0.142.114.742

AS **2017** 2791

Übersetzung*[^1]* 

# Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Kirgisischen Republik über die Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomatenpasses

Abgeschlossen am 20. September 2016

In Kraft getreten durch Notenaustausch am 26. Mai 2017

(Stand am 26. Mai 2017)

Der Schweizerische Bundesrat<br />und<br />die Regierung der Kirgisischen Republik,

(nachstehend «die Vertragsparteien» genannt),

veranlasst durch den gemeinsamen Wunsch, das Reisen zwischen der Schweiz und Kirgisistan (nachstehend «die Staaten» genannt) für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomatenpasses zu erleichtern,

in der Absicht, die vertrauensvolle und solidarische Zusammenarbeit gegenseitig zu verstärken,

haben Folgendes vereinbart:

##### **Art. 1** Diplomatisches und konsularisches Personal {#art_1 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.142.114.742--1}
1. Die Staatsangehörigen beider Staaten der Vertragsparteien, die einen gültigen heimatlichen Diplomatenpass besitzen und Mitglied einer diplomatischen Mission, eines konsularischen Postens oder einer ständigen Mission ihres Staates bei einer Organisation sind, mit der ein Sitzabkommen abgeschlossen wurde, können ohne Visum in das Hoheitsgebiet des anderen Staates einreisen und sich dort während der Dauer ihrer Tätigkeit aufhalten. Die Stelle und die Tätigkeit der oben genannten Personen werden dem Empfangsstaat durch den Entsendestaat im Voraus auf diplomatischem Weg notifiziert.
2. Familienangehörige der in Absatz 1, Artikel 1 dieses Abkommens bezeichneten Personen, die Staatsangehörige des Entsendestaates und Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen heimatlichen Diplomatenpasses sind, profitieren von denselben Leistungen, sofern sie im gemeinsamen Haushalt leben und vom Empfangsstaat als Familienangehörige mit einem Recht auf den Aufenthalt bei den Personen nach Absatz 1, Artikel 1 dieses Abkommens anerkannt werden.

##### **Art. 2** Andere Reisegründe {#art_2 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.142.114.742--2}
1. Die Staatsangehörigen beider Staaten der Vertragsparteien, die einen gültigen heimatlichen Diplomatenpass besitzen und nicht in Artikel 1 Absatz 1 dieses Abkommens erwähnt werden, benötigen für die Einreise in das Hoheitsgebiet des anderen Staates, für den dortigen Aufenthalt von höchstens 90 (neunzig) Tagen pro Zeitraum von 180 Tagen sowie für die Ausreise daraus kein Visum, sofern sie im anderen Staat keine selbstständige oder andere Erwerbstätigkeit aufnehmen.
2. Bei der Einreise in das Hoheitsgebiet der Schweiz nach der Durchreise durch das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Staaten, für welche die Bestimmungen über Grenzübertritt und Visa gemäss Schengen-Besitzstand vollumfänglich anwendbar sind, gilt das Datum, an dem die Aussengrenze des durch die Staaten des Schengen-Besitzstands gebildeten Raums überschritten wird, als erster Tag des Aufenthalts (von höchstens 90 Tagen) in diesem Raum; der Ausreisetag gilt als letzter Tag des Aufenthalts in diesem Raum.

##### **Art. 3** Einhaltung der innerstaatlichen Gesetzgebung {#art_3 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.142.114.742--3}
1. Die Staatsangehörigen beider Staaten sind verpflichtet, sich während ihres Aufenthalts an die Rechtsvorschriften in Bezug auf die Einreise und den Aufenthalt sowie an die im Hoheitsgebiet des anderen Staates geltende Gesetzgebung zu halten.
2. Die in diesem Abkommen bezeichneten Pässe erfüllen die Gültigkeitskriterien gemäss dem innerstaatlichen Recht des Empfangsstaates.

##### **Art. 4** Einreiseverweigerung {#art_4 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.142.114.742--4}
Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien behalten sich das Recht vor, den Staatsangehörigen des anderen Staates die Einreise in ihr Hoheitsgebiet oder den dortigen Aufenthalt nach den Artikeln 1 und 2 dieses Abkommens aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit oder aus anderen schwerwiegenden Gründen zu verweigern.

##### **Art. 5** Notifikation der relevanten Dokumente {#art_5 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.142.114.742--5}
1. Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien tauschen innerhalb von 30 (dreissig) Tagen nach Unterzeichnung dieses Abkommens auf diplomatischem Weg personalisierte Muster ihrer Pässe aus.
2. Falls neue Diplomatenpässe eingeführt werden, oder falls die bisherigen Pässe geändert werden, stellt die betreffende Vertragspartei der anderen Vertragspartei spätestens 30 (dreissig) Tage vor deren Einführung auf diplomatischem Weg personalisierte Muster der neuen oder geänderten Pässe sowie detaillierte Angaben über deren Anwendbarkeit zur Verfügung.

##### **Art. 6** Beilegung von Meinungsverschiedenheiten {#art_6 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.142.114.742--6}
1. Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien klären in gegenseitigem Einvernehmen die Probleme, die sich aus der Anwendung oder der Auslegung des vorliegenden Abkommens ergeben.
2. Sämtliche Meinungsverschiedenheiten, die sich aus der Anwendung oder der Auslegung dieses Abkommens ergeben, werden von den Vertragsparteien auf diplomatischem Weg beigelegt.

##### **Art. 7** Änderungen {#art_7 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.142.114.742--7}
Jegliche zwischen den beiden Vertragsparteien vereinbarten Änderungen dieses Abkommens werden auf diplomatischem Weg notifiziert. Diese treten 30 (dreissig) Tage nach dem Datum in Kraft, an dem die letzte der Notifikationen eingegangen ist, durch die sich die Vertragsparteien gegenseitig über den Abschluss der dafür erforderlichen innerstaatlichen Verfahren unterrichten.

##### **Art. 8** Unberührtheitsklausel {#art_8 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.142.114.742--8}
Von diesem Abkommen unberührt bleiben die Verpflichtungen der Vertragsparteien, die sich aus internationalen Übereinkommen ergeben, insbesondere aus dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961[^2]über diplomatische Beziehungen und dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963[^3]über konsularische Beziehungen.

##### **Art. 9** Gültigkeitsdauer und Inkrafttreten {#art_9 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.142.114.742--9}
Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es tritt 30 (dreissig) Tage nach Eingang der letzten schriftlichen Notifikation, durch die sich die Vertragsparteien gegenseitig über den Abschluss der dafür erforderlichen Formalitäten unterrichten, endgültig in Kraft.

##### **Art. 10** Suspendierung {#art_1 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.142.114.742--10}
Jede Vertragspartei kann die Anwendung sämtlicher Bestimmungen dieses Abkommens oder eines Teils davon aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Gesundheit oder der Staatssicherheit oder aus anderen schwerwiegenden Gründen suspendieren. Der Entscheid über die Suspendierung ist der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Weg spätestens 48 (achtundvierzig) Stunden vor deren Inkrafttreten mitzuteilen. Die Vertragspartei, welche die Anwendung dieses Abkommens suspendiert hat, benachrichtigt die andere Vertragspartei unverzüglich, sobald die Gründe für die Suspendierung wegfallen. Die Aussetzung endet am Datum des Eingangs dieser Notifikation.

##### **Art. 11** Kündigung {#art_1 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.142.114.742--11}
Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Weg jederzeit ihren Entscheid notifizieren, dieses Abkommen zu kündigen. Das Abkommen endet 30 (dreissig) Tage nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei.

Geschehen zu New York, am 20. September 2016, in zweifacher Ausfertigung in französischer, kirgisischer, russischer, und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermassen authentisch ist. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung wird der englische Text verwendet.

| Für den <br>Schweizerischen Bundesrat:<br>Simonetta Sommaruga | Für die Regierung <br>der Kirgisischen Republik:<br>Erlan Abdyldaev |
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[^1]: Übersetzung des französischen Originaltextes
[^2]: SR  **0.191.01**
[^3]: SR  **0.191.02**