0.818.62

AS **1980** 295

Übersetzung*[^1]* 

# Übereinkommen über die Leichenbeförderung

Abgeschlossen in Strassburg am 26. Oktober 1973<br />Von der Schweiz unterzeichnet am 17. Dezember 1979[^2]<br />In Kraft getreten für die Schweiz am 18. Januar 1980

(Stand am 30. April 2015)

Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnen,

in Anbetracht der Notwendigkeit, die Förmlichkeiten für die internationale Beförderung von Leichen zu vereinfachen,

eingedenk der Tatsache, dass die Beförderung von Leichen keine Gesundheitsgefahr darstellt, auch wenn der Tod auf eine übertragbare Krankheit zurückzuführen war, vorausgesetzt, dass geeignete Massnahmen insbesondere für die Undurchlässigkeit des Sarges getroffen werden,

haben folgendes vereinbart:

##### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.818.62--1}
(1). Die Vertragsparteien wenden in ihren Beziehungen untereinander die Bestimmungen dieses Übereinkommens an.
(2). Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet Beförderung von Leichen die internationale Beförderung von Leichen vom Abgangsstaat zum Bestimmungsstaat; als Abgangsstaat gilt der Staat, in dem die Beförderung begann; im Falle von Exhumierungen ist es der Staat, in dem die Beisetzung stattgefunden hat; Bestimmungsstaat ist der Staat, in dem die Leiche nach der Beförderung beigesetzt oder eingeäschert werden soll.
(3). Dieses Übereinkommen gilt nicht für die internationale Beförderung von Leichenasche.

##### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.818.62--2}
(1). Die Bestimmungen dieses Übereinkommens stellen die Höchstanforderungen dar, die in Verbindung mit der Beförderung von Leichen sowie der Durchfuhr oder ihrer Annahme im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei vereinbart werden können.
(2). Es bleibt den Vertragsparteien unbenommen, entweder aufgrund zweiseitiger Übereinkünfte oder durch gemeinsam getroffene Entscheidungen in Sonderfällen und insbesondere bei Beförderungen in Grenzgebieten grössere Erleichterungen zu gewähren.

Damit derartige Übereinkünfte oder Entscheidungen in jedem gegebenen Fall anwendbar sind, ist die Zustimmung aller beteiligten Staaten erforderlich.

##### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.818.62--3}
(1). Jeder Leiche muss für die internationale Beförderung ein besonderes von der zuständigen Behörde des Abgangsstaats ausgestelltes Dokument (Leichenpass) beigegeben werden.
(2). Der Pass muss mindestens die Angaben enthalten, die in dem als Anlage beigefügten Muster aufgeführt sind; der Pass muss in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Staates, in dem er ausgestellt wird, und in einer der Amtssprachen des Europarats ausgefertigt sein.

##### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.818.62--4}
Ausser dem Leichenpass werden sowohl vom Bestimmungsstaat wie vom Durchfuhrstaat ausschliesslich Dokumente verlangt, die aufgrund internationaler Übereinkommen und Abkommen über das allgemeine Transportwesen oder aufgrund künftiger Vereinbarungen über die Beförderung von Leichen erforderlich sind.

##### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.818.62--5}
Der Pass wird von der in Artikel 8 genannten zuständigen Behörde nur dann ausgestellt, wenn

a) alle im Abgangsstaat geltenden medizinischen, gesundheitlichen, verwaltungsmässigen und rechtlichen Bestimmungen über die Leichenbeförderung und gegebenenfalls über die Beisetzung und Exhumierung erfüllt worden sind;
b) die Leiche in einen Sarg gelegt worden ist, der die Anforderungen der Artikel 6 und 7 erfüllt;
c) der Sarg nur die Leiche der in dem Pass genannten Person und die persönlichen Gegenstände enthält, die mit der Leiche beigesetzt oder eingeäschert werden sollen.

##### **Art. 6** {#art_6 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.818.62--6}
(1). Der Sarg muss undurchlässig und mit saugfähigen Stoffen ausgekleidet sein. Falls die zuständige Behörde des Abgangsstaats es für notwendig erachtet, muss der Sarg mit einer Druckausgleichvorrichtung versehen werden, um den Innen- und den Aussendruck auszugleichen. Er muss bestehen

i) entweder aus einem äusseren Holzsarg mit einer Wandstärke von mindestens 20 mm und einem sorgfältig verlöteten inneren Sarg aus Zink oder aus einem anderen selbstzersetzenden Stoff;
ii) oder aus einem einzigen Holzsarg mit einer Wandstärke von mindestens 30 mm, der mit einer Schicht aus Zink oder aus einem anderen selbstzersetzenden Stoff ausgekleidet ist.
(2). Ist der Tod auf eine ansteckende Krankheit zurückzuführen, so muss die Leiche in ein mit einer antiseptischen Lösung durchtränktes Leichentuch eingewickelt werden.
(3). Unbeschadet der Absätze 1 und 2 muss der Sarg bei Beförderung auf dem Luftweg mit einer Druckausgleichvorrichtung versehen sein oder, sofern nicht vorhanden, für eine Widerstandsfähigkeit gewährleisten, die von der zuständigen Behörde des Abgangsstaats als ausreichend anerkannt wird.

##### **Art. 7** {#art_7 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.818.62--7}
Wird der Sarg wie eine gewöhnliche Sendung befördert, so muss er sich in einer Verpackung befinden, die nicht mehr einem Sarg ähnlich sieht und auf der zu vermerken ist, dass sie mit Sorgfalt zu behandeln ist.

##### **Art. 8** {#art_8 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.818.62--8}
Jede Vertragspartei teilt dem Generalsekretär des Europarats die Bezeichnung der in Artikel 3 Absatz 1, Artikel 5 und Artikel 6 Absätze 1 und 3 genannten zuständigen Behörde mit.

##### **Art. 9** {#art_9 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.818.62--9}
Führt eine Beförderung durch einen Drittstaat, der Vertragspartei des Berliner Abkommens vom 10. Februar 1937[^3]über Leichenbeförderung ist, so kann jeder Vertragsstaat dieses Übereinkommens von einem anderen Vertragsstaat verlangen, die Massnahmen zu treffen, die es ihm ermöglichen, seine Verpflichtungen aus dem Berliner Abkommen zu erfüllen.

##### **Art. 10** {#art_1 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.818.62--10}
(1). Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats zur Unterzeichnung auf; sie können Vertragsparteien werden,

a) indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation oder der Annahme unterzeichnen oder
b) indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation oder der Annahme unterzeichnen und später ratifizieren oder annehmen.
(2). Die Ratifikations‑ oder Annahmeurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.

##### **Art. 11** {#art_1 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.818.62--11}
(1). Dieses Übereinkommen tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem drei Mitgliedstaaten des Europarats nach Artikel 10 Vertragsparteien des Übereinkommens geworden sind.
(2). Für jeden Mitgliedstaat, der das Übereinkommen später ohne Vorbehalt der Ratifikation oder der Annahme unterzeichnet oder der es ratifiziert oder annimmt, tritt es einen Monat nach der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Ratifikations‑ oder der Annahmeurkunde in Kraft.

##### **Art. 12** {#art_1 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.818.62--12}
(1). Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats jeden Nichtmitgliedstaat einladen, dem Übereinkommen beizutreten.
(2). Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats; die Urkunde wird einen Monat nach ihrer Hinterlegung wirksam.

##### **Art. 13** {#art_1 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.818.62--13}
(1). Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations‑, Annahme‑ oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet.
(2). Jede Vertragspartei kann bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations‑, Annahme‑ oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung dieses Übereinkommen auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken, dessen internationale Beziehungen sie wahrnimmt oder für das sie Vereinbarungen treffen kann.
(3). Jede nach Absatz 2 abgegebene Erklärung kann in Bezug auf jedes darin genannte Hoheitsgebiet nach Massgabe des Artikels 14 zurückgenommen werden.

##### **Art. 14** {#art_1 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.818.62--14}
(1). Dieses Übereinkommen bleibt auf unbegrenzte Zeit in Kraft.
(2). Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation für sich kündigen.
(3). Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.

##### **Art. 15** {#art_1 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.818.62--15}
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist:
a) jede Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme;
b) jede Unterzeichnung vorbehaltlich der Ratifikation oder Annahme;
c) jede Hinterlegung einer Ratifikations‑, Annahme‑ oder Beitrittsurkunde,
d) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach seinem Artikel 11;
e) jede nach Artikel 13 Absätze 2 und 3 eingegangene Erklärung;
f) jede nach Artikel 14 eingegangene Notifikation und den Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam wird,
g) jede ihm nach Artikel 8 zugegangene Mitteilung.

*Zu Urkund dessen* haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben,Geschehen zu Strassburg am 26. Oktober 1973 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und allen beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften.(Es folgen die Unterschriften)

### Leichenpass {#annex_u1/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.818.62--annex-1}
Dieser Pass ist entsprechend dem Übereinkommen über die Leichenbeförderung, insbesondere den Artikeln 3 und 5[^4]ausgestellt.

| Er gestattet den Transport der Leiche des/der: |
| --- |
| Name und Vorname des/der Verstorbenen |
| verstorben am |
| in |
| Todesursache (wenn möglich)[^5]und[^6] |
| im Alter von Jahren |
| Geburtsdatum und -ort (wenn möglich) |

| Die Leiche ist zu befördern |
| --- |
| (Beförderungsmittel) |
| von (Abgangsort) |
| über (Strecke) |
| nach (Bestimmungsort) |

Die Beförderung dieser Leiche wurde ordnungsgemäss genehmigt. Alle Behörden der Staaten, durch deren Hoheitsgebiet die Leiche befördert werden muss, werden deshalb gebeten, den Transport ungehindert passieren zu lassen.

| Ort: | | Datum: |
| --- | --- | --- |
| Unterschrift der zuständigen Behörde | | Dienststempel der zuständigen Behörde |

| Vertragsstaaten | Ratifikation Beitritt (B)<br>Unterzeichnet ohne Ratifikationsvorbehalt (U) | | Inkrafttreten | |
| --- | --- | --- | --- | --- |
| Andorra^*^ | 9. Februar | 2007 | 10. März | 2007 |
| Belgien^*^ | 25. September | 1981 | 26. Oktober | 1981 |
| Estland^*^ | 6. Dezember | 2001 U | 7. Januar | 2002 |
| Finnland^*^ | 14. Februar | 1989 B | 15. März | 1989 |
| Frankreich^*^ | 9. Mai | 2000 | 10. Juni | 2000 |
| Griechenland^*^ | 7. April | 1983 | 8. Mai | 1983 |
| Island^*^ | 10. Oktober | 1975 U | 11. November | 1975 |
| Lettland^*^ | 5. Dezember | 1996 | 6. Januar | 1997 |
| Litauen | 10. August | 2009 | 11. September | 2009 |
| Luxemburg^*^ | 21. Oktober | 1983 | 22. November | 1983 |
| Moldau^*^ | 13. Februar | 2003 | 14. März | 2003 |
| Niederlande^*^ | 24. November | 1975 | 25. Dezember | 1975 |
| Aruba | 24. November | 1975 | 25. Dezember | 1975 |
| Norwegen^*^ | 12. November | 1974 U | 11. November | 1975 |
| Österreich^*^ | 10. Juli | 1978 | 11. August | 1978 |
| Portugal^*^ | 7. Juli | 1980 | 8. August | 1980 |
| Schweden^*^ | 4. Oktober | 1982 U | 5. November | 1982 |
| Schweiz^*^ | 17. Dezember | 1979 U | 18. Januar | 1980 |
| Slowakei^*^ | 19. Januar | 1996 U | 20. Februar | 1996 |
| Slowenien | 5. November | 1998 | 6. Dezember | 1998 |
| Spanien^*^ | 18. März | 1992 | 19. April | 1992 |
| Tschechische Republik^*^ | 23. Januar | 2012 | 24. Februar | 2012 |
| Türkei^*^ | 19. Dezember | 1975 | 20. Januar | 1976 |
| Zypern^*^ | 1. August | 1975 | 11. November | 1975 |
| * Vorbehalte und Erklärungen. Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internet-Seite des Europarates: http://conventions.coe.int eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden. | | | | |
 **Schweiz** Bundesamt für GesundheitswesenBollwerk 27Postfach 2644CH‑3001 Bern

[^1]: Übersetzung des französischen Originaltextes.
[^2]: Ohne Ratifikationsvorbehalt.
[^3]: SR  **0.818.61**
[^4]: Der Wortlaut der Artikel 3 und 5 des Übereinkommens muss sich auf der Rückseite des Passes befinden.
[^5]: Die Todesursache soll in Englisch oder Französisch oder im WHO‑Zahlenkode für die internationale Klassifizierung von Krankheiten angegeben werden.
[^6]: Wird aus Gründen der beruflichen Schweigepflicht die Todesursache nicht angegeben,  so ist der Leiche während der Beförderung in einem versiegelten Umschlag eine  Bescheinigung der Todesursache beizugeben und der zuständigen Behörde im  Bestimmungsland vorzulegen. Der versiegelte Umschlag muss zur Identifizierung aussen entsprechend gekennzeichnet und fest am Leichenpass angeheftet sein.  Anderenfalls ist auf dem Pass zu vermerken, ob die Person eines natürlichen Todes und an einer nicht ansteckenden Krankheit verstorben ist.  Ist dies nicht der Fall, so sind die Umstände des Todes oder die Art der ansteckenden Krankheit anzugeben.