0.631.252.934.951.2

AS **2026** 157

Übersetzung

# Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik zur Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen im Bahnhof Annemasse und die Grenzabfertigung in Reisezügen während der Fahrt auf der Strecke Genf-Cornavin–Eaux-Vives–Annemasse

Abgeschlossen am 27. November 2019<br />In Kraft getreten am 1. Mai 2026

(Stand am 1. Mai 2026)

Der Schweizerische Bundesrat<br />und<br />die Regierung der Französischen Republik,

nachstehend die Vertragsparteien genannt,

gestützt auf das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die Modernisierung und den Betrieb der Bahnlinie zwischen Annemasse und Genf, abgeschlossen am 19. März 2014[^1],

in Anwendung von Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens zwischen der Schweiz und Frankreich über die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt vom 28. September 1960[^2],

haben Folgendes vereinbart:

##### **Art. 1** Zweck der Vereinbarung {#art_1 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.631.252.934.951.2--1}
1. Im Bahnhof von Annemasse werden auf französischem Hoheitsgebiet nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen errichtet. Bei diesen Grenzabfertigungsstellen findet die schweizerische und die französische Grenzabfertigung des Reisendenverkehrs und des diesem gleichgestellten Verkehrs (Privatwaren, Handelsmuster, kleine Mengen von Handelswaren, Devisen, Wertpapiere usw.) statt.
2. In Reisezügen kann die Grenzabfertigung von Personen und mitgeführten Waren während der Fahrt auf der Strecke zwischen Annemasse und dem ersten Halt in der Schweiz oder dem letzten Halt in der Schweiz und Annemasse vorgenommen werden.

##### **Art. 2** Begriffsbestimmungen {#art_2 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.631.252.934.951.2--2}
Im Sinne dieser Vereinbarung:
a. haben die Ausdrücke «Gebietsstaat», «Nachbarstaat», «Zone», «Bedienstete» und «Grenzabfertigungsstellen» die in Artikel 2 des Abkommens zwischen der Schweiz und Frankreich über die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt vom 28. September 1960 festgelegte Bedeutung;
b. bedeutet der Ausdruck «Grenzabfertigung» die Anwendung aller Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Vertragsparteien, die sich auf die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren beziehen;
 Im Falle der Wiedereinführung von Binnengrenzkontrollen nach der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) können die bezeichneten Behörden an zugelassenen Grenzübergangsstellen Personenkontrollen durchführen. Die Durchführung dieser Kontrollen trägt der aus einer Risikoanalyse hervorgehenden Bewertung der örtlichen Bedrohung Rechnung. Diese Kontrollen werden gezielt durchgeführt und sind nicht systematisch.

##### **Art. 3** Festnahme in der Zone {#art_3 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.631.252.934.951.2--3}
Nach Artikel 5 des Abkommens zwischen der Schweiz und Frankreich über die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt vom 28. September 1960 dürfen die Bediensteten des Nachbarstaates in der Zone Personen, die sich nicht nach diesem Staat begeben, nicht festnehmen, ausser wenn diese Personen in der Zone die sich auf die Zollabfertigung beziehenden Rechtsvorschriften des Nachbarstaates verletzen.

##### **Art. 4** Grenzabfertigungszone {#art_4 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.631.252.934.951.2--4}
1. Eine im Bahnhof Annemasse eingerichtete Grenzabfertigungszone umfasst:
a. die Hauptgleise von der Grenze bis zur nordöstlichen Ecke der Bahnsteige;
b. sämtliche Perrons einschliesslich der Treppe und der Zufahrtsrampe zum unteren Geschoss;
c. im unteren Geschoss die Unterführung, die den südlichen Vorplatz mit dem nördlichen Vorplatz verbindet, für die Bereiche zwischen dem unteren Ende der Treppen, die zum südlichen Vorplatz führen, und eine durch die nördliche Wand der Treppenhäuser zu Bahnsteig 4, mit allen seinen Anlagen (Räume und Aufzüge), und die Unterführung, die die Bahnsteige 1, 2 und 3 verbindet, begrenzte Linie;
d. die Räume des schweizerischen Zolls, die sich in der Unterführung auf der Ostseite rechts in Süd-Nord-Richtung befinden, und die Räume des französischen Zolls, die sich in der Unterführung auf der Ostseite links in Süd-Nord-Richtung befinden;
e. das ausserhalb des Bahnhofs gelegene Dienstgebäude, in dem sich dem französischen Zoll, der französischen Grenzpolizei und dem schweizerischen Zoll zugewiesene Räume befinden, sowie der private Weg, der es vom Ausgang der Unterführung aus mit Bahnsteig 1 verbindet, die Parkplätze eingeschlossen.
2. Die Zone ist in drei Sektoren eingeteilt:
a. Einen von den Verwaltungen beider Staaten gemeinsam benützten Sektor, umfassend:
        – die in Absatz 1 Buchstaben a und b dieses Artikels aufgeführten Gleise und Perrons,
        – die in Absatz 1 Buchstabe c dieses Artikels bezeichneten Unterführungen bezüglich ihres öffentlichen Raums,
        – die Zellen, den Revisionsraum, den Durchsuchungsraum, den Essraum, die Sanitäranlagen, und
        – die jeweiligen Zugänge in dem in Absatz 1 Buchstabe e bezeichneten Dienstgebäude;
b. einen den französischen Bediensteten vorbehaltenen Sektor, umfassend:
        – die links in Süd-Nord-Richtung gelegenen Diensträume in der Unterführung gemäss Absatz 1 Buchstabe c,
        – die dem französischen Zoll und der französischen Grenzpolizei zugewiesenen Räume in dem in Absatz 1 Buchstabe e bezeichneten Dienstgebäude;
c. einen den schweizerischen Bediensteten vorbehaltenen Sektor, umfassend:
        – die rechts in Süd-Nord-Richtung gelegenen Diensträume in der Unterführung gemäss Absatz 1 Buchstabe c,
        – die ihnen zugewiesenen Räume in dem in Absatz 1 Buchstabe e bezeichneten Dienstgebäude.
3. Die Behörden des Nachbarstaates sind berechtigt, ihre Grenzabfertigung in der vom Gebietsstaat bezeichneten Zone mit technischen Mitteln wie im eigenen Hoheitsgebiet vorzunehmen.
4. Zonenpläne

Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV)[^3]und die Direction Générale des Douanes et Droits Indirects (DGDDI) erstellen Pläne, auf denen die Grenzen der Zonen und von der schweizerischen und französischen Dienststelle gemeinsam oder ausschliesslich benützten Sektoren deutlich erkennbar sind. Die EZV[^4], die DGDDI und die schweizerischen und französischen Grenzabfertigungsstellen bewahren je eine Kopie der Pläne auf.

##### **Art. 5** Grenzabfertigung während der Fahrt {#art_5 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.631.252.934.951.2--5}
1. Bezüglich der Grenzabfertigung während der Fahrt werden die Züge auf dem Teil ihrer Strecke zwischen Annemasse und dem ersten Halt in der Schweiz beziehungsweise zwischen dem letzten Halt in der Schweiz und Annemasse für die Bediensteten des Nachbarstaates als Zone betrachtet.
2. Abgewiesene oder festgenommene Personen und sichergestellte Waren oder Beweismittel werden mit dem nächsten Zug auf der Strecke von Annemasse zum ersten Halt auf schweizerischem Hoheitsgebiet und umgekehrt zurückgebracht. Aus betrieblichen Gründen können die Bediensteten des Nachbarstaates die Person auf dem in Artikel 4 festgelegten Weg im eigenen Dienstfahrzeug verlegen. Das Fahrzeug und der bewilligte Weg werden als Zone betrachtet.

##### **Art. 6** Bestimmungen zur Beförderung der Bediensteten {#art_6 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.631.252.934.951.2--6}
1. Die schweizerischen Bediensteten, die ihren Dienst im Bahnhof Annemasse ausüben, benützen in der Regel den Zug, um sich dorthin zu begeben oder von dort zurückzukehren. Bei Bedarf dürfen sie, um sich zum Bahnhof Annemasse zu begeben oder von dort zurückzukehren, auf direktem Weg auf der Strasse über den Grenzübertritt Moillesulaz ihre eigenen Dienstfahrzeuge benützen.
2. Die französischen Bediensteten, die die Grenzabfertigung während der Fahrt ausüben, begeben sich mit dem Zug zum Bahnhof Chêne-Bourg oder Eaux-Vives und zurück. Bei Bedarf dürfen sie für den Hin- und Rückweg auf direktem Weg auf der Strasse zwischen dem Bahnhof Chêne-Bourg oder Eaux-Vives und der Grenze bei den nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen von Thônex-Vallard / Gaillard und umgekehrt ihre eigenen Dienstfahrzeuge benützen.

##### **Art. 7** Bestimmungen zu organisatorischen Fragen {#art_7 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.631.252.934.951.2--7}
1. Die EZV[^5]einerseits und die DGDDI andererseits regeln im gegenseitigen Einverständnis die Einzelheiten, insbesondere zur Abwicklung des Verkehrs, im Einvernehmen mit den zuständigen Eisenbahnverwaltungen.
2. Die diensttuenden verantwortlichen Bediensteten der beteiligten lokalen Verwaltungen beider Staaten ergreifen im gegenseitigen Einverständnis die für einen kurzen Zeitabschnitt anwendbaren Massnahmen, insbesondere zur Beseitigung von Schwierigkeiten, die sich bei der Grenzabfertigung ergeben.

##### **Art. 8** Bestimmungen zur Kostenverteilung {#art_8 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.631.252.934.951.2--8}
1. Bedienstete im Dienst werden auf der Strecke zwischen Annemasse und dem ersten Halt in der Schweiz und umgekehrt unentgeltlich befördert.
2. Die zuständige Bahnverwaltung setzt im Einvernehmen mit der EZV[^6], der DGDDI und den Polizeibehörden die Verteilung der Kosten für Heizung, Beleuchtung und Reinigung der der im Bahnhof Annemasse zur Verfügung gestellten und von den Bediensteten beider Staaten benützten Räume und Anlagen fest.

##### **Art. 9** Zuordnungsgemeinde {#art_9 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.631.252.934.951.2--9}
Für die Anwendung von Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens vom 28. September 1960 ist der schweizerische Teil der Grenzabfertigungsstelle der Gemeinde Thônex zugeordnet.

##### **Art. 10** Aufhebung der bisherigen Vereinbarung {#art_1 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.631.252.934.951.2--10}
Diese Vereinbarung ersetzt die am 19. Dezember 1994 in Paris unterzeichnete Vereinbarung in Form eines Notenaustauschs zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die Errichtung von nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen in Bahnhof von Genf Eaux-Vives[^7].

##### **Art. 11** Schlussbestimmungen {#art_1 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.631.252.934.951.2--11}
1. Jede Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei die Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten dieser Vereinbarung, die am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Eingang der zweiten Notifikation wirksam wird.
2. Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf den ersten Tag eines Monats kündigen.

Diese Vereinbarung wurde in Paris am 27. November 2019 in zwei Urschriften in französischer Sprache unterzeichnet.

| Für den <br>Schweizerischen Bundesrat:<br>Christian Bock | Für die <br>Regierung der Französischen Republik:<br>Isabelle Braun-Lemaire |
| --- | --- |

[^1]: SR  **0.742.140.334.931**
[^2]: SR  **0.631.252.934.95**
[^3]: Heute: Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)
[^4]: Heute: BAZG
[^5]: Heute: BAZG
[^6]: Heute: BAZG
[^7]: [AS  **1995**  4050]