0.748.01

Übersetzung

# Protokoll betreffend den authentischen dreisprachigen Wortlaut des Übereinkommens über die internationale Zivilluftfahrt (Chicago, 1944)

Abgeschlossen in Buenos Aires am 24. September 1968<br />Schweizerische Annahmeurkunde hinterlegt am 22. Januar 1969<br />In Kraft getreten für die Schweiz am 22. Januar 1969

(Stand am 22. Mai 2024)

Die unterzeichneten Regierungen,

*in der Erwägung,* dass der letzte Absatz des Übereinkommens über die internationale Zivilluftfahrt[^1], nachstehend das «Übereinkommen» genannt, vertraglich festsetzt, dass ein Übereinkommenstext, verfasst in französischer, englischer und spanischer Sprache, wobei jeder in gleicher Weise verbindlich ist, zur Unterzeichnung aufgelegt wird;

*in der Erwägung,* dass das Übereinkommen am siebenten Dezember tausendneunhundertvierundvierzig in Chicago in einem Wortlaut in englischer Sprache zur Unterzeichnung aufgelegt worden ist;

*in der Erwägung,* dass folgerichtig die nötigen Massnahmen zu treffen sind, damit der Wortlaut in drei Sprachen so wie im Übereinkommen vorgesehen, vorliegt;

*in der Erwägung,* dass bei diesen zu treffenden Massnahmen dem Umstand Rechnung getragen werden sollte, dass Änderungen des Übereinkommens in französischer, englischer und spanischer Sprache bestehen und dass der Wortlaut des Übereinkommens in französischer und spanischer Sprache diese Änderungen nicht einschliessen sollte, denn jede dieser Änderungen tritt in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 94*a* des Übereinkommens nur in Kraft gegenüber jedem Staat, welcher sie ratifiziert hat;

haben folgendes vereinbart:

##### **Art. I** {#art_I omnilex-key=ch-fedlex-international--0.748.01--I}
Der Wortlaut des Übereinkommens in französischer und spanischer Sprache, welches diesem Protokoll als Anhang beigefügt ist, bildet zusammen mit dem Wortlaut des Übereinkommens in englischer Sprache den Wortlaut, welcher in gleicher Weise in den drei Sprachen verbindlich ist, so wie es ausdrücklich im letzten Absatz des Übereinkommens vorgesehen ist.

##### **Art. II** {#art_I omnilex-key=ch-fedlex-international--0.748.01--II}
Wenn ein Vertragsstaat dieses Protokolls eine am Übereinkommen vorgenommene Änderung ratifiziert hat oder späterhin ratifiziert in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 94*a* dieses Übereinkommens, so wird angenommen, dass der französische, englische und spanische Wortlaut dieser Änderung sich auf den in gleicher Weise in den drei Sprachen verbindlichen Wortlaut bezieht, der aus diesem Protokoll hervorgeht.

##### **Art. III** {#art_I omnilex-key=ch-fedlex-international--0.748.01--III}
1)  Die Staaten, welche Mitglieder der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation sind, können Vertragsstaaten dieses Protokolls werden:
a) sei es, indem sie es unterzeichnen ohne Vorbehalt der Annahme,
b) sei es, indem sie es unterzeichnen unter Vorbehalt der Annahme, gefolgt von der Annahme,
c) sei es, indem sie es annehmen.

2)  Dieses Protokoll bleibt zur Unterzeichnung in Buenos Aires offen bis zum siebenundzwanzigsten September tausendneunhundertachtundsechzig und nach diesem Datum in Washington (D.C.).

3)  Die Annahme erfolgt durch die Hinterlegung einer Annahmeurkunde bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika.

4)  Der Beitritt zu diesem Protokoll, seine Ratifikation oder seine Genehmigung, gilt als Annahme des Protokolls.

##### **Art. IV** {#art_I omnilex-key=ch-fedlex-international--0.748.01--IV}
1)  Dieses Protokoll tritt am dreissigsten Tag, nachdem es zwölf Staaten in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels III ohne Vorbehalt der Annahme unterzeichnet oder angenommen haben, in Kraft.

2)  In Bezug auf jeden Staat, welcher in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels III später Vertragsstaat dieses Protokolls wird, tritt das Protokoll am Tage seiner Unterzeichnung ohne Vorbehalt oder seiner Annahme in Kraft.

##### **Art. V** {#art_V omnilex-key=ch-fedlex-international--0.748.01--V}
Der zukünftige Beitritt eines Staates zum Übereinkommen ist gleichbedeutend mit der Annahme dieses Protokolls.

##### **Art. VI** {#art_V omnilex-key=ch-fedlex-international--0.748.01--VI}
Sofort nach seinem Inkrafttreten wird dieses Protokoll durch die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bei der Organisation der Vereinten Nationen und bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation eingetragen.

##### **Art. VII** {#art_V omnilex-key=ch-fedlex-international--0.748.01--VII}
1)  Dieses Protokoll bleibt in Kraft, solange als das Übereinkommen in Kraft bleibt.

2)  Dieses Protokoll tritt gegenüber einem Staat erst dann ausser Kraft, wenn dieser Staat aufhört, Vertragsstaat des Übereinkommens zu sein.

##### **Art. VIII** {#art_V omnilex-key=ch-fedlex-international--0.748.01--VIII}
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zeigt allen Mitgliedstaaten der internationalen Zivilluftfahrtorganisation und der Organisation selbst an:
a) jede Unterzeichnung dieses Protokolls und das Datum dieser Unterzeichnung, wobei angegeben wird, ob die Unterzeichnung ohne oder unter Vorbehalt der Annahme erfolgt ist;
b) die Hinterlegung jeder Annahmeurkunde und das Datum dieser Hinterlegung;
c) das Datum, an welchem dieses Protokoll in Übereinstimmung mit den Bestimmungen seines Artikel IV, Absatz 1 in Kraft getreten ist.

##### **Art. IX** {#art_I omnilex-key=ch-fedlex-international--0.748.01--IX}
Dieses Protokoll, abgefasst in französischer, englischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut in gleicher Weise verbindlich ist, wird in den Archiven der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt, welche davon beglaubigte Abschriften den Regierungen der Mitgliedstaaten der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zustellt.

*Zu Urkund dessen* haben die unterzeichneten gehörig befugten Bevollmächtigten ihre Unterschrift unter dieses Protokoll gesetzt.*Geschehen* zu Buenos Aires am vierundzwanzigsten September tausendneunhundertachtundsechzig.(Es folgen die Unterschriften)

Das Protokoll ist für die folgenden Staaten in Kraft getreten:ÄgyptenAlbanienAndorraAngolaAntigua und BarbudaÄquatorialguineaArgentinienArmenienAserbaidschanAustralienBahamasBahrainBangladeschBarbadosBelarusBelgienBelizeBhutan Bosnien und<br />HerzegowinaBotsuanaBrasilienBruneiBulgarienBurkina FasoChileChinaHongkongMacauCook-InselnCosta RicaCôte d’IvoireDänemarkDeutschlandDominicaDschibutiEcuadorEl SalvadorEritreaEstlandEswatiniFidschiFinnlandFrankreichGabunGambiaGeorgienGrenadaGriechenlandGuatemalaIndienIrakIranIrlandIsraelItalienJamaikaJemenJordanienKamerunKanadaKap VerdeKasachstanKatarKirgisistanKiribatiKolumbienKomorenKorea (Nord-)Korea (Süd-)KroatienKubaKuwaitLesothoLettlandLibanonLitauenMadagaskarMalawiMaledivenMaliMarshallinselnMauretanienMauritiusMexikoMikronesienMoldauMonacoMongoleiMontenegroMosambikNamibiaNauru NeuseelandNiederlandeArubaCuraçaoKaribische Gebiete<br />(Bonaire, Sint Eusta-<br />tius und Saba)Sint MaartenNigerNigeriaNordmazedonienNorwegenOmanÖsterreichPakistanPalauPanamaPapua-NeuguineaParaguayPeruPolenPortugalRuandaRumänienRusslandSalomoninselnSambiaSamoaSan Marino Sao Tomé und<br />PrincipeSaudi-ArabienSchwedenSchweizSerbienSeychellenSimbabweSingapurSlowakeiSlowenienSpanienSt. Kitts und NevisSt. Lucia St. Vincent und<br />GrenadinenSüdafrikaSüdsudanSurinameSyrienTadschikistanTansaniaTimor-LesteTogoTongaTschad Tschechische<br />RepublikTunesienTürkeiTurkmenistanTuvaluUkraineUngarnUruguayUsbekistanVanuatuVenezuela Vereinigte<br />Arabische Emirate
 Vereinigtes<br />Königreich
 Vereinigte StaatenVietnamZypern

[^1]: SR  **0.748.0**