0.946.298.182

AS **1966** 659

Übersetzung*[^1]* 

# Notenaustausch vom 3. November 1965 zwischen der Schweiz und Jugoslawien betreffend die Einfuhr von jugoslawischen Süssweinen

In Kraft getreten am 1. Juli 1966

(Stand am 1. Juli 1966)

Die Schweizerische Botschaft bezieht sich auf die mit dem Bundessekretariat für Aussenhandel geführten Unterredungen und beehrt sich, dem Staatssekretariat für auswärtige Angelegenheiten folgendes zur Kenntnis zu bringen:

Im Verlaufe der in Belgrad vom 8. bis 18. Oktober 1963 geführten Verhandlungen hat der Präsident der schweizerischen Delegation der jugoslawischen Delegation das Einverständnis der schweizerischen Behörden zur Kenntnis gebracht, Jugoslawien hinsichtlich der Entrichtung der Monopolgebühr auf Alkohol für gewisse Süssweine (Muskateller und Malvasier) jugoslawischen Ursprungs mit einem Alkoholgehalt von weniger als 20 Volumenprozent eine ebenso günstige Behandlung zu gewähren, wie sie bei der Einfuhr von Süssweinen aus anderen Ländern eingeräumt wird. Um in den Genuss dieser Behandlung zu gelangen, wird die Zulassung an folgende Bedingungen geknüpft:
1. Es muss sich um Spezialitäten handeln, für deren Herstellung in Jugoslawien eine gesetzliche Regelung besteht, wobei die Bestimmungen derselben den schweizerischen Behörden bekanntgegeben wurden.
2. Die Sendungen dieser Spezialitäten müssen von einem speziellen Ursprungszeugnis und einem Analysenzeugnis gemäss den beigefügten Formularen (Beilagen 1 und 2) begleitet sein. Diese Zeugnisse müssen durch die in Ziffer 5, II beziehungsweise in Ziffer 5, III hiernach aufgeführten Stellen ausgestellt werden.
3. Die Süssweine müssen den Erfordernissen der schweizerischen Lebensmittelgesetzgebung entsprechen.
4. Der Gehalt an zugesetztem Alkohol darf den Gehalt an Gärungsalkohol nicht überschreiten. Im Falle der Beigabe von Saccherose darf der zugesetzte Alkohol die Hälfte des Gärungsalkohols nicht überschreiten.
5. Die herabgesetzte Monopolgebühr wird für die nachstehend bezeichneten Spezialitäten gewährt, deren Produktionsgegend umgrenzt ist und für die sowohl das spezielle Ursprungszeugnis als auch das Analysenzeugnis durch die in Ziffer 5, II und 5, III aufgeführten Stellen ausgestellt werden muss:
 I
 Verzeichnis der Süssweine (Muskateller und Malvasier) jugoslawischen Ursprungs, die Gegenstand der vorliegenden Vereinbarung bilden:
     a. Serbien: Muskateller von Vršac Bela Crkva
         Coka
         Subotica
         Horgoš
         Biserno Ostrvo
         Fruška Gora
         Smederevo
         Arandjelovac
         Topola
         Svetozarevo
         Negotin
         Leskovac
     b. Kroatien: Muskateller der Inseln des Kvarner von Istrien Malvasier: von Istrien und den Inseln des Kvarner
     c. Slowenien: Muskateller von Kozjak Svecine
         Zavrce
         Ormoz
         Pekre
         Podletnik
         Gornja Radgona
    Malvasier von Kopar Vipava
         Dobrava
         (Goriška brda)
 II
 Verzeichnis der zur Ausstellung von speziellen Ursprungszeugnissen zuständigen Stellen:
    a. Serbien: Republikanische Wirtschaftskammer von Serbien, Belgrad
    b. Kroatien: Republikanische Wirtschaftskammer von Kroatien, Zagreb
    c. Slowenien: Republikanische Wirtschaftskammer von Slowenien, Ljubljana
 III
 Verzeichnis der zur Ausstellung von Analysenzeugnissen zuständigen Stellen:
 *Serbien* :

Zavod za poljoprivrednu kontrolu,*Beograd* (Topcider)

Ogledna stanica za vinogra darstvo i vinarstvo,*Niš* 

Instituta za vinogradarstvo i vinarstvo,*Sremski* Karlovci

Poljoprivredna stanica,*Zajecar* 

Enološka stanica,*Vršac* 

Zavod za vinogradarstvo i vinarstvo,*Prizren* 

 *Kroatien* :

Institut za vocarstvo, vinogradarstvo, vinarstvo i vrtlarstvo Poljoprivrednog fakulteta sveucilišta,*Zagreb* 

Institut za jadranske kulture,*Split* 

Fitosanitetska stanica i vinarski laboratorije,*Rijeka* 

 *Slowenien* :

Kmetijski institut Slovenije sa laboratorijom,*Ljubljana* 

Kmetijski zavod,*Maribor* 

6. Die in Ziffer 2 bis 5 enthaltenen Anordnungen können abgeändert werden. Die jugoslawischen Süssweinspezialitäten werden jedoch nicht strengeren Bedingungen unterworfen als denjenigen, die für die Süssweine anderer Länder gelten.

Die Botschaft wäre dem Staatssekretariat für die Bestätigung seines Einverständnisses mit dem Inhalt dieser Note und der dazugehörenden Beilagen dankbar. Diese werden zusammen mit der Antwort des Staatssekretariates eine Vereinbarung über die Erhebung der Monopolgebühr auf gewissen Süssweinen jugoslawischen Ursprungs durch die Schweiz bilden.

Die Schweizerische Botschaft benützt diese Gelegenheit, um das Staatssekretariat für auswärtige Angelegenheiten erneut der ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Belgrad, den 3. November 1965.

[^1]: Übersetzung des französischen Originaltextes.