0.631.252.934.953.4

AS **2026** 155

Übersetzung

# Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen in Col France

Abgeschlossen am 27. November 2019<br />In Kraft getreten am 1. Mai 2026

(Stand am 1. Mai 2026)

Der Schweizerische Bundesrat<br />und<br />die Regierung der Französischen Republik,

gestützt auf Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens zwischen der Schweiz und Frankreich über die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt vom 28. September 1960[^1],

angesichts der Notwendigkeit, die für das gute Funktionieren der nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen (GZA) erforderlichen regulatorischen Grundlagen zu schaffen und die Tätigkeit der Bediensteten dadurch zu schützen,

haben Folgendes vereinbart:

##### **Art. 1** Zweck der Vereinbarung {#art_1 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.631.252.934.953.4--1}
1. In der Gemeinde Villers-le-Lac (Frankreich) werden auf französischem Hoheitsgebiet am Col France nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen errichtet.
2. Die Grenzabfertigungsstellen werden bezeichnet:
a. von der schweizerischen Zollverwaltung GZA Col France;
b. von der französischen Zollverwaltung GZA Col France.
3. Die schweizerische und die französische Grenzabfertigung von Personen und Waren finden an diesen Grenzabfertigungsstellen statt.

##### **Art. 2** Begriffsbestimmungen {#art_2 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.631.252.934.953.4--2}
Im Sinne dieser Vereinbarung:
a. haben die Ausdrücke «Gebietsstaat», «Nachbarstaat», «Zone», «Bedienstete» und «Grenzabfertigungsstellen» die in Artikel 2 des Abkommens zwischen der Schweiz und Frankreich über die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt vom 28. September 1960 festgelegte Bedeutung;
b. bedeutet der Ausdruck «Grenzabfertigung» die Anwendung aller Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Vertragsparteien, die sich auf die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren beziehen.
 Im Falle der Wiedereinführung von Binnengrenzkontrollen nach der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) können die bezeichneten Behörden an zugelassenen Grenzübergangsstellen Personenkontrollen durchführen. Die Durchführung dieser Kontrollen trägt der aus einer Risikoanalyse hervorgehenden Bewertung der örtlichen Bedrohung Rechnung. Diese Kontrollen werden gezielt durchgeführt und sind nicht systematisch.

##### **Art. 3** Festnahme in der Zone {#art_3 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.631.252.934.953.4--3}
Nach Artikel 5 des Abkommens zwischen der Schweiz und Frankreich über die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt vom 28. September 1960 dürfen die Bediensteten des Nachbarstaates in der Zone Personen, die sich nicht nach diesem Staat begeben, nicht festnehmen, ausser wenn diese Personen in der Zone die sich auf die Zollabfertigung beziehenden Rechtsvorschriften des Nachbarstaates verletzen.

##### **Art. 4** Grenzabfertigungszone {#art_4 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.631.252.934.953.4--4}
1. Die Zone im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 des Abkommens vom 28. September 1960 umfasst:
a. den Teil des Gebiets, dessen Aussenseiten begrenzt sind durch:
        i. die Departementsstrasse D461 von der französisch-schweizerischen Grenze bis zur Kreuzung mit der Departementsstrasse D447,
        ii. die beiden Parkareale vor und hinter der Abfertigungskabine;
b. die Abfertigungskabine, die sich auf dem in Buchstabe a definierten Teil des Gebiets befindet, mit Ausnahme der ausschliesslich den französischen Dienststellen vorbehaltenen Räume;
c. das Zollgebäude mit Ausnahme der ausschliesslich den französischen Dienststellen vorbehaltenen Räume.
2. Die Behörden des Nachbarstaates sind berechtigt, ihre Grenzabfertigung, in der vom Gebietsstaat bezeichneten Zone mit technischen Mitteln wie im eigenen Hoheitsgebiet vorzunehmen.
3. Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV)[^2]und die Direction Générale des Douanes et Droits Indirects (DGDDI) erstellen Pläne, auf denen die Grenzen der Zonen und von der schweizerischen und französischen Dienststelle gemeinsam oder ausschliesslich benützten Sektoren deutlich erkennbar sind.
4. Die EZV[^3], die DGDDI und die schweizerischen und französischen Grenzabfertigungsstellen von Col France bewahren je eine Kopie der Pläne auf.

##### **Art. 5** Bestimmungen zu organisatorischen Fragen {#art_5 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.631.252.934.953.4--5}
1. Die EZV[^4]und die DGDDI regeln im gegenseitigen Einverständnis die betrieblichen Fragen im Einvernehmen mit den anderen beteiligten Verwaltungsstellen.

Dazu bestimmen sie mittels Briefwechsel:
a. die Verteilung der Kosten für Heizung, Beleuchtung und Reinigung der Räume und Anlagen, die von den Bediensteten beider Staaten benützt werden;
b. allfällige Änderungen bei der Verteilung der Räume zwischen den beiden Staaten. Die EZV[^5]und die DGDDI regeln im gegenseitigen Einverständnis die betrieblichen Fragen im Einvernehmen mit den anderen beteiligten Verwaltungsstellen.
2. Die diensttuenden verantwortlichen Bediensteten der Grenzabfertigungsstellen ergreifen im gegenseitigen Einverständnis die für einen kurzen Zeitabschnitt anwendbaren Massnahmen, insbesondere zur Beseitigung von Schwierigkeiten, die sich bei der Grenzabfertigung ergeben.

##### **Art. 6** Zuordnungsgemeinde {#art_6 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.631.252.934.953.4--6}
Für die Anwendung von Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens vom 28. September 1960 ist der schweizerische Teil der Grenzabfertigungsstelle der Gemeinde Les Brenets zugeordnet.

##### **Art. 7** Schlussbestimmungen {#art_7 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.631.252.934.953.4--7}
1. Jede Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei die Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten dieser Vereinbarung, die am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Eingang der zweiten Notifikation wirksam wird.
2. Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf den ersten Tag eines Monats kündigen.

Diese Vereinbarung wurde in Paris am 27. November 2019 in zwei Urschriften in französischer Sprache unterzeichnet.

| Für den <br>Schweizerischen Bundesrat:<br>Christian Bock | Für die <br>Regierung der Französischen Republik:<br>Isabelle Braun-Lemaire |
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[^1]: SR  **0.631.252.934.95**
[^2]: Heute: Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)
[^3]: Heute: BAZG
[^4]: Heute: BAZG
[^5]: Heute: BAZG