0.142.112.911

^^AS **199** 7 2448

Originaltext

# Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Kroatien über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht

Abgeschlossen am 13. Mai 1997<br />In Kraft getreten am 12. Juni 1997

(Stand am 12. Juni 1997)

Der Schweizerische Bundesrat<br />und<br />die Regierung der Republik Kroatien,

im folgenden Vertragsparteien genannt,

in der Absicht, den Reiseverkehr zwischen den beiden Staaten zu erleichtern und die vertrauensvolle und solidarische Zusammenarbeit gegenseitig zu verstärken,

vereinbaren folgendes:

##### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.142.112.911--1}
Staatsangehörige der Vertragsstaaten, die einen gültigen Reisepass besitzen und nicht beabsichtigen, sich länger als drei Monate im andern Vertragsstaat aufzuhalten oder dort eine Erwerbstätigkeit auszuüben, können ohne Visum in das Gebiet des andern Vertragsstaats einreisen und sich dort aufhalten.

##### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.142.112.911--2}
Staatsangehörige der Vertragsstaaten, die beabsichtigen, sich länger als drei Monate im Gebiet des anderen Vertragsstaats aufzuhalten oder dort eine Stelle anzutreten, haben vor ihrer Abreise bei der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung des andern Vertragsstaats ein Einreisevisum einzuholen.

##### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.142.112.911--3}
Schweizerische und kroatische Staatsangehörige mit Wohnsitz im anderen Vertragsstaat können ohne Visum dorthin zurückkehren, wenn sie über eine gültige ordentliche Anwesenheitsbewilligung verfügen.

##### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.142.112.911--4}
Die Angehörigen des einen vertragsschliessenden Staates sind von der Verpflichtung befreit, bei Ausreisen aus dem andern vertragsschliessenden Staat ein Ausreisevisum einzuholen oder irgend eine andere Formalität zu erfüllen.

##### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.142.112.911--5}
Diese Vereinbarung entbindet schweizerische und kroatische Staatsangehörige nicht von der Verpflichtung hinsichtlich der Einreise und während des Aufenthalts im Gebiet des anderen Vertragsstaates, die dort geltenden Gesetze und andere Vorschriften einzuhalten.

##### **Art. 6** {#art_6 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.142.112.911--6}
Die zuständigen Behörden beider Seiten behalten sich das Recht vor, die Einreise oder den Aufenthalt von Personen, welche die öffentliche Ordnung oder die Sicherheit des Staates gefährden können oder deren Anwesenheit im Land gesetzwidrig ist, zu verweigern.

##### **Art. 7** {#art_7 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.142.112.911--7}
Jede Seite kann aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit die Anwendung der vorstehenden Bestimmungen vorübergehend ganz oder teilweise suspendieren. Die Suspendierung und deren Aufhebung muss dem anderen Vertragsstaat unverzüglich auf diplomatischem Weg notifiziert werden.

##### **Art. 8** {#art_8 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.142.112.911--8}
Die obgenannten Bestimmungen erstrecken sich ebenfalls auf das Fürstentum Liechtenstein.

##### **Art. 9** {#art_9 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.142.112.911--9}
Diese Vereinbarung ist in deutscher und kroatischer Sprache abgefasst, wobei beide Fassungen in gleicher Weise verbindlich sind.

##### **Art. 10** {#art_1 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.142.112.911--10}
Dieses Abkommen ist unbefristet. Es kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Die Kündigung ist der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Weg zu notifizieren.

##### **Art. 11** {#art_1 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.142.112.911--11}
Diese Vereinbarung unterliegt der Zustimmung durch die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien.

Sie tritt 30 Tage nach ihrer Unterzeichnung in Kraft.

Abgeschlossen in Zagreb am 13. Mai 1997 in zwei übereinstimmenden Exemplaren, eines in deutscher und eines in kroatischer Sprache, beide gleicherweise massgebend.

| Für den <br>Schweizerischen Bundesrat:<br>Petar Troendle | Für die <br>Regierung von Kroatien:<br>Ivo Sanader |
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