0.631.252.913.693.9

AS **1983** 1158

Originaltext

# Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Osterfingen/Jestetten‑Wangental

Abgeschlossen am 11. April 1983<br />In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. August 1983

(Stand am 1. August 1983)

Gestützt auf Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 1. Juni 1961[^1]zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt wird folgendes vereinbart:

##### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.631.252.913.693.9--1}
(1). Am Grenzübergang Osterfingen/Jestetten‑Wangental werden auf deutschem Gebiet nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen errichtet.
(2). Die schweizerische und die deutsche Grenzabfertigung finden an diesen Grenzabfertigungsstellen statt.

##### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.631.252.913.693.9--2}
Die Zone umfasst

a) das zur alleinigen Benutzung durch schweizerische Bedienstete bestimmte Dienstgebäude;
b) den umfriedeten Teil des Flurstücks Nr. 2346/2 gemäss Lagebuch der Gemeinde Jestetten einschliesslich des Parkplatzes,
c) die Strasse von Osterfingen nach Jestetten von der Grenze bis zu einer Entfernung von 100 in in Richtung Jestetten, gemessen vom Schnittpunkt der Grenze mit der Achse der Strasse, einschliesslich der Ausstellspur im Bereich der Flurstücke Nrn. 2346/2 und 2346/6 gemäss Lagebuch der Gemeinde Jestetten.

##### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.631.252.913.693.9--3}
(1). Die Zollkreisdirektion Schaffhausen und die Oberfinanzdirektion Freiburg i. Br. legen im gegenseitigen Einvernehmen die Einzelheiten fest, nötigenfalls unter Mitwirkung der zuständigen schweizerischen Polizeibehörde und des Grenzschutzamtes Konstanz.
(2). Die Leiter der Grenzabfertigungsstellen treffen im gegenseitigen Einvernehmen die kurzfristig erforderlichen Massnahmen, insbesondere um Schwierigkeiten auszuräumen, die sich bei der Grenzabfertigung ergeben könnten.

##### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.631.252.913.693.9--4}
(1). Diese Vereinbarung wird gemäss Artikel 1 Absatz 4 des Abkommens vom 1. Juni 1961[^2]durch Austausch diplomatischer Noten bestätigt und in Kraft gesetzt.
(2). Die Vereinbarung kann auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden.

Geschehen zu Bonn, am 11. April 1983, in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

| Für die zuständigen <br>obersten schweizerischen Behörden:<br>Giorgis | Für die Bundesminister <br>der Finanzen und des Innern <br>der Bundesrepublik Deutschland:<br>Hutter |
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[^1]: SR  **0.631.252.913.690**
[^2]: SR  **0.631.252.913.690**