(Stand am 16. Mai 2006)0.142.116.492

AS[^1]AS

0.142.116.492

Originaltext

# Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Polen über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht

Abgeschlossen am 2. September 1991<br />In Kraft getreten am 3. September 1991

(Stand am 16. Mai 2006)

Der Schweizerische Bundesrat<br />und<br />die Regierung der Republik Polen,

in der Absicht, den Reiseverkehr zwischen den beiden Staaten zu erleichtern und

in dem Bestreben, die vertrauensvolle und solidarische Zusammenarbeit gegenseitig zu verstärken,

haben folgendes vereinbart:

##### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.142.116.492--1}
Bürger der Republik Polen, die einen gültigen polnischen Pass besitzen und nicht beabsichtigen, sich länger als drei Monate in der Schweiz aufzuhalten oder dort eine Erwerbstätigkeit auszuüben, können ohne Visum in die Schweiz einreisen, sich dort aufhalten und ausreisen.

##### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.142.116.492--2}
Schweizerische Staatsangehörige, die einen gültigen schweizerischen Pass besitzen und nicht beabsichtigen, sich länger als drei Monate in der Republik Polen aufzuhalten oder dort eine Erwerbstätigkeit auszuüben, können ohne Visum in die Republik Polen einreisen, sich dort aufhalten und ausreisen.

##### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.142.116.492--3}
Im Falle der Einführung neuer Pässe werden sich beide Vertragsparteien, wenn möglich mindestens dreissig Tage im voraus, darüber auf diplomatischem Wege unterrichten und entsprechende Spezimen zur Verfügung stellen.

##### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.142.116.492--4}
Angehörige des einen Staats, die beabsichtigen, sich länger als drei Monate im anderen Staat aufzuhalten oder dort eine Erwerbstätigkeit auszuüben, haben vor ihrer Abreise bei der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung dieses Staates ein Einreisevisum einzuholen.

##### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.142.116.492--5}
Angehörige beider Staaten, die einen gültigen heimatlichen Diplomaten‑, Dienst- oder Sonderpass besitzen und die sich als Mitglied einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung ihres Staats oder als Mitarbeiter bei einer internationalen Organisation in den anderen Staat begeben, sind während der Dauer ihrer Funktion von der Visumpflicht befreit. Deren Entsendung und Funktion wird dem anderen Staat im Voraus auf diplomatischem Wege notifiziert. Sie erhalten eine Legitimationskarte des Aufenthaltsstaats. Diese Bestimmung gilt auch für ihre Familienangehörigen, die im gemeinsamen Haushalt leben und die einen gültigen Pass besitzen.

##### **Art. 6** {#art_6 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.142.116.492--6}
Angehörige beider Staaten, die ihren festen Wohnsitz im anderen Staat haben, können ohne Visum dorthin zurückkehren, sofern sie eine gültige Anwesenheitsbewilligung besitzen.

##### **Art. 7-9** {#art_7_9 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.142.116.492--7-9}

##### **Art. 10** {#art_1 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.142.116.492--10}
Dieses Abkommen entbindet die Angehörigen des einen Staats nicht von der Verpflichtung, hinsichtlich der Einreise und während des Aufenthalts im Gebiet des anderen Staats die dort geltenden Gesetze und anderen Rechtsvorschriften einzuhalten.

##### **Art. 11** {#art_1 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.142.116.492--11}
Die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien behalten sich das Recht vor, die Einreise oder den Aufenthalt von Angehörigen des anderen Staats, welche die öffentliche Ordnung, die Sicherheit oder die Gesundheit gefährden könnten oder deren Anwesenheit im Land gesetzwidrig ist, zu verweigern.

##### **Art. 12** {#art_1 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.142.116.492--12}
Beide Vertragsparteien verpflichten sich, Probleme, die bei der Anwendung dieses Abkommens entstehen, einvernehmlich zu lösen. Sie unterrichten sich gegenseitig laufend über die Einreisevoraussetzungen für Angehörige von Drittstaaten.

##### **Art. 13** {#art_1 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.142.116.492--13}
Jede Vertragspartei kann aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit die Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens, ausgenommen Artikel 7 Absatz 1, vorübergehend ganz oder teilweise suspendieren. Die Suspendierung und deren Aufhebung soll der anderen Vertragspartei unverzüglich auf diplomatischem Wege notifiziert werden.

##### **Art. 14** {#art_1 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.142.116.492--14}

##### **Art. 15** {#art_1 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.142.116.492--15}
Dieses Abkommen gilt für das Fürstentum Liechtenstein und für liechtensteinische Landesbürger.

##### **Art. 16** {#art_1 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.142.116.492--16}
1) Dieses Abkommen tritt an dem der Unterzeichnung folgenden Tag in Kraft.

2) Dieses Abkommen ist unbefristet. Es kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Die Kündigung ist der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Wege zu notifizieren.

Unterzeichnet in Bern, am 2. September 1991, in zwei Originalen, in deutscher und polnischer Sprache, wobei beide Texte gleichermassen verbindlich sind.

| Für den | Für die |
| --- | --- |
| Schweizerischen Bundesrat | Regierung der Republik Polen |
| René Felber | Krzystof Skubiszewski |

[^1]: AS  **1992**  2002