0.412.123.209.16

^^AS **2025** 582

Übersetzung

# Absprache zwischen dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung und dem Ordre des architectes du Québec über die gegenseitige Anerkennung der Berufsqualifikationen von Architektinnen und Architekten in der Schweiz und Architektinnen und Architekten in Quebec

Abgeschlossen am 26. November 2024<br />In Kraft getreten am 1. Oktober 2025

(Stand am 1. Oktober 2025)

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung<br />und<br />der Ordre des architectes du Québec

im Nachfolgenden als «die Parteien» bezeichnet,

*in Erwägung* der am 14. Juni 2022[^1]unterzeichneten Vereinbarung zwischen der Schweiz und Quebec über die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen (nachfolgend als «Vereinbarung» bezeichnet);

*in Erwägung,* dass diese Vereinbarung die Schaffung eines gemeinsamen Verfahrens zur Erleichterung und Beschleunigung der gegenseitigen Anerkennung der Berufsqualifikationen von Personen vorsieht, die in der Schweiz und in Quebec einen reglementierten Beruf ausüben;

*in Erwägung,* dass das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF), vertreten durch das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), und der*Ordre des architectes du Québec* , rechtmässig errichtet gemäss dem*Loi sur les architectes* (RLRQ, c. A-21), im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d, 7 und 9 der Vereinbarung zwischen der Schweiz und Quebec die zuständigen Behörden für den Abschluss dieser Absprache über die gegenseitige Anerkennung sind;

*im Bestreben,* die gegenseitige Anerkennung der Berufsqualifikationen von Personen, die den Beruf Architektin bzw. Architekt in der Schweiz oder in Quebec ausüben, zu erleichtern, und nach Durchführung einer vergleichenden Analyse durch die zuständige Schweizer und Quebecer Behörde der im Hoheitsgebiet der Schweiz und Quebecs verlangten Berufsqualifikationen, gemäss dem in Anhang I der Vereinbarung vorgesehenen gemeinsamen Verfahren zur gegenseitigen Anerkennung;

*in A* *nbetracht dessen,* dass die zuständigen Behörden nach dieser Analyse zum Schluss gekommen sind, dass sich der Beruf in Bezug auf die Ausbildungsabschlüsse zwischen der Schweiz und Quebec wesentlich unterscheidet;

*in Anbetracht dessen,* dass die in den Voraussetzungen zum Erhalt der Anerkennung der Berufsqualifikationen und der rechtlichen Befähigung zur Berufsausübung im Hoheitsgebiet der Schweiz oder Quebecs vorgesehenen Ausgleichsmassnahmen dazu dienen, die für die Berufsausübung notwendigen Kompetenzen zu erwerben und die von den zuständigen Behörden festgestellten wesentlichen Unterschiede betreffend die Ausbildungsabschlüsse zwischen dem Beruf Architektin bzw. Architekt in der Schweiz und in Quebec auszugleichen;

vereinbaren Folgendes:

##### **Art. 1** Gegenstand {#art_1 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.412.123.209.16--1}
Die vorliegende Absprache über die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen legt auf der Grundlage des in Anhang I der Vereinbarung vorgesehenen gemeinsamen Verfahrens die Modalitäten der Anerkennung der Berufsqualifikationen von Personen fest, die den Beruf Architektin bzw. Architekt in Quebec und in der Schweiz ausüben.

##### **Art. 2** Geltungsbereich {#art_2 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.412.123.209.16--2}
Die vorliegende Absprache gilt für natürliche Personen, die ein entsprechendes Gesuch einreichen und die im Hoheitsgebiet Quebecs oder der Schweiz:
a) eine rechtliche Befähigung zur Ausübung des Berufs Architektin bzw. Architekt besitzen; und
b) einen Ausbildungsabschluss erworben haben, der von einer von Quebec oder von der Schweiz anerkannten Behörde ausgestellt wurde.

In der Schweiz gilt sie auf freiwilliger Basis für natürliche Personen, die ihren Beruf in Kantonen ausüben wollen, die keine vorgängige Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen vorschreiben.

##### **Art. 3** Leitsätze {#art_3 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.412.123.209.16--3}
Als Leitsätze der vorliegenden Absprache gelten:
a) der Schutz der Öffentlichkeit, insbesondere der Schutz der öffentlichen Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit;
b) die Bewahrung der Qualität der beruflichen Dienstleistungen;
c) die Einhaltung der Vorgaben betreffend die Amtssprachen der betroffenen Gebiete;
d) Ausgewogenheit, Transparenz und Gegenseitigkeit;
e) die Wirksamkeit der gegenseitigen Anerkennung von Berufsqualifikationen.

##### **Art. 4** Begriffsbestimmungen {#art_4 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.412.123.209.16--4}
Für diese Absprache haben die nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung:
4.1 «Herkunftsgebiet»Gebiet, in dem die natürliche Person, die den Beruf Architektin bzw. Architekt ausübt, über die rechtliche Befähigung zur Berufsausübung verfügt und den entsprechenden Ausbildungsabschluss erworben hat.
4.2 «Aufnahmegebiet»Gebiet, in dem die zuständige Behörde ein Gesuch um Anerkennung der Berufsqualifikationen einer Person erhält, die eine rechtliche Befähigung zur Berufsausübung besitzt und ihren Ausbildungsabschluss in ihrem Herkunftsgebiet erworben hat.
4.3 «Gesuchstellende Person»Natürliche Person, die bei der zuständigen Behörde des Aufnahmegebiets ein Gesuch um Anerkennung ihrer Berufsqualifikationen einreicht.
4.4 «Begünstigte Person»Gesuchstellende Person, deren Berufsqualifikationen von der zuständigen Behörde des Aufnahmegebiets anerkannt wurden.
4.5 «Ausbildungsabschluss»Diplom, Ausweis, Bescheinigung oder jeder sonstige Abschluss, der von einer von Quebec oder von der Schweiz gemäss den jeweiligen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften anerkannten Behörde nach Beendigung einer im Rahmen eines in Quebec oder in der Schweiz zugelassenen Verfahrens erworbenen Ausbildung ausgestellt wird.
4.6 «Praxisfeld»Tätigkeit oder Gruppe von Tätigkeiten, die ein reglementierter Beruf abdeckt, einschliesslich dem Umfeld der Ausübung dieses Berufs.
4.7 «Rechtliche Befähigung zur Ausübung»Ausweis, Berufsqualifikation oder jegliche andere Urkunde, die zur Ausübung des Berufs Architektin bzw. Architekt in Quebec oder in der Schweiz verlangt ist und deren Ausstellung an Rechts- oder Verwaltungsvorschriften gebunden ist.
4.8 «Berufserfahrung»Tatsächliche und rechtmässige Ausübung des Berufs Architektin bzw. Architekt, die im Rahmen des gemeinsamen Verfahrens zur Anerkennung der Berufsqualifikationen berücksichtigt wird.
4.9 «Wesentlicher Unterschied»Ein wesentlicher Unterschied bei den Ausbildungsabschlüssen besteht dann, wenn die von der Ausbildung im Herkunftsgebiet abgedeckten Fächer und die im Aufnahmegebiet verlangten Fächer sich in Bezug auf Dauer und/oder Inhalt (Stufen, Ausbildungsschwerpunkte, Fächer und Themen insgesamt) deutlich unterscheiden und wenn die Kenntnis dieser Fächer für die Ausübung des Berufs grundlegend ist. Bei der Ausbildungsdauer gilt eine Abweichung von mindestens einem Jahr als wesentlicher Unterschied.

Ein wesentlicher Unterschied bei den Praxisfeldern liegt vor, wenn eine oder mehrere Tätigkeiten, die ein Beruf im Aufnahmegebiet umfasst, im Herkunftsgebiet nicht Bestandteil des betreffenden Berufs sind oder wenn sie besondere Modalitäten der Ausübung aufweisen, die im Herkunftsgebiet nicht vorhanden sind, und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die im Aufnahmegebiet gefordert wird und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von der Ausbildung im Herkunftsgebiet abgedeckt werden.
4.10 «Ausgleichsmassnahme»Mittel, das von einer zuständigen Behörde verlangt werden kann, um einen wesentlichen Unterschied in Bezug auf den Ausbildungsabschluss, das Praxisfeld oder beide auszugleichen. Neben der Berufserfahrung besteht die Ausgleichsmassnahme vorzugsweise aus einem Anpassungslehrgang oder, falls erforderlich, einer Eignungsprüfung.

Ausserdem kann eine Zusatzausbildung verlangt werden, wenn dies die einzige Möglichkeit ist, den Schutz der Öffentlichkeit, insbesondere den Schutz der Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit, zu gewährleisten.

Jede Ausgleichsmassnahme muss verhältnismässig und so wenig einschränkend wie möglich sein und vor allem die Berufserfahrung der gesuchstellenden Personen berücksichtigen.
4.11 «Anpassungslehrgang»Die Ausübung des Berufs Architektin bzw. Architekt im Aufnahmegebiet unter Aufsicht einer berechtigten Person, allenfalls ergänzt durch eine Zusatzausbildung. Der Anpassungslehrgang wird beurteilt.

Die Modalitäten des im Arbeitsumfeld stattfindenden Lehrgangs, dessen Beurteilung sowie der berufliche Status der betreffenden Person werden von der zuständigen Behörde des Aufnahmegebiets und gegebenenfalls im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften Quebecs und der Schweiz festgelegt.
4.12 «Eignungsprüfung»Von den zuständigen Behörden Quebecs oder der Schweiz durchgeführte Kontrolle, die sich ausschliesslich auf die beruflichen Kenntnisse oder Kompetenzen der gesuchstellenden Person bezieht.

##### **Art. 5** Voraussetzungen für den Erhalt der rechtlichen Befähigung zur Ausübung im Aufnahmegebiet {#art_5 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.412.123.209.16--5}
**In der Schweiz:** 
5.1 Um eine Anerkennung der Berufsqualifikationen und damit die rechtliche Befähigung zur Ausübung des Berufs Architektin bzw. Architektin in der Schweiz zu erhalten, müssen gesuchstellende Personen folgende vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation festgelegten Voraussetzungen erfüllen:
        a) im Hoheitsgebiet Quebecs die rechtliche Befähigung zur Ausübung des Architektenberufs besitzen;
        b) Inhaberin oder Inhaber eines der Hochschuldiplome zu sein, die im Gebiet von Quebec von einer von Quebec anerkannten Behörde ausgestellt wurden und die zur Erlangung der vom*Ordre des architectes du Québec* ausgestellten Lizenz berechtigen, wie sie zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Absprache anerkannt sind, sowie derjenigen, die vor dem 30. Mai 2013 gemäss dem Dekret 456-2013 anerkannt wurden.

 **In Quebec:** 
5.2 Gemäss der Analyse der Berufsqualifikationen, die von der gesuchstellenden Person mit einem Abschluss für das Hoheitsgebiet der Schweiz zur Ausübung des Berufs Architektin bzw. Architekt im Hoheitsgebiet Quebecs verlangt sind, sind die wesentlichen Unterschiede in Bezug auf die Ausbildungsabschlüsse folgende:
        a) Der Zugang zur Berufsausübung in Quebec setzt nach dem Master ein strukturiertes Berufspraktikum voraus, dessen Modalitäten in Artikel 5 des*Règlement sur les autres conditions et modalités de délivrance des permis de l’Ordre des architectes du Québec* (RLRQ, c. A-21, r. 3.1) festgelegt sind. Als Richtwert, zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Absprache, dauert das Berufspraktikum 3720 Stunden, d. h. rund zwei Jahre. Dieses Praktikum ergänzt die Architektenausbildung, insbesondere im Bereich der Kenntnisse der geltenden nationalen Baunormen und -vorschriften in Quebec sowie aller Phasen von Bauprojekten (Planung, Erstellung der Pläne, Überwachung der Arbeiten, Ausschreibungen, Vertragsverhandlungen und Projektverwaltung). Während des Praktikums übt die betreffende Person unter der Aufsicht einer Architektin oder eines Architekten sämtliche Tätigkeiten des Berufs aus.
        b) Die Qualität der im Praktikum erworbenen Berufserfahrung wird anschliessend über eine Zulassungsprüfung validiert.
5.3 Um eine Anerkennung der Berufsqualifikationen und damit die rechtliche Befähigung zur Ausübung des Berufs Architektin bzw. Architekt in Quebec zu erhalten, müssen gesuchstellende Personen folgende vom*Ordre des architectes du Québec* festgelegten Voraussetzungen erfüllen:
        a) im Hoheitsgebiet der Schweiz von einer von der Schweiz anerkannten Behörde einen der folgenden Ausbildungsabschlüsse erhalten haben:
            i. Master of Arts BFH / HES-SO in Architektur (Berner Fachhochschule und Fachhochschule Westschweiz),
            ii. Master of Arts Hochschule Luzern / FHZ in Architektur / Master of Arts FHNW in Architektur (Hochschule Luzern und Fachhochschule Nordwestschweiz),
            iii. Master of Arts ZHAW in Architektur (Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften),
            iv. Diplôme en/in architecture, Master of Science/Arts ETH in Architektur / Master of Science/Arts EPF in Architecture (EPFL, École polytechnique fédérale de Lausanne – ETH Zürich, Eidgenössische Technische Hochschule Zürich),
            v. Diploma in architettura, Master of Science/Arts in Architecture (Accademia di Architettura, Università della Svizzera italiana);
        b) der Ausübung des Berufs angemessene Kenntnisse der französischen Sprache haben, gemäss der Charta der französischen Sprache (RLRQ, c. C-11);
        c) den Architektenberuf während mindestens drei Jahren ausgeübt haben oder, wenn diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, eine der folgenden Ausgleichsmassnahmen absolvieren:
            i. ein ganzes Jahr (35 Stunden pro Woche) in einem Architekturbüro in Quebec unter der Verantwortung eines Mitglieds des*Ordre des architectes du Québec* arbeiten, wofür die gesuchstellende Person eine vom*Ordre des architectes du Québec* ausgestellte befristete eingeschränkte Bewilligung erhält; während dieses Jahres eignet sich die Person Kenntnisse des praktischen Quebecer Berufskontextes und insbesondere der nationalen Baunormen, Ausschreibungen, Vertragsverhandlungen und Projektverwaltung an,
            ii. die vom*Ordre des architectes du Québec* durchgeführte kanadische Prüfung für Architektinnen und Architekten (ExAC) bestehen. Die gesuchstellende Person ist von den normalerweise für die Anmeldung zur ExAC verlangten 2800 Stunden Berufserfahrung und dem Verfassen der Praktikumsberichte befreit;
        d) sich innerhalb eines Jahres nach der Eintragung im Verzeichnis des Ordre des architectes du Québec zum Besuch der in Artikel 6.2 vorgesehenen Ausbildungen des Ordre des architectes du Québec verpflichten.
5.4 Ergibt sich aus der Praxis einer der zuständigen Behörden, dass eine wesentliche Anzahl Gesuche von Personen mit Abschlüssen stammen, die nicht von Artikel 5.1 und 5.3 abgedeckt sind, so sind die Parteien bestrebt, im Rahmen von Artikel 10 dieser Absprache eine Lösung für diese Situation zu finden. Bei Bedarf sind sie bereit, Gespräche aufzunehmen, um die Absprache dahingehend anzupassen, dass diese effizient umgesetzt werden kann.

##### **Art. 6** Wirkungen der Anerkennung {#art_6 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.412.123.209.16--6}
**In Quebec:** 
6.1 Gesuchstellende Personen, die die Voraussetzungen und Modalitäten in Artikel 5.3 erfüllen, erhalten vom*Ordre des architectes du Québec* die rechtliche Befähigung zur Ausübung des Berufs Architektin bzw. Architekt.
6.2 Die Inhaberinnen und Inhaber dieser rechtlichen Befähigung müssen innerhalb eines Jahres nach der Eintragung im Verzeichnis des*Ordre des architec* *tes du Québec* die folgenden Ausbildungen des*Ordre des architectes du Québec* besuchen:
        a) die Ausbildung zum rechtlichen Kontext des Berufs und zur Leitung eines Architekturbüros im Umfang von höchstens 15 Stunden;
        b) die Ausbildung zur Gebäudehülle im Umfang von höchstens 7 Stunden;
        c) die Ausbildung zu den Bauvorschriften Quebecs im Umfang von höchstens 35 Stunden.
 Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist wird die Eintragung im Verzeichnis des*Ordre des architectes du Québec* gelöscht. Nach einer solchen Löschung kann sich die Architektin bzw. der Architekt wieder beim*Ordre des architectes du Québec* anmelden, sobald sie oder er die entsprechenden Ausbildungen besucht und die anderen zur Wiedereintragung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt hat.

 **In der Schweiz:** 
6.3 Gesuchstellende Personen, die die Voraussetzungen erfüllen, erhalten vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation einen Anerkennungsentscheid, der die Gleichwertigkeit des Quebecer Abschlusses mit dem Master in Architektur einer Schweizer Hochschule bestätigt.
6.4 Die rechtliche Befähigung zur Berufsausübung, auch als Selbstständigerwerbende, ergibt sich direkt aus dem Anerkennungsentscheid des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation.

##### **Art. 7** Verfahren zur Beantragung der Anerkennung der Berufsqualifikationen {#art_7 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.412.123.209.16--7}
**In der Schweiz:** 
7.1 Die Gesuche um Anerkennung der Berufsqualifikationen müssen elektronisch über folgende Internetseite eingereicht werden:<br /> www.sbfi.admin.ch/becc
7.2 Zur Anwendung dieser Absprache muss die gesuchstellende Person im Informatiksystem, das über den obenstehenden Link zugänglich ist, eine eingescannte Kopie eines in Artikel 5.1 erwähnten und auf sie lautenden Ausbildungsabschlusses, eine Kopie ihrer Identitätskarte und der Bestätigung, dass sie ordentliches Mitglied des*Ordre des architectes du Québec* ist, hochladen.
7.3 Möchte die gesuchstellende Person ihren Beruf in einem Kanton mit einer spezifischen Reglementierung ausüben, wird die zuständige Behörde vom SBFI darüber informiert.

 **In Quebec:** 
7.4 Die Gesuche um Anerkennung der Berufsqualifikationen müssen elektronisch über folgende Adresse an den*Ordre des architectes du Québec* gerichtet werden:<br /> admission@oaq.com
7.5 Zur Anwendung dieser Absprache und zur Beantragung der Anerkennung der Berufsqualifikationen müssen die gesuchstellenden Personen beim*Ordre des architectes du Québec* folgende Dokumente einreichen:
        a) eine Kopie eines in Artikel 5.3 erwähnten und auf sie lautenden Ausbildungsabschlusses;
        b) das ausgefüllte Formular des Gesuchs um eine Bewilligung des*Ordre des architectes du Québec,* verfügbar aufwww.oaq.com;
        c) eine Kopie eines Identitätsausweises mit Foto (z. B. Pass);
        d) einen Nachweis ausreichender Französischkenntnisse zur Ausübung des Berufs, gemäss den Anforderungen der Charta der französischen Sprache (Kapitel C-11);
        e) gegebenenfalls einen Nachweis, dass sie den Architektenberuf während mindestens drei Jahren ausgeübt hat. Die Ausübung des Architektenberufs in der Schweiz und deren Dauer müssen mit einer Bescheinigung des SBFI nachgewiesen werden; eine Ausübung des Architektenberufs ausserhalb der Schweiz und deren Dauer müssen mit einer Bescheinigung des Arbeitgebers oder einer eidesstattlichen Erklärung der gesuchstellenden Person nachgewiesen werden.
        f) gegebenenfalls eine Bestätigung, dass sie eine der Ausgleichsmassnahmen in Artikel 5.3 absolviert hat;
        g) eine verbindliche Zusage, innerhalb eines Jahres nach der Eintragung im Verzeichnis des*Ordre des architectes du Québec* die von ebendiesem vermittelten Ausbildungen gemäss Artikel 6.2 zu besuchen;
        h) eine Bescheinigung, dass weder ein Verbot noch eine Einschränkung der Ausübung des Architektenberufs noch disziplinarische oder strafrechtliche Sanktionen gegen sie vorliegen oder gegebenenfalls eine beglaubigte Kopie jeglicher disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen, die im Rahmen der Berufsausübung gegen sie ausgesprochen wurden.

Die Behörden stützen sich bei der elektronischen Überprüfung der Echtheit der eingereichten Dokumente auf die Verwaltungszusammenarbeit gemäss Artikel 10.

##### **Art. 8** Von den zuständigen Behörden zur Bearbeitung der Gesuche angewandtes Verwaltungsverfahren {#art_8 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.412.123.209.16--8}
Die zuständigen Behörden wenden zur Prüfung der Anerkennungsgesuche folgendes Verwaltungsverfahren an:
a) Die zuständige Behörde des Aufnahmegebiets bestätigt den Erhalt des Dossiers der gesuchstellenden Person innerhalb von dreissig (30) Tagen nach dessen Eingang und setzt sie gegebenenfalls so rasch wie möglich über fehlende Unterlagen in Kenntnis;
b) die zuständige Behörde des Aufnahmegebiets prüft ein Gesuch um eine Anerkennung der Berufsqualifikationen zum Erhalt der rechtlichen Befähigung zur Ausübung des Berufs Architektin bzw. Architekt so rasch wie möglich;
c) in jedem Fall informiert die zuständige Behörde des Aufnahmegebiets die gesuchstellende Person innerhalb von sechzig (60) Tagen nach Erhalt des vollständigen Dossiers schriftlich über die Bedingungen der Anerkennung ihrer Berufsqualifikationen sowie über die weiteren Bedingungen und Modalitäten zur Ausstellung der rechtlichen Befähigung zur Berufsausübung. Die zuständigen Behörden können diese Antwortfrist jedoch um dreissig (30) Tage verlängern;
d) jede an eine gesuchstellende Person versandte Verfügung muss von den zuständigen Behörden begründet werden;
e) die zuständigen Behörden informieren die gesuchstellenden Personen über die Rechtsmittel, die ihnen im Hinblick auf eine Wiedererwägung des Entscheids zu ihrem Gesuch zur Verfügung stehen.

##### **Art. 9** Beschwerde im Hinblick auf eine Wiedererwägung des Entscheids der zuständigen Behörden {#art_9 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.412.123.209.16--9}
**In der Schweiz:** 
9.1 In der Schweiz kann die gesuchstellende Person innerhalb von dreissig (30) Tagen ab Eröffnung der Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einlegen. Die Einzelheiten des Verfahrens sind in Artikel 44 und folgende des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968[^2]über das Verwaltungsverfahren beschrieben. Für eine Beschwerde ist eine Zustelladresse in der Schweiz erforderlich.

 **In Quebec:** 
9.2 Die gesuchstellende Person kann eine Wiedererwägung der Verfügung des Verwaltungsrats des*Ordre des architectes du Québec* verlangen, sofern dieser die Anerkennung der Erfüllung einer anderen Voraussetzung als jener der Berufskompetenzen ablehnt, indem sie innerhalb von dreissig (30) Tagen nach Erhalt dieser Verfügung beim Sekretariat des*Ordre des architectes du Québec* einen schriftlichen Antrag auf Wiedererwägung einreicht.
9.3 Der*Ordre des architectes du Québec* teilt der gesuchstellenden Person das Datum der Sitzung, an der ihr Wiedererwägungsantrag behandelt wird, mindestens fünfzehn (15) Tage vor dem Termin per Einschreiben oder über ein technologisches Mittel mit.
9.4 Möchte die gesuchstellende Person eine schriftliche Stellungnahme abgeben, muss sie diese dem*Ordre des architectes du Québec* an die Adressesecretaire@oaq.commindestens zwei (2) Tage vor der Sitzung, an der ihr Wiedererwägungsantrag behandelt wird, zustellen.
 Der vom Verwaltungsrat des*Ordre des architectes du Québec* gebildete und mit der Aufgabe betraute Ausschuss prüft den Wiedererwägungsantrag und stellt innerhalb von sechzig (60) Tagen nach Erhalt des Wiedererwägungsantrags schriftlich eine begründete Verfügung aus.
 Dieser Ausschuss setzt sich aus Personen zusammen, die nicht an der Erstellung des ursprünglichen Entscheids beteiligt waren.
9.5 Der Entscheid des Ausschusses ist definitiv und muss der gesuchstellenden Person innerhalb von dreissig (30) Tagen ab dem Datum der Sitzung, an der er gefällt wurde, per Einschreiben oder über ein technologisches Mittel zugestellt werden.

##### **Art. 10** Zusammenarbeit zwischen den Behörden {#art_1 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.412.123.209.16--10}
Die Parteien arbeiten eng zusammen und leisten einander Amtshilfe, um die Anwendung und die gute Funktionsweise der vorliegenden Absprache zu vereinfachen, insbesondere bei der Überprüfung der Richtigkeit und der Echtheit der eingereichten Dokumente.

Stellen die Vertragsparteien dieser Absprache nach Ausschöpfung aller ihnen zur Verfügung stehenden Mittel fest, dass eine Schwierigkeit im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Absprache ungelöst bleibt, können sie sich innerhalb einer angemessenen Frist an den bilateralen Ausschuss für die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen (nachfolgend «bilateraler Ausschuss») wenden.

Für diese Absprache bezeichnen die Parteien die folgenden Stellen als Kontaktstellen:

 **Für Quebec:** 

Secrétaire de l’Ordre **<br />** Ordre des architectes du Québec **<br />** 420, rue McGill, bureau 200 **<br />** Montréal (Québec) H2Y 2G1 **<br />** secretaire@oaq.com

 **Für die Schweiz:** 

Staatsekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI)<br />Ressort Anerkennung Berufsqualifikationen ANBQ<br />Einsteinstrasse 2<br />3003 Bern<br />poc@sbfi.admin.ch

##### **Art. 11** Information {#art_1 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.412.123.209.16--11}
Die Parteien kommen überein, den gesuchstellenden Personen alle relevanten Informationen zu ihrem Gesuch um Anerkennung der Berufsqualifikationen zur Verfügung zu stellen.

##### **Art. 12** Schutz personenbezogener Daten {#art_1 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.412.123.209.16--12}
Die Parteien gewährleisten den Schutz der von ihnen ausgetauschten personenbezogenen Daten gemäss den im Hoheitsgebiet Quebecs und der Schweiz anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften.

##### **Art. 13** Verkehr und Einreise {#art_1 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.412.123.209.16--13}
Die Bestimmungen betreffend Einreise, Aufenthalt und Beschäftigung von ausländischen Staatsangehörigen in den Hoheitsgebieten Quebecs und der Schweiz gemäss der Gesetzgebung des jeweiligen Hoheitsgebiets gelten weiterhin und werden von dieser Vereinbarung nicht berührt.

##### **Art. 14** Änderungen am Beruf {#art_1 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.412.123.209.16--14}
Die Parteien verpflichten sich, einander über Änderungen an den von der vorliegenden Absprache betroffenen Ausbildungsabschlüssen und Praxisfeldern für den Beruf Architektin bzw. Architekt zu informieren.

Sie unterrichten einander insbesondere dann, wenn diese Änderungen Anpassungen der Berufsstandards in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet zur Folge haben, die sich auf die Ergebnisse der für diese Absprache durchgeführten vergleichenden Analyse auswirken könnten.

Sollten sich die Ergebnisse dieser vergleichenden Analyse durch solche Anpassungen wesentlich ändern, können die Parteien eine entsprechende Änderung dieser Absprache vereinbaren, die dann Bestandteil dieser Absprache wird.

##### **Art. 15** Umsetzung {#art_1 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.412.123.209.16--15}
Die Parteien verpflichten sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse, alle erforderlichen Massnahmen zur Umsetzung dieser Absprache zu treffen, um die Wirksamkeit der Anerkennung der Berufsqualifikationen von gesuchstellenden Personen zu gewährleisten.

Die Parteien setzen ihre jeweilige Kontaktstelle regelmässig über die zu diesem Zweck unternommenen Schritte in Kenntnis und unterrichten die Vertretenden des bilateralen Ausschusses über jegliche Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Umsetzung der vorliegenden Absprache.

Die Parteien übermitteln dem bilateralen Ausschuss eine Kopie dieser Absprache sowie jedes allfälligen Änderungsentwurfs.

##### **Art. 16** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.412.123.209.16--16}
Jede Partei notifiziert der anderen den Abschluss der für das Inkrafttreten dieser Absprache erforderlichen internen Formalitäten.

Diese Absprache tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Eingang der letzten dieser beiden Notifikationen in Kraft.

##### **Art. 17** Schlussbestimmungen {#art_1 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.412.123.209.16--17}
Die Parteien können diese Absprache nach Ablauf von zwei (2) Jahren nach ihrem Inkrafttreten im gegenseitigen Einvernehmen aktualisieren und allenfalls die erforderlichen Änderungen vornehmen.

Die Liste der Ausbildungsabschlüsse, Studienprogramme und Anerkennungsperioden gemäss den Artikeln 5.1, 5.2 und 5.3 kann jedoch durch einen Briefwechsel zwischen den Parteien angepasst werden. Dem bilateralen Ausschuss wird eine Kopie dieses Austauschs zugestellt.

Die vorliegende Absprache kann im gegenseitigen Einvernehmen oder einseitig aufgelöst werden, wobei die Kündigung sechs (6) Monate nach dem Datum des Eingangs der schriftlichen Mitteilung wirksam wird.

Im Falle einer Änderung oder Kündigung bleiben die erworbenen Ansprüche der gesuchstellenden Personen unberührt. Die Vertragsparteien treffen im gegenseitigen Einvernehmen eine Regelung für die Anwartschaften.

Die gemäss dem ersten und zweiten Absatz dieses Artikels vorgenommenen Änderungen sind Bestandteil der vorliegenden Absprache. Sie werden wirksam, sobald die für ihre Anwendung notwendigen regulatorischen Massnahmen in Kraft getreten sind.

*Zu Urkund dessen* haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten diese Absprache über die gegenseitige Anerkennung der Berufsqualifikationen von Architektinnen bzw. Architekten in Quebec und in der Schweiz unterzeichnet.Ausgefertigt in Bern in zwei Exemplaren in französischer Sprache am 26. November 2024.

| Für das <br>Eidgenössische Departement für Wirtschaft, <br>Bildung und Forschung:<br>Martina Hirayama | Für den <br>Ordre des architectes <br>du Québec:<br>Pierre Corriveau |
| --- | --- |

[^1]: SR  **0.412.123.209.1**
[^2]: SR  **172.021**