0.970.6

^^AS **1989** 2053; BBl **1981** II 1

Übersetzung

# Übereinkommen zur Errichtung des Gemeinsamen Rohstoff‑Fonds

Abgeschlossen in Genf am 27. Juni 1980<br />Von der Bundesversammlung genehmigt am 9. Oktober 1981[^1]<br />Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 27. August 1982<br />In Kraft getreten für die Schweiz am 19. Juni 1989

(Stand am 8. Juni 2016)

Die Vertragsparteien,

entschlossen, die wirtschaftliche Zusammenarbeit und die Verständigung zwischen allen Staaten, insbesondere zwischen den entwickelten Ländern und den Entwicklungsländern, gestützt auf die Grundsätze der Gerechtigkeit und der souveränen Gleichheit zu fördern und dadurch zur Errichtung einer neuen Weltwirtschaftsordnung beizutragen,

in Erkenntnis der Notwendigkeit verbesserter Formen der internationalen Zusammenarbeit im Rohstoffbereich als wesentliche Voraussetzung für die Errichtung einer neuen Weltwirtschaftsordnung, die zum Ziel hat, die wirtschaftliche und soziale Entwicklung, insbesondere der Entwicklungsländer, zu fördern,

in dem Wunsch, ein globales Vorgehen zur Verbesserung der Marktstrukturen im Welthandel mit Rohstoffen, die für die Entwicklungsländer von Belang sind, zu fördern,

gestützt auf die Entschliessung 93 (IV) über das Integrierte Rohstoffprogramm, die auf der vierten Tagung der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (im folgenden als «UNCTAD» bezeichnet) angenommen wurde,

sind übereingekommen, hiermit den Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe zu errichten, der nach den folgenden Bestimmungen tätig wird:

## **Kapitel I** Begriffsbestimmungen {#chap_I}
##### **Art. 1** Begriffsbestimmungen {#chap_I/art_1 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.970.6--1}
Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet

1. «Fonds» den durch dieses Übereinkommen errichteten Gemeinsamen Rohstoff‑Fonds;
2. «internationales Rohstoffübereinkommen oder internationale Rohstoffvereinbarung» (im folgenden als «internationale Rohstoffübereinkunft» bezeichnet) jedes zwischenstaatliche Übereinkommen oder jede zwischenstaatliche Vereinbarung zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit in einem Rohstoffbereich, deren Vertragsparteien Erzeuger und Verbraucher einschliessen, die den wesentlichen Teil des Welthandels mit dem betreffenden Rohstoff abdecken;
3. «internationale Rohstofforganisation» die durch eine internationale Rohstoffübereinkunft zur Ausführung der Bestimmungen der Übereinkunft gegründete Organisation;
4. «assoziierte internationale Rohstofforganisation» eine internationale Rohstofforganisation, die sich mit dem Fonds nach Artikel 7 assoziiert hat;
5. «Assoziierungsabkommen» das zwischen einer internationalen Rohstofforganisation und dem Fonds nach Artikel 7 geschlossene Abkommen;
6. «finanzielle Höchstforderungen» den nach Artikel 17 Absatz 8 zu bestimmenden Höchstbetrag an Fondsmitteln, den eine assoziierte internationale Rohstofforganisation beim Fonds als Darlehen aufnehmen darf;
7. «internationales Rohstoffgremium» ein nach Artikel 7 Absatz 9 bestimmtes Gremium;
8. «Rechnungseinheit» die nach Artikel 8 Absatz 1 bestimmte Rechnungseinheit des Fonds;
9. «verwendbare Währungen» a) die Deutsche Mark, den Französischen Franken, den Japanischen Yen, das Pfund Sterling, den US‑Dollar und jede andere Währung, die nach Feststellung einer zuständigen internationalen Währungsorganisation bei Zahlungen für internationale Geschäfte verbreitet Verwendung findet und auf den wichtigsten Devisenmärkten stark gehandelt wird, und b) jede sonstige frei verfügbare und tatsächlich verwendbare Währung, die der Exekutivausschuss mit qualifizierter Mehrheit bezeichnet, nachdem das Land, dessen Währung der Fonds in dieser Weise zu bezeichnen vorschlägt, seine Genehmigung erteilt hat. Im Einklang mit den bestehenden internationalen Währungsgepflogenheiten bezeichnet der Gouverneursrat eine zuständige internationale Währungsorganisation im Sinne des Buchstabens a und nimmt mit qualifizierter Mehrheit Regeln und Vorschriften über die Bezeichnung von Währungen im Sinne des Buchstabens b an. Der Exekutivausschuss kann mit qualifizierter Mehrheit Währungen von der Liste der verwendbaren Währungen streichen;
10. «das durch direkte Beitragsleistungen dargestellte Kapital» das in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 4 bezeichnete Kapital;
11. «eingezahlte Anteile» die in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 10 Absatz 2 bezeichneten Anteile der direkten Beitragsleistungen;
12. «zahlbare Anteile» die in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b bezeichneten Anteile der direkten Beitragsleistungen;
13. «Garantiekapital» das dem Fonds von seinen Mitgliedern, die sich an einer assoziierten internationalen Rohstofforganisation beteiligen, nach Artikel 14 Absatz 4 zur Verfügung gestellte Kapital;
14. «Garantien» die dem Fonds von Teilnehmern an einer assoziierten internationalen Rohstofforganisation, die nicht Mitglieder des Fonds sind, nach Artikel 14 Absatz 5 abgegebenen Garantien;
15. «Lagerscheine» Lagerscheine, Lagerquittungen oder sonstige Berechtigungsscheine, die das Eigentum an Rohstofflagerbeständen beweisen;
16. «Gesamtstimmenzahl» die Gesamtzahl der allen Mitgliedern des Fonds zustehenden Stimmen;
17. «einfache Mehrheit» mehr als die Hälfte aller abgegebenen Stimmen;
18. «qualifizierte Mehrheit» mindestens zwei Drittel aller abgegebenen Stimmen;
19. «besonders qualifizierte Mehrheit» mindestens drei Viertel aller abgegebenen Stimmen;
20. «abgegebene Stimmen» Ja‑ und Nein‑Stimmen.

## **Kapitel II** Ziele und Aufgaben {#chap_II}
##### **Art. 2** Ziele {#chap_II/art_2 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.970.6--2}
Der Fonds hat folgende Ziele:
a) als Hauptinstrument für die Erreichung der vereinbarten Ziele des Integrierten Rohstoffprogramms zu dienen, die in der Entschliessung 93 (IV) der UNCTAD niedergelegt sind;
b) den Abschluss und das Wirksamwerden von internationalen Rohstoffübereinkünften, insbesondere über Rohstoffe von besonderem Belang für die Entwicklungsländer, zu erleichtern.

##### **Art. 3** Aufgaben {#chap_II/art_3 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.970.6--3}
Zur Erreichung seiner Ziele nimmt der Fonds folgende Aufgaben wahr:
a) durch sein erstes Konto, entsprechend den Regelungen, die im folgenden beschrieben werden, zur Finanzierung internationaler Ausgleichslager und international koordinierter nationaler Lager im Gesamtrahmen von interna- tionalen Rohstoffübereinkünften beizutragen;
b) durch sein zweites Konto, entsprechend den Regelungen, die im Folgenden beschrieben werden, andere Massnahmen im Rohstoffbereich als die Lagerhaltung zu finanzieren;
c) durch sein zweites Konto Koordinierung und Konsultationen in bezug auf andere Massnahmen im Rohstoffbereich als die Lagerhaltung und auf ihre Finanzierung mit dem Ziel zu fördern, eine Schwerpunktstelle für den betreffenden Rohstoff zu bilden.

## **Kapitel III** Mitglieder {#chap_III}
##### **Art. 4** Zulassungsbedingungen {#chap_III/art_4 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.970.6--4}
Mitglieder des Fonds können werden:
a) alte Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder einer ihrer Sonderorganisationen oder der Internationalen Atomenergie‑Organisation und
b) jede zwischenstaatliche Organisation zum regionalen wirtschaftlichen Zusammenschluss, die in den Tätigkeitsbereichen des Fonds Zuständigkeiten wahr‑nimmt. Derartige zwischenstaatliche Organisationen sind nicht gehalten, gegenüber dem Fonds irgendwelche finanziellen Verpflichtungen einzugehen, und haben kein Stimmrecht.

##### **Art. 5** Mitglieder {#chap_III/art_5 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.970.6--5}
Mitglieder des Fonds (im folgenden als «Mitglieder» bezeichnet) sind:
a) alle Staaten, die dieses Übereinkommen nach Artikel 54 ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben;
b) alle Staaten, die diesem Übereinkommen nach Artikel 56 beigetreten sind;
c) alle zwischenstaatlichen Organisationen im Sinne des Artikels 4 Buchstabe b, die dieses Übereinkommen nach Artikel 54 ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben;
d) alle zwischenstaatlichen Organisationen im Sinne des Artikels 4 Buchstabe b, die diesem Übereinkommen nach Artikel 56 beigetreten sind.

##### **Art. 6** Haftungsbeschränkung {#chap_III/art_6 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.970.6--6}
Kein Mitglied ist nur wegen seiner Mitgliedschaft beim Fonds für Handlungen oder Verbindlichkeiten des Fonds haftbar.

## **Kapitel IV** Beziehungen der internationalen Rohstofforganisationen und der internationalen Rohstoffgremien zum Fonds {#chap_IV}
##### **Art. 7** Beziehungen der internationalen Rohstofforganisationen und der internationalen Rohstoffgremien zum Fonds {#chap_IV/art_7 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.970.6--7}
1. Von den Möglichkeiten des ersten Kontos des Fonds dürfen nur solche internationalen Rohstofforganisationen Gebrauch machen, die zur Durchführung von internationalen Rohstoffübereinkünften gegründet wurden, die entweder internationale Ausgleichslager oder international koordinierte nationale Lager vorsehen, sofern diese internationalen Rohstofforganisationen ein Assoziierungsabkommen geschlossen haben. Das Assoziierungsabkommen muss diesem Übereinkommen sowie allen vom Gouverneursrat angenommenen, und ihrerseits mit diesem Übereinkommen übereinstimmenden Regeln und Vorschriften entsprechen.
2. Eine internationale Rohstofforganisation, die zur Durchführung einer internationalen Rohstoffübereinkunft gegründet wurde und internationale Ausgleichslager vorsieht, kann sich mit dem Fonds für die Zwecke des ersten Kontos assoziieren, sofern die internationale Rohstoffübereinkunft auf der Grundlage des Grundsatzes der gemeinsamen Finanzierung von Ausgleichslagern seitens der daran beteiligten Erzeuger und Verbraucher ausgehandelt oder neu ausgehandelt wird und diesem Grundsatz entspricht. Für die Zwecke dieses Übereinkommens erfüllen auch internationale Rohstoffübereinkünfte, die durch Abgaben finanziert werden, die Voraussetzungen für eine Assoziierung mit dem Fonds.
3. Der Geschäftsführende Direktor legt ein vorgeschlagenes Assoziierungsabkommen dem Exekutivausschuss und mit dessen Empfehlung dem Gouverneursrat zur Annahme mit qualifizierter Mehrheit vor.
4. Bei der Anwendung der Bestimmungen des Assoziierungsabkommens zwischen dem Fonds und einer assoziierten internationalen Rohstofforganisation achtet jede Institution die Autonomie der anderen. In dem Assoziierungsabkommen werden die gegenseitigen Rechte und Pflichten des Fonds und der assoziierten internationalen Rohstofforganisation in einer mit diesem Übereinkommen in Einklang stehenden Weise näher bestimmt.
5. Eine assoziierte internationale Rohstofforganisation ist berechtigt – ungeachtet ihrer Möglichkeit, eine Finanzierung aus dem zweiten Konto zu erhalten – bei dem Fonds aus dessen erstem Konto ein Darlehen aufzunehmen, sofern die assoziierte internationale Rohstofforganisation und ihre Teilnehmer ihren Verpflichtungen gegenüber dem Fonds nachgekommen sind und laufend nachkommen.
6. Assoziierungsabkommen müssen eine Abrechnung zwischen der assoziierten internationalen Rohstofforganisation und dem Fonds vor jeder Erneuerung des betreffenden Assoziierungsabkommens vorsehen.
7. Eine assoziierte internationale Rohstofforganisation kann, sofern das Assoziierungsabkommen dies vorsieht und die vorangehende assoziierte internationale Rohstofforganisation im selben Rohstoffbereich zustimmt, in die Rechte und Pflichten der letztgenannten Rohstofforganisation eintreten.
8. Der Fonds greift nicht unmittelbar auf den Rohstoffmärkten ein. Der Fonds kann jedoch über Rohstofflagerbestände nur nach Artikel 17 Absätze 15–17 verfügen.
9. Für die Zwecke des zweiten Kontos bestimmt der Exekutivausschuss jeweils geeignete Rohstoffgremien, einschliesslich assoziierter oder nichtassoziierter internationaler Rohstofforganisationen, zu internationalen Rohstoffgremien, sofern sie den in Anhang C aufgestellten Kriterien entsprechen.

## **Kapitel V** Kapital und sonstige Mittel {#chap_V}
##### **Art. 8** Rechnungseinheit und Währungen {#chap_V/art_8 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.970.6--8}
1. Die Rechnungseinheit des Fonds wird in Anhang F bestimmt.
2. Der Fonds führt seine Guthaben in verwendbaren Währungen und betreibt seine Finanzgeschäfte in diesen Währungen. Mit der in Artikel 16 Absatz 5 Buchstabe b vorgesehenen Ausnahme darf ein Mitglied Beschränkungen hinsichtlich der Gut-haben des Fonds in verwendbaren Währungen sowie deren Verwendung oder Umtausch weder aufrechterhalten noch auferlegen, sofern diese Währungsguthaben sich ergeben aus:
a) Zahlung aufgrund der Zeichnung von Anteilen der direkten Beitragsleistungen;
b) Zahlung von Garantiekapital, Barzahlung anstelle von Garantiekapital, Garantien oder Bareinlagen infolge der Assoziierung internationaler Rohstofforganisationen mit dem Fonds;
c) Zahlung freiwilliger Beiträge;
d) Darlehensaufnahme;
e) Veräusserung pfandreifer Lagerbestände nach Artikel 17 Absätze 15–17;
f) Kapitalzahlungen, Kapitalerträge, Zinsen oder sonstige Abgaben in bezug auf Anleihen oder Investitionen, die aus Mitteln im Sinne dieses Absatzes getätigt werden.
3. Der Exekutivausschuss bestimmt das Verfahren zur Bewertung der verwendbaren Währungen, ausgedrückt in Rechnungseinheiten des Fonds, im Einklang mit den bestehenden internationalen Währungsgepflogenheiten.

##### **Art. 9** Kapital {#chap_V/art_9 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.970.6--9}
1. Das Kapital des Fonds besteht aus:
a) den direkten Beitragsleistungen, die in 47 000 vom Fonds auszugebende Anteile aufgeteilt werden, deren Nominalwert sich auf 7566,47145 Rechnungseinheiten und deren Gesamtwert sich auf 355 624 158 Rechnungseinheiten beläuft, und
b) dem Fonds nach Artikel 14 Absatz 4 unmittelbar zur Verfügung gestelltem Garantiekapital.
2. Die vom Fonds auszugebenden Anteile werden aufgeteilt in:
a) 37 000 eingezahlte Anteile und
b) 10 000 einforderbare Anteile.
3. Anteile der direkten Beitragsleistungen können nur von Mitgliedern nach Artikel 10 gezeichnet werden.
4. Die Anteile der direkten Beitragsleistungen:
a) werden nach Beitritt eines Staates gemäss Artikel 56, falls erforderlich, vom Gouverneursrat erhöht;
b) können vom Gouverneursrat nach Artikel 12 erhöht werden;
c) werden um den nach Artikel 17 Absatz 14 erforderlichen Betrag erhöht.
5. Gibt der Gouverneursrat die nicht gezeichneten Anteile der direkten Beitragsleistungen nach Artikel 12 Absatz 3 zur Zeichnung frei oder erhöht er die Anteile der direkten Beitragsleistungen nach Absatz 4 Buchstabe b oder c, so ist jedes Mitglied berechtigt, aber nicht verpflichtet, solche Anteile zu zeichnen.

##### **Art. 10** Zeichnung der Anteile {#chap_V/art_10 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.970.6--10}
1. Jedes in Artikel 5 Buchstabe a bezeichnete Mitglied zeichnet, wie in Anhang A dargelegt,

a) 100 eingezahlte Anteile und
b) zusätzliche eingezahlte und einforderbare Anteile.
2. Jedes in Artikel 5 Buchstabe b bezeichnete Mitglied zeichnet:
a) 100 eingezahlte Anteile und
b) zusätzliche eingezahlte und einforderbare Anteile in einer Anzahl, die der Gouverneursrat mit qualifizierter Mehrheit in einer Weise, die mit der Zuteilung der Anteile in Anhang A vereinbar ist, und im Einklang mit den nach Artikel 56 vereinbarten Bedingungen und Modalitäten festlegt.
3. Jedes Mitglied kann dem zweiten Konto einen Teil seiner Zeichnung nach Absatz 1 Buchstabe a zuweisen, wobei die auf freiwilliger Grundlage gemachte Gesamtzuweisung an das zweite nicht weniger als 52 965 300 Rechnungseinheiten betragen soll.
4. Anteile der direkten Beitragsleistungen dürfen von den Mitgliedern in keiner Weise verpfändet oder belastet werden und können nur an den Fonds abgetreten werden.

##### **Art. 11** Zahlung der Anteile {#chap_V/art_11 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.970.6--11}
1. Die Zahlung der von jedem Mitglied gezeichneten Anteile der direkten Beitragsleistungen erfolgt:
a) in beliebiger verwendbarer Währung zu dem am Tag der Zahlung gültigen Wechselkurs zwischen der betreffenden verwendbaren Währung und der Rechnungseinheit oder
b) in einer von dem betreffenden Mitglied bei Hinterlegung seiner Ratifikations‑, Annahmeoder Genehmigungsurkunde ausgewählten verwendbaren Währung zu dem am Datum dieses Übereinkommens geltenden Wechselkurs zwischen der betreffenden verwendbaren Währung und der Rechnungseinheit. Der Gouverneursrat erlässt Regeln und Vorschriften über die Zahlung der Zeichnungen in verwendbaren Währungen für den Fall, dass zusätzliche verwendbare Währungen bestimmt werden oder verwendbare Währungen von der Liste der verwendbaren Währungen nach Artikel 1 Begriffsbestimmung 9 gestrichen werden.

Jedes Mitglied wählt bei Hinterlegung seiner Ratifikations‑, Annahme‑ oder Genehmigungsurkunde eines der beiden Verfahren, das für alle derartigen Zahlungen gilt.
2. Nimmt der Gouverneursrat eine Überprüfung nach Artikel 12 Absatz 2 vor, so überprüft er auch die Wirkungsweise des Zahlungsverfahrens nach Absatz 1 im Hinblick auf Wechselkursschwankungen und beschliesst unter Berücksichtigung der Entwicklungen in der Praxis der internationalen Kreditinstitute mit besonders qualifizierter Mehrheit über eventuelle Änderungen des Verfahrens der Zahlung von Zeichnungen zusätzlicher Anteile der direkten Beitragsleistungen, die nach Artikel 12 Absatz 3 nachträglich ausgegeben werden.
3. Jedes in Artikel 5 Buchstabe a bezeichnete Mitglied:
a) zahlt innerhalb von 60 Tagen nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens oder innerhalb von 30 Tagen nach Hinterlegung seiner Ratifikations‑, Annahme‑ oder Genehmigungsurkunde, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt, 30 Prozent seiner gesamten gezeichneten eingezahlten Anteile;
b) zahlt ein Jahr nach der unter Buchstabe a vorgesehenen Zahlung 20 Prozent seiner gesamten gezeichneten eingezahlten Anteile und hinterlegt beim Fonds unwiderrufliche, unveräusserliche, zinslose Schuldscheine für einen Betrag von 10 Prozent seiner gesamten gezeichneten eingezahlten Anteile. Diese Schuldscheine werden in einer Weise und zu einem Zeitpunkt, die der Exekutivausschuss bestimmt, zur Zahlung vorgelegt;
c) hinterlegt zwei Jahre nach der unter Buchstabe a vorgesehenen Zahlung beim Fonds unwiderrufliche, unveräusserliche, zinslose Schuldscheine für einen Betrag von 40 Prozent seiner gesamten gezeichneten eingezahlten Anteile.

Diese Schuldscheine werden in einer Weise und zu einem Zeitpunkt, die der Exekutivausschuss mit qualifizierter Mehrheit unter gebührender Berücksichtigung der Geschäftserfordernisse des Fonds bestimmt, zur Zahlung vorgelegt; ausgenommen hiervon sind aufgrund der dem zweiten Konto zugewiesenen Anteile hinterlegte Schuldscheine, welche in einer Weise und zu einem Zeitpunkt, die das Exekutivdirektorium bestimmt, zur Zahlung vorgelegt werden.
4. Der Fonds kann den von jedem Mitglied für einforderbare Anteile gezeichneten Betrag nur nach Artikel 17 Absatz 12 abrufen.
5. Vorbehaltlich des Absatzes 3 Buchstabe c werden die Zahlungen auf Anteile der direkten Beitragsleistungen bei allen Mitgliedern hinsichtlich aller betroffenen Anteilsklassen im gleichen Verhältnis abgerufen.
6. Anhang B enthält besondere Bestimmungen über die Zahlung der gezeichneten Anteile der direkten Beitragsleistungen durch die am wenigsten entwickelten Länder.
7. Die gezeichneten Anteile der direkten Beitragsleistungen können gegebenenfalls durch die zuständigen Stellen der betreffenden Mitglieder gezahlt werden.

##### **Art. 12** Angemessenheit der Zeichnungen von Anteilen der direkten Beitragsleistungen {#chap_V/art_12 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.970.6--12}
1. Erreichen die Zeichnungen von Anteilen der direkten Beitragsleistungen 18 Monate nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens nicht den in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a genannten Betrag, so überprüft der Gouverneursrat so bald wie möglich die Angemessenheit der Zeichnungen.
2. Der Gouverneursrat überprüft ferner in von ihm für geeignet erachteten Zeitabständen die Angemessenheit der dem ersten Konto zur Verfügung stehenden direkten Beitragsleistungen. Die erste derartige Überprüfung findet spätestens am Ende des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens statt.
3. Aufgrund einer Überprüfung nach Absatz 1 oder 2 kann der Gouverneursrat beschliessen, nicht gezeichnete Anteile zur Zeichnung freizugeben oder zusätzliche Anteile der direkten Beitragsleistungen auf einer Bewertungsgrundlage auszugeben, die der Gouverneursrat bestimmt.
4. Beschlüsse des Gouverneursrats aufgrund dieses Artikels werden mit besonders qualifizierter Mehrheit gefasst.

##### **Art. 13** Freiwillige Beiträge {#chap_V/art_13 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.970.6--13}
1. Der Fonds kann freiwillige Beiträge von Mitgliedern und aus anderen Quellen annehmen. Derartige Beiträge sind in verwendbaren Währungen zu zahlen.
2. Der Zielbetrag für die anfänglichen freiwilligen Beiträge zur Verwendung im Rahmen des zweiten Kontos beläuft sich auf 211 861 200 Rechnungseinheiten, unabhängig von der Zuweisung nach Artikel 10 Absatz 3.

3. a) Spätestens am Ende des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens überprüft der Gouverneursrat die Angemessenheit der Mittel des zweiten Kontos. Unter Berücksichtigung der Geschäftstätigkeit des zweiten Kontos kann der Gouverneursrat auch zu jedem anderen von ihm bestimmten Zeitpunkt eine derartige Überprüfung vornehmen.
b) Aufgrund derartiger Überprüfungen kann der Gouverneursrat beschliessen, die Mittel des zweiten Kontos wieder aufzufüllen und die erforderlichen Vorkehrungen treffen. Derartige Wiederauffüllungen sind freiwillig für die Mitglieder und müssen mit diesem Übereinkommen in Einklang stehen.
4. Freiwillige Beiträge werden ohne Einschränkung hinsichtlich ihrer Verwendung durch den Fonds geleistet, ausser dass der Geber sie zur Verwendung für das erste oder das zweite Konto bestimmen darf.

##### **Art. 14** Aus der Assoziierung internationaler Rohstofforganisationen mit dem Fonds anfallende Mittel {#chap_V/art_14 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.970.6--14}
A.  Bareinzahlungen1. Bei der Assoziierung einer internationalen Rohstofforganisation mit dem Fonds zahlt die assoziierte internationale Rohstofforganisation ausser in den Fällen des Absatzes 2 beim Fonds ein Drittel ihrer finanziellen Höchstforderungen in bar in verwendbaren Währungen und für eigene Rechnung ein. Derartige Einzahlungen werden entweder auf einmal oder in Raten geleistet, je nach Vereinbarung zwischen der assoziierten internationalen Rohstofforganisation und dem Fonds, wobei alle einschlägigen Faktoren, einschliesslich der Liquiditätslage des Fonds, der Notwendigkeit, einen möglichst grossen finanziellen Nutzen aus der Verfügbarkeit von Bareinzahlungen der assoziierten internationalen Rohstofforganisationen zu erzielen, sowie der Fähigkeit der betreffenden assoziierten internationalen Rohstofforganisation, die zur Erfüllung ihrer Einzahlungspflicht erforderlichen Barbeträge aufzubringen, zu berücksichtigen sind.2. Eine assoziierte internationale Rohstofforganisation, die im Zeitpunkt ihrer Assoziierung mit dem Fonds über Lagerbestände verfügt, kann ihrer Einzahlungspflicht nach Absatz 1 ganz oder teilweise genügen, indem sie Lagerscheine entsprechenden Wertes an den Fonds verpfändet oder zugunsten des Fonds in treuhänderische Verwahrung gibt.3. Eine assoziierte internationale Rohstofforganisation kann zusätzlich zu Einzahlungen nach Absatz 1 Barüberschüsse beim Fonds zu beiderseits annehmbaren Bedingungen einzahlen.
B.  Garantiekapital und Garantien4. Bei der Assoziierung einer internationalen Rohstofforganisation mit dem Fonds zahlen die an der betreffenden assoziierten internationalen Rohstofforganisation beteiligten Mitglieder dem Fonds unmittelbar ein Garantiekapital zu Bedingungen, die von der betreffenden Rohstofforganisation bestimmt werden und die dem Fonds ausreichend erscheinen. Der Gesamtbetrag des Garantiekapitals und etwaiger Garantien oder Barzahlungen nach Absatz 5 entspricht zwei Dritteln der finanziellen Höchstforderungen der betreffenden assoziierten internationalen Rohstofforganisation, sofern nicht in Absatz 7 etwas anderes bestimmt ist. Garantiekapital kann gegebenenfalls von den zuständigen Stellen des betreffenden Mitglieds in einer den Fonds zufriedenstellenden Weise gezahlt werden.5. Sind die Teilnehmer einer assoziierten internationalen Rohstofforganisation nicht Mitglieder, so zahlt die betreffende assoziierte internationale Rohstofforganisation zusätzlich zu den Barleistungen im Sinne des Absatzes 1 Barbeträge in Höhe des Garantiekapitals, das derartige Teilnehmer gezahlt hätten, wenn sie Mitglieder gewesen wären; der Gouverneursrat kann jedoch mit besonders qualifizierter Mehrheit der betreffenden assoziierten internationalen Rohstofforganisation gestatten, entweder die Leistung zusätzlichen Garantiekapitals in derselben Höhe seitens der an der betreffenden assoziierten internationalen Rohstofforganisation beteiligten Mitglieder oder die Leistung von Garantien in derselben Höhe seitens der Teilnehmer an der betreffenden assoziierten internationalen Rohstofforganisation, die nicht Mitglieder sind, vorzusehen‑; derartige Garantien sind mit finanziellen Verpflichtungen verbunden, die mit denen des Garantiekapitals vergleichbar sind, und müssen in einer den Fonds zufriedenstellenden Form geleistet werden.6. Garantiekapital und Garantien können vom Fonds nur nach Artikel 17 Absätze 11–13 abgerufen werden. Die Zahlung derartigen Garantiekapitals und derartiger Garantien erfolgt in verwendbaren Währungen.7. Erfüllt eine assoziierte internationale Rohstofforganisation ihre Einzahlungsverpflichtung in Raten nach Absatz 1, so stellen die betreffende Rohstofforganisation und ihre Teilnehmer bei der Zahlung jeder derartigen Rate je nach den Umständen Garantiekapital, Barzahlungen oder Garantien nach Absatz 5, deren Gesamtbetrag sich auf das Doppelte der Höhe der betreffenden Rate beläuft.
C.  Lagerscheine8. Als Sicherheit für die Zahlung ihrer Verbindlichkeiten gegenüber dem Fonds verpfändet eine assoziierte internationale Rohstofforganisation an den Fonds sämtliche Lagerscheine über Rohstoffe, die mit dem Erlös aus dem Rückzug von nach Absatz 1 geleisteten Bareinzahlungen oder mit dem Erlös aus vom Fonds erhaltenen Darlehen erworben wurden, oder gibt solche Lagerscheine zugunsten des Fonds in treuhänderische Verwahrung. Der Fonds veräussert Lagerbestände nur nach Artikel 17 Absätze 17–17. Nach Verkauf der durch derartige Lagerscheine nachgewiesenen Rohstoffmengen verwendet die assoziierte internationale Rohstofforganisation den Erlös aus derartigen Verkäufen zunächst zur Begleichung eines Sollsaldos aufgrund eines ihr vom Fonds gewährten Darlehens und sodann zur Deckung ihrer Bareinzahlungsverpflichtung nach Absatz 1.9. Sämtliche an den Fonds verpfändeten oder für den Fonds in treuhänderische Verwahrung gegebenen Lagerscheine werden für die Zwecke des Absatzes 2 nach einer Methode bewertet, die in den vom Gouverneursrat beschlossenen Regeln und Vorschriften niedergelegt ist.

##### **Art. 15** Darlehensaufnahme {#chap_V/art_15 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.970.6--15}
Der Fonds kann nach Artikel 16 Absatz 5 Buchstabe a Darlehen aufnehmen, wobei der geschuldete Gesamtbetrag der Darlehen des Fonds für seine Geschäfte im Rahmen des ersten Kontos zu keinem Zeitpunkt einen Betrag überschreiten darf, der die Summe folgender Beträge darstellt:
a) des nicht abgerufenen Teils der zahlbaren Anteile;
b) des nicht abgerufenen Teils des Garantiekapitals und der Garantien der Teilnehmer assoziierter internationaler Rohstofforganisationen nach Artikel 14 Absätze 4–7 sowie
c) der nach Artikel 16 Absatz 4 gebildeten Sonderrücklage.

## **Kapitel VI** Geschäfte {#chap_VI}
##### **Art. 16** Allgemeine Bestimmungen {#chap_VI/art_16 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.970.6--16}
A.  Verwendung der Mittel1. Die Mittel und Einrichtungen des Fonds werden ausschliesslich zur Erreichung seiner Ziele und zur Wahrnehmung seiner Aufgaben verwendet.
B.  Zwei Konten2. Der Fonds errichtet zwei getrennte Konten für seine Mittel: ein erstes Konto mit den in Artikel 17 Absatz 1 vorgesehenen Mitteln, das dazu dient, zur Finanzierung von Rohstofflagern beizutragen, sowie ein zweites Konto mit den in Artikel 18 Absatz 1 vorgesehenen Mitteln zur Finanzierung anderer Massnahmen im Rohstoffbereich als der Lagerhaltung, ohne dass das Gesamtgefüge des Fonds gefährdet würde. Diese Kontentrennung muss in der Buchführung des Fonds zum Ausdruck kommen.3. Die Mittel eines Kontos sind völlig getrennt von den Mitteln des anderen Kontos zu verwalten, zu verwenden, einzusetzen, zu investieren oder sonst zu handhaben. Die Mittel eines Kontos dürfen nicht zur Deckung von Verlusten oder zur Abtragung von Verbindlichkeiten verwendet werden, die sich aus der Geschäfts‑ oder sonstigen Tätigkeit im Rahmen des anderen Kontos ergeben.
C.  Die Sonderrücklage4. Der Gouverneursrat bildet aus den Erträgen des ersten Kontos nach Abzug der Verwaltungskosten eine Sonderrücklage, die 10 Prozent der dem ersten Konto zugewiesenen direkten Beitragsleistungen nicht übersteigt und zur Bestreitung der sich aus der Darlehensaufnahme des ersten Kontos ergebenden Verbindlichkeiten nach Artikel 17 Absatz 12 dient. Ungeachtet der Absätze 2 und 3 beschliesst der Gouverneursrat mit besonders qualifizierter Mehrheit über die Verwendung etwaiger Nettoerträge, die nicht der Sonderrücklage zugewiesen werden.
D.  Allgemeine Befugnisse5. Zusätzlich zu den in diesem Übereinkommen sonst vorgesehenen Befugnissen kann der Fonds vorbehaltlich der allgemeinen Geschäftsgrundsätze und der Bestimmungen dieses Übereinkommens und im Einklang damit folgende Befugnisse im Zusammenhang mit seiner Geschäftstätigkeit ausüben:
a) bei Mitgliedern, internationalen Finanzinstitutionen und – für die Geschäftstätigkeit im Rahmen des ersten Kontos – auf Kapitalmärkten Darlehen nach den Rechtsvorschriften des Staates aufnehmen, in dem die Darlehen aufgenommen werden, sofern der Fonds die Genehmigung des betreffenden Staates sowie desjenigen Staates eingeholt hat, in dessen Währung das Darlehen gewährt wird;
b) jederzeit Mittel, die für die Geschäftstätigkeit des Fonds nicht benötigt werden, in vom Fonds bestimmten Finanzierungsinstrumenten nach den Rechtsvorschriften des Staates anlegen, in dessen Hoheitsgebiet die Anlage getätigt wird;
c) alle sonstigen Befugnisse wahrnehmen, die zur Erreichung der Ziele und Aufgaben des Fonds und zur Durchführung dieses Übereinkommens erforderlich sind.
E.  Allgemeine Geschäftsgrundsätze6. Der Fonds übt seine Tätigkeit entsprechend den Bestimmungen dieses Übereinkommens sowie aller Regeln und Vorschriften aus, die der Gouverneursrat nach Artikel 20 Absatz 6 beschliesst.7. Der Fonds stellt sicher, dass der Betrag eines Darlehens oder eines Zuschusses, die der Fonds gewährt hat oder an denen er beteiligt ist, nur für die Zwecke verwendet wird, für die das Darlehen oder der Zuschuss gewährt wurde.8. Jedes vom Fonds ausgegebene Wertpapier trägt auf der Vorderseite einen deutlichen Vermerk, dass es sich nicht um eine Verbindlichkeit eines Mitglieds handelt, sofern nicht auf dem Wertpapier ausdrücklich etwas anderes vermerkt ist.9. Der Fonds bemüht sich um angemessene Streuung seiner Anlagen.10. Der Gouverneursrat beschliesst geeignete Regeln und Vorschriften für die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen mit den Beständen des Fonds. Diese Regeln und Vorschriften müssen in der Regel den Grundsätzen des internationalen Submissionsverfahrens unter Lieferanten in den Hoheitsgebieten der Mitglieder entsprechen und die Sachverständigen, Fachleute und Lieferanten aus Entwicklungsländern, die Mitglieder des Fonds sind, mit gebührendem Vorrang behandeln.11. Der Fonds stellt enge Arbeitsbeziehungen zu internationalen und regionalen Finanzinstitutionen her und kann, soweit tunlich, solche Beziehungen auch zu nationalen öffentlich‑ oder privatrechtlichen juristischen Personen von Mitgliedern herstellen, die sich mit der Anlage von Entwicklungsmitteln in Entwicklungsmassnahmen im Rohstoffbereich befassen. Der Fonds kann sich zusammen mit derartigen Institutionen an Gemeinschaftsfinanzierungen beteiligen.12. Bei seinen Geschäften und innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs arbeitet der Fonds mit internationalen Rohstoffgremien und assoziierten internationalen Rohstofforganisationen beim Schutz der Interessen der in der Entwicklung befindlichen Einfuhrländer zusammen, falls solche Länder durch Massnahmen im Rahmen des Integrierten Rohstoffprogramms benachteiligt werden.13. Der Fonds betreibt seine Geschäfte mit Vorsicht, trifft alle von ihm zur Erhaltung und zum Schutz seiner Mittel für erforderlich gehaltenen Massnahmen und lässt sich nicht auf Währungsspekulationen ein.

##### **Art. 17** Das erste Konto {#chap_VI/art_17 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.970.6--17}
A.  Mittel1. Die Mittel des ersten Kontos bestehen aus:
a) den Zeichnungen von Anteilen der direkten Beitragsleistungen durch Mitglieder, mit Ausnahme des nach Artikel 10 Absatz 3 dem zweiten Konto zugewiesenen Teils ihrer Zeichnungen;
b) den Bareinlagen assoziierter internationaler Rohstofforganisationen nach Artikel 14 Absätze 1–3;
c) den von Teilnehmern assoziierter internationaler Rohstofforganisationen nach Artikel 14 Absätze 4–7 geleisteten Garantiekapitalbeträgen, Barbeträgen an Stelle von Garantiekapital und Garantien;
d) den dem ersten Konto zugewiesenen freiwilligen Beiträgen;
e) den Darlehensbeträgen nach Artikel 15;
f) den Nettoerträgen, die sich aus den Geschäften im Rahmen des ersten Kontos ergeben;
g) der Sonderrücklage im Sinne des Artikels 16 Absatz 4;
h) den Lagerscheinen assoziierter internationaler Rohstofforganisationen nach Artikel 14 Absätze 8 und 9.
B.  Geschäftsgrundsätze des ersten Kontos2. Der Exekutivausschuss beschliesst die Bedingungen von Darlehensaufnahmen für Geschäftszwecke des ersten Kontos.3. Dem ersten Konto zugewiesene direkte Beitragsleistungen sind zu verwenden:
a) zur Stärkung der Kreditwürdigkeit des Fonds im Hinblick auf seine Geschäfte im Rahmen des ersten Kontos;
b) als Betriebskapital zur Deckung der kurzfristigen Liquiditätsbedürfnisse des ersten Kontos sowie
c) als Einnahmequelle zur Deckung der Verwaltungskosten des Fonds.4. Der Fonds berechnet für assoziierten internationalen Rohstofforganisationen gewährte Darlehen Zinsen zu Sätzen, die so gering sind, wie es mit seiner Fähigkeit zur Kapitalaufnahme und mit der Notwendigkeit vereinbar ist, die Kosten für die Aufnahme der diesen assoziierten internationalen Rohstofforganisationen gewährten Darlehen zu decken.5. Der Fonds zahlt Zinsen auf allen Bareinlagen und sonstigen Barguthaben assoziierter internationaler Rohstofforganisationen in angemessener Höhe und im Einklang mit den Erträgen seiner Finanzinvestitionen, wobei die Zinsbelastung für assoziierten internationalen Rohstofforganisationen gewährte Darlehen und die Kosten der Darlehensaufnahme für Geschäfte im Rahmen des ersten Kontos zu berücksichtigen sind.6. Der Gouverneursrat beschliesst Regeln und Vorschriften über die Geschäftsgrundsätze, in deren Rahmen er die Höhe der nach Absatz 4 geforderten oder nach Absatz 5 gezahlten Zinsen bestimmt. Hierbei lässt der Gouverneursrat sich von der Notwendigkeit leiten, die finanziellen Grundlagen des Fonds zu erhalten, und berücksichtigt den Grundsatz der Nichtdiskriminierung assoziierter internationaler Rohstofforganisationen.
C.  Die finanziellen Höchstforderungen7. In Assoziierungsabkommen sind die finanziellen Höchstforderungen der assoziierten internationalen Rohstofforganisation sowie die Massnahmen zu bezeichnen, die bei Änderung ihrer finanziellen Höchstforderungen zu treffen sind.8. Die finanziellen Höchstforderungen einer assoziierten internationalen Rohstofforganisation schliessen die Beschaffungskosten für den Lagerbestand ein, die durch Multiplizieren der im Assoziierungsabkommen bezeichneten genehmigten Grösse ihres Lagerbestands mit einem von der betreffenden assoziierten internationalen Rohstofforganisation festgesetzten angemessenen Kaufpreis bestimmt werden. Darüber hinaus darf eine assoziierte internationale Rohstofforganisation näher bezeichnete Betriebskosten mit Ausnahme der Zinsen auf Darlehen in einem 20 Prozent der Beschaffungskosten nicht übersteigenden Betrag in ihre finanziellen Höchstforderungen aufnehmen.
D.  Verpflichtungen assoziierter internationaler Rohstofforganisationen und ihrer Teilnehmer gegenüber dem Fonds9. In Assoziierungsabkommen ist unter anderem folgendes vorzusehen:
a) die Weise, in der die assoziierte internationale Rohstofforganisation und ihre Teilnehmer ihre in Artikel 14 hinsichtlich der Einlagen, des Garantiekapitals, der Barbeträge anstelle von Garantiekapital, der Garantien und Lagerscheine bezeichneten Verpflichtungen gegenüber dem Fonds erfüllen;
b) dass die assoziierte internationale Rohstofforganisation für ihre Ausgleichslagergeschäfte Darlehen von dritter Seite nur aufnehmen darf, wenn die assoziierte internationale Rohstofforganisation und der Fonds auf einer vom Exekutivausschuss gebilligten Grundlage zu einem Einvernehmen gelangt sind;
c) dass die assoziierte internationale Rohstofforganisation zu jeder Zeit gegenüber dem Fonds verantwortlich und haftbar ist für die Wahrung und Erhaltung des Lagerbestands, über den Lagerscheine an den Fonds verpfändet oder zugunsten des Fonds in treuhänderische Verwahrung gegeben wurden, und dass die assoziierte internationale Rohstofforganisation für ausreichende Versicherung, angemessene Sicherheit und sonstige Vorkehrungen hinsichtlich der Lagerhaltung und Verwaltung derartiger Lagerbestände sorgt;
d) dass die assoziierte internationale Rohstofforganisation mit dem Fonds geeignete Kreditabsprachen trifft, in denen die Bedingungen für Darlehen des Fonds zugunsten der betreffenden assoziierten internationalen Rohstofforganisation einschliesslich der Einzelheiten der Tilgung und der Zinszahlung festgelegt werden;
e) dass die assoziierte internationale Rohstofforganisation, soweit angebracht, den Fonds über die Bedingungen und Entwicklungen auf den Rohstoffmärkten auf dem laufenden hält, mit denen sie sich befasst.
E.  Verpflichtungen des Fonds gegenüber den assoziierten internationalen Rohstofforganisationen10. In Assoziierungsabkommen ist ferner unter anderem folgendes vorzusehen:
a) dass der Fonds vorbehaltlich des Absatzes 11 Buchstabe a Vorsorge trifft für den Fall, dass auf Verlangen der assoziierten internationalen Rohstofforganisation die nach Artikel 14 Absätze 1 und 2 eingezahlten Beträge ganz oder teilweise zurückgezogen werden;
b) dass der Fonds der assoziierten internationalen Rohstofforganisation Darlehen über einen Gesamtkapitalbetrag gewährt, der die Summe der von den Teilnehmern der assoziierten internationalen Rohstofforganisation aufgrund ihrer Beteiligung daran nach Artikel 14 Absätze 4–7 geleisteten nicht abgerufenen Garantiekapitalbeträge, Barbeträge anstelle von Garantiekapital und Garantien nicht übersteigt;
c) dass Rückzug und Darlehensaufnahme seitens jeder assoziierten internationalen Rohstofforganisation nach den Buchstaben a und b nur zur Deckung der in den finanziellen Höchstforderungen nach Absatz 8 eingeschlossenen Einlagerungskosten verwendet werden. Der zur Deckung näher bezeichneter Unterhaltskosten nach Absatz 8 in die finanziellen Höchstforderungen jeder assoziierten internationalen Rohstofforganisation möglicherweise einbezogene Betrag darf bei der Deckung derartiger Kosten nicht überschritten werden;
d) dass der Fonds ausser im Fall des Absatzes 11 Buchstabe c der assoziierten internationalen Rohstofforganisation sogleich Lagerscheine zur Verwendung beim Verkauf von Ausgleichslagerbeständen zur Verfügung stellt,
e) dass der Fonds die Vertraulichkeit von Informationen der assoziierten internationalen Rohstofforganisationen wahrt.
F.  Zahlungsverzug assoziierter internationaler Rohstofforganisationen11. Droht eine assoziierte internationale Rohstofforganisation mit ihren Zahlungen auf ihre beim Fonds aufgenommenen Darlehen in Verzug zu geraten, so prüft der Fonds mit der betreffenden assoziierten internationalen Rohstofforganisation Massnahmen zur Abwendung eines derartigen Verzugs. Um den Zahlungsverzug einer assoziierten internationalen Rohstofforganisation auszugleichen, greift der Fonds in der nachstehenden Reihenfolge auf folgende Mittel bis zum Verzugsbetrag zurück:
a) Bareinlagen der in Verzug geratenen assoziierten internationalen Rohstofforganisation beim Fonds;
b) die Beträge von anteiligen Abrufen des Garantiekapitals und der Garantien, die von Teilnehmern der in Verzug geratenen assoziierten internationalen Rohstofforganisation aufgrund ihrer Teilnahme an der betreffenden Rohstofforganisation geleistet wurden;
c) vorbehaltlich des Absatzes 15 alle von der in Verzug geratenen assoziierten internationalen Rohstofforganisation an den Fonds verpfändeten oder zugunsten des Fonds in treuhänderische Verwahrung gegebenen Lagerscheine.
G.  Verbindlichkeiten aus Darlehensaufnahmen im Rahmen des ersten Kontos12. Kann der Fonds seine Verbindlichkeiten aus Darlehensaufnahmen im Rahmen des ersten Kontos nicht in anderer Weise erfüllen, so trägt er derartige Verbindlichkeiten in der nachstehenden Reihenfolge mit den im folgenden aufgeführten Mitteln ab, wobei es sich versteht, dass der Fonds, wenn eine assoziierte internationale Rohstofforganisation ihre Verbindlichkeiten ihm gegenüber nicht erfüllt, bereits in grösstmöglichem Ausmass auf die in Absatz 11 bezeichneten Mittel zurückgegriffen haben muss:
a) die Sonderrücklage;
b) die Beträge von Zeichnungen eingezahlter Anteile, die dem ersten Konto zugewiesen wurden;
c) die Beträge von Zeichnungen einforderbarer Anteile;
d) die Beträge der anteilmässigen Abrufe von Garantiekapital und Garantien, die von den Teilnehmern einer in Verzug geratenen assoziierten internationalen Rohstofforganisation aufgrund ihrer Beteiligung an anderen assoziierten internationalen Rohstofforganisationen geleistet wurden.

Von Teilnehmern assoziierter internationaler Rohstofforganisationen nach Buchstabe d geleistete Zahlungen werden vom Fonds so bald wie möglich aus den nach den Absätzen 11, 15, 16 und 17 bereitgestellten Mitteln zurückerstattet; nach einer solchen Rückerstattung verbliebene derartige Mittel werden in umgekehrter Reihenfolge zur Wiederauffüllung der unter den Buchstaben a, b und c genannten Mittel verwendet.13. Nach Rückgriff auf die in Absatz 12 Buchstaben a, b und c genannten Mittel werden die Beträge der anteilmässigen Abrufe des gesamten Garantiekapitals und der Garantien vom Fonds zur Deckung anderer als der sich aus dem Zahlungsverzug einer assoziierten internationalen Rohstofforganisation ergebenden Verbindlichkeiten verwendet.14. Um es dem Fonds zu ermöglichen, die nach Rückgriff auf die in den Absätzen 12 und 13 genannten Mittel noch offenen Verbindlichkeiten zu erfüllen, werden die Anteile der direkten Beitragsleistungen um den Betrag erhöht, der zur Deckung derartiger Verbindlichkeit benötigt wird, und der Gouverneursrat wird zu einer Dringlichkeitssitzung einberufen, um die Modalitäten einer derartigen Erhöhung zu beschliessen.
H.  Veräusserung der pfandreif gewordenen Lagerbestände15. Der Fonds ist berechtigt, Rohstofflagerbestände, die aufgrund des Zahlungsverzugs einer assoziierten internationalen Rohstofforganisation nach Absatz 11 pfandreif geworden sind, zu veräussern, wobei der Fonds sich jedoch bemüht, einen Notverkauf derartiger Lagerbestände durch Verschiebung des Verkaufs bis zu einem Zeitpunkt zu vermeiden, der noch mit dem Erfordernis vereinbar ist, dass der Fonds es seinerseits vermeiden muss, mit der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten in Verzug zu geraten.16. Der Exekutivausschuss überprüft in angemessenen Zeitabständen, in Konsultation mit der betroffenen assoziierten internationalen Rohstofforganisation, die Veräusserungen von Lagerbeständen, die der Fonds nach Absatz 11 Buchstabe c vorgenommen hat, und beschliesst mit qualifizierter Mehrheit, ob derartige Veräusserungen zu verschieben sind.17. Die Erträge derartiger Veräusserungen von Lagerbeständen werden zunächst zur Deckung etwaiger Verbindlichkeiten des Fonds, die dieser aufgrund seiner Darlehensbeschaffung im Rahmen des ersten Kontos für die betroffene assoziierte internationale Rohstofforganisation eingegangen ist, und sodann in umgekehrter Reihenfolge zur Wiederauffüllung der in Absatz 12 aufgeführten Mittel verwendet.

##### **Art. 18** Das zweite Konto {#chap_VI/art_18 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.970.6--18}
A.  Mittel1. Die Mittel des zweiten Kontos bestehen aus:
a) dem Teil der direkten Beitragsleistungen, der dem zweiten Konto nach Artikel 10 Absatz 3 zugewiesen wurde;
b) den für das zweite Konto geleisteten freiwilligen Beiträgen;
c) den jeweils auf dem zweiten Konto anfallenden Nettoeinkünften;
d) Darlehen;
e) den sonstigen Mitteln, die dem Fonds für seine Geschäfte im Rahmen des zweiten Kontos nach diesem Übereinkommen zur Verfügung gestellt oder von ihm entgegengenommen oder erworben werden.
B.  Finanzielle Grenzen des zweiten Kontos2. Der Gesamtbetrag der Darlehen und Zuschüsse, die der Fonds durch die Geschäfte im Rahmen des zweiten Kontos gewähren oder an denen er sich beteiligen kann, darf den Gesamtbetrag der Mittel des zweiten Kontos nicht übersteigen.
C.  Geschäftsgrundsätze des zweiten Kontos3. Der Fonds kann aus den Mitteln des zweiten Kontos Darlehen und Zuschüsse – letztere jedoch nicht aus dem Teil der direkten Beitragsleistungen, die dem zweiten Konto zugewiesen werden – zur Finanzierung anderer Massnahmen im Rohstoffbereich als der Einlagerung vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Übereinkommens und insbesondere der folgenden Bedingungen gewähren oder sich daran beteiligen:
a) Bei den Massnahmen muss es sich um Massnahmen der Rohstofferschliessung handeln, die zum Ziel haben, die Strukturbedingungen der Märkte zu verbessern und die Wettbewerbsfähigkeit und Aussichten bestimmter Rohstoffe auf lange Sicht zu verbessern. Derartige Massnahmen umfassen Forschung und Entwicklung, Produktivitätssteigerungen, Vertrieb sowie Massnahmen zur Unterstützung – in der Regel durch Gemeinschaftsfinanzierung oder durch technische Hilfe – der vertikalen Diversifizierung, unabhängig davon, ob diese Massnahmen allein ergriffen werden – wie im Fall verderblicher Rohstoffe und anderer Rohstoffe, deren Probleme sich durch Einlagerung nicht angemessen lösen lassen – oder ob sie ergänzend zu Einlagerungsmassnahmen sowie zu deren Unterstützung ergriffen werden.
b) Die Massnahmen werden im Rahmen eines internationalen Rohstoffgremiums von Erzeugern und Verbrauchern gemeinsam betrieben und durchgeführt.
c) Die Geschäfte des Fonds im Rahmen des zweiten Kontos können getätigt werden in Form von Darlehen und Zuschüssen an internationale Rohstoffgremien oder an deren Geschäftsstellen oder an ein oder mehrere Mitglieder, die von diesen internationalen Rohstoffgremien unter den vom Exekutivausschuss als angemessen beschlossenen Bedingungen benannt werden, wobei die Wirtschaftslage des betroffenen internationalen Rohstoffgremiums oder des oder der betroffenen Mitglieder sowie die Art und die Erfordernisse des geplanten Geschäfts zu berücksichtigen sind. Derartige Darlehen können durch staatliche oder andere geeignete Garantien des internationalen Rohstoffgremiums oder des oder der von einem solchen internationalen Rohstoffgremium bezeichneten Mitglieder gedeckt werden.
d) Das internationale Rohstoffgremium, das ein vom Fonds im Rahmen seines zweiten Kontos zu finanzierendes Vorhaben betreibt, legt dem Fonds einen detaillierten schriftlichen Vorschlag vor, in dem Zweck, Laufzeit, Standort und Kosten des Vorhabens sowie die für die Ausführung verantwortliche Stelle benannt sind.
e) Vor der Gewährung eines Darlehens oder Zuschusses legt der Geschäftsführende Direktor dem Exekutivausschuss eine detaillierte Bewertung des Vorschlags zusammen mit seinen Empfehlungen und gegebenenfalls der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses nach Artikel 25 Absatz 2 vor. Über Auswahl und Genehmigung von Vorschlägen beschliesst der Exekutivausschuss mit qualifizierter Mehrheit nach diesem Übereinkommen und gemäss den für Geschäfte des Fonds im Einklang mit dem Übereinkommen angenommenen Regeln und Vorschriften.
f) Zur Bewertung von vorgeschlagenen Vorhaben, die ihm zur Finanzierung vorgelegt werden, bedient der Fonds sich in der Regel der Dienste internationaler oder regionaler Institutionen; er kann gegebenenfalls die Dienste anderer auf das betreffende Gebiet spezialisierter zuständiger Stellen und Berater in Anspruch nehmen. Der Fonds kann derartigen Institutionen auch die Verwaltung von Darlehen oder Zuschüssen sowie die Aufsicht über die Durchführung der von ihm finanzierten Vorhaben übertragen. Derartige Institutionen, Stellen und Berater werden nach den vom Gouverneursrat beschlossenen Regeln und Vorschriften ausgewählt.
g) Bei der Gewährung eines Darlehens oder der Beteiligung daran achtet der Fonds gebührend darauf, dass der Darlehensnehmer und etwaige Bürgen Gewähr dafür bieten, dass sie ihre Verbindlichkeiten gegenüber dem Fonds aus derartigen Geschäften erfüllen können.
h) Der Fonds trifft mit dem internationalen Rohstoffgremium, dessen Geschäftsstelle oder dem oder den betroffenen Mitgliedern eine Vereinbarung, in der Betrag und Bedingungen des Darlehens oder Zuschusses genannt sind und in der unter anderem staatliche oder sonstige geeignete Garantien entsprechend diesem Übereinkommen und den etwa vom Fonds aufgestellten Regeln und Vorschriften festgelegt sind.
i) Die im Rahmen eines Finanzierungsgeschäfts bereitgestellten Mittel werden dem Empfänger nur zur Deckung der im Zusammenhang mit dem Vorhaben jeweils tatsächlich entstehenden Kosten ausgezahlt.
j) Der Fonds refinanziert keine ursprünglich aus anderen Quellen finanzierten Vorhaben.
k) Darlehen sind in der oder den Währungen zurückzuzahlen, in denen sie aufgenommen wurden.
1) Der Fonds vermeidet es soweit wie möglich, dass seine Geschäfte im Rahmen des zweiten Kontos sich mit denen bestehender internationaler und regionaler Finanzinstitutionen überschneiden, doch kann er sich an Gemeinschaftsfinanzierungen solcher Institutionen beteiligen.
m) Bei der Festlegung der Prioritäten für die Verwendung der Mittel des zweiten Kontos legt der Fonds gebührendes Gewicht auf Rohstoffe, die für die am wenigsten entwickelten Länder von Belang sind.
n) Bei der Prüfung von Vorhaben im Rahmen des zweiten Kontos wird gebührendes Gewicht auf Rohstoffe gelegt, die für Entwicklungsländer von Belang sind, insbesondere die Rohstoffe kleinerer Erzeuger‑ und Ausfuhrländer.
o) Der Fonds berücksichtigt gebührend, dass er es tunlichst vermeiden soll, einen übermässigen Teil der Mittel seines zweiten Kontos zugunsten eines bestimmten Rohstoffs einzusetzen.
D.  Darlehensaufnahme zugunsten des zweiten Kontos4. Die Darlehensaufnahme des Fonds zugunsten des zweiten Kontos nach Artikel 16 Absatz 5 Buchstabe a erfolgt entsprechend den Regeln und Vorschriften, die der Gouverneursrat beschliesst, und unterliegt folgenden Bestimmungen:
a) Die Darlehen werden zu Vorzugsbedingungen aufgenommen, die in den vom Fonds zu beschliessenden Regeln und Vorschriften niederzulegen sind, und ihre Beträge dürfen nicht zu Bedingungen neu vergeben werden, die günstiger sind als die Bedingungen, unter denen die Darlehen aufgenommen wurden.
b) Für die Buchführung werden die Darlehensbeträge in ein Darlehenskonto eingezahlt, dessen Mittel völlig getrennt von anderen Mitteln des Fonds, einschliesslich der anderen Mittel des zweiten Kontos, geführt, verwendet, eingesetzt, investiert oder sonst gehandhabt werden müssen.
c) Die anderen Mittel des Fonds, einschliesslich anderer Mittel des zweiten Kontos, dürfen nicht mit Verlusten belastet oder zur Erfüllung von Verbindlichkeiten, die sich aus Geschäften oder sonstigen Tätigkeiten im Rahmen eines derartigen Darlehenskontos ergeben, verwendet werden.
d) Die Darlehen zugunsten des zweiten Kontos bedürfen der Genehmigung des Exekutivausschusses.

## **Kapitel VII** Organisation und Geschäftsführung {#chap_VII}
##### **Art. 19** Aufbau des Fonds {#chap_VII/art_19 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.970.6--19}
Der Fonds hat einen Gouverneursrat, einen Exekutivausschuss, einen Geschäftsführenden Direktor und das Personal, dessen er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben bedarf.

##### **Art. 20** Gouverneursrat {#chap_VII/art_20 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.970.6--20}
1. Alle Befugnisse des Fonds liegen beim Gouverneursrat.
2. Jedes Mitglied ernennt einen Gouverneur und einen Stellvertreter für den Gouverneursrat; es kann die Ernennungen jederzeit widerrufen. Der Stellvertreter darf an Sitzungen teilnehmen, sich an Abstimmungen jedoch nur bei Abwesenheit des Vertretenen beteiligen.
3. Der Gouverneursrat kann alle seine Befugnisse auf den Exekutivausschuss übertragen, ausgenommen die Befugnis:
a) die Richtlinien der Politik des Fonds zu bestimmen;
b) Bedingungen für den Beitritt zu diesem Übereinkommen nach Artikel 56 zu vereinbaren;
c) ein Mitglied vorläufig auszuschliessen;
d) die Anteile der direkten Beitragsleistungen zu erhöhen oder zu vermindern;
e) Änderungen dieses Übereinkommens zu beschliessen;
f) die Geschäftstätigkeit des Fonds zu beenden und die Vermögenswerte des Fonds nach Kapitel IX zu verteilen;
g) den Geschäftsführenden Direktor zu ernennen;
h) über Einsprüche von Mitgliedern gegen die Beschlüsse des Exekutivausschusses betreffend die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens zu entscheiden;
i) die geprüfte Jahresrechnung des Fonds zu genehmigen;
j) Beschlüsse nach Artikel 16 Absatz 4 über die nach der Zuweisung an die Sonderrücklage verbleibenden Nettoerträge zu fassen;
k) vorgeschlagene Assoziierungsabkommen zu genehmigen;
l) vorgeschlagene Vereinbarungen mit anderen internationalen Organisationen nach Artikel 29 Absätze 1 und 2 zu genehmigen;
m) Wiederauffüllungen der Mittel des zweiten Kontos nach Artikel 13 zu beschliessen.
4. Der Gouverneursrat hält eine Jahrestagung sowie ausserordentliche Tagungen ab, die er selbst beschliesst oder die von 15 Gouverneuren, die mindestens ein Viertel der Gesamtstimmenzahl auf sich vereinigen, oder vom Exekutivausschuss gefordert werden.
5. Bei Sitzungen ist der Gouverneursrat beschlussfähig, wenn eine Mehrheit der Gouverneure, die mindestens zwei Drittel aller Stimmen umfasst, anwesend ist.
6. Der Gouverneursrat legt mit besonders qualifizierter Mehrheit alle für den Geschäftsbetrieb des Fonds für erforderlich erachteten Regeln und Vorschriften fest, die mit diesem Übereinkommen vereinbar sind.
7. Für ihre Tätigkeit erhalten die Gouverneure und Stellvertreter vom Fonds kein Entgelt, sofern nicht der Gouverneursrat mit qualifizierter Mehrheit beschliesst, ihnen für die Teilnahme an Tagungen angemessene Taggelder zu zahlen und die Fahrtkosten zu vergüten.
8. An jeder Jahrestagung wählt der Gouverneursrat einen Vorsitzenden aus seiner Mitte. Die Amtszeit des Vorsitzenden dauert bis zur Wahl seines Nachfolgers. Er kann für eine einzige anschliessende Amtszeit wiedergewählt werden.

##### **Art. 21** Abstimmung im Gouverneursrat {#chap_VII/art_21 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.970.6--21}
1. Die Stimmen im Gouverneursrat werden nach Anhang D unter die Mitgliedstaaten verteilt.
2. Der Gouverneursrat fasst seine Beschlüsse, soweit möglich, ohne Abstimmung.
3. Soweit in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist, werden alle vom Gouverneursrat zu behandelnden Fragen mit einfacher Mehrheit entschieden.
4. Der Gouverneursrat kann in Regeln und Vorschriften ein Verfahren festlegen, das es dem Exekutivausschuss ermöglicht, ein Votum des Rates über eine bestimmte Frage ohne Einberufung einer Sitzung des Rates einzuholen.

##### **Art. 22** Exekutivausschuss {#chap_VII/art_22 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.970.6--22}
1. Der Exekutivausschuss ist für die Geschäftsführung des Fonds verantwortlich und legt dem Gouverneursrat darüber Rechenschaft ab. Zu diesem Zweck nimmt der Exekutivausschuss die ihm in diesem Übereinkommen zugewiesenen oder vom Gouverneursrat übertragenen Befugnisse wahr. Übt der Exekutivausschuss übertragene Befugnisse aus, so beschliesst er mit denselben Mehrheiten, die erforderlich wären, wenn diese Befugnisse beim Gouverneursrat verblieben wären.
2. Der Gouverneursrat wählt 28 Exekutivdirektoren und einen Stellvertreter für jeden Exekutivdirektor nach dem in Anhang E festgelegten Verfahren.
3. Jeder Exekutivdirektor und sein Stellvertreter werden für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt; sie können wiedergewählt werden. Sie bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt. Ein Stellvertreter darf an Tagungen teilnehmen, sich an Abstimmungen jedoch nur bei Abwesenheit des Vertretenen beteiligen.
4. Der Exekutivausschuss ist am Sitz des Fonds tätig und tritt so oft zusammen, wie es die Geschäfte des Fonds erfordern.

5. a) Die Exekutivdirektoren und ihre Stellvertreter erhalten für ihre Tätigkeit vom Fonds keine Vergütung. Der Fonds kann ihnen jedoch für die Teilnahme an Tagungen angemessene Taggelder zahlen und die Fahrtkosten vergüten.
b) Ungeachtet des Buchstabens a erhalten die Exekutivdirektoren und ihre Stellvertreter jedoch eine Vergütung vom Fonds, wenn der Gouverneursrat mit qualifizierter Mehrheit beschliesst, sie vollamtlich zu beschäftigen.
6. Bei Sitzungen ist der Exekutivausschuss beschlussfähig, wenn eine Mehrheit von Exekutivdirektoren anwesend ist, die mindestens zwei Drittel aller Stimmen vertreten.
7. Der Exekutivausschuss kann die Geschäftsführer assoziierter internationaler Rohstofforganisationen und internationaler Rohstoffgremien einladen, ohne Stimmrecht an den Beratungen des Exekutivausschusses teilzunehmen.
8. Der Exekutivausschuss lädt den Generalsekretär der UNCTAD ein, seinen Tagungen als Beobachter beizuwohnen.
9. Der Exekutivausschuss kann die Vertreter anderer interessierter internationaler Gremien einladen, seinen Tagungen als Beobachter beizuwohnen.

##### **Art. 23** Abstimmung im Exekutivausschuss {#chap_VII/art_23 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.970.6--23}
1. Jeder Exekutivdirektor ist berechtigt, die dem von ihm vertretenen Mitglied zustehende Anzahl von Stimmen abzugeben. Diese Stimmen brauchen nicht zusammen abgegeben zu werden.
2. Der Exekutivausschuss beschliesst, soweit möglich, ohne Abstimmung.
3. Soweit in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist, werden alle beim Exekutivausschuss zu behandelnden Fragen mit einfacher Mehrheit entschieden.

##### **Art. 24** Geschäftsführender Direktor und Personal {#chap_VII/art_24 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.970.6--24}
1. Der Gouverneursrat ernennt mit qualifizierter Mehrheit den Geschäftsführenden Direktor. Ist der Ernannte im Zeitpunkt seiner Ernennung Gouverneur oder Exekutivdirektor oder Stellvertreter, so tritt er von diesem Posten vor Übernahme des Amtes des Geschäftsführenden Direktors zurück.
2. Der Geschäftsführende Direktor führt nach Weisung des Gouverneursrats und des Exekutivausschusses die ordentlichen Geschäfte des Fonds.
3. Der Geschäftsführende Direktor ist der höchste Exekutivbeamte des Fonds sowie Vorsitzender des Exekutivausschusses; er nimmt an dessen Tagungen ohne Stimmrecht teil.
4. Die Amtszeit des Geschäftsführenden Direktors beträgt vier Jahre; er kann anschliessend für eine Amtszeit wiederernannt werden. Der Gouverneursrat kann ihn jedoch jederzeit mit qualifizierter Mehrheit seines Amtes entheben.
5. Der Geschäftsführende Direktor ist für den Einsatz, die Einstellung und Entlassung des Personals nach den vom Fonds zu beschliessenden Personalvorschriften verantwortlich. Bei der Einstellung des Personals hat der Geschäftsführende Direktor gebührend darauf zu achten, dass die Auswahl auf möglichst breiter geographischer Grundlage erfolgt, wobei jedoch einem Höchstmass an Leistungsfähigkeit und Sachkunde vorrangige Bedeutung zukommt.
6. Der Geschäftsführende Direktor und das Personal sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausschliesslich dem Fonds und keiner anderen Stelle verantwortlich. Jedes Mitglied hat den internationalen Charakter dieser Verantwortung zu achten und jeden Versuch zu unterlassen, den Geschäftsführenden Direktor oder einen Angestellten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.

##### **Art. 25** Beratender Ausschuss {#chap_VII/art_25 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.970.6--25}
1. a) Unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, das zweite Konto so bald wie möglich geschäftsbereit zu machen, setzt der Gouverneursrat entsprechend den von ihm zu beschliessenden Regeln und Vorschriften so bald wie möglich einen Beratenden Ausschuss mit der Aufgabe ein, den Geschäftsbetrieb des zweiten Kontos zu erleichtern.
b) Bei der Zusammensetzung des Beratenden Ausschusses ist gebührend zu berücksichtigen, dass eine breite und ausgewogene geographische Verteilung sowie persönlicher Sachverstand jedes Mitglieds in Fragen der Rohstoffentwicklung notwendig sind und dass es wünschenswert ist, eine breite Interessenvertretung, einschliesslich der Interessen der freiwilligen Beitragszahler, zu erreichen.
2. Die Aufgaben des Beratenden Ausschusses sind:
a) Beratung des Exekutivausschusses in technischen und wirtschaftlichen Fragen der Massnahmenprogramme, die von internationalen Rohstoffgremien dem Fonds zur Finanzierung und Gemeinschaftsfinanzierung aus dem zweiten Konto vorgeschlagen werden, sowie Beratung in Fragen des derartigen Vorschlägen beizumessenden Vorrangs;
b) auf Verlangen des Exekutivausschusses Beratung in Einzelfragen, die mit der Bewertung bestimmter zur Finanzierung aus dem zweiten Konto vorgesehener Vorhaben zusammenhängen;
c) Beratung des Exekutivausschusses in bezug auf Richtlinien und Massstäbe zur Bestimmung des den Massnahmen im Bereich des zweiten Kontos jeweilig beizumessenden Vorrangs, in bezug auf Bewertungsverfahren zur Gewährung von Hilfe in Form von Zuschüssen und Darlehen und zur Gemeinschaftsfinanzierung zusammen mit anderen internationalen Finanzinstitutionen und sonstigen Stellen;
d) Stellungnahme zu Berichten des Geschäftsführenden Direktors über Überwachung, Durchführung und Auswertung von aus dem zweiten Konto finanzierten Vorhaben.

##### **Art. 26** Bestimmungen über Haushaltsfragen und Rechnungsprüfung {#chap_VII/art_26 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.970.6--26}
1. Die Verwaltungskosten des Fonds werden aus Einnahmen des ersten Kontos bestritten.
2. Der Geschäftsführende Direktor erstellt ein jährliches Verwaltungsbudget, das vom Exekutivausschuss geprüft und zusammen mit seinen Empfehlungen dem Gouverneursrat zur Genehmigung vorgelegt wird.
3. Der Geschäftsführende Direktor sorgt für eine jährliche Prüfung der Konten des Fonds durch unabhängige und aussenstehende Rechnungsprüfer. Die geprüften Jahresabschlüsse werden nach Beratung durch den Exekutivausschuss zusammen mit dessen Empfehlungen dem Gouverneursrat zur Genehmigung vorgelegt.

##### **Art. 27** Sitz und Geschäftsstellen {#chap_VII/art_27 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.970.6--27}
Der Sitz des Fonds wird an einem Ort errichtet, den der Gouverneursrat mit qualifizierter Mehrheit wenn möglich an seiner ersten Jahrestagung beschliesst. Der Fonds kann aufgrund eines Beschlusses des Gouverneursrats nach Bedarf andere Geschäftsstellen im Hoheitsgebiet jedes Mitglieds errichten.

##### **Art. 28** Veröffentlichung der Berichte {#chap_VII/art_28 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.970.6--28}
Der Fonds gibt einen Jahresbericht heraus, der einen geprüften Jahresabschluss enthält, und übermittelt ihn den Mitgliedern. Nach Annahme durch den Gouverneursrat werden der Bericht und der Jahresabschluss auch der Generalversammlung der Vereinten Nationen, dem Handels‑ und Entwicklungsrat der UNCTAD, den assoziierten internationalen Rohstofforganisationen sowie anderen interessierten internationalen Organisationen zur Information zugesandt.

##### **Art. 29** Beziehungen zu den Vereinten Nationen und anderen Organisationen {#chap_VII/art_29 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.970.6--29}
1. Der Fonds kann mit den Vereinten Nationen Verhandlungen aufnehmen, um ein Abkommen zu schliessen, das den Fonds als eine der in Artikel 57 der Charta der Vereinten Nationen bezeichneten Sonderorganisationen mit den Vereinten Nationen verbindet. Alle nach Artikel 63 der Charta geschlossenen Abkommen bedürfen der Genehmigung durch den Gouverneursrat, die auf Empfehlung des Exekutivausschusses erteilt wird.
2. Der Fonds kann mit der UNCTAD und den Organisationen der Vereinten Nationen, mit anderen zwischenstaatlichen Organisationen, internationalen Finanzinstitutionen, nichtstaatlichen Organisationen und Regierungsstellen, die sich mit verwandten Tätigkeitsgebieten befassen, eng zusammenarbeiten und, falls er es für notwendig erachtet, mit diesen Gremien Übereinkünfte schliessen.
3. Der Fonds kann mit den in Absatz 2 bezeichneten Gremien entsprechend den Beschlüssen des Exekutivausschusses Arbeitsbeziehungen herstellen.

## **Kapitel VIII** Austritt und zeitweiliger Ausschluss eines Mitglieds sowie Rücktritt assoziierter internationaler Rohstofforganisationen {#chap_VIII}
##### **Art. 30** Austritt von Mitgliedern {#chap_VIII/art_30 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.970.6--30}
Ausser im Fall des Artikels 35 Absatz 2 Buchstabe b sowie vorbehaltlich des Artikels 32 kann ein Mitglied jederzeit aus dem Fonds austreten, indem es dem Fonds eine schriftliche Mitteilung zugehen lässt. Der Austritt wird an dem in der Mitteilung bezeichneten Tag wirksam, frühestens aber zwölf Monate nach Eingang der Mitteilung beim Fonds.

##### **Art. 31** Zeitweiliger Ausschluss eines Mitglieds {#chap_VIII/art_31 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.970.6--31}
1. Kommt ein Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Fonds nicht nach, so kann es der Gouverneursrat ausser im Fall des Artikels 35 Absatz 2 Buchstabe b mit qualifizierter Mehrheit zeitweilig ausschliessen. Das Mitglied, das auf diese Weise zeitweilig ausgeschlossen wurde, scheidet ein Jahr nach dem Tag des Ausschlusses ohne weiteres als Mitglied aus, sofern nicht der Gouverneursrat beschliesst, den zeitweiligen Ausschluss um ein weiteres Jahr zu verlängern.
2. Hat der Gouverneursrat sich davon überzeugt, dass das zeitweilig ausgeschlossene Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Fonds nachgekommen ist, so versetzt er es wieder in den Stand eines vollberechtigten Mitglieds.
3. Solange ein Mitglied zeitweilig ausgeschlossen ist, darf es seine Rechte aus diesem Übereinkommen nicht ausüben, ausgenommen das Austrittsrecht und das Recht auf ein Schiedsverfahren während der Beendigung der Geschäftstätigkeit des Fonds, doch hat es weiterhin alle seine Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen zu erfüllen.

##### **Art. 32** Abrechnung {#chap_VIII/art_32 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.970.6--32}
1. Endet die Mitgliedschaft eines Mitglieds, so bleibt es danach verpflichtet, alle Beträge, die vom Fonds vor dem Tag, an dem seine Mitgliedschaft mit Wirkung für seine Verpflichtungen gegenüber dem Fonds endete, abgerufen worden sind, zu zahlen sowie die an diesem Tag noch offenen Zahlungen zu leisten. Das Mitglied bleibt ferner verpflichtet, seine Verbindlichkeiten hinsichtlich seines Garantiekapitals zu erfüllen, bis Vorkehrungen getroffen worden sind, die den Fonds zufriedenstellen und Artikel 14 Absätze 4–7 genügen. In jedem Assoziierungsabkommen ist für den Fall, dass die Mitgliedschaft eines Teilnehmers der betreffenden assoziierten internationalen Rohstofforganisation endet, vorzusehen, dass die Organisation sicherstellt, dass derartige Vorkehrungen spätestens am Tag der Beendigung der Mitgliedschaft abgeschlossen sind.
2. Endet die Mitgliedschaft eines Mitglieds, so sorgt der Fonds für den Rückkauf der Anteile des betreffenden Mitglieds im Einklang mit Artikel 16 Absätze 2 und 3 als Teil der Abrechnung mit dem betreffenden Mitglied und löscht sein Garantiekapital, sofern die Verpflichtungen und Erfordernisse des Absatzes 1 erfüllt wurden. Der Rückkaufpreis der Anteile ist der Wert, der in den Büchern des Fonds am Tag der Beendigung der Mitgliedschaft ausgewiesen ist; ein dem Mitglied deswegen geschuldeter Betrag kann jedoch vom Fonds zur Deckung von Beträgen, die das betreffende Mitglied dem Fonds nach Absatz 1 schuldet, verwendet werden.

##### **Art. 33** Rücktritt assoziierter internationaler Rohstofforganisationen {#chap_VIII/art_33 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.970.6--33}
1. Vorbehaltlich der Bedingungen des Assoziierungsabkommens kann eine assoziierte internationale Rohstofforganisation von der Assoziierung mit dem Fonds zurücktreten, wobei sie jedoch alle ausstehenden Darlehen zurückzahlen muss, die sie vor dem Tag des Wirksamwerdens des Rücktritts vom Fonds erhalten hat. Die assoziierte internationale Rohstofforganisation und ihre Teilnehmer sind danach nur noch verpflichtet, die von dem Fonds vor diesem Tag in bezug auf ihre Verpflichtungen gegenüber dem Fonds abgerufenen Beträge zu zahlen.
2. Endet die Assoziierung einer assoziierten internationalen Rohstofforganisation mit dem Fonds, so sorgt dieser nach Erfüllung der in Absatz 1 bezeichneten Verpflichtungen

a) für die Rückerstattung der Bareinlagen und die Rückgabe der Lagerscheine, die der Fonds für Rechnung der betreffenden assoziierten internationalen Rohstofforganisation verwahrt;
b) für die Rückerstattung der Barbeträge, die anstelle von Garantiekapital eingezahlt wurden, und für die Löschung des entsprechenden Garantiekapitals und der entsprechenden Garantien.

## **Kapitel IX** Zeitweilige Einstellung oder Beendigung der Geschäftstätigkeit sowie Erfüllung von Verbindlichkeiten {#chap_IX}
##### **Art. 34** Zeitweilige Einstellung der Geschäftstätigkeit {#chap_IX/art_34 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.970.6--34}
In einer Notlage kann der Exekutivausschuss die Geschäftstätigkeit des Fonds zeitweilig einstellen, soweit er dies für erforderlich hält, bis der Gouverneursrat Gelegenheit zu weiterer Prüfung und zum Eingreifen hat.

##### **Art. 35** Beendigung der Geschäftstätigkeit {#chap_IX/art_35 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.970.6--35}
1. Durch einen Beschluss, der von zwei Dritteln aller Gouverneure gefasst wurde, die mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenzahl auf sich vereinigen, kann der Gouverneursrat die Geschäftstätigkeit des Fonds beenden. Nach Beendigung der Geschäftstätigkeit stellt der Fonds sofort alle Tätigkeiten ein, ausgenommen derjenigen, die zur ordnungsgemässen Verwertung und Erhaltung seiner Vermögenswerte und zur Regelung seiner noch offenen Verbindlichkeiten notwendig sind.
2. Bis zu der endgültigen Regelung seiner Verbindlichkeiten und der endgültigen Verteilung seiner Vermögenswerte bleibt der Fonds bestehen, alle Rechte und Pflichten des Fonds und seiner Mitglieder aufgrund dieses Übereinkommens bleiben unberührt, abgesehen davon, dass:
a) der Fonds nicht verpflichtet ist, auf Verlangen einer assoziierten internationalen Rohstofforganisation für den Abzug ihrer Einlagen nach Artikel 17 Absatz 10 Buchstabe a zu sorgen oder assoziierten internationalen Rohstofforganisationen neue Darlehen nach Artikel 17 Absatz 10 Buchstabe b zu gewähren, und
b) nach dem Beschluss über die Beendigung der Geschäftstätigkeit ein Mitglied weder austreten noch zeitweilig ausgeschlossen werden kann.

##### **Art. 36** Erfüllung von Verbindlichkeiten – allgemeine Bestimmungen {#chap_IX/art_36 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.970.6--36}
1. Der Exekutivausschuss trifft alle Vorkehrungen, die erforderlich sind, um eine ordnungsgemässe Verwertung der Vermögenswerte des Fonds zu gewährleisten. Bevor Zahlungen an die Gläubiger unmittelbarer Forderungen geleistet werden, bildet der Exekutivausschuss mit qualifizierter Mehrheit alle Rückstellungen oder trifft alle Vorkehrungen, die nach seiner Meinung erforderlich sind, um eine anteilmässige Verteilung an die Inhaber bedingter Forderungen einerseits und an die Gläubiger mit unmittelbaren Forderungen andererseits zu gewährleisten.
2. Eine Verteilung der Vermögenswerte nach diesem Kapitel findet nur statt, wenn:
a) alle Verbindlichkeiten des fraglichen Kontos erfüllt wurden oder dafür Vorsorge getroffen wurde und
b) der Gouverneursrat mit qualifizierter Mehrheit eine Verteilung beschlossen hat.
3. Nach einem Beschluss des Gouverneursrats gemäss Absatz 2 Buchstabe b besorgt der Exekutivausschuss die weitere Verteilung etwa verbliebener Vermögenswerte des fraglichen Kontos vor, bis alle diese Vermögenswerte verteilt sind. Eine derartige Verteilung an ein Mitglied oder an einen Teilnehmer einer assoziierten internationalen Rohstofforganisation, der nicht Mitglied ist, steht unter dem Vorbehalt, dass vorher alle noch offenen Forderungen des Fonds gegen das betreffende Mitglied oder den betreffenden Teilnehmer geregelt worden sind, und erfolgt zu den Zeitpunkten und in den Währungen oder sonstigen Vermögenswerten, die der Gouverneursrat für gerecht und billig erachtet.

##### **Art. 37** Erfüllung von Verbindlichkeiten – erstes Konto {#chap_IX/art_37 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.970.6--37}
1. Darlehen, die assoziierten internationalen Rohstofforganisationen im Rahmen der Geschäftstätigkeit des ersten Kontos gewährt wurden und im Zeitpunkt des Beschlusses über die Beendigung der Geschäftstätigkeit des Fonds noch offen sind, haben die betreffenden assoziierten internationalen Rohstofforganisationen innerhalb von zwölf Monaten nach dem Beschluss zur Beendigung zurückzuzahlen. Nach Rückzahlung derartiger Darlehen sind Lagerscheine, die wegen dieser Darlehen an den Fonds verpfändet oder zugunsten des Fonds in treuhänderische Verwahrung gegeben wurden, den assoziierten internationalen Rohstofforganisationen zurückzugeben.
2. Wurden für Rohstoffe, die mit Bareinlagen assoziierter internationaler Rohstofforganisationen erworben worden sind, Lagerscheine an den Fonds verpfändet oder zugunsten des Fonds in treuhänderische Verwahrung gegeben, so sind sie den betreffenden assoziierten internationalen Rohstofforganisationen in einer Weise, die mit der in Absatz 3 Buchstabe b bezeichneten Behandlung von Bareinlagen und Überschüssen vereinbar ist, zurückzugeben, soweit diese assoziierten internationalen Rohstofforganisationen ihren Verpflichtungen gegenüber dem Fonds voll nachgekommen sind.
3. Folgende vom Fonds im Rahmen der Geschäftstätigkeit des ersten Kontos eingegangene Verbindlichkeiten sind unter Verwendung der Vermögenswerte des ersten Kontos nach Artikel 17 Absätze 12–14 gleichrangig zu erfüllen:
a) Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern des Fonds sowie
b) Verbindlichkeiten gegenüber assoziierten internationalen Rohstofforganisationen in bezug auf Bareinlagen und Überschüsse, die der Fonds nach Artikel 14 Absätze 1, 2, 3 und 8 besitzt, soweit diese assoziierten internationalen Rohstofforganisationen ihren Verpflichtungen gegenüber dem Fonds voll nachgekommen sind.
4. Etwa verbliebene Vermögenswerte des ersten Kontos werden auf folgender Grundlage und in folgender Reihenfolge verteilt:
a) Beträge bis zum Wert eines bei Mitgliedern nach Artikel 17 Absatz 12 Buchstabe d und Absatz 13 abgerufenen und von den Mitgliedern gezahlten Garantiekapitals werden an diese Mitglieder im Verhältnis ihrer Anteile am Gesamtwert des abgerufenen und eingezahlten Garantiekapitals verteilt;
b) Beträge bis zum Wert der bei Teilnehmern assoziierter internationaler Rohstofforganisationen, die nicht Mitglieder sind, nach Artikel 17 Absatz 12 Buchstabe d und Absatz 13 abgerufenen und von den Teilnehmern eingezahlten Garantien werden an diese Teilnehmer im Verhältnis ihrer Anteile am Gesamtwert der abgerufenen und eingezahlten Garantien verteilt.
5. Nach den Verteilungen nach Absatz 4 etwa verbleibende Vermögenswerte des ersten Kontos werden an die Mitglieder im Verhältnis ihrer dem ersten Konto zugewiesenen Zeichnungen von Anteilen der direkten Beitragsleistungen verteilt.

##### **Art. 38** Erfüllung von Verbindlichkeiten – zweites Konto {#chap_IX/art_38 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.970.6--38}
1. Vom Fonds im Rahmen der Geschäftstätigkeit des zweiten Kontos eingegangene Verbindlichkeiten werden unter Verwendung der Mittel des zweiten Kontos nach Art. 18 Absatz 4 erfüllt.
2. Etwa verbleibende Vermögenswerte des zweiten Kontos werden zunächst an die Mitglieder bis zur Höhe des Wertes ihrer diesem Konto nach Artikel 10 Absatz 3 zugewiesenen Zeichnungen von Anteilen der direkten Beitragsleistungen und sodann an die Beitragszahler dieses Kontos im Verhältnis ihres Anteils an dem nach Artikel 13 geleisteten Gesamtbeitrag verteilt.

##### **Art. 39** Erfüllung von Verbindlichkeiten – sonstige Vermögenswerte des Fonds {#chap_IX/art_39 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.970.6--39}
1. Sonstige Vermögenswerte werden zu dem oder den Zeitpunkten verwertet, die der Gouverneursrat aufgrund von Empfehlungen des Exekutivausschusses und nach den vom Exekutivausschuss mit qualifizierter Mehrheit niedergelegten Verfahren beschliesst.
2. Durch Veräusserung derartiger Vermögenswerte erzielte Erträge werden zur anteilmässigen Erfüllung der in Artikel 37 Absatz 3 und Artikel 38 Absatz 1 bezeichneten Verbindlichkeiten verwendet. Etwa verbleibende Vermögenswerte werden zunächst auf der in Artikel 37 Absatz 4 bezeichneten Grundlage und in der dort angegebenen Reihenfolge sowie danach an Mitglieder im Verhältnis ihrer Zeichnungen der Anteile der direkten Beitragsleistungen verteilt.

## **Kapitel X** Rechtsstellung, Vorrechte und Immunitäten {#chap_X}
##### **Art. 40** Zweck {#chap_X/art_40 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.970.6--40}
Um dem Fonds die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben zu ermöglichen, werden ihm im Hoheitsgebiet eines jeden Mitglieds die Rechtsstellung, Vorrechte und Immunitäten gewährt, die in diesem Kapitel vorgesehen sind.

##### **Art. 41** Rechtsstellung des Fonds {#chap_X/art_41 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.970.6--41}
Der Fonds besitzt volle Rechtspersönlichkeit und insbesondere die Fähigkeit, mit Staaten und internationalen Organisationen völkerrechtliche Übereinkünfte zu schliessen, Verträge zu schliessen, unbewegliches und bewegliches Vermögen zu erwerben und zu veräussern sowie vor Gericht als Partei aufzutreten.

##### **Art. 42** Immunität gegenüber der Gerichtsbarkeit {#chap_X/art_42 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.970.6--42}
1. Der Fonds geniesst Immunität gegenüber der Gerichtsbarkeit in jeder Art von gerichtlichen Verfahren, ausgenommen Klagen, die gegen den Fonds erhoben werden:
a) von den Darlehensgläubigern des Fonds in bezug auf diese Darlehen;
b) von den Käufern oder Inhabern der vom Fonds ausgegebenen Wertpapiere in bezug auf diese Wertpapiere sowie
c) von Zessionaren und Rechtsnachfolgern der oben genannten Personen in bezug auf die oben genannten Geschäfte.

Derartige Klagen können nur bei den zuständigen Gerichten und an Orten erhoben werden, die der Fonds mit der anderen Partei schriftlich vereinbart hat. Ist jedoch über den Gerichtsstand keine Vereinbarung getroffen worden oder ist eine Vereinbarung über die Zuständigkeit eines derartigen Gerichts aus Gründen unwirksam, welche die gegen den Fonds klagende Partei nicht zu vertreten hat, so kann eine derartige Klage vor einem zuständigen Gericht an dem Ort erhoben werden, an dem der Fonds seinen Sitz oder einen Bevollmächtigten für die Zustellung oder Entgegennahme der Klagen hat.
2. Mitglieder, assoziierte internationale Rohstofforganisationen, internationale Rohstoffgremien oder ihre Teilnehmer oder Personen, die für diese handeln oder Ansprüche von ihnen herleiten, können nur in den in Absatz 1 bezeichneten Fällen gegen den Fonds klagen. Assoziierte internationale Rohstofforganisationen, internationale Rohstoffgremien oder ihre Teilnehmer können jedoch bei Streitigkeiten zwischen ihnen und dem Fonds von den besonderen Schlichtungsverfahren Gebrauch machen, die in Übereinkünften mit dem Fonds oder – für Mitglieder – in diesem Übereinkommen und in den vom Fonds beschlossenen Regeln und Vorschriften vorgesehen sind.
3. Ungeachtet des Absatzes 1 geniessen die Vermögenswerte des Fonds, wo und in wessen Besitz sie sich auch befinden, Immunität von der Durchsuchung, jeder Art der Pfändung, Beschlagnahme, Zwangsvollstreckung, jeder Form des dinglichen Arrests, der Verfügung oder einem sonstigen Rechtsverfahren, das die Auszahlung von Mitteln unterbindet oder die Verfügung über Rohstofflagerbestände oder Lagerscheine betrifft oder unterbindet, sowie von sonstigen einstweiligen Massnahmen, bevor ein nach Absatz 1 zuständiges Gericht ein rechtskräftiges Urteil gegen den Fonds erlassen hat. Der Fonds kann mit seinen Gläubigern vereinbaren, dass nur bestimmte Vermögenswerte des Fonds der Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Urteil unterliegen.

##### **Art. 43** Immunität der Vermögenswerte {#chap_X/art_43 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.970.6--43}
Die Vermögenswerte des Fonds, wo und in wessen Besitz sie sich auch befinden, geniessen Immunität von der Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung und jeder anderen Form der Beeinträchtigung oder Wegnahme, sei es durch Regierungs‑ oder durch Gesetzgebungsmassnahmen.

##### **Art. 44** Unverletzlichkeit der Archive {#chap_X/art_44 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.970.6--44}
Die Archive des Fonds, wo sie sich auch befinden, sind unverletzlich.

##### **Art. 45** Befreiung der Vermögenswerte von Beschränkungen {#chap_X/art_45 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.970.6--45}
Soweit es für die Durchführung der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Geschäftstätigkeit erforderlich ist und vorbehaltlich dieses Übereinkommens, unterliegen die Vermögenswerte des Fonds keinen Beschränkungen, Regelungen, Kontrollen und Moratorien irgendwelcher Art.

##### **Art. 46** Vorrecht im Nachrichtenverkehr {#chap_X/art_46 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.970.6--46}
Soweit dies mit den geltenden, unter der Schirmherrschaft der Internationalen Fernmelde‑Union geschlossenen völkerrechtlichen Übereinkünften über das Fernmeldewesen, denen ein Mitglied als Vertragspartei angehört, vereinbar ist, behandelt jedes Mitglied den amtlichen Nachrichtenverkehr des Fonds wie den amtlichen Nachrichtenverkehr anderer Mitglieder.

##### **Art. 47** Immunitäten und Vorrechte bestimmter Personen {#chap_X/art_47 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.970.6--47}
Alle Gouverneure, Exekutivdirektoren, ihre Stellvertreter, der Geschäftsführende Direktor, die Mitglieder des Beratenden Ausschusses, die für den Fonds tätigen Sachverständigen und das Personal, ausgenommen die im Innendienst des Fonds tätigen Personen, geniessen:
a) Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich der von ihnen in ihrer amtlichen Eigenschaft vorgenommenen Handlungen, sofern nicht der Fonds diese Immunität aufhebt;
b) wenn sie nicht Staatsangehörige des betreffenden Mitglieds sind, ebenso wie ihre mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen, die gleiche Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen von der Ausländermeldepflicht und von der Verpflichtung zur Militär- oder Zivildienstleistung sowie die gleichen Erleichterungen in bezug auf Devisenbeschränkungen, wie sie das betreffende Mitglied den Vertretern, Amtsträgern und Angestellten vergleichbaren Ranges anderer internationaler Finanzinstitutionen gewährt, dessen Mitglied es ist;
c) in bezug auf Reiseerleichterungen die gleiche Behandlung, wie sie jedes Mitglied den Vertretern, Amtsträgern und Angestellten vergleichbaren Ranges anderer internationaler Finanzinstitutionen gewährt, dessen Mitglied es ist.

##### **Art. 48** Befreiung von der Besteuerung {#chap_X/art_48 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.970.6--48}
1. Im Rahmen seiner amtlichen Tätigkeit sind der Fonds, seine Vermögenswerte, seine Einkünfte sowie seine nach diesem Übereinkommen zugelassenen Geschäfte und Transaktionen von allen direkten Steuern sowie von allen Zollabgaben auf die für den amtlichen Gebrauch des Fonds ein‑ oder ausgeführten Güter befreit; ein Mitglied ist jedoch nicht gehindert, seine üblichen Steuern und Zollabgaben auf Rohstoffen zu erheben, die aus dem Hoheitsgebiet des betreffenden Mitglieds stammen, und die dem Fonds durch irgendeinen Umstand zugefallen sind. Der Fonds hat keinen Anspruch auf Befreiung von Abgaben, die nur Gebühren für Dienstleistungen darstellen.
2. Werden vom Fonds oder für dessen Rechnung Waren oder Dienstleistungen von beträchtlichem Wert gekauft, die für die amtliche Tätigkeit des Fonds erforderlich sind, und schliesst der Preis derartiger Käufe Steuern oder Gebühren ein, so trifft das betreffende Mitglied soweit möglich und vorbehaltlich seiner Rechtsvorschriften geeignete Massnahmen, um Befreiung von derartigen Steuern oder Gebühren zu gewähren oder für ihre Rückerstattung zu sorgen. Eingeführte oder gekaufte Waren, die aufgrund dieses Artikels von Steuern oder Gebühren befreit sind, dürfen im Hoheitsgebiet des Mitglieds, das die Befreiung gewährt hat, nur unter den mit ihm vereinbarten Bedingungen verkauft oder in anderer Weise veräussert werden.
3. Auf oder wegen Gehältern und anderen Bezügen sowie sonstigen Vergütungen, die der Fonds an Gouverneure, Exekutivdirektoren, deren Stellvertreter, die Mitglieder des Beratenden Ausschusses, den Geschäftsführenden Direktor und das Personal sowie die für den Fonds tätigen Sachverständigen zahlt, die nicht Bürger, Angehörige oder Bewohner eines Mitgliedstaates sind, werden von den Mitgliedern keine Steuern erhoben.
4. Auf vom Fonds ausgegebenen oder garantierten Schuldverschreibungen oder sonstigen Wertpapieren, in wessen Besitz sie sich auch befinden, sowie auf den dafür gezahlten Dividenden oder Zinsen werden keine Steuern irgendwelcher Art erhoben:
a) welche diese Schuldverschreibungen oder Wertpapiere lediglich deshalb benachteiligen, weil sie vom Fonds ausgegeben oder garantiert werden, oder
b) wenn die einzige Rechtsgrundlage der Ort, die Währung, in denen sie ausgegeben, zahlbar sind oder tatsächlich gezahlt werden, oder der Standort ist, an dem der Fonds ein Büro oder eine Geschäftsstelle unterhält.

##### **Art. 49** Aufhebung der Immunitäten, Befreiungen und Vorrechte {#chap_X/art_49 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.970.6--49}
1. Die in diesem Kapitel vorgesehenen Immunitäten, Befreiungen und Vorrechte werden im Interesse des Fonds gewährt. Der Fonds kann in dem Ausmass und unter den Bedingungen, die er bestimmt, die in diesem Kapitel vorgesehenen Immunitäten, Befreiungen und Vorrechte in Fällen aufheben, in denen diese Massnahme die Interessen des Fonds nicht beeinträchtigt.
2. Der Geschäftsführende Direktor ist befugt, soweit der Gouverneursrat ihm diese Befugnis überträgt, und verpflichtet, die Immunität jedes Angestellten sowie jedes für den Fonds tätigen Sachverständigen in Fällen aufzuheben, in denen die Immunität den Gang der Rechtspflege behindern würde und in denen sie ohne Beeinträchtigung der Interessen des Fonds aufgehoben werden kann.

##### **Art. 50** Anwendung dieses Kapitels {#chap_X/art_50 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.970.6--50}
Jedes Mitglied trifft diejenigen Massnahmen, die erforderlich sind, um die in diesem Kapitel niedergelegten Grundsätze und Verpflichtungen in seinem Hoheitsgebiet durchzusetzen.

## **Kapitel XI** Änderungen {#chap_XI}
##### **Art. 51** Änderungen {#chap_XI/art_51 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.970.6--51}
1. a) Vorschläge eines Mitglieds zur Änderung dieses Übereinkommens werden allen Mitgliedern vom Geschäftsführenden Direktor notifiziert und dem Exekutivausschuss vorgelegt, der seine Empfehlungen dazu dem Gouverneursrat zuleitet.
b) Vorschläge des Exekutivausschusses zur Änderung dieses Übereinkommens werden allen Mitgliedern vom Geschäftsführenden Direktor notifiziert und dem Gouverneursrat vorgelegt.
2. Der Gouverneursrat beschliesst Änderungen mit besonders qualifizierter Mehrheit. Die Änderungen treten sechs Monate nach der Beschlussfassung in Kraft, sofern der Gouverneursrat nicht etwas anderes beschliesst.
3. Ungeachtet des Absatzes 2 treten Änderungen, die

a) das Recht jedes Mitglieds, aus dem Fonds auszutreten;
b) eine in diesem Übereinkommen vorgeschriebene Stimmenmehrheit;
c) die Haftungsbeschränkung nach Artikel 6;
d) das Recht, Anteile der direkten Beitragsleistungen nach Artikel 9 Absatz 5 zu zeichnen oder nicht zu zeichnen;
e) das Verfahren zur Änderung dieses Übereinkommens betreffen, nur in Kraft, wenn sie von allen Mitgliedern angenommen werden. Eine Änderung gilt als von einem Mitglied angenommen, sofern es nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Beschlussfassung über die Änderung beim Geschäftsführenden Direktor schriftlich Einspruch erhebt. Der Gouverneursrat kann diese Frist im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Änderung auf Antrag eines Mitglieds verlängern.
4. Der Geschäftsführende Direktor notifiziert allen Mitgliedern und dem Depositar umgehend alle beschlossenen Änderungen sowie den Tag ihres Inkrafttretens.

## **Kapitel XII** Auslegung und Schiedsverfahren {#chap_XII}
##### **Art. 52** Auslegung {#chap_XII/art_52 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.970.6--52}
1. Alle Fragen der Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die sich zwischen einem Mitglied und dem Fonds oder zwischen Mitgliedern ergeben, werden dem Exekutivausschuss zur Entscheidung vorgelegt. Ein solches Mitglied oder solche Mitglieder sind berechtigt, während der Erörterung einer solchen Frage nach den vom Gouverneursrat zu beschliessenden Regeln und Vorschriften an den Beratungen des Exekutivausschusses teilzunehmen.
2. Hat der Exekutivausschuss nach Absatz 1 eine Entscheidung getroffen, so kann jedes Mitglied innerhalb von drei Monaten nach der Notifikation der Entscheidung verlangen, dass die Frage dem Gouverneursrat vorgelegt wird, der an seiner nächsten Tagung mit besonders qualifizierter Mehrheit entscheidet. Die Entscheidung des Gouverneursrats ist endgültig.
3. Gelangt der Gouverneursrat nicht zu einer Entscheidung nach Absatz 2, so wird die Frage entsprechend den in Artikel 53 Absatz 2 niedergelegten Verfahren einem Schiedsverfahren unterworfen, wenn ein Mitglied dies innerhalb von drei Monaten nach dem letzten Tag der Erörterung der Frage durch den Gouverneursrat beantragt.

##### **Art. 53** Schiedsverfahren {#chap_XII/art_53 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.970.6--53}
1. Streitigkeiten zwischen dem Fonds und einem Mitglied, das aus dem Fonds ausgetreten ist, oder zwischen dem Fonds und einem Mitglied während der Beendigung der Geschäftstätigkeit des Fonds werden einem Schiedsverfahren unterworfen.
2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Schiedsrichtern zusammen. Jede Streitpartei ernennt einen Schiedsrichter. Diese beiden Schiedsrichter bestellen den dritten Schiedsrichter, der den Vorsitz hat. Hat eine Streitpartei innerhalb von 45 Tagen nach Eingang des Antrags auf ein Schiedsverfahren keinen Schiedsrichter ernannt oder wurde der dritte Schiedsrichter nicht innerhalb von 30 Tagen nach Ernennung der beiden anderen Schiedsrichter bestellt, so kann jede Streitpartei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs oder eine sonstige Stelle, die allenfalls in den vom Gouverneursrat beschlossenen Regeln und Vorschriften vorgeschrieben ist, um Ernennung eines Schiedsrichters ersuchen. Ist der Präsident des Internationalen Gerichtshofs aufgrund dieser Bestimmung um Ernennung eines Schiedsrichters ersucht worden und ist er Staatsangehöriger eines Staates, der in dem Streit Partei ist, oder kann er seine Pflichten nicht wahrnehmen, so geht die Befugnis zur Ernennung eines Schiedsrichters auf den Vizepräsidenten des Gerichtshofs oder, wenn dieser gleichermassen verhindert ist, auf das älteste unter den nicht in dieser Weise verhinderten dienstältesten Mitgliedern des Gerichtshofs über. Das Schiedsverfahren wird von den Schiedsrichtern bestimmt, doch ist der Vorsitzende uneingeschränkt befugt, bei Meinungsverschiedenheit über Verfahrensfragen diese zu entscheiden. Entscheidungen des Schiedsgerichts bedürfen der Mehrheit der Stimmen der Schiedsrichter; die Entscheidungen sind endgültig und für die Streitparteien bindend.
3. Sofern nicht in einem Assoziierungsabkommen ein anderes Schiedsverfahren vorgesehen ist, wird jede Streitigkeit zwischen dem Fonds und einer assoziierten internationalen Rohstofforganisation einem Schiedsverfahren nach Absatz 2 unterzogen.

## **Kapitel XIII** Schlussbestimmungen {#chap_XIII}
##### **Art. 54** Unterzeichnung und Ratifikation, Annahme oder Genehmigung {#chap_XIII/art_54 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.970.6--54}
1. Dieses Übereinkommen liegt am Sitz der Vereinten Nationen in New York vom 1. Oktober 1980 bis zum Ablauf eines Jahres nach seinem Inkrafttreten für alle in Anhang A aufgeführten Staaten sowie die in Artikel 4 Buchstabe b bezeichneten zwischenstaatlichen Organisationen zur Unterzeichnung auf.
2. Staaten oder zwischenstaatliche Organisationen, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben, können Vertragsparteien des Übereinkommens werden, indem sie bis zum Ablauf von 18 Monaten nach Inkrafttreten des Übereinkommens eine Ratifikations‑, Annahme‑ oder Genehmigungsurkunde hinterlegen.

##### **Art. 55** Depositar {#chap_XIII/art_55 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.970.6--55}
Depositar dieses Übereinkommens ist der Generalsekretär der Vereinten Nationen.

##### **Art. 56** Beitritt {#chap_XIII/art_56 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.970.6--56}
Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann jeder Staat oder jede in Artikel 4 bezeichnete zwischenstaatliche Organisation diesem Übereinkommen unter den Bedingungen und Modalitäten beitreten, die zwischen dem Gouverneursrat und dem betreffenden Staat oder der betreffenden zwischenstaatlichen Organisation vereinbart werden. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Depositar.

##### **Art. 57** Inkrafttreten {#chap_XIII/art_57 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.970.6--57}
1. Dieses Übereinkommen tritt in Kraft, nachdem die Ratifikations‑, Annahme- oder Genehmigungsurkunden von mindestens 90 Staaten beim Depositar eingegangen sind, sofern deren gesamte Zeichnungen von Anteilen der direkten Beitragsleistungen mindestens zwei Drittel der gesamten Zeichnungen derjenigen Anteile der direkten Beitragsleistungen umfassen, die allen in Anhang A aufgeführten Staaten zugeteilt sind, und sofern mindestens 50 Prozent des in Artikel 13 Absatz 2 aufgestellten Zielbetrages für Zusagen freiwilliger Beiträge an das zweite Konto erreicht sind und ausserdem die genannten Voraussetzungen bis zum 31. März 1982 oder bis zu dem späteren Zeitpunkt erfüllt werden, den diejenigen Staaten, die ihre Ratifikations‑, Annahme‑ oder Genehmigungsurkunden bis zum Ablauf dieser Frist hinterlegt haben, mit Zweidrittelmehrheit festlegen. Sind die genannten Voraussetzungen auch bis zu jenem späteren Zeitpunkt nicht erfüllt, so können die Staaten, die ihre Urkunden bis zu jenem späteren Zeitpunkt hinterlegt haben, mit Zweidrittelmehrheit eine Fristverlängerung beschliessen. Die betreffenden Staaten notifizieren dem Depositar alle nach diesem Absatz gefassten Beschlüsse.
2. Für jeden Staat oder jede zwischenstaatliche Organisation, die nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens eine Ratifikations‑, Annahme‑ oder Genehmigungsurkunde hinterlegen, sowie für jeden Staat oder jede zwischenstaatliche Organisation, die eine Beitrittsurkunde hinterlegen, tritt dieses Übereinkommen am Tag dieser Hinterlegung in Kraft.

##### **Art. 58** Vorbehalte {#chap_XIII/art_58 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.970.6--58}
Mit Ausnahme des Artikels 53 unterliegt dieses Übereinkommen keinem Vorbehalt.

*Zu Urkund dessen* haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen an dem jeweils angegebenen Tag unterschrieben.Geschehen zu Genf am 27. Juni 1980 in einer Urschrift in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.(Es folgen die Unterschriften)

##### **Anhang A** {#annex_A}

### Zeichnungen von Anteilen der direkten Beitragsleistungen {#annex_A/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.970.6--annex-a}
| Staat | Eingezahlte Anteile | | Einforderbare Anteile | | Insgesamt | |
| --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- |
| | Anzahl | Wert<br>(Rechnungs-<br>einheiten) | Anzahl | Wert<br>(Rechnungs-<br>einheiten) | Anzahl | Wert<br>(Rechnungs-<br>einheiten) |
| Afghanistan | 105 | 794 480 | 2 | 15 133 | 107 | 809 612 |
| Ägypten | 147 | 1 112 271 | 22 | 166 462 | 169 | 1 278 734 |
| Albanien | 103 | 779 347 | 1 | 7 566 | 104 | 786 913 |
| Algerien | 118 | 892 844 | 9 | 68 098 | 127 | 960 942 |
| Angola | 117 | 885 277 | 8 | 60 532 | 125 | 945 809 |
| Äquatorial-Guinea | 101 | 764 214 | 1 | 7 566 | 102 | 771 780 |
| Argentinien | 153 | 1 157 670 | 26 | 196 728 | 179 | 1 354 398 |
| Äthiopien | 108 | 817 179 | 4 | 30 266 | 112 | 847 445 |
| Australien | 425 | 3 215 750 | 157 | 1 187 936 | 582 | 4 403 686 |
| Bahamas | 101 | 764 214 | 1 | 7 566 | 102 | 771 780 |
| Bahrain | 101 | 764 214 | 1 | 7 566 | 102 | 771 780 |
| Bangladesch | 129 | 976 075 | 14 | 105 931 | 143 | 1 082 005 |
| Barbados | 102 | 771 780 | 1 | 7 566 | 103 | 779 347 |
| Belarus | 100 | 756 647 | 0 | 0 | 100 | 756 647 |
| Belgien | 349 | 2 640 699 | 121 | 915 543 | 470 | 3 556 242 |
| Benin | 101 | 764 214 | 1 | 7 566 | 102 | 771 780 |
| Bhutan | 100 | 756 647 | 0 | 0 | 100 | 756 647 |
| Bolivien | 113 | 855 011 | 6 | 45 399 | 119 | 900 410 |
| Botswana | 101 | 764 214 | 1 | 7 566 | 102 | 771 780 |
| Brasilien | 338 | 2 557 467 | 115 | 870 144 | 453 | 3 427 612 |
| Bulgarien | 152 | 1 150 104 | 25 | 189 162 | 177 | 1 339 265 |
| Burkina Faso | 101 | 764 214 | 1 | 7 566 | 102 | 771 780 |
| Burundi | 100 | 756 647 | 0 | 0 | 100 | 756 647 |
| Chile | 173 | 1 309 000 | 35 | 264 827 | 208 | 1 573 826 |
| China | 1 111 | 8 406 350 | 489 | 3 700 005 | 1 600 | 12 106 354 |
| Costa Rica | 118 | 892 844 | 8 | 60 532 | 126 | 953 375 |
| Dänemark | 242 | 1 831 086 | 68 | 514 520 | 310 | 2 345 606 |
| Deutschland | 1 819 | 13 763 412 | 831 | 6 287 738 | 2 650 | 20 051 149 |
| Dominica | 100 | 756 647 | 0 | 0 | 100 | 756 647 |
| Dominikanische Republik | 121 | 915 543 | 10 | 75 665 | 131 | 991 208 |
| Dschibuti | 100 | 756 647 | 0 | 0 | 100 | 756 647 |
| Ecuador | 117 | 885 277 | 8 | 60 532 | 125 | 945 809 |
| El Salvador | 118 | 892 844 | 9 | 68 098 | 127 | 960 942 |
| Elfenbeinküste | 147 | 1 112 271 | 22 | 166 462 | 169 | 1 278 734 |
| Fidschi | 105 | 794 480 | 2 | 15 133 | 107 | 809 612 |
| Finnland | 196 | 1 483 028 | 46 | 348 058 | 242 | 1 831 086 |
| Frankreich | 1 385 | 10 479 563 | 621 | 4 698 779 | 2 006 | 15 178 342 |
| Gabun | 109 | 824 745 | 4 | 30 266 | 113 | 855 011 |
| Gambia | 102 | 771 780 | 1 | 7 566 | 103 | 779 347 |
| Ghana | 129 | 976 075 | 14 | 105 931 | 143 | 1 082 005 |
| Grenada | 100 | 756 647 | 0 | 0 | 100 | 756 647 |
| Griechenland | 100 | 756 647 | 0 | 0 | 100 | 756 647 |
| Grossbritannien | 1 051 | 7 952 361 | 459 | 3 473 010 | 1 510 | 11 425 372 |
| Guatemala | 120 | 907 977 | 10 | 75 665 | 130 | 983 641 |
| Guinea | 105 | 794 480 | 2 | 15 133 | 107 | 809 612 |
| Guinea-Bissau | 100 | 756 647 | 0 | 0 | 100 | 756 647 |
| Guyana | 108 | 817 179 | 4 | 30 266 | 112 | 847 445 |
| Haiti | 103 | 779 347 | 2 | 15 133 | 105 | 794 480 |
| Heiliger Stuhl | 100 | 756 647 | 0 | 0 | 100 | 756 647 |
| Honduras | 110 | 832 312 | 5 | 37 832 | 115 | 870 144 |
| Indien | 197 | 1 490 595 | 47 | 355 624 | 244 | 1 846 219 |
| Indonesien | 181 | 1 369 531 | 39 | 295 092 | 220 | 1 664 624 |
| Irak | 111 | 839 878 | 6 | 45 399 | 117 | 885 277 |
| Iran | 126 | 953 375 | 12 | 90 798 | 138 | 1 044 173 |
| Irland | 100 | 756 647 | 0 | 0 | 100 | 756 647 |
| Island | 100 | 756 647 | 0 | 0 | 100 | 756 647 |
| Israel | 118 | 892 844 | 8 | 60 532 | 126 | 953 375 |
| Italien | 845 | 6 393 668 | 360 | 2 723 930 | 1 205 | 9 117 598 |
| Jamaika | 113 | 855 011 | 6 | 45 399 | 119 | 900 410 |
| Japan | 2 303 | 17 425 584 | 1 064 | 8 050 726 | 3 367 | 25 476 309 |
| Jemen (Aden) | 101 | 764 214 | 1 | 7 566 | 102 | 771 780 |
| Jemen (Sanaa) | 101 | 764 214 | 1 | 7 566 | 102 | 771 780 |
| Jordanien | 104 | 786 913 | 2 | 15 133 | 106 | 802 046 |
| Jugoslawien | 151 | 1 142 537 | 24 | 181 595 | 175 | 1 324 133 |
| Kamerun | 116 | 877 711 | 8 | 60 532 | 124 | 938 242 |
| Kampuchea | 101 | 764 214 | 1 | 7 566 | 102 | 771 780 |
| Kanada | 732 | 5 538 657 | 306 | 2 315 340 | 1 038 | 7 853 997 |
| Kapverden | 100 | 756 647 | 0 | 0 | 100 | 756 647 |
| Katar | 100 | 756 647 | 0 | 0 | 100 | 756 647 |
| Kenia | 116 | 877 711 | 7 | 52 965 | 123 | 930 676 |
| Kolumbien | 151 | 1 142 537 | 25 | 189 162 | 176 | 1 331 699 |
| Komoren | 100 | 756 647 | 0 | 0 | 100 | 756 647 |
| Kongo | 103 | 779 347 | 1 | 7 566 | 104 | 786 913 |
| Korea (Nord-) | 104 | 786 913 | 2 | 15 133 | 106 | 802 046 |
| Korea (Süd-) | 151 | 1 142 537 | 25 | 189 162 | 176 | 1 331 699 |
| Kuba | 184 | 1 392 231 | 41 | 310 225 | 225 | 1 702 456 |
| Kuwait | 103 | 779 347 | 1 | 7 566 | 104 | 786 913 |
| Laos | 101 | 764 214 | 0 | 0 | 100 | 764 214 |
| Lesotho | 100 | 756 647 | 0 | 0 | 100 | 756 647 |
| Libanon | 105 | 794 480 | 2 | 15 133 | 107 | 809 612 |
| Liberia | 118 | 892 844 | 8 | 60 532 | 126 | 953 375 |
| Libyen | 105 | 794 480 | 3 | 22 699 | 108 | 817 179 |
| Liechtenstein | 100 | 756 647 | 0 | 0 | 100 | 756 647 |
| Luxemburg | 100 | 756 647 | 0 | 0 | 100 | 756 647 |
| Madagascar | 106 | 802 046 | 3 | 22 699 | 109 | 824 745 |
| Malawi | 103 | 779 347 | 1 | 7 566 | 104 | 786 913 |
| Malaysia | 248 | 1 876 485 | 72 | 544 786 | 320 | 2 421 271 |
| Malediven | 100 | 756 647 | 0 | 0 | 100 | 756 647 |
| Mali | 103 | 779 347 | 1 | 7 566 | 104 | 786 913 |
| Malta | 101 | 764 214 | 1 | 7 566 | 102 | 771 780 |
| Marokko | 137 | 1 036 607 | 18 | 136 196 | 155 | 1 172 803 |
| Mauretanien | 108 | 817 179 | 4 | 30 266 | 112 | 847 445 |
| Mauritius | 109 | 824 745 | 5 | 37 832 | 114 | 862 578 |
| Mexiko | 144 | 1 089 572 | 21 | 158 896 | 165 | 1 248 468 |
| Monaco | 100 | 756 647 | 0 | 0 | 100 | 756 647 |
| Mongolei | 103 | 779 347 | 1 | 7 566 | 104 | 786 913 |
| Mosambik | 106 | 802 046 | 3 | 22 699 | 109 | 824 745 |
| Myanmar | 104 | 786 913 | 2 | 15 133 | 106 | 802 046 |
| Nauru | 100 | 756 647 | 0 | 0 | 100 | 756 647 |
| Nepal | 101 | 764 214 | 0 | 0 | 101 | 764 214 |
| Neuseeland | 100 | 756 647 | 0 | 0 | 100 | 756 647 |
| Nicaragua | 114 | 862 578 | 6 | 45 399 | 120 | 907 977 |
| Niederlande | 430 | 3 253 583 | 159 | 1 203 069 | 589 | 4 456 652 |
| Niger | 101 | 764 214 | 1 | 7 566 | 102 | 771 780 |
| Nigeria | 134 | 1 013 907 | 16 | 121 064 | 150 | 1 134 971 |
| Norwegen | 202 | 1 528 427 | 49 | 370 757 | 251 | 1 899 184 |
| Oman | 100 | 756 647 | 0 | 0 | 100 | 756 647 |
| Österreich | 246 | 1 861 352 | 70 | 529 653 | 316 | 2 391 005 |
| Pakistan | 122 | 923 110 | 11 | 83 231 | 133 | 1 006 341 |
| Panama | 105 | 794 480 | 3 | 22 699 | 108 | 817 179 |
| Papua-Neuguinea | 116 | 877 711 | 8 | 60 532 | 124 | 938 242 |
| Paraguay | 105 | 794 480 | 2 | 15 133 | 107 | 809 612 |
| Peru | 136 | 1 029 040 | 17 | 128 630 | 153 | 1 157 670 |
| Philippinen | 183 | 1 384 664 | 40 | 302 659 | 223 | 1 687 323 |
| Polen | 362 | 2 739 063 | 126 | 953 375 | 488 | 3 692 438 |
| Portugal | 100 | 756 647 | 0 | 0 | 100 | 756 647 |
| Rumänien | 142 | 1 074 439 | 20 | 151 329 | 162 | 1 225 768 |
| Russland | 1 865 | 14 111 469 | 853 | 6 454 200 | 2 718 | 20 565 669 |
| Rwanda | 103 | 779 347 | 1 | 7 566 | 104 | 786 913 |
| Salomon-Inseln | 101 | 764 214 | 0 | 0 | 101 | 764 214 |
| Sambia | 157 | 1 187 936 | 27 | 204 295 | 184 | 1 392 231 |
| Samoa | 100 | 756 647 | 0 | 0 | 100 | 756 647 |
| San Marino | 100 | 756 647 | 0 | 0 | 100 | 756 647 |
| St. Lucia | 100 | 756 647 | 0 | 0 | 100 | 756 647 |
| St. Vincent und Grenadines | 100 | 756 647 | 0 | 0 | 100 | 756 647 |
| Sao Tomé und Principe | 101 | 764 214 | 0 | 0 | 101 | 764 214 |
| Saudi-Arabien | 105 | 794 480 | 2 | 15 133 | 107 | 809 612 |
| Schweden | 363 | 2 746 629 | 127 | 960 942 | 490 | 3 707 571 |
| Schweiz | 326 | 2 466 670 | 109 | 824 745 | 435 | 3 291 415 |
| Senegal | 113 | 855 011 | 7 | 52 965 | 120 | 907 977 |
| Seschellen | 100 | 756 647 | 0 | 0 | 100 | 756 647 |
| Sierra Leone | 103 | 779 347 | 1 | 7 566 | 104 | 786 913 |
| Simbabwe | 100 | 756 647 | 0 | 0 | 100 | 756 647 |
| Singapur | 134 | 1 013 907 | 17 | 128 630 | 151 | 1 142 537 |
| Somalia | 101 | 764 214 | 1 | 7 566 | 102 | 771 780 |
| Spanien | 447 | 3 382 213 | 167 | 1 263 601 | 614 | 4 645 813 |
| Sri Lanka | 124 | 938 242 | 12 | 90 798 | 136 | 1 029 040 |
| Südafrika | 309 | 2 338 040 | 101 | 764 214 | 410 | 3 102 253 |
| Sudan | 124 | 938 242 | 12 | 90 798 | 136 | 1 029 040 |
| Surinam | 104 | 786 913 | 2 | 15 133 | 106 | 802 046 |
| Swasiland | 104 | 786 913 | 2 | 15 133 | 106 | 802 046 |
| Syrien | 113 | 855 011 | 7 | 52 965 | 120 | 907 977 |
| Tansania | 113 | 855 011 | 6 | 45 399 | 119 | 900 410 |
| Thailand | 137 | 1 036 607 | 18 | 136 196 | 155 | 1 172 803 |
| Togo | 105 | 794 480 | 3 | 22 699 | 108 | 817 179 |
| Tonga | 100 | 756 647 | 0 | 0 | 100 | 756 647 |
| Trinidad und Tobago | 103 | 779 347 | 2 | 15 133 | 105 | 794 480 |
| Tschad | 103 | 779 347 | 1 | 7 566 | 104 | 786 913 |
| Tschechoslowakei | 292 | 2 209 410 | 93 | 703 682 | 385 | 2 913 092 |
| Tunesien | 113 | 855 011 | 6 | 45 399 | 119 | 900 410 |
| Türkei | 100 | 756 647 | 0 | 0 | 100 | 756 647 |
| Uganda | 118 | 892 844 | 9 | 68 098 | 127 | 960 942 |
| Ukraine | 100 | 756 647 | 0 | 0 | 100 | 756 647 |
| Ungarn | 205 | 1 551 127 | 51 | 385 890 | 256 | 1 937 017 |
| Uruguay | 107 | 809 612 | 4 | 30 266 | 111 | 839 878 |
| Venezuela | 120 | 907 977 | 10 | 75 665 | 130 | 983 641 |
| Vereinte Arabische Emirate | 101 | 764 214 | 1 | 7 566 | 102 | 771 780 |
| Vereinigte Staaten von Amerika | 5 012 | 37 923 155 | 2 373 | 17 955 237 | 7 385 | 55 878 392 |
| Vietnam | 108 | 817 179 | 4 | 30 266 | 112 | 847 445 |
| Zaire | 147 | 1 112 271 | 22 | 166 462 | 169 | 1 278 734 |
| Zentralafrikanische Republik | 102 | 771 780 | 1 | 7 566 | 103 | 779 347 |
| Zypern | 100 | 756 647 | 0 | 0 | 100 | 756 647 |
##### **Anhang B** {#annex_B}

### Besondere Regelungen zugunsten der am wenigsten entwickelten Länder nach Artikel 11 Absatz 6 {#annex_B/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.970.6--annex-b}
1.  Mitglieder, die im Sinne der Begriffsbestimmung der Vereinten Nationen der Gruppe der am wenigsten entwickelten Länder zuzurechnen sind, zahlen die in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten eingezahlten Anteile in folgender Weise:
a) Eine Zahlung von 30 Prozent ist in drei gleichen Raten während eines Zeitraums von drei Jahren zu entrichten;
b) eine nachfolgende Zahlung von 30 Prozent ist in den Raten und zu den Zeitpunkten zu zahlen, die der Exekutivausschuss beschliesst;
c) nach den Zahlungen unter den Buchstaben a und b ist der Restbetrag von 40 Prozent von den Mitgliedern durch Hinterlegung unwiderruflicher, unveräusserlicher, zinsloser Schuldscheine zu leisten, die in der Weise und zu dem Zeitpunkt zur Zahlung vorgelegt werden, die der Exekutivausschuss beschliesst.

2.  Ungeachtet des Artikels 31 kann ein Mitglied, das zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehört, wegen Nichterfüllung der in Absatz 1 bezeichneten finanziellen Verpflichtungen nur dann zeitweilig ausgeschlossen werden, wenn ihm zuvor alle Möglichkeiten gegeben wurden, innerhalb einer angemessenen Frist seinen Standpunkt zu vertreten und den Gouverneursrat von seinem Unvermögen zu überzeugen, diese Verpflichtungen zu erfüllen.
##### **Anhang C** {#annex_C}

### Bedingungen für die Anerkennung internationaler Rohstoffgremien {#annex_C/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.970.6--annex-c}
1.  Internationale Rohstoffgremien sind auf zwischenstaatlicher Grundlage einzusetzen; die Mitgliedschaft muss allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder Mitgliedern einer ihrer Sonderorganisationen oder der Internationalen Atomenergie‑Organisation offenstehen.

2.  Ein solches Gremium muss sich fortdauernd mit Fragen des Handels, der Erzeugung und des Verbrauchs des fraglichen Rohstoffs befassen.

3.  Das Gremium muss Erzeuger und Verbraucher, die für einen angemessenen Teil der Ein‑ und Ausfuhren des betreffenden Rohstoffs repräsentativ sind, als Mitglieder umfassen.

4.  Die Entscheide des Gremiums müssen nach einem zweckdienlichen Verfahren getroffen werden, das den Interessen der Mitglieder Rechnung trägt.

5.  Das Gremium muss in der Lage sein, ein zweckdienliches Verfahren einzuschlagen, das die ordnungsgemässe Erfüllung der technischen oder sonstigen Verantwortlichkeiten gewährleistet, die sich aus seiner Assoziierung mit der Geschäftstätigkeit des zweiten Kontos ergeben.
##### **Anhang D** {#annex_D}

### Stimmenverteilung {#annex_D/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.970.6--annex-d}
1.  Jeder in Artikel 5 Buchstabe a bezeichnete Mitgliedstaat verfügt über:
a) 150 Grundstimmen;
b) die Stimmenzahl, die ihm aufgrund der gezeichneten Anteile der direkten Beitragsleistungen gemäss Beilage zu diesem Anhang zugeteilt ist;
c) eine Stimme für je 37 832 Rechnungseinheiten des von ihm geleisteten Garantiekapitals;
d) alle ihm nach Absatz 3 dieses Anhangs zugeteilten Stimmen.

2.  Jeder in Artikel 5 Buchstabe b bezeichnete Mitgliedstaat verfügt über

a) 150 Grundstimmen;
b) eine gewisse Anzahl Stimmen aufgrund der von ihm gezeichneten Anteile der direkten Beitragsleistungen, die der Gouverneursrat mit qualifizierter Mehrheit auf einer Grundlage bestimmt, die mit der in der Beilage zu diesem Anhang vorgesehenen Stimmenverteilung im Einklang steht;
c) eine Stimme für je 37 832 Rechnungseinheiten des von ihm geleisteten Garantiekapitals;
d) alle ihm nach Absatz 3 dieses Anhangs zugewiesenen Stimmen.

3.  Werden nicht gezeichnete oder zusätzliche Anteile der direkten Beitragsleistungen nach Artikel 9 Absatz 4 Buchstaben b und c sowie nach Artikel 12 Absatz 3 zur Zeichnung aufgelegt, so werden jedem Mitgliedstaat für jeden von ihm gezeichneten zusätzlichen Anteil der direkten Beitragsleistungen zwei zusätzliche Stimmen zugeteilt.

4.  Der Gouverneursrat überprüft fortlaufend die Stimmeverhältnisse, weichen die tatsächlichen Stimmenverhältnisse wesentlich von denen in der Beilage zu diesem Anhang vorgesehenen ab, so nimmt er im Einklang mit den in diesem Anhang zum Ausdruck kommenden Grundprinzipien für die Stimmenverteilung die notwendigen Anpassungen vor. Dabei zieht der Gouverneursrat in Betracht

a) die Mitgliederzahl;
b) die Anzahl von Anteilen der direkten Beitragsleistungen;
c) den Betrag des Garantiekapitals.

5.  Anpassungen der Stimmenverteilung nach Absatz 4 erfolgen entsprechend den Regeln und Vorschriften, die der Gouverneursrat an seiner ersten Jahrestagung mit besonders qualifizierter Mehrheit zu diesem Zweck beschliesst.
### Stimmenverteilung {#annex_u1/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.970.6--annex-5}
| Staat | Grundstimmen | Zusätzliche<br>Stimmen | Insgesamt |
| --- | --- | --- | --- |
| Afghanistan | 150 | 207 | 357 |
| Ägypten | 150 | 326 | 476 |
| Albanien | 150 | 157 | 307 |
| Algerien | 150 | 245 | 395 |
| Angola | 150 | 241 | 391 |
| Äquatorial-Guinea | 150 | 197 | 347 |
| Argentinien | 150 | 346 | 496 |
| Äthiopien | 150 | 216 | 366 |
| Australien | 150 | 925 | 1 075 |
| Bahamas | 150 | 197 | 347 |
| Bahrain | 150 | 197 | 347 |
| Bangladesch | 150 | 276 | 426 |
| Barbados | 150 | 199 | 349 |
| Belarus | 150 | 151 | 301 |
| Belgien | 150 | 747 | 897 |
| Benin | 150 | 197 | 347 |
| Bhutan | 150 | 193 | 343 |
| Bolivien | 150 | 230 | 380 |
| Botswana | 150 | 197 | 347 |
| Brasilien | 150 | 874 | 1 024 |
| Bulgarien | 150 | 267 | 417 |
| Burkina Faso | 150 | 197 | 347 |
| Burundi | 150 | 193 | 343 |
| Chile | 150 | 402 | 552 |
| China | 150 | 2 850 | 3 000 |
| Costa Rica | 150 | 243 | 393 |
| Dänemark | 150 | 493 | 643 |
| Deutschland | 150 | 4 212 | 4 362 |
| Dominica | 150 | 193 | 343 |
| Dominikanische Republik | 150 | 253 | 403 |
| Dschibuti | 150 | 193 | 343 |
| Ecuador | 150 | 241 | 391 |
| Elfenbeinküste | 150 | 326 | 476 |
| El Salvador | 150 | 245 | 395 |
| Fidschi | 150 | 207 | 357 |
| Finnland | 150 | 385 | 535 |
| Frankreich | 150 | 3 188 | 3 338 |
| Gabun | 150 | 218 | 368 |
| Gambia | 150 | 199 | 349 |
| Ghana | 150 | 276 | 426 |
| Grenada | 150 | 193 | 343 |
| Griechenland | 150 | 159 | 309 |
| Grossbritannien | 150 | 2 400 | 2 550 |
| Guatemala | 150 | 251 | 401 |
| Guinea | 150 | 207 | 357 |
| Guinea-Bissau | 150 | 193 | 343 |
| Guyana | 150 | 216 | 366 |
| Haiti | 150 | 203 | 353 |
| Heiliger Stuhl | 150 | 159 | 309 |
| Honduras | 150 | 222 | 372 |
| Indien | 150 | 471 | 621 |
| Indonesien | 150 | 425 | 575 |
| Irak | 150 | 226 | 376 |
| Iran | 150 | 266 | 416 |
| Irland | 150 | 159 | 309 |
| Island | 150 | 159 | 309 |
| Israel | 150 | 243 | 393 |
| Italien | 150 | 1 915 | 2 065 |
| Jamaika | 150 | 230 | 380 |
| Japan | 150 | 5 352 | 5 502 |
| Jemen (Aden) | 150 | 197 | 347 |
| Jemen (Sanaa) | 150 | 197 | 347 |
| Jordanien | 150 | 205 | 355 |
| Jugoslawien | 150 | 338 | 488 |
| Kamerun | 150 | 239 | 389 |
| Kampuchea | 150 | 197 | 347 |
| Kanada | 150 | 1 650 | 1 800 |
| Kapverden | 150 | 193 | 343 |
| Katar | 150 | 193 | 343 |
| Kenia | 150 | 237 | 387 |
| Kolumbien | 150 | 340 | 490 |
| Komoren | 150 | 193 | 343 |
| Kongo | 150 | 201 | 351 |
| Korea (-Nord) | 150 | 205 | 355 |
| Korea (-Süd) | 150 | 340 | 490 |
| Kuba | 150 | 434 | 584 |
| Kuwait | 150 | 201 | 351 |
| Laos | 150 | 195 | 345 |
| Lesotho | 150 | 193 | 343 |
| Libanon | 150 | 207 | 357 |
| Liberia | 150 | 243 | 393 |
| Libyen | 150 | 208 | 358 |
| Liechtenstein | 150 | 159 | 309 |
| Luxemburg | 150 | 159 | 309 |
| Madagaskar | 150 | 210 | 360 |
| Malawi | 150 | 201 | 351 |
| Malaysia | 150 | 618 | 768 |
| Malediven | 150 | 193 | 343 |
| Mali | 150 | 201 | 351 |
| Malta | 150 | 197 | 347 |
| Marokko | 150 | 299 | 449 |
| Mauretanien | 150 | 216 | 366 |
| Mauritius | 150 | 220 | 370 |
| Mexiko | 150 | 319 | 469 |
| Monaco | 150 | 159 | 309 |
| Mongolei | 150 | 157 | 307 |
| Mosambik | 150 | 210 | 360 |
| Myanmar | 150 | 205 | 355 |
| Nauru | 150 | 193 | 343 |
| Nepal | 150 | 195 | 345 |
| Neuseeland | 150 | 159 | 309 |
| Nicaragua | 150 | 232 | 382 |
| Niederlande | 150 | 936 | 1 086 |
| Niger | 150 | 197 | 347 |
| Nigeria | 150 | 290 | 440 |
| Norwegen | 150 | 399 | 549 |
| Oman | 150 | 193 | 343 |
| Österreich | 150 | 502 | 652 |
| Pakistan | 150 | 257 | 407 |
| Panama | 150 | 208 | 358 |
| Papua-Neuguinea | 150 | 239 | 389 |
| Paraguay | 150 | 207 | 357 |
| Peru | 150 | 295 | 445 |
| Philippinen | 150 | 430 | 580 |
| Polen | 150 | 737 | 887 |
| Portugal | 150 | 159 | 309 |
| Rumänien | 150 | 313 | 463 |
| Russland | 150 | 4 107 | 4 257 |
| Rwanda | 150 | 201 | 351 |
| Salomon-Inseln | 150 | 195 | 345 |
| Sambia | 150 | 355 | 505 |
| Samoa | 150 | 193 | 343 |
| San Marino | 150 | 159 | 309 |
| St. Lucia | 150 | 193 | 343 |
| St. Vincent und Grenadinen | 150 | 193 | 343 |
| Sao Tomé und Principe | 150 | 195 | 345 |
| Saudi-Arabien | 150 | 207 | 357 |
| Schweden | 150 | 779 | 929 |
| Schweiz | 150 | 691 | 841 |
| Senegal | 150 | 232 | 382 |
| Seschellen | 150 | 193 | 343 |
| Sierra Leone | 150 | 201 | 351 |
| Simbabwe | 150 | 193 | 343 |
| Singapur | 150 | 291 | 441 |
| Somalia | 150 | 197 | 347 |
| Spanien | 150 | 976 | 1 126 |
| Sri Lanka | 150 | 263 | 413 |
| Südafrika | 150 | 652 | 802 |
| Sudan | 150 | 263 | 413 |
| Surinam | 150 | 205 | 355 |
| Swasiland | 150 | 205 | 355 |
| Syrien | 150 | 232 | 382 |
| Tansania | 150 | 230 | 380 |
| Thailand | 150 | 299 | 449 |
| Togo | 150 | 208 | 358 |
| Tonga | 150 | 193 | 343 |
| Trinidad und Tobago | 150 | 203 | 353 |
| Tschad | 150 | 201 | 351 |
| Tschechoslowakei | 150 | 582 | 732 |
| Tunesien | 150 | 230 | 380 |
| Türkei | 150 | 159 | 309 |
| Uganda | 150 | 245 | 395 |
| Ukraine | 150 | 151 | 301 |
| Ungarn | 150 | 387 | 537 |
| Uruguay | 150 | 214 | 364 |
| Venezuela | 150 | 251 | 401 |
| Vereinigte Staaten von Amerika | 150 | 11 738 | 11 888 |
| Vereinte Arabische Emirate | 150 | 197 | 347 |
| Vietnam | 150 | 216 | 366 |
| Zaire | 150 | 326 | 476 |
| Zentralafrikanische Republik | 150 | 199 | 349 |
| Zypern | 150 | 193 | 343 |
| Insgesamt | 24 450 | 79 924 | 104 374 |
##### **Anhang E** {#annex_E}

### Wahl der Exekutivdirektoren {#annex_E/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.970.6--annex-e}
1.  Die Exekutivdirektoren und ihre Stellvertreter werden von den Gouverneuren durch Abstimmung gewählt.

2.  Die Wahl bezieht sich auf Kandidaturen. Jede Kandidatur umfasst eine von einem Mitglied als Exekutivdirektor vorgeschlagene Person sowie eine von demselben Mitglied oder einem anderen Mitglied als Stellvertreter vorgeschlagene Person. Die beiden Personen einer Kandidatur müssen nicht dieselbe Staatsangehörigkeit besitzen.

3.  Jeder Gouverneur gibt für eine Kandidatur alle Stimmen ab, die dem von ihm vertretenen Mitglied nach Anhang D zustehen.

4.  Gewählt sind diejenigen 28 Kandidaturen, welche die grösste Stimmenzahl auf sich vereinigen, wobei jedoch auf jede Kandidatur mindestens 2,5 Prozent der Gesamtstimmenzahl entfallen müssen.

5.  Werden im ersten Wahlgang nicht 28 Kandidaturen gewählt, so findet ein zweiter Wahlgang statt, bei dem nur abstimmen:
a) diejenigen Gouverneure, die im ersten Wahlgang ihre Stimmen für eine nichtgewählte Kandidatur gegeben haben;
b) diejenigen Gouverneure, von deren Stimmen für eine gewählte Kandidatur nach Absatz 6 angenommen wird, dass sie die für die betreffende Kandidatur abgegebene Stimmenzahl auf mehr als 3,5 Prozent der Gesamtstimmenzahl angehoben haben.

6.  Bei der Feststellung, ob von den von einem Gouverneur abgegebenen Stimmen anzunehmen ist, dass sie den Gesamtanteil einer Kandidatur über 3,5 Prozent der Gesamtstimmenzahl angehoben haben, wird davon ausgegangen, dass der Prozentsatz zunächst die Stimmen des Gouverneurs ausschliesst, der die geringste Stimmenzahl für diese Kandidatur abgegeben hat, sodann die Stimmen des Gouverneurs, der die zweitgeringste Stimmenzahl abgegeben hat, usw., bis 3,5 Prozent oder ein Wert unter 3,5 Prozent, jedoch über 2,5 Prozent, erreicht ist; jedoch wird ein Gouverneur, dessen Stimmen zur Anhebung des Gesamtanteils einer Kandidatur über 2,5 Prozent gezählt werden müssen, so angesehen, als habe er alle seine Stimmen für diese Kandidatur abgegeben, selbst wenn dadurch die Gesamtstimmen für diese Kandidatur 3,5 Prozent übersteigen.

7.  Haben bei einem Wahlgang zwei oder mehr Gouverneure, die über dieselbe Stimmenzahl verfügen, für dieselbe Kandidatur gestimmt, und kann von den Stimmen eines oder mehrerer, jedoch nicht aller Gouverneure angenommen werden, dass sie die Gesamtzahl der für diese Kandidatur abgegebenen Stimmen über 3,5 Prozent der Gesamtstimmenzahl angehoben haben, so werden die beim nächsten allenfalls erforderlichen Wahlgang stimmberechtigten Gouverneure durch das Los bestimmt.

8.  Bei der Feststellung, ob eine Kandidatur im zweiten Wahlgang gewählt wurde und wer die Gouverneure sind, von deren Stimmen anzunehmen ist, dass sie diese Kandidatur gewählt haben, gelten die in den Absätzen 4 und 5 Buchstabe b genannten prozentualen Höchst‑ und Mindestsätze sowie die in den Absätzen 6 und 7 beschriebenen Verfahren.

9.  Sind nach dem zweiten Wahlgang noch nicht 28 Kandidaturen gewählt worden, so werden nach denselben Grundsätzen weitere Wahlgänge durchgeführt, bis 27 Kandidaturen gewählt wurden. Danach wird die 28. Kandidatur mit einfacher Mehrheit der verbleibenden Stimmen gewählt.

10.  Stimmt ein Gouverneur in dem letzten Wahlgang für eine nicht erfolgreiche Kandidatur, so kann er eine erfolgreiche Kandidatur mit deren Zustimmung damit beauftragen, im Exekutivausschuss das Mitglied zu vertreten, das den betreffenden Gouverneur ernannt hat. In diesem Fall gilt der in Absatz 5 Buchstabe b genannte Höchstwert von 3,5 Prozent nicht für die in dieser Weise beauftragten Kandidaturen.

11.  Tritt ein Staat in der Zwischenzeit zwischen den Wahlen der Exekutivdirektoren diesem Übereinkommen bei, so kann er jeden Exekutivdirektor mit dessen Zustimmung beauftragen, ihn im Exekutivausschuss zu vertreten. In diesem Fall gilt der in Absatz 5 Buchstabe b genannte Höchstwert von 3,5 Prozent nicht.
##### **Anhang F** {#annex_F}

### Rechnungseinheit {#annex_F/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex-international--0.970.6--annex-f}
Der Wert einer Rechnungseinheit ergibt sich aus der Summe der Werte der folgenden Währungseinheiten, umgerechnet in eine dieser Währungen:

| US‑Dollar | 0,40 |
| --- | --- |
| Deutsche Mark | 0,32 |
| Japanischer Yen | 21 |
| Französischer Franken | 0,42 |
| Pfund Sterling | 0,050 |
| Italienische Lira | 52 |
| Niederländischer Gulden | 0,14 |
| Kanadischer Dollar | 0,070 |
| Belgischer Franken | 1,6 |
| Saudiarabischer Rial | 0,13 |
| Schwedische Krone | 0,11 |
| Iranischer Rial | 1,7 |
| Australischer Dollar | 0,017 |
| Spanische Peseta | 1,5 |
| Norwegische Krone | 0,10 |
| Österreichischer Schilling | 0,28 |

Eine Änderung des Verzeichnisses der Währungen, die den Wert der Rechnungseinheit bestimmen, sowie der Beträge in diesen Währungen wird nach Massgabe der Regeln und Vorschriften vorgenommen, die der Gouverneursrat mit qualifizierter Mehrheit im Einklang mit der Praxis einer zuständigen internationalen Währungsorganisation beschliesst.

| Vertragsstaaten | Ratifikation<br>Beitritt (B) | | Inkrafttreten | |
| --- | --- | --- | --- | --- |
| Afghanistan | 28. März | 1984 | 19. Juni | 1989 |
| Ägypten | 11. Juni | 1982 | 19. Juni | 1989 |
| Algerien | 31. März | 1982 | 19. Juni | 1989 |
| Anden-Gemeinschaft | 24. Januar | 2008 B | 24. Januar | 2008 |
| Angola | 28. Januar | 1986 | 19. Juni | 1989 |
| Äquatorialguinea | 22. Juli | 1983 | 19. Juni | 1989 |
| Argentinien* | 1. Juli | 1983 | 19. Juni | 1989 |
| Äthiopien | 19. November | 1981 | 19. Juni | 1989 |
| Bangladesch | 1. Juni | 1981 | 19. Juni | 1989 |
| Benin | 25. Oktober | 1982 | 19. Juni | 1989 |
| Bhutan | 18. September | 1984 | 19. Juni | 1989 |
| Botsuana | 22. April | 1982 | 19. Juni | 1989 |
| Brasilien | 28. Juni | 1984 | 19. Juni | 1989 |
| Bulgarien | 24. September | 1987 | 19. Juni | 1989 |
| Burkina Faso | 8. Juli | 1983 | 19. Juni | 1989 |
| Burundi | 1. Juni | 1982 | 19. Juni | 1989 |
| China | 2. September | 1981 | 19. Juni | 1989 |
| Communauté des états de l’Afrique orientale | 25. April | 2006 B | 25. April | 2006 |
| Costa Rica | 21. November | 2002 | 21. November | 2002 |
| Côte d’Ivoire | 29. Oktober | 1996 | 29. Oktober | 1996 |
| Dänemark | 13. Mai | 1981 | 19. Juni | 1989 |
| Deutschland | 15. August | 1985 | 19. Juni | 1989 |
| Dschibuti | 25. November | 1985 | 19. Juni | 1989 |
| Ecuador | 4. Mai | 1982 | 19. Juni | 1989 |
| Eurasische Wirtschaftsgemeinschaft | 6. März | 2009 B | 6. März | 2009 |
| Europäische Union | 6. Juli | 1990 | 6. Juli | 1990 |
| Finnland | 30. Dezember | 1981 | 19. Juni | 1989 |
| Frankreich | 17. September | 1982 | 19. Juni | 1989 |
| Gabun | 30. November | 1981 | 19. Juni | 1989 |
| Gambia | 14. April | 1983 | 19. Juni | 1989 |
| Ghana | 19. Januar | 1983 | 19. Juni | 1989 |
| Griechenland | 10. August | 1984 | 19. Juni | 1989 |
| Guatemala | 22. März | 1985 | 19. Juni | 1989 |
| Guinea | 9. Dezember | 1982 | 19. Juni | 1989 |
| Guinea-Bissau | 7. Juni | 1983 | 19. Juni | 1989 |
| Haiti | 20. Juli | 1981 | 19. Juni | 1989 |
| Honduras | 26. Mai | 1988 | 19. Juni | 1989 |
| Indien | 22. Dezember | 1981 | 19. Juni | 1989 |
| Indonesien | 24. Februar | 1981 | 19. Juni | 1989 |
| Irak | 10. September | 1981 | 19. Juni | 1989 |
| Irland | 11. August | 1982 | 19. Juni | 1989 |
| Italien | 20. November | 1984 | 19. Juni | 1989 |
| Jamaika | 7. Januar | 1985 | 19. Juni | 1989 |
| Jemen | 8. Januar | 1986 | 19. Juni | 1989 |
| Kamerun | 1. Februar | 1983 | 19. Juni | 1989 |
| Kap Verde | 30. Juli | 1984 | 19. Juni | 1989 |
| Karibische Gemeinschaft | 15. Mai | 2007 B | 15. Mai | 2007 |
| Kenia | 6. April | 1982 | 19. Juni | 1989 |
| Kolumbien | 8. April | 1986 | 19. Juni | 1989 |
| Komoren | 27. Januar | 1984 | 19. Juni | 1989 |
| Kongo (Brazzaville) | 4. November | 1987 | 19. Juni | 1989 |
| Kongo (Kinshasa) | 27. Oktober | 1983 | 19. Juni | 1989 |
| Korea (Nord-) | 5. Juni | 1987 | 19. Juni | 1989 |
| Korea (Süd-) | 30. März | 1982 | 19. Juni | 1989 |
| Kuba* | 21. Juli | 1988 | 19. Juni | 1989 |
| Kuwait | 26. April | 1983 | 19. Juni | 1989 |
| Laos | 17. Dezember | 2002 B | 17. Dezember | 2002 |
| Lesotho | 6. Dezember | 1983 | 19. Juni | 1989 |
| Madagaskar | 21. Oktober | 1987 | 19. Juni | 1989 |
| Malawi | 15. Dezember | 1981 | 19. Juni | 1989 |
| Malaysia | 22. September | 1983 | 19. Juni | 1989 |
| Malediven | 11. Juli | 1988 | 19. Juni | 1989 |
| Mali | 11. Januar | 1982 | 19. Juni | 1989 |
| Marché commun de l’Afrique de l’Est et de l’Afrique Australe | 3. Februar | 1998 | 3. Februar | 1998 |
| Marokko | 29. Mai | 1987 | 19. Juni | 1989 |
| Mauretanien | 28. August | 1990 | 28. August | 1990 |
| Mexiko | 11. Februar | 1982 | 19. Juni | 1989 |
| Mosambik | 30. September | 1993 | 30. September | 1993 |
| Myanmar | 21. November | 1996 B | 21. November | 1996 |
| Nepal | 3. April | 1984 | 19. Juni | 1989 |
| Nicaragua | 5. März | 1984 | 19. Juni | 1989 |
| Niederlande* | 9. Juni | 1983 | 19. Juni | 1989 |
| Niger | 19. Oktober | 1981 | 19. Juni | 1989 |
| Nigeria | 30. September | 1983 | 19. Juni | 1989 |
| Norwegen | 15. Juli | 1981 | 19. Juni | 1989 |
| Organisation de l’Unité Africaine (OUA) | 16. März | 1998 B | 16. März | 1998 |
| Pakistan | 9. Juni | 1983 | 19. Juni | 1989 |
| Papua-Neuguinea | 27. Januar | 1982 | 19. Juni | 1989 |
| Peru | 29. Juli | 1987 | 19. Juni | 1989 |
| Philippinen | 13. Mai | 1981 | 19. Juni | 1989 |
| Portugal | 3. Juli | 1989 | 3. Juli | 1989 |
| Ruanda | 23. März | 1983 | 19. Juni | 1989 |
| Russland | 8. Dezember | 1987 | 19. Juni | 1989 |
| Sambia | 16. März | 1983 | 19. Juni | 1989 |
| Samoa | 6. März | 1984 | 19. Juni | 1989 |
| São Tomé und Príncipe | 6. Dezember | 1983 | 19. Juni | 1989 |
| Saudi-Arabien | 16. März | 1983 | 19. Juni | 1989 |
| Schweden | 6. Juli | 1981 | 19. Juni | 1989 |
| Schweiz | 27. August | 1982 | 19. Juni | 1989 |
| Senegal | 20. Juni | 1983 | 19. Juni | 1989 |
| Serbien | 14. Februar | 1983 | 19. Juni | 1989 |
| Sierra Leone | 7. Oktober | 1982 | 19. Juni | 1989 |
| Simbabwe | 28. September | 1983 | 19. Juni | 1989 |
| Singapur | 16. Dezember | 1983 | 19. Juni | 1989 |
| Somalia | 27. August | 1984 | 19. Juni | 1989 |
| Spanien | 5. Januar | 1984 | 19. Juni | 1989 |
| Sri Lanka | 4. September | 1981 | 19. Juni | 1989 |
| Sudan | 30. September | 1983 | 19. Juni | 1989 |
| Swasiland | 29. Juni | 1988 | 19. Juni | 1989 |
| Syrien* | 8. September | 1983 | 19. Juni | 1989 |
| Tansania | 11. Juni | 1982 | 19. Juni | 1989 |
| Thailand | 6. August | 1992 | 6. August | 1992 |
| Togo | 10. April | 1984 | 19. Juni | 1989 |
| Trinidad und Tobago | 22. Januar | 1998 B | 22. Januar | 1998 |
| Tschad | 6. Juni | 1984 | 19. Juni | 1989 |
| Tunesien | 15. Dezember | 1982 | 19. Juni | 1989 |
| Uganda | 19. März | 1982 | 19. Juni | 1989 |
| Venezuela* | 31. März | 1982 | 19. Juni | 1989 |
| Vereinigte Arabische Emirate | 26. April | 1983 | 19. Juni | 1989 |
| Vereinigtes Königreich | 31. Dezember | 1981 | 19. Juni | 1989 |
| Westafrikanische Wirtschaftsgmeinschaft | 1. Mai | 2009 B | 1. Mai | 2009 |
| Westafrikanische Wirtschafts- und Währungsunion | 9. Juni | 2009 B | 9. Juni | 2009 |
| Zentralafrikanische Republik | 2. August | 1983 | 19. Juni | 1989 |
| * Vorbehalte und Erklärungen siehe hiernach. | | | | |

### **Die** in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a) vorgesehene Zahlungsmodalität wurde von folgenden Staaten gewählt: {#scope_u1/lvl_u1}
Pakistan
### **Die** in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b) vorgesehene Zahlungsmodalität wurde von folgenden Staaten gewählt: {#scope_u1/lvl_u2}
| | Währung |
| --- | --- |
| Argentinien | Französischer Franken |
| Bangladesch | Französischer Franken |
| Dänemark | Französischer Franken |
| Finnland | Französischer Franken |
| Ghana | Französischer Franken |
| Griechenland | Französischer Franken |
| Indien | Französischer Franken |
| Irland | Französischer Franken |
| Italien | Französischer Franken |
| Jamaika | Französischer Franken |
| Korea (Nord‑) | Französischer Franken |
| Korea (Süd‑) | Französischer Franken |
| Malaysia | Französischer Franken |
| Malawi | US‑Dollar |
| Marokko | Französischer Franken |
| Mauretanien | Französischer Franken |
| Mosambik | Französischer Franken |
| Laos | Französischer Franken |
| Niger | US‑Dollar |
| Norwegen | Französischer Franken |
| Papua‑Neuguinea | US‑Dollar |
| Peru | Französischer Franken |
| Schweden | Französischer Franken |
| Schweiz | Französischer Franken |
| Singapur | Französischer Franken |
| Spanien | Französischer Franken |
| Sri Lanka | Französischer Franken |
| Swasiland | Französischer Franken |
| Tansania | US‑Dollar |
| Trinidad und Tobago | US‑Dollar |
| Tunesien | Französischer Franken |
| Venezuela | Französischer Franken |
| Vereinigtes Königreich | Pfund Sterling |
| Zentralafrikanische Republik | Französischer Franken |ArgentinienArgentinien bringt einen Vorbehalt zu Artikel 53 des Übereinkommens an.KubaGleicher Vorbehalt wie Argentinien.NiederlandeDas Übereinkommen gilt für das Königreich in Europa und die Niederländischen Antillen.SyrienGleicher Vorbehalt wie Argentinien.VenezuelaGleicher Vorbehalt wie Argentinien.

[^1]: AS  **1989**  2052