0.192.122.451

AS **1987** 421

Übersetzung*[^1]* 

# Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Internationalen Union zur Erhaltung der Natur und der natürlichen Lebensräume (UICN) zur Regelung der rechtlichen Stellung der Union in der Schweiz

Abgeschlossen am 17. Dezember 1986<br />In Kraft getreten am 1. Januar 1987

(Stand am 1. Januar 2017)

Der Schweizerische Bundesrat<br />einerseits<br />und<br />die Internationale Union zur Erhaltung der Natur<br />und der natürlichen Lebensräume (UICN),<br />im folgenden die Union genannt,<br />anderseits,

in dem Wunsche, ein Abkommen zur Regelung des fiskalischen Statuts der Union und ihres Personals in der Schweiz zu schliessen,

haben die folgenden Bestimmungen vereinbart:

##### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.192.122.451--1}
1. Die Union ist bezüglich ihrer Guthaben, Einkünfte und andern Vermögenswerte von den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden befreit.
2. Der Union darf keine Steuer auf dem Mietzins auferlegt werden, den sie für Räumlichkeiten zahlt, die von ihr gemietet und von ihren Dienststellen benützt werden.

##### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.192.122.451--2}
Die Union ist von den indirekten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden befreit. Bei der eidgenössischen Warenumsatzsteuer, ob im Preise eingerechnet oder offen überwälzt, gilt die Befreiung indessen nur für Bezüge, die für den amtlichen Gebrauch der Union erfolgen und wenn der Rechnungsbetrag für ein und denselben Bezug fünfhundert Schweizerfranken übersteigt.

##### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.192.122.451--3}
Die Union ist von allen Gebühren des Bundes, der Kantone und Gemeinden befreit, ausgenommen diejenigen die als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden.

##### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.192.122.451--4}
Für Liegenschaften und ihren Ertrag gelten die erwähnten Befreiungen nur, soweit sie Eigentum der Union sind und von deren Dienststellen benützt werden.

##### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.192.122.451--5}
Die erwähnten Befreiungen sind gegebenenfalls auf Antrag der Union im Wege der Rückerstattung zu erwirken, nach einem Verfahren, das von der Union und den zuständigen schweizerischen Behörden zu vereinbaren ist.

##### **Art. 6** {#art_6 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.192.122.451--6}
1. Die Mitglieder des Personals der Union, welche die schweizerische Staatsangehörigkeit nicht besitzen, sind während der Dauer ihrer dienstlichen Tätigkeiten von allen Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden auf den ihnen von der Union ausgerichteten Gehältern, Bezügen und Entschädigungen befreit.
2. Kapitalleistungen, die aus irgendeinem Grunde von einer Pensionskasse oder Fürsorgeeinrichtung geschuldet werden, sind in der Schweiz im Zeitpunkt ihrer Auszahlung ebenfalls von jeglichen Vermögens- und Einkommenssteuern befreit. Dasselbe gilt für alle Kapitalleistungen, die als Entschädigung für Krankheit, Unfall, Invalidität und dergleichen zufallen können. Dagegen geniessen die Erträge von Kapitalleistungen ebenso wie die an ehemalige Mitglieder des Personals der Union ausgerichteten Renten und Pensionen diese Befreiung nicht.
3. Überdies versteht es sich, dass die Schweiz weiterhin die Möglichkeit wahrt, bei der Bestimmung des anwendbaren Steuersatzes für die normal steuerbaren Einkommensbestandtelle den von der Steuerpflicht befreiten Salären, Gehältern und anderen Bestandteilen des Einkommens der Mitglieder des Personals Rechnung zu tragen.

##### **Art. 6a** {#art_6 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.192.122.451--6_a}
Die Mitglieder des Personals der Internationalen Union zur Erhaltung der Natur und der natürlichen Lebensräume, welche nicht Schweizer Staatsangehörigkeit sind, sind von den schweizerischen Aufenthaltsbestimmungen befreit.

##### **Art. 7** {#art_7 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.192.122.451--7}

##### **Art. 8** {#art_8 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.192.122.451--8}
Die in diesem Abkommen vorgesehenen fiskalischen Vorrechte werden nicht eingeräumt, um den Mitgliedern des Personals der Union persönliche Vorteile zu verschaffen. Sie sind einzig und allein vorgesehen, um die freie Abwicklung der Tätigkeit der Union unter allen Umständen zu gewährleisten.

##### **Art. 9** {#art_9 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.192.122.451--9}
Die Union und die schweizerischen Behörden werden stets zusammenarbeiten, um jeden Missbrauch der in diesem Abkommen vorgesehenen Vorrechte zu verhindern.

##### **Art. 10** {#art_1 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.192.122.451--10}
1. Jede Meinungsverschiedenheit über Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens, die nicht durch direkte Verhandlungen zwischen den Parteien geregelt werden konnte, kann von einer der beiden Parteien einem aus drei Mitgliedern bestehenden Schiedsgericht zur Beurteilung unterbreitet werden.
2. Der Bundesrat und die Union bezeichnen je ein Mitglied des Gerichts. Die so ernannten Mitglieder wählen ihren Präsidenten. Im Falle der Uneinigkeit der Mitglieder über die Person des Präsidenten wird dieser auf Begehren der Mitglieder des Gerichtes durch den Präsidenten des Schweizerischen Bundesgerichtes bezeichnet.

##### **Art. 11** {#art_1 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.192.122.451--11}
Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten ist die mit dem Vollzug dieses Abkommens beauftragte schweizerische Behörde.

##### **Art. 12** {#art_1 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.192.122.451--12}
1. Dieses Abkommen kann auf Verlangen der einen oder andern Partei abgeändert werden.
2. In diesem Fall werden sich die beiden Parteien über die an den Bestimmungen des Abkommens vorzunehmenden Änderungen verständigen.

##### **Art. 13** {#art_1 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.192.122.451--13}
Dieses Abkommen kann jederzeit von der einen oder andern Partei unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren gekündigt werden.

##### **Art. 14** {#art_1 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.192.122.451--14}
Dieses Abkommen tritt in Kraft am 1. Januar 1987.

Geschehen und unterzeichnet in Bern, am 17. Dezember 1986, in doppelter Ausfertigung.

| Für den<br>Schweizerischen Bundesrat: | Für die Internationale Union<br>zur Erhaltung der Natur<br>und der natürlichen Lebensräume: |
| --- | --- |
| Direktor der Direktion<br>für internationale Organisationen: | Präsident der Union: |
| Franz Muheim | Kenton R. Miller |

[^1]: Übersetzung des französischen Originaltextes