946.231.176.72

# Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine

vom 4. März 2022 (Stand am 1. April 2026)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 184 Absatz 3 der Bundesverfassung[^1]<br />und auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 2002[^2](EmbG),

verordnet:

## **1. Abschnitt:** Begriffe {#sec_1}
##### **Art. 1** {#sec_1/art_1 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--1}
In dieser Verordnung bedeuten:
a. *Gelder:* finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder anderer Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldverpflichtungen, Wertpapieren und Schuldtiteln, Wertpapierzertifikaten, Obligationen, Schuldscheinen, Optionsscheinen, Pfandbriefen, Derivaten; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Wertrechte; kryptobasierte Vermögenswerte; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;
b. *Sperrung von Geldern:* Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht, mit Ausnahme von normalen Verwaltungshandlungen von Finanzinstituten;
c. *wirtschaftliche Ressourcen:* Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbesondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Buchstabe a;
d. *Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen:* Verhinderung der Verwendung wirtschaftlicher Ressourcen zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen;
e. *Kommunikationsgeräte des täglichen Gebrauchs:* Geräte, die von Privatpersonen genutzt werden, wie persönliche Rechner und Peripheriegeräte (einschliesslich Festplatten und Drucker), Mobiltelefone, Smart-TV-Geräte, Speichergeräte (einschliesslich USB-Laufwerke) sowie Verbrauchersoftware für alle diese Geräte;
f.[^3] *Partner:* Länder, die Massnahmen anwenden, die den in dieser Verordnung festgelegten im Wesentlichen gleichwertig sind, wie Australien, Island, Japan, Kanada, Liechtenstein, Neuseeland, Norwegen, Südkorea, die Vereinigten Staaten und das Vereinigte Königreich;
g.[^4] *Effekten:* folgende Gattungen von Wertpapieren, Wertrechten (insbesondere einfache Wertrechte und Registerwertrechte), Derivaten und Bucheffekten, die auf dem Kapitalmarkt gehandelt werden können, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten:
        1. Aktien und andere Wertpapiere, Wertrechte, Derivate und Bucheffekten, die Aktien oder Anteilen an Gesellschaften, Personengesellschaften oder anderen Rechtspersönlichkeiten gleichzustellen sind, sowie Aktienzertifikate,
        2. Schuldverschreibungen oder andere verbriefte Schuldtitel, einschliesslich Aktienzertifikate, für solche Wertpapiere,
        3. sonstige Wertpapiere, Wertrechte, Derivate und Bucheffekten, die zum Kauf oder Verkauf solcher Effekten berechtigen oder zu einer Barzahlung führen, die anhand von Effekten bestimmt wird;
h. *Geldmarktinstrumente:* üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelte Gattungen von Instrumenten, wie Schatzanweisungen, Einlagenzertifikate und Commercial Papers, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten;
i. *Effektendienstleistungen:* folgende Dienstleistungen und Tätigkeiten:[^5]
        1. die Entgegennahme und Weiterleitung von Aufträgen im Zusammenhang mit einem oder mehreren Finanzinstrumenten,
        2. die Auftragsausführung für Kunden,
        3. der Handel auf eigene Rechnung,
        4. die Portfolioverwaltung,
        5. die Anlageverwaltung,
        6. die Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder die Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung,
        7. die Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung,
        8. alle Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt oder zum Handel in einem multilateralen Handelssystem;
j. *Handelsplatz:* Börsen, multilaterale Handelssysteme und organisierte Handelssysteme;
k.[^6] *Rating:* ein Bonitätsurteil in Bezug auf ein Unternehmen, einen Schuldtitel oder eine finanzielle Verbindlichkeit, eine Schuldverschreibung, eine Vorzugsaktie oder ein anderes Finanzinstrument oder einen Emittenten derartiger Schuldtitel, finanzieller Verbindlichkeiten, Schuldverschreibungen, Vorzugsaktien oder anderer Finanzinstrumente, das anhand eines festgelegten und etablierten Einstufungsverfahrens für Ratingkategorien abgegeben wird;
l.[^7] *Ratingtätigkeiten:* die Analyse von Daten und Informationen und die Bewertung, Genehmigung, Abgabe und Überprüfung von Ratings;
m.[^8] *Energiesektor:* ein Sektor, der die folgenden Tätigkeiten umfasst, mit Ausnahme ziviler Tätigkeiten im Nuklearbereich:
        1. die Exploration, die Förderung, die Verteilung innerhalb der Russischen Föderation oder die Gewinnung von Rohöl, Erdgas oder festen fossilen Brennstoffen, die Raffination von Brennstoffen, die Verflüssigung von Erdgas oder die Rückvergasung,
        2. die Herstellung oder die Verteilung innerhalb der Russischen Föderation von festen fossilen Brennstoffen, raffinierten Erdölerzeugnissen oder Gas, oder
        3. den Bau von Anlagen oder die Installation von Ausrüstung für die Energie- und Stromerzeugung oder die Bereitstellung von Dienstleistungen, Ausrüstungen oder Technologien für Tätigkeiten im Zusammenhang damit;
n.[^9] *Sektor Bergbau* : Sektor, der die Tätigkeiten der Lokalisierung, Ausbeutung, Verwaltung und Verarbeitung von Materialien im Bergbau, einschliesslich des Bergbaus zur Gewinnung von Steinen und Erden, umfasst, wobei diese Materialien nicht zur Energieerzeugung genutzt werden.

## **2. Abschnitt:** Beschränkungen des Handels {#sec_2}
##### **Art. 2** {#sec_2/art_2 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--2}

##### **Art. 2a** Rüstungsgüter {#sec_2/art_2 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--2_a}
1. Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie Bestandteilen, Zubehör und Ersatzteilen dafür, nach der Russischen Föderation oder der Ukraine oder zur Verwendung in der Russischen Föderation oder der Ukraine sind verboten.[^10]
1bis. Die Durchfuhr durch die Russische Föderation oder die Ukraine von Rüstungsgütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie Bestandteilen, Zubehör und Ersatzteilen dafür, ist verboten.[^11]
2. Der Kauf, die Beschaffung, die Einfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie Bestandteilen, Zubehör und Ersatzteilen dafür, aus oder mit Ursprung in der Russischen Föderation sind verboten.
3. Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten und technischer Beratung, die Gewährung von Finanzmitteln sowie die Bereitstellung und Vermittlung von Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit dem Kauf, dem Verkauf, der Beschaffung, der Lieferung, der Ein-, Aus- und Durchfuhr, der Herstellung oder der Verwendung von Gütern nach den Absätzen 1 und 2 sind verboten.
3bis. Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Waffen und Munition sowie Bestandteilen, Zubehör und Ersatzteilen dafür oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Russischen Föderation oder der Ukraine oder zur Verwendung in der Russischen Föderation oder der Ukraine sind verboten.[^12]
4. Die Verbote nach den Absätzen 1–3^bis^gelten nicht für Ersatzteile und Dienstleistungen, die für die Wahrung, Wiederherstellung und Sicherung vorhandener militärischer Fähigkeiten der Schweiz oder eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) erforderlich sind.[^13]
5. Die Verbote nach den Absätzen 1 und 1^bis^gelten nicht für die vorübergehende Ausfuhr von Schutzkleidung, einschliesslich kugelsicherer Westen und Helme, zur persönlichen Verwendung durch das Personal der Organisation der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder des Bundes, durch Medienvertreterinnen und -vertreter sowie durch humanitäres Personal.[^14]
6. Die Verbote nach den Absätzen 1, 1^bis^, 3 und 3^bis^gelten nicht für Güter und Dienstleistungen, die durch die Organisation für das Verbot chemischer Waffen gemäss Artikel X Absatz 7 des Chemiewaffenübereinkommens vom 13. Januar 1993[^15]bei der Schweiz als Hilfeleistungen angefordert werden.[^16]
6bis. Die Verbote nach den Absätzen 1, 3 und 3^bis^gelten nicht für Güter, die aus der Schweiz nach einem Staat gemäss Anhang 34 geliefert werden, sofern sie zum Einbau in ein Rüstungsgut bestimmt sind und ihre Herstellungskosten weniger als 50 Prozent der Herstellungskosten des fertigen Rüstungsguts ausmachen.[^17]
7. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–3^bis^bewilligen:[^18]
a. für die folgenden Stoffe, wenn sie für Trägersysteme, die von europäischen Startorganisationen betrieben werden, für Starts im Rahmen von europäischen Raumfahrtprogrammen oder zur Betankung von Satelliten durch europäische Satellitenhersteller verwendet werden:
        1. Hydrazin (CAS-Nr. 302-01-2),
        2. unsymmetrisches Dimethylhydrazin (CAS-Nr. 57-14-7),
        3. Monomethylhydrazin (CAS-Nr. 60-34-4);
b. Minenräumungsgeräte und Material zur Verwendung bei Minenräumungsaktionen, die ausschliesslich für humanitäre Zwecke bestimmt sind.[^19]

##### **Art. 3** {#sec_2/art_3 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--3}

##### **Art. 4** Zivil und militärisch verwendbare Güter {#sec_2/art_4 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--4}
1. Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern gemäss Anhang 2 der Güterkontrollverordnung vom 3. Juni 2016[^20](GKV):[^21]
a. nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten;
b.[^22] nach oder zur Verwendung in der Ukraine sind verboten, wenn die Güter ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder für militärische Endempfänger bestimmt sind;
c.[^23] an Endempfänger nach Anhang 2 der vorliegenden Verordnung sind verboten.
1bis. Die Durchfuhr durch die Russische Föderation von Gütern gemäss Anhang 2 GKV ist verboten.[^24]
2. Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, des Transports, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern gemäss Anhang 2 GKV:
a. nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten;
b.[^25] nach oder zur Verwendung in der Ukraine unterliegen einer Bewilligungspflicht;
c.[^26] an Endempfänger nach Anhang 2 der vorliegenden Verordnung sind verboten.
2bis. Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern nach Anhang 2 GKV oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen:
a. in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten;
b.[^27] in der Ukraine oder zur Verwendung in der Ukraine unterliegen einer Bewilligungspflicht;
c.[^28] an Endempfänger nach Anhang 2 der vorliegenden Verordnung sind verboten.[^29]
3. Das SECO verweigert Bewilligungen für Dienstleistungen nach Absatz 2 Buchstabe b, wenn diese ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder für militärische Endempfänger bestimmt sind.[^30]

##### **Art. 5** Güter zur militärischen und technologischen Stärkung oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors {#sec_2/art_5 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--5}
1. Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern nach Anhang 1:
a. nach der oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten;
b.[^31] nach oder zur Verwendung in der Ukraine unterliegen der Bewilligungspflicht;
c.[^32] an Endempfänger nach Anhang 2 sind verboten.
1bis. Die Durchfuhr durch die Russische Föderation von Gütern nach Anhang 1 ist verboten.[^33]
1ter. Liegen dem SECO Informationen vor, dass zur Ausfuhr in Drittstaaten ausserhalb des EWR vorgesehene Güter nach Anhang 1 ganz oder teilweise nach der Russischen Föderation ausgeführt werden sollen oder dort verwendet werden könnten, so kann es die Exporteure darüber unterrichten. In diesem Fall unterliegt die Ausfuhr der betreffenden Güter der Bewilligungspflicht.[^34]
2. Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, dem Transport, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Anhang 1:[^35]
a. nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten;
b.[^36] nach oder zur Verwendung in der Ukraine unterliegen der Bewilligungspflicht;
c.[^37] an Endempfänger nach Anhang 2 sind verboten.
2bis. Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern nach Anhang 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen:
a. in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten;
b.[^38] in der Ukraine oder zur Verwendung in der Ukraine unterliegen einer Bewilligungspflicht;
c.[^39] an Endempfänger nach Anhang 2 sind verboten.[^40]
3. Das SECO verweigert Bewilligungen für Güter und Dienstleistungen nach den Absätzen 1 Buchstabe b und 2 Buchstabe b, wenn diese ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder für militärische Endempfänger bestimmt sind.[^41]

##### **Art. 6** Ausnahmen von den Artikeln 4 und 5 {#sec_2/art_6 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--6}
1. Die Verbote und Bewilligungspflichten nach Artikel 4 Absätze 1 und 2–3 sowie Artikel 5 Absätze 1 und 2–3 gelten nicht für Güter und Dienstleistungen, die bestimmt sind für:[^42]
a. ausschliesslich humanitäre und medizinische Aktivitäten, die von einer unparteilichen humanitären Organisation durchgeführt werden, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder die Bewältigung von Naturkatastrophen;
b.[^43] medizinische oder pharmazeutische Zwecke, es sei denn, sie sind in Anhang 31 aufgeführt;
c.–e.[^44] …
f.[^45] …
g.[^46] …
1bis. Das Verbot nach den Artikeln 4 Absatz 1^bis^und 5 Absatz 1^bis^gilt nicht für Güter nach Anhang 2 GKV[^47]beziehungsweise Anhang 1 der vorliegenden Verordnung, die für Zwecke nach Absatz 1 bestimmt sind.[^48]
1ter. ** Die Verbote und Bewilligungspflichten nach Artikel 4 Absätze 1 und 2–3 sowie Artikel 5 Absätze 1 und 2–3 gelten nicht für Güter, die aus der Schweiz nach einem Staat gemäss Anhang 34 geliefert werden, sofern sie zum Einbau in ein Gut gemäss Anhang 2 GKV oder Anhang 1 dieser Verordnung bestimmt sind und ihre Herstellungskosten weniger als 50 Prozent der Herstellungskosten des fertigen Gutes ausmachen.[^49]
1quater. ** Nimmt ein Exporteur für einen bestimmten Empfänger in der Russischen Föderation zum ersten Mal die Ausnahmeregelung nach Absatz 1 in Anspruch, so muss er dies in der Zollanmeldung angeben und dem SECO unverzüglich melden.[^50]
2. Das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 Buchstabe a sowie Artikel 5 Absätze 1 und 2 Buchstabe a bewilligen für Güter und Dienstleistungen, die für folgende zivile Zwecke oder zivile Endempfänger bestimmt sind:[^51]
a. die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der Russischen Föderation in ausschliesslich zivilen Angelegenheiten;
b. die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen;
c. den Betrieb, die Instandhaltung und die Wiederaufbereitung von Brennelementen, die Sicherheit ziviler nuklearer Kapazitäten sowie die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung;
d. die maritime Sicherheit;
e.[^52] zivile, nicht öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsnetze und Internetdienste, die nicht einer Organisation gehören, die von einer staatlichen Stelle kontrolliert wird oder an der eine staatliche Stelle zu über fünfzig Prozent beteiligt ist;
f.[^53] die Verwendung durch Organisationen, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines Partners gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden;
g.[^54] diplomatische Vertretungen der Schweiz oder ihrer Partner;
h.[^55] die Gewährleistung der Cybersicherheit und der Informationssicherheit für natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in der Russischen Föderation mit Ausnahme von deren Regierung und der Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar von dieser kontrolliert werden;
i.[^56] die ausschliessliche Nutzung durch die Schweiz, sofern sie deren vollständiger Kontrolle unterliegen, damit die Schweiz ihre Unterhaltungsverpflichtungen in Bereichen erfüllen kann, die einem langfristigen Mietvertrag zwischen der Schweiz und der Russischen Föderation unterliegen;
j.[^57] Softwareaktualisierungen;
k.[^58] die Verwendung als Kommunikationsgeräte des täglichen Gebrauchs; oder
l.[^59] medizinische oder pharmazeutische Zwecke, sofern sie in Anhang 31 aufgeführt sind.
2bis. Es kann Ausnahmen von den Verboten nach den Artikeln 4 Absatz 1^bis^und 5 Absatz 1^bis^bewilligen für Güter nach Anhang 2 GKV beziehungsweise Anhang 1 der vorliegenden Verordnung, die für zivile Zwecke oder zivile Endempfänger nach Absatz 2 Buchstaben b, c, d, h und l bestimmt sind.[^60]
3. Das SECO verweigert die Bewilligung von Ausnahmen nach Absatz 2, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Güter oder Dienstleistungen bestimmt sind für:
a. einen militärischen Endempfänger oder eine natürliche Person, ein Unternehmen oder eine Organisation gemäss Anhang 2;
b. die Luft- oder Raumfahrtindustrie; oder
c. eine Tätigkeit für den Energiesektor, es sei denn, diese Tätigkeit ist gemäss Artikel 11 Absätze 3–5 erlaubt.[^61]
4. Die Bewilligungspflicht für zivil und militärisch verwendbare Güter nach Artikel 3 GKV[^62]gilt auch bei Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 2.[^63]

##### **Art. 7** Bewilligungsverfahren {#sec_2/art_7 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--7}
Das Verfahren für Bewilligungen nach den Artikeln 2*a* und 4–6 richtet sich nach den Bestimmungen der GKV[^64], sofern nicht anders vorgesehen.

##### **Art. 8** Sistierung und Widerruf von Bewilligungen {#sec_2/art_8 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--8}
Bewilligungen nach den Artikeln 2*a* und 4–6 werden sistiert oder widerrufen, wenn sich nach ihrer Erteilung die Verhältnisse so geändert haben, dass die Voraussetzungen zu ihrer Erteilung nicht mehr gegeben sind.

##### **Art. 9** Güter für die Luft- und Raumfahrt {#sec_2/art_9 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--9}
1. Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 3, die für die Verwendung in der Luft- oder Raumfahrtindustrie geeignet sind, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen oder Organisationen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.
1bis. Die Durchfuhr durch die Russische Föderation von Gütern nach Anhang 3 ist verboten.[^65]
2. Die unmittelbare oder mittelbare Bereitstellung von Versicherungen und Rückversicherungen in Bezug auf Güter nach Anhang 3 für natürliche oder juristische Personen oder Organisationen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation ist verboten.
3. Die Überholung, die Reparatur, die Inspektion, der Ersatz, die Modifizierung und die Behebung von Mängeln an einem Luftfahrzeug oder einer Komponente mit Ausnahme der Vorflugkontrolle für Personen und Organisationen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten, wenn sich die Tätigkeit auf Güter nach Anhang 3 bezieht.
4. Die Erbringung von Dienstleistungen, einschliesslich technischer Hilfe und Vermittlungsdiensten, im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter an Personen oder Organisationen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation ist verboten.
5. Die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 für den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr dieser Güter oder für damit verbundene Dienstleistungen für Personen oder Organisationen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation ist verboten.
5bis. Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.[^66]
6. Das SECO kann für die Erfüllung von Finanzierungsleasingverträgen für Luftfahrzeuge, die vor dem 5. März 2022 abgeschlossen wurden, Ausnahmen von den Verboten gemäss den Absätzen 1, 4 und 5 genehmigen, falls:
a.[^67] dies erforderlich ist für die Zahlung der Leasingraten an nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaates[^68]gegründete oder eingetragene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, die nicht unter Massnahmen nach dieser Verordnung fallen; und
b. dem russischen Vertragspartner ausser der Übertragung des Eigentums an dem Luftfahrzeug nach der vollständigen Begleichung der Leasingverbindlichkeiten keine weiteren wirtschaftlichen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden.[^69]
6bis. Es kann Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1, 4 und 5 bewilligen:
a. für Güter gemäss Anhang 3 Ziffer 2, falls diese erforderlich sind für die Herstellung von Titangütern, die in der Luftfahrtindustrie benötigt werden und nicht anders beschafft werden können;
b. für Güter der Zolltarifnummern 8517 71 00, 8517 79 00 und 9026, falls diese für medizinische, pharmazeutische oder humanitäre Zwecke erforderlich sind.[^70]
6ter. Es kann für die Bereitstellung technischer Hilfe im Zusammenhang mit der Verwendung von Gütern nach Anhang 3 Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 4 und 5 bewilligen, falls dies erforderlich ist, um Kollisionen zwischen Satelliten oder deren unbeabsichtigtes Wiedereintreten in die Atmosphäre zu verhindern.[^71]
6quater. Es kann Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 bewilligen für Güter nach Anhang 3 Ziffer 2, sofern diese für die ausschliessliche Nutzung durch die Schweiz bestimmt sind und deren vollständiger Kontrolle unterliegen, damit die Schweiz ihre Unterhaltungsverpflichtungen in Bereichen erfüllen kann, die einem langfristigen Mietvertrag zwischen der Schweiz und der Russischen Föderation unterliegen.[^72]
6quinquies. Es kann Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1^bis^bewilligen für Güter nach Anhang 3, sofern diese für Zwecke nach den Absätzen 6^bis^und 6^ter^bestimmt sind.[^73]
6sexies. Es kann Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1, 2, 4, 5 und 5^bis^bewilligen für Güter der Zolltarifnummer 9026 00 00, die sich am 17. Oktober 2024 physisch in der Schweiz befanden, sofern dies im Rahmen des Projekts Sachalin-2 erforderlich ist.[^74]
7. Das Verbot nach Absatz 4 gilt nicht für den Informationsaustausch, der dazu dient, im Rahmen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation technische Normen festzulegen.[^75]

##### **Art. 9a** Güter und Technologien der Seeschifffahrt {#sec_2/art_9 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--9_a}
1. Der Verkauf, die Bereitstellung, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern und Technologien der Seeschifffahrt gemäss Anhang 16:[^76]
a. nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation oder auf einem Schiff unter der Flagge der Russischen Föderation sind verboten;
b.[^77] nach oder zur Verwendung in der Ukraine oder auf einem Schiff unter der Flagge der Ukraine unterliegen der Bewilligungspflicht.
2. Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 oder mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, dem Transport, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung dieser Güter und Technologien:
a. nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation oder auf einem Schiff unter der Flagge der Russischen Föderation sind verboten;
b.[^78] nach oder zur Verwendung in der Ukraine oder auf einem Schiff unter der Flagge der Ukraine unterliegen der Bewilligungspflicht.
2bis. Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen:
a. in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten;
b.[^79] in der Ukraine oder zur Verwendung in der Ukraine unterliegen einer Bewilligungspflicht.[^80]
3. Die Verbote nach den Absätzen 1 Buchstabe a und 2 Buchstabe a und die Bewilligungspflichten nach den Absätzen 1 Buchstabe b und 2 Buchstabe b gelten nicht für den Verkauf, die Bereitstellung, die Lieferung, die Ausfuhr, den Transport und die Durchfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 und die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer, wenn die Güter und Technologien für humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder auf die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen bestimmt sind.[^81]
3bis. ** Die Verbote und Bewilligungspflichten nach den Absätzen 1–2^bis^und 5 gelten nicht für Güter, die aus der Schweiz nach einem Staat gemäss Anhang 34 geliefert werden, sofern sie zum Einbau in ein Gut gemäss Anhang 16 bestimmt sind und ihre Herstellungskosten weniger als 50 Prozent der Herstellungskosten des fertigen Guts ausmachen.[^82]
4. Das SECO kann Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 Buchstabe a und dem Verbot der Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer bewilligen, wenn die Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe für die maritime Sicherheit bestimmt sind.
5. Es verweigert Bewilligungen für Güter und Dienstleistungen nach den Absätzen 1 Buchstabe b und 2 Buchstabe b, wenn diese ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder für militärische Endempfänger bestimmt sind.[^83]

##### **Art. 9b** Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive {#sec_2/art_9 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--9_b}
1. Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Flugturbinenkraftstoffen und Kraftstoffadditiven gemäss Anhang 19:
a. nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten;
b.[^84] nach oder zur Verwendung in der Ukraine unterliegen einer Bewilligungspflicht.
1bis. Die Durchfuhr durch die Russische Föderation von Flugturbinenkraftstoffen und Kraftstoffadditiven gemäss Anhang 19:
a. nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation ist verboten;
b.[^85] nach oder zur Verwendung in der Ukraine unterliegt einer Bewilligungspflicht.[^86]
2. Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Herstellung und der Verwendung dieser Güter:
a. nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten;
b.[^87] nach oder zur Verwendung in der Ukraine unterliegen einer Bewilligungspflicht.[^88]
2bis. Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen:
a. in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten;
b.[^89] in der Ukraine oder zur Verwendung in der Ukraine unterliegen einer Bewilligungspflicht.[^90]
2ter. ** Die Verbote und Bewilligungspflichten nach den Absätzen 1, 2, 2^bis^und 4 gelten nicht für Güter, die aus der Schweiz nach einem Staat gemäss Anhang 34 geliefert werden, sofern sie zur Beimischung in ein Gut gemäss Anhang 19 bestimmt sind und ihre Herstellungskosten unter 50 Prozent der Herstellungskosten des fertigen Gutes ausmachen.[^91]
3. Das SECO kann Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1^bis^bewilligen für Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive gemäss Anhang 19, falls dies erforderlich ist für:
a. die Herstellung von Titangütern, die in der Luftfahrtindustrie benötigt werden und nicht anders beschafft werden können;
b. medizinische, pharmazeutische oder humanitäre Zwecke; oder
c. das Verhindern von Kollisionen zwischen Satelliten oder deren unbeabsichtigtes Wiedereintreten in die Atmosphäre.[^92]
4. Es verweigert Bewilligungen für Güter und Dienstleistungen nach den Absätzen 1 Buchstabe b, 1^bis^Buchstabe b und 2 Buchstabe b, wenn diese ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder für militärische Endempfänger bestimmt sind.[^93]

##### **Art. 10** Güter für die Ölraffination und die Verflüssigung von Erdgas {#sec_2/art_10 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--10}
1. Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern für die Ölraffination und die Verflüssigung von Erdgas gemäss Anhang 4 nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.[^94]
2. Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Absatz 1 sind verboten.
2bis. Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.[^95]
3. Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen, sofern dies notwendig ist für die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und erhebliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und Sicherheit oder auf die Umwelt haben wird.[^96]
4. In hinreichend begründeten dringenden Fällen kann der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 4 ohne vorherige Bewilligung erfolgen, sofern der Ausführer das SECO innerhalb von fünf Arbeitstagen über den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr unterrichtet und die einschlägigen Gründe darlegt.

##### **Art. 10a** Güter zur Fertigstellung von Flüssigerdgas- und Rohöl-Projekten {#sec_2/art_10 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--10_a}
1. Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern, die der Fertigstellung von im Bau befindlichen Flüssigerdgas- oder Rohöl-Projekten dienen, nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.[^97]
2. Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 sind verboten.
3. Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Ölförderprojekte, die vor dem 25. Februar 2025 eine reguläre kommerzielle Förderung aufgenommen haben.[^98]

##### **Art. 11** Güter und Software für den Energiesektor {#sec_2/art_11 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--11}
1. Der Verkauf, die Bereitstellung, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern für den Energiesektor nach Anhang 5 nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation, einschliesslich ihrer ausschliesslichen Wirtschaftszone und ihres Festlandsockels, ist verboten.
1bis. Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Bereitstellung von Software für den Energiesektor nach Anhang 5*a* nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation, einschliesslich ihrer ausschliesslichen Wirtschaftszone und ihres Festlandsockels, sind verboten.[^99]
2. Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern und Software nach den Absätzen 1 und 1^bis^oder mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung, dem Transport oder der Verwendung dieser Güter und Software sind verboten.[^100]
2bis. Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern und Software nach den Absätzen 1 und 1^bis^oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter und Software an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.[^101]
3. Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und den Transport von Gütern oder die Erbringung von technischer Hilfe oder die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern, die erforderlich sind für:
a.[^102] den Transport von Erdgas und Erdöl, einschliesslich raffinierter Erdölerzeugnisse, aus der oder durch die Russische Föderation in die Schweiz oder den EWR; oder
b. die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Mensch und Umwelt haben wird.
4. …[^103]
5. Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und, wo Finanzdienstleistungen oder die Energieversorgung betroffen sind, des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) beziehungsweise des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1, 1^bis^und 2 bewilligen, falls:
a. dies notwendig ist, um bei einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden schweren Mangellage die Energieversorgung der Schweiz oder eines EWR-Mitgliedstaates sicherzustellen; oder
b. die Güter, Software oder Dienstleistungen für die ausschliessliche Nutzung durch Organisationen bestimmt sind, die sich im Eigentum oder unter der vollständigen oder teilweisen Kontrolle einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaates gegründeten oder eingetragenen Organisation befinden.[^104]
6. Es kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und, wo Finanzdienstleistungen oder Energieversorgung betroffen sind, des EFD oder des UVEK Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 2 bewilligen für die Bereitstellung von Versicherungen und Rückversicherungen zugunsten eines nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaates gegründeten oder eingetragenen Unternehmens in Bezug auf dessen Tätigkeiten ausserhalb des russischen Energiesektors.[^105]

##### **Art. 11a** Güter zur Stärkung der Industrie {#sec_2/art_11 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--11_a}
1. Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern zur Stärkung der Industrie gemäss Anhang 23 nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.
1bis. Die Durchfuhr durch die Russische Föderation von Gütern zur Stärkung der Industrie gemäss Anhang 23*a* ist verboten.[^106]
2. Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Ausfuhr, der Durchfuhr, dem Transport, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung dieser Güter nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.[^107]
2bis. Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.[^108]
3. Die Verbote nach den Absätzen 1–2 gelten nicht für Güter und Dienstleistungen, die:
a. für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Schweiz und ihrer Partner oder internationaler Organisationen in der Russischen Föderation erforderlich sind;
b. für die Bekämpfung von Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen bestimmt sind und nichtmilitärischen Zwecken oder nichtmilitärischen Endempfänger dienen.[^109]
4. Das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–2 bewilligen, falls dies erforderlich ist für:[^110]
a. medizinische oder pharmazeutische Zwecke bei einer Endverwendung nichtmilitärischer Art;
b. humanitäre Zwecke oder für Evakuierungen;
c.[^111] die ausschliessliche Nutzung durch die Schweiz zur Erfüllung von Unterhaltungsverpflichtungen in Gebieten, für die ein langfristiger Mietvertrag zwischen der Schweiz und der Russischen Föderation besteht; oder
d.[^112] folgende Tätigkeiten:
        1. die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit,
        2. die Weiterführung der Planung, des Baus und der Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen,
        3. die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung,
        4. die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung.[^113]
5. Es kann Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–2 bewilligen für:[^114]
a. Güter der Zolltarifnummer 8417 20, falls diese von natürlichen Personen im Haushalt für die Herstellung von Backwaren, Patisserie und Biskuits verwendet werden;
b.[^115] Güter der Zolltarifkapitel 72, 84, 85 und 90, sofern diese erforderlich sind für die Herstellung von Titangütern, die in der Luftfahrtindustrie benötigt werden und nicht anders beschafft werden können;
c.[^116] Güter der Zolltarifnummern 3917, 8421, 8471, 8523, 8536 und 8544, sofern diese für die Wartung oder Reparatur von Medizinprodukten erforderlich sind;
d.[^117] Güter der Zolltarifnummern 8414 90 und 9026, die sich ab dem 17. Oktober 2024 physisch in der Schweiz befanden, sofern diese im Rahmen des Projekts Sachalin-2 für die Wartung oder Reparatur erforderlich sind;
e.[^118] Güter der Zolltarifnummer 8481 80, die für Sanitär-, Heiz-, Belüftungs- oder Klimasysteme bestimmt sind, falls diese von natürlichen Personen im Haushalt verwendet werden;
f.[^119] Güter der Zolltarifnummern 7411 und 7412 mit einem inneren Durchmesser von bis zu 50 mm, falls diese von natürlichen Personen im Haushalt verwendet werden;
g.[^120] Güter der Zolltarifnummer 2920, 3917 10 und 3920 62, falls diese ausschliesslich für die Herstellung von Lebensmitteln benötigt werden, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind;
h.[^121] Güter der Zolltarifnummern 7007 19 80, 7615 10, 8414 60, 8422 30 und 8423 10, falls diese von natürlichen Personen im Haushalt verwendet werden;
i.[^122] Güter der Zolltarifnummern 9026, 9027 und 9031, falls deren Einfuhr aus der Russischen Föderation nach Artikel 14*c* Absatz 6 Buchstabe c bewilligt worden ist;
j.[^123] Güter der Zolltarifnummer 8517 62 und 8523 52, falls diese für zivile, nicht öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsnetze bestimmt sind, die nicht einer Organisation gehören, die von einer staatlichen Stelle kontrolliert wird oder an der eine staatliche Stelle zu über 50 Prozent beteiligt ist;
k.[^124] Güter der Zolltarifnummer 3916 20, falls diese für den Verkauf von PVC-Bodenbelägen an natürliche Personen zur Verwendung im Haushalt erforderlich sind;
l.[^125] Güter der Zolltarifnummer 8422 30, falls diese für die Verpackung von Lebensmitteln, Getränken oder Pharmazeutika erforderlich sind;
m.[^126] Güter der Zolltarifnummer 3402 90, falls diese erforderlich sind für die Erfüllung von vor dem 1. Januar 2025 geschlossenen Verträgen bis zum 1. Januar 2028 oder bis zu ihrem Ablaufdatum, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.[^127]
6. Es kann Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1^bis^bewilligen, falls dies erforderlich ist für die Herstellung von Titangütern, die in der Luftfahrtindustrie benötigt werden und nicht anders beschafft werden können.[^128]
7. Es verweigert Bewilligungen für Güter und Dienstleistungen nach den Absätzen 4 und 5, wenn diese ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder für militärische Endempfänger bestimmt sind.[^129]

##### **Art. 12** {#sec_2/art_12 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--12}

##### **Art. 12a** Rohöl und Erdölerzeugnisse {#sec_2/art_12 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--12_a}
1. Der Kauf, sofern die Schweiz der Bestimmungsort ist, die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport in und durch die Schweiz von Rohöl und Erdölerzeugnissen gemäss Anhang 24 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation sind verboten.
2. Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln in Zusammenhang mit dem Kauf mit Bestimmungsort Schweiz, der Einfuhr, der Durchfuhr und dem Transport in und durch die Schweiz von Rohöl und Erdölerzeugnissen gemäss Anhang 24 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation sind verboten.
3. Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht:
a. für auf dem Seeweg transportiertes Rohöl und Erdölerzeugnisse gemäss Anhang 24, wenn diese Güter lediglich durch die Russische Föderation transportiert werden und nicht in russischem Eigentum stehen;
b. für Rohöl und Erdölerzeugnisse gemäss Anhang 24 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation, die rechtmässig in einen EU-Mitgliedstaat eingeführt werden.
4. Alle Transaktionen zum Kauf, sofern die Schweiz der Bestimmungsort ist, zur Einfuhr oder zum Transport in die Schweiz von Erdgaskondensaten der Zolltarifnummer 2709 00 10 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation sind dem SECO innerhalb von zwei Wochen und unter Angabe der gekauften, eingeführten oder transportierten Mengen zu melden.[^130]

##### **Art. 12abis** Kauf und Einfuhr von Erdölerzeugnissen aus Drittstaaten {#sec_2/art_12 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--12_a_bis}
1. Der Kauf, sofern die Schweiz der Bestimmungsort ist, die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport in und durch die Schweiz von Erdölerzeugnissen der Zolltarifnummer 2710 sind verboten, wenn diese in einem Drittstaat aus Rohöl der Zolltarifnummer 2709 00 mit Ursprung in der Russischen Föderation gewonnen wurden.[^131]
2. Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern, für die das Verbot nach Absatz 1 gilt, sind verboten.
3. Bei der Einfuhr von Erdölerzeugnissen der Zolltarifnummer 2710 aus Drittstaaten ausserhalb des EWR, Kanadas, des Vereinigten Königreichs, der Vereinigten Staaten, Australiens, Neuseelands oder Japans muss ein Nachweis vorliegen, der Auskunft über den Ursprung des Rohöls gibt, das für die Raffination des Erdölerzeugnisses in einem Drittstaat verwendet wurde. Dieser Nachweis muss bei der Zollanmeldung angegeben werden.[^132]
4. Die Absätze 1–3 gelten nicht für Erdölerzeugnisse, die aus Drittstaaten eingeführt wurden, die im vorangegangenen Kalenderjahr Nettoausführer von Rohöl waren, es sei denn, das SECO hat hinreichende Gründe zur Annahme, dass die Erdölerzeugnisse aus russischem Rohöl gewonnen wurden.

##### **Art. 12b** Handel, Vermittlung und Transport von Rohöl und Erdölerzeugnissen mit oder nach Drittstaaten {#sec_2/art_12 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--12_b}
1. Der Handel, die Vermittlung und der Transport, einschliesslich des Umladens zwischen Schiffen, von Rohöl und Erdölerzeugnissen gemäss Anhang 24 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation mit oder nach Staaten ausserhalb der Schweiz und des EWR sind verboten.
1bis. Der Verkauf, der Transport und die Durchfuhr von Erdölerzeugnissen der Zolltarifnummer 2710, die aus Rohöl aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation gewonnen werden, das nach dem 5. Dezember 2022 nach Bulgarien eingeführt wurde, sind verboten.[^133]
2. Die Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten und Finanzdienstleistungen sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Tätigkeiten nach Absatz 1 sind verboten.
3. Die Erbringung von Dienstleistungen nach Absatz 2 für Schiffe, die Rohöl und Erdölerzeugnisse gemäss Anhang 24 befördert haben, deren Einkaufspreis zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die in Anhang 28 festgelegte Preisobergrenze überstieg, ist während 90 Tagen ab der Entladung dieser Güter verboten, sofern der für die Beförderung verantwortliche Betreiber wusste oder Grund zur Annahme hatte, dass der Einkaufspreis zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die in Anhang 28 festgelegte Preisobergrenze überstieg.
4. Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für:
a. Güter, die lediglich in der Russischen Föderation verladen werden, durch die Russische Föderation transportiert werden oder aus der Russischen Föderation abgehen, ihren Ursprung nicht in der Russischen Föderation haben und sich nicht in russischem Eigentum befinden;
b. Güter, deren Einkaufspreis die in Anhang 28 festgelegte Preisobergrenze nicht übersteigt;
c. Güter gemäss Anhang 29, die während der dort genannten Dauer in die dort genannten Drittstaaten befördert werden;
d. die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder die Bewältigung von Naturkatastrophen, sofern das SECO unverzüglich nach Feststellung des Ereignisses oder der Naturkatastrophe unterrichtet wurde.
5. Natürliche und juristische Personen, die Dienstleistungen erbringen und die keinen Zugang zu den in Anhang 28 festgelegten Preisobergrenzen je Barrel für die betreffenden Güter haben, müssen für die Anwendung der Absätze 1 und 4 Buchstabe b für russisches Rohöl oder russische Erdölerzeugnisse gemäss Anhang 24, die ab dem 20. Februar 2024 verladen werden, aufgeschlüsselte Preisinformationen über Nebenkosten erheben; sie holen die Preisinformationen bei den Wirtschaftsbeteiligten in der weiter vorgelagerten Lieferkette von russischem Rohöl oder russischen Erdölerzeugnissen ein. Die Preisinformationen müssen den Gegenparteien und dem SECO auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden.[^134]
6. Alle Transaktionen zum Kauf oder zum Transport in Staaten ausserhalb der Schweiz von Erdgaskondensaten der Zolltarifnummer 2709 00 10 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation sind dem SECO innerhalb von zwei Wochen und unter Angabe der gekauften oder transportierten Mengen zu melden.[^135]

##### **Art. 12c** Bewilligungspflicht für den Verkauf von Tankschiffen {#sec_2/art_12 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--12_c}
1. Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, der Transport und die Durchfuhr von Tankschiffen zum Transport von Rohöl und Erdölerzeugnissen gemäss Anhang 24, die unter die Zolltarifnummer 8901 20 00 fallen, und die anderweitige Übertragung des Eigentums an solchen Gütern an Personen, Unternehmen oder Organisationen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation unterliegt einer Bewilligungspflicht.
2. Das SECO erteilt die Bewilligung nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA.
3. Es verweigert die Bewilligung, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Tankschiffe nach Absatz 1 zum Verstoss gegen die Verbote nach Artikel 12*a* oder 12*b* verwendet werden.
4. Verkäufe und anderweitige Übertragungen des Eigentums an Tankschiffen nach Absatz 1 nach Drittstaaten müssen dem SECO unter Angabe der Identität des Verkäufers und des Käufers, gegebenenfalls der Gründungsunterlagen des Verkäufers und des Käufers, einschliesslich der Beteiligungsstruktur und des Managements, der IMO-Schiffskennnummer des Tankschiffs und von dessen Rufzeichen unverzüglich gemeldet werden.
5. Verkäufe und anderweitige Übertragungen nach den Absätzen 1 und 4, die zwischen dem 5. Dezember 2022 und dem 1. Februar 2024 erfolgt sind, müssen dem SECO bis zum 3. Mai 2024 gemeldet werden.

##### **Art. 12d** Verbote im Zusammenhang mit bestimmten Schiffen {#sec_2/art_12 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--12_d}
1. Der Kauf von Schiffen nach Anhang 33 und die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport dieser Schiffe in und durch die Schweiz sind verboten.
2. Der Verkauf, die Lieferung, die Vercharterung und die Ausfuhr von Schiffen nach Anhang 33 sind verboten.
3. Das Betreiben von Schiffen nach Anhang 33 und deren Ausstattung mit einer Besatzung sind verboten.
4. Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung, technischer Hilfe und Registrierungsdienstleistungen, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Schiffen nach Anhang 33 sind verboten.
5. Die Beteiligung an Umladungen von Schiff zu Schiff oder an jeder anderen Umladung von Fracht mit einem Schiff nach Anhang 33 ist verboten.
6. Die Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die mit einem Schiff nach Anhang 33 erbracht werden, ist verboten.
7. Die Verbote nach den Absätzen 1–6 gelten nicht für:
a. die Suche eines Notliegeplatzes durch Schiffe, die Hilfe benötigen;
b. das Anlaufen eines Nothafens aus Gründen der maritimen Sicherheit oder zur Rettung von Menschenleben auf See;
c. humanitäre Aktivitäten;
d. die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder die Bewältigung von Naturkatastrophen;
e. die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat;
f.[^136] die Untersuchung von Verstössen gegen diese Verordnung oder von anderen illegalen Aktivitäten.

##### **Art. 12e** Kauf und Einfuhr von Flüssigerdgas über nicht angeschlossene Terminals {#sec_2/art_12 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--12_e}
1. Der Kauf, die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Flüssigerdgas der Zolltarifnummer 2711 11 aus oder mit Ursprung in der Russischen Föderation über nicht an das Erdgasnetz angeschlossene Terminals in der Europäischen Union sind verboten.
2. Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Flüssigerdgas nach Absatz 1 sind verboten.
3. Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für die Lieferung von Flüssigerdgas nach Absatz 1 vom Festland der Europäischen Union an ihre Gebiete in äusserster Randlage.
4. Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des UVEK Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen für den Kauf, die Einfuhr, die Durchfuhr oder den Transport von Flüssigerdgas der Zolltarifnummer 2711 11 durch einen EU-Mitgliedstaat mit Flüssigerdgasterminals ohne Anschluss an das Erdgasnetz, sofern:
a. das Flüssigerdgas von einem Terminal in einem anderen EU-Mitgliedstaat gekauft, eingeführt oder transportiert wurde und der Terminal an das Erdgasnetz angeschlossen ist; und
b. der Kauf, die Einfuhr, die Durchfuhr oder der Transport der Sicherstellung der Energieversorgung dient.

##### **Art. 12f** Weiterverladung von Flüssigerdgas {#sec_2/art_12 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--12_f}
1. Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit der Weiterverladung im Gebiet der Europäischen Union von Flüssigerdgas der Zolltarifnummer 2711 11 00 aus oder mit Ursprung in der Russischen Föderation sind verboten.
2. Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für:
a. die Suche eines Notliegeplatzes durch Schiffe, die Hilfe benötigen;
b. das Anlaufen eines Nothafens aus Gründen der maritimen Sicherheit oder zur Rettung von Menschenleben auf See;
c. die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder die Bewältigung von Naturkatastrophen;
d. die Erbringung von Weiterverladungsdiensten, die für die Bunkerung von mit Flüssigerdgas betriebenen Schiffen erforderlich sind;
e.[^137] die Erbringung von Weiterverladungsdiensten, die für die Beförderung zwischen Häfen eines EU-Mitgliedstaates, einschliesslich der Häfen in der Randlage des EU-Mitgliedstaates, erforderlich sind.
3. Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 bewilligen, wenn die Weiterverladung für den Transport in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union erforderlich ist und dieser Mitgliedstaat bestätigt hat, dass die Weiterverladung zur Gewährleistung seiner Energieversorgung erforderlich ist.

##### **Art. 12g** Kauf und Einfuhr von Flüssigerdgas {#sec_2/art_12 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--12_g}
1. …
2. Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Flüssigerdgas nach Absatz 1 sind verboten.

##### **Art. 13** Einfuhr von Gütern aus den bezeichneten Gebieten {#sec_2/art_13 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--13}
1. Güter mit Ursprung in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten dürfen nur eingeführt werden, wenn ein von den ukrainischen Behörden ausgestelltes Herkunftszertifikat vorliegt.
2. Es ist verboten, im Zusammenhang mit der Einfuhr von Gütern mit Ursprung in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten, für die kein von den ukrainischen Behörden ausgestelltes Herkunftszertifikat vorliegt, Finanzdienstleistungen zu erbringen sowie Versicherungen und Rückversicherungen abzuschliessen.

##### **Art. 14** Ausfuhr von Gütern nach den bezeichneten Gebieten {#sec_2/art_14 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--14}
1. Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 7 an Personen, Unternehmen oder Organisationen oder zur Verwendung in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten sind verboten.
2. Die Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten oder Bau- oder Ingenieursdienstleistungen sowie die Bereitstellung von Finanzmitteln oder finanzieller Unterstützung im Zusammenhang mit Gütern nach Anhang 7 zugunsten von Personen, Unternehmen oder Organisationen in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten sind untersagt.
3. Ausgenommen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 sind Handlungen, die für die amtliche Tätigkeit internationaler Organisationen, für humanitäre Aktivitäten sowie für Spitäler oder Bildungseinrichtungen mit Sitz in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten erforderlich sind.[^138]
4. Das SECO kann, nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD, Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 gewähren, sofern dies für die Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses erforderlich ist, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen, einschliesslich der Sicherheit vorhandener Infrastruktur, oder die Umwelt haben wird.
5. In hinreichend begründeten dringenden Fällen kann der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr ohne vorherige Genehmigung erfolgen, sofern der Ausführer das SECO innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Verkauf, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr darüber unterrichtet und die einschlägigen Gründe für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr ohne vorherige Genehmigung ausführlich darlegt.

##### **Art. 14a** Eisen- und Stahlerzeugnisse {#sec_2/art_14 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--14_a}
1. Die Einfuhr, der Transport und der Kauf von Eisen- und Stahlerzeugnissen gemäss Anhang 17 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation sind verboten.
2. Die Einfuhr, der Transport und der Kauf von Eisen- und Stahlerzeugnissen gemäss Anhang 17, die in einem Drittstaat unter Verwendung von Eisen- und Stahlerzeugnissen gemäss Anhang 17 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation verarbeitet wurden, sind verboten.[^139]
3. Die direkte oder indirekte Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder finanzieller Unterstützung, einschliesslich Finanzderivaten, sowie Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 ist verboten.
4. Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für den Kauf von Gütern, die Teil der von der EU festgelegten Einfuhrkontingente sind, und für die Einfuhr, die Durchfuhr und den Transport dieser Güter in und durch die Schweiz.[^140]
4bis. Bei der Einfuhr von Gütern nach Absatz 2 aus Drittstaaten ausserhalb des EWR und ausserhalb des Vereinigten Königreichs muss ein Nachweis vorliegen, der Auskunft über den Ursprung der im Drittstaat verarbeiteten Vormaterialien gibt. Dieser Nachweis muss bei der Zollanmeldung angegeben werden.[^141]
5. Das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen, sofern dies erforderlich ist für die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung.

##### **Art. 14b** Luxusgüter {#sec_2/art_14 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--14_b}
1. Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, der Transport und die Durchfuhr von Luxusgütern gemäss Anhang 18 an Personen, Unternehmen oder Organisationen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.
1bis. Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, dem Transport, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung dieser Güter sind verboten.[^142]
1ter. Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.[^143]
2. Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Güter, die:
a. für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Schweiz oder ihrer Partner in der Russischen Föderation oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, erforderlich sind;
b. für den persönlichen Gebrauch durch Mitarbeitende der in Buchstabe a genannten Vertretungen und Organisationen bestimmt sind; oder
c. die in Anhang 18 Ziffer 10 aufgeführte Zolltarifnummer 7113 oder 7114 tragen und bestimmt sind für den persönlichen Gebrauch von aus der Schweiz ausreisenden natürlichen Personen oder von mit ihnen reisenden unmittelbaren Familienangehörigen, sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind.[^144]
3. Das SECO kann für die Lieferung oder die Ausfuhr von Kulturgütern in die Russische Föderation Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 bewilligen, wenn es sich dabei um Leihgaben im Rahmen der offiziellen kulturellen Zusammenarbeit mit der Russischen Föderation handelt.[^145]
4. Es kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 1^bis^für Schiffe der Zolltarifnummern 8901 10 und 8901 90 bis zum 31. Dezember 2023 bewilligen, sofern:
a. sich diese am 16. August 2023 physisch in der Russischen Föderation befanden und für die Verwendung in der Russischen Föderation bestimmt sind; und
b. diese die Flagge der Russischen Föderation im Rahmen einer Bareboat-Charter-Registrierung geführt haben, die ursprünglich vor dem 3. März 2022 erfolgte.[^146]
5. Es lehnt das Gesuch um Bewilligung einer Ausnahme nach Absatz 4 ab, wenn die Schiffe nach Absatz 4 für militärische Endnutzerinnen und Endnutzer oder eine militärische Endverwendung in der Russischen Föderation bestimmt sind.[^147]

##### **Art. 14c** Wirtschaftlich bedeutende Güter {#sec_2/art_14 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--14_c}
1. Der Kauf von für die Russische Föderation wirtschaftlich bedeutenden Gütern gemäss Anhang 20 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation und die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport dieser Güter in und durch die Schweiz sind verboten.[^148]
2. Die unmittelbare oder mittelbare Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich technischer Hilfe und Vermittlung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Kauf, der Einfuhr, der Durchfuhr und dem Transport in und durch die Schweiz sowie mit der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Absatz 1 sind verboten.[^149]
3. Der Kauf von Gütern nach Anhang 21 mit Bestimmungsort Schweiz sowie die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport dieser Güter in und durch die Schweiz unterliegen einer Bewilligungspflicht. Das SECO erteilt die Bewilligung, wenn die in Anhang 21 festgelegten Einfuhrkontingente nicht überschritten werden.[^150]
4. Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Güter:
a. nach Anhang 21, die Teil der von der EU festgelegten Einfuhrkontingente sind;
b.[^151] nach Anhang 21, die für einen Drittstaat ausserhalb der Schweiz oder der EU bestimmt sind;
c.[^152] der Zolltarifnummern 7201, 7203 und 7601, die Teil der von der EU festgelegten Einfuhrkontingente sind.[^153]
5. Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für:
a. Käufe in der Russischen Föderation, die erforderlich sind für:
        1. die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Schweiz oder ihrer Partner in der Russischen Föderation oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, oder
        2.[^154] den persönlichen Gebrauch durch Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaates, natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel der Schweiz verfügen, oder ihre unmittelbaren Familienangehörigen;
b. die Einfuhr von:
        1. persönlichen Gegenständen, die für den persönlichen Gebrauch von in die Schweiz einreisenden natürlichen Personen oder von mit ihnen reisenden unmittelbaren Familienangehörigen bestimmt sind, sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind,
        2. Fahrzeugen der Zolltarifnummer 8703, die nicht für den Verkauf bestimmt sind, ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch in die Schweiz eingeführt werden und sich im Eigentum von Schweizer Staatsangehörigen oder Staatsangehörigen eines EWR-Mitgliedstaates oder von ihren unmittelbaren Familienangehörigen befinden, die ihren Wohnsitz in der Russischen Föderation haben,
        3. Fahrzeugen der Zolltarifnummer 8703, die über ein Diplomatenkennzeichen verfügen und für die Arbeit diplomatischer und konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, oder für den persönlichen Gebrauch ihres Personals und ihrer unmittelbaren Familienangehörigen erforderlich sind.[^155]
6. Das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen:
a. sofern dies erforderlich ist für:
        1. die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit Brennelementen und die Wiederaufbereitung von Brennelementen sowie ihre Sicherheit,
        2. die Weiterführung der Planung, des Baus und der Abnahmetests für die Inbetriebnahme ziviler Atomanlagen und deren Sicherheit,
        3. die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung, oder
        4. die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung;
b. für die Wartung, Reparatur oder Rückgabe fehlerhafter Teile in der Schweiz von Gütern der Zolltarifnummern 8471, 8523, 8536 und 9027, die Bestandteile von Medizinprodukten sind und die sich vor dem Geltungsbeginn der Verbote in der Russischen Föderation befanden;
c.[^156] für Güter der Zolltarifnummern 9026, 9027 und 9031, die der Wartung, Reparatur oder periodischen Zertifizierung primärer oder sekundärer Rohölmessstellen auf der Druschba-Pipeline dienen, sofern dies für die ununterbrochene Versorgung mit Rohöl der Zolltarifnummer 2709 aus der Russischen Föderation über die Druschba-Pipeline in die EU unbedingt erforderlich ist;
d.[^157] für Güter der Zolltarifnummer 8539, sofern:
        1. dies für die Wartung, die Reparatur oder den Betrieb von Ultraviolett-Lampen (UV-Lampen) für die Desinfektion von Trinkwasser erforderlich ist, und
        2. es keinen Lieferanten gleichwertiger UV-Lampen und dazugehöriger Güter ausserhalb der Russischen Föderation gibt.[^158]

##### **Art. 14d** Gold sowie Gold enthaltende Erzeugnisse {#sec_2/art_14 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--14_d}
1. Der Kauf von Gold gemäss Anhang 26 mit Ursprung in der Russischen Föderation, das nach dem 4. August 2022 aus der Russischen Föderation ausgeführt wurde, und die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport solchen Goldes in und durch die Schweiz sind verboten.
2. Der Kauf von Gold gemäss Anhang 26, das in einem Drittstaat unter Verwendung von Gold nach Absatz 1 verarbeitet wurde, und die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport von so verarbeitetem Gold in und durch die Schweiz sind verboten.
3. Der Kauf von Gold enthaltenden Erzeugnissen gemäss Anhang 27 mit Ursprung in der Russischen Föderation, die nach dem 4. August 2022 aus der Russischen Föderation in die Schweiz ausgeführt wurden, und die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport solcher Erzeugnisse in und durch die Schweiz sind verboten.[^159]
4. Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Kauf, der Einfuhr, der Durchfuhr und dem Transport in und durch die Schweiz sowie mit der Bereitstellung, der Herstellung, der Reparatur oder der Verwendung von Gold oder Golderzeugnissen nach den Absätzen 1–3 sind verboten.
5. Die Verbote nach den Absätzen 1–3 gelten nicht für Güter, die erforderlich sind für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Schweiz oder ihrer Partner in der Russischen Föderation oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen.
6. Das Verbot nach Absatz 3 gilt zudem nicht für Güter, die für den persönlichen Gebrauch durch Personen bestimmt sind, die in die Schweiz oder einen EWR-Mitgliedstaat einreisen, sich im Eigentum dieser Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind.
7. Das SECO kann für die Einfuhr oder den Transport von Kulturgütern aus der Russischen Föderation Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–3 bewilligen, wenn es sich dabei um Leihgaben im Rahmen der offiziellen kulturellen Zusammenarbeit mit der Russischen Föderation handelt.

##### **Art. 14e** Diamanten und Erzeugnisse mit Diamanten {#sec_2/art_14 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--14_e}
1. Der Kauf von Diamanten und Erzeugnissen mit Diamanten gemäss Anhang 27*a* aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation und die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport dieser Güter in und durch die Schweiz sind verboten.
2. Der Kauf von Diamanten und Erzeugnissen mit Diamanten gemäss Anhang 27*a* jeglichen Ursprungs, die durch die Russische Föderation durchgeführt wurden, und die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport dieser Güter in und durch die Schweiz sind verboten.
3. Der Kauf von Diamanten nach Anhang 27*a* Ziffern 1 und 2, die in einem Drittstaat verarbeitet wurden, aus Diamanten aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation bestehen oder solche enthalten und ein Gewicht von mindestens 0,5 Karat oder 0,1 Gramm pro Diamant aufweisen, und die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport dieser Güter in und durch die Schweiz sind verboten.[^160]
4. Der Kauf von Diamanten gemäss Anhang 27*a* Ziffer 1, die in einem Drittstaat verarbeitet wurden, aus Diamanten aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation bestehen und ein Gewicht von mindestens 1,0 Karat pro Diamant aufweisen, und die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport dieser Güter in und durch die Schweiz sind verboten.
5. Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Kauf, der Einfuhr, der Durchfuhr und dem Transport in und durch die Schweiz sowie mit der Bereitstellung, der Herstellung, der Reparatur oder der Verwendung von Diamanten und Erzeugnissen mit Diamanten nach den Absätzen 1–4 sind verboten.
6. Die Verbote nach den Absätzen 1–4 gelten nicht für Erzeugnisse mit Diamanten gemäss Anhang 27*a* Ziffer 3, die für den persönlichen Gebrauch von in die Schweiz einreisenden natürlichen Personen oder von mit ihnen reisenden unmittelbaren Familienangehörigen bestimmt sind, sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind.
6bis. Die Verbote nach den Absätzen 1, 3 und 4 gelten nicht, sofern bei der Einfuhr Folgendes nachgewiesen und bei der Zollanmeldung angegeben wird:
a. falls es sich um Güter der Zolltarifnummern 7102 10 00, 7102 31 00 und 7104 21 00 handelt: dass sich die Güter vor dem Geltungsbeginn des jeweiligen Verbots physisch in der Schweiz oder der Europäischen Union befanden und sie anschliessend in ein anderes Drittland als die Russische Föderation ausgeführt wurden;
b. falls es sich um Güter der Zolltarifnummern 7102 39 00 und 7104 91 00 sowie Gütern gemäss Anhang 27*a* Ziffer 3 handelt: dass sich die Güter vor dem Geltungsbeginn des jeweiligen Verbots physisch in einem anderen Drittstaat als der Russischen Föderation befanden, dort verarbeitet oder hergestellt wurden.[^161]
6ter. Das Verbot nach Absatz 5 gilt nicht für Erzeugnisse mit Diamanten gemäss Anhang 27*a* Ziffer 3, die vor dem 1. September 2024 hergestellt wurden, wenn diese Erzeugnisse:
a. aus einem anderen Drittstaat oder Gebiet als der Russischen Föderation vorübergehend in die Schweiz eingeführt oder nach vorübergehender Ausfuhr aus der Schweiz in einen anderen Drittstaat oder ein anderes Gebiet als die Russische Föderation wieder in die Schweiz eingeführt wurden; und
b. bei der Einfuhr in die Schweiz oder der Ausfuhr aus der Schweiz in das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung, der aktiven Veredelung oder der passiven Veredelung angemeldet wurden.[^162]
7. Das SECO kann für die Einfuhr, die Durchfuhr oder den Transport von Kulturgütern Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–4 bewilligen, wenn es sich dabei um Leihgaben im Rahmen der offiziellen kulturellen Zusammenarbeit mit der Russischen Föderation handelt.
8. Bei der Einfuhr von Gütern nach den Absätzen 3 und 4 muss ein Nachweis vorliegen, der Auskunft über den Ursprung der im Drittstaat verarbeiteten Diamanten gibt. Dieser Nachweis muss bei der Zollanmeldung angegeben werden.[^163]

##### **Art. 14ebis** Kulturgüter aus der Ukraine {#sec_2/art_14 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--14_e_bis}
1. Der Kauf, die Einfuhr, der Transport, die Durchfuhr, der Verkauf, die Ausfuhr und die Lieferung von Kulturgütern, die zum kulturellen Erbe der Ukraine gehören, oder anderen Gütern von archäologischer, historischer, kultureller, religiöser oder besonderer wissenschaftlicher Bedeutung sind verboten, sofern der begründete Verdacht besteht, dass diese Kulturgüter gestohlen worden, gegen den Willen ihrer rechtmässigen Eigentümerinnen und Eigentümer abhandengekommen oder unter Verstoss gegen ukrainisches Recht oder gegen Völkerrecht aus der Ukraine entfernt wurden.
2. Ein begründeter Verdacht nach Absatz 1 besteht insbesondere, wenn die Güter in den Bestandesverzeichnissen von öffentlichen ukrainischen Sammlungen oder ukrainischen Museen, Archiven, Bibliotheken oder religiösen Einrichtungen aufgeführt sind.
3. Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 sind verboten.
4. Die Verbote nach den Absätzen 1 und 3 gelten nicht für Güter, die:
a. nachweislich vor dem 1. März 2014 aus der Ukraine ausgeführt wurden; oder
b. auf sichere Weise an ihre rechtmässigen Eigentümerinnen und Eigentümer in der Ukraine zurückgegeben werden.

##### **Art. 14f** Pflicht zum vertraglichen Verbot der Wiederausfuhr von Gütern {#sec_2/art_14 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--14_f}
1. Bei dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, dem Transport und der Durchfuhr von Gütern nach den Anhängen 3 und 19 sowie von Gütern mit hoher Priorität gemäss Anhang 31 nach einem Drittstaat ausserhalb des EWR oder eines Partners müssen die Exporteure die Wiederausfuhr dieser Güter nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation der Gegenpartei vertraglich verbieten.
1bis. ** Absatz 1 ist nicht anwendbar auf:
a. die Erfüllung von Verträgen über Güter der Zolltarifnummern 8457 10, 8458 11, 8458 91, 8459 61 und 8466 93;
b. öffentliche Aufträge, die mit einer Behörde eines Drittstaats ausserhalb des EWR oder eines Partners oder einer internationalen Organisation abgeschlossen wurden.[^164]
2. Die Verträge mit der Gegenpartei nach Absatz 1 müssen für den Fall eines Verstosses angemessene Abhilfemassnahmen vorsehen.
3. ** Die Exporteure müssen dem SECO melden:
a. von ihnen abgeschlossene öffentliche Aufträge nach Absatz 1^bis^Buchstabe b: innerhalb von zwei Wochen nach deren Abschluss;
b. Verstösse gegen die Verbote nach Absatz 1: unverzüglich.[^165]

##### **Art. 14g** Pflicht zum vertraglichen Verbot der Weitergabe von Rechten des geistigen Eigentums und Geschäftsgeheimnissen {#sec_2/art_14 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--14_g}
1. ** Bei dem Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, der Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, der anderweitigen Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie der Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern mit hoher Priorität nach Anhang 31 muss die Nutzung solcher Rechte und Geheimnisse im Zusammenhang mit Gütern mit hoher Priorität nach Anhang 31, die zu dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, dem Transport und der Durchfuhr nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation bestimmt sind, der Gegenpartei vertraglich verboten werden und diese muss verpflichtet werden, eine solche Nutzung möglichen Unterlizenznehmern solcher Rechte und Geheimnisse ebenfalls zu verbieten.
2. ** Die Verträge mit der Gegenpartei nach Absatz 1 müssen für den Fall eines Verstosses angemessene Abhilfemassnahmen vorsehen.
3. ** Verstösse gegen die Verbote nach Absatz 1 müssen dem SECO unverzüglich gemeldet werden.

## **3. Abschnitt:** Finanzielle Beschränkungen {#sec_3}
##### **Art. 15** Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen {#sec_3/art_15 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--15}
1. Gesperrt sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter direkter oder indirekter Kontrolle befinden von:
a. natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 8;
b. natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Buchstabe a handeln;
c. Unternehmen und Organisationen, die sich im Eigentum oder unter Kontrolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Buchstabe a oder b befinden.[^166]
2. Es ist verboten, natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Absatz 1 Gelder zu überweisen oder ihnen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.
2bis. ** Absatz 1 gilt nicht, wenn die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen erforderlich ist für die Entgegennahme und die Gutschrift von Überweisungen in die Schweiz oder innerhalb der Schweiz, bei denen ein Unternehmen oder eine Organisation nach Absatz 1 als sendende oder zwischengeschaltete Bank an der Überweisung beteiligt ist, sofern die Überweisung zwischen natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen erfolgt, die nicht unter Absatz 1 fallen.[^167]
2ter. Sofern die gutgeschriebenen Beträge ebenfalls gesperrt werden, gilt das Verbot nach Absatz 2 nicht für die Gutschrift auf gesperrte Konten von:
a. Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten;
b. Zahlungen aufgrund von bestehenden Verträgen;
c. Zahlungen aufgrund von schiedsgerichtlichen Entscheidungen oder von in der Schweiz, dem EWR oder dem Vereinigten Königreich ergangenen oder darin vollstreckbaren gerichtlichen oder behördlichen Entscheidungen.[^168]
2quater. Gelder, die von Dritten an natürliche Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Absatz 1 überwiesen werden, dürfen gesperrten Konten gutgeschrieben werden, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls gesperrt werden.[^169]
3. Das Verbot nach Absatz 2 gilt nicht, wenn die Überweisung von Geldern oder das Zurverfügungstellen von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich ist:
a. zur Durchführung humanitärer Aktivitäten oder zur Unterstützung der Zivilbevölkerung im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine durch öffentliche Stellen oder Unternehmen und Organisationen, die für die Durchführung humanitärer Aktivitäten oder zur Unterstützung der Zivilbevölkerung Beiträge des Bundes erhalten;
b. zur Erfüllung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Schweiz und zur Erfüllung offizieller Missionen des Bundes; oder
c.[^170] …[^171]
3bis. Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten zudem nicht, wenn die Freigabe gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die Überweisung von Geldern oder das Zurverfügungstellen von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich ist für die Bereitstellung:
a. von Fernmeldediensten in der Russischen Föderation, in der Ukraine, in der Schweiz oder in einem EWR-Mitgliedstaat oder zwischen der Russischen Föderation und der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat oder zwischen der Ukraine und der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat durch eine Anbieterin mit Sitz in der Schweiz oder in einem EWR-Mitgliedstaat;
b. der für den Betrieb, die Wartung und die Sicherheit von Fernmeldediensten nach Buchstabe a erforderlichen zugehörigen Einrichtungen und Dienste;
c. von Rechenzentrumsdiensten in der Schweiz und in EWR-Mitgliedstaaten.[^172]
4. Das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 2 bewilligen, um:
a. die Durchführung humanitärer Aktivitäten oder die Unterstützung der Zivilbevölkerung im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine zu ermöglichen;
b. Zahlungen an «Seehandelshäfen Krim» für Dienstleistungen zu ermöglichen, die für die Häfen «Fischereihafen Kerch», «Handelshafen Yalta» und «Handelshafen Evpatoria» oder durch «Gosgidrografiya» und die Hafenterminal-Zweigstellen der «Seehandelshäfen Krim» erbracht werden.[^173]
5. Das SECO kann ausnahmsweise Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen bewilligen zur:
a. Erfüllung bestehender Verträge;
b. Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand sind:
        1. einer bestehenden Entscheidung eines Schiedsgerichts, oder
        2. einer Entscheidung einer Verwaltungsstelle oder eines Gerichts, welche in der Schweiz, einem EWR-Mitgliedstaat oder dem Vereinigten Königreich ergangen oder vollstreckbar ist;
c. Durchführung humanitärer Aktivitäten oder zur Unterstützung der Zivilbevölkerung im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine; oder
d. Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und Sicherheit oder auf die Umwelt haben wird.[^174]
5bis. Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an eine natürliche oder juristische Person, ein Unternehmen oder eine Organisation gemäss Anhang 8 bewilligen, damit Eigentumsrechte an in der Schweiz oder in den EWR-Mitgliedstaaten niedergelassenen juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen bis zum 30. Juni 2023 oder, falls dies der spätere Zeitpunkt ist, bis sechs Monate nach der Aufnahme der Person, des Unternehmens oder der Organisationen in Anhang 8 verkauft oder übertragen werden können, sofern:
a. diese Eigentumsrechte sich unmittelbar oder mittelbar im Besitz einer natürlichen oder juristischen Person, eines Unternehmens oder einer Organisation gemäss Anhang 8 befinden; und
b. die Erlöse aus dem Verkauf oder der Übertragung eingefroren bleiben.[^175]
5ter. Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder das Zurverfügungstellen bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an eine natürliche oder juristische Person, ein Unternehmen oder eine Organisation gemäss Absatz 1 ausnahmsweise bewilligen, wenn:
a. dies zur Wahrung der Interessen des Landes erforderlich ist;
b. dies zur Vermeidung von Härtefällen erforderlich ist;
c. dies zur Erfüllung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, erforderlich ist;
d. es festgestellt hat, dass eine Justiz- oder Verwaltungsbehörde in der Schweiz, in einem EWR-Mitgliedstaat oder im Vereinigten Königreich unter den gesetzlich vorgesehenen Umständen einen Beschluss erlassen hat, einer natürlichen oder juristischen Person, einem Unternehmen oder einer Organisation gemäss Absatz 1 Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen im öffentlichen Interesse zu entziehen, sofern der für die Entziehung an die natürliche oder juristische Person, das Unternehmen oder die Organisation gemäss Absatz 1 gezahlte Ausgleich eingefroren wird;
e. es festgestellt hat, dass dies erforderlich ist für die Zahlung einer vertraglich vereinbarten Gegenleistung oder eines von einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gesetzlich festgesetzten Ausgleichs im Zusammenhang mit einer durch die Regierung oder eine Behörde der Russischen Föderation erzwungenen Übertragung des Eigentums an oder der Kontrolle über eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die zuvor im Eigentum oder unter der Kontrolle einer in der Schweiz, in einem EWR-Mitgliedstaat oder im Vereinigten Königreich niedergelassenen juristischen Person, Einrichtung oder Organisation stand, sofern die in der Russischen Föderation niedergelassene juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die namentlich Gegenstand einer erzwungenen Übertragung wurde, gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 269/2014[^176]in Anhang I ebendieser Verordnung aufgeführt ist; ausgenommen sind gesperrte Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die von Zentralverwahrern gehalten werden.[^177]
6. Das SECO kann die Freigabe bestimmtergesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter den SSID-Nummern 175‑48057, 175‑48067 und 175‑48076 genannten Organisationen befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisationen ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um Geschäfte, Verträge oder sonstige Vereinbarungen, einschliesslich der entsprechenden Bankbeziehungen, spätestens am 24. August 2022 zu beenden, die mit diesen Organisationen vor dem 23. Februar 2022 abgeschlossen wurden.[^178]
7. Das SECO kann die Freigabe bestimmtergesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter den SSID-Nummern 175‑54306, 175‑54319, 175‑54329 und 175-54340 genannten Organisationen befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisationen ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um Geschäfte, Verträge oder sonstige Vereinbarungen, einschliesslich der entsprechenden Bankbeziehungen, die mit diesen Organisationen vor dem 27. April 2022 abgeschlossen wurden, spätestens am 28. Oktober 2022 zu beenden.[^179]
8. Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter der SSID-Nummer 175-56580 genannten Organisation befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisation ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um:
a. Geschäfte, Verträge oder sonstige Vereinbarungen, einschliesslich der entsprechenden Bankbeziehungen, die mit dieser Organisation vor dem 4. August 2022 abgeschlossen wurden, spätestens am 22. August 2023 zu beenden; oder
b.[^180] einen laufenden Verkauf oder eine laufende Übertragung von unmittelbar oder mittelbar im Besitz dieser Organisation befindlichen Eigentumsrechten an in der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat niedergelassenen juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen bis zum 26. Juli 2023 abzuschliessen.[^181]
8bis. Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter den SSID-Nummern 175-58307 und 175-58343 genannten Organisationen befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisationen ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um Geschäfte, Verträge oder sonstige Vereinbarungen, einschliesslich der entsprechenden Bankbeziehungen, die mit diesen Organisationen vor dem 24. Januar 2023 abgeschlossen wurden, spätestens am 26. Juli 2023 zu beenden.[^182]
8ter. Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter den SSID-Nummern 175-54340 und 175-55580 genannten Organisationen befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisationen ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass:
a. diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind für einen laufenden Verkauf oder eine laufende Übertragung von Eigentumsrechten an in der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat niedergelassenen juristischen Personen, Unternehmen oder Organisation, die von der in Anhang 8 unter der SSID-Nummer 175-54340 genannten Organisation kontrolliert werden oder wurden;
b. der Verkauf oder die Übertragung bis zum 31. Dezember 2023 abgeschlossen ist; und
c. der Verkauf oder die Übertragung auf Grundlage von Geschäften, Verträgen oder sonstigen Vereinbarungen erfolgt, die mit der in Anhang 8 unter den SSID-Nummern 175-54340 und 175-55580 genannten Organisationen oder unter deren Beteiligung vor dem 3. Juni 2022 geschlossen wurden.[^183]
8quater. Es kann im Hinblick auf den Verkauf einer russischen Effekte die Umwandlung eines Aktienzertifikats, dem diese Effekte zugrunde liegt und das bei der in Anhang 8 unter der SSID-Nummer 175-55580 aufgeführten Organisation gehalten wird, sowie die direkte oder indirekte Bereitstellung von Geldern, die mit der Umwandlung des Aktienzertifikats und dem Verkauf der zugrunde liegenden Effekte verbunden sind, an diese Einrichtung in der Russischen Föderation bis zum 25. Dezember 2023 bewilligen, sofern:
a. das Aktienzertifikat vor dem 26. Juli 2022 ausgestellt wurde;
b. das Gesuch um Bewilligung einer Ausnahme bis zum 17. November 2023 gestellt wurde;
c. die Inhaberin oder der Inhaber des Aktienzertifikats nachweisen kann, dass die betreffende Umwandlung für den Verkauf der zugrunde liegenden Effekte notwendig ist;
d. der Verkauf der zugrunde liegenden Effekte mit den Verboten nach den Artikeln 18 und 23 vereinbar ist; und
e. keiner anderen Einrichtung nach Anhang 8 Gelder zur Verfügung gestellt werden.[^184]
9. Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter den SSID-Nummern 175-48057, 175-48067, 175-48076, 175‑54306, 175‑54319, 175‑54329, 175-54340, 175-56580, 175-58307, 175-58343, 175-60615, 175-60628, 175-60640, 175-62977, 175-62994 und 175-70058 genannten Organisationen befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisationen ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind für den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschliesslich Weizen und Düngemitteln.[^185]
9bis. Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum des in Anhang 8 unter der SSID-Nummer 175-55471 genannten Unternehmens befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für dieses Unternehmen ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um Transaktionen, einschliesslich Verkäufe, die für den Abschluss eines Joint Ventures oder eines Vorhabens mit ähnlicher Rechtsform, das vor dem 16.  März 2022 eingegangen wurde und an dem eine in Anhang 15 genannte juristische Person, Organisation oder Einrichtung beteiligt ist, spätestens am 31. Dezember 2022 abzuschliessen.[^186]
9ter. Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter der SSID-Nummer 175-55580 genannten Organisation befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisation ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um Geschäfte, Verträge oder andere Vereinbarungen, die mit dieser Organisation vor dem 3. Juni 2022 geschlossen wurden oder an denen sie in anderer Weise beteiligt ist, spätestens am 7. Januar 2023 zu beenden.[^187]
9quater. Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 genannten natürlichen Personen befinden, die vor ihrer Aufnahme in die Liste eine wesentliche Rolle im internationalen Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschliesslich Weizen und Düngemitteln, gespielt haben, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Personen ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen im Hinblick auf die Ernährungssicherheit erforderlich sind für den Kauf, die Lieferung, den Transport oder die Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln nach Drittstaaten, einschliesslich Weizen und Düngemitteln.[^188]
9quinquies. Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter den SSID-Nummern 175-60615, 175-60628 und 175-60640 genannten Organisationen, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisationen ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind für:
a. die Beendigung von vor dem 29. März 2023 mit diesen Organisationen geschlossenen Geschäften, Verträgen oder sonstigen Vereinbarungen, einschliesslich Korrespondenzbankbeziehungen, bis zum 26. August 2023; oder
b.[^189] die in Anhang 8 unter der SSID-Nummer 175-60615 genannte Organisation im Zusammenhang mit Transaktionen für die Auszahlung von Geldern durch die Jewish Claims Conference an Empfänger in der Russischen Föderation bis zum 31. Dezember 2024, unabhängig davon, wann die Geschäfte, Verträge oder sonstigen Vereinbarungen abgeschlossen wurden.[^190]
9sexies. Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter der SSID-Nummer 175-61336 genannten Organisation befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisation ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen im Hinblick auf die Beendigung von vor dem 29. März 2023 zumindest unter Beteiligung dieser Organisation geschlossenen Geschäften, Verträgen oder sonstigen Vereinbarungen bis zum 26. August 2023 erforderlich sind.[^191]
9septies. Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter der SSID-Nummer 175-50994 genannten natürlichen Person befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese natürliche Person oder eine im Eigentum dieser natürlichen Person stehende Organisation bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für den Abschluss von Transaktionen, einschliesslich Verkäufen, benötigt werden, die für den Abschluss eines in der Russischen Föderation niedergelassenen Joint Ventures oder Vorhabens mit einer ähnlichen Rechtsform, das vor dem 8. März 2022 im Eigentum dieser natürlichen Person oder einer im Eigentum dieser natürlichen Person stehenden Organisation stand, bis zum 31. August 2023 unbedingt erforderlich sind.[^192]
9octies. Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter den SSID-Nummern 175-51018, 175-70058 und 175-92802 genannten Organisationen befinden, ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass:[^193]
a.[^194] diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind für eine Zahlung an eine in der Schweiz, in einem EWR-Mitgliedstaat oder im Vereinigten Königreich niedergelassene juristische Person oder Organisation, an Schweizer Staatsangehörige oder Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaates oder des Vereinigten Königreichs oder an natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel der Schweiz, eines EWR-Mitgliedstaates oder des Vereinigten Königreichs verfügen; und
b. diese Zahlung eine Entschädigung oder Versicherungsleistung für das Eintreten eines Versicherungsfalles darstellt und nicht gegen Absatz 2 verstösst.[^195]
9novies. ** Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter den SSID-Nummern 175-53092, 175-28544, 175-50978, 175-51272, 175-51290 und 175-52276 genannten natürlichen Personen befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Personen ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass:[^196]
a.[^197] diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind für den Verkauf und die Übertragung von unmittelbar oder mittelbar im Eigentum einer der genannten Personen befindlichen Eigentumsrechten an einer in der Schweiz, in einem EWR-Mitgliedstaat oder im Vereinigten Königreich niedergelassenen juristischen Person oder Organisation bis zum 30. Juni 2025; und
b. die Erlöse aus dem Verkauf und der Übertragung gesperrt bleiben.[^198]
9decies. Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter der SSID-Nummer 175-70575 genannten Organisation befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisation ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um Geschäfte, Verträge oder sonstige Vereinbarungen, einschliesslich der entsprechenden Bankbeziehungen, die mit dieser Organisationen vor dem 1. Februar 2024 abgeschlossen wurden, spätestens am 20. Juni 2024 zu beenden.[^199]
10. Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle von natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 8 befinden, oder die Erbringung von Dienstleistungen für solche natürliche Personen, Unternehmen oder Organisationen bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass dies unbedingt erforderlich ist für die Errichtung, Zertifizierung oder Bewertung eines Systems, mit dem:
a. die Kontrolle aufgehoben wird, die von einer natürlichen Person, einem Unternehmen oder einer Organisation gemäss Anhang 8 ausgeübt wird über die Vermögenswerte einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaates gegründeten oder eingetragenen Organisation oder eines Unternehmens, die oder das nicht in Anhang 8 aufgeführt ist und sich im Eigentum einer der Erstgenannten befindet oder von ihr kontrolliert wird; und
b. sichergestellt wird, dass der natürlichen Person, dem Unternehmen oder der Organisation nach Buchstabe a keine weiteren Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen zugutekommen.[^200]
11. Es bewilligt Ausnahmen nach den Absätzen 4‒10 nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD.[^201]

##### **Art. 16** Meldepflichten betreffend die Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen {#sec_3/art_16 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--16}
1. Personen und Organisationen, die Gelder halten oder verwalten oder von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Artikel 15 Absatz 1 fallen, müssen dies dem SECO unverzüglich melden.[^202]
1bis. Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftlichen Ressourcen wissen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen sind, die in Anhang 8 aufgenommen wurden, müssen dem SECO sämtliche Transaktionen der zwei Wochen vor der Aufnahme dieser Personen, Unternehmen oder Organisationen in Anhang 8 unverzüglich melden.[^203]
1ter. ** Personen und Institutionen, die Gelder nach Artikel 15 Absatz 2^bis^entgegennehmen und gutschreiben, müssen dies dem SECO quartalsweise melden.[^204]
1quater. Finanzinstitute, die dem SECO gemäss Absatz 1 von ihnen gehaltene oder verwaltete Gelder gemeldet haben, müssen dem SECO jährlich bis zum 15. Februar die Beträge per 31. Dezember des Vorjahres übermitteln.[^205]
1quinquies. Gutschriften nach Artikel 15 Absatz 2^quater^müssen dem SECO unverzüglich gemeldet werden.[^206]
2. Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten, Gegenstand und Wert der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen sowie bei Gutschriften die Namen der Aussteller enthalten.[^207]

##### **Art. 17** Verbot von öffentlichen Finanzhilfen für den Handel {#sec_3/art_17 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--17}
1. Es ist verboten, öffentliche Finanzmittel oder Finanzhilfen für den Handel mit der Russischen Föderation oder für Investitionen in die Russische Föderation bereitzustellen.
2. Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für:
a. verbindliche Verpflichtungen betreffend die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen, die vor dem 5. März 2022 eingegangen wurden;
b.[^208] …
c. die Bereitstellung öffentlicher Finanzmittel oder Finanzhilfen für den Handel mit Lebensmitteln sowie für landwirtschaftliche, medizinische oder humanitäre Zwecke.
3. Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 bewilligen für die Bereitstellung öffentlicher Finanzmittel oder Finanzhilfen von jeweils bis zu 10 Millionen Franken für Projekte, die in der Schweiz niedergelassenen kleinen und mittleren Unternehmen zugutekommen.[^209]

##### **Art. 18** Verbot der Ausgabe und des Handels von Effekten und Geldmarktinstrumenten {#sec_3/art_18 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--18}
1. Die Unterstützung bei der Ausgabe von, der Handel von und die Erbringung von Effektendienstleistungen im Zusammenhang mit Effekten und Geldmarktinstrumenten mit einer Laufzeit von mehr als 90 Tagen, die nach dem 27. August 2014 und bis zum 12. November 2014 ausgegeben wurden, Effekten und Geldmarktinstrumenten mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen, die nach dem 12. November 2014 und bis zum 12. April 2022 ausgegeben wurden, und Effekten und Geldmarktinstrumenten, die nach dem 12. April 2022 ausgegeben wurden, durch einen der folgenden Emittenten sind verboten:
a. Banken oder andere Unternehmen mit Sitz in der Russischen Föderation nach Anhang 9;
b. Banken, Unternehmen oder Organisationen mit Sitz ausserhalb der Schweiz, an denen Banken oder Unternehmen nach Anhang 9 zu über fünfzig Prozent beteiligt sind;
c. Unternehmen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Buchstabe a oder b handeln.
2. Die Unterstützung bei der Ausgabe von, der Handel von und die Erbringung von Effektendienstleistungen im Zusammenhang mit Effekten und Geldmarktinstrumenten, die nach dem 12. April 2022 ausgegeben wurden, durch einen der folgenden Emittenten sind verboten:
a. Banken oder andere Unternehmen mit Sitz in der Russischen Föderation nach den Anhängen 10 und 11;
b. Banken, Unternehmen oder Organisationen mit Sitz ausserhalb der Schweiz, an denen Banken oder Unternehmen nach den Anhängen 10 und 11 zu über fünfzig Prozent beteiligt sind;
c. Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Buchstabe a oder b handeln.
3. Die Unterstützung bei der Ausgabe von, der Handel von und die Erbringung von Effektendienstleistungen im Zusammenhang mit Effekten und Geldmarktinstrumenten mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen, die nach dem 12. November 2014 und bis zum 12. April 2022 ausgegeben wurden und mit Effekten und Geldmarktinstrumenten, die nach dem 12. April 2022 ausgegeben wurden, durch einen der folgenden Emittenten sind verboten:
a. Banken oder andere Unternehmen mit Sitz in der Russischen Föderation nach den Anhängen 12 und 13;
b. Banken, Unternehmen oder Organisationen mit Sitz ausserhalb der Schweiz, an denen Banken oder Unternehmen nach Buchstabe a zu über fünfzig Prozent beteiligt sind;
c. Unternehmen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Buchstabe a oder b handeln.
4. Die Unterstützung bei der Ausgabe von, der Handel von und die Erbringung von Effektendienstleistungen im Zusammenhang mit Effekten und Geldmarktinstrumenten, die nach dem 14. März 2022 ausgegeben wurden, durch einen der folgenden Emittenten sind verboten:
a. die Russische Föderation und ihre Regierung;
b. die Zentralbank der Russischen Föderation;
c. Unternehmen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung der Zentralbank der Russischen Föderation handeln.
5. Es ist verboten, an Handelsplätzen Effekten von in der Russischen Föderation niedergelassenen Banken, Unternehmen oder Organisationen, die von einer staatlichen Stelle kontrolliert werden oder an denen eine staatliche Stelle zu über fünfzig Prozent beteiligt ist:
a. zu notieren und Dienstleistungen dafür zu erbringen;
b. zum Handel zuzulassen.[^210]

##### **Art. 19** Verbot der Gewährung von Darlehen {#sec_3/art_19 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--19}
1. Die direkte oder indirekte Gewährung von Darlehen mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen an Empfänger nach Artikel 18 Absatz 1 oder 3 nach dem 12. November 2014 und bis zum 5. März 2022 ist verboten.
2. Die direkte oder indirekte Gewährung von Darlehen an Empfänger nach Artikel 18 Absätze 1−3 nach dem 5. März 2022 ist verboten.
3. Ausgenommen ist die Gewährung von Darlehen, sofern diese dem SECO innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der Gewährung gemeldet wurden, zu folgenden Zwecken:[^211]
a. zur Finanzierung des durch diese Verordnung nicht betroffenen Handels zwischen der Schweiz oder der Europäischen Union und Drittstaaten;
b. zur Finanzierung der für die Erfüllung eines Handelsvertrags nach Buchstabe a notwendigen Güterlieferungen und Dienstleistungen aus der Europäischen Union oder Drittstaaten;
c.[^212] zur Sicherstellung der gesetzlich vorgeschriebenen Liquidität juristischer Personen mit Sitz in der Schweiz oder der Europäischen Union, an denen Banken oder Unternehmen nach Anhang 9 zu über fünfzig Prozent beteiligt sind.
4. Die direkte oder indirekte Gewährung von Darlehen an Empfänger nach Artikel 18 Absatz 4 nach dem 28. Februar 2022 ist verboten; ausgenommen ist die Gewährung von Darlehen zu folgenden Zwecken, sofern diese dem SECO innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der Gewährung gemeldet wurde:[^213]
a. zur Finanzierung des durch diese Verordnung nicht betroffenen Handels zwischen der Schweiz oder der Europäischen Union und Drittstaaten;
b. zur Finanzierung der für die Erfüllung eines Handelsvertrags nach Buchstabe a notwendigen Güterlieferungen und Dienstleistungen aus der Europäischen Union oder Drittstaaten.
5. Das Verbot nach Absatz 4 gilt nicht für Bezüge und Auszahlungen aufgrund eines vor dem 28. Februar 2022 abgeschlossenen Vertrags, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a. Sämtliche Bedingungen für diese Bezüge oder Auszahlungen wurden:
        1. vor dem 28. Februar 2022 vereinbart; und
        2. an oder nach diesem Datum nicht mehr geändert.
b. Es wurde vor dem 28. Februar 2022 vertraglich festgelegt, an welchem Datum die vollständige Rückzahlung aller zur Verfügung gestellten Mittel fällig wird und alle Verpflichtungen, Rechte und Pflichten erlöschen, die sich aus dem Vertrag ergeben.
c.[^214] Dem SECO wurden die Bezüge und Auszahlungen innerhalb von drei Monaten nach dem Tag ihrer Inanspruchnahme gemeldet.
6. Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Bezüge und Auszahlungen aufgrund eines vor dem 5. März 2022 abgeschlossenen Vertrags, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a. Sämtliche Bedingungen für diese Bezüge oder Auszahlungen wurden:
        1. vor dem 5. März 2022 vereinbart; und
        2. an oder nach diesem Datum nicht mehr geändert.
b. Es wurde vor dem 5. März 2022 vertraglich festgelegt, an welchem Datum die vollständige Rückzahlung aller zur Verfügung gestellten Mittel fällig wird und alle Verpflichtungen, Rechte und Pflichten erlöschen, die sich aus dem Vertrag ergeben.
c. Mit dem Vertrag wurde zum Zeitpunkt seines Abschlusses nicht gegen die Verbote nach dieser Verordnung in der dannzumal geltenden Fassung verstossen.
d.[^215] Dem SECO wurden die Bezüge und Auszahlungen innerhalb von drei Monaten nach dem Tag ihrer Inanspruchnahme gemeldet.

##### **Art. 20** Verbot der Entgegennahme von Einlagen und der Erbringung von Krypto-Dienstleistungen {#sec_3/art_20 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--20}
1. Personen und Einrichtungen, die gewerbsmässig Einlagen entgegennehmen und Kredite gewähren, ist es verboten, von folgenden Personen, Organisationen oder Einrichtungen Einlagen entgegenzunehmen, sofern der Gesamtwert der Einlagen pro Person, Organisation oder Einrichtung 100 000 Franken übersteigt:
a. russischen Staatsangehörigen;
b. in der Russischen Föderation ansässigen natürlichen Personen;
c. in der Russischen Föderation niedergelassenen Banken, Unternehmen oder Organisationen;
d. ausserhalb der Schweiz oder des EWR niedergelassenen Banken, Unternehmen oder Organisationen, deren Anteile zu über fünfzig Prozent unmittelbar oder mittelbar von russischen Staatsangehörigen oder in der Russischen Föderation ansässigen natürlichen Personen gehalten werden.[^216]
2. Die unmittelbare oder mittelbare gewerbsmässige Erbringung der folgenden Dienstleistungen für russische Staatsangehörige, in der Russischen Föderation ansässige natürliche Personen oder in der Russischen Föderation niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen ist verboten:
a. Krypto-Dienstleistungen;
b. Ausgabe von Zahlungsinstrumenten, Annahme und Abrechnung von Zahlungsvorgängen oder Zahlungsauslösung;
c. Ausgabe von E-Geld.[^217]
2bis. Es ist verboten, russischen Staatsangehörigen oder in der Russischen Föderation ansässigen natürlichen Personen Folgendes zu ermöglichen:
a. den Erwerb von direktem oder indirektem Eigentum an nach dem Recht der Schweiz oder eines EWR-Mitgliedstaates gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die Dienstleistungen im Zusammenhang mit Krypto-Wallets, Krypto-Konten oder Krypto-Verwahrung erbringen;
b. die direkte oder indirekte Kontrolle über juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Buchstabe a;
c. das Ausüben einer Funktion in Leitungsgremien von juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Buchstabe a.[^218]
3. Die Verbote nach den Absätzen 1–2^bis^gelten nicht für Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs und natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel der Schweiz, eines EWR-Mitgliedstaates oder des Vereinigten Königreichs verfügen.[^219]
3bis. Die Verbote nach Absatz 2 Buchstaben b und c gelten nicht für die Bereitstellung personalisierter Sicherheitsmerkmale, die erforderlich sind für den Zugang zu einem Konto bei einem Finanzinstitut oder E-Geld-Institut in der Schweiz, einem EWR-Mitgliedstaat oder einem Partner.[^220]
4. Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen für Einlagen oder Dienstleistungen, die erforderlich sind für:
a. die Vermeidung von Härtefällen;
b. humanitäre Zwecke oder Evakuierungszwecke;
c. zivilgesellschaftliche Aktivitäten, welche die Demokratie, die Menschenrechte oder die Rechtsstaatlichkeit in der Russischen Föderation unmittelbar fördern;
d. die Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemässige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen;
e. die Erfüllung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen;
f. die Wahrung schweizerischer Interessen;
g. den nicht verbotenen grenzüberschreitenden Handel mit Gütern und Dienstleistungen zwischen der Schweiz und der Russischen Föderation, der Schweiz und dem EWR oder dem EWR und der Russischen Föderation;
h. die Umstrukturierung oder Liquidation einer juristischen Person, die mit der in Anhang 8 unter der SSID-Nummer 175-54340 genannten Organisation verbunden ist.[^221]
5. Es kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 2 Buchstaben b und c bewilligen für Dienstleistungen, die zur ausschliesslichen Nutzung durch juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen in der Russischen Föderation bestimmt sind, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle von juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen befinden, die nach Schweizer Recht, dem Recht eines EWR-Mitgliedstaates oder dem Recht eines Partners gegründet oder eingetragen sind.[^222]

##### **Art. 20a** Verbot von Transaktionen mit gewissen Kryptowerten {#sec_3/art_20 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--20_a}
Die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an Transaktionen im Zusammenhang mit Kryptowerten nach Anhang 13*a* ist verboten.

##### **Art. 21** Meldepflicht für bestehende Einlagen {#sec_3/art_21 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--21}
Personen und Einrichtungen, die gewerbsmässig Einlagen entgegennehmen und Kredite gewähren, sind verpflichtet, dem SECO bis zum 3. Juni 2022 eine Liste der 100 000 Franken übersteigenden Einlagen von russischen Staatsangehörigen, in der Russischen Föderation ansässigen natürlichen Personen und in der Russischen Föderation niedergelassenen Banken, Unternehmen oder Organisationen zu übermitteln. Sie legen dem SECO alle zwölf Monate aktuelle Informationen über die Höhe dieser Einlagen vor.

##### **Art. 22** Verbot der Erbringung von gewissen Dienstleistungen für Zentralverwahrer {#sec_3/art_22 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--22}
1. Zentralverwahrern ist es verboten, ihre Dienstleistungen für Effekten zu erbringen, die nach dem 12. April 2022 an russische Staatsangehörige, in der Russischen Föderation ansässige natürliche Personen oder in der Russischen Föderation niedergelassene Banken, Unternehmen oder Organisationen ausgegeben wurden.[^223]
2. Dieses Verbot gilt nicht für Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaates oder des Vereinigten Königreichs und natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel der Schweiz, eines EWR-Mitgliedstaates oder des Vereinigten Königreichs verfügen.[^224]

##### **Art. 23** Verbot des Verkaufs von Effekten {#sec_3/art_23 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--23}
1. Der Verkauf von auf Schweizerfranken oder auf eine amtliche Währung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union lautenden Effekten, die nach dem 12. April 2022 ausgegeben wurden, von auf eine andere Währung lautenden Effekten, die nach dem 6. August 2023 ausgegeben wurden, oder von Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen, die in diesen Effekten investiert sind, an russische Staatsangehörige, in der Russischen Föderation ansässige natürliche Personen oder an in der Russischen Föderation niedergelassene Banken, Unternehmen oder Organisationen ist verboten.[^225]
2. Dieses Verbot gilt nicht für Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaates oder des Vereinigten Königreichs und natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel der Schweiz, eines EWR-Mitgliedstaates oder des Vereinigten Königreichs verfügen.[^226]

##### **Art. 24** Verbot von Transaktionen mit der Zentralbank der Russischen Föderation {#sec_3/art_24 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--24}
1. Transaktionen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Reserven und Vermögenswerten der Zentralbank der Russischen Föderation sind verboten; dies schliesst Transaktionen mit Banken, Unternehmen und Organisationen ein, die im Namen oder auf Anweisung der Zentralbank der Russischen Föderation handeln, wie der russische Staatsfonds*National Wealth Fund* .[^227]
2. Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 bewilligen, soweit:
a. die Transaktionen erforderlich sind, um Geschäfte, Verträge oder sonstige Vereinbarungen, einschliesslich der entsprechenden Bankbeziehungen, spätestens am 4. Mai 2022 zu beenden, die mit den entsprechenden Banken, Unternehmen oder Organisationen vor dem 4. März 2022 um 18.00 Uhr abgeschlossen wurden; oder
b. dies zur Gewährleistung der Finanzstabilität der Schweiz unbedingt erforderlich ist.
3. Personen, Organisationen und Einrichtungen, die Reserven und Vermögenswerte nach Absatz 1 halten, kontrollieren oder davon Gegenpartei sind, namentlich die Schweizerische Nationalbank, Unternehmen der Finanzbranche, Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Zentralverwahrer und zentrale Gegenparteien, müssen dies dem SECO melden:
a. bis zum 12. April 2023 und anschliessend quartalsweise; und
b. unverzüglich, nachdem sie festgestellt haben, dass es bei den genannten Reserven und Vermögenswerten nach Absatz 1 zu einem aussergewöhnlichen und unvorhergesehenen Verlust oder Schaden gekommen ist.[^228]
4. Die Meldungen müssen die Namen der Personen, Organisationen und Einrichtungen gemäss Absatz 3 sowie Angaben zur Art und zum Wert der betreffenden Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.[^229]

##### **Art. 24a** Verbot von Transaktionen mit staatseigenen Unternehmen {#sec_3/art_24 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--24_a}
1. Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Geschäfte zu tätigen mit:
a. Banken, Unternehmen oder Organisationen mit Sitz in der Russischen Föderation gemäss Anhang 15;
b.[^230] Banken, Unternehmen oder Organisationen mit Sitz ausserhalb der Schweiz oder eines EWR-Mitgliedstaates, an denen Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Buchstabe a zu über fünfzig Prozent unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind;
c. Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Buchstabe a oder b handeln.
1bis. Es ist verboten, eine Funktion auszuüben in den Leitungsgremien von:
a. juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach Absatz 1;
b. juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen mit Sitz in der Russischen Föderation, die sich unter öffentlicher Kontrolle oder zu über 50 Prozent in öffentlichem Eigentum befinden, bei denen die Russische Föderation und ihre Regierung oder ihre Zentralbank das Recht auf Gewinnbeteiligung haben oder mit denen die Russische Föderation und ihre Regierung oder ihre Zentralbank andere wesentliche wirtschaftliche Beziehungen unterhalten;
c.[^231] juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen mit Sitz ausserhalb der Schweiz oder eines EWR-Mitgliedstaates, an denen eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung nach Buchstabe b zu über fünfzig Prozent unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist;
d. juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung nach Buchstabe b oder c handeln.[^232]
2. Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für:[^233]
a.[^234] Transaktionen, die erforderlich sind für den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von Erdgas, Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz aus der Russischen Föderation oder durch die Russische Föderation in die Schweiz, einen EWR-Mitgliedstaat, nach Albanien, Bosnien und Herzegowina, in den Kosovo, nach Montenegro, Nordmazedonien oder Serbien;
b. Transaktionen im Zusammenhang mit Energieprojekten ausserhalb der Russischen Föderation, in denen Banken, Unternehmen oder Organisationen gemäss Anhang 15 Minderheitsgesellschafter sind;
c. Transaktionen, die getätigt werden:
        1. zur Durchführung humanitärer Aktivitäten oder zur Unterstützung der Zivilbevölkerung im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine durch öffentliche Stellen oder Unternehmen und Organisationen, die für die Durchführung humanitärer Aktivitäten oder zur Unterstützung der Zivilbevölkerung Beiträge des Bundes erhalten, oder
        2. zur Erfüllung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Schweiz und zur Erfüllung offizieller Missionen des Bundes;
d.[^235] Transaktionen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Fernmelde- oder Rechenzentrumsdiensten oder von Diensten und Ausrüstungen, die für den Betrieb, die Wartung und die Sicherheit der Fernmeldedienste erforderlich sind, einschliesslich der Bereitstellung von Firewalls und von Callcenter-Diensten, für eine Bank, ein Unternehmen oder eine Organisation nach Anhang 15;
e.[^236] Transaktionen, die unmittelbar oder mittelbar erforderlich sind für den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von Erdöl, einschliesslich raffinierter Erdölerzeugnisse, aus oder durch die Russische Föderation;
f.[^237] Transaktionen, die erforderlich sind für den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von pharmazeutischen Erzeugnissen, Medizinprodukten sowie landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschliesslich Weizen und Düngemitteln;
g.[^238] Transaktionen, die erforderlich sind zur Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat oder für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat;
h.[^239] Transaktionen mit den in Anhang 15 unter den SSID-Nummern 175-52773 und 175-52767 genannten Organisationen, sofern:
        1. dies erforderlich ist für den Handel, die Vermittlung oder den Transport von Rohöl der Zolltarifnummer 2709 00 und Erdölerzeugnissen der Zolltarifnummer 2710 aus oder mit Ursprung in der Russischen Föderation oder für die Erbringung von technischer Hilfe, technischen Vermittlungsdiensten und Finanzdienstleistungen sowie für die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten, und
        2. der Einkaufspreis die Preisobergrenze nach Anhang 28 nicht übersteigt.
2bis. Der in Anhang 15 unter der SSID-Nummer 175-52767 genannten Organisation ist es verboten, sich an Transaktionen nach Absatz 2 Buchstaben a und e zu beteiligen, es sei denn:
a. die Transaktion betrifft die Durchfuhr von Öl oder raffinierten Erdölerzeugnissen mit Ursprung in einem Drittland, die lediglich in der Russischen Föderation verladen werden, aus der Russischen Föderation abgehen oder durch die Russische Föderation durchgeführt werden; und
b. die Güter haben ihren Ursprung nicht in der Russischen Föderation und befinden sich nicht in russischem Eigentum.[^240]
2ter. Der in Anhang 15 unter der SSID-Nummer 175-52773 genannten Organisation ist es verboten, sich an Transaktionen nach Absatz 2 Buchstaben a, b und e zu beteiligen.[^241]
3. Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 bewilligen, um:
a. die Durchführung humanitärer Aktivitäten oder die Unterstützung der Zivilbevölkerung im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine zu ermöglichen;
b.[^242] Transaktionen nach Artikel 30*b* zu ermöglichen.[^243]
4. Es kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1^bis^Buchstaben b–d bewilligen, sofern:
a. eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung ein Joint Venture oder eine ähnliche Rechtsform ist, an dem oder der eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung nach Absatz 1^bis^Buchstabe b, c oder d beteiligt ist und das oder die vor dem 25. Januar 2023 von einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaates gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung geschlossen wurde;
b. eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung nach Absatz 1^bis^Buchstabe b, c oder d ist, die sich in der Russischen Föderation vor dem 25. Januar 2023 niedergelassen hat und sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaates gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befindet;
c. es für die Sicherstellung der kritischen Energieversorgung erforderlich ist, eine Funktion nach Absatz 1^bis^Buchstabe b, c oder d auszuüben;
d. eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung an der Durchfuhr von Öl mit Ursprung in einem Drittland durch die Russische Föderation beteiligt ist und die Ausübung einer Funktion nach Absatz 1^bis^Buchstabe b, c oder d für Vorgänge bestimmt ist, die nach den Artikeln 12*a* und 12*b* nicht verboten sind.[^244]

##### **Art. 24abis** Verbot von Transaktionen im Zusammenhang mit den Erdgas‑Pipelines Nord Stream und Nord Stream 2 {#sec_3/art_24 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--24_a_bis}
1. Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Geschäfte zu tätigen:
a. die der Fertigstellung, dem Betrieb, der Instandhaltung oder der Nutzung der Erdgas-Pipelines Nord Stream und Nord Stream 2 dienen oder indirekt dazu beitragen;
b. die der Finanzierung der Fertigstellung, des Betriebs oder der Nutzung der Erdgas-Pipelines Nord Stream und Nord Stream 2 dienen oder indirekt dazu beitragen.
2. Die Verbote nach Absatz 1 gelten nicht für Geschäfte, die erforderlich sind für:
a. die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen, den Seeverkehr oder die Umwelt haben wird; oder
b. die Bewältigung von Naturkatastrophen.
3. Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 1 genehmigen, wenn die jeweiligen Geschäfte erforderlich sind für:
a. die Umstrukturierung oder Liquidation einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung im Zusammenhang mit den Erdgas-Pipelines Nord Stream und Nord Stream 2, um sicherzustellen, dass die Erdgas-Pipelines Nord Stream und Nord Stream 2 nicht genutzt werden;
b. die Geltendmachung von Entschädigungs-, Rückzahlungs- oder jeglicher anderer Ansprüche gegen natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen im Zusammenhang mit den Erdgas-Pipelines Nord Stream und Nord Stream 2;
c. die Vor- und Entgegennahme von Zahlungen oder Rückzahlungen, die fällig sind oder fällig werden aufgrund von oder im Zusammenhang mit gerichtlichen Anordnungen oder Verträgen im Zusammenhang mit den Erdgas-Pipelines Nord Stream und Nord Stream 2, die vor dem 30. Oktober 2025 Bestand hatten;
d. einen Vergleich oder ein Gerichts- oder Schiedsverfahren im Zusammenhang mit den Erdgas-Pipelines Nord Stream und Nord Stream 2;
e. regelmässige Instandhaltungsarbeiten, die erforderlich sind zur Vermeidung von Umwelt- und Sicherheitsrisiken oder von negativen Auswirkungen auf den Fischereisektor.
4. Geschäfte nach Absatz 2 sind dem SECO innerhalb von zwei Wochen nach ihrem Abschluss zu melden.

##### **Art. 24b** Verbot von Transaktionen mit Klägern russischer Schiedsverfahren {#sec_3/art_24 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--24_b}
1. ** Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Geschäfte mit Klägern russischer Schiedsverfahren nach Anhang 15*a* zu tätigen.
2. ** Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Transaktionen, die erforderlich sind:
a. für den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von pharmazeutischen Erzeugnissen, Medizinprodukten sowie landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschliesslich Weizen;
b. zur Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat oder für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat;
c. um Schadenersatz nach Artikel 30*f* zu erhalten.

##### **Art. 24c** Verbot von Transaktionen mit gewissen Banken und Organisationen, die den Zweck der Sanktionen untergraben {#sec_3/art_24 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--24_c}
1. Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Geschäfte zu tätigen mit:
a. Banken oder Organisationen nach Anhang 15*b* ;
b. Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung von Banken oder Organisationen nach Buchstabe a handeln;
c. Banken oder Organisationen, die als vergleichbare Organisationen oder Nachfolgeorganisationen der Banken oder Organisationen nach Buchstabe a tätig sind.[^245]
2. ** Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Transaktionen, die erforderlich sind:
a. für den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder den Transport von pharmazeutischen Erzeugnissen, Medizinprodukten sowie landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschliesslich Weizen und Düngemitteln;
b. zur Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat oder für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat;
c. für humanitäre Aktivitäten, einschliesslich der Versorgung mit medizinischen Hilfsgütern und Nahrungsmitteln, des Transports humanitärer Helferinnen und Helfer und damit verbundener Hilfe oder Evakuierungen.

##### **Art. 24d** Verbot von Transaktionen mit Häfen, Schleusen und Flughäfen {#sec_3/art_24 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--24_d}
1. ** Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Geschäfte zu tätigen mit:
a. Häfen und Schleusen gemäss Anhang 15*c* ;
b. Flughäfen gemäss Anhang 15*c* .
2. Das Verbot nach Absatz 1 Buchstabe a gilt nicht für Geschäfte, die erforderlich sind für:
a. die Suche eines Notliegeplatzes durch Schiffe, die Hilfe benötigen;
b. das Anlaufen eines Nothafens aus Gründen der maritimen Sicherheit oder zur Rettung von Menschenleben auf See;
c. humanitäre Aktivitäten;
d. die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder die Bewältigung von Naturkatastrophen;
e. den Kauf, die Einfuhr oder der Transport von Erdgas, Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz aus oder durch die Russische Föderation in die Schweiz oder einen EWR-Mitgliedstaat, nach Albanien, Bosnien und Herzegowina, in den Kosovo, nach Montenegro, Nordmazedonien oder Serbien;
f. den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von Erdöl, einschliesslich raffinierter Erdölerzeugnisse, aus oder durch die Russische Föderation, soweit dies nicht nach Artikel 12*a* oder 12*b* verboten ist;
g. den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von pharmazeutischen Erzeugnissen, Medizinprodukten und landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie Lebensmitteln, einschliesslich Weizen und Düngemittel, deren Kauf, Einfuhr und Transport nach dieser Verordnung gestattet sind;
h. den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von Rohöl, das auf dem Seeweg transportiert wird, und von Erdölerzeugnissen gemäss Anhang 24, sofern diese Güter ihren Ursprung nicht in der Russischen Föderation haben und sich nicht in russischem Eigentum befinden und lediglich in der Russischen Föderation verladen, aus der Russischen Föderation ausgeführt oder durch die Russische Föderation durchgeführt werden;
i. die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und der Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen;
j.[^246] den Kauf, die Einfuhr und den Transport von Steinkohle der Zolltarifnummer 2701, sofern diese ihren Ursprung nicht in der Russischen Föderation hat und sich nicht in russischem Eigentum befindet und lediglich in der Russischen Föderation verladen, aus der Russischen Föderation ausgeführt oder durch die Russische Föderation durchgeführt wird.
3. Das Verbot nach Absatz 1 Buchstabe b gilt nicht für Geschäfte, die erforderlich sind für:
a. humanitäre Zwecke oder Evakuierungen;
b. Initiativen zur Bereitstellung von Unterstützung für Opfer von Natur- oder Nuklearkatastrophen oder von Chemieunfällen;
c. die Durchführung von Flügen, die für die Teilnahme an Treffen erforderlich sind, deren Ziel es ist, eine Lösung für die Situation in der Ukraine zu finden oder die Ziele der Massnahmen nach dieser Verordnung zu fördern;
d. Notlandungen, Notstarts oder Notüberflüge;
e. die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Schweiz und ihrer Partner oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, in der Russischen Föderation;
f. private Reisen natürlicher Personen nach und aus der Russischen Föderation;
g. den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von pharmazeutischen Erzeugnissen, Medizinprodukten und landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie Lebensmitteln, deren Kauf, Einfuhr oder Transport nach dieser Verordnung gestattet ist;
h.[^247] die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und der Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen.
4. In der Schweiz eingetragene Betreiber müssen Geschäfte nach den Absätzen 2 und 3 innerhalb von zwei Wochen nach dem Abschluss dem SECO melden.

##### **Art. 25** Verbot von Finanzierungen, Beteiligungen und Dienstleistungen in den bezeichneten Gebieten {#sec_3/art_25 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--25}
1. Die Gewährung von Darlehen und Krediten an Unternehmen und Organisationen in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten sowie die Beteiligung an der Vergabe solcher Darlehen und Kredite sind verboten.
2. Der Erwerb und die Ausweitung von Beteiligungen an Unternehmen und Immobilien in den bezeichneten Gebieten sowie die Gründung von Joint Ventures zusammen mit Unternehmen oder Organisationen in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten sind verboten.
3. Die Erbringung von Effektendienstleistungen, die direkt mit den Tätigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 zusammenhängen, ist verboten.[^248]
4. Die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit tourismusbezogenen Aktivitäten in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten ist verboten.
5. Die Verbote nach den Absätzen 1–3 gelten nicht für Handlungen, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen sowie für Spitäler oder Bildungseinrichtungen mit Sitz in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten erforderlich sind oder die Sicherheit der bestehenden Infrastruktur gewährleisten.

##### **Art. 26** Verbot von Transaktionen und Kofinanzierungen mit dem Russian Direct Investment Fund {#sec_3/art_26 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--26}
1. Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Geschäfte zu tätigen mit:
a. dem*Russian Direct Investment Fund* ;
b. einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich im Eigentum oder unter Kontrolle des*Russian Direct Investment Fund* befindet;
c. einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung nach Anhang 36;
d. einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung nach Anhang 37;
e. einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Anweisung einer der Organisationen nach Buchstabe a, b, c oder d handelt.
2. Es ist verboten, in Projekte zu investieren, die aus dem*Russian Direct Investment Fund* kofinanziert werden, sich an solchen Projekten zu beteiligen oder anderweitig zu ihnen beizutragen.
3. Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 bewilligen, falls dies erforderlich ist für den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von pharmazeutischen Erzeugnissen und Medizinprodukten, deren Kauf, Einfuhr und Transport nach dieser Verordnung zulässig sind.
4. Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 2 bewilligen, nachdem es festgestellt hat, dass dies aufgrund von vor dem 5. März 2022 abgeschlossenen Verträgen oder aufgrund von Nebenabreden zur Erfüllung dieser Verträge erforderlich ist.

##### **Art. 27** Verbot von Transaktionen mit bestimmten Banken {#sec_3/art_27 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--27}
1. Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen zu tätigen mit:
a. Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Anhang 14;
b. Banken, Unternehmen oder Organisationen mit Sitz in der Russischen Föderation, an denen Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Anhang 14 unmittelbar oder mittelbar zu über fünfzig Prozent beteiligt sind.
2. Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Transaktionen, die:
a.[^249] erforderlich sind für:
        1. die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Schweiz oder ihrer Partner oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, in der Russischen Föderation,
        2. den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr oder den Transport von pharmazeutischen Erzeugnissen, Medizinprodukten sowie landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschliesslich Weizen und Düngemitteln, sofern dies nach dieser Verordnung gestattet ist,
        3. die Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in der Schweiz oder in einem EWR-Mitgliedstaat oder die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat,
        4. humanitäre Zwecke oder Evakuierungen,
        5. für die Entgegennahme von Zahlungen, die von den in Anhang 15 unter den SSID-Nummern 175-52758, 175-52761, 175-52764, 175-52767, 175-52770, 175-52773, 175-52776, 175-52779, 175-52782, 175-52786, 175-52789 und 175-52792 genannten juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen aufgrund von vor dem 15. Mai 2022 erfüllten Verträgen geschuldet werden,
        6. die Programme der Schweiz oder von EWR-Mitgliedstaaten für die Wahrnehmung historischer Verantwortung oder für die Unterstützung ethnischer Minderheiten von EWR-Mitgliedstaaten in der Russischen Föderation;
b. von Schweizer Staatsangehörigen oder Staatsangehörigen eines EWR-Mitgliedstaates, die in der Russischen Föderation ansässig sind und dies bereits vor dem 24. Februar 2022 waren, getätigt werden.
3. Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 für Transaktionen mit der Bank Zenit bewilligen, sofern dies erforderlich ist für:
a. die Bezahlung von Gütern der Zolltarifnummer 3402 90;
b. die Erfüllung von vor dem 1. Januar 2025 geschlossenen Verträgen bis zum 1. Januar 2028 oder bis zu ihrem Ablaufdatum, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist.

##### **Art. 27a** Verbot der Verwendung bestimmter spezialisierter Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr {#sec_3/art_27 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--27_a}
1. Es ist verboten, sich mit folgenden Systemen zu verbinden:
a. System zur Übermittlung von Finanzmitteilungen der Zentralbank der Russischen Föderation oder gleichwertigen von der Zentralbank der Russischen Föderation eingerichteten spezialisierten Nachrichtenübermittlungsdiensten für den Zahlungsverkehr;
b. Systeme der Zentralbank der Russischen Föderation oder Systeme mit einer Funktion zur Nachrichtenübermittlung für den Zahlungsverkehr, die von einer anderen nach russischem Recht gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung bereitgestellt werden, einschliesslich des Systems für schnelle Zahlungen und des Kartenzahlungssystems Mir.[^250]
2. Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen zu tätigen mit Banken, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 14*a* .[^251]
3. Das Verbot nach Absatz 2 gilt nicht für die Entgegennahme von Zahlungen, die von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Anhang 14*a* aufgrund von Verträgen geschuldet sind, die vor dem 26. Februar 2026 abgeschlossen wurden.[^252]
4. ** Das Verbot nach Absatz 1 Buchstabe a gilt nicht für Transaktionen, die erforderlich sind:[^253]
a. für den Kauf, die Einfuhr, die Durchfuhr und den Transport von Erdgas, Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz aus der Russischen Föderation und für den Transport durch die Russische Föderation solcher Güter in und durch die Schweiz, in und durch einen EWR-Mitgliedstaat, nach Albanien, Bosnien und Herzegowina, in den Kosovo oder nach Montenegro, Nordmazedonien oder Serbien;
b. für den Kauf und die Einfuhr von Erdöl, einschliesslich raffinierter Erdölerzeugnisse, aus der Russischen Föderation und für den Transport solchen Erdöls durch die Russische Föderation;
c. für den Kauf und die Einfuhr von pharmazeutischen Erzeugnissen, Medizinprodukten sowie landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschliesslich Weizen und Düngemitteln, und für den Transport solcher Erzeugnisse in die Schweiz oder einen EWR-Mitgliedstaat;
d. für die Rückzahlung einer fälligen Schuld an Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaates oder in der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat niedergelassene juristische Personen oder Organisationen;
e. für Zahlungen im Rahmen eines Altersversorgungssystems an eine natürliche Person mit Wohnsitz in der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat;
f. für Zahlungen durch oder an die Jewish Claims Conference;
g.[^254] für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Schweiz oder ihrer Partner oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, in Drittländern;
h.[^255] für in Drittländern ansässige Schweizer Staatsangehörige und Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaates;
i.[^256] für Programme der Schweiz oder von EWR-Mitgliedstaaten für die Wahrnehmung historischer Verantwortung und zur Unterstützung ethnischer Minderheiten von EWR-Mitgliedstaaten in der Russischen Föderation.
5. Das Verbot nach Absatz 2 gilt nicht für:
a. Transaktionen, die erforderlich sind für den Kauf, die Ausfuhr, die Lieferung, die Durchfuhr oder den Transport von pharmazeutischen Erzeugnissen, Medizinprodukten sowie landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschliesslich Weizen und Düngemitteln;
b. Transaktionen, die erforderlich sind zur Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat oder für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus der Schweiz oder einem EWR‑Mitgliedstaat;
c. Transaktionen, die erforderlich sind für humanitäre Aktivitäten oder für Evakuierungen;
d. Transaktionen, die erforderlich sind für die Rückzahlung einer fälligen Schuld an Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaates oder in der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat niedergelassene juristische Personen oder Organisationen;
e. Transaktionen, die von der Erbringung von Korrespondenzbankdienstleistungen durch Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Anhang 14*a* abhängig sind;
f. Transaktionen, die erforderlich sind für die Ausführung von Zahlungen durch Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaates oder in der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat niedergelassene juristische Personen oder Organisationen im Rahmen eines von der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat geschlossenen Darlehensvertrags.

##### **Art. 28** Verbot betreffend Banknoten {#sec_3/art_28 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--28}
1. Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von auf Schweizerfranken oder eine amtliche Währung eines EU-Mitgliedstaates lautenden Banknoten:
a. nach oder zur Verwendung in der Russische Föderation oder an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Unternehmen in der Russischen Föderation, einschliesslich der Regierung und der Zentralbank der Russischen Föderation, sind verboten;
b. nach oder zur Verwendung in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten oder an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Unternehmen in diesen Gebieten sind verboten.
2. Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr von auf Schweizerfranken oder einer amtlichen Währung eines EU-Mitgliedstaates lautenden Banknoten, die bestimmt sind für:
a. die persönliche Verwendung durch Personen, die in die Russische Föderation oder in die in Anhang 6 bezeichneten Gebiete reisen;
b. die Erfüllung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen in der Russischen Föderation;
c. die Erfüllung amtlicher Tätigkeiten internationaler Organisationen mit Sitz in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen;
d. Tätigkeiten der Zivilgesellschaft und der Medien, mit denen Demokratie, Menschenrechte oder Rechtsstaatlichkeit in der Russischen Föderation oder in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten unmittelbar gefördert werden und die öffentliche Mittel der Schweiz, eines EWR-Mitgliedstaates oder eines Partners erhalten.

##### **Art. 28a** Verbote im Zusammenhang mit Ratingdiensten {#sec_3/art_28 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--28_a}
1. Die Erbringung von Ratingdiensten und die Gewährung des Zugangs zu Abonnementsdiensten im Zusammenhang mit Ratingdiensten für oder in Bezug auf russische Staatsangehörige, in der Russischen Föderation ansässige natürliche Personen oder in der Russischen Föderation niedergelassene Banken, Unternehmen oder Organisationen ist verboten.[^257]
2. Die Verbote nach Absatz 1 gelten nicht für Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaates und natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel der Schweiz oder eines EWR-Mitgliedstaates verfügen.

##### **Art. 28b** Verbote im Zusammenhang mit Unternehmen im Energie- und im Bergbausektor der Russischen Föderation {#sec_3/art_28 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--28_b}
1. Die folgenden Tätigkeiten im Zusammenhang mit Unternehmen im Energie- und im Bergbausektor der Russischen Föderation sind verboten:
a.[^258] der Erwerb neuer oder die Ausweitung bestehender Beteiligungen an juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die nach dem Recht eines Staates ausserhalb der Schweiz oder des EWR gegründet oder eingetragen wurden und im Energie- oder im Bergbausektor, einschliesslich im Bau befindlicher Projekte für die Erzeugung von Flüssigerdgas, in der Russischen Föderation tätig sind;
b.[^259] die Bereitstellung von oder die Beteiligung an neuen Darlehen, Krediten oder sonstigen Finanzmitteln, einschliesslich Eigenkapital, für oder für die Finanzierung von juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die nach dem Recht eines Staates ausserhalb der Schweiz und des EWR gegründet oder eingetragen wurden und im Energie- oder im Bergbausektor in der Russischen Föderation tätig sind;
c.[^260] die Gründung von Joint Ventures mit juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die nach dem Recht eines Staates ausserhalb der Schweiz oder des EWR gegründet oder eingetragen wurden und im Energie- oder im Bergbausektor in der Russischen Föderation tätig sind;
d. die Erbringung von Effektendienstleistungen, die unmittelbar oder mittelbar mit den in den Buchstaben a, b und c genannten Tätigkeiten in Zusammenhang stehen.
2. Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA, des UVEK und des EFD Ausnahmen von den Verboten betreffend den Energiesektor nach Absatz 1 bewilligen, falls die Tätigkeiten:
a. erforderlich sind, um bei einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden schweren Mangellage die Energieversorgung der Schweiz oder eines EWR-Mitgliedstaates sicherzustellen und Erdgas und Erdöl, einschliesslich raffinierter Erdölerzeugnisse, aus oder durch die Russische Föderation in die Schweiz oder in die EWR-Mitgliedstaaten zu befördern; oder
b.[^261] ausschliesslich zugunsten einer juristischen Person, eines Unternehmens oder einer Organisation erfolgen, die oder das im Energiesektor in der Russischen Föderation tätig ist und sich im Eigentum eines oder einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaates gegründeten oder eingetragenen Unternehmens oder Organisation befindet.
2bis. Es kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA, des UVEK und des EFD Ausnahmen von den Verboten betreffend den Energiesektor nach Absatz 1 Buchstabe b bewilligen, falls die vorgesehenen Tätigkeiten gemäss Artikel 24*a* Absatz 2 Buchstabe b erforderlich sind, um den Betrieb eines Tiefwasser-Offshore-Gasprojekts im Mittelmeer sicherzustellen, in dem Banken, Unternehmen oder Organisationen gemäss Anhang 15 seit vor dem 31. Oktober 2017 Minderheitsgesellschafter sind, sofern das Projekt ausschliesslich von oder gemeinsam mit einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaates eingetragenen oder gegründeten juristischen Person kontrolliert oder betrieben wird.[^262]
3. Es kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten betreffend den Bergbau nach Absatz 1 bewilligen für Tätigkeiten, deren vorrangiges Ziel in der Gewinnung von Materialien gemäss Anhang 30 besteht oder die mit der Gewinnung solcher Materialien ihren hauptsächlichen Gewinn erzielen.[^263]

##### **Art. 28bbis** Verbote im Zusammenhang mit Unternehmen in Sonderwirtschafts-, Innovations- oder Präferenzzonen {#sec_3/art_28 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--28_b_bis}
1. Die folgenden Tätigkeiten sind verboten:
a. der Erwerb einer neuen und die Ausweitung einer bestehenden Beteiligung am Eigentum oder an der Kontrolle von:
        1. juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die als in den Sonderwirtschafts-, Innovations- oder Präferenzzonen der Russischen Föderation nach Anhang 14*b* Ziffer 1 oder 2 ansässig registriert sind oder dort ihren Sitz, ihre Hauptniederlassung oder ihre Betriebsstätte haben,
        2. juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen im Eigentum oder unter Kontrolle von juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Ziffer 1;
b. …
c. die Gründung eines neuen Joint Venture:
        1. in den Sonderwirtschafts-, Innovations- oder Präferenzzonen der Russischen Föderation nach Anhang 14*b* Ziffer 1 oder 2,
        2. mit juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Buchstabe a;
d. …
e. die Gründung neuer Niederlassungen oder Repräsentationsbüros in den Sonderwirtschafts-, Innovations- oder Präferenzzonen der Russischen Föderation nach Anhang 14*b* Ziffer 1 oder 2;
f. …
g. der Abschluss neuer Verträge oder Vereinbarungen über:
        1. die Lieferung von Gütern an juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Buchstabe a,
        2. die Erbringung von Dienstleistungen und die Bereitstellung damit zusammenhängender Rechte des geistigen Eigentums oder von Geschäftsgeheimnissen für juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Buchstabe a;
h. …
i. die Gewährung oder Bereitstellung von Darlehen, Krediten oder sonstiger Finanzmittel, einschliesslich Eigenkapital, an:
        1. juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen nach den Buchstaben a und b,
        2. Dritte zum Zweck der Finanzierung von juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach den Buchstaben a und b;
j. die Beteiligung an Verträgen oder Vereinbarungen nach Buchstabe h;
k. die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach den Buchstaben a–j.
2. Die Verbote nach Absatz 1 gelten nicht für Tätigkeiten, die erforderlich sind für:
a. die Bekämpfung von Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses mit voraussichtlich schwerwiegenden und wesentlichen Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder auf die Umwelt oder die Bewältigung von Naturkatastrophen;
b. den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von Erdgas, Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz aus der Russischen Föderation oder durch die Russische Föderation in die Schweiz, in einen EWR-Mitgliedstaat oder nach Albanien, nach Bosnien und Herzegowina, in den Kosovo oder nach Montenegro, Nordmazedonien oder Serbien;
c. den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von Erdöl, einschliesslich raffinierter Erdölerzeugnisse, aus der Russischen Föderation oder durch die Russische Föderation, soweit dies nicht nach Artikel 12*a* oder 12*b* verboten ist;
d. den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von auf dem Seeweg transportierten Rohöl oder von Erdölerzeugnissen nach Anhang 24, sofern diese Güter:
        1. ihren Ursprung in einem Drittland ausserhalb der Russischen Föderation haben,
        2. lediglich in der Russischen Föderation verladen, aus der Russischen Föderation ausgeführt oder durch die Russische Föderation durchgeführt werden, und
        3. sich nicht in russischem Eigentum befinden.
3. Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 1 bewilligen, sofern dies erforderlich ist für:
a. humanitäre Zwecke oder Evakuierungen;
b. die Forschung, Entwicklung und Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen, Medizinprodukten sowie landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschliesslich Weizen und Düngemitteln, deren Kauf, Einfuhr oder Transport nach dieser Verordnung gestattet ist;
c. die Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat oder für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder Schiedsspruchs aus der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat;
d. die Erbringung von Dienstleistungen durch Telekommunikationsbetreiber in der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat, die erforderlich sind für:
        1. den Betrieb, die Instandhaltung und die Sicherheit, einschliesslich Cybersicherheit, von elektronischen Kommunikationsdiensten in der Russischen Föderation, der Ukraine, der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat, zwischen der Russischen Föderation oder der Ukraine und der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat, oder
        2. Rechenzentrumsdienste in der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat.

##### **Art. 28c** Verbote betreffend die Unterstützung öffentlicher Einrichtungen {#sec_3/art_28 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--28_c}
1. Die unmittelbare oder mittelbare Unterstützung, insbesondere durch die Gewährung von Finanzmitteln oder sonstigen Vorteilen im Rahmen eines nationalen Programms der Schweiz, folgender juristischer Personen, Unternehmen oder Organisationen ist verboten:
a. in der Russischen Föderation niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen;
b. juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, an denen juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Buchstabe a zu über fünfzig Prozent beteiligt sind.[^264]
2. Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für:
a. humanitäre Aktivitäten, die Bekämpfung von Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder die Bewältigung von Naturkatastrophen;
b. Pflanzenschutz- und Veterinärprogramme;
c. die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen und die Zusammenarbeit im Rahmen des internationalen thermonuklearen Versuchsreaktors ITER;
d. die zwischenstaatliche Zusammenarbeit im Rahmen des Übereinkommens vom 30. November 2009[^265]über den Bau und Betrieb einer Europäischen Freie-Elektronen-Röntgenlaseranlage und des Übereinkommens vom 16. Dezember 1988[^266]über den Bau und Betrieb einer europäischen Synchrotronstrahlungsanlage;
e. den Betrieb, die Instandhaltung und die Stilllegung ziviler nuklearer Einrichtungen, die Entsorgung ihrer radioaktiven Abfälle, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und die Gewährleistung ihrer Sicherheit, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope, ähnlicher medizinischer Anwendungen und kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung;
f. Mobilitäts- und Austauschprogramme für Einzelpersonen und zur Förderung direkter Kontakte zwischen den Menschen;
g. Klima- und Umweltprogramme, die nicht der Forschung und Innovation dienen;
h. die amtliche Tätigkeit diplomatischer und konsularischer Vertretungen der Schweiz und ihrer Partner oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, in der Russischen Föderation;
i.[^267] die Tätigkeit von Handelskammern, Wirtschaftsverbänden, Kultur- und Bildungszentren und akademischen Austauschprogrammen der Schweiz oder von EWR-Mitgliedstaaten in der Russischen Föderation;
j.[^268] zivilgesellschaftliche Aktivitäten, welche die Demokratie, die Menschenrechte, die Rechtsstaatlichkeit, den unabhängigen Journalismus oder die Bekämpfung von Desinformation in der Russischen Föderation unmittelbar fördern;
k.[^269] Programme der Schweiz oder von EWR-Mitgliedstaaten für die Wahrnehmung historischer Verantwortung und zur Unterstützung ethnischer Minderheiten der Schweiz oder von EWR-Mitgliedstaaten in der Russischen Föderation.

##### **Art. 28d** Verbote betreffend Trusts {#sec_3/art_28 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--28_d}
1. Die Errichtung eines Trusts oder einer ähnlichen Rechtsform und die Bereitstellung eines Sitzes, einer Geschäfts- oder Verwaltungsanschrift oder von Verwaltungsdienstleistungen für Trusts sind verboten, wenn die folgenden Personen, Organisationen oder Einrichtungen Begründer oder Begünstigte sind:
a. russische Staatsangehörige oder in der Russischen Föderation ansässige natürliche Personen;
b. in der Russischen Föderation niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen;
c. juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, an denen natürliche oder juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen nach den Buchstaben a und b zu über fünfzig Prozent unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind;
d. juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, die von einer der natürlichen oder juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach den Buchstaben a–c kontrolliert werden;
e. juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, die für eine natürliche oder juristische Person, ein Unternehmen oder eine Organisation nach den Buchstaben a–d handeln.
2. Es ist verboten, als Treuhänder, nomineller Anteilseigner, Geschäftsführer, Sekretär oder in einer ähnlichen Funktion für einen Trust oder ähnliche Rechtsform nach Absatz 1 zu handeln oder dies einer anderen Person zu ermöglichen.[^270]
3. Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht, wenn die Begründer oder Begünstigten Schweizer Staatsangehörige oder Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaates oder des Vereinigten Königreichs sind oder über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel in der Schweiz, einem EWR-Mitgliedstaat oder dem Vereinigten Königreich verfügen.[^271]
4. Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen für Dienstleistungen, die erforderlich sind für:
a. humanitäre Aktivitäten wie die Durchführung oder die Erleichterung von Hilfsleistungen, einschliesslich der Versorgung mit medizinischen Hilfsgütern und Nahrungsmitteln, des Transports humanitärer Helferinnen und Helfer und damit verbundener Hilfe oder Evakuierungen;
b. zivilgesellschaftliche Aktivitäten zur direkten Förderung der Demokratie, der Menschenrechte oder der Rechtsstaatlichkeit in der Russischen Föderation; oder
c.[^272] den Betrieb von Trusts oder ähnlichen Rechtsformen, deren Zweck die Verwaltung von Mitteln der beruflichen Vorsorge, Versicherungsverträgen oder Belegschaftsaktienprogrammen oder von gemeinnützigen Organisationen, Amateursportvereinen oder Fonds für Minderjährige oder vulnerable Erwachsene ist.
5. Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 2 bewilligen, um die Fortsetzung dieser Dienstleistungen aus den folgenden Gründen zu ermöglichen:
a. zum Abschluss von Transaktionen, die erforderlich sind für die Beendigung der mit diesem Artikel nicht vereinbaren und vor dem 28. April 2022 abgeschlossenen Verträge, sofern diese Transaktionen vor dem 30. Mai 2022 eingeleitet wurden und bis zum 1. Oktober 2022 abgeschlossen sind;
b. aus anderen Gründen als demjenigen nach Buchstabe a, sofern die Dienstleister von den Personen nach Absatz 1 weder direkt noch indirekt Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen entgegennehmen, diesen zur Verfügung stellen oder diesen anderweitig Vorteile aus den in einem Trust oder in einer ähnlichen Rechtsform platzierten Vermögenswerten verschaffen.[^273]

##### **Art. 28e** Verbote betreffend Dienstleistungen und Software {#sec_3/art_28 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--28_e}
1. Die direkte oder indirekte Erbringung von Dienstleistungen in den folgenden Bereichen für die Regierung der Russischen Föderation oder für juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen in der Russischen Föderation ist verboten:
a. Rechtsberatung;
b. Rechnungswesen, Wirtschaftsprüfung, einschliesslich Abschlussprüfung, Buchführung, Steuerberatung und Unternehmens- und Managementberatung, und Öffentlichkeitsarbeit;
c. Bauwesen, Architektur, Ingenieurwesen, integriertes Ingenieurwesen, Stadtplanung, mit Ingenieurdienstleistungen zusammenhängende wissenschaftliche und technische Beratungsdienstleistungen und technische Prüf- und Analysedienste;
d. Werbung, Markt- und Meinungsforschung;
e. IT-Beratung;
f. gewerbliche weltraumgestützte Dienstleistungen in Bezug auf Erdbeobachtung und Satellitennavigation;
g. Dienstleistungen im Bereich der künstlichen Intelligenz in Bezug auf den Zugang zu Modellen oder Plattformen für deren Training, Feinabstimmung und Inferenz;
h. Hochleistungsrechendienste, einschliesslich des Zugangs zu durch Grafikprozessoren beschleunigter Rechentechnik, und Quanteninformatikdienstleistungen.
2. Die Verbote nach Absatz 1 Buchstaben a–c und e gelten auch für juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten.
3. Die Erbringung von Dienstleistungen in direktem Zusammenhang mit touristischen Aktivitäten in der Russischen Föderation ist verboten.
4. Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, der Transport und die Bereitstellung von Software für die Unternehmensführung, für Industriedesign und Fertigung sowie für den Banken- und Finanzsektor nach Anhang 32 an die Regierung der Russischen Föderation oder an juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen in der Russischen Föderation oder in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten sowie die Durchfuhr dieser Software durch die Schweiz sind verboten.
5. Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Dienstleistungen oder Software nach den Absätzen 1, 2 und 4 oder im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Ausfuhr, der Durchfuhr, dem Transport oder der Bereitstellung dieser Dienstleistungen oder Software nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation oder in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten sind verboten.
6. Der mittelbare oder unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Software nach Absatz 4 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Software an die Regierung der Russischen Föderation, an juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen in der Russischen Föderation oder in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten oder zur Verwendung in der Russischen Föderation oder in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten sind verboten.
7. Die direkte oder indirekte Erbringung in den Absätzen 1 und 3 nicht genannter Dienstleistungen für die Regierung der Russischen Föderation unterliegt einer Bewilligungspflicht. Das SECO erteilt nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD die Bewilligung, sofern dies mit den Zielen dieser Verordnung in Einklang steht.
8. Die Verbote nach den Absätzen 1, 2 und 4 gelten nicht für:
a. Dienstleistungen und Software, die zur ausschliesslichen Nutzung durch juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen in der Russischen Föderation bestimmt sind, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle von juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen befinden, die nach Schweizer Recht, dem Recht eines EWR-Mitgliedstaates oder dem Recht eines Partners gegründet oder eingetragen sind;
b. humanitäre Aktivitäten wie die Durchführung oder die Erleichterung von Hilfsleistungen, einschliesslich der Versorgung mit medizinischen Hilfsgütern und Nahrungsmitteln, des Transports humanitärer Helferinnen und Helfer und damit verbundener Hilfe oder Evakuierungen, sofern die Aktivitäten durchgeführt werden durch öffentliche Stellen oder durch Unternehmen und Organisationen, die für die Durchführung humanitärer Aktivitäten Beiträge des Bundes erhalten.
9. Juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen müssen Dienstleistungen oder Software, die sie nach Absatz 8 erbringen oder bereitstellen, dem SECO bis zum 31. Juli 2026 und anschliessend halbjährlich melden. Die Meldungen müssen die Namen der Empfänger sowie Angaben zur Art und zum Wert der betreffenden Dienstleistungen oder Software enthalten.
10. Die Verbote nach Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 gelten nicht für Dienstleistungen, die erforderlich sind für:
a. die Wahrnehmung des Rechts auf Verteidigung in Gerichtsverfahren und des Rechts auf eine wirksame Beschwerde;
b. die Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in der Schweiz, einem EWR-Mitgliedstaat oder dem Vereinigten Königreich oder die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus der Schweiz, einem EWR-Mitgliedstaat oder dem Vereinigten Königreich.
11. Die Verbote nach den Absätzen 1 Buchstaben c und f, 2 und 4 gelten nicht für Dienstleistungen und Software, die erforderlich sind für:
a. die Bekämpfung von Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit;
b. die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses mit voraussichtlich schwerwiegenden und wesentlichen Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder auf die Umwelt;
c. die Bewältigung von Naturkatastrophen.
12. Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1, 2, 4, und 5 bewilligen für Dienstleistungen und Software, die erforderlich sind für:
a. humanitäre Zwecke oder Evakuierungen;
b. zivilgesellschaftliche Aktivitäten zur direkten Förderung der Demokratie, der Menschenrechte oder der Rechtsstaatlichkeit in der Russischen Föderation oder in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten;
c. die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Schweiz oder ihrer Partner oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, in der Russischen Föderation oder in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten;
d. die Sicherstellung der Energieversorgung der Schweiz oder eines EWR-Mitgliedstaates bei einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden schweren Mangellage;
e. den Kauf von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz oder deren Einfuhr oder Transport in die Schweiz oder einen EWR-Mitgliedstaat;
f. die Gewährleistung des Betriebs von Infrastruktur, Hardware und Software, die für die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Sicherheit der Umwelt von grundlegender Bedeutung sind;
g. folgende Tätigkeiten:
        1. die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit,
        2. die Weiterführung der Planung, des Baus und der Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen,
        3. die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung,
        4. die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung;
h. die Erbringung von Dienstleistungen durch Telekommunikationsbetreiber in der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat, die erforderlich sind für:
        1. den Betrieb, die Instandhaltung und die Sicherheit, einschliesslich der Cybersicherheit, von elektronischen Kommunikationsdiensten in der Russischen Föderation, der Ukraine, der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat, zwischen der Russischen Föderation oder der Ukraine und der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat,
        2. Rechenzentrumsdienste in der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat.
13. Es kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 Buchstaben a und b sowie 2 bewilligen für Dienstleistungen, die erforderlich sind für die Errichtung, Zertifizierung oder Bewertung eines Systems nach Artikel 15 Absatz 10.
14. Es kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 Buchstaben a, c und e sowie 2 bewilligen für Dienstleistungen, die erforderlich sind für die Tätigkeit einer konsularischen oder diplomatischen Vertretung der Russischen Föderation in der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat.
15. Es kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 Buchstaben g und h sowie 3 bewilligen für Dienstleistungen und Software, die erforderlich sind für den Beitrag russischer Staatsangehöriger in der Russischen Föderation oder ukrainischer Staatsangehöriger in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten zu internationalen Open-Source-Projekten.
16. Es kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 Buchstabe f bewilligen für Dienstleistungen, die erforderlich sind für die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen.

##### **Art. 28f** Verbot betreffend die Einflussnahme in kritischen Infrastrukturen {#sec_3/art_28 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--28_f}
1. Es ist verboten, russischen Staatsangehörigen und in der Russischen Föderation ansässigen natürlichen Personen zu ermöglichen, eine Funktion in den Leitungsgremien der Eigentümer oder Betreiber von kritischen Infrastrukturen auszuüben.
2. Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für die Ausübung einer Funktion nach Absatz 1 durch Personen, die ausschliesslich oder auch Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaates oder Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs sind.

##### **Art. 28g** Verbot der Annahme von Zuwendungen der russischen Regierung {#sec_3/art_28 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--28_g}
1. Politischen Parteien oder Bündnissen, Nichtregierungsorganisationen und Anbietern von Mediendiensten ist es verboten, unmittelbar oder mittelbar Zuwendungen, wirtschaftliche Vorteile oder Unterstützung, einschliesslich Finanzmittel, von folgenden Personen, Organisationen oder Einrichtungen anzunehmen:
a. der Regierung der Russischen Föderation;
b. juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen mit Sitz in der Russischen Föderation, die sich unter öffentlicher Kontrolle oder zu über fünfzig Prozent in öffentlichem Eigentum befinden;
c. juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen mit Sitz ausserhalb der Schweiz oder eines EWR-Mitgliedstaates, die von einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung nach Buchstabe a oder b zu über fünfzig Prozent kontrolliert werden;
d. natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung nach Buchstabe a, b oder c handeln.
2. Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Zuwendungen, wirtschaftliche Vorteile oder Unterstützung, einschliesslich Finanzmittel, die erforderlich sind für:
a. die Gewährleistung der Mitwirkung der politischen Parteien an der Meinungs- und Willensbildung der Bevölkerung;
b. die Wahrnehmung des Rechts auf Meinungs-, Informations- oder Medienfreiheit.
3. Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 bewilligen für die Annahme von Zuwendungen, wirtschaftlichen Vorteilen oder Unterstützung zugunsten von Nichtregierungsorganisationen und Anbietern von Mediendiensten, sofern diese Annahme die demokratischen Prozesse in der Schweiz nicht beeinträchtigt und ihre demokratischen Grundlagen nicht untergräbt.

##### **Art. 28h** Verbot der Rückversicherung gebrauchter russischer Schiffe und Luftfahrzeuge {#sec_3/art_28 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--28_h}
Es ist verboten, während fünf Jahren nach dem Verkauf oder jeder Art von Vermietung von Schiffen oder Luftfahrzeugen, die von der Regierung der Russischen Föderation oder von juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen in der Russischen Föderation betrieben wurden, Verträge oder Vereinbarungen, durch welche Risiken im Zusammenhang mit der Versicherungsdeckung dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge übernommen, übertragen oder abgetreten werden, bereitzustellen, zu zeichnen oder anderweitig einzugehen.

## **4. Abschnitt:** Weitere Beschränkungen {#sec_4}
##### **Art. 29** Ein- und Durchreiseverbot {#sec_4/art_29 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--29}
1. Die Einreise in die Schweiz oder die Durchreise durch die Schweiz ist den in Anhang 8 aufgeführten natürlichen Personen verboten.
2. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) sowie das EDA im Rahmen seiner Zuständigkeit nach Artikel 38 der Verordnung vom 15. August 2018[^274]über die Einreise und die Visumerteilung können Ausnahmen gewähren:
a. aus erwiesenen humanitären Gründen;
b. für die Teilnahme an internationalen Konferenzen oder an einem politischen Dialog betreffend die Situation in der Ukraine; oder
c. zur Wahrung schweizerischer Interessen.

##### **Art. 29a** Meldepflicht betreffend die Ein- und Durchreise {#sec_4/art_29 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--29_a}
1. Folgende Personen, die über einen gültigen Aufenthaltstitel, einschliesslich eines diplomatischen Aufenthaltstitels, oder ein gültiges Visum, der oder das nicht von der Schweiz ausgestellt wurde, verfügen, müssen ihre Einreise in die Schweiz oder ihre Durchreise durch die Schweiz dem EDA mindestens 24 Stunden vor dem Zeitpunkt der Ein- oder Durchreise melden:
a. russische Staatsangehörige, die Mitglieder des diplomatischen oder konsularischen Personals der Russischen Föderation sind;
b. russische Staatsangehörige, die Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals oder des Dienstpersonals der diplomatischen Missionen oder konsularischen Vertretungen der Russischen Föderation sind;
c. Familienangehörige von Personen nach den Buchstaben a und b, mit Ausnahme von Minderjährigen und von Familienangehörigen, die nicht im Haushalt der Personen nach den Buchstaben a und b leben.
2. Die Meldung an das EDA muss folgende Informationen enthalten:
a. Angaben zum verwendeten Transportmittel;
b. Ort und Datum der Einreise in die Schweiz;
c. Ort und Datum der Ausreise aus der Schweiz.

##### **Art. 29abis** Luftverkehr {#sec_4/art_29 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--29_a_bis}
1. Das Starten vom und das Landen im Hoheitsgebiet der Schweiz sowie das Überfliegen des Schweizer Hoheitsgebiets ist folgenden Luftfahrzeugen verboten:
a. Luftfahrzeuge russischer Luftfahrtunternehmen mit einer Betriebsgenehmigung oder einer gleichwertigen Genehmigung der russischen Behörden, einschliesslich Luftfahrzeugen, die von diesen Unternehmen im Rahmen von Code-Sharing- oder Blocked-Space-Vereinbarungen eingesetzt werden;
b.[^275] Luftfahrzeuge, die in Russland registriert sind oder sich im Eigentum russischer natürlicher oder juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen befinden oder von diesen gechartert werden oder anderweitig unter deren Kontrolle stehen;
c.[^276] Luftfahrzeuge, die für Nichtlinienflüge genutzt werden und bei denen eine russische natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in der Lage ist, den Ort oder die Uhrzeit des Starts oder der Landung zu bestimmen.
1bis. Das Starten vom und das Landen im Hoheitsgebiet der Schweiz sowie das Überfliegen des Schweizer Hoheitsgebiets ist folgenden Luftfahrtunternehmen verboten:
a. Luftfahrtunternehmen gemäss Anhang 35;
b. Organisationen, die sich im Eigentum oder unter Kontrolle eines Luftfahrtunternehmens nach Buchstabe a befinden.[^277]
2. Vom Verbot nach Absatz 1 ausgenommen sind:
a. Flüge zu humanitären Zwecken;
b. Such- und Rettungsflüge;
c. einmalige Rückführungsflüge von geleasten Luftfahrzeugen mit entsprechender Bewilligung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL);
d.[^278] …
e. Flüge ausländischer Militär- und anderer Staatsluftfahrzeuge, die über eine Bewilligung (diplomatic clearance) gemäss Artikel 4 der Verordnung vom 23. März 2005[^279]über die Wahrung der Lufthoheit verfügen;
f.[^280] Luftfahrzeuge mit einer Sitzplatzkapazität für höchstens vier Personen und einer zulässigen Startmasse von höchstens 2000 kg, sofern sie für private, nichtgewerbliche Flüge zu Freizeitzwecken oder zur Ausbildung für den Erwerb einer privaten Fluglizenz und darauf bezogene Einstufungen von Ausbildungsdienstleistern der Schweiz im Hoheitsgebiet der Schweiz eingesetzt werden.
2bis. Vom Verbot nach den Absätzen 1 und 1^bis^ausgenommen sind Überflüge und Landungen in Notsituationen.[^281]
3. Das BAZL kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des SECO und des EDA zur Wahrung schweizerischer Interessen oder für andere mit den Zielen dieser Verordnung im Einklang stehende Zwecke weitere Ausnahmen vom Verbot nach Absätzen 1 und 1^bis^bewilligen.[^282]
3bis. Das BAZL kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des SECO und des EDA weitere Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 bewilligen für den Betrieb eines unbemannten Luftfahrzeugs in der offenen Kategorie gemäss Anhang des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft vom 21. Juni 1999[^283]über den Luftverkehr, sofern der Betrieb für private, nichtgewerbliche oder nichtgeschäftliche Flüge erfolgt, die im Gebiet und im Luftraum der Schweiz zu Freizeitzwecken durchgeführt werden.[^284]
4. Luftfahrzeugbetreiber, die zwischen der Russischen Föderation und der Schweiz Nichtlinienflüge, einschliesslich Flügen über ein Drittland, durchführen, müssen dem BAZL mindestens 48 Stunden vor dem Flug alle diesbezüglichen Informationen übermitteln.[^285]
5. Betreiber von Luftfahrzeugen nach Absatz 1 Buchstabe c müssen dem BAZL auf dessen Verlangen und innerhalb der vom BAZL festgelegten Frist vor der Landung oder dem Start in der Schweiz oder vor dem Überflug über die Schweiz alle diesbezüglichen Informationen übermitteln, namentlich:
a. Informationen über den tatsächlichen wirtschaftlichen Eigentümer des Luftfahrzeugs und gegebenenfalls über die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die das Luftfahrzeug gechartert hat;
b. eine allgemeine Erklärung, ein Fluggastverzeichnis oder ein amtliches Dokument mit den vollständigen Namen, Geburtsdaten, Geburtsorten und sämtlichen Staatsangehörigkeiten aller Fluggäste und Besatzungsmitglieder.[^286]

##### **Art. 29b** Verbote betreffend Werbung in bestimmten russischen Medien {#sec_4/art_29 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--29_b}
Es ist verboten, Werbung für Produkte oder Dienstleistungen in Auftrag zu geben oder zu vermitteln, die in Radio- oder Fernsehprogrammen oder anderen elektronischen Inhalten übertragen oder verbreitet wird, die von einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung nach Anhang 25 erstellt oder gesendet werden. Dies gilt unabhängig von der Art der Übertragung oder Verbreitung der Inhalte.

##### **Art. 29c** Verbote im Zusammenhang mit der Vergabe öffentlicher Aufträge {#sec_4/art_29 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--29_c}
1. Auftraggeberinnen im Staatsvertragsbereich nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019[^287]über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB), Artikel 8 Absatz 1 der Interkantonalen Vereinbarung vom 25. November 1994/ 15. März 2001[^288]über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB 2001) sowie Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Interkantonalen Vereinbarung vom 15. November 2019[^289]über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB 2019) ist es verboten, öffentliche Aufträge im Sinne von Artikel 8 BöB, Artikel 6 IVöB 2001 und Artikel 8 IVöB 2019 ab den Schwellenwerten des Staatsvertragsbereichs zu vergeben an:
a. russische Staatsangehörige oder in der Russischen Föderation ansässige natürliche Personen;
b. in der Russischen Föderation niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen;
c. juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, an denen natürliche oder juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen nach den Buchstaben a oder b zu über fünfzig Prozent unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind;
d.[^290] natürliche oder juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung einer natürlichen oder juristischen Person, eines Unternehmens oder einer Organisation nach Buchstabe a, b oder c handeln.
2. Auftraggeberinnen nach Absatz 1 ist es verboten, mit natürlichen oder juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Absatz 1 Buchstaben a–d Beschaffungsverträge, die in den Geltungsbereich von Absatz 1 fallen, abzuschliessen.
3. Beschaffungsverträge im Sinne von Absatz 2, deren Erfüllung noch nicht abgeschlossen ist, sind bis zum 28. Februar 2023 zu beenden.
4. Die Absätze 1–3 gelten auch für Vergaben und Beschaffungsverträge, an denen Subunternehmer und Lieferanten, die als Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Absatz 1 Buchstaben a–d zu qualifizieren sind, mit mehr als zehn Prozent des Auftragswerts beteiligt sind.
5. Von den Verboten nach den Absätzen 1–3 ausgenommen sind:
a. in der Schweiz ansässige russische Staatsangehörige;
b. juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, an denen natürliche oder juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Absatz 1 vor dem 31. August 2022 zu über fünfzig Prozent unmittelbar oder mittelbar beteiligt waren und die vor dem 31. August 2022 in der Schweiz niedergelassen waren.
6. Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1−4 bewilligen, insbesondere:
a. für den Betrieb, die Instandhaltung und die Stilllegung ziviler nuklearer Einrichtungen, die Entsorgung ihrer radioaktiven Abfälle, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und die Gewährleistung ihrer Sicherheit, für die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope, ähnlicher medizinischer Anwendungen und kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung;
b. für die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen;
c. für die Beschaffung unbedingt notwendiger Güter oder Dienstleistungen, wenn sie nur von den Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Absatz 1 Buchstaben a−d in ausreichender Menge bereitgestellt werden können;
d. für die Ausübung der amtlichen Tätigkeit diplomatischer und konsularischer Vertretungen der Schweiz und ihrer Partner oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, in der Russischen Föderation;
e. für den Kauf, die Einfuhr oder die Beförderung von Erdgas und Erdöl, einschliesslich raffinierter Erdölerzeugnisse, sowie von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz aus oder durch die Russische Föderation in die Schweiz oder die EWR-Mitgliedstaaten.
7. Auftraggeberinnen, die dem Vergaberecht des Bundes unterstehen, sind für die Einhaltung der Verbote nach den Absätzen 1–3 zuständig; zu diesem Zweck können sie insbesondere eine Selbstdeklaration der Anbieterinnen verlangen.
8. Die Kantone sind für die Einhaltung der Verbote nach den Absätzen 1–3 durch die dem kantonalen Vergaberecht unterstehenden Stellen zuständig; zu diesem Zweck können sie insbesondere eine Selbstdeklaration der Anbieterinnen verlangen.
9. Die Auftraggeberinnen nach Absatz 7 und die Kantone nach Absatz 8 melden dem SECO die Fälle, in denen Absatz 3 zur Anwendung kommt.

##### **Art. 29d** Verbote im Zusammenhang mit bestimmten Entscheidungen russischer Gerichte {#sec_4/art_29 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--29_d}
1. Anordnungen, Beschlüsse, Verfügungen, Urteile oder andere gerichtliche Entscheidungen gemäss oder in Verbindung mit den Artikeln 248.1 und 248.2 der Schiedsgerichtsordnung der Russischen Föderation oder gleichwertigen russischen Rechtsvorschriften werden nicht anerkannt, umgesetzt oder durchgesetzt.
2. Rechtshilfeersuchen in Strafsachen im Zusammenhang mit einem behaupteten Verstoss gegen Anordnungen, Beschlüsse, Verfügungen, Urteile oder andere gerichtliche Entscheidungen nach Absatz 1 werden nicht vollzogen.
3. Strafen oder andere Sanktionen nach dem russischen Strafgesetzbuch im Zusammenhang mit einem behaupteten Verstoss gegen Anordnungen, Beschlüsse, Verfügungen, Urteile oder andere gerichtliche Entscheidungen nach Absatz 1 werden nicht anerkannt und vollstreckt.

##### **Art. 30** Verbot der Erfüllung bestimmter Forderungen {#sec_4/art_30 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--30}
1. Es ist verboten, Forderungen zu erfüllen, wenn sie auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückzuführen sind, deren Durchführung direkt oder indirekt verhindert oder beeinträchtigt wurde durch Massnahmen nach dieser Verordnung, nach der Verordnung vom 27. August 2014[^291]über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine oder nach der Verordnung vom 2. April 2014[^292]über Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine; dieses Verbot gilt für Forderungen von:
a.[^293] natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach den Anhängen dieser Verordnung;
a^bis^.[^294] Unternehmen oder Organisationen, die ausserhalb der Schweiz und des EWR niedergelassen sind und an denen natürliche Personen, Unternehmen oder Organisationen nach den Anhängen dieser Verordnung zu über fünfzig Prozent unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind;
b. allen anderen russischen natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen;
b^bis^.[^295] natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten;
c.[^296] natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung einer natürlichen Person, eines Unternehmens oder einer Organisation nach den Buchstaben a–b^bis^handeln.
2. In Verfahren zur Durchsetzung einer Forderung trägt die natürliche Person, das Unternehmen oder die Organisation, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung des Anspruchs nicht nach Absatz 1 verboten ist.[^297]

## **4a. Abschnitt:** Ausnahmebewilligungen für den Abzug von Investitionen aus der Russischen Föderation {#sec_4_a}
##### **Art. 30a** Ausnahmen von Verboten betreffend die Einfuhr, den Verkauf, die Lieferung, die Durchfuhr und den Transport von Gütern {#sec_4_a/art_30_a omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--30a}
1. Das SECO kann bis zum 31. Dezember 2026 Ausnahmen von den Verboten nach den Artikeln 4, 5, 9, 9*a* , 9*b* , 10, 11, 11*a* und 14*b* bewilligen betreffend den Verkauf, die Lieferung, die Durchfuhr oder den Transport von in den entsprechenden Anhängen 1, 3, 4, 5, 16, 18, 19 und 23 aufgeführten Gütern und von Gütern nach Anhang 2 GKV[^298]sowie den Verkauf, die Lizenzierung oder anderweitige Übertragung von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen sowie die Gewährung von Rechten auf Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen im Zusammenhang mit diesen Gütern, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, sofern:[^299]
a. die genannten Tätigkeiten für den Abzug von Investitionen aus der Russischen Föderation oder die Beendigung von Geschäftstätigkeiten[^300]in der Russischen Föderation unbedingt erforderlich sind;
b. sich die Güter und Technologien im Eigentum befinden von:
        1. Schweizer Staatsangehörigen,
        2. Staatsangehörigen eines EWR-Mitgliedstaates,
        3. einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaates gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, oder
        4. einer in der Russischen Föderation niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaates gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befindet; und
c. sich die betreffenden Güter und Technologien physisch in der Russischen Föderation befanden, bevor die jeweiligen Verbote nach den Artikeln 4, 5, 9, 9*a* , 9*b* , 10, 11, 11*a* und 14*b* für diese Güter und Technologien in Kraft getreten sind.
2. Es lehnt das Gesuch um Bewilligung einer Ausnahme nach Absatz 1 ab, wenn es hinreichende Gründe zur Annahme hat, dass die Güter für militärische Endnutzerinnen und Endnutzer oder eine militärische Endverwendung in der Russischen Föderation bestimmt sein könnten.
2bis. Es kann bis zum 31. Dezember 2026 Ausnahmen von den Verboten nach den Artikeln 4, 5, 11 und 11*a* bewilligen betreffend den Verkauf, die Lieferung, die Durchfuhr oder den Transport von in den entsprechenden Anhängen 1, 5 und 23*a* aufgeführten Gütern und von Gütern nach Anhang 2 GKV oder betreffend damit im Zusammenhang stehende Dienstleistungen, sofern diese Tätigkeiten oder Dienstleistungen unbedingt erforderlich sind für den Abzug von Investitionen aus einem Joint Venture, das:[^301]
a. eine Gasinfrastruktur zwischen der Russischen Föderation und Drittländern betreibt;
b. vor dem 3. März 2022 nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaates gegründet oder eingetragen wurde; und
c. eine russische juristische Person, Organisation oder Einrichtung umfasst.[^302]
3. Es kann Ausnahmen von den Verboten nach den Artikeln 14*a* und 14*c* betreffend die Einfuhr, die Durchfuhr und den Transport von in den Anhängen 17 und 20 aufgeführten Gütern bis zum 31. Dezember 2026 bewilligen, sofern:[^303]
a. die genannten Tätigkeiten für den Abzug von Investitionen aus der Russischen Föderation oder die Beendigung von Geschäftstätigkeiten in der Russischen Föderation unbedingt erforderlich sind;
b. sich die Güter im Eigentum befinden von:
        1. Schweizer Staatsangehörigen,
        2. Staatsangehörigen eines EWR-Mitgliedstaates,
        3. einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaates gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, oder
        4. einer in der Russischen Föderation niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaates gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befindet; und
c. sich die betreffenden Güter physisch in der Russischen Föderation befanden, bevor die jeweiligen Verbote nach den Artikeln 14*a* und 14*c* für diese Güter in Kraft getreten sind.

##### **Art. 30b** Ausnahmen vom Verbot von Transaktionen mit staatseigenen Unternehmen {#sec_4_a/art_30_b omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--30b}
Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen vom Verbot von Transaktionen mit staatseigenen Unternehmen nach Artikel 24*a* Absatz 1 bewilligen, um Transaktionen zu ermöglichen, die für den Abzug von Investitionen und den Rückzug aus einer in der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung durch die in Artikel 24*a* Absatz 1 genannten Organisationen oder ihre Niederlassungen in der Schweiz oder in einem EWR-Mitgliedstaat bis zum 31. Dezember 2026 unbedingt erforderlich sind.

##### **Art. 30c** Ausnahmen von den Verboten betreffend Dienstleistungen und Software {#sec_4_a/art_30_c omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--30c}
1. Das SECO kann bis zum 31. Dezember 2026 nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten betreffend Dienstleistungen und Software nach Artikel 28*e* bewilligen, sofern:[^304]
a. die Dienstleistungen oder die Software für den Abzug von Investitionen aus der Russischen Föderation oder die Beendigung von Geschäftstätigkeiten in der Russischen Föderation unbedingt erforderlich sind; und
b. die Dienstleistungen oder die Software ausschliesslich zugunsten der aus dem Abzug von Investitionen hervorgehenden juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erbracht werden.[^305]
2. Es lehnt das Gesuch um Bewilligung einer Ausnahme nach Absatz 1 ab, wenn es hinreichende Gründe zur Annahme hat, dass die Dienstleistungen oder die Software mittelbar oder unmittelbar für die Regierung der Russischen Föderation, militärische Endnutzerinnen und Endnutzer oder eine militärische Endverwendung in der Russischen Föderation bestimmt sein könnten.[^306]
3. …[^307]

##### **Art. 30cbis** Ausnahmen vom Verbot der Erfüllung bestimmter Forderungen {#sec_4_a/art_30_c omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--30c_bis}
Das SECO kann bis zum 31. Dezember 2026 nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen bewilligen vom Verbot der Erfüllung der Forderungen von natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Artikel 30 Buchstabe b, sofern dies für den Abzug von Investitionen aus der Russischen Föderation oder die Beendigung von Geschäften in der Russischen Föderation erforderlich ist.

##### **Art. 30cter** Ausnahmen vom Verbot der Verwendung bestimmter spezialisierter Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr {#sec_4_a/art_30_c omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--30c_ter}
Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen vom Verbot nach Artikel 27*a* Absatz 2 bewilligen, sofern die Ausführung der Transaktionen erforderlich ist für den Abzug von Investitionen aus der Russischen Föderation oder die Beendigung von Geschäftstätigkeiten, die von Exportkreditgarantien der Schweiz abgedeckt wurden, in der Russischen Föderation bis zum 26. August 2025.

##### **Art. 30cquater** Ausnahmen vom Verbot von Transaktionen und Kofinanzierungen mit dem Russian Direct Investment Fund {#sec_4_a/art_30_c omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--30c_quater}
Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD bis zum 31. Dezember 2026 Ausnahmen vom Verbot nach Artikel 26 Absatz 1 bewilligen, falls dies erforderlich ist für den Abzug von Investitionen und den Rückzug aus der Russischen Föderation oder die Beendigung von Geschäftstätigkeiten in der Russischen Föderation.

##### **Art. 30cquinquies** Ausnahmen vom Verbot von Transaktionen mit bestimmten Banken {#sec_4_a/art_30_c omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--30c_quinquies}
Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen vom Verbot nach Artikel 27 Absatz 1 bewilligen, falls dies erforderlich ist für den Abzug von Investitionen aus der Russischen Föderation oder die Beendigung von Geschäftstätigkeiten in der Russischen Föderation.

##### **Art. 30csexies** Ausnahmen von den Verboten im Zusammenhang mit Unternehmen in Sonderwirtschafts-, Innovations- und Präferenzzonen {#sec_4_a/art_30_c omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--30c_sexies}
Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach Artikel 28*b* ^bis^Absatz 1 bewilligen, falls dies erforderlich ist für den Abzug von Investitionen aus der Russischen Föderation oder die Beendigung von Geschäftstätigkeiten in der Russischen Föderation.

## **4b. Abschnitt:** Ausnahmebewilligungen für Güter und Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Kaspischen Pipeline-Konsortium {#sec_4_b}
##### **Art. 30d** {#sec_4_b/art_30_d omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--30d}
1. Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach den Artikeln 4, 5, 9*a* und 11*a* bewilligen für den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr durch die Schweiz oder die Durchfuhr durch die Russische Föderation von in diesen Artikeln genannten Gütern oder damit verbundene Dienstleistungen für den Betrieb und die grundlegende Wartung der Pipeline des Kaspischen Pipeline-Konsortiums (CPC-Pipeline) und der zugehörigen Infrastrukturen, die erforderlich sind für den Transport von Gütern der Zolltarifnummer 2709 00 mit Ursprung in Kasachstan, die lediglich in der Russischen Föderation verladen werden, aus der Russischen Föderation abgehen oder durch die Russische Föderation durchgeführt werden, sofern:
a. der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr durch die Schweiz oder die Durchfuhr durch die Russische Föderation oder die damit verbundenen Dienstleistungen für den Betrieb, die grundlegende Wartung, die Reparatur oder den Austausch von Komponenten der CPC-Pipeline und der zugehörigen Infrastrukturen erforderlich sind;
b. die entsprechende Art von Gütern oder Dienstleistungen bereits zuvor aus einem EWR-Mitgliedstaat, einem Partner oder der Schweiz für den Betrieb, die grundlegende Wartung, die Reparatur oder den Austausch von Komponenten der CPC-Pipeline und der zugehörigen Infrastrukturen nach der Russischen Föderation ausgeführt beziehungsweise erbracht wurde;
c. die beantragten Mengen den Mengen entsprechen, die für den Betrieb, die grundlegende Wartung, die Reparatur oder den Austausch von Komponenten der CPC-Pipeline und der zugehörigen Infrastrukturen verwendet werden; und
d. diese Güter von einer dem Schweizer Recht unterworfenen natürlichen oder juristischen Person ausschliesslich für den Betrieb, die grundlegende Wartung, die Reparatur oder den Austausch von Komponenten der CPC-Pipeline und der zugehörigen Infrastrukturen bereitgestellt werden.
2. Es kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach Artikel 28*e* Absatz 1 betreffend Dienstleistungen im Bereich Rechtsberatung (Art. 28*e* Abs. 1 Bst. a), Wirtschaftsprüfung (Art. 28*e* Abs. 1 Bst. b) und Ingenieurwesen (Art. 28*e* Abs. 1 Bst. c) bewilligen, sofern die Dienstleistungen für den Betrieb, die grundlegende Wartung, die Reparatur oder den Austausch von Komponenten der CPC-Pipeline und der zugehörigen Infrastrukturen erforderlich sind.[^308]

## **4c. Abschnitt:** Ausnahmen von Verboten aus Gründen der Sicherheit des Seeverkehrs {#sec_4_c}
##### **Art. 30e** {#sec_4_c/art_30_e omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--30e}
Die Verbote nach dieser Verordnung gelten nicht für die Erbringung von aus Gründen der Sicherheit des Seeverkehrs erforderlichen Lotsendiensten für Schiffe.

## **4d. Abschnitt:** Schadenersatz und Schutz für Schweizer Personen und Organisationen {#sec_4_d}
##### **Art. 30f** {#sec_4_d/art_30_f omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--30f}
1. Schweizer Staatsangehörige, in der Schweiz ansässige natürliche Personen und in der Schweiz niedergelassene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen haben das Recht, vor den zuständigen Schweizer Gerichten Schadenersatz für direkte oder indirekte Schäden, einschliesslich Rechtskosten, einzufordern, die ihnen, infolge von Forderungen von Personen, Unternehmen und Organisationen nach Artikel 30 entstanden sind, die bei Gerichten ausserhalb der Schweiz oder des EWR im Zusammenhang mit Verträgen oder Geschäften geltend gemacht wurden, deren Durchführung direkt oder indirekt verhindert oder beeinträchtigt wurde durch Massnahmen nach dieser Verordnung, nach der Verordnung vom 27. August 2014[^309]über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine oder nach der Verordnung vom 2. April 2014[^310]über Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine, sofern kein wirksamer Zugang zu den Rechtsbehelfen im betreffenden Hoheitsgebiet besteht.[^311]
2. Schweizer Staatsangehörige, in der Schweiz ansässige natürliche Personen und in der Schweiz niedergelassene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen haben das Recht, vor den zuständigen Schweizer Gerichten Schadenersatz für direkte oder indirekte Schäden, einschliesslich Rechtskosten, einzufordern, die ihnen von Personen, Unternehmen und Organisationen nach Artikel 30 verursacht wurden, zu deren Gunsten eine Entscheidung gemäss dem Erlass des Präsidenten der Russischen Föderation Nr. 302 vom 25. April 2023 in der geänderten Fassung gemäss dem Bundesgesetz 470-FZ vom 4. August 2023 in der geänderten Fassung oder nach damit im Zusammenhang stehenden oder ihnen gleichwertigen russischen Rechtsvorschriften ergangen ist oder die dafür verantwortlich sind, dass diese Entscheidung ergangen ist, sofern diese Entscheidung nach dem Völkergewohnheitsrecht oder dem Abkommen vom 1. Dezember 1990[^312]zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen rechtswidrig ist und kein wirksamer Zugang zu den Rechtsbehelfen im betreffenden Hoheitsgebiet besteht.[^313]
2bis. In der Schweiz niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen können Schäden nach den Absätzen 1 und 2 auch für juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen einfordern, die sich in ihrem Eigentum oder unter ihrer alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle befinden.[^314]
2ter. ** Der Schadenersatz kann von Personen, Unternehmen und Organisationen nach Artikel 30 oder von Personen, Unternehmen oder Organisationen, die Eigentümer der Unternehmen oder Organisationen nach Artikel 30 sind oder Kontrolle über diese ausüben, eingefordert werden.[^315]
2quater. ** Sehen andere Bestimmungen des Schweizer Rechts keine Zuständigkeit in der Schweiz vor, so kann die Zuständigkeit für ein schweizerisches Gericht für Schadenersatzforderungen nach Absatz 1 dennoch an einem Ort begründet werden, mit dem der Sachverhalt einen genügenden Zusammenhang aufweist.[^316]
3. Die Schweiz haftet nicht für nach Absatz 2 ergangene gerichtliche Entscheidungen oder für die Vollstreckung solcher Entscheidungen.

## **4e. Abschnitt:** Bestimmungen im Zusammenhang mit Verfahren zur Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten {#sec_4_e}
##### **Art. 30g** Keine Anerkennung und keine Vollstreckung von Urteilen und Sanktionen sowie Ablehnung von Rechtshilfegesuchen {#sec_4_e/art_30_g omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--30g}
1. Anordnungen, Beschlüsse, Verfügungen, Urteile und andere Gerichts-, Schieds- oder Verwaltungsentscheidungen aus Verfahren ausserhalb der Schweiz oder eines EWR-Mitgliedstaates im Rahmen von oder in Verbindung mit der Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten gegen die Schweiz oder einen EWR-Mitgliedstaat werden nicht anerkannt oder vollstreckt, soweit sie zur Erfüllung von Ansprüchen führen könnten, die wegen Massnahmen nach der vorliegenden Verordnung oder äquivalenten Massnahmen eines EWR-Mitgliedstaates geltend gemacht werden von:
a. natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Artikel 30 Buchstaben a–c;
b. natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die Eigentümer eines Unternehmens oder einer Organisation nach Artikel 30 Buchstaben a–c sind oder eine natürliche Person, ein Unternehmen oder eine Organisation nach Artikel 30 Buchstaben a–c kontrollieren oder von einer oder einem solchen kontrolliert werden.
2. Rechtshilfegesuche werden abgelehnt und Strafen und andere Sanktionen auf der Grundlage von Anordnungen, Beschlüssen, Verfügungen, Urteilen oder anderen Entscheidungen aus Verfahren ausserhalb der Schweiz und des EWR werden nicht anerkannt und nicht vollstreckt, wenn sie im Rahmen von oder in Verbindung mit einem Verfahren zur Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten gegen die Schweiz oder einen EWR-Mitgliedstaat gestellt beziehungsweise verhängt wurden, das wegen Massnahmen nach dieser Verordnung oder äquivalenten Massnahmen eines EWR-Mitgliedstaates eingeleitet wurde von:
a. natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisation nach Artikel 30 Buchstaben a–c;
b. natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die Eigentümer eines Unternehmens oder einer Organisation nach Artikel 30 Buchstaben a–c sind oder eine natürliche Person, ein Unternehmen oder eine Organisation nach Artikel 30 Buchstaben a–c kontrollieren oder von einer oder einem solchen kontrolliert werden.

##### **Art. 30h** Schadenersatzanspruch der Schweizerischen Eidgenossenschaft {#sec_4_e/art_30_h omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--30h}
1. Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat das Recht, Ersatz für alle direkten oder indirekten Schäden, einschliesslich der Rechtskosten, zu verlangen, die ihr entstanden sind infolge eines Verfahrens zur Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten, das wegen Massnahmen nach dieser Verordnung gegen sie eingeleitet wurde.
2. Der Anspruch richtet sich gegen:
a. natürliche Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Artikel 30 Buchstaben a–c, die:
        1. die Investor-Staat-Streitbeilegung eingeleitet haben,
        2. im Rahmen der Investor-Staat-Streitbeilegung interveniert haben,
        3. an der Investor-Staat-Streitbeilegung beteiligt waren,
        4. die Vollstreckung, eines Schiedsspruchs, eines Urteils oder eines Beschlusses im Zusammenhang mit der Investor-Staat-Streitbeilegung anstreben;
b. natürliche Personen, Unternehmen oder Organisationen, die Eigentümer einer dieser Unternehmen oder Organisationen nach Buchstabe a sind oder eine natürliche Person, ein Unternehmen oder eine Organisation nach Buchstabe a kontrollieren oder von einer oder einem solchen kontrolliert werden.
3. Sehen andere Bestimmungen des Schweizer Rechts keine Zuständigkeit in der Schweiz vor, so kann die Zuständigkeit für ein schweizerisches Gericht für Schadenersatzforderungen nach Absatz 1 an einem Ort begründet werden, mit dem der Sachverhalt einen genügenden Zusammenhang aufweist.

## **5. Abschnitt:** Vollzug und Strafbestimmungen {#sec_5}
##### **Art. 31** Vollzug und Kontrolle {#sec_5/art_31 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--31}
1. Das SECO überwacht den Vollzug der Artikel 2*a* , 4–6, 9–28*f* und 29*c* –30*d* .[^317]
1bis. Das Bundesamt für Kultur überwacht den Vollzug von Artikel 14*e* ^bis^.[^318]
1ter. Das Bundesamt für Landwirtschaft überwacht den Vollzug von Artikel 14*c* Absatz 3.[^319]
2. Das SEM überwacht den Vollzug des Ein- und Durchreiseverbots nach Artikel 29.
2bis. Das BAZL überwacht den Vollzug von Artikel 29*a* ^bis^.[^320]
2ter. Das Bundesamt für Kommunikation überwacht den Vollzug von Artikel 29*b.* [^321]
2quater. Das Staatssekretariat EDA überwacht den Vollzug von Artikel 29*a* .[^322]
3. Die Kontrolle an der Grenze obliegt dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit.
4. Die zuständigen Behörden ergreifen auf Anweisung des SECO die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen wie die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.[^323]

##### **Art. 31a** Bestimmungen zur Überführung von Gütern in ein Zollverfahren {#sec_5/art_31 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--31_a}
1. Güter, die sich physisch in der Schweiz befinden und deren Gestellung gemäss Artikel 24 des Zollgesetzes vom 18. März 2005[^324](ZG) vor dem Geltungsbeginn eines Einfuhrverbots erfolgt ist, dürfen durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) in ein Zollverfahren nach den Artikeln 47 und 48 ZG überführt werden.
2. Alle Verfahrensschritte, die für die Überführung von Gütern nach Absatz 1 in ein Zollverfahren erforderlich sind, sind zulässig.
3. Das BAZG lehnt die Überführung von Gütern in ein Zollverfahren ab, wenn es hinreichende Gründe zur Annahme hat, dass Sanktionen umgangen werden sollen, und es verweigert die Wiederausfuhr der Güter nach der Russischen Föderation.
4. Die Absätze 1–3 gelten auch für Güter, die sich physisch in der Schweiz befinden und die vor dem 29. März 2023 gestellt und gemäss dieser Verordnung zurückgehalten wurden.

##### **Art. 32** Strafbestimmungen {#sec_5/art_32 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--32}
1. Wer gegen die Artikel 2*a* , 4–6, 9–15, 17–20, 22–29 und 29*a* –30 verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG bestraft.[^325]
2. Wer gegen die Artikel 16 und 21 verstösst, wird nach Artikel 10 EmbG bestraft.
3. Verstösse nach den Artikeln 9 und 10 EmbG werden vom SECO verfolgt und beurteilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.

## **6. Abschnitt:** Veröffentlichung und Schlussbestimmungen {#sec_6}
##### **Art. 33** Veröffentlichung {#sec_6/art_33 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--33}
Die Inhalte der Anhänge 1, 2, 8–15, 23, 25, 36 und 37 werden in der Amtlichen Sammlung und in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts nur durch Verweis veröffentlicht.

##### **Art. 34** Aufhebung eines anderen Erlasses {#sec_6/art_34 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--34}
Die Verordnung vom 27. August 2014[^326]über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine wird aufgehoben.

##### **Art. 35** Übergangsbestimmungen {#sec_6/art_35 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--35}
1. Die Artikel 3, 4 und 7 sind in Verbindung mit den nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Oblaste Donezk und Luhansk nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 28. Februar 2022, 18.00 Uhr, vertraglich vereinbart wurden.
2. Artikel 18 Absätze 1 und 4 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 28. Februar 2022, 18.00 Uhr, vertraglich vereinbart wurden.
3. Artikel 19 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 28. Februar 2022, 18.00 Uhr, vertraglich vereinbart wurden.
4. Das SECO bewilligt in Abweichung von den Verboten nach den Artikeln 4 Absätze 1 und 2 sowie 5 Absätze 1 und 2 bis zum 8. Mai 2022 gestellte Gesuche für Tätigkeiten, die für zivile Zwecke und zivile Endempfänger bestimmt sind und auf Verträgen beruhen, die vor dem 5. März 2022 abgeschlossen wurden. Endempfänger nach Anhang 2 sind von dieser Bestimmung erfasst, sofern die beantragten Tätigkeiten ausschliesslich ziviler Natur sind.
5–7. …[^327]
8. Artikel 14*a* Absätze 1 und 2[^328]sind nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 26. März 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 17. Juni 2022 erfüllt sind.[^329]
9. Artikel 10 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 5. März 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 3. Juni 2022 erfüllt sind.[^330]
10. …[^331]
11. Artikel 11*a* Absätze 1, 2 und 2^bis^ist nicht anwendbar auf Geschäfte im Zusammenhang mit Gütern nach Anhang 23 Ziffer 2, die vor dem 30. Oktober 2025 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 31. Januar 2026 erfüllt sind.[^332]
12. Artikel 11*a* Absätze 1, 2 und 2^bis^ist nicht anwendbar auf Geschäfte im Zusammenhang mit Gütern nach Anhang 23 Ziffer 3, die vor dem 30. Oktober 2025 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 31. Januar 2026 erfüllt sind.[^333]
13. Artikel 11*a* Absätze 1, 2 und 2^bis^ist nicht anwendbar auf:
a. Geschäfte im Zusammenhang mit Gütern nach Anhang 23 Ziffer 4, die vor dem 26. Februar 2026 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 27. Mai 2026 erfüllt sind;
b. Geschäfte im Zusammenhang mit Gütern der Zolltarifnummern 6902 und 6909 19, die vor dem 26. Februar 2026 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 27. August 2026 erfüllt sind.[^334]
14. Artikel 28*c* Absatz 1 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 28. April 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 29. Oktober 2022 erfüllt sind.[^335]
15. Artikel 12*a* Absätze 1 und 2 ist nicht anwendbar:
a. auf Geschäfte über den Kauf, die Einfuhr, die Durchfuhr oder den Transport von Gütern der Zolltarifnummer 2709 00, die vor dem 30. Juni 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 5. Dezember 2022 erfüllt sind, sowie auf kurzfristige einmalige Geschäfte gleichen Inhalts, die bis zum 5. Dezember 2022 erfüllt sind, sofern bestehende Verträge bis zum 21. Juli 2022 und kurzfristige einmalige Geschäfte innerhalb von 10 Tagen nach ihrer Vollendung dem SECO gemeldet werden;
b. auf Geschäfte über den Kauf, die Einfuhr, die Durchfuhr oder den Transport von Gütern der Zolltarifnummer 2710, die vor dem 30. Juni 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 5. Februar 2023 erfüllt sind, sowie auf kurzfristige einmalige Geschäfte gleichen Inhalts, die bis zum 5. Februar 2023 erfüllt sind, sofern bestehende Verträge bis zum 21. Juli 2022 und kurzfristige einmalige Geschäfte innerhalb von 10 Tagen nach ihrer Vollendung dem SECO gemeldet werden.[^336]
16. Artikel 12*b* Absatz 1 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 30. Juni 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 5. Dezember 2022 erfüllt sind.[^337]
17. Artikel 24*a* Absatz 1 ist nicht anwendbar auf:
a. die Entgegennahme von Zahlungen, die von den Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Artikel 24*a* Absatz 1 aufgrund von Verträgen geschuldet werden, die vor dem 15. Mai 2022 ausgeführt wurden;
b.[^338] Transaktionen, einschliesslich Verkäufe, die erforderlich sind für den Abschluss eines Joint Ventures oder eines Vorhabens mit einer ähnlichen Rechtsform, das vor dem 26. März 2022 gegründet wurde und an dem eine Bank, ein Unternehmen oder eine Organisation nach Artikel 24*a* Absatz 1 beteiligt ist, bis zum 31. Dezember 2026.[^339]
18. Artikel 28*d* Absatz 1 ist nicht auf Transaktionen anwendbar, die erforderlich sind, um vor dem 28. April 2022 geschlossene Verträge, die mit den Bestimmungen von Artikel 28*d* nicht vereinbar sind, bis zum 31. Juli 2022 zu beenden.[^340]
19. …[^341]
20. …[^342]
20bis. …[^343]
21–23. …[^344]
24. Artikel 12*b* Absatz 2 ist nicht anwendbar auf:
a. Geschäfte über die Erbringung von Dienstleistungen aller Art im Zusammenhang mit Rohöl der Zolltarifnummer 2709 00, die vor dem 30. Juni 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 5. Dezember 2022 erfüllt sind;
b. Geschäfte über die Erbringung von Dienstleistungen aller Art im Zusammenhang mit Erdölerzeugnissen der Zolltarifnummer 2710, die vor dem 30. Juni 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 5. Februar 2023 erfüllt sind;
c. Zahlungen von Versicherungsleistungen für Rohöl der Zolltarifnummer 2709 00, die nach dem 5. Dezember 2022 erfolgen und auf Versicherungsverträgen basieren, die vor dem 30. Juni 2022 geschlossen wurden, sofern der Versicherungsschutz zum Zeitpunkt der Zahlung nicht mehr besteht;
d. Zahlungen von Versicherungsleistungen für Erdölerzeugnisse der Zolltarifnummer 2710, die nach dem 5. Februar 2023 erfolgen und auf Versicherungsverträgen basieren, die vor dem 30. Juni 2022 geschlossen wurden, sofern der Versicherungsschutz zum Zeitpunkt der Zahlung nicht mehr besteht.[^345]
25. Artikel 12*b* Absätze 1 und 2 ist nicht anwendbar auf:
a. den Transport von Rohöl der Zolltarifnummer 2709 00, wenn dieser bis zum 5. Dezember 2022 erfolgt;
b. den Transport von Erdölerzeugnissen der Zolltarifnummer 2710, wenn dieser bis zum 5. Februar 2023 erfolgt;
c.[^346] den Transport von Rohöl und Erdölerzeugnissen während 90 Tagen nach einer Änderung von Anhang 28 und die Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten und Finanzdienstleistungen sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit einem solchen Transport, wenn:
        1. die genannten Tätigkeiten auf der Grundlage eines Vertrags erfolgen, der vor der Änderung von Anhang 28 geschlossen wurde, und
        2. der Einkaufspreis zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die in Anhang 28 festgelegte Preisobergrenze nicht überstieg;
d.[^347] den Transport von Rohöl der Zolltarifnummer 2709 00 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation, das vor dem 16. Dezember 2022 im Verladehafen auf ein Schiff verladen und vor dem 19. Januar 2023 im Endbestimmungshafen entladen wurde und dessen Einkaufspreis die in Anhang 28 festgelegte Preisobergrenze übersteigt;
e.[^348] den Handel, die Vermittlung und den Transport von Erdölerzeugnissen der Zolltarifnummer 2710 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation, die vor dem 15. Februar 2023 im Verladehafen auf ein Schiff verladen und vor dem 11. April 2023 im Endbestimmungshafen entladen wurden und deren Einkaufspreis die in Anhang 28 festgelegte Preisobergrenze übersteigt.[^349]
26. Artikel 24*a* Absatz 1 ist nicht anwendbar auf:
a. die Entgegennahme von Zahlungen, die von der in Anhang 15 unter der SSID-Nummer 175-57347 genannten Organisation aufgrund eines Vertrags geschuldet werden, der bis zum 4. Februar 2023 erfüllt wurde;
b.[^350] …
c.[^351] die Entgegennahme von Zahlungen, die von der in Anhang 15 unter der SSID-Nummer 175-59958 genannten Organisation** aufgrund eines Vertrags geschuldet werden, der bis zum 26. April 2023 erfüllt wurde;
d.[^352] …[^353]
27. Artikel 24*c* Absatz 1 ist nicht anwendbar auf:
a. Geschäfte, die vor dem 26. Februar 2026 mit einer in Anhang 15*b* unter der SSID-Nummer 175-100149, 175-100152, 175-100155, 175-100158, 175-100161 oder 175-100164 genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung vertraglich vereinbart wurden und bis zum 27. August 2026 erfüllt sind;
b. die Entgegennahme von Zahlungen, die in Anhang 15*b* unter der SSID-Nummer 175-100149, 175-100152, 175-100155, 175-100158, 175-100161 oder 175-100164 genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung geschuldet werden, für Verträge, die bis zum 26. Februar 2026 erfüllt sind.[^354]
28. …[^355]
29. Artikel 14*f* Absatz 1 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 1. Februar 2024 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 1. Januar 2025 erfüllt oder deren Verträge abgelaufen sind, wobei das frühere Datum gilt.[^356]
30. …[^357]
31. Artikel 14*g* Absatz 1 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 17. Oktober 2024 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 26. Juni 2025 erfüllt ist oder deren Verträge abgelaufen sind, wobei das frühere Datum gilt.[^358]
32. Artikel 10*a* ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 17. Oktober 2024 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 17. Januar 2025 erfüllt sind.[^359]
33. Artikel 12*f* Absatz 1 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 17. Oktober 2024 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 14. April 2025 erfüllt sind.[^360]
34. Artikel 12*e* Absätze 1 und 2 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 17. Oktober 2024 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 17. Januar 2025 erfüllt sind.[^361]
35. Artikel 27*a* Absatz 2 ist nicht anwendbar auf Geschäfte, die vor dem 26. Februar 2026 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 27. August 2026 erfüllt sind.[^362]
36. Artikel 14*c* Absätze 1 und 2 ist nicht anwendbar auf:
a. Geschäfte im Zusammenhang mit Gütern der Zolltarifnummer 7601, die vor dem 15. Mai 2025 vereinbart wurden und bis zum 31. Dezember 2026 erfüllt sind;
b. Geschäfte im Zusammenhang mit Gütern der Zolltarifnummer 2901 10 00, die vor dem 26. Februar 2026 vereinbart wurden und bis zum 27. Mai 2026 erfüllt sind.[^363]
37. Artikel 10*a* ist nicht anwendbar auf Geschäfte im Zusammenhang mit Rohölprojekten, die vor dem 15. Mai 2025 vereinbart wurden und bis zum 16. August 2025 erfüllt sind.[^364]
38. Artikel 11 Absatz 1^bis^ist nicht anwendbar auf Geschäfte, die vor dem 15. Mai 2025 vereinbart wurden und bis zum 16. August 2025 erfüllt sind.[^365]
39. Artikel 28*e* Absatz 1^quater^ist nicht anwendbar auf die Bereitstellung von Software mit bestimmten Verwendungszwecken im Banken- und Finanzsektor gemäss Anhang 32 Ziffer 3, sofern dies erforderlich ist, um vor dem 30. Oktober 2025 geschlossene Verträge bis zum 31. Januar 2026 zu erfüllen.[^366]
40. Artikel 28*b* ^bis^Absatz 1 ist nicht anwendbar auf die Erfüllung von vor dem 26. Februar 2026 geschlossenen Verträgen bis zum 27. Mai 2026.[^367]
41. Artikel 28*e* Absätze 3 und 5 ist nicht anwendbar auf die Erfüllung von vor dem 26. Februar 2026 geschlossenen Verträgen bis zum 27. Mai 2026.[^368]
42. Artikel 28*e* Absatz 4 ist nicht anwendbar auf die Bereitstellung von Software für den Banken- und Finanzsektor nach Anhang 32 Ziffer 3, sofern dies erforderlich ist, um vor dem 26. Februar 2026 geschlossene Verträge bis zum 27. Mai 2026 zu erfüllen.[^369]

##### **Art. 36** Inkrafttreten {#sec_6/art_36 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--36}
Diese Verordnung tritt am 4. März 2022 um 18.00 Uhr in Kraft.

##### **Anhang 1** {#annex_1}
(Art. 5 Abs. 1, 1^ter^und 2)
### Güter zur militärischen und technologischen Stärkung oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors {#annex_1/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--annex-1}

##### **Anhang 2** {#annex_2}
(Art. 4 Abs. 1 Bst. c, 2 Bst. c und 2^bis^Bst. c, Art. 5 Abs. 1 Bst. c, 2 Bst. c und 2^bis^Bst. c sowie Art. 6 Abs. 3 Bst. a und 35 Abs. 4)
### Endempfänger, die Restriktionen unterliegen {#annex_2/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--annex-2}

##### **Anhang 3** {#annex_3}
(Art. 9 Abs. 1–3 und 6^bis^–6^quinquies^sowie 14*f* Abs. 1[^370])
### Güter zur Verwendung für die Luft- und Raumfahrt {#annex_3/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--annex-3}
#### **1.** Güter, die vor dem 23. November 2022 in den Anhang aufgenommen wurden {#annex_3/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--annex-3/lvl_1}
| Zolltarifnummer | Bezeichnung |
| --- | --- |
| 88 | Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon |

#### **2.** Güter, die zwischen dem 23. November 2022 und dem 25. Januar 2023 in den Anhang aufgenommen wurden {#annex_3/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--annex-3/lvl_2}
| Zolltarifnummer | Bezeichnung |
| --- | --- |
| ex 2710 19 94 | Hydrauliköle zur Verwendung in Fahrzeugen des Kapitels 88 |
| 2710 19 99 | Andere Schmieröle und andere Öle zur Verwendung in der Luftfahrt |
| 4011 30 00 | Luftreifen aus Kautschuk, neu, von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art |
| ex 6813 20 00 | Bremsscheiben und Bremsklötze zur Verwendung in Luftfahrzeugen |
| 6813 81 00 | Bremsbeläge und Bremsklötze |
| 8517 71 00 | Antennen und Antennenreflektoren aller Art; Teile, die erkennbar mit diesen Waren verwendet werden |
| 8517 79 00 | Andere Teile im Zusammenhang mit Antennen |
| 9024 10 00 | Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen der Härte, Zugfestigkeit, Druckfestigkeit, Elastizität oder anderer mechanischer Eigenschaften von Materialien: Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen von Metallen |
| 9026 | Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Überwachen von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder anderen veränderlichen Grössen von Flüssigkeiten oder Gasen (z. B. Durchflussmesser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmemengenzähler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Position 9014, 9015, 9028 oder 9032“ |

#### **3.** Güter, die zwischen dem 25. Januar 2023 und dem 29. März 2023 in den Anhang aufgenommen wurden {#annex_3/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--annex-3/lvl_3}
| Zolltarifnummer | Bezeichnung |
| --- | --- |
| 8407 10 | Hubkolbenverbrennungsmotoren und Rotationskolbenverbrennungsmotoren, mit Fremdzündung, für Luftfahrzeuge |
| 8409 10 | Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Kolbenverbrennungsmotoren für Luftfahrzeuge bestimmt |

#### **4.** Güter, die nach dem 29. März 2023 in den Anhang aufgenommen wurden {#annex_3/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--annex-3/lvl_4}
| Zolltarifnummer | Bezeichnung |
| --- | --- |
| 841111 | Turbo-Strahltriebwerke mit einer Schubkraft von <= 25 kN |
| 841112 | Turbo-Strahltriebwerke mit einer Schubkraft von > 25 kN |
| 841121 | Turbo-Propellertriebwerke mit einer Leistung von <= 1 100 kW |
| 841122 | Turbo-Propellertriebwerke mit einer Leistung von > 1 100 kW |
| 841191 | Teile für Turbo-Strahltriebwerken oder Turbo-Propellertriebwerken |
##### **Anhang 4** {#annex_4}
(Art. 10 Abs. 1 und 4)
### Güter für die Ölraffination und die Verflüssigung von Erdgas {#annex_4/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--annex-4}
| | Tarifnummer | Bezeichnung |
| --- | --- | --- |
| ex | 8414.1090 | Kryopumpen im LNG-Prozess |
| ex | 8418 69 | Prozesseinheiten für die Kühlung des Gases im LNG-Prozess |
| ex | 8419 40 | Anlagen zur atmosphärischen und Vakuum-Rohöldestillation (CDU) |
| ex | 8419 40 | Prozesseinheiten für die Trennung und Fraktionierung der Kohlenwasserstoffe im LNG-Prozess |
| ex | 8419 50 | Kaltkästen im LNG-Prozess |
| ex | 8419 50 | Kryogene Austauscher im LNG-Prozess |
| ex | 8419 60 | Prozesseinheiten für die Verflüssigung von Erdgas |
| ex | 8419 60, 8419 89, 8421 39 | Wasserstoffrückgewinnungs- und -reinigungstechnologie |
| ex | 8419 60, 8419 89, 8421 39 | Raffineriebrenngasbehandlungs- und Schwefelrückgewinnungstechnologie (einschließlich Aminwäscheanlagen, Schwefelrückgewinnungsanlangen, Tailgas-Behandlungsanlagen) |
| ex | 8419 89 | Kühltürme und ähnliche Anlagen zur direkten Kühlung (ohne Trennwand) durch rezirkulierendes Wasser, entwickelt für den Einsatz mit der in diesem Anhang genannten Technologie. |
| ex | 8419 89 | Alkylierungs- und Isomerisierungsanlagen |
| ex | 8419 89 | Anlagen zur Herstellung von aromatischen Kohlenwasserstoffen |
| ex | 8419 89 | Anlagen zum katalytischen Reformieren / Cracken |
| ex | 8419 89 | Verzögerte Verkoker |
| ex | 8419 89 | Flexicoking-Anlagen |
| ex | 8419 89 | Hydrocracking-Reaktoren |
| ex | 8419 89 | Hydrocracking-Reaktorbehälter |
| ex | 8419 89 | Technologie zur Wasserstofferzeugung |
| ex | 8419 89 | Hydrierungstechnologie/-anlage |
| ex | 8419 89 | Anlagen zur Naphtha-Isomerisierung |
| ex | 8419 89 | Polymerisationsanlagen |
| ex | 8419 89 | Anlagen zur Schwefelerzeugung |
| ex | 8419 89 | Anlagen zur Alkylierung und Regeneration von Schwefelsäure |
| ex | 8419 89 | Thermische Crackanlagen |
| ex | 8419 89 | Transalkylierungsanlagen [Toluol und schwere Aromaten] |
| ex | 8419 89 | Viskositätsbrecher |
| ex | 8419 89 | Hydrocracker-Vakuumgasöl-Anlagen |
| ex | 8479 89 | Solvententasphaltierungsanlagen |
##### **Anhang 5** {#annex_5}
(Art. 11 Abs. 1)
### Güter für den Energiesektor {#annex_5/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--annex-5}
| **KN-Code** | **Warenbezeichnung** |
| --- | --- |
| 7304 11 00 | Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe), nahtlos, aus nicht rostendem Stahl |
| 7304 11 00 | Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe), nahtlos, aus Eisen oder Stahl, mit einem äusseren Durchmesser von 168,3 mm oder weniger (ausgenommen Waren aus nicht rostendem Stahl oder aus Gusseisen) |
| 7304 11 00 | Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe), nahtlos, aus Eisen oder Stahl, mit einem äusseren Durchmesser von mehr als 168,3 mm bis 406,4 mm (ausgenommen Waren aus nicht rostendem Stahl oder aus Gusseisen) |
| 7304 11 00 | Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe), nahtlos, aus Eisen oder Stahl, mit einem äusseren Durchmesser von mehr als 406,4 mm (ausgenommen Waren aus nicht rostendem Stahl oder aus Gusseisen) |
| 7304 22 00 | Bohrgestänge, nahtlos, aus nicht rostendem Stahl, von der für das Bohren oder Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art |
| 7304 23 00 | Bohrgestänge, nahtlos, von der für das Bohren oder Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art, aus Eisen oder Stahl (ausgenommen Waren aus nicht rostendem Stahl oder aus Gusseisen) |
| 7304 29 00 | Futterrohre und Steigrohre, von der für das Bohren oder Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art, aus Eisen oder Stahl, mit einem äusseren Durchmesser von 168,3 mm oder weniger (ausgenommen Waren aus Gusseisen) |
| 7304 29 00 | Futterrohre und Steigrohre, von der für das Bohren oder Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art, aus Eisen oder Stahl, mit einem äusseren Durchmesser von mehr als 168,3 mm bis 406,4 mm (ausgenommen Waren aus Gusseisen) |
| 7304 29 00 | Futterrohre und Steigrohre, von der für das Bohren oder Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art, aus Eisen oder Stahl, mit einem äusseren Durchmesser von mehr als 406,4 mm (ausgenommen Waren aus Gusseisen) |
| 7305 11 00 | Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe), mit kreisförmigem Querschnitt und einem äusseren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl, mit verdecktem Lichtbogen längsnahtgeschweisst |
| 7305 12 00 | Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe), mit kreisförmigem Querschnitt und einem äusseren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl, mit Lichtbogen längsnahtgeschweisst (ausgenommen mit verdecktem Lichtbogen längsnahtgeschweisste Erzeugnisse) |
| 7305 19 00 | Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe), mit kreisförmigem Querschnitt und einem äusseren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus flachgewalzten Erzeugnissen aus Eisen oder Stahl (ausgenommen mit Lichtbogen längsnahtgeschweisste Erzeugnisse) |
| 7305 20 00 | Futterrohre von der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art (casing), mit kreisförmigem Querschnitt und einem äusseren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus flachgewalzten Erzeugnissen aus Eisen oder Stahl |
| 7306 11 00 | Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe), geschweisst, aus flachgewalzten Erzeugnissen aus nicht rostendem Stahl, mit einem äusseren Durchmesser von 406,4 mm oder weniger |
| 7306 19 00 | Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe), geschweisst, aus flachgewalzten Erzeugnissen aus Eisen oder Stahl, mit einem äusseren Durchmesser von 406,4 mm oder weniger (ausgenommen Waren aus nicht rostendem Stahl oder aus Gusseisen) |
| 7306 21 00 | Futterrohre und Steigrohre von der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art (casing und tubing), geschweisst, aus flachgewalzten Erzeugnissen aus nicht rostendem Stahl, mit einem äusseren Durchmesser von 406,4 mm oder weniger |
| 7306 29 00 | Futterrohre und Steigrohre von der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art (casing und tubing), geschweisst, aus flachgewalzten Erzeugnissen aus Eisen oder Stahl, mit einem äusseren Durchmesser von 406,4 mm oder weniger (ausgenommen Waren aus nicht rostendem Stahl oder aus Gusseisen) |
| 8207 13 00 | Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge, auswechselbar, mit arbeitenden Teilen aus gesinterten Metallcarbiden oder Cermets |
| 8207 19 00 | Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge, auswechselbar, mit arbeitenden Teilen aus Diamant oder agglomeriertem Diamant |
| ex 8413 50 | Oszillierende Verdrängerpumpen für Flüssigkeiten, mit Motorantrieb und mit einer maximalen Förderleistung von mehr als 18 m^3^/h und einem Höchstreglerdruck von mehr als 40 bar, besonders konstruiert zum Einpumpen von Bohrschlämmen und/oder Zement in Erdölbohrlöcher. |
| ex 8413 60 | Rotierende Verdrängerpumpen für Flüssigkeiten, mit Motorantrieb und mit einer maximalen Förderleistung von mehr als 18 m^3^/h und einem Höchstreglerdruck von mehr als 40 bar, besonders konstruiert zum Einpumpen von Bohrschlämmen und/oder Zement in Erdölbohrlöcher. |
| ex 8413 82 | Hebewerke für Flüssigkeiten (ausgenommen Pumpen) |
| ex 8413 92 | Teile von Hebewerken für Flüssigkeiten, a. n. g. |
| 8430 49 00 | Bohrmaschinen und Tiefbohrgeräte zum Bohren des Bodens oder zum Abbauen von Mineralien oder Erzen, nicht selbstfahrend und nicht hydraulisch (ausgenommen Tunnelbohrmaschinen und andere Streckenvortriebsmaschinen sowie von Hand zu führende Werkzeuge) |
| 8431 39 00 | Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für auf Ölfeldern eingesetzte Maschinen, Apparate und Geräte der Position 8428 bestimmt |
| 8431 43 00 | Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für auf Ölfeldern eingesetzte Maschinen, Apparate und Geräte der Unterposition 8430 41 oder 8430 49 bestimmt |
| ex 8431 49 | Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für auf Ölfeldern eingesetzte Maschinen, Apparate und Geräte der Positionen 8426, 8429 und 8430 bestimmt |
| ex 8705 20 | Kraftfahrzeuge mit Bohrturm zum Tiefbohren |
| 8905 20 00 | Schwimmende oder tauchende Bohr– oder Förderplattformen |
| 8905 90 00 | Feuerschiffe, Feuerlöschschiffe, Schwimmkrane und andere Wasserfahrzeuge, bei denen das Fahren im Vergleich zu ihrer Hauptfunktion von untergeordneter Bedeutung ist, für die Seeschifffahrt (ausgenommen Schwimmbagger, schwimmende oder tauchende Bohr- oder Förderplattformen; Fischereifahrzeuge und Kriegsschiffe) |
##### **Anhang 5a** {#annex_5_a}
(Art. 11 Abs. 1^bis^)
### Software für den Energiesektor {#annex_5_a/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--annex-5a}
1. Software für die Exploration und Berechnung von Lagerstätten
2. Software für die Berechnung, Verarbeitung und Analyse seismischer Daten
3. Software für geologische Untersuchungen sowie für die jeweilige Charakterisierung / Modellierung / Visualisierung / Berechnung
4. Software für Bohrungen, für die Planung von Bohrprozessen und für Bohrloch-Trajektorien von Bohrprozessen
5. Software für Trägheitsnavigationssysteme für Bohrungen
6. Software für Bohrlochüberwachung in Echtzeit
7. Software zur Beobachtung und Sicherung in der Erdöl- und Erdgasförderung
##### **Anhang 6** {#annex_6}
(Art. 13, 14 Abs. 1–3, 25, 28, 28*e* sowie 30 Abs. 1 Bst. b^bis^)
### Bezeichnete Gebiete {#annex_6/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--annex-6}
Krim

Sewastopol

Gebiete des ukrainischen Oblast Donezk, die nicht von der ukrainischen Regierung kontrolliert werden

Gebiete des ukrainischen Oblast Luhansk, die nicht von der ukrainischen Regierung kontrolliert werden

Gebiete des ukrainischen Oblast Cherson, die nicht von der ukrainischen Regierung kontrolliert werden

Gebiete des ukrainischen Oblast Saporischschja, die nicht von der ukrainischen Regierung kontrolliert werden
##### **Anhang 7** {#annex_7}
(Art. 14 Abs. 1 und 2)
### Verbotene Güter {#annex_7/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--annex-7}
| **Kapitel/KN-Code** | **Warenbezeichnung** |
| --- | --- |
| Kapitel 25 | Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement |
| Kapitel 26 | Erze sowie Schlacken und Aschen |
| Kapitel 27 | Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse |
| Kapitel 28 | Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen |
| Kapitel 29 | Organische chemische Erzeugnisse |
| 3824 | Zubereitete Bindemittel für Giessereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschliesslich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen |
| 3826 | Biodiesel und Biodieselmischungen, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Materialien von weniger als 70 GHT |
| 4011 20 | Neue Luftreifen aus Kautschuk, der für Gesellschaftswagen oder Lastkraftwagen verwendeten Art |
| 4011 30 | Neue Luftreifen aus Kautschuk, von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art |
| 4011 80 | Neue Luftreifen aus Kautschuk, der für Fahrzeuge und Geräte im Hoch-, Tief-, Bergbau und Güterumschlag verwendeten Art |
| Kapitel 72 | Eisen und Stahl |
| Kapitel 73 | Waren aus Eisen oder Stahl |
| Kapitel 74 | Kupfer und Waren daraus |
| Kapitel 75 | Nickel und Waren daraus |
| Kapitel 76 | Aluminium und Waren daraus |
| Kapitel 78 | Blei und Waren daraus |
| Kapitel 79 | Zink und Waren daraus |
| Kapitel 80 | Zinn und Waren daraus |
| Kapitel 81 | Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus |
| 8207 13 00 | Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge, auswechselbar, mit arbeitenden Teilen aus gesinterten Metallcarbiden oder Cermets |
| 8207 19 00 | Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge, auswechselbar, mit arbeitenden Teilen aus Diamant oder agglomeriertem Diamant |
| 8401 | Kernreaktoren; nicht bestrahlte Brennstoffelemente für Kernreaktoren; Maschinen und Apparate für die Isotopentrennung |
| 8402 | Dampfkessel (Dampferzeuger), ausgenommen Zentralheizungskessel, die sowohl heisses Wasser als auch Niederdruckdampf erzeugen können; Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser |
| 8403 | Zentralheizungskessel, ausgenommen solche der Position 8402 |
| 8404 | Hilfsapparate für Kessel der Position 8402 oder 8403 (z. B. Vorwärmer, Überhitzer, Russbläser und Rauchgasrückführungen); Kondensatoren für Dampfkraftmaschinen |
| 8405 | Generatorgas- und Wassergaserzeuger, auch mit ihren Gasreinigern; Acetylenentwickler und ähnliche mit Wasser arbeitende Gaserzeuger, auch mit ihren Gasreinigern |
| 8406 | Dampfturbinen |
| 8407 | Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung |
| 8408 | Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren) |
| 8409 | Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Motoren der Position 8407 oder 8408 bestimmt |
| 8410 | Wasserturbinen, Wasserräder und Regler dafür |
| 8411 | Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere Gasturbinen |
| 8412 | Andere Motoren und Kraftmaschinen |
| 8413 | Flüssigkeitspumpen, auch mit Flüssigkeitsmesser; Hebewerke für Flüssigkeiten |
| 8414 | Luft- oder Vakuumpumpen, Luft- oder andere Gaskompressoren sowie Ventilatoren; Abluft- oder Umluftabzugshauben mit eingebautem Ventilator, auch mit Filter |
| 8415 | Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Temperatur und des Feuchtigkeitsgehalts der Luft, einschliesslich solcher, bei denen der Luftfeuchtigkeitsgrad nicht unabhängig von der Lufttemperatur reguliert wird |
| 8416 | Brenner für Feuerungen, die mit flüssigem Brennstoff, pulverisiertem festem Brennstoff oder Gas betrieben werden; automatische Feuerungen, einschliesslich ihrer mechanischen Beschicker, mechanischen Roste, mechanischen Entascher und ähnlichen Vorrichtungen |
| 8417 | Nicht elektrische Industrie- und Laboratoriumsöfen, einschliesslich Verbrennungsöfen |
| 8418 | Kühl- und Gefrierschränke, Gefrier- und Tiefkühltruhen und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, ausgenommen Klimageräte der Position 8415 |
| 8419 19 | nichtelektrische Warmwasserbereiter (Durchlauferhitzer oder Heisswasserspeicher), ausgenommen Gasdurchlauferhitzer und Solar-Warmwasserbereiter |
| 8419 40 | Destillier- und Rektifizierapparate |
| 8419 50 | Wärmeaustauscher |
| 8419 89 | Apparate, Vorrichtungen oder Laborausstattung, auch elektrisch beheizt (ausg. Öfen und andere Apparate der Nr. 8514), zum Behandeln von Stoffen durch auf einer Temperaturänderung beruhende Vorgänge,wie Heizen, Kochen, Rösten, Sterilisieren, Pasteurisieren, Dämpfen, Verdampfen, Kondensieren oder Kühlen, (ausg. Haushaltsapparate) - andere |
| 8419 90 | Teile von Apparaten, Vorrichtungen oder Laborausstattungen, auch elektrisch beheizt, zum Behandeln von Stoffen durch auf einer Temperaturänderung beruhende Vorgänge sowie von nicht elektrischen Durchlauferhitzern und Heisswasserspeichern. |
| 8420 | Kalander und Walzwerke (ausg. Metallwalzwerke und Glaswalzmaschinen) sowie Walzen für diese Maschinen |
| 8421 | Zentrifugen, einschliesslich Zentrifugaltrockner; Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten oder Gasen |
| 8422 | Geschirrspülmaschinen; Maschinen und Apparate zum Reinigen oder Trocknen von Flaschen oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Füllen, Verschliessen, Versiegeln oder Etikettieren von Flaschen, Dosen, Schachteln, Säcken oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Verkapseln von Flaschen, Gläsern, Tuben oder ähnlichen Behältnissen; andere Maschinen und Apparate zum Verpacken oder Umhüllen von Waren (einschl. Schrumpffolienverpackungsmaschinen); Maschinen und Apparate zum Versetzen von Getränken mit Kohlensäure |
| 8423 | Waagen (einschl. Zähl- und Kontrollwaagen), ausgenommen Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner; Gewichte für Waagen aller Art |
| 8424 | Mechanische Apparate, auch handbetrieben, zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten oder Pulver; Feuerlöscher, auch mit Füllung; Spritzpistolen und ähnliche Apparate; Sandstrahlmaschinen, Dampfstrahlapparate und ähnliche Strahlapparate |
| 8425 | Flaschenzüge; Zugwinden und Spille; Hubwinden |
| 8426 | Derrickkrane; Kabelkrane, Laufkrane, Verladebrücken und andere Krane; fahrbare Hubportale, Portalhubkraftkarren und Krankraftkarren |
| 8427 | Gabelstapler; andere mit Hebevorrichtung ausgerüstete Karren zum Fördern und für das Hantieren |
| 8428 | Andere Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern (z. B. Aufzüge, Rolltreppen, Stetigförderer und Seilschwebebahnen) |
| 8429 | Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Strassenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufellader, Strassenwalzen und andere Bodenverdichter |
| 8430 | Andere Maschinen, Apparate und Geräte zur Erdbewegung, zum Planieren, Verdichten oder Bohren des Bodens oder zum Abbauen von Erzen oder anderen Mineralien; Rammen und Pfahlzieher; Schneeräumer |
| 8431 | Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschinen, Apparate und Geräte der Positionen 8425–8430 bestimmt |
| 8432 | Maschinen, Apparate und Geräte für die Land- und Forstwirtschaft oder den Gartenbau, zum Bearbeiten oder Bestellen des Bodens oder zur Pflege der Pflanzen; Walzen für Rasenflächen oder Sportplätze |
| 8435 | Pressen, Mühlen und ähnliche Maschinen, Apparate und Geräte, zum Bereiten von Wein, Most, Fruchtsäften oder ähnlichen Getränken |
| 8436 | Andere Maschinen, Apparate und Geräte für die Land- und Forstwirtschaft, den Gartenbau, die Geflügel- oder Bienenhaltung, einschliesslich Keimapparate mit mechanischen oder wärmetechnischen Vorrichtungen und Brut- und Aufzuchtapparate für die Geflügelzucht |
| 8437 | Maschinen, Apparate und Geräte zum Reinigen, Sortieren oder Sieben von Körner- oder Hülsenfrüchten; Maschinen, Apparate und Geräte für die Müllerei oder zum Behandeln von Getreide oder Hülsenfrüchten, ausgenommen Maschinen, Apparate und Geräte von der in der Landwirtschaft verwendeten Art |
| 8439 | Maschinen und Apparate zum Herstellen von Halbstoff aus cellulosehaltigen Faserstoffen oder zum Herstellen oder Fertigstellen von Papier oder Pappe |
| 8440 | Buchbindereimaschinen und -apparate, einschliesslich Fadenheftmaschinen |
| 8441 | Andere Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, einschliesslich Schneidemaschinen aller Art |
| 8442 | Maschinen, Apparate und Geräte (ausg. Werkzeugmaschinen der Positionen 8456–8465) zum Zurichten oder Herstellen von Druckplatten, Druckformzylindern oder anderen Druckformen; Druckplatten, Druckformzylinder und andere Druckformen; Lithografiesteine, Platten und Zylinder, für den Druck zugerichtet (z. B. geschliffen, gekörnt, poliert) |
| 8443 | Maschinen, Apparate und Geräte zum Drucken mittels Druckplatten, Druckformzylindern und anderen Druckformen der Position 8442; andere Drucker, Kopiergeräte und Fernkopierer, auch miteinander kombiniert; Teile und Zubehör für diese Maschinen, Apparate oder Geräte |
| 8444 00 00 | Maschinen zum Düsenspinnen, Verstrecken, Texturieren oder Schneiden von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen |
| 8445 | Maschinen zum Vorbereiten oder Aufbereiten von Spinnstoffen; Maschinen zum Spinnen, Dublieren oder Zwirnen von Spinnstoffen und andere Maschinen und Apparate zum Herstellen von Spinnstoffgarnen; Maschinen zum Spulen (einschl. Schussspulmaschinen), Wickeln oder Haspeln von Spinnstoffen sowie Maschinen zum Vorbereiten von Spinnstoffgarnen zur Verwendung auf Maschinen der Position 8446 oder 8447 |
| 8447 | Wirk-, Strick-, Nähwirk-, Gimpen-, Tüll-, Spitzen-, Stick-, Posamentier-, Flecht-, Netzknüpf- und Tuftingmaschinen |
| 8448 | Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Position 8444, 8445, 8446 oder 8447 (z. B. Schaftmaschinen, Jacquardmaschinen, Kett- und Schussfadenwächter und Webschützenwechsler); Teile und Zubehör, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschinen und Apparate dieser Position oder der Position 8444, 8445, 8446 oder 8447 bestimmt (z. B. Spindeln, Spindelflügel, Kratzengarnituren, Webeblätter, Nadelstäbe, Spinndüsen, Webschützen, Weblitzen, Webschäfte, Nadeln und Platinen) |
| 8449 00 00 | Maschinen und Apparate zum Herstellen oder Ausrüsten von Filz oder Vliesstoffen (als Meterware oder geformt), einschliesslich Maschinen und Apparate zum Herstellen von Filzhüten; Formen für die Hutmacherei |
| 8450 | Maschinen zum Waschen von Wäsche, auch mit Trockenvorrichtung |
| 8452 | Nähmaschinen, andere als Fadenheftmaschinen der Position 8440; Möbel, Sockel und Deckel, ihrer Beschaffenheit nach besonders für Nähmaschinen bestimmt; Nähmaschinennadeln |
| 8453 | Maschinen und Apparate zum Aufbereiten, Gerben oder Bearbeiten von Häuten, Fellen oder Leder oder zum Herstellen oder Instandsetzen von Schuhen oder anderen Waren aus Häuten, Fellen oder Leder, ausgenommen Nähmaschinen |
| 8454 | Konverter, Giesspfannen, Giessformen zum Giessen von Ingots, Masseln oder dergleichen und Giessmaschinen für Giessereien, Stahlwerke oder andere metallurgische Betriebe |
| 8455 | Metallwalzwerke und Walzen dafür |
| 8456 | Werkzeugmaschinen zum Abtragen von Stoffen aller Art durch Laser-, Licht- oder anderen Photonenstrahl, Ultraschall, Elektroerosion, elektrochemische Verfahren oder Elektronen-, Ionen- oder Plasmastrahl; Wasserstrahlschneidemaschinen |
| 8457 | Bearbeitungszentren, Mehrwegemaschinen und Transfermaschinen, zum Bearbeiten von Metallen |
| 8458 | Drehmaschinen (einschl. Drehzentren) zur spanabhebenden Metallbearbeitung |
| 8459 | Spanabhebende Werkzeugmaschinen (einschl. Bearbeitungseinheiten auf Schlitten) zum Bohren, Ausbohren, Fräsen oder Aussen- oder Innengewindeschneiden von Metallen, ausgenommen Drehmaschinen (einschl. Drehzentren) der Position 8458 |
| 8460 | Werkzeugmaschinen zum Entgraten, Schärfen, Schleifen, Honen, Läppen, Polieren oder zu anderem Fertigbearbeiten von Metallen oder Cermets mit Hilfe von Schleifscheiben, Schleifstoffen oder Poliermitteln, ausgenommen Verzahnmaschinen und Zahnfertigbearbeitungsmaschinen der Position 8461 |
| 8461 | Hobelmaschinen, Waagerecht- und Senkrechtstossmaschinen, Räummaschinen, Verzahnmaschinen, Zahnfertigbearbeitungsmaschinen, Sägemaschinen, Trennmaschinen und andere Werkzeugmaschinen zur spanabhebenden Bearbeitung von Metallen oder Cermets, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
| 8462 | Werkzeugmaschinen (einschl. Pressen) zum Freiformschmieden, Gesenkschmieden oder Hämmern von Metallen; Werkzeugmaschinen (einschl. Pressen) zum Biegen, Abkanten, Richten, Scheren, Lochstanzen oder Ausklinken von Metallen; Pressen zum Bearbeiten von Metallen oder Metallcarbiden, vorstehend nicht genannt |
| 8463 | Andere Werkzeugmaschinen zum spanlosen Be- oder Verarbeiten von Metallen oder Cermets |
| 8464 | Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Steinen, keramischen Waren, Beton, Asbestzement oder ähnlichen mineralischen Stoffen oder zum Kaltbearbeiten von Glas |
| 8465 | Werkzeugmaschinen (einschl. Nagel-, Heft-, Klebe-, Verleim- und andere Zusammenfügemaschinen) zum Bearbeiten von Holz, Kork, Bein, Hartkautschuk, harten Kunststoffen oder ähnlichen harten Stoffen |
| 8466 | Teile und Zubehör, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschinen der Positionen 8456–8465 bestimmt, einschliesslich Werkstück- und Werkzeughalter, selbstöffnende Gewindeschneidköpfe, Teilköpfe und andere Spezialvorrichtungen für Werkzeugmaschinen; Werkzeughalter für von Hand zu führende Werkzeuge aller Art |
| 8467 | Pneumatische, hydraulische oder von eingebautem Motor (elektrisch oder nicht elektrisch) betriebene Werkzeuge, von Hand zu führen |
| 8468 | Maschinen, Apparate und Geräte zum Löten oder Schweissen, auch wenn sie zum Brennschneiden verwendbar sind, jedoch ausgenommen solche der Position 8515; Maschinen und Apparate zum autogenen Oberflächenhärten |
| 8467 9030 | Schreibmaschinen, ausgenommen Drucker der Position 8443; Textverarbeitungsmaschinen |
| 8470 | Rechenmaschinen und Geräte im Taschenformat, zum Aufzeichnen, Wiedergeben und Anzeigen von Daten, mit Rechenfunktionen; Abrechnungsmaschinen, Frankiermaschinen, Fahrkarten- oder Eintrittskarten-Ausgabemaschinen und ähnliche Maschinen, mit eingebautem Rechenwerk; Registrierkassen |
| 8471 | Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische Leser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in codierter Form und Maschinen zum Verarbeiten solcher Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
| 8472 | Andere Büromaschinen und -apparate (z. B. Hektografen, Schablonenvervielfältiger, Adressiermaschinen, automatische Banknotenausgabegeräte, Geldsortier-, Geldzähl- oder Geldeinwickelmaschinen, Bleistiftspitzmaschinen, Perforiermaschinen und Büroheftmaschinen) |
| 8473 | Teile und Zubehör (ausg. Koffer, Schutzhüllen und dergleichen), erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschinen, Apparate oder Geräte der Positionen 8469–8472 bestimmt |
| 8474 | Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben, Trennen, Waschen, Zerkleinern, Mahlen, Mischen oder Kneten von Erden, Steinen, Erzen oder anderen festen (auch pulver- oder breiförmigen) mineralischen Stoffen; Maschinen zum Pressen oder Formen von festen mineralischen Brennstoffen, keramischen Massen, Zement, Gips oder anderen pulver- oder breiförmigen mineralischen Stoffen; Maschinen zum Herstellen von Giessformen aus Sand |
| 8475 | Maschinen zum Zusammenbauen von mit Glaskolben oder Glasröhre ausgestatteten elektrischen Lampen, Elektronenröhren oder Blitzlampen; Maschinen zum Herstellen oder Warmbearbeiten von Glas oder Glaswaren |
| 8476 | Warenverkaufsautomaten (z. B. Briefmarken-, Zigaretten-, Lebensmittel- oder Getränkeautomaten), einschliesslich Geldwechselautomaten |
| 8477 | Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Kautschuk oder Kunststoffen oder zum Herstellen von Waren aus diesen Stoffen, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen |
| 8478 | Maschinen und Apparate zum Aufbereiten oder Verarbeiten von Tabak, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen |
| 8479 | Maschinen, Apparate und mechanische Geräte mit eigener Funktion, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen |
| 8480 | Giesserei-Formkästen; Grundplatten für Formen; Giessereimodelle; Formen für Metalle (andere als solche zum Giessen von Ingots, Masseln oder dergl.), Metallcarbide, Glas, mineralische Stoffe, Kautschuk oder Kunststoff |
| 8481 | Armaturen und ähnliche Apparate für Rohr- oder Schlauchleitungen, Dampfkessel, Sammelbehälter, Wannen oder ähnliche Behälter, einschliesslich Druckminderventile und thermostatisch gesteuerte Ventile |
| 8482 | Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager) |
| 8483 | Wellen (einschl. Nockenwellen und Kurbelwellen) und Kurbeln; Lagergehäuse mit eingebautem Wälzlager; Gleitlager; Lagergehäuse und Lagerschalen; Zahnräder, Zahnstangen, Friktionsräder, Kettenräder und Getriebe, auch in Form von Wechsel- oder Schaltgetrieben oder Drehmomentwandlern; Kugel- oder Rollenrollspindeln; Schwungräder, Riemen- und Seilscheiben (einschl. Seilrollenblöcke für Flaschenzüge); Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen (einschl. Universalkupplungen) |
| 8484 | Metalloplastische Dichtungen; Sätze oder Zusammenstellungen von Dichtungen verschiedener stofflicher Beschaffenheit, in Beuteln, Kartons oder ähnlichen Umschliessungen; mechanische Dichtungen |
| 8486 | Maschinen, Apparate und Geräte von der ausschliesslich oder hauptsächlich zum Herstellen von Halbleiterbarren (boules), Halbleiterscheiben (wafers) oder Halbleiterbauelementen, elektronischen integrierten Schaltungen oder Flachbildschirmen verwendeten Art; in Anmerkung 9 C zu diesem Kapitel genannte Maschinen, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör |
| 8487 | Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Teile mit elektrischer Isolierung, elektrischen Anschlussstücken, Wicklungen, Kontakten oder anderen charakteristischen Merkmalen elektrotechnischer Waren |
| 8501 | Elektromotoren und elektrische Generatoren (ausg. Stromerzeugungsaggregate) |
| 8502 | Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer |
| 8503 | Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Elektromotoren, elektrische Generatoren, Stromerzeugungsaggregate oder elektrische rotierende Umformer bestimmt, anderweit nicht genannt |
| 8504 | Elektrische Transformatoren, elektrische Stromrichter (z. B. Gleichrichter) sowie Drossel- und andere Selbstinduktionsspulen, Teile davon |
| 8505 | Elektromagnete (ausg. für medizinische Zwecke); Dauermagnete und Waren, die dazu bestimmt sind, nach Magnetisierung Dauermagnete zu werden; Spannplatten, Spannfutter und ähnl. dauermagnetische oder elektromagnetische Aufspannvorrichtungen; elektromagnetische Kupplungen und Bremsen; elektromagnetische Hebeköpfe; Teile davon |
| 8507 | Akkumulatoren, elektrisch, einschl. Scheider (Separatoren) dafür, auch in quadratischer oder rechteckiger Form; Teile davon (ausg. ausgebrauchte sowie aus Weichkautschuk oder Spinnstoffen) |
| 8511 | Elektrische Zündapparate, Zündvorrichtungen und Anlasser, für Verbrennungsmotoren mit Fremd- oder Selbstzündung (z. B. Magnetzünder, Lichtmagnetzünder, Zündspulen, Zündkerzen und Glühkerzen); mit den vorstehend genannten Motoren verwendete Lichtmaschinen (z. B. Gleich- und Wechselstrommaschinen) und Lade- oder Rückstromschalter, Teile davon |
| 8514 | Elektrische Industrieöfen oder Laboratoriumsöfen, einschliesslich Induktionsöfen oder Öfen mit dielektrischer Erwärmung (ausg. Trockenöfen); andere Industrie- oder Laboratoriumsapparate zum Warmbehandeln von Stoffen mittels Induktion oder dielektrischer Erwärmung; Teile davon |
| 8515 | Löt- und Schweissmaschinen, Schweissapparate und Schweissgeräte (auch wenn sie zum Schneiden verwendbar sind), elektrisch (auch mit elektrisch beheiztem Gas) oder mit Laserstrahl, Lichtstrahl oder anderem Photonenstrahl, mit Ultraschall, Elektronenstrahl, magnetischen Impulsen oder Plasmastrahl arbeitend; elektrische Maschinen, Apparate und Geräte zum Spritzen schmelzflüssiger Metalle, Hartmetalle oder Cermets; Teile davon (ausg. Warmspritzpistolen der Pos. 8424) |
| 8517 | Telefonapparate, einschliesslich Smartphones und andere Telefone für zellulare Netze und für andere drahtlose Netze; andere Sende-, Übermittlungs- oder Empfangsgeräte für Sprache, Bilder oder andere Daten, einschliesslich Apparate für den Informationsaustausch in einem drahtgebundenen oder drahtlosen Netz (wie ein lokales Netz (LAN) oder ein Weitverkehrsnetz (WAN)), ausgenommen solche der Nrn. 8443, 8525, 8527 oder 8528 |
| 8525 | Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät oder Tonaufnahme oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte |
| 8526 | Geräte für Funkmessung und -ortung (Radar), Geräte für Funknavigation und Geräte für Funkfernsteuerung |
| 8527 | Rundfunkempfangsgeräte, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert |
| 8528 | Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät; Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegerät |
| 8529 | Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8525–8528 bestimmt |
| 8530 | Elektrische Verkehrssignal-, Verkehrssicherungs-, Verkehrsüberwachungs- und Verkehrssteuergeräte für Schienenwege oder dergleichen, Strassen, Binnenwasserstrassen, Parkplätze oder Parkhäuser, Hafenanlagen oder Flughäfen; Teile davon (ausg. mechanische oder elektromechanische Geräte der Pos. 8608) |
| 8531 | Elektrische Hör- und Sichtsignalgeräte, (z. B. Läutewerke, Sirenen, Anzeigetafeln, Einbruchsalarmgeräte oder Diebstahlalarmgeräte und Feuermelder); Teile davon (ausg. von der für Kraftfahrzeuge, Fahrräder oder Verkehrswege verwendeten Art) |
| 8532 | Elektrische Festkondensatoren, Drehkondensatoren und andere einstellbare Kondensatoren; Teile davon |
| 8533 | Elektrische Widerstände, Teile davon (einschl. Rheostate und Potenziometer), ausgenommen Heizwiderstände |
| 8534 | Gedruckte Schaltungen |
| 8535 | Elektrische Geräte zum Schliessen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z. B. Schalter, Sicherungen, Blitzschutzvorrichtungen, Spannungsbegrenzer, Überspannungsableiter, Steckvorrichtungen und Verbindungskästen), für eine Spannung von mehr als 1000 V (ausg. Schaltschränke, Schaltpulte, Steuerungen usw. der Pos. 8537) |
| 8536 | Elektrische Geräte zum Schliessen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z. B. Schalter, Relais, Sicherungen, Überspannungsableiter, Steckvorrichtungen, Lampenfassungen und Verbindungskästen), für eine Spannung von 1 000 V oder weniger (ausg. Schaltschränke, Schaltpulte, Steuerungen usw. der Pos. 8537) |
| 8537 | Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, mit mehreren Geräten der Pos. 8535 oder 8536, einschl. solcher mit eingebauten Instrumenten oder Geräten des Kapitels 90, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung sowie numerische Steuerungen (ausg. Vermittlungseinrichtungen für die drahtgebundene Fernsprechtechnik oder Telegrafentechnik oder Telegrafentechnik) |
| 8538 | Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Geräte der Pos. 8535, 8536 oder 8537 bestimmt, anderweit nicht genannt |
| 8539 | Elektrische Glühlampen und Entladungslampen, einschl. innenverspiegelter Scheinwerferlampen (sealed beam lamp units), Ultraviolettlampen und Infrarotlampen sowie Bogenlampen; Teile davon |
| 8540 | Glühkathoden-, Kaltkathoden- und Fotokathoden-Elektronenröhren (z. B. Vakuumröhren, dampf- oder gasgefüllte Röhren, Quecksilberdampfgleichrichterröhren, Kathodenstrahlröhren und Bildaufnahmeröhren für Fernsehkameras), Teile davon |
| 8541 | Dioden, Transistoren und ähnl. Halbleiterbauelemente; lichtempfindliche Halbleiterbauelemente (einschl. Fotoelemente, auch zu Modulen zusammengesetzt oder in Form von Tafeln) (ausg. fotovoltaische Generatoren); Leuchtdioden; gefasste oder montierte piezoelektrische Kristalle; Teile davon |
| 8542 | Elektronische integrierte Schaltungen, Teile davon |
| 8543 | Maschinen, Apparate und Geräte mit eigener Funktion, elektrisch, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen; Teile davon |
| 8544 | Drähte und Kabel (einschl. Koaxialkabel) für elektrotechnische Zwecke, isoliert (auch lackisoliert oder elektrolytisch oxidiert) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken |
| 8545 | Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und andere Waren für elektrotechnische Zwecke, aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall |
| 8546 | Isolatoren für elektrotechnische Zwecke, aus Stoffen aller Art (ausg. Isolierteile) |
| 8547 | Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingepressten einfachen Metallteilen zum Befestigen (z. B. mit eingepressten Hülsen mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte oder Installationen (ausg. Isolatoren der Pos. 8546); Isolierrohre für elektrotechnische Zwecke, einschl. Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung |
| 8548 | Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren; elektrische Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen |
| | Vertrauliche Produkte des Kapitels 85; Waren des Kapitels 85, die als Post- oder Paketpostsendung (extra) versandt werden/zusammengesetzter Kode zur Verbreitung von Statistiken |
| 8549 | Elektro- und Elektronikabfälle und -schrott |
| Kapitel 86 | Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege |
| 8701 | Zugmaschinen (ausg. Zugkraftkarren der Position 8709) |
| 8702 | Kraftfahrzeuge zum Befördern von 10 oder mehr Personen, einschliesslich Fahrer |
| 8703 10 | Fahrzeuge, besonders zur Fortbewegung auf Schnee gebaut; Spezialfahrzeuge zum Befördern von Personen auf Golfplätzen und ähnliche Fahrzeuge |
| Ex 8703 23 | Personenautomobile und andere hauptsächlich zum Befördern von Personen gebaute Automobile (andere als solche der Nr. 8702), einschliesslich «Breaks» und Rennwagen, nur mit Kolbenmotor mit Funkenzündung, mit einem Hubraum von > 1900 cm^3^und <= 3000 cm^3^(ausg. Krankenwagen) |
| Ex 8703 24 | Personenautomobile und andere hauptsächlich zum Befördern von Personen gebaute Automobile (andere als solche der Nr. 8702), einschliesslich «Breaks» und Rennwagen, nur mit Kolbenmotor mit Funkenzündung, mit einem Hubraum von > 3000 cm^3^(ausg. Krankenwagen) |
| Ex 8703 32 | Personenautomobile und andere hauptsächlich zum Befördern von Personen gebaute Automobile (andere als solche der Nr. 8702), einschliesslich «Breaks» und Rennwagen, nur mit Kolbenmotor mit Kompressionszündung (Diesel oder Halbdiesel) mit einem Hubraum von > 1900 cm^3^und <= 2500 cm^3^(ausg. Krankenwagen) |
| Ex 8703 33 | Personenautomobile und andere hauptsächlich zum Befördern von Personen gebaute Automobile (andere als solche der Nr. 8702), einschliesslich «Breaks» und Rennwagen, nur mit Kolbenmotor mit Kompressionszündung (Diesel oder Halbdiesel) mit einem Hubraum von > 2500 cm3 (ausg. Krankenwagen) |
| 8703 40 | Personenautomobile und andere hauptsächlich zum Befördern von Personen gebaute Automobile (andere als solche der Nr. 8702), einschliesslich «Breaks» und Rennwagen, sowohl mit Kolbenmotor mit Funkenzündung als auch mit Elektromotor angetrieben, ausgenommen solche, die durch Anschliessen an eine externe elektrische Stromquelle aufgeladen werden können |
| 8703 50 | Personenautomobile und andere hauptsächlich zum Befördern von Personen gebaute Automobile (andere als solche der Nr. 8702), einschliesslich «Breaks» und Rennwagen, sowohl mit Kolbenmotor mit Kompressionszündung (Diesel oder Halbdiesel) als auch mit Elektromotor angetrieben, ausgenommen solche, die durch Anschliessen an eine externe elektrische Stromquelle aufgeladen werden können |
| 8703 60 | Personenautomobile und andere hauptsächlich zum Befördern von Personen gebaute Automobile (andere als solche der Nr. 8702), einschliesslich «Breaks» und Rennwagen, sowohl mit Kolbenmotor mit Funkenzündung als auch mit Elektromotor angetrieben, die durch Anschliessen an eine externe elektrische Stromquelle aufgeladen werden können |
| 8703 70 | Personenautomobile und andere hauptsächlich zum Befördern von Personen gebaute Automobile (andere als solche der Nr. 8702), einschliesslich «Breaks» und Rennwagen, sowohl mit Kolbenmotor mit Kompressionszündung (Diesel oder Halbdiesel) als auch mit Elektromotor angetrieben, die durch Anschliessen an eine externe elektrische Stromquelle aufgeladen werden können |
| 8703 80 | Personenautomobile und andere hauptsächlich zum Befördernvon Personen gebaute Automobile (andere als solche der Nr. 8702), einschliesslich «Breaks» und Rennwagen, nur mit Elektromotor angetrieben |
| 8703 90 | Personenautomobile und andere hauptsächlich zum Befördern von Personen gebaute Automobile (andere als solche der Nr. 8702), einschliesslich «Breaks» und Rennwagen, – andere |
| 8704 | Lastkraftwagen |
| 8705 | Kraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken, ihrer Beschaffenheit nach nicht hauptsächlich zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmt (z. B. Abschleppwagen, Kranwagen, Feuerwehrwagen, Betonmischwagen, Strassenkehrwagen, Strassensprengwagen, Werkstattwagen, Wagen mit Röntgenanlage) |
| 8706 | Fahrgestelle für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701–8705, mit Motor |
| 8708 99 | Teile und Zubehör für Motorfahrzeuge der Nrn. 8701–8705 – andere. |
| 8709 | Kraftkarren ohne Hebevorrichtung, von der in Fabriken, Lagerhäusern, Hafenanlagen oder auf Flugplätzen zum Kurzstreckentransport von Waren verwendeten Art; Zugkraftkarren, von der auf Bahnhöfen verwendeten Art; Teile davon |
| 8710 00 00 | Panzerkampfwagen und andere selbstfahrende gepanzerte Kampffahrzeuge, auch mit Waffen; Teile davon |
| 8716 | Anhänger, einschliesslich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon |
| Kapitel 88 | Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon |
| Kapitel 89 | Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen |
| Kapitel 98 | Vollständige Fabrikationsanlagen |
| 7106 | Silber (einschl. vergoldetes oder platiniertes Silber), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver |
| 7107 | Silberplattierungen auf unedlen Metallen, in Rohform oder als Halbzeug |
| 7108 | Gold (einschl. platiniertes Gold), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver |
| 7109 | Goldplattierungen auf unedlen Metallen oder auf Silber, in Rohform oder als Halbzeug |
| 7110 | Platin, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver |
| 7111 | Platinplattierungen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf Gold, in Rohform oder als Halbzeug |
| 7112 | Abfälle und Schrott von Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen; andere Abfälle und Schrott, Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen enthaltend, von der hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendeten Art |
| 9013 | Flüssigkristallvorrichtungen, die anderweit als Waren nicht genauer erfasst sind; Laser, ausgenommen Laserdioden; andere in diesem Kapitel anderweit weder genannte noch inbegriffene optische Instrumente, Apparate und Geräte |
| 9014 | Kompasse, einschliesslich Navigationskompasse; andere Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte |
| 9015 | Instrumente, Apparate und Geräte für die Geodäsie, Topografie, Fotogrammmetrie, Hydrografie, Ozeanografie, Hydrologie, Meteorologie oder Geophysik, ausgenommen Kompasse; Entfernungsmesser |
| 9025 | Dichtemesser (Aräometer, Senkwaagen) und ähnliche schwimmende Instrumente, Thermometer, Pyrometer, Barometer, Hygrometer und Psychrometer, auch mit Registriervorrichtung, auch miteinander kombiniert |
| 9026 | Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Überwachen von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder anderen veränderlichen Grössen von Flüssigkeiten oder Gasen (z. B. Durchflussmesser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmemengenzähler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Position 9014, 9015, 9028 oder 9032 |
| 9027 | Instrumente, Apparate und Geräte für physikalische oder chemische Untersuchungen (z. B. Polarimeter, Refraktometer, Spektrometer und Untersuchungsgeräte für Gase oder Rauch); Instrumente, Apparate und Geräte zum Bestimmen der Viskosität, Porosität, Dilatation, Oberflächenspannung oder dergleichen oder für kalorimetrische, akustische oder fotometrische Messungen (einschl. Belichtungsmesser); Mikrotome |
| 9028 | Gaszähler, Flüssigkeitszähler oder Elektrizitätszähler, einschliesslich Eichzähler dafür |
| 9029 | Andere Zähler (z. B. Tourenzähler, Produktionszähler, Taxameter, Kilometerzähler oder Schrittzähler); Tachometer und andere Geschwindigkeitsmesser, ausgenommen solche der Position 9014 oder 9015; Stroboskope |
| 9030 | Oszilloskope, Spektralanalysatoren und andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen elektrischer Grössen; ausgenommen Zähler der Position 9028, Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgenstrahlen, kosmischen oder anderen ionisierenden Strahlen |
| 9031 | Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder Prüfen, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen; Profilprojektoren |
| 9032 | Instrumente, Apparate und Geräte zum Regeln |
| 9033 | Teile und Zubehör (in Kap. 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen) für Maschinen, Apparate, Geräte, Instrumente oder andere Waren des Kapitels 90 |
##### **Anhang 8** {#annex_8}
(Art. 15 Abs. 1 und 4 sowie 29 Abs. 1)
### Natürliche Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen und das Ein- und Durchreiseverbot richten, sowie Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Finanzsanktionen richten {#annex_8/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--annex-8}

##### **Anhang 9** {#annex_9}
(Art. 18 Abs. 1 Bst. a und b sowie 19 Abs. 3 Bst. c)
### Banken und andere Unternehmen, die Restriktionen auf dem Geld- und Kapitalmarkt unterliegen {#annex_9/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--annex-9}

##### **Anhang 10** {#annex_10}
(Art. 18 Abs. 2 Bst. a und b)
### Banken und andere Unternehmen, die Restriktionen auf dem Geld- und Kapitalmarkt unterliegen {#annex_10/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--annex-10}

##### **Anhang 11** {#annex_11}
(Art. 18 Abs. 2 Bst. a und b)
### Banken und andere Unternehmen, die Restriktionen auf dem Geld- und Kapitalmarkt unterliegen {#annex_11/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--annex-11}

##### **Anhang 12** {#annex_12}
(Art. 18 Abs. 3 Bst. a)
### Banken und andere Unternehmen die Restriktionen auf dem Geld- und Kapitalmarkt unterliegen {#annex_12/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--annex-12}

##### **Anhang 13** {#annex_13}
(Art. 18 Abs. 3 Bst. a)
### Banken und andere Unternehmen, die Restriktionen auf dem Geld- und Kapitalmarkt unterliegen {#annex_13/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--annex-13}

##### **Anhang 13a** {#annex_13_a}
(Art. 20*a* )
### Kryptowerte, die Transaktionsverboten unterliegen {#annex_13_a/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--annex-13a}
A7A5
##### **Anhang 14** {#annex_14}
(Art. 27)
### Banken, die einem Transaktionsverbot unterliegen {#annex_14/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--annex-14}

##### **Anhang 14a** {#annex_14_a}
(Art. 27*a* Abs. 2, 3 und 5 Bst. e)
### Banken, Unternehmen und Organisationen, die dem Verbot der Verwendung bestimmter spezialisierter Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr unterliegen {#annex_14_a/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--annex-14a}

##### **Anhang 14b** {#annex_14_b}
(Art. 28*b* ^bis^)
### Sonderwirtschafts-, Innovations- und Präferenzzonen der Russischen Föderation {#annex_14_b/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--annex-14b}
1.

Sonderwirtschaftszone für industrielle Produktion «Alabuga», Republik Tatarstan

Sonderwirtschaftszone für technologische Innovation «Technopolis Moscow», Stadt Moskau

2.

Sonderwirtschaftszone für industrielle Produktion «Lipetsk», Oblast Lipetsk

Sonderwirtschaftszone für industrielle Produktion «Togliatti», Oblast Samara

Sonderwirtschaftszone für industrielle Produktion «Lyudinovo», Oblast Kaluga

Sonderwirtschaftszone für technologische Innovation «St. Petersburg», Sankt Petersburg

Sonderwirtschaftszone für technologische Innovation «Dubna», Oblast Moskau

Sonderwirtschaftszone für technologische Innovation «Innopolis», Republik Tatarstan

Hafen-Sonderwirtschaftszone «Uljanowsk», Oblast Uljanowsk

Innovationszentrum Skolkovo, Oblast Moskau

Freihafen Wladiwostok, Primorsky Krai, Kamchatka Krai, Autonomer Kreis der Tschuktschen, Khabarovsk Krai, Oblast Sakhalin
##### **Anhang 15** {#annex_15}
(Art. 15 Abs. 9^bis^, 24*a* Abs. 1 Bst. a und 2 Bst. b und d sowie 28*b* Abs. 2^bis^)
### Banken und andere Organisationen, die Transaktionsverboten unterliegen {#annex_15/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--annex-15}

##### **Anhang 15a** {#annex_15_a}
(Art. 24*b* Abs. 1)
### Kläger russischer Schiedsverfahren, die Transaktionsverboten unterliegen {#annex_15_a/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--annex-15a}
Dieser Anhang enthält zurzeit keine Einträge.
##### **Anhang 15b** {#annex_15_b}
(Art. 24*c* Abs. 1)
### Verbot von Transaktionen mit gewissen Banken oder Organisationen, die den Zweck der Sanktionen untergraben {#annex_15_b/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--annex-15b}

##### **Anhang 15c** {#annex_15_c}
(Art. 24*d* Abs. 1)
### Häfen, Schleusen und Flughäfen, die Transaktionsverboten unterliegen {#annex_15_c/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--annex-15c}

##### **Anhang 16** {#annex_16}
(Art. 9*a* Abs. 1)
### Güter und Technologien der Seeschifffahrt {#annex_16/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--annex-16}
Kategorie VI – Meeres- und Schiffstechnik

X.A.VI.01 Schiffe, Systeme oder Ausrüstung der Meeres- und Schiffstechnik und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, sowie Bestandteile und Zubehör:
 a)    Navigationsausrüstung:

| Zolltarifnummer | Bezeichnung |
| --- | --- |
| ex 8526 | Geräte für Funkmessung und -ortung (Radar), Geräte für Funknavigation und Geräte für Funkfernsteuerung: |
| ex 8529 | Teile, als ausschliesslich oder hauptsächlich für Geräte der Nrn. 8524 bis 8528 bestimmt erkennbar |
| ex 9014 | Kompasse, einschliesslich Navigationskompasse; andere Navigationsinstrumente, ‑apparate und ‑geräte: (einschliesslich Teile und Zubehör) |

 b)    Funkausrüstung:

| Zolltarifnummer | Bezeichnung |
| --- | --- |
| ex 8517 | Telefonapparate, einschliesslich Smartphones und andere Telefone für zellulare Netze und für andere drahtlose Netze; andere Sende-, Übermittlungs- oder Empfangsgeräte für Sprache, Bilder oder andere Daten, einschliesslich Apparate für den Informationsaustausch in einem drahtgebundenen oder drahtlosen Netz (wie ein lokales Netz (LAN) oder ein Weitverkehrsnetz (WAN)), andere als solche der Nrn. 8443, 8525, 8527 oder 8528 (einschliesslich Teile) |
##### **Anhang 17** {#annex_17}
(Art. 14*a* Abs. 1 und 2)
### Eisen- und Stahlerzeugnisse {#annex_17/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--annex-17}
| Zolltarifnummer | Bezeichnung |
| --- | --- |
| 7206 | Eisen und nicht legierter Stahl, in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen (ausg. Abfallblöcke, stranggegossene Erzeugnisse und Eisen der Position 7203) |
| 7207 | Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl |
| 7208 | Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, warm gewalzt, weder plattiert noch überzogen |
| 7209 | Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, kalt gewalzt, weder plattiert noch überzogen |
| 7210 | Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, plattiert oder überzogen Bleche mit metallischem Überzug |
| 7211 | Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm, weder plattiert noch überzogen |
| 7212 | Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm, plattiert oder überzogen |
| 7213 | Walzdraht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl |
| 7214 | Stabeisen und Stabstahl, nicht legiert, nur geschmiedet, warm gewalzt, warm stranggepresst oder warm gezogen, auch nach dem Walzen verwunden |
| 7215 | Anderes Stabeisen und anderer Stabstahl, nicht legiert |
| 7216 | Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl |
| 7217 | Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl |
| 7218 | Rostfreier Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Primärformen; Halbzeug aus rostfreiem Stahl |
| 7219 | Flachgewalzte Erzeugnisse aus rostfreiem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr |
| 7220 | Flachgewalzte Erzeugnisse aus rostfreiem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm |
| 7221 | Walzdraht aus rostfreiem Stahl |
| 7222 | Stäbe, Stangen und Profile, aus rostfreiem Stahl |
| 7223 | Draht aus rostfreiem Stahl |
| 7224 | Anderer legierter Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Primärformen; Halbzeug aus anderem legierten Stahl |
| 7225 | Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl |
| 7226 | Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm |
| 7227 | Walzdraht aus anderem legierten Stahl |
| 7228 | Stäbe, Stangen und Profile, aus anderem legierten Stahl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nicht legiertem Stahl |
| 7229 | Draht aus anderem legierten Stahl |
| 7301 | Spundwandeisen aus Eisen oder Stahl, auch gelocht oder aus zusammengesetzten Elementen hergestellt; durch Schweissen hergestellte Profile aus Eisen oder Stahl |
| 7302 | Gleismaterial aus Gusseisen, Eisen oder Stahl: Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Schwellen, Laschen, Schienenstühle, Spannkeile, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen und andere für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtete Teile |
| 7303 | Rohre und Hohlprofile, aus Gusseisen |
| 7304 | Rohre und Hohlprofile, nahtlos, aus Eisen oder Stahl |
| 7305 | Andere Rohre (z. B. geschweisst oder genietet), mit kreisförmigem Querschnitt, mit einem äusseren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl |
| 7306 | Andere Rohre und Hohlprofile (z. B. geschweisst, genietet, gefalzt oder mit einfach aneinandergefügten Rändern), aus Eisen oder Stahl |
| 7307 | Zubehör zu Rohren (z. B. Verbindungsstücke, Kniestücke, Muffen), aus Gusseisen, Eisen oder Stahl |
| 7308 | Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermasten, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Türen und Fenster und deren Rahmen, Stöcke und Schwellen, Läden, Geländer), aus Gusseisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Nr. 9406; zu Konstruktionszwecken hergerichtete Bleche, Stäbe, Stangen, Profile, Rohre und dergleichen, aus Gusseisen, Eisen oder Stahl |
| 7309 | Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), aus Gusseisen, Eisen oder Stahl, mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung |
| 7310 | Sammelbehälter, Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnliche Behältnisse, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), aus Gusseisen, Eisen oder Stahl, mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 300 l, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung |
| 7311 | Behälter für verdichtete oder verflüssigte Gase, aus Gusseisen, Eisen oder Stahl |
| 7312 | Litzen, Kabel, Seile, Seilschlingen und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl, nicht für die Elektrotechnik isoliert |
| 7313 | Stacheldraht aus Eisen oder Stahl; verwundene Drähte oder Bänder, auch mit Stacheln, aus Eisen oder Stahl, der für Zäune oder Einfriedungen verwendeten Art |
| 7314 | Gewebe (einschliesslich endlose Gewebe), Gitter und Geflechte, aus Eisen- oder Stahldraht; Streckbleche und Streckbänder, aus Eisen oder Stahl |
| 7315 | Ketten, Kettchen und Teile davon, aus Gusseisen, Eisen oder Stahl |
| 7316 | Schiffsanker, Draggen und Teile davon, aus Gusseisen, Eisen oder Stahl |
| 7317 | Stifte, Nägel, Reissnägel, Krampen, gewellte oder abgeschrägte Klammern und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl, auch mit Kopf aus anderen Stoffen, ausgenommen solche mit Kopf aus Kupfer |
| 7318 | Schrauben, Bolzen, Muttern, Schwellenschrauben, Hakenschrauben, Nieten, Splinte, Keile, Unterlegscheiben (einschliesslich Federringscheiben) und ähnliche Waren, aus Gusseisen, Eisen oder Stahl |
| 7319 | Nähnadeln, Stricknadeln, Durchziehnadeln, Häkelnadeln, Stichel zum Sticken und ähnliche Waren, zum Handgebrauch, aus Eisen oder Stahl; Sicherheitsnadeln, Stecknadeln und ähnliche Nadeln, aus Eisen oder Stahl, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
| 7320 | Federn und Federblätter, aus Eisen oder Stahl |
| 7321 | Raumheizöfen, Kesselöfen, Küchenherde (einschliesslich der zusätzlich für Zentralheizung verwendbaren), Holzkohlengrills, Kohlenbecken, Gaskocher, Plattenwärmer und ähnliche nicht elektrische Geräte, zur Verwendung im Haushalt, und Teile davon, aus Gusseisen, Eisen oder Stahl |
| 7322 | Heizkörper für Zentralheizung, nicht elektrisch beheizt, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl; Heisslufterzeuger und -verteiler (einschliesslich solcher, die auch als Verteiler frischer oder konditionierter Luft dienen können), nicht elektrisch beheizt, mit motorbetriebenem Ventilator oder Gebläse ausgerüstet, und Teile davon, aus Gusseisen, Eisen oder Stahl |
| 7323 | Haushalt- oder Hauswirtschaftsartikel und Teile davon, aus Gusseisen, Eisen oder Stahl; Stahlwolle; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren zum Scheuern, Polieren oder dergleichen, aus Eisen oder Stahl |
| 7324 | Sanitär-, Hygiene- oder Toilettenartikel und Teile davon, aus Gusseisen, Eisen oder Stahl |
| 7325 | Andere Waren aus Gusseisen oder Stahlguss |
| 7326 | Andere Waren aus Eisen oder Stahl |
##### **Anhang 18** {#annex_18}
(Art. 14*b* Abs. 1 und 2 Bst. c)
### Luxusgüter {#annex_18/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--annex-18}
Sofern in diesem Anhang nichts anderes angegeben ist, gilt das Verbot nach Artikel 14*b* für Luxusgüter mit einem Stückpreis von über 300 Franken.

#### **1.** Pferde {#annex_18/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--annex-18/lvl_1}
| | Zolltarifnummer | Bezeichnung |
| --- | --- | --- |
| | 0101 21 | reinrassige Zuchttiere |
| | 0101 29 | andere |

#### **2.** Kaviar und Kaviarersatz {#annex_18/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--annex-18/lvl_2}
| | Zolltarifnummer | Bezeichnung |
| --- | --- | --- |
| | 1604 31 00 | Kaviar |
| | 1604 32 00 | Kaviarersatz |

#### **3.** Trüffel und Zubereitungen daraus {#annex_18/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--annex-18/lvl_3}
| | Zolltarifnummer | Bezeichnung |
| --- | --- | --- |
| | 0709 56 00 | Trüffel |
| ex | 0710 80 90 | andere |
| ex | 0711 59 00 | andere |
| ex | 0712 39 00 | andere |
| ex | 2001 90 98 | andere |
| | 2003 90 10 | Trüffel |
| ex | 2103 90 00 | andere |
| ex | 2104 10 00 | Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen, zubereitet |
| ex | 2106 90 | Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen |

#### **4.** Weine (einschl. Schaumweine), Biere, Branntweine und andere alkoholhaltige Getränke {#annex_18/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--annex-18/lvl_4}
| | Zolltarifnummer | Bezeichnung |
| --- | --- | --- |
| | 2203 00 | Bier aus Malz |
| | 2204 10 00 | Schaumwein |
| | 2204 21 | anderer Wein, in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 2 l |
| | 2204 29 | Anderer Wein |
| | 2205 | Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert |
| | 2206 00 | Andere gegorene Getränke (z. B. Apfelwein, Birnenwein, Met, Sake); Mischungen von gegorenen Getränken sowie Mischungen von gegorenen Getränken und nichtalkoholischen Getränken, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
| | 2207 10 00 | Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von 80 % Vol. oder mehr |
| ex | 2208 | Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % Vol.; Branntwein, Likör und andere Spirituosen |

#### **5.** Zigarren und Zigarillos {#annex_18/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--annex-18/lvl_5}
| | Zolltarifnummer | Bezeichnung |
| --- | --- | --- |
| | 2402 10 00 | Zigarren (einschl. Stumpen) und Zigarillos, Tabak enthaltend |
| | 2402 90 00 | andere |

#### **6.** Parfüms, Toilettenwasser und Kosmetikartikel, einschliesslich Schönheits- und Schminkprodukten {#annex_18/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--annex-18/lvl_6}
| | Zolltarifnummer | Bezeichnung |
| --- | --- | --- |
| | 3303 00 00 | Parfüm und Toilettenwasser |
| | 3304 | Schönheitsmittel Schminken und Hautpflegemittel, zubereitet ausgenommen Arzneiwaren, einschliesslich Sonnenschutz- oder Bräunungsmittel; Zubereitungen für die Hand- oder Fusspflege |
| | 3305 | Zubereitungen für die Haarpflege |
| | 3307 | Zubereitungen zur Verwendung vor, beim oder nach dem Rasieren, Körperdesodorierungsmittel, zubereitete Badezusätze, Enthaarungsmittel, andere zubereitete Riechstoffe oder Körperpflegemittel und andere kosmetische Zubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Raumdesodorierungsmittel, auch nicht parfümiert, auch mit desinfizierenden Eigenschaften |
| | 6704 | Perücken, Bärte, Augenbrauen, Augenwimpern, Locken und ähnliche Waren, aus Menschenhaaren, Tierhaaren oder Spinnstoffen; Waren aus Menschenhaaren, anderweit weder genannt noch inbegriffen |

#### **7.** Leder-, Sattler- und Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Artikel {#annex_18/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--annex-18/lvl_7}
| | Zolltarifnummer | Bezeichnung |
| --- | --- | --- |
| | 4201 00 00 | Sattlerwaren für alle Tiere (einschl. Zugtaue, Leinen, Kniekappen, Maulkörbe, Satteldecken, Satteltaschen, Hundedecken und ähnliche Waren), aus Stoffen aller Art |
| | 4202 | Reisekoffer, Handkoffer aller Art, einschliesslich Toiletten- und Dokumentenkoffer, Aktenmappen, Schulsäcke, Brillenetuis, Etuis für Ferngläser, Fotoapparate, Filmkameras, Musikinstrumente oder Waffen und ähnliche Behältnisse; Reisetaschen, Isoliertaschen für Lebensmittel und Getränke, Toilette-Necessaires, Rucksäcke, Handtaschen, Einkaufstaschen, Brieftaschen, Geldbeutel, Kartentaschen, Zigarettenetuis, Tabakbeutel, Werkzeugtaschen, Taschen für Sportgeräte, Schachteln für Flakons oder Schmuck, Puderdosen, Etuis für Gold- und Silberschmiedewaren und ähnliche Behältnisse aus Leder, rekonstituiertem Leder, Kunststofffolien, Spinnstoffen, Vulkanfiber oder Pappe oder ganz oder vorwiegend mit diesen Stoffen oder Papier überzogen |
| | 4205 00 00 | andere Waren aus Leder oder rekonstituiertem Leder |
| | 9605 00 00 | Reisezusammenstellungen (Necessaires) von Waren zur Körperpflege, zum Nähen oder zum Reinigen von Schuhen oder Bekleidungen |

#### **8.** Mäntel oder andere Kleidung, Bekleidungszubehör und Schuhe (unabhängig vom verwendeten Material) {#annex_18/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--annex-18/lvl_8}
| | Zolltarifnummer | Bezeichnung |
| --- | --- | --- |
| | 4203 | Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Leder oder rekonstituiertem Leder |
| | 4303 | Bekleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren aus Pelzfellen |
| | 6101 | Mäntel, Cabans, ärmellose Umhänge (Capes), Anoraks, Blousons (Windjacken) und ähnliche Waren, gewirkt oder gestrickt, für Männer oder Knaben, ausgenommen Waren der Nr. 6103 |
| | 6102 | Mäntel, Cabans, ärmellose Umhänge (Capes), Anoraks, Blousons (Windjacken) und ähnliche Waren, gewirkt oder gestrickt, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen Waren der Nr. 6104 |
| | 6103 | Anzüge, Ensembles, Vestons (Jacken, Kittel), lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen und kurze Hosen (andere als Badehosen), gewirkt oder gestrickt, für Männer oder Knaben |
| | 6104 | Kostüme (Tailleurs), Ensembles, Jacken, Kleider (Röcke), Jupes, Hosenjupes, lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen und kurze Hosen (andere als Badehosen), gewirkt oder gestrickt, für Frauen oder Mädchen |
| | 6105 | Hemden, gewirkt oder gestrickt, für Männer oder Knaben |
| | 6106 | Blusen und Hemdblusen, gewirkt oder gestrickt, für Frauen oder Mädchen |
| | 6107 | Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge (Pyjamas), Bademäntel, Hauskleider und ähnliche Waren, gewirkt oder gestrickt, für Männer oder Knaben |
| | 6108 | Unterröcke, Halbunterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge (Pyjamas), Negligés, Bademäntel, Hauskleider und ähnliche Waren, gewirkt oder gestrickt, für Frauen oder Mädchen |
| | 6109 | T-Shirts und Unterleibchen (Unterhemden), gewirkt oder gestrickt |
| | 6110 | Pullover, Westen (Cardigans), Gilets und ähnliche Waren, einschliesslich Unterziehpullis, gewirkt oder gestrickt |
| | 6111 | Bekleidung und Bekleidungszubehör, gewirkt oder gestrickt, für Kleinkinder |
| | 6112 | Trainingsanzüge, Skianzüge und Skiensembles, Badeanzüge und -hosen, gewirkt oder gestrickt |
| | 6113 00 00 | Bekleidung aus gewirkten oder gestrickten Stoffen der Nrn. 5903, 5906 oder 5907 |
| | 6114 | Andere Bekleidung, gewirkt oder gestrickt |
| | 6115 | Strumpfhosen, Strümpfe, Kniestrümpfe, Socken und andere Strumpfwaren, einschliesslich Strumpfhosen, Strümpfe und Kniestrümpfe mit degressiver Kompression (z. B. Krampfadernstrümpfe), gewirkt oder gestrickt |
| | 6116 | Handschuhe, Halbhandschuhe (Handschuhe ohne Fingerspitzen) und Fausthandschuhe, gewirkt oder gestrickt |
| | 6117 | Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör, gewirkt oder gestrickt; Teile von Bekleidung oder von Bekleidungszubehör, gewirkt oder gestrickt |
| | 6201 | Mäntel, Cabans, ärmellose Umhänge (Capes), Anoraks, Blousons (Windjacken) und ähnliche Waren, für Männer oder Knaben, ausgenommen Waren der Nr. 6203 |
| | 6202 | Mäntel, Cabans, ärmellose Umhänge (Capes), Anoraks, Blousons (Windjacken) und ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen Waren der Nr. 6204 |
| | 6203 | Anzüge, Ensembles, Vestons (Jacken, Kittel), lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen und kurze Hosen (andere als Badehosen), für Männer oder Knaben |
| | 6204 | Kostüme (Tailleurs), Ensembles, Jacken, Kleider (Röcke), Jupes, Hosenjupes, lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen und kurze Hosen (andere als Badehosen), für Frauen oder Mädchen |
| | 6205 | Hemden für Männer oder Knaben |
| | 6206 | Blusen und Hemdblusen, für Frauen oder Mädchen |
| | 6207 | Unterleibchen, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge (Pyjamas), Bademäntel, Hauskleider und ähnliche Waren, für Männer oder Knaben |
| | 6208 | Unterleibchen und Unterhemden, Unterröcke, Halbunterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge (Pyjamas), Negligés, Bademäntel, Hauskleider und ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen |
| | 6209 | Bekleidung und Bekleidungszubehör, für Kleinkinder |
| | 6210 | Bekleidung aus Erzeugnissen der Nrn. 5602, 5603, 5903, 5906 oder 5907 |
| | 6211 | Trainingsanzüge, Skianzüge und Skiensembles, Badeanzüge und -hosen; andere Bekleidung |
| | 6212 | Büstenhalter, Hüftgürtel, Korsette, Hosenträger, Strumpfhalter, Strumpfbänder und ähnliche Waren, und Teile davon, auch gewirkt oder gestrickt |
| | 6213 | Taschentücher und Ziertaschentücher |
| | 6214 | Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren |
| | 6215 | Krawatten, Papillons (Fliegen) und Halstuchkrawatten |
| | 6216 00 00 | Handschuhe, Halbhandschuhe (Handschuhe ohne Fingerspitzen) und Fausthandschuhe |
| | 6217 | Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Bekleidung oder von Bekleidungszubehör, andere als solche der Nr. 6212 |
| | 6401 | Wasserdichte Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff, bei denen der Oberteil weder mit der Laufsohle durch Nähen, Nieten, Nageln, Schrauben, Stecken oder ähnliche Verfahren zusammengefügt ist noch aus verschiedenen, durch die gleichen Verfahren zusammengesetzten Teilen besteht |
| | 6402 20 00 | Schuhe mit Oberteil aus Riemen oder Bändern, die mit Zapfen an der Sohle befestigt sind |
| | 6402 91 00 | den Knöchel bedeckend |
| | 6402 99 00 | andere |
| | 6403 19 00 | andere |
| | 6403 20 00 | Schuhe mit Laufsohlen aus Leder und Oberteil aus Lederriemen, die über den Rist verlaufen und die grosse Zehe umspannen |
| | 6403 40 00 | Andere Schuhe, mit einem Metallschutz in der Vorderkappe |
| | 6403 51 00 | den Knöchel bedeckend |
| | 6403 59 00 | andere |
| | 6403 91 00 | den Knöchel bedeckend |
| | 6403 99 00 | andere |
| ex | 6404 19 | Pantoffeln und andere Hausschuhe |
| | 6404 20 00 | Schuhe mit Laufsohlen aus Leder oder rekonstituiertem Leder |
| | 6405 | Andere Schuhe |
| | 6504 | Hüte und andere Kopfbedeckungen, geflochten oder durch Verbindung von Streifen hergestellt, aus Stoffen aller Art, auch ausgestattet |
| | 6505 00 00 | Hüte und andere Kopfbedeckungen, gewirkt oder gestrickt oder aus Stücken (ausg. Streifen) von Spitzen, Filz oder anderen Spinnstofferzeugnissen hergestellt, auch ausgestattet; Haarnetze aus Stoffen aller Art, auch ausgestattet |
| | 6506 99 00 | Andere Hüte und Kopfbedeckungen, auch ausgestattet, aus anderen Stoffen |
| | 6601 91 00 | Schirme mit teleskopischem Unter- oder Griffstock |
| | 6601 99 00 | andere |
| | 6602 00 00 | Spazierstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und ähnliche Waren |
| ex | 9619 | Windeln und Windeleinlagen für Säuglinge und Kleinkinder |

#### **9.** Teppiche, Läufer und Tapisserien, handgefertigt oder nicht {#annex_18/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--annex-18/lvl_9}
| | Zolltarifnummer | Bezeichnung |
| --- | --- | --- |
| | 5701 | Teppiche aus Spinnstoffen, geknüpft, auch konfektioniert |
| | 5702 10 00 | Kelim, Sumak, Karamanie und ähnliche handgewebte Teppiche |
| | 5702 20 00 | Bodenbeläge aus Kokos |
| | 5702 31 00 | andere, mit Flor, nicht konfektioniert, aus Wolle oder feinen Tierhaaren |
| | 5702 32 00 | andere, mit Flor, nicht konfektioniert, aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen |
| | 5702 39 00 | andere, aus anderen Spinnstoffen |
| | 5702 41 00 | andere, mit Flor, konfektioniert, aus Wolle oder feinen Tierhaaren |
| | 5702 42 00 | andere, mit Flor, konfektioniert, aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen |
| | 5702 50 00 | andere, ohne Flor, nicht konfektioniert |
| | 5702 91 00 | andere, ohne Flor, konfektioniert, aus Wolle oder feinen Tierhaaren |
| | 5702 92 00 | andere, ohne Flor, konfektioniert, aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen |
| | 5702 99 00 | andere, ohne Flor, konfektioniert, aus anderen Spinnstoffen |
| | 5703 | Teppiche und andere Bodenbeläge aus Spinnstoffen (einschl. Rasen), getuftet, auch konfektioniert |
| | 5704 | Teppiche und andere Bodenbeläge, aus Filz, weder getuftet noch beflockt, auch konfektioniert |
| | 5705 00 00 | Andere Teppiche und Bodenbeläge aus Spinnstoffen, auch konfektioniert |
| | 5805 00 00 | Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandres, Aubusson, Beauvais und ähnliche) und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit-Point, Kreuzstich), auch konfektioniert |

#### **10.** Perlen, Edelsteine und Schmucksteine, Artikel aus Perlen, Schmuck, Gold- und Silberschmiedewaren {#annex_18/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--annex-18/lvl_10}
| | Zolltarifnummer | Bezeichnung |
| --- | --- | --- |
| | 7101 | Echte Perlen oder Zuchtperlen, auch bearbeitet oder assortiert, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; echte Perlen oder Zuchtperlen, zur Erleichterung des Transportes vorübergehend aufgereiht |
| ex | 7102 | Diamanten, auch bearbeitet, jedoch weder montiert noch gefasst, ausgenommen für industrielle Zwecke |
| | 7103 | Edelsteine und Schmucksteine, andere als Diamanten, auch bearbeitet oder assortiert, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; Edelsteine und Schmucksteine, andere als Diamanten, nicht assortiert, zur Erleichterung des Transportes vorübergehend aufgereiht |
| ex | 7104 91 00 | Diamanten, ausgenommen zu industriellen Zwecken |
| ex | 7105 | Staub und Pulver von Edelsteinen, Schmucksteinen oder synthetischen Steinen, ausgenommen zu industriellen Zwecken |
| | 7106 | Silber (einschl. vergoldetes oder platiniertes Silber), in Rohform oder in Form von Halbzeug oder Pulver |
| | 7107 00 00 | Silberplattierungen auf unedlen Metallen, in Rohform oder in Form von Halbzeug |
| | 7108 | Gold (einschl. platiniertes Gold), in Rohform oder in Form von Halbzeug oder Pulver |
| | 7109 00 00 | Goldplattierungen auf unedlen Metallen oder auf Silber, in Rohform oder in Form von Halbzeug |
| | 7110 | Platin (einschl. Iridium, Osmium, Palladium, Rhodium und Ruthenium), in Rohform oder in Form von Halbzeug oder Pulver |
| | 7111 00 00 | Platinplattierungen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf Gold, in Rohform oder in Form von Halbzeug |
| | 7113 | Bijouterie und Juwelierwaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen |
| | 7114 | Gold- und Silberschmiedewaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen |
| | 7115 | Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen |
| | 7116 | Waren aus echten Perlen oder Zuchtperlen, aus Edelsteinen, Schmucksteinen, synthetischen oder rekonstituierten Steinen |

#### **11.** Münzen und Banknoten, ausgenommen gesetzliche Zahlungsmittel {#annex_18/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--annex-18/lvl_11}
| | Zolltarifnummer | Bezeichnung |
| --- | --- | --- |
| ex | 4907 | Banknoten |
| | 7118 10 00 | Münzen (ausg. Goldmünzen), andere als gesetzliche Zahlungsmittel |
| | 7118 90 00 | andere |

#### **12.** Bestecke aus Edelmetallen und mit Edelmetallen überzogene oder plattierte Bestecke {#annex_18/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--annex-18/lvl_12}
| | Zolltarifnummer | Bezeichnung |
| --- | --- | --- |
| ex | 8214 | Andere Messerschmiedewaren (z. B. Haarschneide- und Schermaschinen, Spaltmesser, Hackmesser und Wiegemesser für Metzger und zum Küchengebrauch und Papiermesser); Messerschmiedewaren und Zusammenstellungen, zur Hand- oder Fusspflege (einschl. Nagelfeilen) |
| ex | 8215 | Löffel, Gabeln, Schöpfkellen, Schaumlöffel, Tortenschaufeln, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Waren |
| ex | 9307 | Säbel, Degen, Bajonette, Lanzen und andere blanke Waffen, Teile davon sowie Scheiden |

#### **13.** Geschirr aus Porzellan, Steingut oder feinen Erden {#annex_18/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--annex-18/lvl_13}
| | Zolltarifnummer | Bezeichnung |
| --- | --- | --- |
| | 6911 | Geschirr, andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel und Hygiene- oder Toilettenartikel, aus Porzellan |
| | 6912 00 00 | Geschirr, andere Haushalt- oder Hauswirtschaftsartikel und Hygiene- oder Toilettenartikel, aus anderer Keramik als Porzellan |
| | 6914 | Andere Waren aus Keramik |

#### **14.** Artikel aus Bleikristall {#annex_18/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--annex-18/lvl_14}
| | Zolltarifnummer | Bezeichnung |
| --- | --- | --- |
| ex | 7009 91 | Spiegel aus Glas, nicht gerahmt |
| ex | 7009 92 | Spiegel aus Glas, gerahmt |
| ex | 7010 | Ballons, Korbflaschen, Flaschen, Flakons, Einmachgläser, Töpfe, Verpackungsröhrchen, Ampullen und andere Behältnisse zu Transport- oder Verpackungszwecken, aus Glas; Konservengläser; Stöpsel, Deckel und andere Verschlüsse, aus Glas |
| | 7013 22 00 | Trinkgläser mit Fuss, aus Bleikristallglas |
| | 7013 33 00 | Andere Trinkgläser, aus Bleikristallglas |
| | 7013 41 00 | Waren zur Verwendung bei Tisch (andere als Trinkgläser) oder in der Küche, aus Bleikristallglas |
| | 7013 91 00 | Andere Waren, aus Bleikristallglas |
| | 7018 10 00 | Glasperlen, Nachahmungen von echten Perlen oder Zuchtperlen, Nachahmungen von Edelsteinen und Schmucksteinen und ähnliche Glaskurzwaren |
| ex | 7018 90 00 | andere |
| ex | 7020 00 00 | andere Glaswaren |
| ex | 9405 50 00 | nicht elektrische Leuchten und Beleuchtungskörper |
| ex | 9405 91 00 | Teile, aus Glas |

#### **15.** Elektronische Artikel für den häuslichen Gebrauch im Wert von mehr als 750 Franken {#annex_18/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--annex-18/lvl_15}
| | Zolltarifnummer | Bezeichnung |
| --- | --- | --- |
| | 8414 51 00 | Tisch-, Boden-, Wand-, Decken-, Dach- oder Fensterventilatoren, mit eingebautem Elektromotor mit einer Leistung von nicht mehr als 125 W |
| | 8414 59 00 | Andere Ventilatoren |
| | 8414 60 00 | Abzugshauben mit einer grössten waagrechten Seitenlänge von nicht mehr als 120 cm |
| | 8415 10 00 | Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Temperatur und des Feuchtigkeitsgehaltes der Luft, einschliesslich solcher, bei denen der Feuchtigkeitsgrad nicht separat regulierbar ist, der zum Befestigen an Fenstern, Wänden, Decken oder Böden hergerichteten Art, in Form von Kompaktgeräten oder «Split-Systemen» (bestehend aus getrennt voneinander platzierten Elementen) |
| | 8418 10 | Kühlschränke, Gefrierschränke und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, andere als Klimageräte der Nr. 8415, kombinierte Kühl- und Gefrierschränke mit separaten Aussentüren oder Aussenschubladen oder einer Kombination dieser Elemente |
| | 8418 21 00 | Kompressionskühlschränke |
| | 8418 29 00 | Andere Kühlschränke, Gefrierschränke und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, andere als Klimageräte der Nr. 8415 |
| | 8418 30 00 | Gefriertruhen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 800 l |
| | 8418 40 00 | Gefrierschränke mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 900 l |
| | 8419 81 00 | Andere Apparate und Vorrichtungen zum Zubereiten heisser Getränke oder zum Kochen oder Aufwärmen von Speisen |
| | 8422 11 00 | Geschirrspülmaschinen von der im Haushalt verwendeten Art |
| | 8423 10 00 | Personenwaagen, einschliesslich Säuglingswaagen; Haushaltswaagen |
| | 8443 12 00 | Büro-Offsetdruckmaschinen und -apparate, für Bogen, die ungefaltet auf einer Seite nicht mehr als 22 cm und auf der anderen Seite nicht mehr als 36 cm messen |
| | 8443 31 00 | Maschinen, die mindestens zwei der Funktionen Drucken, Kopieren oder Übertragen von Fernkopien verrichten und an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine oder ein Netzwerk angeschlossen werden können |
| | 8443 32 00 | andere Geräte, die an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine oder ein Netzwerk angeschlossen werden können |
| | 8443 39 00 | andere |
| | 8450 11 00 | Waschvollautomaten |
| | 8450 12 00 | andere Waschmaschinen, mit eingebauter Wäscheschleuder |
| | 8450 19 00 | andere |
| | 8451 21 00 | Maschinen zum Trocknen, mit einem Fassungsvermögen an Trockenwäsche von nicht mehr als 10 kg |
| | 8452 10 00 | Haushaltsnähmaschinen |
| | 8508 11 00 | Staubsauger mit eingebautem Elektromotor, mit einer Leistung von nicht mehr als 1500 W und einem Fassungsvermögen des Staubbehälters von nicht mehr als 20 l |
| | 8508 19 00 | andere |
| | 8508 60 00 | andere Staubsauger |
| | 8509 80 00 | Elektromechanische Haushaltgeräte mit eingebautem Elektromotor, andere als Staubsauger der Nr. 8508: andere Geräte als Zerkleinerungs- und Mischmaschinen für Nahrungsmittel; Frucht- und Gemüsepressen |
| | 8516 31 00 | Haartrockner |
| | 8516 50 00 | Mikrowellenöfen |
| ex | 8516 60 00 | Vollherde |
| | 8516 71 00 | Kaffee- oder Teemaschinen |
| | 8516 72 00 | Brotröster (Toaster) |
| | 8516 79 00 | andere |
| | 8529 10 00 | Antennen und Antennenreflektoren aller Art; Teile, die erkennbar gemeinsam mit diesen Waren verwendet werden |
| | 9504 50 00 | Video-Spielkonsolen und -geräte, andere als solche der Nr. 9504.30 |
| | 9504 90 00 | andere |

#### **16.** Elektrische/elektronische oder optische Aufzeichnungs- und Wiedergabegeräte für Ton und Bild im Wert von mehr als 1000 Franken {#annex_18/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--annex-18/lvl_16}
| | Zolltarifnummer | Bezeichnung |
| --- | --- | --- |
| | 9006 | Fotografische Aufnahmeapparate; Blitzlichtgeräte und -vorrichtungen, einschliesslich Blitzlichtlampen, für fotografische Zwecke, ausgenommen Entladungslampen der Nr. 8539 |

#### **17.** Fahrzeuge für die Beförderung von Personen auf dem Land-, Luft- oder Seeweg im Wert von mehr als 50 000 Franken pro Stück, einschliesslich Seilschwebebahnen, Sesselliften und Schleppliften, Zugmechanismen für Standseilbahnen, oder Motorräder im Wert von mehr als 5000 Franken pro Stück sowie Zubehör und Ersatzteile dafür {#annex_18/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--annex-18/lvl_17}
| | Zolltarifnummer | Bezeichnung |
| --- | --- | --- |
| | 4011 10 00 | neue Luftreifen, aus Kautschuk, der für Personenautomobile (einschl. «Breaks» und Rennwagen) verwendeten Art |
| | 4011 40 00 | neue Luftreifen, aus Kautschuk, der für Motorräder verwendeten Art |
| | 4011 90 00 | neue Luftreifen, aus Kautschuk, andere |
| | 7009 10 00 | Rückspiegel für Fahrzeuge |
| | 8603 | Triebwagen und Schienenbusse, ausgenommen solche der Nr. 8604 |
| | 8605 00 00 | Personenwagen, Gepäckwagen, Postwagen und andere schienengebundene Spezialwagen (ausg. Wagen der Nr. 8604) |
| | 8702 | Automobile zum Befördern von 10 Personen oder mehr, einschliesslich Fahrer |
| | 8706 | Chassis für Motorfahrzeuge der Nrn. 8701–8705, mit Motor |
| | 8707 | Karosserien für Motorfahrzeuge der Nrn. 8701–8705, einschliesslich Führerkabinen |
| | 8708 | Teile und Zubehör für Motorfahrzeuge der Nrn. 8701–8705 |
| | 8711 | Motorräder (einschl. Motorfahrräder) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Seitenwagen; Seitenwagen |
| | 8712 00 00 | Zweiräder und andere Fahrräder (einschl. Lastendreiräder), ohne Motor |
| | 8714 | Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Nrn. 8711–8713 |
| | 8901 10 00 | Passagierschiffe, Schiffe für Kreuzfahrten und ähnliche Schiffe, hauptsächlich zum Befördern von Personen geeignet; Fährschiffe |
| | 8901 90 00 | andere Schiffe zum Befördern von Waren und andere Schiffe zum gleichzeitigen Befördern von Personen und Waren geeignet |

#### **18.** Uhren und Armbanduhren sowie Teile davon {#annex_18/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--annex-18/lvl_18}
| | Zolltarifnummer | Bezeichnung |
| --- | --- | --- |
| | 9101 | Armbanduhren, Taschenuhren und ähnliche Uhren (einschl. Stoppuhren vom gleichen Typ), mit Gehäuse aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen |
| | 9102 | Armbanduhren, Taschenuhren und ähnliche Uhren (einschl. Stoppuhren vom gleichen Typ), andere als solche der Nr. 9101 |
| | 9103 | Wecker und Standührchen (Pendulettes), mit Kleinuhrwerk |
| | 9104 00 00 | Armaturenbrettuhren und ähnliche Uhren, für Automobile, Luftfahrzeuge, Schiffe oder andere Fahrzeuge |
| | 9105 | Wecker, Pendulen, Uhren und ähnliche Apparate der Uhrenindustrie, mit anderem als Kleinuhrwerk |
| | 9108 | Kleinuhrwerke, vollständig und zusammengesetzt |
| | 9109 | Uhrwerke, vollständig und zusammengesetzt, andere als Kleinuhrwerke |
| | 9110 | Uhrwerke, vollständig, nicht zusammengesetzt oder teilweise zusammengesetzt (Schablonen); Uhrwerke, unvollständig, zusammengesetzt; Rohwerke von Uhren |
| | 9111 | Gehäuse für Uhren der Nr. 9101 oder 9102, und Teile davon |
| | 9112 | Gehäuse für andere Uhren oder Apparate der Uhrenindustrie, und Teile davon |
| | 9113 | Uhrenarmbänder und Teile davon |
| | 9114 | Andere Uhrenbestandteile |

#### **19.** Musikinstrumente im Wert von mehr als 1500 Franken {#annex_18/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--annex-18/lvl_19}
| | Zolltarifnummer | Bezeichnung |
| --- | --- | --- |
| | 9201 | Klaviere, auch selbsttätige; Cembalos und andere Saiteninstrumente mit Klaviatur |
| | 9202 | Andere Saiteninstrumente (z. B. Gitarren, Geigen und Harfen) |
| | 9205 | Blasinstrumente (z. B. Pfeifenorgeln mit Klaviatur, Akkordeons, Klarinetten, Trompeten, Dudelsäcke), andere als Orchestrien und Drehorgeln |
| | 9206 00 00 | Schlaginstrumente (z. B. Trommeln, Pauken, Xylophone, Becken, Kastagnetten, Maracas) |
| | 9207 | Musikinstrumente, bei denen der Ton elektrisch erzeugt wird oder elektrisch verstärkt werden muss (z. B. Orgeln, Gitarren und Akkordeons): |

#### **20.** Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten {#annex_18/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--annex-18/lvl_20}
| | Zolltarifnummer | Bezeichnung |
| --- | --- | --- |
| | 97 | Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten |

#### **21.** Artikel und Ausrüstung für Sport, einschliesslich Skifahren, Golf, Tauchen und Wassersport {#annex_18/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--annex-18/lvl_21}
| | Zolltarifnummer | Bezeichnung |
| --- | --- | --- |
| | 4015 19 00 | Handschuhe, Halbhandschuhe und Fausthandschuhe, andere als solche der für medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Zwecke verwendeten Art |
| | 4015 90 00 | Bekleidung und Bekleidungszubehör andere als Handschuhe, Halbhandschuhe und Fausthandschuhe) für alle Zwecke, aus vulkanisiertem Weichkautschuk |
| | 6210 40 00 | andere Bekleidung für Männer oder Knaben |
| | 6210 50 00 | andere Bekleidung für Frauen oder Mädchen |
| | 6211 11 00 | Trainingsanzüge, Skianzüge und Skiensembles, Badeanzüge und -hosen; andere Bekleidung für Männer oder Knaben |
| | 6211 12 00 | Trainingsanzüge, Skianzüge und Skiensembles, Badeanzüge und -hosen; andere Bekleidung für Frauen oder Mädchen |
| | 6211 20 00 | Skianzüge und Skiensembles |
| | 6216 00 00 | Handschuhe, Halbhandschuhe (Handschuhe ohne Fingerspitzen) und Fausthandschuhe |
| | 6402 12 00 | Skischuhe und Snowboard-Schuhe |
| | 6402 19 00 | andere |
| | 6403 12 00 | Skischuhe und Snowboard-Schuhe |
| | 6403 19 00 | andere |
| | 6404 11 00 | Sportschuhe; Tennisschuhe, Basketballschuhe, Turnschuhe, Trainingsschuhe und ähnliche Schuhe |
| | 6404 19 00 | andere |
| | 9004 90 00 | Brillen (Korrektionsbrillen, Schutzbrillen oder andere) und ähnliche Waren andere als Sonnenbrillen |
| | 9020 00 00 | Andere Atmungsapparate und -geräte und Gasmasken, ausgenommen Schutzmasken ohne mechanische Teile und ohne auswechselbares Filterelement |
| | 9506 11 00 | Ski |
| | 9506 12 00 | Skibindungen |
| | 9506 19 00 | andere Ausrüstungsgegenstände zum Skifahren |
| | 9506 21 00 | Segelbretter |
| | 9506 29 00 | Wasserski, Wellenreiter, und andere Ausrüstungsgegenstände als Segelbretter für den Wassersport: |
| | 9506 31 00 | Golfschläger, vollständige |
| | 9506 32 00 | Golfbälle |
| | 9506 39 00 | andere Ausrüstungsgegenstände für den Golfsport: |
| | 9506 40 00 | Geräte und Ausrüstungsgegenstände für Tischtennis |
| | 9506 51 00 | Tennisschläger, auch ohne Bespannung |
| | 9506 59 00 | Federball- und ähnliche Schläger, auch ohne Bespannung |
| | 9506 61 00 | Tennisbälle |
| | 9506 69 00 | andere als Tennisbälle und aufblasbare Bälle |
| | 9506 70 00 | Schlittschuhe und Rollschuhe, einschliesslich Schuhe mit fest angebrachten Schlittschuhen oder Rollschuhen |
| | 9506 91 00 | Geräte und Ausrüstungsgegenstände für Leibesübungen, Gymnastik oder Athletik |
| | 9506 99 00 | andere |
| | 9507 | Angelruten, Angelhaken und andere Angelgeräte; Handnetze zu Zwecken aller Art; Lockgeräte (andere als solche der Nr. 9208 oder 9705) und ähnliche Jagdartikel |

#### **22.** Artikel und Ausrüstung für Billardspiele, automatische Kegelanlagen (z. B. Bowlingbahnen), Glücksspiele und mit Münzen oder Banknoten betriebene Spiele {#annex_18/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--annex-18/lvl_22}
| | Zolltarifnummer | Bezeichnung |
| --- | --- | --- |
| | 9504 20 00 | Billards aller Art und Zubehör dazu |
| | 9504 30 00 | andere Spiele, die durch Einwurf eines Geldstücks, einer Banknote, einer Bankkarte, einer Spielmarke oder jedes anderen Zahlungsmittels in Gang gesetzt werden, ausgenommen automatische Kegelspiele (Bowlings) |
| | 9504 40 00 | Spielkarten |
| | 9504 50 00 | Videospielkonsolen und -geräte, andere als solche der Nr. 9504.30 |
| | 9504 90 00 | andere |

#### **23.** Optische Geräte und Ausrüstung jedweden Werts {#annex_18/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--annex-18/lvl_23}
| | Zolltarifnummer | Bezeichnung |
| --- | --- | --- |
| | ex 9004 90 | Nachtsichtgeräte oder Wärmebildgeräte |
##### **Anhang 19** {#annex_19}
(Art. 9*b* Abs. 1 und 14*f* Abs. 1[^371])
### Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive {#annex_19/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--annex-19}
| | Zolltarifnummer | Bezeichnung |
| --- | --- | --- |
| | | Flugturbinenkraftstoff (ausser Kerosin): |
| ex | 2710 12 19 | leichter Flugturbinenkraftstoff (Leichtöle) |
| ex | 2710 19 19 | andere als Kerosin (mittelschwere Öle) |
| ex | 2710 19 19 | Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis (mittelschwere Öle) |
| ex | 2710 20 10 | mit Biodiesel vermischter Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis<br>Antioxidantien<br>Antioxidantien, die in Additiven für Schmieröle verwendet werden: |
| ex | 3811 21 | – Erdöle enthaltend |
| ex | 3811 29 | – andere Antioxidantien |
| ex | 3811 90 | Antioxidantien für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten<br>Antistatika-Additive<br>Antistatika-Additive für Schmieröle: |
| ex | 3811 21 | – Erdöle enthaltend |
| ex | 3811 29 | – andere |
| ex | 3811 90 | Antistatika-Additive für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten:<br>Korrosionsschutzmittel<br>Korrosionsschutzmittel für Schmieröle: |
| ex | 3811 21 | – Erdöle enthaltend |
| ex | 3811 29 | – andere |
| ex | 3811 90 | Korrosionsschutzmittel für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten<br>Frostschutzmittel für Treibstoffanlagen (Fuel System Icing Inhibitors)<br>Frostschutzmittel für Treibstoffanlagen zur Verwendung in Schmierölen: |
| ex | 3811 21 | – Erdöle enthaltend |
| ex | 3811 29 | – andere |
| ex | 3811 90 | Frostschutzmittel für Treibstoffanlagen für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten:<br>Metallschutzmittel<br>Metallschutzmittel für Schmieröle |
| ex | 3811 21 | – Erdöle enthaltend |
| ex | 3811 29 | – andere |
| ex | 3811 90 | Metallschutzmittel für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten<br>Biozidadditive<br>Biozidadditive für Schmieröle: |
| ex | 3811 21 | – Erdöle enthaltend |
| ex | 3811 29 | – andere |
| ex | 3811 90 | Biozidadditive für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten<br>Thermostabilitätsverbesserer<br>Thermostabilitätsverbesserer für Schmieröle: |
| ex | 3811 21 | – Erdöle enthaltend |
| ex | 3811 29 | – andere |
| ex | 3811 90 | Thermostabilitätsverbesserer für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten |
##### **Anhang 20** {#annex_20}
(Art. 14*c* Abs. 1)
### Wirtschaftlich bedeutende Güter {#annex_20/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--annex-20}
| | Zolltarifnummer | Bezeichnung |
| --- | --- | --- |
| | 0306 | Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere, auch ohne Panzer, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake |
| | 1604 31 00 | Kaviar |
| | 1604 32 00 | Kaviarersatz |
| | 2208 | Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % Vol; Branntwein, Likör und andere Spirituosen |
| | 2303 | Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände, ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle aus der Zuckergewinnung, Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien, auch in Form von Pellets |
| | 2402 | Zigarren (einschl. Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen |
| | 2523 | Zement (einschl. Zementklinker), auch gefärbt |
| | 2701 | Steinkohle; Briketts und ähnliche feste Brennstoffe aus Steinkohle |
| | 2702 | Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen Jett |
| | 2703 | Torf (einschl. Torfstreu), auch agglomeriert |
| | 2704 | Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch agglomeriert; Retortenkohle |
| | 2705 | Steinkohlengas, Wassergas, Schwachgas und ähnliche Gase, ausgenommen Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe |
| | 2706 | Teer aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf und andere Mineralteere, auch entwässert oder teilweise destilliert, einschliesslich rekonstituierter Teere |
| | 2707 | Öle und andere Erzeugnisse der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers; ähnliche Erzeugnisse, in denen die aromatischen Bestandteile im Gewicht gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen überwiegen |
| | 2708 | Pech und Pechkoks aus Steinkohlenteer oder anderen Mineralteeren |
| | 2711 12 | Propan, verflüssigt |
| | 2711 13 | Butane, verflüssigt |
| | 2711 14 | Ethylen, Propylen, Butylen und Butadien, verflüssigt |
| | 2711 19 | Gasförmige Kohlenwasserstoffe, verflüssigt – andere |
| | 2712 | Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische «slack wax», Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt |
| | 2713 | Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien |
| | 2714 | Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein |
| | 2715 | Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z. B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen) |
| | 2803 | Kohlenstoff (Russ und andere Formen von Kohlenstoff, anderweit weder genannt noch inbegriffen) |
| ex | 2804 29 | Helium |
| | 2811 | Andere anorganische Säuren und andere anorganische Sauerstoffverbindungen der nichtmetallischen Elemente |
| | 2818 | Künstlicher Korund, auch chemisch nicht einheitlich; Aluminiumoxid; Aluminiumhydroxid |
| ex | 2825 | Hydrazin und Hydroxylamin und ihre anorganischen Salze; andere anorganische Basen; andere Metalloxide, -hydroxide und -peroxide, ausgenommen solche der Nrn. 2825 20 und 2825 30 |
| | 2834 | Nitrite; Nitrate |
| ex | 2835 | Phosphinate (Hypophosphite), Phosphonate (Phosphite) und Phosphate; Polyphosphate, auch chemisch einheitlich, ausgenommen solche der Nr. 2835 26 |
| | 2836 | Carbonate; Peroxocarbonate (Percarbonate); handelsübliches ammoniumcarbamathaltiges Ammoniumcarbonat |
| | 2845 40 | Helium-3 |
| | 2901 | Acyclische Kohlenwasserstoffe |
| | 2902 | Cyclische Kohlenwasserstoffe |
| | 2903 | Halogenderivate der Kohlenwasserstoffe |
| | 2905 | Acyclische Alkohole und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
| | 2907 | Phenole; Phenolalkohole |
| | 2909 | Ether, Etheralkohole, Etherphenole, Etheralkoholphenole, Alkoholperoxide, Etherperoxide, Acetal- und Halbacetalperoxide, Ketonperoxide (auch chemisch nicht einheitlich); ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
| | 2914 | Ketone und Chinone, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
| | 2915 | Carbonsäuren, gesättigt, acyclisch, einbasisch, und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
| | 2917 | Carbonsäuren, mehrbasisch, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
| | 2922 | Aminoverbindungen mit Sauerstofffunktion |
| | 2923 | Quaternäre Ammoniumsalze und hydroxide; Lecithine und andere Phosphoaminolipoide, auch chemisch nicht einheitlich |
| | 2931 | Andere organisch-anorganische Verbindungen |
| | 2933 | Heterocyclische Verbindungen mit ausschliesslich Stickstoff als Heteroatom(e) |
| | 3104 20 | Kaliumchlorid |
| | 3105 20 | Düngemittel, mineralische oder chemische, die drei düngenden Elemente Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend |
| | 3105 60 | Düngemittel, mineralische oder chemische, die zwei düngenden Elemente Phosphor und Kalium enthaltend |
| ex | 3105 90 | andere Düngemittel, Kaliumchlorid enthaltend |
| | 3301 | Ätherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschliesslich feste (konkrete) oder absolute; Resinoide; Extraktions-Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nichtflüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus der Herstellung terpenfreier ätherischer Öle; destillierte aromatische Wasser und wässerige Lösungen ätherischer Öle |
| | 3304 | Schönheitsmittel, Schminken und Hautpflegemittel, zubereitet, ausgenommen Arzneiwaren, einschliesslich Sonnenschutz- oder Bräunungsmittel; Zubereitungen für die Hand- oder Fusspflege |
| | 3305 | Zubereitungen für die Haarpflege |
| | 3306 | Zubereitungen für die Mund- oder Zahnhygiene, einschliesslich Haftpuder und -cremen für künstliche Gebisse; Garne zur Reinigung der Zahnzwischenräume (Zahnseide), für den Einzelverkauf aufgemacht |
| | 3307 | Zubereitungen zur Verwendung vor, beim oder nach dem Rasieren, Körperdesodorierungsmittel, zubereitete Badezusätze, Enthaarungsmittel, andere zubereitete Riechstoffe oder Körperpflegemittel und andere kosmetische Zubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Raumdesodorierungsmittel, auch nicht parfümiert, auch mit desinfizierenden Eigenschaften |
| | 3401 | Seifen; als Seife verwendbare organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen, in Stangen, Blöcken, geformten Stücken oder Figuren, auch Seife enthaltend; organisch grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen zum Waschen der Haut, in flüssiger oder dickflüssiger Form, in Aufmachung für den Einzelverkauf, auch Seife enthaltend; Papier, Watte, Filze und Vliesstoffe, mit Seife oder Reinigungsmitteln imprägniert, bestrichen oder überzogen |
| | 3402 | Organische grenzflächenaktive Stoffe (ausg. Seifen); grenzflächenaktive Zubereitungen, zubereitete Waschmittel (einschl. Waschhilfsmittel) und zubereitete Reinigungsmittel, auch Seife enthaltend, ausgenommen solche der Nr. 3401 |
| | 3404 | Künstliche Wachse und zubereitete Wachse |
| | 3801 | Künstlicher Grafit; kolloider oder halbkolloider Grafit; Zubereitungen auf der Grundlage von Grafit oder anderem Kohlenstoff, in Form von Pasten, Blöcken, Plättchen oder anderen Halberzeugnissen |
| | 3811 | Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditive und andere zubereitete Additive für Mineralöle (einschl. Treibstoffe) oder für andere zu gleichen Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten |
| | 3812 | Zubereitete Vulkanisationsbeschleuniger; zusammengesetzte Weichmacher für Kautschuk oder Kunststoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Antioxidationsmittel und andere zusammengesetzte Stabilisatoren für Kautschuk oder Kunststoffe |
| | 3817 | Alkylbenzol-Gemische und Alkylnaphthalin-Gemische, ausgenommen solche der Nr. 2707 oder 2902 |
| | 3819 | Flüssigkeiten für hydraulische Bremsen und andere zubereitete Flüssigkeiten für hydraulische Kraftübertragungen, auch mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von weniger als 70 Gewichtsprozent |
| | 3823 | Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole |
| | 3824 | Zubereitete Bindemittel für Giessereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschl. Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen |
| | 3901 | Polymere des Ethylens, in Primärformen |
| | 3902 | Polymere des Propylens oder anderer Olefine, in Primärformen |
| | 3903 | Polymere des Styrols, in Primärformen |
| | 3904 | Polymere des Vinylchlorids oder anderer halogenierter Olefine, in Primärformen |
| | 3907 | Polyacetale, andere Polyether und Epoxidharze, in Primärformen; Polycarbonate, Alkydharze, Allylpolyester und andere Polyester, in Primärformen |
| | 3908 | Polyamide in Primärformen |
| | 3916 | Monofile mit einer grössten Querschnittdimension von mehr als 1 mm, Stäbe, Stangen und Profile, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch nicht weiterbearbeitet, aus Kunststoffen |
| | 3917 | Rohre und Schläuche und Zubehör dazu (z. B. Nippel, Bogen, Verbindungsstücke), aus Kunststoffen |
| | 3919 | Platten, Blätter, Streifen, Bänder, Folien und andere flache Erzeugnisse, selbstklebend, aus Kunststoffen, auch in Rollen |
| | 3920 | Andere Platten, Blätter, Folien, Bänder und Streifen, nicht aus Zellkunststoff, weder verstärkt, geschichtet noch auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen vereinigt, ohne Unterlage |
| | 3921 | Andere Platten, Blätter, Folien, Bänder und Streifen, aus kompakten Kunststoffen, weder verstärkt, geschichtet noch auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen vereinigt, ohne Unterlage |
| | 3923 | Transport- oder Verpackungsmittel, aus Kunststoffen; Stöpsel, Deckel, Kapseln und andere Verschlüsse, aus Kunststoffen |
| | 3925 | Waren zu Bauzwecken, aus Kunststoffen, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
| | 3926 | Andere Waren aus Kunststoffen und Waren aus anderen Stoffen der Nrn. 3901–3914 |
| | 4002 | Synthetischer Kautschuk und Faktis (Ölkautschuk), in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen; Mischungen von Waren der Nr. 4001 mit Waren dieser Nummer, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen. |
| | 4011 | Neue Luftreifen, aus Kautschuk |
| | 4107 | Leder, nach dem Gerben oder nach dem Trocknen zugerichtet, und Leder und Häute als Pergament- oder Rohhautleder zugerichtet, von Tieren der Rindviehgattung (einschl. Büffel) oder von Pferden und anderen Einhufern, enthaart, auch gespalten, andere als solche der Nr. 4114 |
| | 4202 | Reisekoffer, Handkoffer aller Art, einschliesslich Toiletten- und Dokumentenkoffer, Aktenmappen, Schulsäcke, Brillenetuis, Etuis für Ferngläser, Fotoapparate, Filmkameras, Musikinstrumente oder Waffen und ähnliche Behältnisse; Reisetaschen, Isoliertaschen für Lebensmittel und Getränke, Toilette-Necessaires, Rucksäcke, Handtaschen, Einkaufstaschen, Brieftaschen, Geldbeutel, Kartentaschen, Zigarettenetuis, Tabakbeutel, Werkzeugtaschen, Taschen für Sportgeräte, Schachteln für Flakons oder Schmuck, Puderdosen, Etuis für Gold- und Silberschmiedewaren und ähnliche Behältnisse aus Leder, rekonstituiertem Leder, Kunststofffolien, Spinnstoffen, Vulkanfiber oder Pappe, oder ganz oder vorwiegend mit diesen Stoffen oder Papier überzogen |
| | 4301 | Rohe Pelzfelle (einschl. Köpfe, Schwänze, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile), ausgenommen rohe Häute und Felle der Nr. 4101, 4102 oder 4103 |
| | 44 | Holz, Holzkohle und Holzwaren |
| | 4703 | Chemische Halbstoffe aus Holz (Natron- oder Sulfat-Holzzellstoff), andere als solche zum Auflösen |
| | 4705 | Halbstoffe aus Holz, mittels einer kombinierten mechanischen und chemischen Behandlung erzeugt |
| | 4801 | Zeitungsdruckpapier, in Rollen oder Bogen |
| | 4802 | Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, der zum Schreiben, Bedrucken oder zu anderen grafischen Zwecken verwendeten Art, und Papiere und Pappen für Lochkarten oder Lochstreifen, nicht perforiert, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, in allen Grössen und Formaten, ausgenommen Papiere der Nr. 4801 oder 4803; Büttenpapiere und Büttenpappen (handgeschöpft) |
| | 4803 | Papier in der für Toilettenpapier, Abschminktüchlein, Handtücher, Servietten und ähnliche Papiere für den Haushalt, zu hygienischen Zwecken oder für die Körperpflege verwendeten Art, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstoff, auch gekreppt, gefältelt, gaufriert, perforiert, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder Bogen |
| | 4804 | Kraftpapier und Kraftpappe, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder Bogen, andere als solche der Nr. 4802 oder 4803 |
| | 4805 | Andere Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder Bogen, die keine andere als die in Anmerkung 3 dieses Kapitels genannten Bearbeitungen erfahren haben |
| | 4810 | Papiere und Pappen, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, auch mit Bindemitteln, ausgenommen solche mit anderem Strich oder Überzug, auch auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, in allen Grössen und Formaten |
| | 4811 | Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, gestrichen, überzogen, imprägniert, beschichtet, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, in allen Grössen und Formaten, andere als solche der Nr. 4803, 4809 oder 4810 |
| | 4818 | Papier in der für Toilettenpapier und für ähnliche Papiere verwendeten Art, Zellstoffwatte oder Vliese aus Zellstofffasern, in der für den Haushalt oder zu hygienischen Zwecken verwendeten Art, in Rollen mit einer Breite von nicht mehr als 36 cm oder auf ein bestimmtes Format zugeschnitten; Taschentücher, Abschminktücher, Handtücher, Tischtücher, Tischservietten, Betttücher und ähnliche Waren für den Haushalt, für die Körperpflege, zu hygienischen Zwecken oder für den Spitalbedarf, Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Papierhalbstoff, Papier, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern |
| | 4819 | Schachteln, Säcke, Beutel, Tüten und andere Verpackungsmittel aus Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern; Kartonageartikel der in Büros, Läden oder dergleichen verwendeten Art |
| | 4823 | Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, auf Format zugeschnitten; andere Waren aus Papierhalbstoff, Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern |
| | 5402 | Synthetische Filamentgarne (andere als Nähgarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, einschliesslich synthetische Monofile von weniger als 67 Dezitex |
| | 5601 | Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus; Spinnstofffasern mit einer Länge von nicht mehr als 5 mm (Scherstaub), Knoten und Noppen, aus Spinnstoffen |
| | 5603 | Vliesstoffe, auch imprägniert, bestrichen, überzogen oder geschichtet |
| | 6204 | Kostüme (Tailleurs), Ensembles, Jacken, Kleider (Röcke), Jupes, Hosenjupes, lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen und kurze Hosen (andere als Badehosen), für Frauen oder Mädchen |
| | 6305 | Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken |
| | 6403 | Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Leder |
| | 6806 | Hüttenwolle, Schlackenwolle, Steinwolle und ähnliche mineralische Wollen; geblähter Vermiculit, geblähter Ton, Schaumschlacke und ähnliche geblähte mineralische Erzeugnisse; Mischungen und Waren aus mineralischen Stoffen zu Wärme-, Kälte- oder Schallisolationszwecken oder zu Schalldämpfungszwecken, ausgenommen solche der Nr. 6811 oder 6812 oder des Kapitels 69 |
| | 6807 | Waren aus Asphalt oder aus ähnlichen Stoffen (z. B. Erdölpech, Kohlenteerpech) |
| | 6808 | Platten, Dielen, Fliesen, Blöcke und ähnliche Waren, aus Pflanzenfasern, Stroh oder Holzspänen, -plättchen, -schnitzeln, -sägespänen oder anderen Holzabfällen, mit Zement, Gips oder anderen mineralischen Bindemitteln agglomeriert |
| | 6810 | Waren aus Zement, Beton oder Kunststein, auch armiert |
| | 6814 | Bearbeiteter Glimmer und Waren aus Glimmer, einschliesslich agglomerierter oder wiedergewonnener Glimmer, auch auf Unterlage aus Papier, Pappe oder anderen Stoffen |
| | 6815 | Waren aus Steinen oder anderen mineralischen Stoffen (einschl. Kohlenstofffasern und Waren daraus sowie Waren aus Torf), anderweit weder genannt noch inbegriffen |
| | 6902 | Feuerfeste Steine, Platten, Fliesen und ähnliche keramische Bauteile, andere als solche aus kieselsaurem Fossilienmehl oder aus ähnlichen kieselsauren Erden |
| | 6907 | Fliesen, Boden- und Wandplatten, aus Keramik; Würfel, Steinchen und ähnliche Waren für Mosaike, aus Keramik, auch auf Unterlage; Stücke für die Endbearbeitung, aus Keramik |
| | 7005 | Float-Glas und auf einer oder beiden Seiten geschliffenes oder poliertes Glas, in Platten oder Tafeln, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, aber nicht anders bearbeitet |
| | 7007 | Sicherheitsglas, aus gehärtetem Glas oder mehrschichtigem Glas (Verbundglas) |
| | 7010 | Ballons, Korbflaschen, Flaschen, Flakons, Einmachgläser, Töpfe, Verpackungsröhrchen, Ampullen und andere Behältnisse zu Transport- oder Verpackungszwecken, aus Glas; Konservengläser; Stöpsel, Deckel und andere Verschlüsse, aus Glas |
| | 7019 | Glasfasern (einschl. Glaswolle) und Waren daraus (z. B. Garne, Glasseidenstränge [Rovings], Gewebe) |
| | 7104 | Synthetische oder rekonstituierte Steine, auch bearbeitet oder assortiert, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; synthetische oder rekonstituierte Steine, nicht assortiert, zur Erleichterung des Transportes vorübergehend aufgereiht |
| | 7106 | Silber (einschl. vergoldetes oder platiniertes Silber), in Rohform oder in Form von Halbzeug oder Pulver |
| | 7112 | Abfälle und Schrott aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen; andere Abfälle und Schrott, Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen enthaltend, wie sie hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendet werden, andere als Waren der Nr. 8549 |
| | 7115 | Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen |
| | 7201 | Roheisen und Spiegeleisen, in Masseln, Flossen oder anderen Rohformen |
| | 7202 | Ferrolegierungen |
| | 7203 | Durch Direktreduktion aus Eisenerzen erhaltene Eisenerzeugnisse und anderer Eisenschwamm, in Stücken, Pellets oder ähnlichen Formen; Eisen mit einer minimalen Reinheit von 99,94 Gewichtsprozent, in Stücken, Pellets oder ähnlichen Formen |
| | 7205 | Körner und Pulver, aus Roheisen, Spiegeleisen, Eisen oder Stahl |
| | 7408 | Draht aus Kupfer |
| | 7601 | Aluminium in Rohform |
| | 7604 | Stäbe, Stangen und Profile, aus Aluminium |
| | 7605 | Draht aus Aluminium |
| | 7606 | Bleche und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm |
| | 7607 | Blattmetall (Folien) und dünne Bänder, aus Aluminium (auch bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen), mit einer Dicke (ohne Unterlage) von nicht mehr als 0,2 mm |
| | 7608 | Rohre aus Aluminium |
| | 7801 | Blei in Rohform |
| | 8207 | Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in mechanischen oder nicht mechanischen Handwerkzeugen oder in Werkzeugmaschinen (z. B. zum Tiefziehen, Gesenkschmieden, Stanzen, Lochen, Gewindebohren, Gewindeschneiden, Bohren, Reiben, Räumen, Fräsen, Drehen, Schrauben), einschliesslich Zieheisen oder Pressmatrizen zum Ziehen oder Strangpressen von Metallen, Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge |
| | 8212 | Rasiermesser, Rasierapparate und Rasierklingen (einschl. Klingenrohlinge im Band) |
| | 8302 | Beschläge und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen, für Möbel, Türen, Treppen, Fenster, Fensterläden, Karosserien, Sattlerwaren, Koffer, Reisekisten oder andere derartige Waren; Kleiderhaken, Huthalter, Konsolen, Stützen und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen; Laufrädchen oder -rollen mit Befestigungsvorrichtung aus unedlen Metallen; automatische Türschliesser aus unedlen Metallen |
| | 8309 | Stöpsel (einschl. Kronenverschlüsse, Stöpsel mit Gewinde und Giesspfropfen), Deckel, Flaschenkapseln, Spunde mit Schraubgewinde, Spundbleche, Plomben und anderes Verpackungszubehör, aus unedlen Metallen |
| | 8407 | Hubkolben- oder Kreiskolbenmotoren mit Funkenzündung (Verbrennungsmotoren) |
| | 8408 | Kolbenmotoren mit Kompressionszündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren) |
| | 8409 | Teile, erkennbar als ausschliesslich oder hauptsächlich für Motoren der Nr. 8407 oder 8408 bestimmt |
| ex | 8411 | Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere Gasturbinen, ausgenommen Teile von Turbo-Strahltriebwerken und Turbo-Propellertriebwerken der Nr. 8411 91 00 |
| | 8412 | Andere Motoren und Kraftmaschinen |
| | 8413 | Pumpen für Flüssigkeiten, auch mit Flüssigkeitsmesser (ausg. medizinische Sekret-Absaugpumpen oder am Körper zu tragende oder implantierbare medizinische Pumpen); Hebewerke für Flüssigkeiten (ausg. Pumpen) |
| | 8414 | Luft- oder Vakuumpumpen, Luft- oder andere Gaskompressoren und Ventilatoren; Abluft- oder Umluftabzugshauben, mit eingebautem Ventilator, auch mit Filter; gasdichte biologische Sicherheitswerkbänke, auch mit Filter |
| | 8418 | Kühlschränke, Gefrierschränke und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, andere als Klimageräte der Nr. 8415; Teile davon |
| | 8419 | Apparate, Vorrichtungen oder Laboreinrichtungen, auch elektrisch beheizt (ausg. Öfen und andere Apparate der Nr. 8514), zum Behandeln von Stoffen durch auf einer Temperaturänderung beruhende Vorgänge, wie Heizen, Kochen, Rösten, Destillieren, Rektifizieren, Sterilisieren, Pasteurisieren, Dämpfen, Trocknen, Verdampfen, Kondensieren oder Kühlen, ausgenommen Haushaltapparate; nichtelektrische Warmwasserbereiter (Durchlauferhitzer oder Heisswasserspeicher) |
| | 8421 | Zentrifugen, einschliesslich Trockenschleudern; Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten oder Gasen |
| | 8422 | Geschirrspülmaschinen; Maschinen und Apparate zum Reinigen oder Trocknen von Flaschen oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Füllen, Verschliessen, Verkorken oder Etikettieren von Flaschen, Büchsen, Säcken oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Verkapseln von Flaschen, Töpfen, Tuben und dergleichen Behältnissen; andere Maschinen und Apparate zum Verpacken von Waren (einschl. Maschinen und Apparate zum Verpacken mittels Schrumpffolie); Maschinen und Apparate zum Versetzen von Getränken mit Kohlensäure |
| | 8424 | Mechanische Apparate (auch handbetrieben) zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten oder Pulver; Feuerlöscher, auch mit Füllung; Spritzpistolen und ähnliche Apparate; Sandstrahlmaschinen, Dampfstrahlapparate und dergleichen |
| | 8426 | Derrickkrane; andere Auslegerkrane sowie Kabelkrane; Laufkrane, Verladebrücken, Hubportale, Brückenkrane, Portalkarren und Krankarren |
| | 8431 | Teile, erkennbar als ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschinen oder Apparate der Nrn. 8425–8430 bestimmt |
| | 8450 | Maschinen zum Waschen von Wäsche, auch mit Vorrichtung zum Trocknen |
| | 8455 | Metallwalzwerke und Walzen hierfür |
| | 8466 | Teile und Zubehör, erkennbar als ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschinen der Nrn. 8456–8465 bestimmt, einschliesslich Werkstück- und Werkzeughalter, selbstöffnende Gewindeschneidköpfe, Teilköpfe und andere Spezialvorrichtungen für diese Maschinen; Werkzeughalter für von Hand zu führende Werkzeuge aller Art |
| | 8467 | Von Hand zu führende, pneumatisch, hydraulisch oder mit eingebautem Motor (elektrisch oder nichtelektrisch) betriebene Werkzeuge |
| | 8471 | Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische Schriftleser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in Form eines Codes und Maschinen zum Verarbeiten dieser Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
| | 8474 | Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben, Trennen, Waschen, Zerkleinern, Mahlen, Mischen oder Kneten von Erden, Steinen, Erzen oder anderen festen mineralischen Stoffen (einschl. Pulver und Breie); Maschinen zum Pressen oder Formen von festen mineralischen Brennstoffen, keramischen Massen, Zement, Gips oder anderen pulver- oder breiförmigen mineralischen Stoffen; Maschinen zum Herstellen von Giessformen aus Sand |
| | 8477 | Maschinen und Apparate zum Bearbeiten von Kautschuk oder Kunststoffen oder zum Herstellen von Erzeugnissen aus diesen Stoffen, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen |
| | 8479 | Maschinen und mechanische Apparate mit eigenständiger Funktion, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen |
| | 8480 | Giesserei-Formkästen; Modellplatten; Giessereimodelle; Formen für Metalle (andere als solche zum Giessen von Ingots, Masseln oder dergleichen), für Metallcarbide, Glas, mineralische Stoffe, Kautschuk oder Kunststoffe |
| | 8481 | Armaturen und ähnliche Apparate für Rohr- oder Schlauchleitungen, Dampfkessel, Sammelbehälter, Wannen oder ähnliche Behälter, einschliesslich Druckminderventile und thermostatisch gesteuerte Ventile |
| | 8482 | Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager) |
| | 8483 | Transmissionswellen (einschl. Nockenwellen und Kurbelwellen) und Kurbeln; Lagergehäuse und Lagerschalen; Zahnradgetriebe und Friktionsräder; Umlaufspindeln mit Kugeln oder Rollen; Untersetzungs-, Übersetzungs- und Wechselgetriebe, einschliesslich Drehmomentwandler; Schwungräder, Riemen- und Seilscheiben, einschliesslich Rollenblöcke für Flaschenzüge; Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen, einschliesslich Gelenkverbindungen |
| | 8487 | Teile von Maschinen oder Apparaten, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Teile mit elektrischen Anschlussstücken, elektrischen Isolierungen, Wicklungen, Kontakten oder anderen charakteristischen Merkmalen elektrotechnischer Waren |
| | 8501 | Elektromotoren und elektrische Generatoren, ausgenommen Stromerzeugungsaggregate |
| | 8502 | Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer |
| | 8503 | Teile, erkennbar als ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschinen der Nr. 8501 oder 8502 bestimmt |
| | 8504 | Elektrische Transformatoren, elektrische statische Umformer (z. B. Gleichrichter), Reaktanz- und Drosselspulen |
| | 8511 | Elektrische Zündapparate, Zündvorrichtungen und Anlasser für Motoren mit Funken- oder Kompressionszündung (z. B. Magnetzünder, Lichtmagnetzünder, Zündspulen, Zünd- oder Glühkerzen); mit diesen Motoren verwendete Generatoren (z. B. Gleich- und Wechselstromerzeuger) und Lade- oder Rückstromschalter |
| | 8516 | Elektrische Warmwasserbereiter und Tauchsieder; elektrische Apparate zum Heizen von Räumen, des Bodens oder zu ähnlichen Zwecken; elektrothermische Apparate zur Haarpflege (z. B. Haartrockner, Dauerwellenapparate, Brennscherenwärmer) oder zum Händetrocknen; elektrische Bügeleisen; andere elektrothermische Haushaltapparate; elektrische Heizwiderstände, andere als solche der Nr. 8545 |
| | 8517 | Telefonapparate, einschliesslich Smartphones und andere Telefone für zellulare Netze und für andere drahtlose Netze; andere Sende-, Übermittlungs- oder Empfangsgeräte für Sprache, Bilder oder andere Daten, einschliesslich Apparate für den Informationsaustausch in einem drahtgebundenen oder drahtlosen Netz (wie ein lokales Netz [LAN] oder ein Weitverkehrsnetz [WAN]), andere als solche der Nr. 8443, 8525, 8527 oder 8528 |
| | 8523 | Platten, Bänder, nicht flüchtige Datenspeicher auf Halbleiterbasis, «intelligente Karten» und andere Träger zur Aufnahme von Ton oder anderen Erscheinungen, auch mit Aufzeichnungen, einschliesslich Matrizen und Galvanos zum Herstellen von Schallplatten, ausgenommen Waren des Kapitels 37 |
| | 8525 | Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät oder Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokamera-Rekorder |
| | 8526 | Geräte für Funkmessung und -ortung (Radar), Geräte für Funknavigation und Geräte für Funkfernsteuerung |
| | 8531 | Elektrische Signalgeräte zum Geben von akustischen oder sichtbaren Signalen (z. B. Läutwerke, Sirenen, Anzeigetafeln, Diebstahlalarmgeräte oder Feuermelder) |
| | 8535 | Geräte zum Unterbrechen, Trennen, Schützen, Abzweigen, Verbinden oder Anschliessen elektrischer Stromkreise (z. B. Schalter, Kommutatoren, Sicherungen, Überspannungsableiter, Spannungsbegrenzer, Überspannungsausgleicher, Stromentnahmevorrichtungen und andere Verbindungselemente, Verbindungskästen), für Spannungen von mehr als 1000 V |
| | 8536 | Geräte zum Unterbrechen, Trennen, Schützen, Abzweigen, Verbinden oder Anschliessen elektrischer Stromkreise (z. B. Schalter, Kommutatoren, Relais, Sicherungen, Überspannungsausgleicher, Stecker, Stromentnahmevorrichtungen, Lampenfassungen und andere Verbindungselemente, Verbindungskästen), für eine Spannung von nicht mehr als 1000 V; Verbinder für optische Fasern, optische Bündel oder Kabel |
| | 8537 | Tafeln, Bretter, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, mit mehreren Geräten der Nr. 8535 oder 8536 ausgerüstet, für die elektrische Steuerung oder die Stromverteilung, auch Instrumente oder Apparate des Kapitels 90 enthaltend, sowie numerische Steuerungen, andere als Vermittlungsapparate der Nr. 8517 |
| | 8538 | Teile, als ausschliesslich oder hauptsächlich für Geräte der Nr. 8535, 8536 oder 8537 bestimmt erkennbar |
| | 8539 | Elektrische Glühlampen und Entladungslampen, einschliesslich innenverspiegelter Scheinwerferlampen und Lampen für Ultraviolett- oder Infrarotstrahlung; Bogenlampen; Leuchtdioden (LED)-Lichtquellen |
| | 8541 | Halbleiterbauelemente (z. B. Dioden, Transistoren, Halbleiterwandler); lichtempfindliche Halbleiterbauelemente, einschliesslich auch zu Modulen zusammengesetzte oder in Tafeln aufgemachte fotovoltaische Zellen; Leuchtdioden (LED), auch mit anderen Leuchtdioden (LED) zusammengesetzt; gefasste oder montierte piezoelektrische Kristalle |
| | 8542 | Elektronische integrierte Schaltungen |
| | 8543 | Elektrische Maschinen und Apparate mit eigenständiger Funktion, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen |
| | 8544 | Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschl. Koaxialkabel) und andere isolierte Leiter für die Elektrotechnik, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen |
| | 8545 | Kohleelektroden, Kohlebürsten, Kohlen für Lampen oder für Primärelemente und andere Waren aus Grafit oder aus anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall, für die Elektrotechnik |
| | 8603 | Triebwagen und Schienenbusse, ausgenommen solche der Nr. 8604 |
| | 8606 | Schienengebundene Güterwagen |
| | 8701 | Traktoren (ausg. Zugkarren der Nr. 8709) |
| | 8703 | Personenautomobile und andere hauptsächlich zum Befördern von Personen gebaute Automobile (andere als solche der Nr. 8702), einschliesslich «Breaks» und Rennwagen |
| | 8704 | Automobile zum Befördern von Waren |
| | 8716 | Anhänger, einschliesslich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon |
| | 8802 | Andere Luftfahrzeuge (z. B. Hubschrauber, Flugzeuge), ausgenommen Luftfahrzeuge ohne Besatzung der Nr. 8806; Raumfahrzeuge (einschl. Satelliten) und ihre Trägerraketen und suborbitale Fahrzeuge |
| | 8901 | Passagierschiffe, Schiffe für Kreuzfahrten, Fährschiffe, Frachtschiffe, Lastkähne und ähnliche Schiffe zum Befördern von Personen oder Waren |
| | 8903 | Jachten und andere Vergnügungs- oder Sportboote; Ruderboote und Kanus |
| | 8904 | Schlepper und Schubschiffe |
| | 8905 | Leuchtschiffe, Feuerlöschschiffe, Schwimmbagger, Schwimmkrane und andere Schiffe, bei denen das Fahren im Vergleich zu ihrem Verwendungszweck von untergeordneter Bedeutung ist; Schwimmdocks; schwimmende oder unter Wasser absenkbare Bohr- oder Förderplattformen |
| | 9001 | Optische Fasern und Bündel aus optischen Fasern; Kabel aus optischen Fasern, andere als solche der Nr. 8544; polarisierende Stoffe in Form von Folien oder Platten; Linsen (einschl. Kontaktlinsen), Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, ungefasst, ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas |
| | 9006 | Fotografische Aufnahmeapparate; Blitzlichtgeräte und -vorrichtungen, einschliesslich Blitzlichtlampen, für fotografische Zwecke, ausgenommen Entladungslampen der Nr. 8539 |
| | 9013 | Flüssigkristallanzeige, die anderweit als Waren nicht genauer erfasst sind; Laser, andere als Laserdioden; andere optische Apparate, Geräte und Instrumente, in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen |
| | 9014 | Kompasse, einschliesslich Navigationskompasse; andere Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte |
| | 9026 | Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Kontrollieren von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder von anderen veränderlichen Grössen von Flüssigkeiten oder Gasen (z. B. Durchflussmesser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmezähler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Nr. 9014, 9015, 9028 oder 9032 |
| | 9027 | Instrumente, Apparate und Geräte für physikalische oder chemische Untersuchungen (z. B. Polarimeter, Refraktometer, Spektrometer, Gas- oder Rauchgasprüfer); Instrumente, Apparate und Geräte zum Bestimmen der Viskosität, Porosität, Dilatation, Oberflächenspannung oder dergleichen oder für kalorimetrische, akustische oder fotometrische Messungen (einschl. der Belichtungsmesser); Mikrotome |
| | 9030 | Oszilloskope, Geräte für die Spektralanalyse und andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Kontrollieren elektrischer Grössen; Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgen-, kosmischer oder anderer ionisierender Strahlen |
| | 9031 | Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder Kontrollieren, in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen; Profilprojektoren |
| | 9032 | Instrumente, Apparate und Geräte zum selbsttätigen Regeln oder Kontrollieren |
| | 9401 | Sitzmöbel (ausg. solche der Nr. 9402), auch in Betten umwandelbare, und Teile davon |
| | 9403 | Andere Möbel und Teile davon |
| | 9404 | Untermatratzen; Bettzeug und ähnliche Waren (z. B. Obermatratzen, Steppdecken, Deckbetten, Kissen, Schlummerrollen, Kopfkissen), mit Federung oder gepolstert oder mit Füllung aus Stoffen aller Art, einschliesslich solcher aus Zellkautschuk oder -kunststoff, auch überzogen |
| | 9405 | Leuchten und Beleuchtungskörper (einschl. Scheinwerfer) und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder und ähnliche Waren, mit festmontierter Lichtquelle, und ihre anderweit weder genannten noch inbegriffenen Teile |
| | 9406 | Vorgefertigte Gebäude |
##### **Anhang 21** {#annex_21}
(Art. 14*c* Abs. 3 und 4)
### Einfuhrkontingente für bestimmte Güter {#annex_21/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--annex-21}
| Zolltarifnummer | Bezeichnung | Menge | Geltungsdauer |
| --- | --- | --- | --- |
| 3104 20 | Kaliumchlorid | 1720 Tonnen | vom 29. Juli bis zum 28. Juli des darauffolgenden Jahres |
| 3105 20, 3105 60, 3105 90 | Mineralische oder chemische Düngemittel, die drei düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend;<br>Mineralische oder chemische Düngemittel, die beiden düngenden Stoffe Phosphor und Kalium enthaltend;<br>andere Düngemittel, Kaliumchlorid enthaltend | 1636 Tonnen<br>kombiniert | vom 29. Juli bis zum 28. Juli des darauffolgenden Jahres |
##### **Anhang 22**

##### **Anhang 23** {#annex_23}
(Art. 11*a* Abs. 1)
### Güter für die Stärkung der Industrie {#annex_23/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--annex-23}

##### **Anhang 23a** {#annex_23_a}
(Art. 11*a* Abs. 1^bis^)
### Güter zur Stärkung der Industrie nach Artikel 11a Absatz 1bis {#annex_23_a/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--annex-23a}
| Zolltarifnummer | Bezeichnung |
| --- | --- |
| 3811 90 00 | Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditives und andere zubereitete Additives für Mineralöle (einschl. Treibstoffe) oder für andere zu gleichen Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten (ausg. zubereitete Antiklopfmittel sowie Additives für Schmieröle) |
| 3815 12 00 | Auf Trägern fixierte Katalysatoren mit Edelmetall oder einer Edelmetallverbindung als Aktivsubstanz |
| 7219 21 00 | Flachgewalzte Erzeugnisse aus rostfreiem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, nur warm gewalzt, nicht aufgerollt, mit einer Dicke von mehr als 10 mm |
| 7225 40 00 | Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, andere, nur warm gewalzt, nicht aufgerollt (ausg. aus Silicium-Elektrostahl) |
| 7304 29 00 | Futterrohre, Steigrohre und Bohrgestänge, der bei der Öl- oder Gasgewinnung verwendeten Art (ausg. aus Gusseisen) – andere |
| 7308 90 00 | Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermasten, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Türen und Fenster und deren Rahmen, Stöcke und Schwellen, Läden, Geländer), aus Gusseisen, Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Nr. 9406; zu Konstruktionszwecken hergerichtete Bleche, Stäbe, Stangen, Profile, Rohre und dergleichen, aus Gusseisen, Eisen oder Stahl – andere |
| 7311 00 00 | Behälter für verdichtete oder verflüssigte Gase, aus Gusseisen, Eisen oder Stahl |
| 8409 99 00 | Teile, erkennbar als ausschliesslich oder hauptsächlich für Motoren der Nr. 8407 oder 8408 bestimmt – andere |
| 8412 21 00 | Hydromotoren mit geradliniger Bewegung (Zylinder) |
| 8413 50 00 | Andere oszillierende Verdrängerpumpen für Flüssigkeiten |
| 8419 50 00 | Wärmeaustauscher |
| 8419 90 00 | Apparate, Vorrichtungen oder Laboreinrichtungen, auch elektrisch beheizt (ausgenommen Öfen und andere Apparate der Nr. 8514), zum Behandeln von Stoffen durch auf einer Temperaturänderung beruhende Vorgänge, wie Heizen, Kochen, Rösten, Destillieren, Rektifizieren, Sterilisieren, Pasteurisieren, Dämpfen, Trocknen, Verdampfen, Kondensieren oder Kühlen, ausgenommen Haushaltapparate; nichtelektrische Warmwasserbereiter (Durchlauferhitzer oder Heisswasserspeicher) |
| 8421 23 00 | Apparate zum Filtrieren der Mineralöle in Motoren mit Funken- oder Kompressionszündung |
| 8421 31 00 | Luftansaugfilter für Motoren mit Funken- oder Kompressionszündung |
| 8425 11 00 | Flaschenzüge mit Elektromotor |
| 8428 39 00 | andere Hebevorrichtungen und Längsförderer mit stetiger Arbeitsweise, für Waren andere |
| 8429 59 00 | Bagger, Schürflader und andere Schaufellader, selbstfahrend (ausg. Bagger mit um 360° drehbarem Oberwagen sowie Frontschaufellader) |
| 8431 39 00 | Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für andere Hebevorrichtungen und Längsförderer mit stetiger Arbeitsweise, für Waren andere |
| 8456 30 00 | Werkzeugmaschine zum Abtragen von Stoffen aller Art mit Elektroerosion arbeitend |
| 8460 | Werkzeugmaschinen zum Entgraten, Schärfen, Schleifen, Honen, Polieren oder zu anderem Feinbearbeiten von Metallen oder Cermets, mit Hilfe von Schleifscheiben oder Schleif- oder Poliermitteln, andere als Verzahnmaschinen und Zahnfertigbearbeitungsmaschinen der Nr. 8461 |
| 8466 20 00 | Werkstückhalter |
| 8467 29 00 | Von Hand zu führende Werkzeuge, mit eingebautem Elektromotor (ausg. Handsägen und Handbohrmaschinen) |
| 8471 30 00 | Tragbare automatische Datenverarbeitungsmaschinen, mit einem Gewicht von nicht mehr als 10 kg, mindestens eine Zentraleinheit, eine Tastatur und einen Bildschirm enthaltend |
| 8471 70 00 | Speichereinheiten für automatische Datenverarbeitungsmaschinen |
| 8474 39 00 | Maschinen und Apparate zum Mischen oder Kneten festen mineralischen Stoffen (ausg. Beton- und Mörtelmischmaschinen, Maschinen zum Mischen mineralischer Stoffe mit Bitumen sowie Kalander) |
| 8479 82 00 | Maschinen und mechanische Apparate zum Mischen, Kneten, Zerkleinern, Mahlen, Sieben, Homogenisieren, Emulgieren oder Rühren |
| 8481 20 00 | Ventile für ölhydraulische oder pneumatische Energieübertragungen |
| 8482 99 00 | Teile von Wälzlager, ausg. deren Wälzkörper |
| 8483 50 00 | Schwungräder, Riemen- und Seilscheiben, einschliesslich Rollenblöcke für Flaschenzüge |
| 8502 20 00 | Stromerzeugungsaggregate, angetrieben durch Kolbenmotoren mit Funkenzündung (Verbrennungsmotoren) |
| 8507 10 00 | Blei-Akkumulatoren, der zum Starten von Kolbenmotoren verwendeten Art |
| 8511 10 00 | Zündkerzen |
| 8515 19 00 | Teile von elektrischen Maschinen und Apparate zum Löten oder Schweissen (ausg. Lötkolben und -pistolen) |
| 8543 30 00 | Maschinen und Apparate für die Galvanoplastik, Elektrolyse oder Elektrophorese |
| 8701 21 00 | Sattelschlepper für den Strassenverkehr - nur mit Kolbenmotor mit Kompressionszündung (Diesel oder Halbdiesel) |
| 8705 10 00 | Kranwagen (Autokrane) |
| 8708 99 00 | Andere Teile und Zubehör für Motorfahrzeuge der Nrn. 8701–8705 |
| 8716 39 00 | Anhänger, einschliesslich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon – andere |
| 8716 90 00 | Teile von Anhänger, einschliesslich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge |
| 9024 | Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen der Härte, Zugfestigkeit, Druckfestigkeit, Elastizität oder anderer mechanischer Eigenschaften von Materialien (z. B. Metallen, Holz, Textilien, Papier, Kunststoffen) |
##### **Anhang 24** {#annex_24}
(Art. 12*a* Abs. 1–3, 12*b* Abs. 1, 3 und 5 sowie 12*c* Abs. 1)
### Rohöl und Erdölerzeugnisse {#annex_24/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--annex-24}
| Zolltarifnummer | Bezeichnung |
| --- | --- |
| ex 2709 00 | Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien, roh, ausgenommen Erdgaskondensate aus Flüssigerdgasproduktionsanlagen |
| 2710 | Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien, andere als rohe Öle; anderweit weder genannte noch inbegriffene Zubereitungen mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von 70 % oder mehr, in denen diese Öle den wesentlichen Bestandteil bilden; Ölabfälle. |
##### **Anhang 25** {#annex_25}
(Art. 29*b* )
### Russische Medien {#annex_25/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--annex-25}

##### **Anhang 26** {#annex_26}
(Art. 14*d* Abs. 1 und 2)
### Gold {#annex_26/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--annex-26}
| Zolltarifnummer | Bezeichnung |
| --- | --- |
| 7108 | Gold (einschliesslich platiniertes Gold), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver |
| 7112 91 | Abfälle und Schrott aus Gold, einschliesslich aus Goldplattierungen, ausgenommen andere Edelmetalle enthaltende Bearbeitungsabfälle |
| ex 7118 90 | Goldmünzen |
##### **Anhang 27** {#annex_27}
(Art. 14*d* Abs. 3)
### Gold enthaltende Erzeugnisse {#annex_27/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--annex-27}
| Zolltarifnummer | Bezeichnung |
| --- | --- |
| ex 7113 | Bijouterie und Juwelierwaren und Teile davon, aus Gold oder Gold erhaltend oder aus Goldplattierungen |
| ex 7114 | Gold- und Silberschmiedewaren und Teile davon, aus Gold oder Gold erhaltend oder aus Goldplattierungen |
##### **Anhang 27a** {#annex_27_a}
(Art. 14*e* Abs. 1–4 und 6)
### Diamanten und Erzeugnisse mit Diamanten {#annex_27_a/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--annex-27a}
#### **1.** Natürliche Diamanten {#annex_27_a/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--annex-27a/lvl_1}
| | Zolltarifnummer | Bezeichnung |
| --- | --- | --- |
| | 7102 10 00 | Diamanten, nicht sortiert |
| | 7102 31 00 | Diamanten, roh oder nur gesägt, gespalten oder rau geschliffen (ausg. Industriediamanten) |
| | 7102 39 00 | Diamanten, bearbeitet, jedoch weder montiert noch gefasst (ausg. Industriediamanten) |

#### **2.** Synthetische Diamanten {#annex_27_a/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--annex-27a/lvl_2}
| | Zolltarifnummer | Bezeichnung |
| --- | --- | --- |
| | 7104 21 00 | Synthetische oder rekonstituierte Diamanten, roh oder lediglich gesägt oder grob behauen |
| | 7104 91 00 | Synthetische oder rekonstituierte Diamanten, anders bearbeitet |

#### **3.** Erzeugnisse mit Diamanten {#annex_27_a/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--annex-27a/lvl_3}
| | Zolltarifnummer | Bezeichnung |
| --- | --- | --- |
| ex | 7113 | Bijouterie und Juwelierwaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen, in Verbindung mit Diamanten |
| ex | 7114 | Gold- und Silberschmiedewaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen, in Verbindung mit Diamanten |
| ex | 7115 90 00 | Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen, Diamanten |
| ex | 7116 20 00 | Waren aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten), in Verbindung mit Diamanten |
| ex | 9101 | Armbanduhren, Taschenuhren und ähnliche Uhren (einschl. Stoppuhren vom gleichen Typ, in Verbindung mit Diamanten), mit Gehäuse aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen |
##### **Anhang 28** {#annex_28}
(Art. 12*b* Abs. 3 und 4 Bst. b sowie 35 Abs. 25 Bst. c–e)
### Preise für Erdöl und Erdölerzeugnisse {#annex_28/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--annex-28}
| Zolltarifnummer | Bezeichnung | Preis je Barrel<br>(USD) |
| --- | --- | --- |
| 2709 00 | Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien, roh | 44.10 |
| | Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien (ausg. rohe Öle) und Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen solche, die Biodiesel enthalten, und ausgenommen Ölabfälle | |
| 2710 12 | Leichtöle und Zubereitungen | |
| | zur Verwendung als Treibstoff | |
| 2710 12 11 | Benzin und seine Fraktionen | 100 |
| 2710 12 12 | White Spirit | 100 |
| 2710 12 19 | andere | 100 |
| | zu andern Zwecken | |
| 2710 12 91 | Benzin und seine Fraktionen | 45 |
| 2710 12 92 | White Spirit | 45 |
| 2710 12 99 | andere | 45 |
| 2710 19 | andere | |
| | zur Verwendung als Treibstoff | |
| 2710 19 11 | Petroleum | 100 |
| 2710 19 12 | Dieselöl | 100 |
| 2710 19 19 | andere | 100 |
| | zu andern Zwecken | |
| 2710 19 91 | Petroleum | 100 |
| 2710 19 92 | Heizöle zu Feuerungszwecken | 45 |
| 2710 19 93 | Mineralöldestillate, bei denen weniger als 20 % vol vor 300 °C übergehen, unvermischt | 45 |
| 2710 19 94 | Mineralöldestillate, bei denen weniger als 20 % vol vor 300 °C übergehen, vermischt | 45 |
| 2710 19 95 | Mineralschmierfett | 45 |
| 2710 19 99 | andere Destillate und Produkte | 45 |
| | Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien (andere als rohe Öle) und anderweit weder genannte noch inbegriffene Zubereitungen mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von 70 % oder mehr, in denen diese Öle den wesentlichen Bestandteil bilden, Biodiesel enthaltend, andere als Ölabfälle | |
| 2710 20 10 | zur Verwendung als Treibstoff | 100 |
| 2710 20 90 | zu andern Zwecken | 45 |
| | Ölabfälle | |
| 2710 91 00 | Polychlordiphenyle (PCB), Polychlorterphenyle (PCT) oder Polybromdiphenyle (PBB) enthaltend | 45 |
| 2710 99 00 | andere | 45 |
##### **Anhang 29** {#annex_29}
(Art. 12*b* Abs. 4 Bst. c)
### Erlaubte Beförderung von Rohöl und Erdölerzeugnissen in Drittstaaten {#annex_29/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--annex-29}
| Gegenstand | Bestimmungsort (Drittstaat) | Geltungsdauer |
| --- | --- | --- |
| Rohöl der Zolltarifnummer 2709 00 mit Kondensat mit Ursprung im Projekt Sachalin‑2 | Japan | 5. Dezember 2022 bis 28. Juni 2026 |
##### **Anhang 30** {#annex_30}
(Art. 28*b* Abs. 3)
### Materialien aus dem Bergbausektor {#annex_30/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--annex-30}
Aluminium, einschliesslich Bauxit

Chrom

Eisenerz

Kobalt

Kupfer

Mineralische Düngemittel, einschliesslich Kalium und Phosphatgestein

Molybdän

Nickel

Palladium

Rhodium

Scandium

Seltenerdmetalle leicht (Cer, Lanthan, Neodym, Praseodym und Samarium)

Seltenerdmetalle schwer (Dysprosium, Erbium, Europium, Gadolinium, Holmium, Lutetium, Terbium, Thulium, Ytterbium, Yttrium)

Titan

Vanadium
##### **Anhang 31** {#annex_31}
(Art. 14*f* Abs. 1 sowie Art. 14*g* Abs. 1)
### Güter mit hoher Priorität {#annex_31/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--annex-31}

##### **Anhang 32** {#annex_32}
(Art. 28*e* Abs. 4)
### Software für die Unternehmensführung, für Industriedesign und Fertigung sowie für den Banken- und Finanzsektor {#annex_32/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--annex-32}
#### **1.** Software für Unternehmensführung {#annex_32/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--annex-32/lvl_1}
Systeme, die alle Prozesse in einem Unternehmen digital abbilden und steuern, wie:
a. Unternehmensressourcenplanung (*Enterprise Resource Planning* , ERP);
b. Kundenbeziehungsmanagement (*Customer Relationship Management* , CRM);
c. Geschäftsanalytik (*Business Intelligence* , BI);
d. Lieferkettenmanagement (*Supply Chain Management* , SCM);
e. Unternehmensdatenlager (*Enterprise Data Warehouse* , EDW);
f. computergestütztes Instandhaltungsmanagementsystem (*Computerized Maintenance Management System* , CMMS);
g. Projektmanagement;
h. Produktlebenszyklusmanagement (*Product Lifecycle Management* , PLM);
i. typische Komponenten der Systeme nach den Buchstaben a–h, einschliesslich Software für Buchführung, Flottenmanagement, Logistik und Humanressourcen.

#### **2.** Entwurfs- und Fertigungssoftware {#annex_32/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--annex-32/lvl_2}
Entwurfs- und Fertigungssoftware, die in den Bereichen Architektur, Ingenieurwesen, Bauwesen, Fertigung, Medien, Bildung und Unterhaltung verwendet wird, wie:
a. Modellierung von Bauinformationen (*Building Information Modelling* , BIM);
b. computergestützter Entwurf (*Computer-Aided Design* , CAD);
c. computergestützte Fertigung (*Computer-Aided Manufacturing* , CAM);
d. *Engineer-to-Order* (ETO);
e. typische Komponenten der Systeme nach den Buchstaben a–d.

#### **3.** Software für den Banken- und Finanzsektor {#annex_32/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--annex-32/lvl_3}
Software mit einem der folgenden Verwendungszwecke im Banken- und Finanzsektor:
a. Online-Banking und Mobile Banking;
b. Darlehensabwicklung;
c. Bancomaten (*Automated Teller Machines* , ATM) und Integration von Verkaufsstellen (*Point of Sales* ; POS);
d. aufsichtsrechtliche Rechnungslegung;
e. Investmentbanking.
##### **Anhang 33** {#annex_33}
(Art. 12*d* Abs. 1–6)
### Schiffe, die Restriktionen unterliegen {#annex_33/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--annex-33}

##### **Anhang 34** {#annex_34}
(Art. 2*a* Abs. 4^bis^, 6 Abs. 1^ter^, 9*a* Abs. 3^bis^und 9*b* Abs. 2^ter^)
### Liste der Länder, nach denen Güter zum Einbau geliefert werden dürfen {#annex_34/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--annex-34}
Argentinien

Australien

Belgien

Dänemark

Deutschland

Finnland

Frankreich

Griechenland

Irland

Italien

Japan

Kanada

Luxemburg

Neuseeland

Niederlande

Norwegen

Österreich

Polen

Portugal

Schweden

Spanien

Tschechien

Ungarn

USA

Vereinigtes Königreich
##### **Anhang 35** {#annex_35}
(Art. 29*a* ^bis^Abs. 1^bis^Bst. a)
### Luftfahrtunternehmen, die Restriktionen unterliegen {#annex_35/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--annex-35}

##### **Anhang 36** {#annex_36}
(Art. 26 Abs. 1 Bst. c)
### Juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, in die der Russian Direct Investment Fund erhebliche Investitionen getätigt hat {#annex_36/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--annex-36}

##### **Anhang 37** {#annex_37}
(Art. 26 Abs. 1 Bst. d)
### Juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die Wertpapierdienstleistungen im Zusammenhang mit dem Russian Direct Investment Fund erbringen {#annex_37/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--946.231.176.72--annex-37}

[^1]: SR  **101**
[^2]: SR  **946.231**
[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2024, in Kraft seit 17. Okt. 2024  (AS  **2024**  564).
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um  23.00 Uhr (AS  **2022**  198).
[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um  18.00 Uhr (AS  **2022**  260).
[^6]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um  23.00 Uhr (AS  **2022**  198).
[^7]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um  23.00 Uhr (AS  **2022**  198).
[^8]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um  23.00 Uhr (AS  **2022**  198).
[^9]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um  18.00 Uhr (AS  **2023**  31).
[^10]: In Kraft bis zum 22. Nov. 2026, verlängert bis zum 1. März 2030 (AS  **2023**  452Ziff. III; **2025**   779Ziff. I 3).
[^11]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft vom 29. März 2023 um  20.00 Uhr bis zum 28. März 2027, verlängert bis zum 1. März 2030 (AS  **2023**  168; **2025**   779Ziff. I 4).
[^12]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023 (AS  **2023**  452). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS  **2025**  310).
[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr (AS  **2023**  452).
[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr (AS  **2023**  452).
[^15]: SR  **0.515.08**
[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr (AS  **2023**  452).
[^17]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 15. Mai 2025  (AS  **2025**  310).
[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr (AS  **2023**  452).
[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um  18.00 Uhr (AS  **2023**  31).
[^20]: SR  **946.202.1**
[^21]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um  18.00 Uhr (AS  **2023**  31).
[^22]: In Kraft bis 28. Febr. 2026, verlängert bis zum 1. März 2030 (AS  **2022**  198; **2025**   779Ziff. I 1).
[^23]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 15. Mai 2025  (AS  **2025**  310).
[^24]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um  20.00 Uhr (AS  **2023**  168).
[^25]: In Kraft bis 28. Febr. 2026, verlängert bis zum 1. März 2030 (AS  **2022**  198; **2025**   779Ziff. I 1).
[^26]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 15. Mai 2025  (AS  **2025**  310).
[^27]: In Kraft bis zum 15. Aug. 2027, verlängert bis zum 1. März 2030 (AS  **2023**  452; **2025**   779Ziff. I 5).
[^28]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 15. Mai 2025  (AS  **2025**  310).
[^29]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr (AS  **2023**  452).
[^30]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um  18.00 Uhr (AS  **2022**  708).
[^31]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft vom 25. März 2022 um  23.00 Uhr bis zum 28. Febr. 2026, verlängert bis zum 1. März 2030 (AS  **2022**  198; **2025**   779Ziff. I 1).
[^32]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 15. Mai 2025  (AS  **2025**  310).
[^33]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr (AS  **2023**  452).
[^34]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 30. Okt. 2025  (AS  **2025**  662).
[^35]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr (AS  **2023**  452).
[^36]: In Kraft bis 28. Febr. 2026, verlängert bis zum 1. März 2030 (AS  **2022**  198; **2025**   779Ziff. I 1).
[^37]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 15. Mai 2025  (AS  **2025**  310).
[^38]: In Kraft bis zum 15. Aug. 2027, verlängert bis zum 1. März 2030 (AS  **2023**  452; **2025**   779Ziff. I 5).
[^39]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 15. Mai 2025  (AS  **2025**  310).
[^40]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr (AS  **2023**  452).
[^41]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft vom 25. März 2022 um  23.00 Uhr bis zum 28. Febr. 2026, verlängert bis zum 1. März 2030 (AS  **2022**  198; **2025**   779Ziff. I 1).
[^42]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 15. Mai 2025  (AS  **2025**  310).
[^43]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 15. Mai 2025  (AS  **2025**  310).
[^44]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, mit Wirkung seit 15. Mai 2025  (AS  **2025**  310).
[^45]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, mit Wirkung seit 31. Aug. 2022 um  18.00 Uhr (AS  **2022**  477).
[^46]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, mit Wirkung seit 15. Mai 2025  (AS  **2025**  310).
[^47]: SR  **946.202.1**
[^48]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2023 (AS  **2023**  168). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS  **2025**  310).
[^49]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 15. Mai 2025  (AS  **2025**  310).
[^50]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 15. Mai 2025  (AS  **2025**  310).
[^51]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um  18.00 Uhr (AS  **2022**  260).
[^52]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um  18.00 Uhr (AS  **2022**  260).
[^53]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um  18.00 Uhr (AS  **2022**  477).
[^54]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um  18.00 Uhr (AS  **2022**  477).
[^55]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um  18.00 Uhr (AS  **2022**  477).
[^56]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr (AS  **2023**  452).
[^57]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 15. Mai 2025  (AS  **2025**  310).
[^58]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 15. Mai 2025  (AS  **2025**  310).
[^59]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 15. Mai 2025  (AS  **2025**  310).
[^60]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2023 (AS  **2023**  168). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS  **2025**  310).
[^61]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um  18.00 Uhr (AS  **2022**  260).
[^62]: SR  **946.202.1**
[^63]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um  23.00 Uhr (AS  **2022**  198).
[^64]: SR  **946.202.1**
[^65]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr (AS  **2023**  452).
[^66]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr (AS  **2023**  452).
[^67]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um  18.00 Uhr (AS  **2022**  708).
[^68]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 25. Febr. 2026, in Kraft seit 26. Febr. 2026  (AS  **2026**  92). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^69]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um  18.00 Uhr (AS  **2022**  260).
[^70]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022 (AS  **2022**  708). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr (AS  **2023**  31).
[^71]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023 (AS  **2023**  31). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2024, in Kraft seit 17. Okt. 2024 (AS  **2024**  564).
[^72]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023 (AS  **2023**  452). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2024, in Kraft seit 17. Okt. 2024 (AS  **2024**  564).
[^73]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023 (AS  **2023**  452). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2024, in Kraft seit 17. Okt. 2024 (AS  **2024**  564).
[^74]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2024, in Kraft seit 17. Okt. 2024  (AS  **2024**  564).
[^75]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um  18.00 Uhr (AS  **2022**  477).
[^76]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr (AS  **2023**  452).
[^77]: In Kraft bis 28. Febr. 2026, verlängert bis zum 1. März 2030 (AS  **2022**  198; **2025**   779Ziff. I 1).
[^78]: In Kraft bis 28. Febr. 2026, verlängert bis zum 1. März 2030 (AS  **2022**  198; **2025**   779Ziff. I 1).
[^79]: In Kraft bis zum 15. Aug. 2027, verlängert bis zum 1. März 2030 (AS  **2023**  452; **2025**   779Ziff. I 5).
[^80]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr (AS  **2023**  452).
[^81]: In Kraft bis 28. Febr. 2026, verlängert bis zum 1. März 2030 (AS  **2022**  198; **2025**   779Ziff. I 1).
[^82]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 15. Mai 2025  (AS  **2025**  310).
[^83]: In Kraft bis 28. Febr. 2026, verlängert bis zum 1. März 2030 (AS  **2022**  198; **2025**   779Ziff. I 1).
[^84]: In Kraft bis zum 26. April 2026, verlängert bis zum 1. März 2030 (AS  **2022**  260; **2025**   779Ziff. I 2).
[^85]: In Kraft bis zum 15. Aug. 2027, verlängert bis zum 1. März 2030 (AS  **2023**  452; **2025**   779Ziff. I 5).
[^86]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr (AS  **2023**  452).
[^87]: In Kraft bis zum 26. April 2026, verlängert bis zum 1. März 2030 (AS  **2022**  260; **2025**   779Ziff. I 2).
[^88]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr (AS  **2023**  452).
[^89]: In Kraft bis zum 15. Aug. 2027, verlängert bis zum 1. März 2030 (AS  **2023**  452; **2025**   779Ziff. I 5).
[^90]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr (AS  **2023**  452).
[^91]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 15. Mai 2025  (AS  **2025**  310).
[^92]: Ursprünglich: Abs. 2^ter^. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr (AS  **2023**  452).
[^93]: Ursprünglich: Abs. 3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit  16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr (AS  **2023**  452).
[^94]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um  18.00 Uhr (AS  **2022**  260).
[^95]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr (AS  **2023**  452).
[^96]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um  18.00 Uhr (AS  **2022**  708).
[^97]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 15. Mai 2025  (AS  **2025**  310).
[^98]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 15. Mai 2025  (AS  **2025**  310).
[^99]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 15. Mai 2025  (AS  **2025**  310).
[^100]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 15. Mai 2025  (AS  **2025**  310).
[^101]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023 (AS  **2023**  452). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS  **2025**  310).
[^102]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um  18.00 Uhr (AS  **2022**  260).
[^103]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, mit Wirkung seit 20. Juni 2024  (AS  **2024**  51).
[^104]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 15. Mai 2025  (AS  **2025**  310).
[^105]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 20. Juni 2024  (AS  **2024**  51).
[^106]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2024  (AS  **2024**  51).
[^107]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr (AS  **2023**  452).
[^108]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr (AS  **2023**  452).
[^109]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2024, in Kraft seit 17. Okt. 2024  (AS  **2024**  564).
[^110]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 15. Mai 2025  (AS  **2025**  310).
[^111]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um  18.00 Uhr (AS  **2022**  708).
[^112]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022 (AS  **2022**  708). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Febr. 2026, in Kraft seit 26. Febr. 2026 (AS  **2026**  92).
[^113]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um  18.00 Uhr (AS  **2022**  477).
[^114]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 15. Mai 2025  (AS  **2025**  310).
[^115]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr (AS  **2023**  452).
[^116]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2024, in Kraft seit 17. Okt. 2024  (AS  **2024**  564).
[^117]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2024 (AS  **2024**  564). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Febr. 2025, in Kraft seit 13. Febr. 2025 (AS  **2025**  98).
[^118]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2024, in Kraft seit 17. Okt. 2024  (AS  **2024**  564).
[^119]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2024, in Kraft seit 17. Okt. 2024  (AS  **2024**  564).
[^120]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2024 (AS  **2024**  564). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS  **2025**  310).
[^121]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2025 (AS  **2025**  310). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Febr. 2026, in Kraft seit 26. Febr. 2026 (AS  **2026**  92).
[^122]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 15. Mai 2025  (AS  **2025**  310).
[^123]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 15. Mai 2025  (AS  **2025**  310).
[^124]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 30. Okt. 2025  (AS  **2025**  662).
[^125]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 30. Okt. 2025  (AS  **2025**  662).
[^126]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 30. Okt. 2025  (AS  **2025**  662).
[^127]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023 (AS  **2023**  31). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr (AS  **2023**  168).
[^128]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024 (AS  **2024**  51). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS  **2025**  310).
[^129]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2024, in Kraft seit 17. Okt. 2024  (AS  **2024**  564).
[^130]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr (AS  **2023**  31).
[^131]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Febr. 2026, in Kraft seit 26. Febr. 2026  (AS  **2026**  92).
[^132]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2025, in Kraft seit 21. Jan. 2026  (AS  **2025**  837).
[^133]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr (AS  **2023**  31).
[^134]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2024  (AS  **2024**  51).
[^135]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023 (AS  **2023**  31). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS  **2024**  51).
[^136]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 15. Mai 2025  (AS  **2025**  310).
[^137]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 15. Mai 2025  (AS  **2025**  310).
[^138]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 15. Mai 2025  (AS  **2025**  310).
[^139]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2024  (AS  **2024**  51).
[^140]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2024  (AS  **2024**  51).
[^141]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023 (AS  **2023**  452). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS  **2024**  51).
[^142]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr (AS  **2023**  452).
[^143]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr (AS  **2023**  452).
[^144]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um  18.00 Uhr (AS  **2022**  477).
[^145]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um  18.00 Uhr (AS  **2022**  260).
[^146]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr (AS  **2023**  452).
[^147]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr (AS  **2023**  452).
[^148]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um  18.00 Uhr (AS  **2022**  381).
[^149]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um  18.00 Uhr (AS  **2022**  381).
[^150]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um  18.00 Uhr (AS  **2022**  708).
[^151]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 15. Mai 2025  (AS  **2025**  310).
[^152]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024 (AS  **2024**  51). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS  **2025**  310).
[^153]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022 (AS  **2022**  708). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr (AS  **2023**  168).
[^154]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2024, in Kraft seit 27. Aug. 2024  (AS  **2024**  433).
[^155]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022 (AS  **2022**  708). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS  **2024**  51).
[^156]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 15. Mai 2025  (AS  **2025**  310).
[^157]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Febr. 2026, in Kraft seit 26. Febr. 2026  (AS  **2026**  92).
[^158]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022 (AS  **2022**  708). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2024, in Kraft seit 17. Okt. 2024 (AS  **2024**  564).
[^159]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2024  (AS  **2024**  51).
[^160]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Sept. 2024  (AS  **2024**  433).
[^161]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2024, in Kraft seit 27. Aug. 2024  (AS  **2024**  433).
[^162]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2024, in Kraft seit 27. Aug. 2024  (AS  **2024**  433).
[^163]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2024, in Kraft seit 27. Aug. 2024  (AS  **2024**  433).
[^164]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2024, in Kraft seit 17. Okt. 2024  (AS  **2024**  564).
[^165]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2024, in Kraft seit 17. Okt. 2024  (AS  **2024**  564).
[^166]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um  18.00 Uhr (AS  **2022**  477).
[^167]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2024 (AS  **2024**  564). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS  **2025**  310).
[^168]: Eingefügt durch Ziff. I 13 der V vom 13. Aug. 2025 über die Harmonisierung von  Sanktionsverordnungen, in Kraft seit 15. Sept. 2025 (AS  **2025**  528).
[^169]: Eingefügt durch Ziff. I 13 der V vom 13. Aug. 2025 über die Harmonisierung von  Sanktionsverordnungen, in Kraft seit 15. Sept. 2025 (AS  **2025**  528).
[^170]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023 (AS  **2023**  452). Aufgehoben durch  Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, mit Wirkung seit 1. Febr. 2024 (AS  **2024**  51).
[^171]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um  23.00 Uhr (AS  **2022**  198).
[^172]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um  18.00 Uhr (AS  **2022**  381).
[^173]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2024  (AS  **2024**  51).
[^174]: Fassung gemäss Ziff. I 13 der V vom 13. Aug. 2025 über die Harmonisierung von  Sanktionsverordnungen, in Kraft seit 15. Sept. 2025 (AS  **2025**  528).
[^175]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022 (AS  **2022**  260). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr (AS  **2023**  168).
[^176]: Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Massnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, ABl. L 78 vom 17.3.2014, geändert durch Verordnung (EU) 2023/2873 des Rates vom 18. Dezember 2023, ABl. L, 2023/2873, 18.12.2023.
[^177]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2023 (AS  **2023**  168). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS  **2025**  310).
[^178]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um  23.00 Uhr (AS  **2022**  198).
[^179]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022 (AS  **2022**  198). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr (AS  **2022**  260).
[^180]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um  20.00 Uhr (AS  **2023**  168).
[^181]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022 (AS  **2022**  260). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022, in Kraft seit 3. Aug. 2022 um 18.00 Uhr (AS  **2022**  436).
[^182]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr (AS  **2023**  31).
[^183]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2023 (AS  **2023**  168). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr (AS  **2023**  452).
[^184]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr (AS  **2023**  452).
[^185]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022 (AS  **2022**  436). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS  **2024**  51).
[^186]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um  18.00 Uhr (AS  **2022**  708).
[^187]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um  18.00 Uhr (AS  **2022**  708).
[^188]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr (AS  **2023**  31).
[^189]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2024  (AS  **2024**  51).
[^190]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um  20.00 Uhr (AS  **2023**  168).
[^191]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2023 (AS  **2023**  168). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr (AS  **2023**  452).
[^192]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr (AS  **2023**  452).
[^193]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Febr. 2026, in Kraft seit 26. Febr. 2026  (AS  **2026**  92).
[^194]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Febr. 2026, in Kraft seit 26. Febr. 2026  (AS  **2026**  92).
[^195]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2024  (AS  **2024**  51).
[^196]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 15. Mai 2025  (AS  **2025**  310).
[^197]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Febr. 2025, in Kraft seit 13. Febr. 2025  (AS  **2025**  98).
[^198]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2024  (AS  **2024**  51).
[^199]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2024  (AS  **2024**  51).
[^200]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022 (AS  **2022**  436). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr (AS  **2023**  452).
[^201]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr (AS  **2023**  452).
[^202]: Fassung gemäss Ziff. I 13 der V vom 13. Aug. 2025 über die Harmonisierung von  Sanktionsverordnungen, in Kraft seit 15. Sept. 2025 (AS  **2025**  528).
[^203]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um  20.00 Uhr (AS  **2023**  168).
[^204]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2024, in Kraft seit 17. Okt. 2024  (AS  **2024**  564).
[^205]: Eingefügt durch Ziff. I 13 der V vom 13. Aug. 2025 über die Harmonisierung von  Sanktionsverordnungen, in Kraft seit 15. Sept. 2025 (AS  **2025**  528).
[^206]: Eingefügt durch Ziff. I 13 der V vom 13. Aug. 2025 über die Harmonisierung von  Sanktionsverordnungen, in Kraft seit 15. Sept. 2025 (AS  **2025**  528).
[^207]: Fassung gemäss Ziff. I 13 der V vom 13. Aug. 2025 über die Harmonisierung von  Sanktionsverordnungen, in Kraft seit 15. Sept. 2025 (AS  **2025**  528).
[^208]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, mit Wirkung seit 15. Mai 2025  (AS  **2025**  310).
[^209]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 15. Mai 2025  (AS  **2025**  310).
[^210]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um  18.00 Uhr, Bst. b in Kraft seit 17. März 2023 (AS  **2023**  31).
[^211]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2024  (AS  **2024**  51).
[^212]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um  18.00 Uhr (AS  **2022**  260).
[^213]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2024  (AS  **2024**  51).
[^214]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2024  (AS  **2024**  51).
[^215]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2024  (AS  **2024**  51).
[^216]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um  18.00 Uhr (AS  **2022**  477).
[^217]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Febr. 2026, in Kraft seit 26. Febr. 2026  (AS  **2026**  92).
[^218]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024 (AS  **2024**  51). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Febr. 2026, in Kraft seit 26. Febr. 2026 (AS  **2026**  92).
[^219]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2024  (AS  **2024**  51).
[^220]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Febr. 2026, in Kraft seit 26. Febr. 2026  (AS  **2026**  92).
[^221]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Febr. 2026, in Kraft seit 26. Febr. 2026  (AS  **2026**  92).
[^222]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Febr. 2026, in Kraft seit 26. Febr. 2026  (AS  **2026**  92).
[^223]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um  18.00 Uhr (AS  **2022**  260).
[^224]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um  18.00 Uhr (AS  **2022**  708).
[^225]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr (AS  **2023**  452).
[^226]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um  18.00 Uhr (AS  **2022**  708).
[^227]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um  20.00 Uhr (AS  **2023**  168).
[^228]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um  20.00 Uhr (AS  **2023**  168).
[^229]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um  20.00 Uhr (AS  **2023**  168).
[^230]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 30. Okt. 2025  (AS  **2025**  662).
[^231]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 30. Okt. 2025  (AS  **2025**  662).
[^232]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022 (AS  **2022**  708). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr, Bst. b–d in Kraft seit 24. Febr. 2023 (AS  **2023**  31).
[^233]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Febr. 2026, in Kraft seit 26. Febr. 2026  (AS  **2026**  92).
[^234]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022, in Kraft seit 3. Aug. 2022 um  18.00 Uhr (AS  **2022**  436).
[^235]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um  18.00 Uhr (AS  **2022**  381).
[^236]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022 (AS  **2022**  436). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr (AS  **2022**  477).
[^237]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022 (AS  **2022**  436). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr (AS  **2022**  477).
[^238]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022, in Kraft seit 3. Aug. 2022 um  18.00 Uhr (AS  **2022**  436).
[^239]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2023 (AS  **2023**  168). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Febr. 2026, in Kraft seit 26. Febr. 2026 (AS  **2026**  92).
[^240]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Febr. 2026, in Kraft seit 26. Febr. 2026  (AS  **2026**  92).
[^241]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Febr. 2026, in Kraft seit 26. Febr. 2026  (AS  **2026**  92).
[^242]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um  20.00 Uhr (AS  **2023**  168).
[^243]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr (AS  **2023**  31).
[^244]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr (AS  **2023**  31).
[^245]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Febr. 2026, in Kraft seit 26. Febr. 2026  (AS  **2026**  92).
[^246]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 30. Okt. 2025  (AS  **2025**  662).
[^247]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 30. Okt. 2025  (AS  **2025**  662).
[^248]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um  18.00 Uhr (AS  **2022**  260).
[^249]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Febr. 2026, in Kraft seit 26. Febr. 2026  (AS  **2026**  92).
[^250]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Febr. 2026, in Kraft seit 26. Febr. 2026  (AS  **2026**  92).
[^251]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 30. Okt. 2025  (AS  **2025**  662).
[^252]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Febr. 2026, in Kraft seit 26. Febr. 2026  (AS  **2026**  92).
[^253]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Febr. 2026, in Kraft seit 26. Febr. 2026  (AS  **2026**  92).
[^254]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Febr. 2026, in Kraft seit 26. Febr. 2026  (AS  **2026**  92).
[^255]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Febr. 2026, in Kraft seit 26. Febr. 2026  (AS  **2026**  92).
[^256]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Febr. 2026, in Kraft seit 26. Febr. 2026  (AS  **2026**  92).
[^257]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um  18.00 Uhr (AS  **2022**  477).
[^258]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2024, in Kraft seit 17. Okt. 2024  (AS  **2024**  564).
[^259]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2024  (AS  **2024**  51).
[^260]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2024, in Kraft seit 17. Okt. 2024  (AS  **2024**  564).
[^261]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2024, in Kraft seit 17. Okt. 2024  (AS  **2024**  564).
[^262]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2024  (AS  **2024**  51).
[^263]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 15. Mai 2025  (AS  **2025**  310).
[^264]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2024, in Kraft seit 17. Okt. 2024  (AS  **2024**  564).
[^265]: SR  **0.422.10**
[^266]: SR  **0.424.10**
[^267]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2024, in Kraft seit 17. Okt. 2024  (AS  **2024**  564).
[^268]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2024, in Kraft seit 17. Okt. 2024  (AS  **2024**  564).
[^269]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2024, in Kraft seit 17. Okt. 2024  (AS  **2024**  564).
[^270]: Temporär aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, mit Wirkung vom 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr bis zum 31. Juli 2022 (AS  **2022**  381).
[^271]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um  18.00 Uhr (AS  **2022**  708).
[^272]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um  18.00 Uhr (AS  **2022**  381).
[^273]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 1. Aug. 2022  (AS  **2022**  381).
[^274]: SR  **142.204**
[^275]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um  18.00 Uhr (AS  **2022**  477).
[^276]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2024, in Kraft seit 17. Okt. 2024  (AS  **2024**  564).
[^277]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 15. Mai 2025  (AS  **2025**  310).
[^278]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, mit Wirkung seit 15. Mai 2025  (AS  **2025**  310).
[^279]: SR  **748.111.1**
[^280]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2024, in Kraft seit 17. Okt. 2024  (AS  **2024**  564).
[^281]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 15. Mai 2025  (AS  **2025**  310).
[^282]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 15. Mai 2025  (AS  **2025**  310).
[^283]: SR  **0.748.127.192.68**
[^284]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 15. Mai 2025  (AS  **2025**  310).
[^285]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um  20.00 Uhr (AS  **2023**  168).
[^286]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2024, in Kraft seit 17. Okt. 2024  (AS  **2024**  564).
[^287]: SR  **172.056.1**
[^288]: Diese Vereinbarung kann abgerufen werden unter:www.lexfind.ch/fe/de/tol/33879/versions/219579/de
[^289]: Diese Vereinbarung kann abgerufen werden unter:www.lexfind.ch/fe/de/tol/33884/versions/219203/de
[^290]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 15. Mai 2025  (AS  **2025**  310).
[^291]: AS  **2014**  2803,4059; **2015**  809,1015,2311,3821; **2016**  995,3435,3881; **2017**  1681,4037,5065,7657; **2018**  1177,2139,2535,3025,3259,5341; **2019**  613,1085,1953,3089; **2020**  449,1153,3889,4157; **2021**  175,568,626; **2022**  8,138,143,144
[^292]: AS  **2014**  877,1003,1213,2479
[^293]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 30. Okt. 2025  (AS  **2025**  662).
[^294]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022 (AS  **2022**  260). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 30. Okt. 2025 (AS  **2025**  662).
[^295]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 15. Mai 2025  (AS  **2025**  310).
[^296]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 15. Mai 2025  (AS  **2025**  310).
[^297]: Eingefügt durch Ziff. I 13 der V vom 13. Aug. 2025 über die Harmonisierung von  Sanktionsverordnungen, in Kraft seit 15. Sept. 2025 (AS  **2025**  528).
[^298]: SR  **946.202.1**
[^299]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2025, in Kraft seit 13. Dez. 2025  (AS  **2025**  837).
[^300]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 30. Okt. 2025  (AS  **2025**  662). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^301]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2025, in Kraft seit 13. Dez. 2025  (AS  **2025**  837).
[^302]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr (AS  **2023**  452).
[^303]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2025, in Kraft seit 13. Dez. 2025  (AS  **2025**  837).
[^304]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2025, in Kraft seit 13. Dez. 2025  (AS  **2025**  837).
[^305]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2024  (AS  **2024**  51).
[^306]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2024  (AS  **2024**  51).
[^307]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023 (AS  **2023**  452). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Febr. 2026, mit Wirkung seit 26. Febr. 2026 (AS  **2026**  92).
[^308]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Febr. 2026, in Kraft seit 26. Febr. 2026  (AS  **2026**  92).
[^309]: AS  **2014**  2803,4059; **2015**  809,1015,2311,3821; **2016**  995,3435,3881; **2017**  1681,4037,5065,7657; **2018**  1177,2139,2535,3025,3259,5341; **2019**  613,1085,1953,3089; **2020**  449,1153,3889,4157; **2021**  175,568,626; **2022**  8,138,143,144
[^310]: AS  **2014**  877,1003,1213,2479
[^311]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 15. Mai 2025  (AS  **2025**  310).
[^312]: SR  **0.975.277.2**
[^313]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 15. Mai 2025  (AS  **2025**  310).
[^314]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 15. Mai 2025  (AS  **2025**  310).
[^315]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 15. Mai 2025  (AS  **2025**  310).
[^316]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 15. Mai 2025  (AS  **2025**  310).
[^317]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr (AS  **2023**  452).
[^318]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2024, in Kraft seit 17. Okt. 2024  (AS  **2024**  564).
[^319]: Ursprünglich: Abs. 1^bis^. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 29. Juli 2022 (AS  **2022**  260).
[^320]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022 (AS  **2022**  260). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Febr. 2026, in Kraft seit 26. Febr. 2026 (AS  **2026**  92).
[^321]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um  18.00 Uhr (AS  **2022**  381).
[^322]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Febr. 2026, in Kraft seit 26. Febr. 2026  (AS  **2026**  92).
[^323]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2024  (AS  **2024**  51).
[^324]: SR  **631.0**
[^325]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Febr. 2026, in Kraft seit 26. Febr. 2026  (AS  **2026**  92).
[^326]: [AS  **2014**  2803,4059; **2015**  809,1015,2311,3821; **2016**  995,3435,3881; **2017**  1681,4037,5065,7657; **2018**  1177,2139,2535,3025,3259,5341; **2019**  613,1085,1953,3089; **2020**  449,1153,3889,4157; **2021**  175,568,626; **2022**  8,138,143,144]
[^327]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022 (AS  **2022**  198). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS  **2024**  51).
[^328]: Heute: Artikel 14*a* Absätze 1 und 3
[^329]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um  23.00 Uhr (AS  **2022**  198).
[^330]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um  18.00 Uhr (AS  **2022**  260).
[^331]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022 (AS  **2022**  260). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Febr. 2026, mit Wirkung seit 26. Febr. 2026 (AS  **2026**  92).
[^332]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022 (AS  **2022**  260). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 30. Okt. 2025 (AS  **2025**  662).
[^333]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022 (AS  **2022**  260). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 30. Okt. 2025 (AS  **2025**  662).
[^334]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022 (AS  **2022**  260). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Febr. 2026, in Kraft seit 26. Febr. 2026 (AS  **2026**  92).
[^335]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um  18.00 Uhr (AS  **2022**  260).
[^336]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022 (AS  **2022**  260). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr (AS  **2022**  381).
[^337]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr  (AS  **2022**  381).
[^338]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2025, in Kraft seit 13. Dez. 2025  (AS  **2025**  837).
[^339]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr  (AS  **2022**  381).
[^340]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr  (AS  **2022**  381).
[^341]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022 (AS  **2022**  381). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, mit Wirkung seit 1. Febr. 2024 (AS  **2024**  51).
[^342]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022 (AS  **2022**  708). Aufgehoben durch  Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, mit Wirkung seit 1. Febr. 2024 (AS  **2024**  51).
[^343]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023 (AS  **2023**  31). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, mit Wirkung seit 1. Febr. 2024 (AS  **2024**  51).
[^344]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022 (AS  **2022**  708). Aufgehoben durch  Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, mit Wirkung seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr  (AS  **2023**  452).
[^345]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um  18.00 Uhr (AS  **2022**  708).
[^346]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Dez. 2022, in Kraft seit 16. Dez. 2022 um  18.00 Uhr (AS  **2022**  824).
[^347]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Dez. 2022 (AS  **2022**  824). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr (AS  **2023**  31).
[^348]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Febr. 2023, in Kraft seit 15. Febr. 2023 um  18.00 Uhr (AS  **2023**  71).
[^349]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um  18.00 Uhr (AS  **2022**  708).
[^350]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, mit Wirkung seit 1. Febr. 2024  (AS  **2024**  51).
[^351]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr (AS  **2023**  31).
[^352]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023 (AS  **2023**  31). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, mit Wirkung seit 1. Febr. 2024 (AS  **2024**  51).
[^353]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um  18.00 Uhr (AS  **2022**  708).
[^354]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022 (AS  **2022**  708). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Febr. 2026, in Kraft seit 26. Febr. 2026 (AS  **2026**  92).
[^355]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023 (AS  **2023**  31). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, mit Wirkung seit 15. Mai 2025 (AS  **2025**  310).
[^356]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024 (AS  **2024**  51). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2024, in Kraft seit 17. Okt. 2024 (AS  **2024**  564).
[^357]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024 (AS  **2024**  51). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, mit Wirkung seit 15. Mai 2025 (AS  **2025**  310).
[^358]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2024, in Kraft seit 17. Okt. 2024  (AS  **2024**  564).
[^359]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2024, in Kraft seit 17. Okt. 2024  (AS  **2024**  564).
[^360]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2024, in Kraft seit 17. Okt. 2024  (AS  **2024**  564).
[^361]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2024, in Kraft seit 17. Okt. 2024  (AS  **2024**  564).
[^362]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2024 (AS  **2024**  564). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Febr. 2026, in Kraft seit 26. Febr. 2026 (AS  **2026**  92).
[^363]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2025 (AS  **2025**  310). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Febr. 2026, in Kraft seit 26. Febr. 2026 (AS  **2026**  92).
[^364]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 15. Mai 2025  (AS  **2025**  310).
[^365]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 15. Mai 2025  (AS  **2025**  310).
[^366]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 30. Okt. 2025  (AS  **2025**  662).
[^367]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Febr. 2026, in Kraft seit 26. Febr. 2026  (AS  **2026**  92).
[^368]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Febr. 2026, in Kraft seit 26. Febr. 2026  (AS  **2026**  92).
[^369]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Febr. 2026, in Kraft seit 26. Febr. 2026  (AS  **2026**  92).
[^370]: In Kraft seit 20. März 2024.
[^371]: In Kraft seit 20. März 2024.