122.515
# Verordnung über die Integration der ausländischen Bevölkerung
(IntegrationsV)
Vom 14.01.2009 (Stand 01.01.2026)

## 1. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Gegenstand {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--122.515--1}

1. Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen und das Verfahren der Finanzierung von Integrationsmassnahmen für Ausländerinnen und Ausländer sowie die Organisation und Aufgaben der Migrationskommission.

## 2. Finanzierung von Integrationsmassnahmen

### **Art. 2** Beitragsgewährung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--122.515--2}

1. Das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) richtet nach Massgabe des Bundesrechts und des kantonalen Rechts finanzielle Beiträge an Integrationsmassnahmen aus.
2. Als Integrationsmassnahmen gelten Kurse und andere Veranstaltungen, welche öffentlich zugänglich sowie politisch und konfessionell neutral sind.

### **Art. 3** Beitragsempfängerinnen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--122.515--3}

1. Adressatinnen der finanziellen Beiträge können Vereine, Gruppen oder Institutionen des privaten oder öffentlichen Rechts sein, die sich um die Förderung der Integration von Ausländerinnen und Ausländern bemühen.

### **Art. 4** Förderungsbereiche {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--122.515--4}

1. Gesuche um Finanzierung haben den Zielen der Förderungsbereiche gemäss den Vorgaben des Staatssekretariats für Migration (SEM) möglichst zu entsprechen. Übersteigt die Zahl der eingereichten oder zu erwartenden Gesuche die verfügbaren Mittel, haben die Gesuche Vorrang, welche den Zielen dieser Förderungsbereiche am besten entsprechen.

### **Art. 5** Leistungsverträge&nbsp;<strong>*</strong> {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ag--122.515--5}

1. Mit den Beitragsempfängerinnen werden Leistungsverträge abgeschlossen. Diese beinhalten namentlich Angaben zur Zweckbindung der Gelder, zur Ausrichtung und Zielsetzung der Massnahmen sowie zur Berichterstattung und Messung der Zielerreichung.

### **Art. 6** Verfahren {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ag--122.515--6}

1. Das MIKA entscheidet über die Gewährung von finanziellen Beiträgen. Es erlässt Weisungen über die Modalitäten des Gesuchsverfahrens und der Auszahlung.

## 2a. Finanzierung von Pilotprojekten der Deutschförderung vor dem Kindergarten&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 6a** Beiträge an Gemeinden {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ag--122.515--6a}

1. Das Departement Bildung, Kultur und Sport (BKS) kann Gemeinden Beiträge an die Kosten von Pilotprojekten der Deutschförderung vor dem Kindergarten für Kinder mit unzureichenden Deutschkenntnissen an zwei Halbtagen pro Woche ausrichten.
2. Beitragsberechtigt sind Pilotprojekte, die alltagsintegriert in einer Kindertagesstätte, Spielgruppe oder Tagesfamilie an mindestens zwei Halbtagen pro Woche im Schuljahr vor dem Kindergarteneintritt stattfinden.
3. Die Gemeinden können Dritte durch Leistungsverträge beauftragen.

### **Art. 6b** Leistungsverträge {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ag--122.515--6b}

1. Das BKS schliesst mit den Gemeinden Leistungsverträge ab. § 5 Abs. 1 gilt sinngemäss.

### **Art. 6c** &hellip; {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ag--122.515--6c}

### **Art. 6d** &hellip; {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ag--122.515--6d}

## 2b. Kantonale Beiträge an die Deutschförderung vor dem Kindergarten&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 6e** Beiträge an die Gemeinden {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ag--122.515--6e}

1. Für die jährliche Erhebung der Deutschkenntnisse (Sprachstandserhebung) von Kindern, die im übernächsten Schuljahr in den Kindergarten eintreten, erhalten die Gemeinden Pauschalbeiträge des Kantons.
2. Die Sprachstandserhebungen müssen gemäss Vorgaben des BKS durchgeführt werden. Die Pauschalbeiträge richten sich nach der Einwohnerzahl der Gemeinde:
   a) bis 2'000 Einwohner
   b) 2'001–5'000 Einwohner
   c) 5'001–9'000 Einwohner
   d) ab 9'001 Einwohner
3. Die Pauschalbeiträge können auch verwendet werden für den Aufbau, die Qualitätssicherung und die Weiterentwicklung von Angeboten der alltagsintegrierten frühen Sprachförderung, insbesondere in Kindertagesstätten und Spielgruppen.
4. Das Beitragsgesuch ist nach erfolgter Auswertung der Sprachstandserhebungen bis spätestens 30. April beim BKS einzureichen.

### **Art. 6f** Datenbearbeitungen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ag--122.515--6f}

1. Die zuständigen Stellen der Gemeinden oder beauftragte Dritte erhalten auf Anfrage von der Einwohnerkontrolle folgende Daten von Kindern, die im übernächsten Schuljahr in den Kindergarten eintreten:
   a) Vor- und Nachnamen, Geburtsdatum, Wohnadresse und Nationalität,
   b) AHV-Nummer gemäss Art. 50c des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946,
   c) Vor- und Nachnamen sowie Wohnadressen und Nationalitäten der gesetzlichen Vertretung, soweit diese Daten bei der Einwohnerkontrolle vorhanden sind.
2. Sie bearbeiten und geben einander diejenigen Personendaten der Kinder bekannt, die für die Durchführung und die Auswertung der Sprachstandserhebungen sowie die Vorbereitung und Durchführung der frühen Sprachförderung notwendig sind.
3. Die Personendaten werden vor der Weitergabe anonymisiert, soweit es der Bearbeitungszweck erlaubt.

### **Art. 6g** Leistungen des BKS {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ag--122.515--6g}

1. Das BKS erbringt insbesondere folgende Leistungen für die Gemeinden:
   a) Auswertung der Sprachstandserhebungen,
   b) Bereitstellung von Kommunikationsmitteln für die Gemeinden.
2. Es kann Dritte durch einen Leistungsvertrag beauftragen.

## 3. Migrationskommission

### **Art. 7** Zweck {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ag--122.515--7}

1. Die Kantonale Migrationskommission berät und unterstützt den Regierungsrat bei der Integration der ausländischen Bevölkerung.

### **Art. 8** Zusammensetzung und Wahl {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ag--122.515--8}

1. Die Migrationskommission besteht aus 10–12 Mitgliedern.
2. Die Mitglieder sollen die wichtigsten gesellschaftlichen Bereiche vertreten, namentlich die Wirtschaft, Bildung, Religion, Kultur, Gesundheit, Stadt- und Quartierplanung sowie Freizeit. Rund die Hälfte der Mitglieder soll nach Möglichkeit über einen Migrationshintergrund verfügen.
3. Der Regierungsrat wählt die Mitglieder auf Vorschlag des Departements Volkswirtschaft und Inneres. Er sorgt nach Möglichkeit für eine angemessene Vertretung der verschiedenen Herkunftsregionen, Religionen sowie beider Geschlechter.
4. Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
5. Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Departements Volkswirtschaft und Inneres und die Leitung des MIKA sind von Amtes wegen Mitglieder der Migrationskommission.

### **Art. 9** Organisation {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ag--122.515--9}

1. Die Migrationskommission ist administrativ dem Departement Volkswirtschaft und Inneres angegliedert.
2. Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Departements Volkswirtschaft und Inneres präsidiert die Migrationskommission. Die Leitung des MIKA bekleidet das Vizepräsidium.
3. Die Kommissionssprache ist Deutsch.

### **Art. 10** Aufgaben {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--122.515--10}

1. Die Migrationskommission
   a) beobachtet die Entwicklung im Ausländerbereich,
   b) klärt die Bedürfnisse beim Zusammenleben der ausländischen und der schweizerischen Bevölkerung ab und entwickelt Lösungsvorschläge,
   c) erfüllt im Einzelfall besondere Aufträge des Regierungsrats, insbesondere das Verfassen von Stellungnahmen und Berichten zu Integrationsfragen.

### **Art. 11** Kompetenzen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--122.515--11}

1. Die Migrationskommission kann
   a) im Rahmen ihres Aufgabenbereichs von Behörden und Privaten Auskünfte einholen,
   b) Vertreterinnen oder Vertreter von Departementen sowie weitere geeignete Fachleute zu ihren Sitzungen einladen.

### **Art. 12** Entschädigung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--122.515--12}

1. Die Entschädigung der Kommissionsmitglieder richtet sich nach dem Dekret über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen vom 14. März 2000.

## 4. Schlussbestimmung

### **Art. 13** Publikation und Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--122.515--13}

1. Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. März 2009 in Kraft.
2. Die §§ 6a und 6b sowie 6e–6g gelten bis 31. Dezember 2028.