0.132.349.27

^^AS **1967** 997; BBl **1960** I 1245

Übersetzung[^1]

# Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich über eine Änderung der Grenze zwischen dem Kanton Waadt und dem Departement Ain

Abgeschlossen am 3. Dezember 1959<br />Von der Bundesversammlung genehmigt am 30. Juni 1960[^2]<br />Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 1. Dezember 1960<br />In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Juni 1967

(Stand am 1. Juni 1967)

Der Schweizerische Bundesrat<br />und<br />der Präsident der Französischen Republik,<br />Präsident der Gemeinschaft,

in Erwägung, dass es notwendig ist, die schweizerisch-französische Grenze zwischen dem Kanton Waadt und dem Departement Ain zu bereinigen, um die Durchführung von im öffentlichen Interesse liegenden Werken zu ermöglichen,

in Anbetracht des am heutigen Tage unterzeichneten Abkommens über die Korrektion des Baches «Le Boiron»[^3],

haben beschlossen, das vorliegende Abkommen abzuschliessen.

Zu diesem Zwecke haben sie zu ihren Bevollmächtigten ernannt, nämlich

(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

die, nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, folgendes vereinbart haben:

##### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.132.349.27--1}
Die schweizerisch-französische Grenze zwischen dem Kanton Waadt und dem Departement Ain im Abschnitt zwischen den Grenzsteinen Nr. 287 und 299 wird gemäss Situationsplan im Massstabe von 1:1000 festgelegt, der diesem Abkommen als integrierender Bestandteil beigefügt ist[^4]und den Austausch gleich grosser Gebietsflächen vorsieht.

##### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.132.349.27--2}
Die ständigen Delegierten für die Vermarkung der schweizerisch-französischen Grenze werde, sobald dieses Abkommen in Kraft getreten ist, hinsichtlich der Grenze zwischen den Grenzsteinen Nr. 287 und 299 mit den folgenden Arbeiten betraut:
a. Vermarkung und Vermessung der Grenze;
b. Erstellung der Pläne, der Grenzbeschreibung und der Tabellen der Gebietsänderungen zur Eintragung ins Grundbuch.

Nach Beendigung der genannten Arbeiten wird ein Protokoll mit Plänen und Beschreibungen des neuen Grenzverlaufs, das den Vollzug des Abkommens bestätigt, diesem Abkommen als integrierender Bestandteil beigefügt[^5].

Die sich aus der Durchführung dieser Arbeiten ergebenden Kosten werden von der Schweiz getragen.

##### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.132.349.27--3}
Dieses Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen in Bern ausgetauscht werden. Das Datum des Inkrafttretens wird durch einen Notenwechsel zwischen den Regierungen, der die vollständige Beendigung der Arbeiten feststellt, bestimmt.

*Zu Urkund dessen* haben die Bevollmächtigtendieses Abkommen mit ihrer Unterschrift versehen.Geschehen in Paris, am 3. Dezember 1959, in zwei Originalexemplaren in französischer Sprache.

| Für den<br>Schweizerischen Bundesrat: | Für den<br>Präsidenten der Französischen Republik,<br>Präsident der Gemeinschaft: |
| --- | --- |
| Bindschedler | J. D. Jurgensen |

[^1]: Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
[^2]: Art. 1 Abs. 1 Ziff. 3 des BB vom 30. Juni 1960 (AS  **1960**  1490).
[^3]: SR  **0.721.193.496**
[^4]: Dieser Plan wurde in der AS nicht veröffentlicht.
[^5]: Diese Dokumente wurden in der AS nicht veröffentlicht.