0.423.131.1

AS **2016** 1653; BBl **2014** 6795

# Erklärung der Schweiz über ihre Teilnahme an der Europäischen Spallationsneutronenquelle (ESS), gegründet als Konsortium für eine Europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC)

Von der Bundesversammlung genehmigt am 20. März 2015[^1]<br />Erklärung der Schweiz über ihre Teilnahme hinterlegt am 13. Juli 2015<br />In Kraft getreten für die Schweiz am 1. September 2015

(Stand am 1. September 2015)

Übersetzung*[^2]* 

1.  Die Schweiz, vertreten durch den Schweizerischen Bundesrat, erklärt im Hinblick auf ihren Antrag auf Teilnahme an der Europäischen Spallationsneutronenquelle (ESS) Folgendes:
(a) Die ESS besitzt nach den schweizerischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften Rechtspersönlichkeit sowie Rechts- und Geschäftsfähigkeit gemäss Artikel 7(1) und (2) der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 des Rates vom 25. Juni 2009[^3]über den gemeinschaftlichen Rechtsrahmen für ein Konsortium für eine Europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC), in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1261/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013[^4].
(b) Die Teilnahme der Schweiz an der ESS unterliegt Vorschriften, die in Anwendung von Artikel 15 der ERIC-Verordnung bestimmt werden.

2.  Die Schweiz gewährt der ESS eine Behandlung gemäss:
(a) Artikel 5(1)(d) der Verordnung (EG) Nr. 723/2009, unter Berücksichtigung der in einer Vereinbarung zwischen den Mitgliedern des ESS festgelegten Grenzen und Bedingungen; und
(b) Artikel 7(3) der Verordnung (EG) Nr. 723/2009.

3.  Diese Erklärung bindet die Schweiz für die gesamte Dauer ihrer Teilnahme an der ESS.

[^1]: AS  **2016**  1615
[^2]: Übersetzung des englischen Originaltextes.
[^3]: ABl. L 206, 8.8.2009, S. 1.
[^4]: ABl. L 326, 6.12.2013 S. 1