0.274.181.631

^^AS **1969** 1245; BBl **1969** I 172

Originaltext

# Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich zur Ergänzung des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 betreffend Zivilprozessrecht

Abgeschlossen am 26. August 1968<br />Von der Bundesversammlung genehmigt am 18. Juni 1969[^1]<br />Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 2. September 1969<br />In Kraft getreten am 1. November 1969

(Stand am 1. Januar 2013)

Die Schweizerische Eidgenossenschaft<br />und<br />die Republik Österreich

vom Wunsche geleitet, den Rechtshilfeverkehr nach dem Haager Übereinkommen vom 1. März 1954[^2]betreffend Zivilprozessrecht – im folgenden als Übereinkommen bezeichnet – zu erleichtern, sind übereingekommen, einen Vertrag zu schliessen. Zu Bevollmächtigten haben ernannt:

(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten nachstehende Bestimmungen vereinbart:

##### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.274.181.631--1}
(1). Die Gerichte der beiden Staaten verkehren in Zivil‑ und Handelssachen zum Zwecke der gegenseitigen Leistung von Rechtshilfe einschliesslich der Vornahme von Zustellungen unmittelbar miteinander.
(2). Das Eidgenössische Justiz‑ und Polizeidepartement[^3]und das österreichische Bundesministerium für Justiz[^4]übermitteln einander so bald wie möglich Verzeichnisse der Gerichte, an die Rechtshilfeersuchen zu richten sind, sowie allfällige Änderungen dieser Verzeichnisse.
(3). Die Zustellung von Schriftstücken durch unmittelbare Übersendung mit der Post an Personen im anderen Staat ist zulässig, sofern nicht Zustellung in besonderer Form, namentlich an den Empfänger persönlich verlangt wird.

##### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.274.181.631--2}
Übersetzungen sind – abgesehen vom Falle des Artikels 3 Absatz 2 des Übereinkommens – auch dann nicht erforderlich, wenn die Amtssprache des ersuchenden und die des ersuchten Gerichtes nicht die gleiche ist.

##### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.274.181.631--3}
(1). Die Übermittlung zuzustellender Schriftstücke in zweifacher Ausfertigung nach Artikel 3 Absatz 1 des Übereinkommens ist nicht erforderlich.
(2). Strafandrohungen in Vorladungen, die im anderen Staat zugestellt werden, gelten als nicht aufgenommen. Jedoch sind Hinweise auf prozessuale Säumnisfolgen zulässig.

##### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.274.181.631--4}
(1). Zustellungsnachweise bedürfen keiner Beglaubigung.
(2). Der Beglaubigung von Übersetzungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 des Übereinkommens steht die Bescheinigung ihrer Richtigkeit durch das ersuchende Gericht oder einen im ersuchenden Staat beigezogenen Dolmetscher gleich.

##### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.274.181.631--5}
Die Beanspruchung der ausschliesslichen Gerichtsbarkeit durch den ersuchten Staat in einer Zivil‑ oder Handelssache ist kein Grund für die Ablehnung der Vornahme einer Zustellung oder der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens.

##### **Art. 6** {#art_6 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.274.181.631--6}
(1). Ein Zeuge oder Sachverständiger, gleich welcher Staatsangehörigkeit, der auf Vorladung vor einem Gericht des ersuchenden Staates erscheint, darf in dessen Hoheitsgebiet wegen Handlungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor seiner Abreise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates weder verfolgt noch in Haft gehalten, noch einer sonstigen Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen werden.
(2). Der im vorstehenden Absatz vorgesehene Schutz endet, wenn der Zeuge oder Sachverständige nach der Vornahme der Prozesshandlungen, für deren Durchführung seine Anwesenheit von dem Gericht verlangt worden war, das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates verlässt oder sich ohne Unterbrechung dort aufhält, obwohl seiner freien Ausreise während fünfzehn aufeinander folgenden Tagen keine Hindernisse entgegenstanden.

##### **Art. 7** {#art_7 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.274.181.631--7}
(1). Das ersuchte Gericht gibt dem ersuchenden Art und Höhe der entstandenen Kosten bekannt. Diese werden zu den Kosten des Verfahrens im ersuchenden Staat geschlagen.
(2). Gebühren oder Auslagen irgendwelcher Art werden auch in den in Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 2 des Übereinkommens bezeichneten Fällen nicht erstattet, ausgenommen die einem Zeugen oder Sachverständigen bezahlten Entschädigungen, wenn diese 100 Franken übersteigen.

##### **Art. 8** {#art_8 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.274.181.631--8}
Den Gerichten im Sinne dieses Vertrages stehen schweizerische Verwaltungsbehörden gleich, soweit sie für Zivil‑ und Handelssachen zuständig sind, insbesondere Betreibungs‑, Konkurs‑, Erbschafts‑ und Vormundschaftsämter.

##### **Art. 9** {#art_9 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.274.181.631--9}
Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages tritt die Erklärung zwischen der Schweiz und Österreich betreffend den direkten Verkehr der beiderseitigen Gerichtsbehörden vom 30. Dezember 1899[^5]für den Rechtshilfeverkehr in Zivil‑ und Handelssachen ausser Kraft.

##### **Art. 10** {#art_1 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.274.181.631--10}
(1). Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Der Austausch der Ratifikationsurkunden soll so bald wie möglich in Bern stattfinden.
(2). Der Vertrag tritt am sechzigsten Tag nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

##### **Art. 11** {#art_1 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.274.181.631--11}
Jeder der beiden Staaten kann diesen Vertrag durch schriftliche, an den anderen Staat zu richtende Notifikation kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Zeitpunkt, in dem sie notifiziert worden ist, wirksam.

*Zu Urkund dessen* haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.Geschehen in Wien, am 26. August 1968, in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

| Für die<br>Schweizerische Eidgenossenschaft: | Für die<br>Republik Österreich: |
| --- | --- |
| A. Escher | K. Waldheim |

[^1]: AS  **1969**  1244
[^2]: SR  **0.274.12**
[^3]: Ein aktuelles Verzeichnis der schweizerischen Behörden ist im Internet an folgender Adresse abrufbar: www.elorge.admin.ch
[^4]: Das örtlich zuständige österreichische Bezirksgericht kann im Internet an folgender Adresse ermittelt werden: https://justizonline.gv.at/
[^5]: [BS **12** 316;AS  **1971**  1931344; **1974**  2004]