122.212
# Verordnung zum Gesetz über die Register und das Meldewesen
(Register- und Meldeverordnung, RMV)
Vom 09.09.2020 (Stand 01.07.2024)

## 1. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Zuständigkeiten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--122.212--1}

1. Das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) ist das zuständige Departement gemäss RMG.
2. Die Fachstelle Datenaustausch ist die zuständige Amtsstelle gemäss Art. 9 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Registerharmonisierungsgesetz, RHG) vom 23. Juni 2006 und Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (VGWR) vom 9. Juni 2017.

### **Art. 2** Definition der Gebäudearten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--122.212--2}

1. Ein einfaches Gebäude ist ein Gebäude mit maximal drei Wohnungen pro Stockwerk.
2. Ein komplexes Gebäude ist ein Gebäude mit mehr als drei Wohnungen pro Stockwerk.

### **Art. 3** Dokumente {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--122.212--3}

1. Von volljährigen schweizerischen Staatsangehörigen zu hinterlegende Dokumente sind der Heimatschein bei Hauptwohnsitz beziehungsweise der Heimatausweis bei Nebenwohnsitz.
2. Zertifizierte elektronische Dokumente sind Dokumenten in Papierform gleichgestellt.

### **Art. 4** Elektronische Meldungen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--122.212--4}

1. Die Umsetzung der elektronischen Meldungen gemäss § 7a RMG richtet sich nach dem aktuellen Stand der Technik, wie er insbesondere in den anerkannten technischen Standards des Vereins eCH zum Ausdruck kommt.

## 2. Melde- und Auskunftspflichten

### **Art. 5** Meldung Kollektivhaushalte {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ag--122.212--5}

1. Leiterinnen und Leiter von Kollektivhaushalten nachstehender Kategorien melden der Einwohnerkontrolle laufend die Bewohnerinnen und Bewohner, die sich seit mindestens drei aufeinanderfolgenden Monaten oder während drei Monaten innerhalb eines Jahres in ihrem Kollektivhaushalt aufhalten:
   a) Alters- und Pflegeheime,
   b) Wohnungen und Heime für Kinder und Jugendliche,
   c) Internate und Studentenwohnheime,
   d) Institutionen für Behinderte,
   e) Klöster und andere Unterkünfte religiöser Vereinigungen.

## 3. Aufgaben der Gemeinden

## 3.1. Einwohnerregister

### **Art. 6** Struktur {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ag--122.212--6}

1. Die Struktur des Einwohnerregisters wird durch die im amtlichen Katalog der Merkmale des Bundes definierten und durch die im Anhang 1 aufgeführten kantonalen Merkmale gemäss § 15 Abs. 3 Satz 2 RMG bestimmt.

### **Art. 7** Identifikation, Bestätigungen und hinterlegte Dokumente {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ag--122.212--7}

1. Die Einwohnerkontrolle stellt die Identifikation der sich anmeldenden Personen mittels Ausweisschriften sicher.
2. Die Einwohnerkontrolle
   a) stellt bei Bedarf eine Meldebestätigung aus,
   b) bewahrt die hinterlegten Dokumente geordnet und geschützt auf,
   c) informiert bei Aufgabe des Nebenwohnsitzes die Hauptwohnsitzgemeinde und vernichtet den Heimatausweis,
   d) veranlasst bei Änderung des Personenstands, des Namens oder des Bürgerrechts die Bestellung des neuen Dokuments und vernichtet nach dessen Vorliegen das hinterlegte Dokument,
   e) vernichtet hinterlegte Dokumente von Personen, welche die Gemeinde ohne Abmeldung verlassen und deren neuer Aufenthaltsort nicht ermittelt werden kann, nach drei Monaten,
   f) bestätigt oder ändert nur verifizierte Daten.

### **Art. 8** Befristung des Heimatausweises {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ag--122.212--8}

1. Der Heimatausweis ist auf die voraussichtliche Dauer des Nebenwohnsitzes bis maximal fünf Jahre zu befristen.
2. Bei unbefristeten Aufenthalten in Altersheimen und Pflegeinstitutionen ist der Heimatausweis unbefristet auszustellen.

### **Art. 9** Meldungen durch die Gemeinden an weitere Stellen {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ag--122.212--9}

1. Die das Register betreffenden Änderungen sind öffentlichen Organen mitzuteilen, soweit diese sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
2. Entsprechende Meldungen haben insbesondere an Schulen, kommunale Versorgungs- und Entsorgungsbetriebe, Landeskirchen sowie anerkannte Kirchgemeinden zu erfolgen.
3. Innert Wochenfrist nach Eingang der Mitteilung sind der zuständigen Mütter- und Väterberatungsstelle jede Geburt und den Bezirksgerichtspräsidien der Hinschied jeder Person, die das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, zu melden.
4. Todesfälle sind der Nebenwohnsitzgemeinde zu melden.
5. Die Meldepflicht gemäss den Absätzen 1–3 entfällt, wenn die datenempfangende Stelle an das kantonale Einwohnerregister angeschlossen ist.

## 3.2. GWR-Replikat

### **Art. 10** Struktur {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--122.212--10}

1. Nebst den durch die im Merkmalskatalog zum Eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregister und die im BFS-Merkmalskatalog der Bauprojekte vorgesehenen Merkmale erhebt der Kanton folgende Objekte:
   a) überdeckte Bauwerke
   b) Einstellhalle/Tiefgarage

### **Art. 11** Administrative Wohnungsnummerierung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--122.212--11}

1. Zur Identifikation einer Wohnung innerhalb eines Gebäudes ist die administrative Wohnungsnummerierung für alle komplexen Gebäude obligatorisch.
2. Die administrative Wohnungsnummerierung erfolgt nach der Richtlinie des BFS. Sofern bereits eine systematische Nummerierung der Vermietenden vorhanden ist, wird diese übernommen.
3. Für einfache Gebäude erfolgt die Identifikation der Wohnung im Gebäude mittels des Merkmals «Lage auf dem Stockwerk». Diese Identifikation wird von den Vermietenden anstelle der administrativen Wohnungsnummer auf dem Mietvertrag aufgeführt.

## 3.3. Gemeinsame Bestimmungen zu Einwohnerregister und GWR-Replikat

### **Art. 12** Datenbereitstellung für Statistik {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--122.212--12}

1. Stichtage der Datenbereitstellung für die Einwohnerstatistik sind der 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember.
2. Die Einwohnerdaten müssen spätestens am 15. des Folgemonats bereinigt und im kantonalen Einwohnerregister nachgeführt sein.
3. Die Nachführung der Objektdaten muss gemäss Art. 10 VGWR bereinigt sein.

### **Art. 13** Gemeindespezifische Merkmale {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--122.212--13}

1. Allfällige gemeindespezifische Merkmale gemäss § 15 Abs. 4 RMG und deren Verwendungszweck sind von der Gemeindeversammlung beziehungsweise vom Einwohnerrat in einem Reglement festzulegen.
2. Die gemeindespezifischen Merkmale werden nicht auf das vom Kanton betriebene Einwohnerregister gespiegelt.

### **Art. 14** Datenübermittlung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--122.212--14}

1. Der Datenaustausch zwischen den Gemeinden und dem kantonalen Einwohnerregister erfolgt über Sedex.
2. Datenlieferungen von kantonalen Stellen an die Gemeinden erfolgen direkt und über Sedex.

### **Art. 15** Software für die elektronische Registerführung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--122.212--15}

1. Für die kommunalen Einwohnerregister ist nur Software zugelassen, welche die korrekte Nachführung des kantonalen Registers gewährleistet und für die Datenkommunikation über einen Sedex-Anschlussadapter verfügt.
2. Der Softwareanbieter bestätigt mittels Selbstdeklaration, dass seine Software den eidgenössischen und kantonalen Vorschriften entspricht.
3. Die Fachstelle Datenaustausch führt eine Liste der zugelassenen Software und der zulässigen Versionen.

## 4. Aufgaben des Kantons

## 4.1. Kantonales Einwohnerregister und GWR-Replikat

### **Art. 16** Daten aus GWR {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--122.212--16}

1. Die Daten aus dem eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) müssen grundsätzlich beim Bund bezogen werden.
2. Auf begründetes Gesuch hin können die entsprechenden Daten des kantonalen GWR-Replikats genutzt werden. Das Gesuch ist schriftlich der Fachstelle Datenaustausch zu Handen des DVI einzureichen.

### **Art. 17** Aufgaben DVI {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--122.212--17}

1. Das DVI hat insbesondere folgende Aufgaben:
   a) Entscheid über Gesuche für Zugriffsberechtigungen,
   b) Regelung der Zusammenarbeit mit anderen kantonalen Stellen,
   c) Kontrolle der Plausibilität der von den Gemeinden gelieferten Daten gemäss den Anforderungen des Bundes und des Kantons,
   d) Anordnung der notwendigen Korrekturen,
   e) Publikation einer Liste mit den an das kantonale Register angeschlossenen Organen, die laufend nachzuführen ist.
2. Es erlässt nach Rücksprache mit den betroffenen kantonalen Stellen Weisungen insbesondere über die
   a) Einzelheiten der Meldungen aus dem Einwohnerregister seitens der Gemeinden an den Kanton und weitere Stellen,
   b) Qualitätssicherung des Einwohnerregisters,
   c) Festlegung der Einzelheiten der Datensicherung.

### **Art. 18** Aufgaben der Fachstelle Datenaustausch {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--122.212--18}

1. Die Fachstelle Datenaustausch ist Ansprech- und Auskunftsstelle.
2. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
   a) Betrieb des kantonalen Einwohnerregisters sowie des GWR-Replikats,
   b) Datenlieferung an die berechtigten Stellen mittels Sedex.

### **Art. 19** Verknüpfung mit Drittregistern {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--122.212--19}

1. Zur Verknüpfung mit Drittregistern kann im kantonalen Einwohnerregister der Personenidentifikator des Drittregisters als technisches Hilfsmittel geführt und der entsprechenden AHV-Versichertennummer zugeordnet werden.
2. Personenidentifikatoren von Drittregistern dürfen bei Abfragen im kantonalen Einwohnerregister nicht sichtbar sein.

### **Art. 20** Zugriffsberechtigungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--122.212--20}

1. Gesuche für die Erteilung von Zugriffsberechtigungen auf das kantonale Einwohnerregister sowie für den Bezug von Mutationen sind schriftlich der Fachstelle Datenaustausch zu Handen des DVI einzureichen.
2. Das Gesuch hat zu enthalten:
   a) die Bezeichnung der erforderlichen Merkmale und Mutationsereignisse,
   b) die Rechtsgrundlage für die Datenbearbeitung,
   c) eine Begründung, weshalb die Daten für die Erfüllung der Aufgabe des öffentlichen Organs notwendig sind,
   d) die Organisationseinheiten, denen die Zugriffsberechtigung erteilt werden soll,
   e) das Datensicherheitskonzept gemäss § 4 Abs. 3 der Verordnung zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (VIDAG) vom 26. September 2007.
3. Berechtigungen werden an Abteilungen und Ämter im Kanton beziehungsweise in den Gemeinden übertragen. Die kantonalen Stellen beziehungsweise Gemeinden regeln für diese Abteilungen und Ämter die Zugriffsberechtigungen ihrer Angestellten und melden diesbezügliche Änderungen schnellstmöglich.

## 4.2. Koordination und Kontrolle der Harmonisierung

### **Art. 21** Laufende Qualitätssicherung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--122.212--21}

1. Die laufende Qualitätssicherung des Registers umfasst insbesondere:
   a) Überprüfung der Konsistenz der kommunalen Einwohnerregister und des kantonalen Einwohnerregisters sowie allenfalls Einleitung von Korrekturmassnahmen,
   b) Validierung der Einwohnerdaten mittels Validierungsservice des Bundesamts für Statistik.

### **Art. 22** Archivierung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--122.212--22}

1. Die Daten werden zeitlich unbegrenzt in den Registern geführt.

## 5. Weitere Bestimmungen

### **Art. 23** Gebühren Einwohnerkontrollen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--122.212--23}

1. Die Einwohnerkontrolle bezieht folgende Gebühren:
   a) Ausstellung des Heimatausweises
   b) Ausstellung einer Hauptwohnsitzbescheinigung
   c) Bescheinigung der Personalien und Ausstellung von Lebensbescheinigungen
   d) Einzelauskünfte aus dem Einwohnerregister an Dritte
   e) Listenauskünfte aus dem Einwohnerregister
2. Keine Gebühren werden erhoben für die
   a) Ausstellung der Meldebestätigung bei der Anmeldung, bei Erreichen der Volljährigkeit sowie bei Änderung des Personenstands, Namens oder Bürgerrechts,
   b) Ausstellung von Heimatausweisen für Personen unter 18 Jahren.

### **Art. 24** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--122.212--24}

### **Art. 25** Auslagen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--122.212--25}

1. Auslagen, namentlich für Nachforschungen, Datenträger, Kopien, Porti und Übersetzungen, werden zusätzlich nach dem tatsächlichen Aufwand in Rechnung gestellt.

### **Art. 26** Inkrafttreten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--122.212--26}

1. Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem revidierten Register- und Meldegesetz in Kraft.