946.513.7

# Verordnung über die Gebühren der Schweizerischen Akkreditierungsstelle

(GebV-Akk)

vom 10. März 2006 (Stand am 1. Januar 2025)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 16 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995[^1]über<br />die technischen Handelshemmnisse (THG),

verordnet:

##### **Art. 1** Gegenstand und Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-fedlex--946.513.7--1}
1. Diese Verordnung regelt die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen der Schweizerischen Akkreditierungsstelle (SAS).[^2]
2. Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004[^3].

##### **Art. 1a** Gebührenpflicht {#art_1 omnilex-key=ch-fedlex--946.513.7--1_a}
1. Wer im Bereich der Akkreditierung eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht, muss eine Gebühr bezahlen.[^4]
2. Die Gebührenpflicht gilt auch für Kantone und Gemeinden.

##### **Art. 2** Gebührenzuschlag {#art_2 omnilex-key=ch-fedlex--946.513.7--2}
Die SAS[^5]kann folgende Gebührenzuschläge zum ordentlichen Gebührensatz erheben:
a. bis zu 50 Prozent für Tätigkeiten, die auf Ersuchen hin dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit verrichtet werden; und
b. bis zu 100 Prozent für Tätigkeiten, zu deren Erledigung besondere Erfahrungen aus früheren Tätigkeiten genutzt werden, so dass die gebührenpflichtige Person ohne Gebührenzuschlag im Vergleich zu Vorgängern einen ungerechtfertigten Gebührenvorteil hätte.

##### **Art. 3** Auslagen {#art_3 omnilex-key=ch-fedlex--946.513.7--3}
1. Auslagen sind Bestandteil der Gebühr und werden gesondert berechnet.
2. Als Auslagen gelten insbesondere die Kosten, die für eine einzelne gebührenpflichtige Tätigkeit zusätzlich anfallen, namentlich Kosten für besondere Versuchsmaterialien, Zusatzeinrichtungen, Unterlagen und Software, die nur einmal verwendet werden können.
3. Bei Wiederverwendung besonderer Versuchsmaterialien, Zusatzeinrichtungen, Unterlagen und Software können die Kosten auf die Antragstellenden aufgeteilt werden.

##### **Art. 4** Voranschlag {#art_4 omnilex-key=ch-fedlex--946.513.7--4}
Die SAS unterrichtet die gebührenpflichtige Person vorgängig über die voraussichtlich anfallenden Kosten.

##### **Art. 5** Teilrechnungen {#art_5 omnilex-key=ch-fedlex--946.513.7--5}
1. Für länger dauernde Arbeiten kann die SAS Teilleistungen in Rechnung stellen.
2. Verursacht die gebührenpflichtige Person einen Unterbruch oder Abbruch der gebührenpflichtigen Tätigkeit, so werden die bereits angefallenen Gebühren in Rechnung gestellt.
3. Bei Zahlungsrückstand kann die Ausführung der gebührenpflichtigen Tätigkeit abgebrochen werden.

##### **Art. 6** Gebühren nach Zeitaufwand {#art_6 omnilex-key=ch-fedlex--946.513.7--6}
Der Gebührenansatz für eine Arbeitsstunde beträgt:

| | Franken |
| --- | --- |
| a. für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Administrativbereichs | 140.– |
| b. für leitende Begutachterinnen und Begutachter des Akkreditierungsbereichs | 235.– |

##### **Art. 7** Einschreibegebühr {#art_7 omnilex-key=ch-fedlex--946.513.7--7}
1. Mit dem Akkreditierungsantrag hat die antragstellende Person für die anfallenden Arbeiten (Eröffnung des Dossiers, Information, Dokumentation, Auskünfte) eine Einschreibegebühr von 1500 Franken zu bezahlen.[^6]
2. Die Gebühr wird unmittelbar nach dem Eingang der Anmeldung in Rechnung gestellt.
3. Bei Abbruch des Akkreditierungsverfahrens bleibt die volle Einschreibegebühr geschuldet.

##### **Art. 8** Jahresgebühren {#art_8 omnilex-key=ch-fedlex--946.513.7--8}
1. Für jährlich wiederkehrende administrative Arbeiten zugunsten der akkreditierten Stellen erhebt die SAS jährlich eine Gebühr, namentlich für:
a. die Nachführung der Dossiers der akkreditiertenStellen;
b. die Vertretung der Interessen der akkreditiertenStellenim In- und Ausland;
c. die Unterstützung und Information der akkreditiertenStellen.
2. Die Jahresgebühr beträgt für:

| | Franken |
| --- | --- |
| a. Prüflaboratorien Typ A | 2400.– |
| b. Prüflaboratorien Typ B | 3100.– |
| c. Prüflaboratorien Typ C | 3800.– |
| d. Kalibrierlaboratorien | 2400.– |
| e. medizinische Laboratorien Typ A | 2400.– |
| f. medizinische Laboratorien Typ B | 3100.– |
| g. medizinische Laboratorien Typ C | 3800.– |
| h. Hersteller von Referenzmaterialien | 3800.– |
| i. Anbieter von Eignungsprüfungen Typ A | 3100.– |
| j. Anbieter von Eignungsprüfungen Typ B | 3800.– |
| k. Inspektionsstellen | 3800.– |
| l. Zertifizierungsstellen für Managementsysteme | 3800.– |
| und zusätzlich für jedes gültige Zertifikat der Zertifizierungsstelle für Managementsysteme | 10.– |
| m. Zertifizierungsstellen für Personen | 3800.– |
| n. Zertifizierungsstellen für Produkte, Prozesse und Dienstleistungen | 3800.– |
| o. Biobanken | 3800.– |
| p. Validierungs- und Verifizierungsstellen | 3800.– |

3. Verfügt eine akkreditierte Stelle über mehrere Geschäftsstellen, so wird für jede zusätzliche Geschäftsstelle eine Jahresgebühr von 500 Franken erhoben.
4. Wird die Akkreditierung gestützt auf Artikel 21 der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996[^7](AkkBV) suspendiert, so werden die Jahresgebühren vollumfänglich in Rechnung gestellt.
5. Verzichtet eine Stelle auf ihre Akkreditierung oder wird ihr diese entzogen, so werden die Gebühren für das laufende Jahr*pro rata temporis* erhoben. Die Gebühren sind innerhalb von 60 Tagen nach Verzicht auf die Akkreditierung beziehungsweise nach rechtskräftigem Entzug der Akkreditierung zu entrichten.

##### **Art. 8a** Anpassung der Gebühren und der Akkreditierungstypen {#art_8 omnilex-key=ch-fedlex--946.513.7--8_a}
1. Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung kann die Gebühren nach den Artikeln 6, 7 und 8 jeweils auf den nächstfolgenden Jahresanfang an den Landesindex der Konsumentenpreise anpassen, sofern dieser seit der letzten Anpassung eine Teuerung von mindestens 5 Prozent erfahren hat.
2. Es kann die Akkreditierungstypen nach Artikel 8 Absatz 2 an die Akkreditierungstypen nach Anhang 2 AkkBV[^8]anpassen und die Jahresgebühren für neu hinzugekommene Akkreditierungstypen festlegen.

##### **Art. 9** Inkrafttreten {#art_9 omnilex-key=ch-fedlex--946.513.7--9}
Diese Verordnung tritt am 1. April 2006 in Kraft.

[^1]: SR  **946.51**
[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025  (AS  **2024**  649).
[^3]: SR  **172.041.1**
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012  (AS  **2011**  3463).
[^5]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025  (AS  **2024**  649). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012  (AS  **2011**  3463).
[^7]: SR  **946.512**
[^8]: SR  **946.512**