diesen Stoffen, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen |
| 8479 | Maschinen und mechanische Apparate mit eigener Funktion, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen |
| 8480 | Giesserei-Formkästen; Modellplatten; Giessereimodelle; Formen für Metalle (andere als solche zum Giessen von Ingots, Masseln oder dergleichen), Metallcarbide, Glas, mineralische Stoffe, Kautschuk oder Kunststoffe |
| 8481 | Armaturen und ähnliche Apparate für Rohr- oder Schlauchleitungen, Dampfkessel, Sammelbehälter, Wannen oder ähnliche Behälter, einschliesslich Druckminderventile und thermostatisch gesteuerte Ventile |
| 8482 | Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager) |
| 8483 | Transmissionswellen (einschl. Nockenwellen und Kurbelwellen) und Kurbeln; Lagergehäuse mit eingebautem Wälzlager; Lagergehäuse und Lagerschalen; Zahnräder, Zahnradgetriebe, Friktionsräder, Kettengetriebe, auch in Form von Wechsel- oder Schaltgetrieben oder Drehmomentwandlern; Kugel- oder Rollenrollspindeln; Schwungräder, Riemen- und Seilscheiben (einschliesslich Rollenblöcke für Flaschenzüge); Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen (einschl. Gelenkverbindungen |
| 8484 | Metalloplastische Dichtungen; Sätze oder Zusammenstellungen von Dichtungen verschiedener stofflicher Beschaffenheit, in Beuteln, Kartons oder ähnlichen Umschliessungen; mechanische Dichtungen |
| 8501 | Elektromotoren und elektrische Generatoren (ausg. Stromerzeugungsaggregate) |
| 8502 | Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer |
| 8503 | Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Elektromotoren, elektrische Generatoren, Stromerzeugungsaggregate oder elektrische rotierende Umformer bestimmt a.n.g. |
| 8504 | Elektrische Transformatoren, elektrische statische Umformer (z. B. Gleichrichter) sowie Drossel- und andere Selbstinduktionsspulen, Teile davon |
| 8505 | Elektromagnete (ausg. für medizinische Zwecke); Dauermagnete und Waren, die dazu bestimmt sind, nach Magnetisierung Dauermagnete zu werden; Spannplatten, Spannfutter und ähnl. dauermagnetische oder elektromagnetische Aufspannvorrichtungen; elektromagnetische Kupplungen und Bremsen; elektromagnetische Hebeköpfe; Teile davon |
| 8507 | Elektrische Akkumulatoren, einschl. Trennwände (Separatoren) dafür, auch in quadratischer oder rechteckiger Form; Teile davon (ausg. ausgebrauchte sowie aus Weichkautschuk oder Spinnstoffen) |
| 8511 | Elektrische Zündapparate, Zündvorrichtungen und Anlasser, für Motoren mit Funken- oder Kompressionszünde (z. B. Magnetzünder, Lichtmagnetzünder, Zündspulen, Zünd- oder Glühkerzen); mit diesen Motoren verwendete Generatoren (z. B. Gleich- und Wechselstrommaschinen) und Lade- oder Rückstromschalter, Teile davon |
| 8514 | Elektrische Industrie- oder Laboratoriumsöfen, einschliesslich Induktionsöfen oder Öfen mit dielektrischer Erwärmung (ausg. Trockenöfen); andere Industrie- oder Laboratoriumsapparate zur thermischen Behandlung von Stoffen mittels Induktion oder dielektrischer Erwärmung; Teile davon |
| 8529 | Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Geräte der Nrn. 8525–8528 bestimmt |
| 8537 | Tafeln, Bretter, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, mit mehreren Geräten der Nrn. 8535 oder 8536 ausgerüstet, für die elektrische Steuerung oder die Stromverteilung, auch Instrumente oder Apparate des Kapitels 90 enthaltend, sowie numerische Steuerungen (ausg. Vermittlungseinrichtungen für die drahtgebundene Fernsprechtechnik oder Telegrafentechnik oder Telegrafentechnik) |
| 8538 | Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Geräte der Nrn. 8535, 8536 oder 8537 bestimmt, a.n.g. |
| 8539 | Elektrische Glühlampen und Entladungslampen, einschl. innenverspiegelter Scheinwerferlampen (sealed beam lamp units), Ultraviolett- und Infrarotlampen; Bogenlampen; Leuchtioden (LED)-Lichtquellen; Teile davon |
| 8544 | Isolierte (auch lackisoliert oder elektrolytisch oxidiert) Drähte, Kabel (einschl. Koaxialkabel) und andere isolierte Leiter für die Elektrotechnik, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen |
| 8545 | Kohleelektroden, Kohlebürsten, Kohlen für Lampen oder für Primärelemente und andere Waren aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall, für Elektrotechnik |
| 8547 | Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingepressten einfachen Metallteilen zum Befestigen (z. B. Hülsen mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate oder Installationen (ausg. Isolatoren der Nr. 8546); Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung |
| 8549 | Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren; elektrische Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen Vertrauliche Produkte des Kapitels 85; Waren des Kapitels 85, die als Post- oder Paketpostsendung (extra) versandt werden/zusammengesetzter Kode zur Verbreitung von Statistiken |
##### **Anhang 4a** {#annex_4_a}
(Art. 6 Abs. 1^bis^)
### Maschinen nach Artikel 6 Absatz 1bis {#annex_4_a/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.116.9--annex-4a}
| Zolltarifnummer | Bezeichnung |
| --- | --- |
| 8407 10 | Hubkolben- oder Kreiskolbenmotoren mit Funkenzündung (Verbrennungsmotoren), für Luftfahrzeuge |
| 8409 10 | Teile, erkennbar als ausschliesslich oder hauptsächlich für Motoren der Nr. 8407 oder 8408 bestimmt – für Motoren für Luftfahrzeuge |
| 8409 99 | Teile, erkennbar als ausschliesslich oder hauptsächlich für Motoren der Nr. 8407 oder 8408 bestimmt- andere, für Kolbenmotoren mit Kompressionszündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren) |
| 8412 21 | Hydromotoren mit geradliniger Bewegung (Zylinder) |
| 8413 50 | Andere oszillierende Verdrängerpumpen |
| 8421 23 | Apparate zum Filtrieren der Mineralöle in Motoren mit Funken- oder Kompressionszündung |
| 8421 31 | Luftansaugfilter für Motoren mit Funken- oder Kompressionszündung |
| 8425 11 | Flaschenzüge mit Elektromotor |
| 8428 39 | Andere Hebevorrichtungen und Längsförderer mit stetiger Arbeitsweise, für Waren – andere |
| 8429 59 | Löffelbagger und andere Bagger, Schaufellader sowie Schürflader, selbstfahrend (ausg. Bagger mit um 360° drehbarem Aufbau sowie Frontschaufellader und Frontschürflader) |
| 8431 39 | Teile, erkennbar als ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschinen oder Apparate und Geräte der Nr. 8428 bestimmt (ausg. Teile von Personenaufzügen, Lastenaufzügen und Rolltreppen) |
| 8466 20 | Werkstückhalter |
| 8467 29 | Von Hand zu führende Werkzeuge, mit eingebautem Elektromotor (ausg. Handsägen und Handbohrmaschinen) |
| 8471 30 | Tragbare automatische Datenverarbeitungsmaschinen, mit einem Gewicht von nicht mehr als 10 kg, mindestens einer Zentraleinheit, einer Tastatur und einen Bildschirm enthaltend |
| 8471 70 | Speichereinheiten für automatische Datenverarbeitungsmaschinen |
| 8474 39 | Maschinen und Apparate zum Mischen oder Kneten festen mineralischen Stoffen (ausg. Beton- und Mörtelmischmaschinen, Maschinen zum Mischen mineralischer Stoffe mit Bitumen sowie Kalander) |
| 8479 82 | Maschinen und mechanische Apparate zum Mischen, Kneten, Zerkleinern, Mahlen, Sieben, Homogenisieren, Emulgieren oder Rühren |
| 8481 20 | Ventile für ölhydraulische oder pneumatische Energieübertragungen |
| 8482 99 | Teile von Wälzlagern, ausgenommen deren Wälzkörper |
| 8483 50 | Schwungräder, Riemen- und Seilscheiben, einschliesslich Rollenblöcke für Flaschenzüge |
| 8502 20 | Stromerzeugungsaggregate, angetrieben durch Kolbenmotoren mit Funkenzündung (Verbrennungsmotoren) |
| 8507 10 | Blei-Akkumulatoren, der zum Starten von Kolbenmotoren verwendeten Art |
| 8511 10 | Zündkerzen |
##### **Anhang 5** {#annex_5}
(Art. 7 Abs. 3)
### Natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, denen eine Bewilligung von Ausnahmen nach Artikel 7 Absatz 2 verweigert wird {#annex_5/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.116.9--annex-5}

##### **Anhang 6** {#annex_6}
(Art. 10 Abs. 1 und 27*a* Abs. 1)
### Güter zur Herstellung oder Verarbeitung von Tabakerzeugnissen {#annex_6/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.116.9--annex-6}
| Zolltarif-Nr. | Bezeichnung |
| --- | --- |
| ex 4823.90 | Filter |
| 4813 | Zigarettenpapier |
| ex 3302.90 | Aromen in Tabakerzeugnissen |
| 8478 | Maschinen und Apparate zum Aufbereiten oder Verarbeiten von Tabak |
| ex 8208.9000 | Andere Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder für mechanische Geräte |
##### **Anhang 7** {#annex_7}
(Art. 11 Abs. 1 Bst. a)
### Erdöl und Erdölprodukte {#annex_7/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.116.9--annex-7}
| Zolltarif-Nr. | Bezeichnung |
| --- | --- |
| 2707 | Öle und andere Erzeugnisse der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers; ähnliche Erzeugnisse, in denen die aromatischen Bestandteile im Gewicht gegenüber den nichtaromatischen Bestandteilen überwiegen |
| 2710 | Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien, andere als rohe Öle; anderweit weder genannte noch inbegriffene Zubereitungen mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von 70 % oder mehr, in denen diese Öle den wesentlichen Bestandteil bilden; Ölabfälle |
| 2711 | Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe |
| 2712 | Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, «slack wax», Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche, durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt |
| 2713 | Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien |
| 2715 | Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z. B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen) |
##### **Anhang 7a** {#annex_7_a}
(Art. 11 Abs. 1 Bst. a^bis^und 31 Abs. 1)
### Rohöl {#annex_7_a/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.116.9--annex-7a}
| Zolltarifnummer | Bezeichnung |
| --- | --- |
| ex 2709 00 | Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien, roh, ausgenommen Erdgaskondensate aus Flüssigerdgasproduktionsanlagen |
##### **Anhang 7b** {#annex_7_b}
(Art. 10*c* ^bis^Abs. 1)
### Software für den Energiesektor {#annex_7_b/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.116.9--annex-7b}
1. Software für die Exploration und Berechnung von Lagerstätten
2. Software für die Berechnung, Verarbeitung und Analyse seismischer Daten
3. Software für geologische Untersuchungen sowie für die jeweilige Charakterisierung / Modellierung / Visualisierung / Berechnung
4. Software für Bohrungen, für die Planung von Bohrprozessen und für Bohrloch-Trajektorien von Bohrprozessen
5. Software für Trägheitsnavigationssysteme für Bohrungen
6. Software für Bohrlochüberwachung in Echtzeit
7. Software zur Beobachtung und Sicherung in der Erdöl- und Erdgasförderung
##### **Anhang 8** {#annex_8}
(Art. 11 Abs. 1 Bst. b)
### Kaliumchloridprodukte {#annex_8/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.116.9--annex-8}
| Zolltarif-Nr. | Bezeichnung |
| --- | --- |
| 3104.2000 | Kaliumchlorid |
| 3105.2000 | Düngemittel, mineralische oder chemische, die drei düngenden Elemente Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend |
| 3105.6000 | Düngemittel, mineralische oder chemische, die zwei düngenden Elemente Phosphor und Kalium enthaltend |
| ex 3105.9000 | andere Düngemittel, Kaliumchlorid enthaltend |
##### **Anhang 9** {#annex_9}
(Art. 11 Abs. 1 Bst. c)
### Holzprodukte {#annex_9/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.116.9--annex-9}
| Zolltarif-Nr. | Bezeichnung |
| --- | --- |
| 44 | Holz, Holzkohle und Holzwaren |
##### **Anhang 10** {#annex_10}
(Art. 11 Abs. 1 Bst. d)
### Zementprodukte {#annex_10/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.116.9--annex-10}
| Zolltarif-Nr. | Bezeichnung |
| --- | --- |
| 2523 | Zement (einschliesslich Zementklinker), auch gefärbt |
| 6810 | Waren aus Zement, Beton oder Kunststein, auch armiert |
##### **Anhang 11** {#annex_11}
(Art. 11 Abs. 1 Bst. e)
### Eisen- und Stahlprodukte {#annex_11/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.116.9--annex-11}
| Zolltarif-Nr. | Bezeichnung |
| --- | --- |
| 72 | Eisen und Stahl |
| 73 | Waren aus Gusseisen, Eisen oder Stahl |
##### **Anhang 11a** {#annex_11_a}
(Art. 11*a* Abs. 1)
### Güter mit hoher Priorität {#annex_11_a/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.116.9--annex-11a}

##### **Anhang 12** {#annex_12}
(Art. 11 Abs. 1 Bst. f)
### Kautschukprodukte {#annex_12/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.116.9--annex-12}
| Zolltarif-Nr. | Bezeichnung |
| --- | --- |
| 4011 | Neue Luftreifen, aus Kautschuk |
##### **Anhang 13** {#annex_13}
(Art. 12 Abs. 1 Bst. a und 5, 25 Abs. 1 sowie 27 Bst. c)
### Natürliche Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen und das Ein- und Durchreiseverbot richten, sowie Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Finanzsanktionen richten {#annex_13/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.116.9--annex-13}

##### **Anhang 14** {#annex_14}
(Art. 16 Abs. 1 Bst. b)
### Banken und andere Unternehmen und Organisationen, die Restriktionen auf dem Geld- und Kapitalmarkt unterliegen {#annex_14/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.116.9--annex-14}

##### **Anhang 15** {#annex_15}
(Art. 23)
### Banken und andere Unternehmen und Organisationen, die dem Verbot der Bereitstellung spezialisierter Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr unterliegen {#annex_15/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.116.9--annex-15}

##### **Anhang 16** {#annex_16}
(Art. 10*a* Abs. 1–3 und 5 sowie 27*a* Abs. 1)
### Güter zur Verwendung für die Luft- und Raumfahrt {#annex_16/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.116.9--annex-16}
| Zolltarifnummer | Bezeichnung |
| --- | --- |
| 88 | Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon |
| ex 2710 19 94 | Hydrauliköle zur Verwendung in Fahrzeugen des Kapitels 88 |
| 2710 19 99 | Andere Schmieröle und andere Öle zur Verwendung in der Luftfahrt |
| 4011 30 00 | Luftreifen aus Kautschuk, neu, von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art |
| ex 6813 20 00 | Bremsscheiben und Bremsklötze zur Verwendung in Luftfahrzeugen |
| 6813 81 00 | Bremsbeläge und Bremsklötze |
| 841111 | Turbo-Strahltriebwerke mit einer Schubkraft von <= 25 kN |
| 841112 | Turbo-Strahltriebwerke mit einer Schubkraft von > 25 kN |
| 841121 | Turbo-Propellertriebwerke mit einer Leistung von <= 1100 kW |
| 841122 | Turbo-Propellertriebwerke mit einer Leistung von > 1100 kW |
| 841191 | Teile für Turbo-Strahltriebwerke oder Turbo-Propellertriebwerke |
| 8517 71 00 | Antennen und Antennenreflektoren aller Art; Teile, die erkennbar mit diesen Waren verwendet werden |
| 8517 79 00 | Andere Teile im Zusammenhang mit Antennen |
| 9024 10 00 | Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen der Härte, Zugfestigkeit, Druckfestigkeit, Elastizität oder anderer mechanischer Eigenschaften von Materialien: Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen von Metallen |
| 9026 | Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Überwachen von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder anderen veränderlichen Grössen von Flüssigkeiten oder Gasen (z. B. Durchflussmesser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmemengenzähler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Position 9014, 9015, 9028 oder 9032 |
##### **Anhang 17** {#annex_17}
(Art. 10*b* Abs. 1 und 27*a* Abs. 1)
### Güter und Technologien der Seeschifffahrt {#annex_17/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.116.9--annex-17}
#### Kategorie VI – Meeres- und Schiffstechnik {#annex_17/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.116.9--annex-17/lvl_u1}
X.A.VI.01 Schiffe, Systeme oder Ausrüstung der Meeres- und Schiffstechnik und besonders konstruierte Bestandteile hierfür sowie Bestandteile und Zubehör:
a) Navigationsausrüstung:

| Zolltarifnummer | Bezeichnung |
| --- | --- |
| ex 8526 | Geräte für Funkmessung und -ortung (Radar), Geräte für Funknavigation und Geräte für Funkfernsteuerung: |
| ex 8529 | Teile, als ausschliesslich oder hauptsächlich für Geräte der Nrn. 8524–8528 bestimmt erkennbar |
| ex 9014 | Kompasse, einschliesslich Navigationskompasse; andere Navigationsinstrumente, ‑apparate und ‑geräte: (einschl. Teile und Zubehör) |

b) Funkausrüstung:

| Zolltarifnummer | Bezeichnung |
| --- | --- |
| ex 8517 | Telefonapparate, einschliesslich Smartphones und andere Telefone für zellulare Netze und für andere drahtlose Netze; andere Sende-, Übermittlungs- oder Empfangsgeräte für Sprache, Bilder oder andere Daten, einschliesslich Apparate für den Informationsaustausch in einem drahtgebundenen oder drahtlosen Netz (wie ein lokales Netz [LAN] oder ein Weitverkehrsnetz [WAN]), andere als solche der Nr. 8443, 8525, 8527 oder 8528 (einschl. Teile) |
##### **Anhang 18** {#annex_18}
(Art. 10*c* Abs. 1 und 5 sowie 27*a* Abs. 1)
### Güter für die Ölraffination und die Verflüssigung von Erdgas {#annex_18/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.116.9--annex-18}
| Zolltarifnummer | | Bezeichnung |
| --- | --- | --- |
| ex | 8419 60 | Prozesseinheiten für die Verflüssigung von Erdgas |
| ex | 8419 60, 8419 89, 8421 39 | Wasserstoffrückgewinnungs- und -reinigungstechnologie |
| ex | 8419 60, 8419 89, 8421 39 | Raffineriebrenngasbehandlungs- und Schwefelrückgewinnungstechnologie (einschl. Aminwäscheanlagen, Schwefelrückgewinnungsanlangen, Tailgas-Behandlungsanlagen) |
##### **Anhang 19** {#annex_19}
(Art. 10*d* Abs. 1 und 27*a* Abs. 1)
### Güter zur Stärkung der Industrie {#annex_19/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.116.9--annex-19}

##### **Anhang 20** {#annex_20}
(Art. 10*d* Abs. 2)
### Güter zur Stärkung der Industrie nach Artikel 10d Absatz 2 {#annex_20/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.116.9--annex-20}
| Zolltarifnummer | Bezeichnung |
| --- | --- |
| ex 2710 19 11,<br>19 19 | Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis |
| 2710 19 11,<br>19 19, 19 91,<br>19 99 | Mittelschwere Öle und Zubereitungen aus Erdöl oder bituminösen Materialien |
| 3811 | Zubereitete Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditive und andere zubereitete Additive für Mineralöle (einschl. Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten |
| 3815 12 | Auf Trägern fixierte Katalysatoren, mit Edelmetall oder einer Edelmetallverbindung als Aktivsubstanz |
| 7219 21 | Flachgewalzte Erzeugnisse aus rostfreiem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, nur warm gewalzt, nicht aufgerollt, mit einer Dicke von mehr als 10 mm |
| 7225 40 | Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, andere, nur warm gewalzt, nicht aufgerollt (ausg. aus Silicium-Elektrostahl) |
| 7304 29 | Futterrohre, Steigrohre und Bohrgestänge, der bei der Öl- oder Gasgewinnung verwendeten Art (ausg. aus Gusseisen) – andere |
| 7308 90 | Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermasten, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Türen und Fenster und deren Rahmen, Stöcke und Schwellen, Läden, Geländer), aus Gusseisen, Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Nr. 9406; zu Konstruktionszwecken hergerichtete Bleche, Stäbe, Stangen, Profile, Rohre und dergleichen, aus Gusseisen, Eisen oder Stahl |
| 7311 00 | Behälter für verdichtete oder verflüssigte Gase, aus Gusseisen, Eisen oder Stahl (ausg. Warenbehälter [Container], speziell für eine oder mehrere Beförderungsarten gebaut oder ausgestattet) |
| 8419 50 | Wärmeaustauscher |
| 8419 89 | Apparate, Vorrichtungen oder Laboreinrichtungen, auch elektrisch beheizt (ausgenommen Öfen und andere Apparate der Nr. 8514), zum Behandeln von Stoffen durch auf einer Temperaturänderung beruhende Vorgänge, wie Heizen, Kochen, Rösten, Destillieren, Rektifizieren, Sterilisieren, Pasteurisieren, Dämpfen, Trocknen, Verdampfen, Kondensieren oder Kühlen, ausgenommen Haushaltapparate; nichtelektrische Warmwasserbereiter (Durchlauferhitzer oder Heisswasserspeicher) |
| 8419 90 | Teile von Apparaten und Vorrichtungen, auch elektrisch beheizt, zum Behandeln von Stoffen durch auf einer Temperaturänderung beruhende Vorgänge sowie von nichtelektrischen Warmwasserbereitern (Durchlauferhitzer oder Heisswasserspeicher) |
| 8456 30 | Werkzeugmaschinen zum Abtragen von Stoffen aller Art mit Elektroerosion arbeitend |
| 8460 | Werkzeugmaschinen zum Entgraten, Schärfen, Schleifen, Honen, Polieren oder zu anderem Feinbearbeiten von Metallen oder Cermets, mit Hilfe von Schleifscheiben oder Schleif- oder Poliermitteln, andere als Verzahnmaschinen und Zahnfertigbearbeitungsmaschinen der Nr. 8461 |
| 8515 19 | Teile von elektrischen Maschinen und Apparate zum Löten oder Schweissen (ausg. Lötkolben und -pistolen) |
| 8543 30 | Maschinen und Apparate für die Galvanoplastik, Elektrolyse oder Elektrophorese |
| 8701 21 | Sattelschlepper für den Strassenverkehr - nur mit Kolbenmotor mit Kompressionszündung (Diesel oder Halbdiesel) |
| 8705 10 | Kranwagen (Autokrane) |
| 8708 99 | Andere Teile und Zubehör für Motorfahrzeuge der Nrn. 8701–8705 |
| 8716 39 | Anhänger, einschliesslich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon – andere |
| 8716 90 | Teile von Anhänger, einschliesslich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge |
| 9024 | Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen der Härte, Zugfestigkeit, Druckfestigkeit, Elastizität oder anderer mechanischer Eigenschaften von Materialien (z. B. Metallen, Holz, Textilien, Papier, Kunststoffen) |
##### **Anhang 21** {#annex_21}
(Art. 10*e* Abs. 1 und 27*a* Abs. 1)
### Luxusgüter {#annex_21/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.116.9--annex-21}
Sofern in diesem Anhang nichts anderes angegeben ist, gilt das Verbot nach Artikel 10*e* für Luxusgüter mit einem Stückpreis von über 300 Franken.

#### **1.** Pferde {#annex_21/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.116.9--annex-21/lvl_1}
| Zolltarifnummer | | Bezeichnung |
| --- | --- | --- |
| | 0101 21 | reinrassige Zuchttiere |
| | 0101 29 | andere |

#### **2.** Kaviar und Kaviarersatz {#annex_21/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.116.9--annex-21/lvl_2}
| Zolltarifnummer | | Bezeichnung |
| --- | --- | --- |
| | 1604 31 | Kaviar |
| | 1604 32 | Kaviarersatz |

#### **3.** Trüffel und Zubereitungen daraus {#annex_21/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.116.9--annex-21/lvl_3}
| Zolltarifnummer | | Bezeichnung |
| --- | --- | --- |
| | 0709 56 | Trüffel |
| ex | 0710 80 90 | andere |
| ex | 0711 59 | andere |
| ex | 0712 39 | andere |
| ex | 2001 90 98 | andere |
| | 2003 90 10 | Trüffel |
| ex | 2103 90 00 | andere |
| ex | 2104 10 | Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen, zubereitet |
| ex | 2106 90 | Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen |

#### **4.** Zigarren und Zigarillos {#annex_21/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.116.9--annex-21/lvl_4}
| Zolltarifnummer | | Bezeichnung |
| --- | --- | --- |
| | 2402 10 | Zigarren (einschl. Stumpen) und Zigarillos, Tabak enthaltend |
| | 2402 90 | andere |

#### **5.** Teppiche, Läufer und Tapisserien, handgefertigt oder nicht {#annex_21/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.116.9--annex-21/lvl_5}
| Zolltarifnummer | | Bezeichnung |
| --- | --- | --- |
| | 5701 | Teppiche aus Spinnstoffen, geknüpft, auch konfektioniert |
| | 5702 10 | Kelim, Sumak, Karamanie und ähnliche handgewebte Teppiche |
| | 5702 20 | Bodenbeläge aus Kokos |
| | 5702 31 | andere, mit Flor, nicht konfektioniert, aus Wolle oder feinen Tierhaaren |
| | 5702 32 | andere, mit Flor, nicht konfektioniert, aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen |
| | 5702 39 | andere, aus anderen Spinnstoffen |
| | 5702 41 | andere, mit Flor, konfektioniert, aus Wolle oder feinen Tierhaaren |
| | 5702 42 | andere, mit Flor, konfektioniert, aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen |
| | 5702 50 | andere, ohne Flor, nicht konfektioniert |
| | 5702 91 | andere, ohne Flor, konfektioniert, aus Wolle oder feinen Tierhaaren |
| | 5702 92 | andere, ohne Flor, konfektioniert, aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen |
| | 5702 99 | andere, ohne Flor, konfektioniert, aus anderen Spinnstoffen |
| | 5703 | Teppiche und andere Bodenbeläge aus Spinnstoffen (einschl. Rasen), getuftet, auch konfektioniert |
| | 5704 | Teppiche und andere Bodenbeläge, aus Filz, weder getuftet noch beflockt, auch konfektioniert |
| | 5705 | Andere Teppiche und Bodenbeläge aus Spinnstoffen, auch konfektioniert |
| | 5805 | Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandres, Aubusson, Beauvais und ähnliche) und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit-Point, Kreuzstich), auch konfektioniert |

#### **6.** Münzen und Banknoten, ausgenommen gesetzliche Zahlungsmittel {#annex_21/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.116.9--annex-21/lvl_6}
| Zolltarifnummer | | Bezeichnung |
| --- | --- | --- |
| ex | 4907 | Banknoten |
| | 7118 10 | Münzen (ausg. Goldmünzen), andere als gesetzliche Zahlungsmittel |
| | 7118 90 | andere |

#### **7.** Bestecke aus Edelmetallen und mit Edelmetallen überzogene oder plattierte Bestecke {#annex_21/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.116.9--annex-21/lvl_7}
| Zolltarifnummer | | Bezeichnung |
| --- | --- | --- |
| ex | 8214 | Andere Messerschmiedewaren (z. B. Haarschneide- und Schermaschinen, Spaltmesser, Hackmesser und Wiegemesser für Metzger und zum Küchengebrauch und Papiermesser); Messerschmiedewaren und Zusammenstellungen, zur Hand- oder Fusspflege (einschl. Nagelfeilen) |
| ex | 8215 | Löffel, Gabeln, Schöpfkellen, Schaumlöffel, Tortenschaufeln, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Waren |
| ex | 9307 | Säbel, Degen, Bajonette, Lanzen und andere blanke Waffen, Teile davon sowie Scheiden |

#### **8.** Elektrische/elektronische oder optische Aufzeichnungs- und Wiedergabegeräte für Ton und Bild im Wert von mehr als 1000 Franken {#annex_21/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.116.9--annex-21/lvl_8}
| Zolltarifnummer | | Bezeichnung |
| --- | --- | --- |
| | 9006 | Fotografische Aufnahmeapparate; Blitzlichtgeräte und -vorrichtungen, einschliesslich Blitzlichtlampen, für fotografische Zwecke, ausgenommen Entladungslampen der Nr. 8539 |
| | 9007 | Kinematografische Kameras und Projektoren, auch mit eingebauten Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten |

#### **9.** Fahrzeuge für die Beförderung von Personen auf dem Land-, Luft- oder Seeweg im Wert von mehr als 50 000 Franken pro Stück, einschliesslich Seilschwebebahnen, Sesselliften und Schleppliften, Zugmechanismen für Standseilbahnen, oder Motorräder im Wert von mehr als 5000 Franken pro Stück sowie Zubehör und Ersatzteile dafür {#annex_21/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.116.9--annex-21/lvl_9}
| Zolltarifnummer | | Bezeichnung |
| --- | --- | --- |
| | 4011 10 | neue Luftreifen, aus Kautschuk, der für Personenautomobile (einschl. «Breaks» und Rennwagen) verwendeten Art |
| | 4011 40 | neue Luftreifen, aus Kautschuk, der für Motorräder verwendeten Art |
| | 4011 90 | neue Luftreifen, aus Kautschuk, andere |
| | 7009 10 | Rückspiegel für Fahrzeuge |
| | 8603 | Triebwagen und Schienenbusse, ausgenommen solche der Nr. 8604 |
| | 8605 | Personenwagen, Gepäckwagen, Postwagen und andere schienengebundene Spezialwagen (ausg. Wagen der Nr. 8604) |
| | 8702 | Automobile zum Befördern von 10 Personen oder mehr, einschliesslich Fahrer |
| | 8706 | Chassis für Motorfahrzeuge der Nrn. 8701–8705, mit Motor |
| | 8707 | Karosserien für Motorfahrzeuge der Nrn. 8701–8705, einschliesslich Führerkabinen |
| | 8708 | Teile und Zubehör für Motorfahrzeuge der Nrn. 8701–8705 |
| | 8711 | Motorräder (einschl. Motorfahrräder) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Seitenwagen; Seitenwagen |
| | 8712 | Zweiräder und andere Fahrräder (einschl. Lastendreiräder), ohne Motor |
| | 8714 | Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Nrn. 8711–8713 |
| | 8901 10 | Passagierschiffe, Schiffe für Kreuzfahrten und ähnliche Schiffe, hauptsächlich zum Befördern von Personen geeignet; Fährschiffe |
| | 8901 90 | andere Schiffe zum Befördern von Waren und andere Schiffe zum gleichzeitigen Befördern von Personen und Waren geeignet |

#### **10.** Optische Geräte und Ausrüstung jedweden Werts {#annex_21/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.116.9--annex-21/lvl_10}
| Zolltarifnummer | | Bezeichnung |
| --- | --- | --- |
| ex | 9004 90 | Nachtsichtgeräte oder Wärmebildgeräte |
##### **Anhang 22** {#annex_22}
(Art. 10*f* Abs. 1)
### Wirtschaftlich bedeutende Güter {#annex_22/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.116.9--annex-22}
| Zolltarifnummer | | Bezeichnung |
| --- | --- | --- |
| | 0306 | Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere, auch ohne Panzer, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake |
| | 1604 31 | Kaviar |
| | 1604 32 | Kaviarersatz |
| | 2208 | Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % Vol; Branntwein, Likör und andere Spirituosen: |
| | 2303 | Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände, ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle aus der Zuckergewinnung, Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien, auch in Form von Pellets |
| | 2402 | Zigarren (einschl. Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen |
| | 2523 | Zement (einschl. Zementklinker), auch gefärbt |
| | 2701 | Steinkohle; Briketts und ähnliche feste Brennstoffe aus Steinkohle |
| | 2702 | Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen Jett |
| | 2703 | Torf (einschl. Torfstreu), auch agglomeriert |
| | 2704 | Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch agglomeriert; Retortenkohle |
| | 2705 | Steinkohlengas, Wassergas, Schwachgas und ähnliche Gase, ausgenommen Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe |
| | 2706 | Teer aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf und andere Mineralteere, auch entwässert oder teilweise destilliert, einschliesslich rekonstituierter Teere |
| | 2707 | Öle und andere Erzeugnisse der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers; ähnliche Erzeugnisse, in denen die aromatischen Bestandteile im Gewicht gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen überwiegen |
| | 2708 | Pech und Pechkoks aus Steinkohlenteer oder anderen Mineralteeren |
| | 2711 12 | Propan, verflüssigt |
| | 2711 13 | Butane, verflüssigt |
| | 2711 14 | Ethylen, Propylen, Butylen und Butadien, verflüssigt |
| | 2711 19 | Gasförmige Kohlenwasserstoffe, verflüssigt – andere |
| | 2712 | Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische «slack wax», Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt |
| | 2713 | Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien |
| | 2714 | Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein |
| | 2715 | Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z. B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen) |
| | 2803 | Kohlenstoff (Russ und andere Formen von Kohlenstoff, anderweit weder genannt noch inbegriffen) |
| ex | 2804 29 | Helium |
| | 2811 | Andere anorganische Säuren und andere anorganische Sauerstoffverbindungen der nichtmetallischen Elemente |
| | 2818 | Künstlicher Korund, auch chemisch nicht einheitlich; Aluminiumoxid; Aluminiumhydroxid |
| ex | 2825 | Hydrazin und Hydroxylamin und ihre anorganischen Salze; andere anorganische Basen; andere Metalloxide, -hydroxide und -peroxide, ausgenommen solche der Nrn. 2825 20 und 2825 30 |
| | 2834 | Nitrite; Nitrate |
| ex | 2835 | Phosphinate (Hypophosphite), Phosphonate (Phosphite) und Phosphate; Polyphosphate, auch chemisch einheitlich, ausgenommen solche der Nr. 2835 26 |
| | 2836 | Carbonate; Peroxocarbonate (Percarbonate); handelsübliches ammoniumcarbamathaltiges Ammoniumcarbonat |
| | 2845 40 | Helium-3 |
| | 2901 | Acyclische Kohlenwasserstoffe |
| | 2902 | Cyclische Kohlenwasserstoffe |
| | 2903 | Halogenderivate der Kohlenwasserstoffe |
| | 2905 | Acyclische Alkohole und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
| | 2907 | Phenole; Phenolalkohole |
| | 2909 | Ether, Etheralkohole, Etherphenole, Etheralkoholphenole, Alkoholperoxide, Etherperoxide, Acetal- und Halbacetalperoxide, Ketonperoxide (auch chemisch nicht einheitlich); ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
| | 2914 | Ketone und Chinone, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
| | 2915 | Carbonsäuren, gesättigt, acyclisch, einbasisch, und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
| | 2917 | Carbonsäuren, mehrbasisch, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
| | 2922 | Aminoverbindungen mit Sauerstofffunktion |
| | 2923 | Quaternäre Ammoniumsalze und hydroxide; Lecithine und andere Phosphoaminolipoide, auch chemisch nicht einheitlich |
| | 2931 | Andere organisch-anorganische Verbindungen |
| | 2933 | Heterocyclische Verbindungen mit ausschliesslich Stickstoff als Heteroatom(e) |
| | 3104 20 | Kaliumchlorid |
| | 3105 20 | Düngemittel, mineralische oder chemische, die drei düngenden Elemente Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend |
| | 3105 60 | Düngemittel, mineralische oder chemische, die zwei düngenden Elemente Phosphor und Kalium enthaltend |
| ex | 3105 90 | andere Düngemittel, Kaliumchlorid enthaltend |
| | 3301 | Ätherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschliesslich feste (konkrete) oder absolute; Resinoide; Extraktions-Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nichtflüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus der Herstellung terpenfreier ätherischer Öle; destillierte aromatische Wasser und wässerige Lösungen ätherischer Öle |
| | 3304 | Schönheitsmittel, Schminken und Hautpflegemittel, zubereitet, ausgenommen Arzneiwaren, einschliesslich Sonnenschutz- oder Bräunungsmittel; Zubereitungen für die Hand- oder Fusspflege |
| | 3305 | Zubereitungen für die Haarpflege |
| | 3306 | Zubereitungen für die Mund- oder Zahnhygiene, einschliesslich Haftpuder und -cremen für künstliche Gebisse; Garne zur Reinigung der Zahnzwischenräume (Zahnseide), für den Einzelverkauf aufgemacht |
| | 3307 | Zubereitungen zur Verwendung vor, beim oder nach dem Rasieren, Körperdesodorierungsmittel, zubereitete Badezusätze, Enthaarungsmittel, andere zubereitete Riechstoffe oder Körperpflegemittel und andere kosmetische Zubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Raumdesodorierungsmittel, auch nicht parfümiert, auch mit desinfizierenden Eigenschaften |
| | 3401 | Seifen; als Seife verwendbare organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen, in Stangen, Blöcken, geformten Stücken oder Figuren, auch Seife enthaltend; organisch grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen zum Waschen der Haut, in flüssiger oder dickflüssiger Form, in Aufmachung für den Einzelverkauf, auch Seife enthaltend; Papier, Watte, Filze und Vliesstoffe, mit Seife oder Reinigungsmitteln imprägniert, bestrichen oder überzogen |
| | 3402 | Organische grenzflächenaktive Stoffe (ausg. Seifen); grenzflächenaktive Zubereitungen, zubereitete Waschmittel (einschl. Waschhilfsmittel) und zubereitete Reinigungsmittel, auch Seife enthaltend, ausgenommen solche der Nr. 3401 |
| | 3404 | Künstliche Wachse und zubereitete Wachse |
| | 3801 | Künstlicher Grafit; kolloider oder halbkolloider Grafit; Zubereitungen auf der Grundlage von Grafit oder anderem Kohlenstoff, in Form von Pasten, Blöcken, Plättchen oder anderen Halberzeugnissen |
| | 3811 | Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditive und andere zubereitete Additive für Mineralöle (einschl. Treibstoffe) oder für andere zu gleichen Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten |
| | 3812 | Zubereitete Vulkanisationsbeschleuniger; zusammengesetzte Weichmacher für Kautschuk oder Kunststoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Antioxidationsmittel und andere zusammengesetzte Stabilisatoren für Kautschuk oder Kunststoffe |
| | 3817 | Alkylbenzol-Gemische und Alkylnaphthalin-Gemische, ausgenommen solche der Nr. 2707 oder 2902 |
| | 3819 | Flüssigkeiten für hydraulische Bremsen und andere zubereitete Flüssigkeiten für hydraulische Kraftübertragungen, auch mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von weniger als 70 Gewichtsprozent |
| | 3823 | Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole |
| | 3824 | Zubereitete Bindemittel für Giessereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschl. Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen |
| | 3901 | Polymere des Ethylens, in Primärformen |
| | 3902 | Polymere des Propylens oder anderer Olefine, in Primärformen |
| | 3903 | Polymere des Styrols, in Primärformen |
| | 3904 | Polymere des Vinylchlorids oder anderer halogenierter Olefine, in Primärformen |
| | 3907 | Polyacetale, andere Polyether und Epoxidharze, in Primärformen; Polycarbonate, Alkydharze, Allylpolyester und andere Polyester, in Primärformen |
| | 3908 | Polyamide in Primärformen |
| | 3916 | Monofile mit einer grössten Querschnittdimension von mehr als 1 mm, Stäbe, Stangen und Profile, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch nicht weiterbearbeitet, aus Kunststoffen |
| | 3917 | Rohre und Schläuche und Zubehör dazu (z. B. Nippel, Bogen, Verbindungsstücke), aus Kunststoffen |
| | 3919 | Platten, Blätter, Streifen, Bänder, Folien und andere flache Erzeugnisse, selbstklebend, aus Kunststoffen, auch in Rollen |
| | 3920 | Andere Platten, Blätter, Folien, Bänder und Streifen, nicht aus Zellkunststoff, weder verstärkt, geschichtet noch auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen vereinigt, ohne Unterlage |
| | 3921 | Andere Platten, Blätter, Folien, Bänder und Streifen, aus kompakten Kunststoffen, weder verstärkt, geschichtet noch auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen vereinigt, ohne Unterlage |
| | 3923 | Transport- oder Verpackungsmittel, aus Kunststoffen; Stöpsel, Deckel, Kapseln und andere Verschlüsse, aus Kunststoffen |
| | 3925 | Waren zu Bauzwecken, aus Kunststoffen, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
| | 3926 | Andere Waren aus Kunststoffen und Waren aus anderen Stoffen der Nrn. 3901–3914 |
| | 4002 | Synthetischer Kautschuk und Faktis (Ölkautschuk), in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen; Mischungen von Waren der Nr. 4001 mit Waren dieser Nummer, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen. |
| | 4011 | Neue Luftreifen, aus Kautschuk |
| | 4107 | Leder, nach dem Gerben oder nach dem Trocknen zugerichtet, und Leder und Häute als Pergament- oder Rohhautleder zugerichtet, von Tieren der Rindviehgattung (einschl. Büffel) oder von Pferden und anderen Einhufern, enthaart, auch gespalten, andere als solche der Nr. 4114 |
| | 4202 | Reisekoffer, Handkoffer aller Art, einschliesslich Toiletten- und Dokumentenkoffer, Aktenmappen, Schulsäcke, Brillenetuis, Etuis für Ferngläser, Fotoapparate, Filmkameras, Musikinstrumente oder Waffen und ähnliche Behältnisse; Reisetaschen, Isoliertaschen für Lebensmittel und Getränke, Toilette-Necessaires, Rucksäcke, Handtaschen, Einkaufstaschen, Brieftaschen, Geldbeutel, Kartentaschen, Zigarettenetuis, Tabakbeutel, Werkzeugtaschen, Taschen für Sportgeräte, Schachteln für Flakons oder Schmuck, Puderdosen, Etuis für Gold- und Silberschmiedewaren und ähnliche Behältnisse aus Leder, rekonstituiertem Leder, Kunststofffolien, Spinnstoffen, Vulkanfiber oder Pappe, oder ganz oder vorwiegend mit diesen Stoffen oder Papier überzogen |
| | 4301 | Rohe Pelzfelle (einschl. Köpfe, Schwänze, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile), ausgenommen rohe Häute und Felle der Nr. 4101, 4102 oder 4103 |
| | 44 | Holz, Holzkohle und Holzwaren |
| | 4703 | Chemische Halbstoffe aus Holz (Natron- oder Sulfat-Holzzellstoff), andere als solche zum Auflösen |
| | 4705 | Halbstoffe aus Holz, mittels einer kombinierten mechanischen und chemischen Behandlung erzeugt |
| | 4801 | Zeitungsdruckpapier, in Rollen oder Bogen |
| | 4802 | Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, der zum Schreiben, Bedrucken oder zu anderen grafischen Zwecken verwendeten Art, und Papiere und Pappen für Lochkarten oder Lochstreifen, nicht perforiert, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, in allen Grössen und Formaten, ausgenommen Papiere der Nr. 4801 oder 4803; Büttenpapiere und Büttenpappen (handgeschöpft) |
| | 4803 | Papier in der für Toilettenpapier, Abschminktüchlein, Handtücher, Servietten und ähnliche Papiere für den Haushalt, zu hygienischen Zwecken oder für die Körperpflege verwendeten Art, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstoff, auch gekreppt, gefältelt, gaufriert, perforiert, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder Bogen |
| | 4804 | Kraftpapier und Kraftpappe, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder Bogen, andere als solche der Nr. 4802 oder 4803 |
| | 4805 | Andere Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder Bogen, die keine andere als die in Anmerkung 3 dieses Kapitels genannten Bearbeitungen erfahren haben |
| | 4810 | Papiere und Pappen, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, auch mit Bindemitteln, ausgenommen solche mit anderem Strich oder Überzug, auch auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, in allen Grössen und Formaten |
| | 4811 | Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, gestrichen, überzogen, imprägniert, beschichtet, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, in allen Grössen und Formaten, andere als solche der Nr. 4803, 4809 oder 4810 |
| | 4818 | Papier in der für Toilettenpapier und für ähnliche Papiere verwendeten Art, Zellstoffwatte oder Vliese aus Zellstofffasern, in der für den Haushalt oder zu hygienischen Zwecken verwendeten Art, in Rollen mit einer Breite von nicht mehr als 36 cm oder auf ein bestimmtes Format zugeschnitten; Taschentücher, Abschminktücher, Handtücher, Tischtücher, Tischservietten, Betttücher und ähnliche Waren für den Haushalt, für die Körperpflege, zu hygienischen Zwecken oder für den Spitalbedarf, Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Papierhalbstoff, Papier, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern |
| | 4819 | Schachteln, Säcke, Beutel, Tüten und andere Verpackungsmittel aus Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern; Kartonageartikel der in Büros, Läden oder dergleichen verwendeten Art |
| | 4823 | Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, auf Format zugeschnitten; andere Waren aus Papierhalbstoff, Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern |
| | 5402 | Synthetische Filamentgarne (andere als Nähgarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, einschliesslich synthetische Monofile von weniger als 67 Dezitex |
| | 5601 | Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus; Spinnstofffasern mit einer Länge von nicht mehr als 5 mm (Scherstaub), Knoten und Noppen, aus Spinnstoffen |
| | 5603 | Vliesstoffe, auch imprägniert, bestrichen, überzogen oder geschichtet |
| | 6204 | Kostüme (Tailleurs), Ensembles, Jacken, Kleider (Röcke), Jupes, Hosenjupes, lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen und kurze Hosen (andere als Badehosen), für Frauen oder Mädchen |
| | 6305 | Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken |
| | 6403 | Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Leder |
| | 6806 | Hüttenwolle, Schlackenwolle, Steinwolle und ähnliche mineralische Wollen; geblähter Vermiculit, geblähter Ton, Schaumschlacke und ähnliche geblähte mineralische Erzeugnisse; Mischungen und Waren aus mineralischen Stoffen zu Wärme-, Kälte- oder Schallisolationszwecken oder zu Schalldämpfungszwecken, ausgenommen solche der Nr. 6811 oder 6812 oder des Kapitels 69 |
| | 6807 | Waren aus Asphalt oder aus ähnlichen Stoffen (z. B. Erdölpech, Kohlenteerpech) |
| | 6808 | Platten, Dielen, Fliesen, Blöcke und ähnliche Waren, aus Pflanzenfasern, Stroh oder Holzspänen, -plättchen, -schnitzeln, -sägespänen oder anderen Holzabfällen, mit Zement, Gips oder anderen mineralischen Bindemitteln agglomeriert |
| | 6810 | Waren aus Zement, Beton oder Kunststein, auch armiert |
| | 6814 | Bearbeiteter Glimmer und Waren aus Glimmer, einschliesslich agglomerierter oder wiedergewonnener Glimmer, auch auf Unterlage aus Papier, Pappe oder anderen Stoffen |
| | 6815 | Waren aus Steinen oder anderen mineralischen Stoffen (einschl. Kohlenstofffasern und Waren daraus sowie Waren aus Torf), anderweit weder genannt noch inbegriffen |
| | 6902 | Feuerfeste Steine, Platten, Fliesen und ähnliche keramische Bauteile, andere als solche aus kieselsaurem Fossilienmehl oder aus ähnlichen kieselsauren Erden |
| | 6907 | Fliesen, Boden- und Wandplatten, aus Keramik; Würfel, Steinchen und ähnliche Waren für Mosaike, aus Keramik, auch auf Unterlage; Stücke für die Endbearbeitung, aus Keramik |
| | 7005 | Float-Glas und auf einer oder beiden Seiten geschliffenes oder poliertes Glas, in Platten oder Tafeln, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, aber nicht anders bearbeitet |
| | 7007 | Sicherheitsglas, aus gehärtetem Glas oder mehrschichtigem Glas (Verbundglas) |
| | 7010 | Ballons, Korbflaschen, Flaschen, Flakons, Einmachgläser, Töpfe, Verpackungsröhrchen, Ampullen und andere Behältnisse zu Transport- oder Verpackungszwecken, aus Glas; Konservengläser; Stöpsel, Deckel und andere Verschlüsse, aus Glas |
| | 7019 | Glasfasern (einschl. Glaswolle) und Waren daraus (z. B. Garne, Glasseidenstränge [Rovings], Gewebe): |
| | 7104 | Synthetische oder rekonstituierte Steine, auch bearbeitet oder assortiert, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; synthetische oder rekonstituierte Steine, nicht assortiert, zur Erleichterung des Transportes vorübergehend aufgereiht |
| | 7106 | Silber (einschl. vergoldetes oder platiniertes Silber), in Rohform oder in Form von Halbzeug oder Pulver |
| | 7112 | Abfälle und Schrott aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen; andere Abfälle und Schrott, Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen enthaltend, wie sie hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendet werden, andere als Waren der Nr. 8549 |
| | 7115 | Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen |
| | 7201 | Roheisen und Spiegeleisen, in Masseln, Flossen oder anderen Rohformen |
| | 7202 | Ferrolegierungen |
| | 7203 | Durch Direktreduktion aus Eisenerzen erhaltene Eisenerzeugnisse und anderer Eisenschwamm, in Stücken, Pellets oder ähnlichen Formen; Eisen mit einer minimalen Reinheit von 99,94 Gewichtsprozent, in Stücken, Pellets oder ähnlichen Formen |
| | 7205 | Körner und Pulver, aus Roheisen, Spiegeleisen, Eisen oder Stahl |
| | 7408 | Draht aus Kupfer |
| | 7601 | Aluminium in Rohform |
| | 7604 | Stäbe, Stangen und Profile, aus Aluminium |
| | 7605 | Draht aus Aluminium |
| | 7606 | Bleche und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm |
| | 7607 | Blattmetall (Folien) und dünne Bänder, aus Aluminium (auch bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen), mit einer Dicke (ohne Unterlage) von nicht mehr als 0,2 mm |
| | 7608 | Rohre aus Aluminium |
| | 7801 | Blei in Rohform |
| | 8207 | Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in mechanischen oder nicht mechanischen Handwerkzeugen oder in Werkzeugmaschinen (z. B. zum Tiefziehen, Gesenkschmieden, Stanzen, Lochen, Gewindebohren, Gewindeschneiden, Bohren, Reiben, Räumen, Fräsen, Drehen, Schrauben), einschliesslich Zieheisen oder Pressmatrizen zum Ziehen oder Strangpressen von Metallen, Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge |
| | 8212 | Rasiermesser, Rasierapparate und Rasierklingen (einschl. Klingenrohlinge im Band) |
| | 8302 | Beschläge und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen, für Möbel, Türen, Treppen, Fenster, Fensterläden, Karosserien, Sattlerwaren, Koffer, Reisekisten oder andere derartige Waren; Kleiderhaken, Huthalter, Konsolen, Stützen und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen; Laufrädchen oder -rollen mit Befestigungsvorrichtung aus unedlen Metallen; automatische Türschliesser aus unedlen Metallen |
| | 8309 | Stöpsel (einschl. Kronenverschlüsse, Stöpsel mit Gewinde und Giesspfropfen), Deckel, Flaschenkapseln, Spunde mit Schraubgewinde, Spundbleche, Plomben und anderes Verpackungszubehör, aus unedlen Metallen |
| | 8407 | Hubkolben- oder Kreiskolbenmotoren mit Funkenzündung (Verbrennungsmotoren) |
| | 8408 | Kolbenmotoren mit Kompressionszündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren) |
| | 8409 | Teile, erkennbar als ausschliesslich oder hauptsächlich für Motoren der Nr. 8407 oder 8408 bestimmt |
| ex | 8411 | Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere Gasturbinen, ausgenommen Teile von Turbo-Strahltriebwerken und Turbo-Propellertriebwerken der Nr. 8411 91 00 |
| | 8412 | Andere Motoren und Kraftmaschinen |
| | 8413 | Pumpen für Flüssigkeiten, auch mit Flüssigkeitsmesser (ausg. medizinische Sekret-Absaugpumpen oder am Körper zu tragende oder implantierbare medizinische Pumpen); Hebewerke für Flüssigkeiten (ausg. Pumpen) |
| | 8414 | Luft- oder Vakuumpumpen, Luft- oder andere Gaskompressoren und Ventilatoren; Abluft- oder Umluftabzugshauben, mit eingebautem Ventilator, auch mit Filter; gasdichte biologische Sicherheitswerkbänke, auch mit Filter |
| | 8418 | Kühlschränke, Gefrierschränke und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, andere als Klimageräte der Nr. 8415; Teile davon |
| | 8419 | Apparate, Vorrichtungen oder Laboreinrichtungen, auch elektrisch beheizt (ausg. Öfen und andere Apparate der Nr. 8514), zum Behandeln von Stoffen durch auf einer Temperaturänderung beruhende Vorgänge, wie Heizen, Kochen, Rösten, Destillieren, Rektifizieren, Sterilisieren, Pasteurisieren, Dämpfen, Trocknen, Verdampfen, Kondensieren oder Kühlen, ausgenommen Haushaltapparate; nichtelektrische Warmwasserbereiter (Durchlauferhitzer oder Heisswasserspeicher) |
| | 8421 | Zentrifugen, einschliesslich Trockenschleudern; Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten oder Gasen |
| | 8422 | Geschirrspülmaschinen; Maschinen und Apparate zum Reinigen oder Trocknen von Flaschen oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Füllen, Verschliessen, Verkorken oder Etikettieren von Flaschen, Büchsen, Säcken oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Verkapseln von Flaschen, Töpfen, Tuben und dergleichen Behältnissen; andere Maschinen und Apparate zum Verpacken von Waren (einschl. Maschinen und Apparate zum Verpacken mittels Schrumpffolie); Maschinen und Apparate zum Versetzen von Getränken mit Kohlensäure |
| | 8424 | Mechanische Apparate (auch handbetrieben) zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten oder Pulver; Feuerlöscher, auch mit Füllung; Spritzpistolen und ähnliche Apparate; Sandstrahlmaschinen, Dampfstrahlapparate und dergleichen |
| | 8426 | Derrickkrane; andere Auslegerkrane sowie Kabelkrane; Laufkrane, Verladebrücken, Hubportale, Brückenkrane, Portalkarren und Krankarren |
| | 8431 | Teile, erkennbar als ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschinen oder Apparate der Nrn. 8425–8430 bestimmt |
| | 8450 | Maschinen zum Waschen von Wäsche, auch mit Vorrichtung zum Trocknen |
| | 8455 | Metallwalzwerke und Walzen hierfür |
| | 8466 | Teile und Zubehör, erkennbar als ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschinen der Nrn. 8456–8465 bestimmt, einschliesslich Werkstück- und Werkzeughalter, selbstöffnende Gewindeschneidköpfe, Teilköpfe und andere Spezialvorrichtungen für diese Maschinen; Werkzeughalter für von Hand zu führende Werkzeuge aller Art |
| | 8467 | Von Hand zu führende, pneumatisch, hydraulisch oder mit eingebautem Motor (elektrisch oder nichtelektrisch) betriebene Werkzeuge |
| | 8471 | Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische Schriftleser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in Form eines Codes und Maschinen zum Verarbeiten dieser Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
| | 8474 | Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben, Trennen, Waschen, Zerkleinern, Mahlen, Mischen oder Kneten von Erden, Steinen, Erzen oder anderen festen mineralischen Stoffen (einschl. Pulver und Breie); Maschinen zum Pressen oder Formen von festen mineralischen Brennstoffen, keramischen Massen, Zement, Gips oder anderen pulver- oder breiförmigen mineralischen Stoffen; Maschinen zum Herstellen von Giessformen aus Sand |
| | 8477 | Maschinen und Apparate zum Bearbeiten von Kautschuk oder Kunststoffen oder zum Herstellen von Erzeugnissen aus diesen Stoffen, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen |
| | 8479 | Maschinen und mechanische Apparate mit eigenständiger Funktion, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen |
| | 8480 | Giesserei-Formkästen; Modellplatten; Giessereimodelle; Formen für Metalle (andere als solche zum Giessen von Ingots, Masseln oder dergleichen), für Metallcarbide, Glas, mineralische Stoffe, Kautschuk oder Kunststoffe |
| | 8481 | Armaturen und ähnliche Apparate für Rohr- oder Schlauchleitungen, Dampfkessel, Sammelbehälter, Wannen oder ähnliche Behälter, einschliesslich Druckminderventile und thermostatisch gesteuerte Ventile |
| | 8482 | Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager) |
| | 8483 | Transmissionswellen (einschl. Nockenwellen und Kurbelwellen) und Kurbeln; Lagergehäuse und Lagerschalen; Zahnradgetriebe und Friktionsräder; Umlaufspindeln mit Kugeln oder Rollen; Untersetzungs-, Übersetzungs- und Wechselgetriebe, einschliesslich Drehmomentwandler; Schwungräder, Riemen- und Seilscheiben, einschliesslich Rollenblöcke für Flaschenzüge; Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen, einschliesslich Gelenkverbindungen |
| | 8487 | Teile von Maschinen oder Apparaten, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Teile mit elektrischen Anschlussstücken, elektrischen Isolierungen, Wicklungen, Kontakten oder anderen charakteristischen Merkmalen elektrotechnischer Waren |
| | 8501 | Elektromotoren und elektrische Generatoren, ausgenommen Stromerzeugungsaggregate |
| | 8502 | Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer |
| | 8503 | Teile, erkennbar als ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschinen der Nr. 8501 oder 8502 bestimmt |
| | 8504 | Elektrische Transformatoren, elektrische statische Umformer (z. B. Gleichrichter), Reaktanz- und Drosselspulen |
| | 8511 | Elektrische Zündapparate, Zündvorrichtungen und Anlasser für Motoren mit Funken- oder Kompressionszündung (z. B. Magnetzünder, Lichtmagnetzünder, Zündspulen, Zünd- oder Glühkerzen); mit diesen Motoren verwendete Generatoren (z. B. Gleich- und Wechselstromerzeuger) und Lade- oder Rückstromschalter |
| | 8516 | Elektrische Warmwasserbereiter und Tauchsieder; elektrische Apparate zum Heizen von Räumen, des Bodens oder zu ähnlichen Zwecken; elektrothermische Apparate zur Haarpflege (z. B. Haartrockner, Dauerwellenapparate, Brennscherenwärmer) oder zum Händetrocknen; elektrische Bügeleisen; andere elektrothermische Haushaltapparate; elektrische Heizwiderstände, andere als solche der Nr. 8545 |
| | 8517 | Telefonapparate, einschliesslich Smartphones und andere Telefone für zellulare Netze und für andere drahtlose Netze; andere Sende-, Übermittlungs- oder Empfangsgeräte für Sprache, Bilder oder andere Daten, einschliesslich Apparate für den Informationsaustausch in einem drahtgebundenen oder drahtlosen Netz (wie ein lokales Netz [LAN] oder ein Weitverkehrsnetz [WAN]), andere als solche der Nr. 8443, 8525, 8527 oder 8528 |
| | 8523 | Platten, Bänder, nicht flüchtige Datenspeicher auf Halbleiterbasis, «intelligente Karten» und andere Träger zur Aufnahme von Ton oder anderen Erscheinungen, auch mit Aufzeichnungen, einschliesslich Matrizen und Galvanos zum Herstellen von Schallplatten, ausgenommen Waren des Kapitels 37 |
| | 8525 | Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät oder Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokamera-Rekorder |
| | 8526 | Geräte für Funkmessung und -ortung (Radar), Geräte für Funknavigation und Geräte für Funkfernsteuerung |
| | 8531 | Elektrische Signalgeräte zum Geben von akustischen oder sichtbaren Signalen (z. B. Läutwerke, Sirenen, Anzeigetafeln, Diebstahlalarmgeräte oder Feuermelder) |
| | 8535 | Geräte zum Unterbrechen, Trennen, Schützen, Abzweigen, Verbinden oder Anschliessen elektrischer Stromkreise (z. B. Schalter, Kommutatoren, Sicherungen, Überspannungsableiter, Spannungsbegrenzer, Überspannungsausgleicher, Stromentnahmevorrichtungen und andere Verbindungselemente, Verbindungskästen), für Spannungen von mehr als 1000 V |
| | 8536 | Geräte zum Unterbrechen, Trennen, Schützen, Abzweigen, Verbinden oder Anschliessen elektrischer Stromkreise (z. B. Schalter, Kommutatoren, Relais, Sicherungen, Überspannungsausgleicher, Stecker, Stromentnahmevorrichtungen, Lampenfassungen und andere Verbindungselemente, Verbindungskästen), für eine Spannung von nicht mehr als 1000 V; Verbinder für optische Fasern, optische Bündel oder Kabel |
| | 8537 | Tafeln, Bretter, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, mit mehreren Geräten der Nr. 8535 oder 8536 ausgerüstet, für die elektrische Steuerung oder die Stromverteilung, auch Instrumente oder Apparate des Kapitels 90 enthaltend, sowie numerische Steuerungen, andere als Vermittlungsapparate der Nr. 8517 |
| | 8538 | Teile, als ausschliesslich oder hauptsächlich für Geräte der Nr. 8535, 8536 oder 8537 bestimmt erkennbar |
| | 8539 | Elektrische Glühlampen und Entladungslampen, einschliesslich innenverspiegelter Scheinwerferlampen und Lampen für Ultraviolett- oder Infrarotstrahlung; Bogenlampen; Leuchtdioden (LED)-Lichtquellen |
| | 8541 | Halbleiterbauelemente (z. B. Dioden, Transistoren, Halbleiterwandler); lichtempfindliche Halbleiterbauelemente, einschliesslich auch zu Modulen zusammengesetzte oder in Tafeln aufgemachte fotovoltaische Zellen; Leuchtdioden (LED), auch mit anderen Leuchtdioden (LED) zusammengesetzt; gefasste oder montierte piezoelektrische Kristalle |
| | 8542 | Elektronische integrierte Schaltungen |
| | 8543 | Elektrische Maschinen und Apparate mit eigenständiger Funktion, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen |
| | 8544 | Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschl. Koaxialkabel) und andere isolierte Leiter für die Elektrotechnik, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen |
| | 8545 | Kohleelektroden, Kohlebürsten, Kohlen für Lampen oder für Primärelemente und andere Waren aus Grafit oder aus anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall, für die Elektrotechnik |
| | 8603 | Triebwagen und Schienenbusse, ausgenommen solche der Nr. 8604 |
| | 8606 | Schienengebundene Güterwagen |
| | 8701 | Traktoren (ausg. Zugkarren der Nr. 8709) |
| | 8703 | Personenautomobile und andere hauptsächlich zum Befördern von Personen gebaute Automobile (andere als solche der Nr. 8702), einschliesslich «Breaks» und Rennwagen |
| | 8704 | Automobile zum Befördern von Waren |
| | 8716 | Anhänger, einschliesslich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon |
| | 8802 | Andere Luftfahrzeuge (z. B. Hubschrauber, Flugzeuge), ausgenommen Luftfahrzeuge ohne Besatzung der Nr. 8806; Raumfahrzeuge (einschl. Satelliten) und ihre Trägerraketen und suborbitale Fahrzeuge |
| | 8901 | Passagierschiffe, Schiffe für Kreuzfahrten, Fährschiffe, Frachtschiffe, Lastkähne und ähnliche Schiffe zum Befördern von Personen oder Waren |
| | 8903 | Jachten und andere Vergnügungs- oder Sportboote; Ruderboote und Kanus |
| | 8904 | Schlepper und Schubschiffe |
| | 8905 | Leuchtschiffe, Feuerlöschschiffe, Schwimmbagger, Schwimmkrane und andere Schiffe, bei denen das Fahren im Vergleich zu ihrem Verwendungszweck von untergeordneter Bedeutung ist; Schwimmdocks; schwimmende oder unter Wasser absenkbare Bohr- oder Förderplattformen |
| | 9001 | Optische Fasern und Bündel aus optischen Fasern; Kabel aus optischen Fasern, andere als solche der Nr. 8544; polarisierende Stoffe in Form von Folien oder Platten; Linsen (einschl. Kontaktlinsen), Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, ungefasst, ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas |
| | 9006 | Fotografische Aufnahmeapparate; Blitzlichtgeräte und -vorrichtungen, einschliesslich Blitzlichtlampen, für fotografische Zwecke, ausgenommen Entladungslampen der Nr. 8539 |
| | 9013 | Flüssigkristallanzeige, die anderweit als Waren nicht genauer erfasst sind; Laser, andere als Laserdioden; andere optische Apparate, Geräte und Instrumente, in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen |
| | 9014 | Kompasse, einschliesslich Navigationskompasse; andere Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte |
| | 9026 | Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Kontrollieren von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder von anderen veränderlichen Grössen von Flüssigkeiten oder Gasen (z. B. Durchflussmesser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmezähler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Nr. 9014, 9015, 9028 oder 9032 |
| | 9027 | Instrumente, Apparate und Geräte für physikalische oder chemische Untersuchungen (z. B. Polarimeter, Refraktometer, Spektrometer, Gas- oder Rauchgasprüfer); Instrumente, Apparate und Geräte zum Bestimmen der Viskosität, Porosität, Dilatation, Oberflächenspannung oder dergleichen oder für kalorimetrische, akustische oder fotometrische Messungen (einschl. der Belichtungsmesser); Mikrotome |
| | 9030 | Oszilloskope, Geräte für die Spektralanalyse und andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Kontrollieren elektrischer Grössen; Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgen-, kosmischer oder anderer ionisierender Strahlen |
| | 9031 | Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder Kontrollieren, in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen; Profilprojektoren |
| | 9032 | Instrumente, Apparate und Geräte zum selbsttätigen Regeln oder Kontrollieren |
| | 9401 | Sitzmöbel (ausg. solche der Nr. 9402), auch in Betten umwandelbare, und Teile davon |
| | 9403 | Andere Möbel und Teile davon |
| | 9404 | Untermatratzen; Bettzeug und ähnliche Waren (z. B. Obermatratzen, Steppdecken, Deckbetten, Kissen, Schlummerrollen, Kopfkissen), mit Federung oder gepolstert oder mit Füllung aus Stoffen aller Art, einschliesslich solcher aus Zellkautschuk oder -kunststoff, auch überzogen |
| | 9405 | Leuchten und Beleuchtungskörper (einschl. Scheinwerfer) und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder und ähnliche Waren, mit festmontierter Lichtquelle, und ihre anderweit weder genannten noch inbegriffenen Teile |
| | 9406 | Vorgefertigte Gebäude |
##### **Anhang 23** {#annex_23}
(Art. 10*g* Abs. 1 und 2)
### Gold {#annex_23/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.116.9--annex-23}
| Zolltarifnummer | Bezeichnung |
| --- | --- |
| 7108 | Gold (einschl. platiniertes Gold), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver |
| 7112 91 | Abfälle und Schrott aus Gold, einschliesslich aus Goldplattierungen, ausgenommen andere Edelmetalle enthaltende Bearbeitungsabfälle |
| ex 7118 90 | Goldmünzen |
##### **Anhang 24** {#annex_24}
(Art. 10*g* Abs. 3)
### Gold enthaltende Erzeugnisse {#annex_24/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.116.9--annex-24}
| Zolltarifnummer | Bezeichnung |
| --- | --- |
| ex 7113 | Bijouterie und Juwelierwaren und Teile davon, aus Gold oder Gold erhaltend oder aus Goldplattierungen |
| ex 7114 | Gold- und Silberschmiedewaren und Teile davon, aus Gold oder Gold erhaltend oder aus Goldplattierungen |
##### **Anhang 25** {#annex_25}
(Art. 10*h* Abs. 1, 2 und 4)
### Diamanten und Erzeugnisse mit Diamanten {#annex_25/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.116.9--annex-25}
#### **1.** Natürliche Diamanten {#annex_25/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.116.9--annex-25/lvl_1}
| Zolltarifnummer | | Bezeichnung |
| --- | --- | --- |
| | 7102 10 | Diamanten, nicht sortiert |
| | 7102 31 | Diamanten, roh oder nur gesägt, gespalten oder rau geschliffen (ausg. Industriediamanten) |
| | 7102 39 | Diamanten, bearbeitet, jedoch weder montiert noch gefasst (ausg. Industriediamanten) |

#### **2.** Synthetische Diamanten {#annex_25/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.116.9--annex-25/lvl_2}
| Zolltarifnummer | | Bezeichnung |
| --- | --- | --- |
| | 7104 21 | Synthetische oder rekonstituierte Diamanten, roh oder lediglich gesägt oder grob behauen |
| | 7104 91 | Synthetische oder rekonstituierte Diamanten, anders bearbeitet |

#### **3.** Erzeugnisse mit Diamanten {#annex_25/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.116.9--annex-25/lvl_3}
| Zolltarifnummer | | Bezeichnung |
| --- | --- | --- |
| ex | 7113 | Bijouterie und Juwelierwaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen, in Verbindung mit Diamanten |
| ex | 7114 | Gold- und Silberschmiedewaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen, in Verbindung mit Diamanten |
| ex | 7115 90 | Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen, in Verbindung mit Diamanten |
| ex | 7116 20 | Waren aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten), in Verbindung mit Diamanten |
| ex | 9101 | Armbanduhren, Taschenuhren und ähnliche Uhren (einschl. Stoppuhren vom gleichen Typ, in Verbindung mit Diamanten), mit Gehäuse aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen |
##### **Anhang 26** {#annex_26}
(Art. 11*a* Abs. 1)
### Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive {#annex_26/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.116.9--annex-26}
| Zolltarifnummer | | Bezeichnung |
| --- | --- | --- |
| | 8407 10 | Hubkolbenverbrennungsmotoren und Rotationskolbenverbrennungsmotoren, mit Fremdzündung, für Luftfahrzeuge |
| | 8409 10 | Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Kolben-verbrennungsmotoren für Luftfahrzeuge bestimmt |
| | | Flugturbinenkraftstoff (ausser Kerosin): |
| ex | 2710 12 19 | leichter Flugturbinenkraftstoff (Leichtöle) |
| ex | 2710 19 19 | andere als Kerosin (mittelschwere Öle) |
| ex | 2710 19 19 | Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis (mittelschwere Öle) |
| ex | 2710 20 10 | mit Biodiesel vermischter Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis<br>Antioxidantien<br>Antioxidantien, die in Additiven für Schmieröle verwendet werden: |
| ex | 3811 21 | – Erdöle enthaltend |
| ex | 3811 29 | – andere Antioxidantien |
| ex | 3811 90 | Antioxidantien für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten<br>Antistatika-Additive<br>Antistatika-Additive für Schmieröle: |
| ex | 3811 21 | – Erdöle enthaltend |
| ex | 3811 29 | – andere |
| ex | 3811 90 | Antistatika-Additive für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten:<br>Korrosionsschutzmittel<br>Korrosionsschutzmittel für Schmieröle: |
| ex | 3811 21 | – Erdöle enthaltend |
| ex | 3811 29 | – andere |
| ex | 3811 90 | Korrosionsschutzmittel für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten<br>Frostschutzmittel für Treibstoffanlagen (Fuel System Icing Inhibitors)<br>Frostschutzmittel für Treibstoffanlagen zur Verwendung in Schmierölen: |
| ex | 3811 21 | – Erdöle enthaltend |
| ex | 3811 29 | – andere |
| ex | 3811 90 | Frostschutzmittel für Treibstoffanlagen für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten:<br>Metallschutzmittel<br>Metallschutzmittel für Schmieröle |
| ex | 3811 21 | – Erdöle enthaltend |
| ex | 3811 29 | – andere |
| ex | 3811 90 | Metallschutzmittel für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten<br>Biozidadditive<br>Biozidadditive für Schmieröle: |
| ex | 3811 21 | – Erdöle enthaltend |
| ex | 3811 29 | – andere |
| ex | 3811 90 | Biozidadditive für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten<br>Thermostabilitätsverbesserer<br>Thermostabilitätsverbesserer für Schmieröle: |
| ex | 3811 21 | – Erdöle enthaltend |
| ex | 3811 29 | – andere |
| ex | 3811 90 | Thermostabilitätsverbesserer für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten |
##### **Anhang 27** {#annex_27}
(Art. 24*b* Abs. 2)
### Software für die Unternehmensführung, für Industriedesign und Fertigung sowie für den Banken- und Finanzsektor {#annex_27/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.116.9--annex-27}
#### **1.** Software für Unternehmensführung {#annex_27/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.116.9--annex-27/lvl_1}
Systeme, die alle Prozesse in einem Unternehmen digital abbilden und steuern, wie:
a. Unternehmensressourcenplanung (*Enterprise Resource Planning* , ERP);
b. Kundenbeziehungsmanagement (*Customer Relationship Management* , CRM);
c. Geschäftsanalytik (*Business Intelligence* , BI);
d. Lieferkettenmanagement (*Supply Chain Management* , SCM);
e. Unternehmensdatenlager (*Enterprise Data Warehouse* , EDW);
f. computergestütztes Instandhaltungsmanagementsystem (*Computerized Maintenance Management System* , CMMS);
g. Projektmanagement;
h. Produktlebenszyklusmanagement (*Product Lifecycle Management* , PLM);
i. typische Komponenten der Systeme nach den Buchstaben a–h, einschliesslich Software für Buchführung, Flottenmanagement, Logistik und Humanressourcen.

#### **2.** Entwurfs- und Fertigungssoftware {#annex_27/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.116.9--annex-27/lvl_2}
Entwurfs- und Fertigungssoftware, die in den Bereichen Architektur, Ingenieurwesen, Bauwesen, Fertigung, Medien, Bildung und Unterhaltung verwendet wird, wie:
a. Modellierung von Bauinformationen (*Building Information Modelling* , BIM);
b. computergestützter Entwurf (*Computer-Aided Design* , CAD);
c. computergestützte Fertigung (*Computer-Aided Manufacturing* , CAM);
d. *Engineer to Order* (ETO);
e. typische Komponenten der Systeme nach den Buchstaben a–d.

#### **3.** Software für den Banken- und Finanzsektor {#annex_27/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.116.9--annex-27/lvl_3}
Software mit einem der folgenden Verwendungszwecke im Banken- und Finanzsektor:
a. Online-Banking und Mobile Banking;
b. Darlehensabwicklung;
c. Bancomaten (*Automated Teller Machines* , ATM) und Integration von Verkaufsstellen (*Point of Sales* ; POS);
d. aufsichtsrechtliche Rechnungslegung;
e. Investmentbanking.

[^1]: SR  **946.231**
[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 31. Okt. 2024  (AS  **2024**  598).
[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 31. Okt. 2024  (AS  **2024**  598).
[^4]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 31. Okt. 2024  (AS  **2024**  598).
[^5]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 31. Okt. 2024  (AS  **2024**  598).
[^6]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 30. Okt. 2025  (AS  **2025**  661).
[^7]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 31. Okt. 2024  (AS  **2024**  598).
[^8]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 30. Okt. 2025  (AS  **2025**  661).
[^9]: SR  **946.202.1**
[^10]: SR  **946.202.1**
[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 1. Juni 2025 (AS  **2025**  316).
[^12]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 31. Okt. 2024  (AS  **2024**  598).
[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 1. Juni 2025 (AS  **2025**  316).
[^14]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024 (AS  **2024**  598). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 1. Juni 2025 (AS  **2025**  316).
[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 1. Juni 2025 (AS  **2025**  316).
[^16]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 31. Okt. 2024  (AS  **2024**  598).
[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 1. Juni 2025 (AS  **2025**  316).
[^18]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024 (AS  **2024**  598). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 1. Juni 2025 (AS  **2025**  316,320).
[^19]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 30. Okt. 2025  (AS  **2025**  661).
[^20]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 31. Okt. 2024  (AS  **2024**  598).
[^21]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 1. Juni 2025 (AS  **2025**  316).
[^22]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 1. Juni 2025 (AS  **2025**  316).
[^23]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, mit Wirkung seit 1. Juni 2025  (AS  **2025**  316).
[^24]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 30. Aug. 2023, mit Wirkung seit 30. Aug. 2023 um 18.00 Uhr (AS  **2023**  475).
[^25]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, mit Wirkung seit 1. Juni 2025  (AS  **2025**  316).
[^26]: SR  **946.202.1**
[^27]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024 (AS  **2024**  598). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 1. Juni 2025 (AS  **2025**  316,320).
[^28]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 1. Juni 2025 (AS  **2025**  316).
[^29]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 30. Aug. 2023 um 18.00 Uhr (AS  **2023**  475).
[^30]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 30. Aug. 2023 um 18.00 Uhr (AS  **2023**  475).
[^31]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 30. Aug. 2023 um 18.00 Uhr (AS  **2023**  475).
[^32]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 31. Okt. 2024  (AS  **2024**  598).
[^33]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 1. Juni 2025 (AS  **2025**  316).
[^34]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 1. Juni 2025 (AS  **2025**  316).
[^35]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 1. Juni 2025 (AS  **2025**  316).
[^36]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024 (AS  **2024**  598). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 1. Juni 2025 (AS  **2025**  316,320).
[^37]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024 (AS  **2024**  598). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 1. Juni 2025 (AS  **2025**  316).
[^38]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Febr. 2026, in Kraft seit 26. Febr. 2026  (AS  **2026**  91).
[^39]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 30. Aug. 2023 um 18.00 Uhr (AS  **2023**  475).
[^40]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 30. Aug. 2023 um 18.00 Uhr (AS  **2023**  475).
[^41]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Aug. 2023 (AS  **2023**  475). Aufgehoben durch  Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, mit Wirkung seit 1. Juni 2025 (AS  **2025**  316).
[^42]: SR  **946.202.1**
[^43]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 31. Okt. 2024  (AS  **2024**  598).
[^44]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 31. Okt. 2024  (AS  **2024**  598).
[^45]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 31. Okt. 2024  (AS  **2024**  598).
[^46]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 31. Okt. 2024  (AS  **2024**  598).
[^47]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 31. Okt. 2024  (AS  **2024**  598).
[^48]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 31. Okt. 2024  (AS  **2024**  598).
[^49]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 1. Juni 2025 (AS  **2025**  316).
[^50]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 1. Juni 2025 (AS  **2025**  316).
[^51]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Febr. 2026, mit Wirkung seit 26. Febr. 2026  (AS  **2026**  91).
[^52]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 30. Okt. 2025  (AS  **2025**  661).
[^53]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 30. Okt. 2025  (AS  **2025**  661).
[^54]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 1. Juni 2025 (AS  **2025**  316).
[^55]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Febr. 2026, mit Wirkung seit 26. Febr. 2026  (AS  **2026**  91).
[^56]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 31. Okt. 2024  (AS  **2024**  598).
[^57]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 31. Okt. 2024  (AS  **2024**  598).
[^58]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 1. Juni 2025 (AS  **2025**  316).
[^59]: Eingefügt durch Ziff. I 3 der V vom 13. Aug. 2025 über die Harmonisierung von  Sanktionsverordnungen, in Kraft seit 15. Sept. 2025 (AS  **2025**  528).
[^60]: Eingefügt durch Ziff. I 3 der V vom 13. Aug. 2025 über die Harmonisierung von  Sanktionsverordnungen, in Kraft seit 15. Sept. 2025 (AS  **2025**  528).
[^61]: Eingefügt durch Ziff. I 3 der V vom 13. Aug. 2025 über die Harmonisierung von  Sanktionsverordnungen, in Kraft seit 15. Sept. 2025 (AS  **2025**  528).
[^62]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 25. Febr. 2026, in Kraft seit 26. Febr. 2026  (AS  **2026**  91). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^63]: Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 13. Aug. 2025 über die Harmonisierung von  Sanktionsverordnungen, in Kraft seit 15. Sept. 2025 (AS  **2025**  528).
[^64]: Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 13. Aug. 2025 über die Harmonisierung von  Sanktionsverordnungen, in Kraft seit 15. Sept. 2025 (AS  **2025**  528).
[^65]: Eingefügt durch Ziff. I 3 der V vom 13. Aug. 2025 über die Harmonisierung von  Sanktionsverordnungen, in Kraft seit 15. Sept. 2025 (AS  **2025**  528).
[^66]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 31. Okt. 2024  (AS  **2024**  598).
[^67]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Febr. 2026, in Kraft seit 26. Febr. 2026  (AS  **2026**  91).
[^68]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, mit Wirkung seit 1. Juni 2025  (AS  **2025**  316).
[^69]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 1. Juni 2025 (AS  **2025**  316).
[^70]: In Kraft seit 12. April 2022 (Art. 33 Abs. 2 Bst. a).
[^71]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 1. Juni 2025 (AS  **2025**  316).
[^72]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2025 (AS  **2025**  316). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Febr. 2026, in Kraft seit 26. Febr. 2026 (AS  **2026**  91).
[^73]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2025 (AS  **2025**  316). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Febr. 2026, in Kraft seit 26. Febr. 2026 (AS  **2026**  91).
[^74]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 1. Juni 2025 (AS  **2025**  316).
[^75]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Febr. 2026, in Kraft seit 26. Febr. 2026  (AS  **2026**  91).
[^76]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Febr. 2026, in Kraft seit 26. Febr. 2026  (AS  **2026**  91).
[^77]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Febr. 2026, in Kraft seit 26. Febr. 2026  (AS  **2026**  91).
[^78]: SR  **952.0**
[^79]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr (AS  **2022**  259).
[^80]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Febr. 2026, in Kraft seit 26. Febr. 2026  (AS  **2026**  91).
[^81]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr (AS  **2022**  259).
[^82]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 1. Juni 2025 (AS  **2025**  316).
[^83]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 30. Okt. 2025  (AS  **2025**  661).
[^84]: Eingefügt durch Ziff. I 3 der V vom 13. Aug. 2025 über die Harmonisierung von  Sanktionsverordnungen, in Kraft seit 15. Sept. 2025 (AS  **2025**  528).
[^85]: SR  **946.202.1**
[^86]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 30. Okt. 2025  (AS  **2025**  661). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^87]: SR  **631.0**
[^88]: [AS  **2021**  481,585,888]
[^89]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, mit Wirkung seit 1. Juni 2025  (AS  **2025**  316).
[^90]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Aug. 2023 (AS  **2023**  475). Aufgehoben durch  Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, mit Wirkung seit 1. Juni 2025 (AS  **2025**  316).
[^91]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 30. Aug. 2023 um 18.00 Uhr (AS  **2023**  475).
[^92]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024 (AS  **2024**  598). Aufgehoben durch  Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, mit Wirkung seit 1. Juni 2025 (AS  **2025**  316).
[^93]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 31. Okt. 2024  (AS  **2024**  598).
[^94]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 31. Okt. 2024  (AS  **2024**  598).
[^95]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024 (AS  **2024**  598). Aufgehoben durch  Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, mit Wirkung seit 1. Juni 2025 (AS  **2025**  316).
[^96]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024 (AS  **2024**  598). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Febr. 2026, in Kraft seit 26. Febr. 2026 (AS  **2026**  91).
[^97]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 31. Okt. 2024  (AS  **2024**  598).
[^98]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024 (AS  **2024**  598). Aufgehoben durch  Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, mit Wirkung seit 1. Juni 2025 (AS  **2025**  316).
[^99]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 1. Juni 2025 (AS  **2025**  316).
[^100]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 30. Okt. 2025  (AS  **2025**  661).
[^101]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025 (AS  **2025**  661). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Febr. 2026, in Kraft seit 26. Febr. 2026 (AS  **2026**  91).
[^102]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 30. Okt. 2025  (AS  **2025**  661).
[^103]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Febr. 2026, in Kraft seit 26. Febr. 2026  (AS  **2026**  91).
[^104]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Febr. 2026, in Kraft seit 26. Febr. 2026  (AS  **2026**  91).
[^105]: Veröffentlichung durch Verweis im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR  **170.512** ).
[^106]: SR  **514.511**
[^107]: SR  **946.202.1**