131.100
# Gesetz über die politischen Rechte
(GPR)
Vom 10.03.1992 (Stand 01.07.2024)

## 1. Allgemeine Bestimmungen

## 1.1. Geltungsbereich

### **Art. 1** Umschreibung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--131.100--1}

1. Dieses Gesetz gilt für die kantonalen und kommunalen Wahlen und Abstimmungen an der Urne, die Wahlen in der Gemeindeversammlung sowie für die Ausübung des Referendums- und Initiativrechts in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten.
2. Vorbehalten bleiben die einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes über die Wahl des Grossen Rates und der Gesetze über die Einwohnergemeinden und über die Ortsbürgergemeinden.
3. Vorbehalten sind ferner die bundesrechtlichen Vorschriften über die Durchführung eidgenössischer Volksabstimmungen und der Nationalratswahlen sowie über die Ausübung des Referendums- und Initiativrechts in eidgenössischen Angelegenheiten. Enthält das Bundesrecht diesbezüglich keine Vorschriften, gilt kantonales Recht.

### **Art. 2** Funktionen, Bezeichnungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--131.100--2}

1. Amts- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz beziehen sich auf beide Geschlechter.

## 1.2. Stimmrecht und Wählbarkeit

### **Art. 3** Stimmrecht, Stimmpflicht {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--131.100--3}

1. Das Stimmrecht berechtigt und verpflichtet, an Wahlen, Abstimmungen und Gemeindeversammlungen teilzunehmen. Es berechtigt, Referendums- und Initiativbegehren zu unterzeichnen.
2. Die Stimmberechtigung richtet sich nach den Vorschriften der Kantonsverfassung.
3. Für die Stimmberechtigung von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern an den Ständeratswahlen gelten die Art. 7–13 der Verordnung über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizerverordnung, V-ASG) vom 7. Oktober 2015 sinngemäss.

### **Art. 4** Ausübung des Stimmrechts, politischer Wohnsitz {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--131.100--4}

1. Die Ausübung des Stimmrechts erfolgt am politischen Wohnsitz. Dieser befindet sich in der Gemeinde, in welcher der Stimmberechtigte wohnt und angemeldet ist.
2. Wer in einer Gemeinde statt des Heimatscheines einen Heimatausweis hinterlegt, erwirbt hier dann politischen Wohnsitz, wenn er nachweist, dass er am Ort, wo der Heimatschein liegt, nicht im Stimmregister eingetragen ist.

### **Art. 5** Wählbarkeit {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ag--131.100--5}

1. Wählbar ist, wer stimmberechtigt ist.
2. Gesetzliche Bestimmungen über besondere Wählbarkeitserfordernisse bleiben vorbehalten.

### **Art. 6** Wahlfähigkeitsausweis, Stimmrechtsbescheinigung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ag--131.100--6}

1. Die Gemeinden haben die erforderlichen Wahlfähigkeitsausweise und die Stimmrechtsbescheinigungen unentgeltlich auszustellen.

## 1.3. Wahl- und Abstimmungsorganisation

### **Art. 7** 1. Stimmregister {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ag--131.100--7}

1. Die Stimmberechtigten sind am politischen Wohnsitz in das Stimmregister einzutragen. Eintragungen und Streichungen sind von Amtes wegen vorzunehmen.
2. Vor einer Wahl, Abstimmung oder Gemeindeversammlung sind Eintragungen bis und mit 5. Vortag des Wahl- oder Abstimmungstages vorzunehmen, wenn feststeht, dass die Voraussetzungen zur Teilnahme am Abstimmungstag erfüllt sind.
3. Das Stimmregister steht den Stimmberechtigten zur Einsicht offen.

### **Art. 8** 2. Wahlbüro, a) Zusammensetzung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ag--131.100--8}

1. In jeder Gemeinde besteht ein Wahlbüro.
2. Dem Wahlbüro steht ein Mitglied des Gemeinderates vor. Der Gemeindeschreiber oder ein vom Gemeinderat bestimmter Stellvertreter amtet als Aktuar.
3. Die Zahl der übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Wahlbüros (Stimmenzähler) wird in der Gemeindeordnung festgelegt.
4. Der Gemeinderat kann das Wahlbüro nötigenfalls durch den Beizug von Hilfskräften erweitern.

### **Art. 9** b) Vorsitz bei Gemeinderatswahlen {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ag--131.100--9}

1. Bei Gemeinderatswahlen leitet eine gewählte Stimmenzählerin oder ein gewählter Stimmenzähler das Wahlbüro beziehungsweise die Durchführung der Wahl in Gemeinden mit Versammlungswahl.
1bis Die gewählten Stimmenzählerinnen und -zähler bestimmen den Vorsitz selber. Kommt keine Wahl zustande, wird die Leitung dem ältesten Mitglied übertragen.
2. …
3. …

### **Art. 10** c) Entschädigung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--131.100--10}

1. Die Mitglieder des Wahlbüros werden durch die Gemeinde entschädigt.

### **Art. 11** 3. Wahl- und Abstimmungslokale&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--131.100--11}

1. Der Gemeinderat bestimmt die Wahl- und Abstimmungslokale.
2. …

### **Art. 12** 4. Urnenöffnungszeiten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--131.100--12}

1. Die Stimmabgabe ist mindestens am Hauptwahl- oder Hauptabstimmungstag zu ermöglichen. Der Gemeinderat kann einen oder mehrere der 4 Vortage als Wahl- und Abstimmungstag festlegen.
2. Die Urne kann vor Beginn einer Gemeindeversammlung aufgestellt werden, wenn diese während der Woche vor einem Wahl- oder Abstimmungstag stattfindet.
3. Der Gemeinderat hat die Urnenöffnungszeiten so festzulegen, dass sie den Gewohnheiten der Stimmberechtigten entgegenkommen. Er macht sie öffentlich bekannt.

### **Art. 12a** 5. EDV-Programm {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--131.100--12a}

1. Der Kanton erstellt für die Erfassung und Auswertung von Wahlen und Abstimmungen ein EDV-Programm. Der Regierungsrat kann den Gemeinden dessen Verwendung vorschreiben.

### **Art. 12b** 6. Stimmregister für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--131.100--12b}

1. Das Stimmregister für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer wird zentral bei der Kantonsverwaltung geführt.
2. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Organisation des Wahlbüros, durch Verordnung.

## 1.4. Anordnung der Wahlen und Abstimmungen

### **Art. 13** Anordnung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--131.100--13}

1. Die Wahlen und Abstimmungen sind gemeindeweise vorzunehmen und werden wie folgt angeordnet:
   1. Vom Regierungsrat
   die periodischen Wahlen in Kanton, Bezirken, Kreisen und Gemeinden;
   die Ersatzwahlen für Behörden des Kantons;
   die Abstimmungen in kantonalen Angelegenheiten.
   2. Von der Staatskanzlei
   die Ersatzwahlen für Behörden der Bezirke und Kreise;
   …
   3. Vom Gemeinderat
   die Ersatzwahlen für Gemeinderäte und die von der Gemeinde zu wählenden Kommissionen;
   die Wahlen von Abgeordneten in die Gemeindeverbände gemäss Gemeindeordnung;
   die Abstimmungen in Gemeindeangelegenheiten.
   4. Vom zuständigen Verbandsorgan die im Verbandsgebiet eines Gemeindeverbandes durchzuführenden Wahlen und Abstimmungen.
2. Die Gesamterneuerungswahlen des Grossen Rates und des Regierungsrates finden am gleichen Tag statt.

### **Art. 14** Bekanntgabe {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--131.100--14}

1. Die anordnende Behörde gibt den Zeitpunkt der Wahl oder Abstimmung öffentlich bekannt.
2. Für die Bekanntgabe der Termine der periodischen Gemeindewahlen und der Ersatzwahlen der Gemeinderäte ist der Gemeinderat zuständig.

## 2. Gemeinsame Bestimmungen für Wahlen und Abstimmungen

## 2.1. Vorbereitung und Stimmabgabe

### **Art. 15** Stimmrechtsausweis, Aufforderung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--131.100--15}

1. Die Stimmberechtigten werden durch Zustellung der Stimmrechtsausweise zu den Wahlen und Abstimmungen aufgefordert.

### **Art. 15a** Abstimmungserläuterungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--131.100--15a}

1. Der Regierungsrat verfasst zu kantonalen Abstimmungsvorlagen einen kurzen erläuternden Bericht. Dieser enthält das Ergebnis der Schlussabstimmung im Grossen Rat und berücksichtigt auch die Meinung wesentlicher Minderheiten.
2. Der Gemeinderat verfasst zu kommunalen Abstimmungsvorlagen einen kurzen erläuternden Bericht. Dieser enthält das Ergebnis des Gemeindeversammlungs- oder Einwohnerratsbeschlusses und berücksichtigt auch die Meinung wesentlicher Minderheiten.
3. Die Urheberkomitees von Volksinitiativen und fakultativen Referenden sowie die Vertreterinnen und Vertreter von Behördenreferenden teilen ihre Argumente in schriftlichen Stellungnahmen mit. Der Regierungsrat beziehungsweise der Gemeinderat berücksichtigt diese Stellungnahmen in seinem Bericht. Er kann ehrverletzende, wahrheitswidrige oder zu lange Äusserungen ändern oder zurückweisen.
4. Verweise auf elektronische Quellen dürfen nur dann in den erläuternden Bericht aufgenommen werden, wenn die Urheberinnen und Urheber der Verweise schriftlich erklären, dass diese Quellen nichts Rechtswidriges enthalten und nicht zu elektronischen Publikationen rechtswidrigen Inhalts führen.

### **Art. 16** Zustellung der Unterlagen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--131.100--16}

1. Kantonale Abstimmungsvorlagen müssen zusammen mit dem erläuternden Bericht des Regierungsrates den Stimmberechtigten mindestens 3 Wochen vor dem Abstimmungstag zugestellt werden. Der Regierungsrat kann diese Frist ausnahmsweise bis auf 10 Tage verkürzen.
2. Bei kommunalen Abstimmungen hat die Zustellung der Vorlage mit dem gemeinderätlichen Bericht und allfälligen weiteren Unterlagen spätestens 14 Tage vor dem Abstimmungstag zu erfolgen. Der Regierungsrat kann diese Frist ausnahmsweise bis auf 10 Tage verkürzen.
3. Die Stimm- und Wahlzettel sowie die Stimmrechtsausweise sind mindestens 10 Tage vor dem Wahl- oder Abstimmungstermin zuzustellen.
4. Die Gemeinden sind verpflichtet, bei der Durchführung der Verhältniswahlverfahren (Einwohnerrat, Grosser Rat, Nationalrat) den Stimmberechtigten gleichzeitig in einem besonderen Umschlag je ein Flugblatt der an der Wahl beteiligten Parteien und politischen Gruppierungen unentgeltlich zuzustellen.
5. Diese Flugblätter sind von den interessierten Parteien und politischen Gruppierungen in der für den jeweiligen Wahlkreis benötigten Anzahl rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
6. Bei den Nationalrats- und Grossratswahlen erfolgt die Organisation von Verpackung und Versand an die Gemeinden zentral durch den Kanton auf Kosten der Beteiligten.
7. …

### **Art. 17** Stimmabgabe {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--131.100--17}

1. Die Stimmberechtigten können ihre Stimme entweder persönlich an der Urne oder brieflich abgeben. Die briefliche Stimmabgabe ist ab Erhalt der Stimmrechtsausweise zulässig. Die Gemeinde trägt die Portokosten.
2. Ehegatten und eingetragene Partner dürfen einander an der Urne bei gleichzeitiger Abgabe der beiden Stimmrechtsausweise vertreten.
3. Stimmrechtsausweise, die nicht persönlich abgegeben werden, müssen von den Stimmberechtigten unterzeichnet werden.
4. Stimmberechtigte, die wegen Invalidität oder aus einem andern Grund unfähig sind, das Ausfüllen der Stimm- und Wahlzettel selbst vorzunehmen, können dies durch eine stimmberechtigte Person ihrer Wahl ausführen lassen.
5. Weiter gehende Erleichterungen für die Stimmabgabe in eidgenössischen Angelegenheiten können in gleichem Masse durch Verordnung auch für Wahlen und Abstimmungen im Kanton sowie in den Bezirken und Gemeinden eingeführt werden.
6. Der Regierungsrat kann die Stimmabgabe auf elektronischem Weg ganz oder teilweise ermöglichen, sofern die zur Erfassung aller Stimmen sowie die zur Wahrung des Stimmgeheimnisses und zur Verhinderung von Missbräuchen erforderlichen Bedingungen erfüllt sind. Die näheren Einzelheiten werden in der Verordnung geregelt.

### **Art. 18** Stimm- und Wahlzettel {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--131.100--18}

1. Für die Stimmabgabe müssen die amtlichen Stimm- und Wahlzettel benützt werden.
2. Stimm- und Wahlzettel müssen handschriftlich ausgefüllt bzw. geändert werden.

### **Art. 19** Überwachung der Stimmabgabe {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--131.100--19}

1. Die Stimmabgabe muss ungestört und ohne Beeinflussung der Stimmberechtigten erfolgen können. Sie ist von mindestens 2 Mitgliedern des Wahlbüros zu überwachen.
2. Nach Ablauf der Urnenöffnungszeiten sind die Urnen sofort zu verschliessen und an einem sicheren Ort in der Gemeindeverwaltung aufzubewahren.

## 2.2. Stimmenauszählung

### **Art. 20** Öffnung der Urnen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--131.100--20}

1. Die Urnen dürfen erst am Hauptwahl- oder Hauptabstimmungstag geöffnet werden.
2. Das Wahlbüro darf bei Verhältniswahlen und bei gleichzeitig stattfindenden Wahlen von Ständerat beziehungsweise Regierungsrat die Urnen am Vortag des Hauptwahl- oder Hauptabstimmungstags öffnen und mit der Auszählung der Stimmen beginnen.
3. Bei Mehrheitswahlen in Kanton, Bezirk und Kreis sowie Abstimmungen über eidgenössische und kantonale Vorlagen kann die zuständige Stelle die Urnenöffnung sowie den Beginn der Stimmenauszählung am Vortag des Hauptwahl- oder Hauptabstimmungstags bewilligen.
4. Der Regierungsrat kann einer Gemeinde auf Gesuch hin bewilligen, vor dem Hauptwahl- oder Hauptabstimmungstag in getrennten Arbeitsschritten
   a) die Antwortkuverts zu öffnen und die Stimmrechtsausweise von den Stimmzettelkuverts zu separieren,
   b) die Stimmzettelkuverts zu öffnen und die Stimmzettel in die Urne zu legen.
5. Bei vorzeitiger Urnenöffnung haben alle im Wahlbüro tätigen Personen das Gebot der Amtsverschwiegenheit zu beachten und insbesondere Zwischenergebnisse geheim zu halten.

### **Art. 21** Beurteilung der Stimm- und Wahlzettel {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--131.100--21}

1. Die Stimm- oder Wahlzettel sind ungültig, wenn sie
   a) nicht amtlich sind;
   b) anders als handschriftlich ausgefüllt oder geändert sind;
   c) den Willen der stimmberechtigten Person nicht eindeutig erkennen lassen;
   d) ehrverletzende Äusserungen enthalten;
   e) bei brieflicher Stimmabgabe nicht den dafür erlassenen Vorschriften entsprechen.
2. Bei der Mehrheitswahl mehrerer Personen mittels eines gemeinsamen Wahlzettels sind nur diejenigen einzelnen Stimmen ungültig, die unleserlich oder nicht von Hand geschrieben sind oder die nicht wahlfähigen Personen gelten.
3. Die Stimme für den Gemeindeammann oder Vizeammann ist ungültig, wenn diese Person bei gleichzeitiger Wahl von Gemeindeammann, Vizeammann und Gemeinderat auf demselben Wahlzettel nicht auch die Stimme als Mitglied des Gemeinderates erhält oder wenn sie bei einer Ersatzwahl beziehungsweise separaten Wahl des Gemeindeammanns und Vizeammanns nicht bereits als Mitglied des Gemeinderates gewählt ist.

### **Art. 22** Ermittlung des Ergebnisses, absolutes Mehr {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--131.100--22}

1. Bei der Ermittlung des Ergebnisses einer Wahl oder Abstimmung fallen die leeren und ungültigen Stimmzettel beziehungsweise Stimmen ausser Betracht.
2. Das absolute Mehr berechnet sich wie folgt: Die Gesamtzahl der gültigen Stimmen wird durch die Anzahl der zu wählenden Behördemitglieder geteilt und das Ergebnis halbiert. Die nächsthöhere ganze Zahl ist das absolute Mehr.

### **Art. 23** Wahl- und Abstimmungsergebnis {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--131.100--23}

1. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang das absolute Mehr erreicht oder im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt (relatives Mehr).
2. Für die Annahme einer Abstimmungsvorlage ist das absolute Mehr erforderlich.

## 2.3. Verfahren nach der Wahl und Abstimmung

### **Art. 24** Protokoll {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--131.100--24}

1. Über jede Wahl und Abstimmung ist vom Wahlbüro ein Protokoll zu führen, das vom Präsidenten und vom Aktuar zu unterzeichnen ist.

### **Art. 25** Genehmigung und Prüfung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--131.100--25}

1. Für die Genehmigung des Protokolls sind zuständig
   a) der Grosse Rat bei Regierungsrats- und Grossratswahlen;
   b) der Regierungsrat bei Ständeratswahlen und kantonalen Abstimmungen.
   c) …
   d) …
2. Bei den übrigen Wahlen und Abstimmungen entfällt die Genehmigung. Das zuständige Departement kann durch Stichproben die Ergebnisse in den Gemeinden überprüfen.

### **Art. 26** Veröffentlichung der Ergebnisse {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--131.100--26}

1. Die Ergebnisse der eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen sowie die Ergebnisse der Bezirks- und Kreiswahlen sind durch die Staatskanzlei im Amtsblatt zu veröffentlichen.
2. Die Veröffentlichung der Ergebnisse der Gemeindewahlen und Gemeindeabstimmungen ist von den Wahlbüros im durch die Gemeindeordnung bezeichneten Publikationsorgan vorzunehmen.

## 3. Besondere Bestimmungen für Wahlen

## 3.1. Wahlen an der Urne

### **Art. 27** 1. Wahlkreise {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--131.100--27}

1. Im Mehrheitswahlverfahren werden gewählt
   1. im Wahlkreis des Kantons
   die Regierungsräte;
   die Ständeräte;
   2. im Wahlkreis des Bezirks
   …
   die Bezirksgerichtspräsidentinnen und Bezirksgerichtspräsidenten sowie die Bezirksrichterinnen und Bezirksrichter;
   die Schulräte des Bezirks;
   3. im Wahlkreis des Kreises die Friedensrichterinnen und Friedensrichter;
   4. im Wahlkreis der Gemeinde
   die Gemeinderäte, der Gemeindeammann und der Vizeammann in gleichzeitiger Wahl, soweit die Gemeinde in ihrer Gemeindeordnung nicht die separate Wahl von Gemeindeammann und Vizeammann vorsieht;
   …
   die übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Wahlbüros (Stimmenzähler);
   die Kommissionen;
   die Abgeordneten der Gemeindeverbände gemäss Gemeindeordnung.

### **Art. 27a** Gemeindeammann und Vizeammann {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--131.100--27a}

1. Bei gleichzeitiger Wahl mit dem Gemeinderat sind Gemeindeammann und Vizeammann auf dem Wahlzettel zusätzlich zu bezeichnen.
2. Stimmen für den Gemeindeammann und Vizeammann sind, unabhängig vom Ausgang der Wahl, gültig, wenn diese
   a) bei gleichzeitig stattfindender Wahl von Gemeindeammann, Vizeammann und Gemeinderat auf demselben Wahlzettel auch die Stimme als Mitglied des Gemeinderates erhalten,
   b) bei einer Ersatzwahl beziehungsweise separaten Wahl von Gemeindeammann und Vizeammann bereits als Mitglied des Gemeinderates gewählt sind.

### **Art. 28** 2. Stille Wahl {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--131.100--28}

1. Eine stille Wahl ist in jenen Fällen möglich, wo besondere gesetzliche Vorschriften dies vorsehen.

### **Art. 29** 3. Wahlergebnis, Ermittlung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--131.100--29}

1. Sind auf einem Wahlzettel mehr Kandidaten aufgeführt, als zu wählen sind, so sind die überzähligen letzten Namen zu streichen.
2. Enthält ein Wahlzettel den Namen des gleichen Kandidaten mehr als einmal, so wird dieser nur einmal gezählt.

### **Art. 29a** 4. Erster Wahlgang, a) Wahlvorschläge {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--131.100--29a}

1. Die Wahlvorschläge sind von 10 Stimmberechtigten des betreffenden Wahlkreises zu unterzeichnen und müssen bei Kantons-, Bezirks- und Kreiswahlen im Allgemeinen bis zum 58., bei Wahlen von Bezirksgerichtspräsidentinnen und Bezirksgerichtspräsidenten bis zum 65., bei den übrigen Wahlen bis zum 44. Tag vor dem Hauptwahltag jeweils bis spätestens 12.00 Uhr bei der zuständigen Behörde eintreffen. Nach Ablauf dieser Fristen ist ein Rückzug der Anmeldung nicht mehr zulässig.
1bis Personen, die in verschiedenen Wahlkreisen oder auf mehreren Wahlvorschlägen desselben Wahlkreises gleichzeitig für die gleiche Funktion kandidieren, werden auf allen Wahlvorschlägen gestrichen.
2. Dem Wahlvorschlag sind ein Wahlfähigkeitsausweis und eine schriftliche Wahlannahmeerklärung beizulegen.
3. Kommt es zu einer Urnenwahl, sind die Vorgeschlagenen den Stimmberechtigten schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
3bis Die Namen der als Bezirksgerichtspräsidentin oder Bezirksgerichtspräsident kandidierenden Personen sind unmittelbar nach Ablauf der Anmeldefrist beziehungsweise der Nachmeldefrist in den amtlichen Publikationsorganen zu veröffentlichen.
4. Die Bekanntmachung, die Einreichungsstelle sowie der Inhalt und die Gestaltung der Wahlvorschläge werden in der Verordnung geregelt.

### **Art. 29b** a<sup>bis</sup>) Wahlen der Bezirksgerichtspräsidentinnen und Bezirksgerichtspräsidenten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--131.100--29b}

1. Sind bei Gesamterneuerungswahlen und Ersatzwahlen von Bezirksgerichtspräsidentinnen und Bezirksgerichtspräsidenten mehrere Stellen zu besetzen, werden die einzelnen Stellen unter Angabe des Pensums nummeriert und separat ausgeschrieben.

### **Art. 30** b) Wahl mit Urnengang {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--131.100--30}

1. Im ersten Wahlgang kann jeder wahlfähige Stimmberechtigte als Kandidat gültige Stimmen erhalten. Davon ausgenommen sind die für das Amt als Bezirksgerichtspräsidentin oder Bezirksgerichtspräsident kandidierenden Personen. Diese müssen im Rahmen des Verfahrens gemäss den §§ 29a–30a vorgängig angemeldet sein.
2. Erreichen zu viele Kandidaten das absolute Mehr, sind jene mit den meisten Stimmen gewählt.

### **Art. 30a** c) Wahl ohne Urnengang, Nachmeldefrist, Ergänzungswahl {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--131.100--30a}

1. Sind weniger oder gleich viele wählbare Kandidatinnen oder Kandidaten vorgeschlagen, als zu wählen sind, ist mit der Publikation der Namen eine Nachmeldefrist von 5 Tagen anzusetzen, innert der neue Vorschläge eingereicht werden können.
2. Übertrifft die Anzahl der Anmeldungen nach dieser Frist die Anzahl der zu vergebenden Sitze nicht, werden die Vorgeschlagenen von der anordnenden Behörde beziehungsweise vom Wahlbüro als in stiller Wahl gewählt erklärt.
3. Für allenfalls noch zu vergebende Sitze ist eine Wahl an der Urne durchzuführen.

### **Art. 30b** d) Ausschluss der stillen Wahl {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--131.100--30b}

1. Bei der Wahl des Ständerates, des Regierungsrates und des Gemeinderates sowie des Gemeindeammanns und des Vizeammanns ist § 30a nicht anwendbar. Eine Urnenwahl findet in jedem Fall statt.

### **Art. 31** 5. Zweiter Wahlgang, a) Anordnung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--131.100--31}

1. Kommen im ersten Wahlgang nicht alle Wahlen zu Stande, ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen.

### **Art. 32** b) Wahlvorschläge {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--131.100--32}

1. Im zweiten Wahlgang ist nur wählbar, wer innert 10 Tagen nach dem ersten Wahlgang durch mindestens 10 Stimmberechtigte des betreffenden Wahlkreises angemeldet wird. Für die Wahl des Ständerates und des Regierungsrates beträgt diese Frist 5 Tage.
2. Der Anmeldung sind ein Wahlfähigkeitsausweis und eine schriftliche Wahlannahmeerklärung beizulegen.
3. Die Anmeldungen müssen bei Gemeindewahlen bei der Gemeindekanzlei zuhanden des Wahlbüros und bei übrigen Wahlen bei der Staatskanzlei jeweils bis spätestens 12.00 Uhr eintreffen.
4. Ein Rückzug der Anmeldung ist nicht zulässig.
5. Die Namen der angemeldeten Kandidierenden sind unmittelbar nach Ablauf der Anmeldefrist in den amtlichen Publikationsorganen zu veröffentlichen und den Stimmberechtigten mit dem Stimmzettel schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
6. Bei Wahlen von Bezirksgerichtspräsidentinnen und Bezirksgerichtspräsidenten sind die Namen der Kandidierenden unmittelbar nach Ablauf der Anmeldefrist beziehungsweise der Nachmeldefrist in den amtlichen Publikationsorganen zu veröffentlichen und den Stimmberechtigten mit dem Stimmzettel schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

### **Art. 33** c) Wahl ohne Urnengang, Ergänzungswahl {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--131.100--33}

1. Sind im zweiten Wahlgang weniger oder gleich viele wählbare Kandidatinnen oder Kandidaten vorgeschlagen, als zu wählen sind, ist mit der Publikation der Namen eine Nachmeldefrist von 5 Tagen anzusetzen, innert der neue Vorschläge eingereicht werden können.
2. Übertrifft die Anzahl der Anmeldungen nach dieser Frist die Anzahl der noch zu vergebenden Sitze nicht, werden die Vorgeschlagenen von der anordnenden Behörde beziehungsweise vom Wahlbüro als in stiller Wahl gewählt erklärt.
3. Für allenfalls noch zu vergebende Sitze ist innert 6 Monaten seit dem ersten Wahlgang eine Ergänzungswahl nach den Regeln für den ersten Wahlgang durchzuführen. In begründeten Fällen kann das zuständige Departement auf Gesuch hin eine Fristverlängerung gewähren.

### **Art. 34** 6. Losentscheid {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--131.100--34}

1. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet in allen Wahlgängen das Los.
2. Die Ziehung des Loses obliegt
   a) bei kantonalen Wahlen dem Präsidenten des Grossen Rates;
   b) bei Bezirks- und Kreiswahlen der Vorsteherin oder dem Vorsteher des zuständigen Departements;
   c) …
   d) bei Gemeindewahlen dem Präsidenten des Wahlbüros.

### **Art. 35** 7. Wahl {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--131.100--35}

1. Das Wahlergebnis ist den Gewählten sofort zu eröffnen.
2. Sofern die Wahlannahmeerklärung nicht bereits vorliegt, haben die im ersten Wahlgang Gewählten der Behörde innert 3 Tagen nach dem ersten Wahlgang zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. Bei Annahme der Wahl haben sie ihre Wahlfähigkeitsausweise einzureichen.

### **Art. 36** 8. Rücktritt während der Amtsdauer {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--131.100--36}

1. Will eine gewählte Person während der Amtsdauer zurücktreten, hat sie dies dem zuständigen Departement oder der zuständigen Behörde schriftlich und begründet bekannt zu geben.
2. Ein vorzeitiger Rücktritt wird in der Regel auf den Zeitpunkt der Ersetzung wirksam. Bei Krankheit oder Wohnsitzwechsel wird er ausnahmsweise sofort wirksam.
3. Ein vorzeitiger Rücktritt bedarf der Zustimmung des zuständigen Departements oder der zuständigen Behörde. Bei vorzeitigen Rücktritten von Richterinnen und Richtern ist die Justizleitung die zuständige Behörde.

## 3.2. Wahlen in der Gemeindeversammlung

### **Art. 37** Durchführung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--131.100--37}

1. Die Wahlen in der Gemeindeversammlung werden geheim durchgeführt.
2. Die Wahl der Stimmenzähler und die Wahlen in der Ortsbürgergemeinde können auf besonderen Beschluss der Versammlung offen stattfinden.
3. Sind mehrere Mitglieder für das gleiche Gremium zu wählen, entscheidet die Versammlung in offener Abstimmung darüber, ob jede Wahl einzeln oder alle Wahlen gleichzeitig vorgenommen werden.
4. Das Wahlverfahren ist so durchzuführen, dass alle zu treffenden Wahlen in ein und derselben Versammlung erledigt werden können. Ist dies nicht möglich, so muss innert 14 Tagen ein neuer Versammlungstermin angesetzt werden.

### **Art. 38** Wahlvorschläge, Ausstand, Wahlannahme {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--131.100--38}

1. Die Wahlvorschläge sind in der Versammlung zu machen. Sie dürfen kurz begründet werden.
2. Für den zweiten Wahlgang können neue Vorschläge eingebracht werden.
3. Die vorgeschlagenen Kandidaten haben sich nicht in den Ausstand zu begeben.
4. Ist ein Gewählter in der Versammlung anwesend, hat er umgehend die Annahme oder Ablehnung der Wahl zu erklären.

### **Art. 39** Weitere Bestimmungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--131.100--39}

1. Die Vorschriften in den §§ 18, 21–27, 29, 30 Abs. 2, 34–36 dieses Gesetzes kommen bei den Versammlungswahlen sinngemäss zur Anwendung.

## 4. Referendum und Initiative&nbsp;<strong>*</strong>

## 4.1. Fakultatives Referendum im Kanton&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 40** 1. Feststellung des Referendums {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--131.100--40}

1. Der Grosse Rat entscheidet, ob seine Beschlüsse nach § 63 der Kantonsverfassung dem fakultativen Referendum unterstehen.
2. Der Grosse Rat ordnet die Veröffentlichung derjenigen Erlasse und Beschlüsse im Amtsblatt an, die dem fakultativen Referendum unterstehen.

### **Art. 41** 2. Frist {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--131.100--41}

1. Die Referendumsfrist dauert 90 Tage von der amtlichen Veröffentlichung an.

### **Art. 42** 3. Unterschriftenliste {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--131.100--42}

1. Die Zustimmung zum Referendumsbegehren erfolgt durch Einzelunterschrift auf Unterschriftenlisten.
2. Die Unterschriftenlisten dürfen nur einen Beschluss zum Gegenstand haben.
3. Jede Unterschriftenliste (Bogen, Blatt, Karte) hat folgende Angaben zu enthalten:
   a) den Namen der Gemeinde, in der sämtliche Unterzeichner der Liste ihren politischen Wohnsitz haben;
   b) die Bezeichnung des Erlasses oder des Beschlusses mit dem Datum der Verabschiedung durch den Grossen Rat;
   c) den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer unbefugt an einem Referendumsbegehren teilnimmt oder das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für ein Referendum fälscht (Art. 282 StGB oder wer bei einer Unterschriftensammlung besticht oder sich bestechen lässt (Art. 281 StGB);
   d) die Namen und Adressen von mindestens 5 stimmberechtigten Urheberinnen und Urhebern des Referendums (Referendumskomitee).

### **Art. 43** 4. Unterschrift {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--131.100--43}

1. Die Stimmberechtigten müssen ihren Namen handschriftlich und leserlich auf die Unterschriftenliste setzen sowie zusätzlich ihre eigenhändige Unterschrift beifügen. Schreibunfähige können die Eintragung ihres Namens durch eine stimmberechtigte Person ihrer Wahl vornehmen lassen.
2. Sie müssen alle weiteren Angaben machen, die zur Feststellung ihrer Identität nötig sind, wie Vornamen, Jahrgang, Adresse.
3. Sie dürfen das gleiche Referendumsbegehren nur einmal unterschreiben.

### **Art. 44** 5. Stimmrechtsbescheinigung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--131.100--44}

1. Die Unterschriftenlisten sind rechtzeitig vor Ablauf der Referendumsfrist dem Stimmregisterführer der Gemeinde, in der die Unterzeichner ihren politischen Wohnsitz haben, einzureichen.
2. Der Stimmregisterführer vermerkt auf jeder Unterschriftenliste das Eingangsdatum.
3. Er bescheinigt, dass die Unterzeichner in der auf der Unterschriftenliste genannten Gemeinde stimmberechtigt sind, und gibt die Listen unverzüglich den Absendern zurück.

### **Art. 45** 6. Verweigerung der Stimmrechtsbescheinigung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--131.100--45}

1. Die Stimmrechtsbescheinigung wird verweigert, wenn und soweit die in § 43 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
2. Haben Stimmberechtigte mehrmals unterschrieben, so wird nur eine Unterschrift bescheinigt.
3. Der Verweigerungsgrund ist auf der Unterschriftenliste anzugeben.
4. Kontrolllisten sind nach Rechtskraft der Abstimmung zu vernichten.

### **Art. 46** 7. Einreichung des Referendums, Vernichtung der Unterschriftenlisten {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--131.100--46}

1. Das Referendumsbegehren ist innerhalb der Referendumsfrist der Staatskanzlei einzureichen.
2. Eingereichte Unterschriftenlisten werden nicht zurückgegeben und können nicht eingesehen werden. Sie sind nach rechtskräftiger Feststellung über das Zustandekommen des Referendums zu vernichten.
3. Der Rückzug eines Referendumsbegehrens ist nicht zulässig.

### **Art. 47** 8. Mängel der Bescheinigung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--131.100--47}

1. Die Staatskanzlei lässt Mängel der Bescheinigung vor und nach Ablauf der Referendumsfrist vom zuständigen Stimmregisterführer beheben, soweit das Zustandekommen des Referendums davon abhängt.

### **Art. 48** 9. Zustandekommen, a) Prüfung und Bericht&nbsp;<strong>*</strong> {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--131.100--48}

1. Nach Ablauf der Referendumsfrist prüft die Staatskanzlei, ob das Referendumsbegehren den gesetzlichen Anforderungen entspricht und die vorgeschriebene Anzahl gültiger Stimmen aufweist.
2. Ungültig sind Unterschriften auf Listen, welche die Erfordernisse gemäss §§ 42 oder 44 nicht erfüllen oder die nach Ablauf der Referendumsfrist eingereicht worden sind, sowie Unterschriften von Unterzeichnern, deren Stimmberechtigung nicht oder zu Unrecht bescheinigt worden ist.
3. Die Staatskanzlei erstattet dem Regierungsrat über das Prüfungsergebnis Bericht.

### **Art. 49** b) Anordnungen des Regierungsrates {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--131.100--49}

1. Der Regierungsrat stellt das Zustandekommen oder Nichtzustandekommen des Referendums fest und veröffentlicht den entsprechenden Beschluss unter Angabe der Zahl der gültigen und ungültigen Unterschriften im Amtsblatt.

## 4.2. Volksinitiativen im Kanton&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 50** 1. Unterschriftenliste {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ag--131.100--50}

1. Das Initiativbegehren kommt durch Sammlung von Einzelunterschriften auf Unterschriftenlisten zu Stande.
2. Jede Unterschriftenliste (Bogen, Blatt, Karte) hat folgende Angaben zu enthalten:
   a) den Namen der Gemeinde, in der sämtliche Unterzeichner der Liste ihren politischen Wohnsitz haben;
   b) den Titel und den Wortlaut des Begehrens sowie dessen allfällige Begründung;
   c) das Datum der Veröffentlichung im Amtsblatt;
   d) eine vorbehaltlose Rückzugsklausel;
   e) die Namen und Adressen von mindestens 5 stimmberechtigten Urhebern der Initiative (Initiativkomitee);
   f) den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer unbefugt an einem Initiativbegehren teilnimmt oder das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für eine Volksinitiative fälscht (Art. 282 StGB) oder wer bei einer Unterschriftensammlung besticht oder sich bestechen lässt (Art. 281 StGB).

### **Art. 51** 2. Vorprüfung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ag--131.100--51}

1. Das Initiativkomitee kann vor Beginn der Unterschriftensammlung der Staatskanzlei die Unterschriftenliste zur beratenden Vorprüfung bezüglich der einzuhaltenden Formvorschriften unterbreiten.
2. Der Titel eines Initiativbegehrens ist in jedem Fall vor Beginn der Unterschriftensammlung zur Prüfung vorzulegen. Ist er irreführend, enthält er kommerzielle oder persönliche Werbung oder gibt er zu Verwechslungen Anlass, wird er nach Anhörung des Initiativkomitees durch die Staatskanzlei geändert.

### **Art. 52** 3. Hinterlegung der Unterschriftenliste {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ag--131.100--52}

1. Vor Beginn der Unterschriftensammlung ist die bereinigte Unterschriftenliste bei der Staatskanzlei zu hinterlegen.
2. Titel, Text und Namen der Urheber des Initiativbegehrens werden von der Staatskanzlei im Amtsblatt veröffentlicht.

### **Art. 53** 4. Ergänzende Vorschriften {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ag--131.100--53}

1. Die für das Referendum geltenden Bestimmungen über die Unterschrift (§ 43), die Stimmrechtsbescheinigung (§ 44), die Verweigerung der Bescheinigung (§ 45) und die Behebung von Mängeln der Bescheinigung (§ 47) gelten sinngemäss auch für die Volksinitiative.

### **Art. 54** 5. Einreichung der Initiative, Vernichtung der Unterschriftenlisten {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ag--131.100--54}

1. Die Unterschriftenlisten sind der Staatskanzlei gesamthaft und spätestens 12 Monate nach der Veröffentlichung einzureichen.
2. Eingereichte Unterschriftenlisten werden nicht zurückgegeben und können nicht eingesehen werden. Sie sind nach rechtskräftiger Feststellung über das Zustandekommen der Initiative zu vernichten.

### **Art. 55** 6. Zustandekommen, a) Prüfung und Bericht&nbsp;<strong>*</strong> {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ag--131.100--55}

1. Die Staatskanzlei prüft, ob die Unterschriftenlisten mit der hinterlegten übereinstimmen, rechtzeitig eingereicht wurden und den Formvorschriften entsprechen.
2. Sie ermittelt die Gesamtzahl der gültigen Unterschriften.
3. Ungültig sind Unterschriften auf Listen, welche die Erfordernisse gemäss §§ 44, 50 oder 54 nicht erfüllen, sowie Unterschriften von Unterzeichnern, deren Stimmberechtigung nicht oder zu Unrecht bescheinigt worden ist.
4. Die Staatskanzlei erstattet dem Regierungsrat über das Prüfungsergebnis Bericht.

### **Art. 56** b) Antragstellung durch den Regierungsrat {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ag--131.100--56}

1. Der Regierungsrat unterbreitet dem Grossen Rat Bericht und Antrag über die Gültigkeit des Initiativbegehrens in formeller und materieller Hinsicht sowie über dessen weitere Behandlung.

### **Art. 57** 7. Behandlung im Grossen Rat, a) Entscheid über die Gültigkeit {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ag--131.100--57}

1. Der Grosse Rat entscheidet, ob das Initiativbegehren formal richtig zu Stande gekommen und inhaltlich rechtmässig ist.
2. Das Initiativbegehren hat den Erfordernissen der Einheit der Form und der Einheit der Materie zu genügen.
3. Offensichtliche Versehen und redaktionelle Mängel kann der Grosse Rat korrigieren.
4. Betrifft ein Ungültigkeitsgrund lediglich Belange von untergeordneter Bedeutung, erklärt der Grosse Rat den mängelfreien Teil des Initiativbegehrens für gültig, sofern dieser eine sinnvolle Regelung darstellt.

### **Art. 58** b) Abstimmungsempfehlung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ag--131.100--58}

1. Die Initiativbegehren werden vom Grossen Rat mit oder ohne Empfehlung zur Annahme oder Ablehnung der Volksabstimmung unterbreitet.

### **Art. 59** c) Gegenvorschlag {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ag--131.100--59}

1. Beiden Formen des Initiativbegehrens kann zu jeder Abstimmung ein ausgearbeiteter Gegenvorschlag oder ein Gegenvorschlag in Form der allgemeinen Anregung gegenübergestellt werden.
2. Über Volksinitiative und Gegenvorschlag wird gleichzeitig unter Verwendung eines einzigen Stimmzettels abgestimmt. Das Mehr wird für jede Vorlage gesondert ermittelt. Erreichen beide Vorlagen eine Mehrheit der Ja-Stimmen, so gilt die Initiative als angenommen.

### **Art. 60** d) Fristen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ag--131.100--60}

1. Initiativbegehren sind innert 24 Monaten seit Einreichung bei der Staatskanzlei zur Abstimmung zu bringen.
2. Bei Initiativbegehren in Form der allgemeinen Anregung, denen der Grosse Rat keine Folge gibt und auch keinen Gegenvorschlag entgegenstellt, hat die Abstimmung innert 12 Monaten seit Einreichung stattzufinden.
3. Wird ein Initiativbegehren oder ein Gegenvorschlag in Form der allgemeinen Anregung angenommen, ist innert 24 Monaten seit dieser Abstimmung über die ausgearbeitete Vorlage abzustimmen.

### **Art. 61** 8. Rückzug {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ag--131.100--61}

1. Jedes Initiativbegehren kann vom Initiativkomitee zurückgezogen werden. Für die Verbindlichkeit der Rückzugserklärung ist die Unterzeichnung durch die Mehrheit der noch stimmberechtigten Mitglieder des Komitees nötig, sofern die Initiative kein anderes Rückzugsverfahren vorsieht.
2. Der Rückzug ist bis zur Festsetzung der Volksabstimmung gestattet. Bei einem Begehren in Form der allgemeinen Anregung, dem der Grosse Rat zustimmt, ist der Rückzug bis zum Zustimmungsbeschluss zulässig.
3. Der Rückzug ist der Staatskanzlei zuhanden des Grossen Rates mitzuteilen.

### **Art. 62** 9. Publikation {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ag--131.100--62}

1. Beschlüsse des Grossen Rates über die Gültigkeit eines Initiativbegehrens sowie der Rückzug eines solchen sind im Amtsblatt zu publizieren.

## 4.3. Referendum und Initiativen in Gemeinden und Gemeindeverbänden&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 62a** Allgemein {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ag--131.100--62a}

1. Soweit die nachstehenden Bestimmungen keine Abweichungen enthalten, kommen in Gemeinden mit Gemeindeversammlung oder Einwohnerrat die Vorschriften in den §§ 43, 45, 46 Abs. 2 und 3 sowie 54 Abs. 2 sinngemäss zur Anwendung.
2. Sehen die Satzungen von Gemeindeverbänden das Initiativ- und Referendumsrecht vor, gelten die Vorschriften über Referendum und Initiativen in Gemeinden sinngemäss.

### **Art. 62b** Form {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ag--131.100--62b}

1. Initiativ- und Referendumsbegehren kommen durch Sammlung von Einzelunterschriften auf Unterschriftenlisten (Bogen, Blatt, Karte) zu Stande. Diese haben folgende Angaben zu enthalten:
   a) den Wortlaut des Begehrens,
   b) den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer unbefugt an einem Initiativ- oder Referendumsbegehren teilnimmt oder das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für eine Initiative oder ein Referendum fälscht (Art. 282 StGB) oder wer bei einer Unterschriftensammlung für eine Initiative oder ein Referendum besticht oder sich bestechen lässt (Art. 281 StGB).

### **Art. 62c** Inhalt {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ag--131.100--62c}

1. Das Initiativbegehren kann jeweils nur einen einzelnen, in die Zuständigkeit der Gesamtheit der Stimmberechtigten an der Urne, der Gemeindeversammlung oder des Einwohnerrats fallenden Gegenstand zum Inhalt haben.
2. Das Referendumsbegehren darf sich nur gegen einen einzelnen Beschluss der Gemeindeversammlung oder des Einwohnerrats richten, muss denselben eindeutig bezeichnen und darf keine Bedingungen enthalten.

### **Art. 62d** Unterschriftenzahl {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ag--131.100--62d}

1. Massgebend für die Berechnung der erforderlichen Unterschriftenzahl ist die Zahl der Stimmberechtigten am Tag der Hinterlegung des Initiativ- oder Referendumsbegehrens bei der Gemeindekanzlei.

### **Art. 62e** Hinterlegung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ag--131.100--62e}

1. Vor Beginn der Unterschriftensammlung für ein Initiativ- oder Referendumsbegehren ist die Unterschriftenliste bei der Gemeindekanzlei zu hinterlegen.

### **Art. 62f** Einreichung, Rückzug {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ag--131.100--62f}

1. Die Unterschriftenlisten eines Referendums- oder Initiativbegehrens sind der Gemeindekanzlei einzureichen. Sie stellt den Zeitpunkt des Eingangs fest, vermerkt diesen auf den Listen und prüft die Stimmberechtigung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner.
2. Die Unterschriftenlisten eines Initiativbegehrens sind spätestens 12 Monate nach der Hinterlegung einzureichen.
3. Ein Initiativbegehren kann vom Initiativkomitee bis zur Festsetzung der Urnenabstimmung zurückgezogen werden.

### **Art. 62g** Feststellung des Zustandekommens, Veröffentlichung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ag--131.100--62g}

1. Der Gemeinderat stellt fest, ob das Referendums- oder Initiativbegehren den gesetzlichen Anforderungen entspricht, die vorgeschriebene Anzahl gültiger Unterschriften aufweist, und erklärt es gegebenenfalls als zu Stande gekommen.
2. Das Ergebnis der Prüfung sowie die Zahl der gültigen und ungültigen Unterschriften sind im amtlichen Publikationsorgan zu veröffentlichen.

## 5. Rechtspflege und Strafbestimmungen

## 5.1. Amtliche Untersuchung

### **Art. 63** Untersuchung auf Gesuch hin {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ag--131.100--63}

1. Jede stimmberechtigte Person kann bis spätestens 3 Tage nach einer Wahl oder Abstimmung unter Angabe der Gründe beim zuständigen Departement das Gesuch um Prüfung und Nachzählung der Wahl- oder Stimmzettel ihres Wahl- oder Abstimmungskreises stellen.
2. Erweist sich das Gesuch als gerechtfertigt, erfolgt die Nachprüfung und Nachzählung durch das zuständige Departement. Das Untersuchungsergebnis ist für die Ermittlung des betreffenden Wahl- oder Abstimmungsresultats massgebend und wird den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern mitgeteilt.

### **Art. 64** Untersuchung von Amtes wegen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ag--131.100--64}

1. Das zuständige Departement ordnet von sich aus eine amtliche Untersuchung an, wenn ihm Unregelmässigkeiten oder Unklarheiten zur Kenntnis gelangen.
2. Es trifft die erforderlichen Anordnungen zur Behebung festgestellter Mängel.

## 5.2. Beschwerden

### **Art. 65** Stimmrechtsbeschwerde {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ag--131.100--65}

1. Mit der Stimmrechtsbeschwerde kann die Verletzung des Stimmrechts gemäss den §§ 3–5, 7, 17, 44, 45 und 62f geltend gemacht werden.

### **Art. 66** Wahl- und Abstimmungsbeschwerde {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ag--131.100--66}

1. Mit der Wahl- und Abstimmungsbeschwerde können Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung oder Durchführung einer Wahl oder Abstimmung oder bei der Ermittlung eines Wahl- oder Abstimmungsergebnisses geltend gemacht werden.

### **Art. 67** Legitimation {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ag--131.100--67}

1. Zur Einreichung einer Stimmrechtsbeschwerde ist befugt, wer bei einer Wahl oder Abstimmung durch eine Anordnung oder Verfügung persönlich betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2. Wahl- und Abstimmungsbeschwerde kann jeder Stimmberechtigte des betreffenden Wahl- oder Abstimmungskreises führen.

### **Art. 68** Frist {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ag--131.100--68}

1. Die Beschwerden sind innert 3 Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens aber am dritten Tage nach der Veröffentlichung des Ergebnisses einer Wahl oder Abstimmung eingeschrieben bei der zuständigen Beschwerdeinstanz einzureichen.

### **Art. 69** Beschwerdeschrift {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ag--131.100--69}

1. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie den Sachverhalt kurz darstellen.

### **Art. 70** Aufschiebende Wirkung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ag--131.100--70}

1. Der Beschwerde kommt nur aufschiebende Wirkung zu, wenn diese von der Beschwerdeinstanz auf Antrag oder von Amtes wegen angeordnet wird.

### **Art. 71** Beschwerdeinstanz {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ag--131.100--71}

1. Das Verwaltungsgericht entscheidet über Wahl- und Abstimmungsbeschwerden betreffend die kantonalen Wahlen und Abstimmungen als einzige Instanz.
2. Der Regierungsrat entscheidet über Stimmrechtsbeschwerden sowie über Wahl- und Abstimmungsbeschwerden bei den übrigen Wahlen und Abstimmungen. Er befindet ferner über Beschwerden gegen den Entscheid der Staatskanzlei betreffend Änderung des Titels eines Initiativbegehrens sowie über abgelehnte Nachzählungsgesuche. Die Entscheide können innert 5 Tagen an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden.

### **Art. 72** Weitere Vorschriften {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ag--131.100--72}

1. Bei Verfahren über Stimmrechts-, Wahl- und Abstimmungsbeschwerden werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen. Von der Kostenbefreiung ausgenommen sind mutwillige und trölerische Beschwerden.
2. Im Übrigen sind die Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege anwendbar, soweit dies mit der besonderen Natur des Wahl- und Abstimmungsverfahrens vereinbar ist.

## 5.3. Strafbestimmungen

### **Art. 73** Amtspflichtverletzung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ag--131.100--73}

1. Mitglieder von Behörden und Mitarbeitende, die beim Vollzug dieses Gesetzes und der Ausführungserlasse vorsätzlich oder grobfahrlässig Amtspflichten verletzen, werden mit Busse bestraft. Es kommt das ordentliche Verfahren nach der Strafprozessordnung zur Anwendung.
2. Die Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches über strafbare Handlungen gegen die Amtspflichten und gegen den Volkswillen bleiben vorbehalten.

## 6. Schlussbestimmungen

### **Art. 74** Vollzug {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ag--131.100--74}

1. Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug beauftragt.
2. Er erlässt insbesondere Ausführungsbestimmungen betreffend den politischen Wohnsitz, die Organisation, den Versand von Werbematerial, die Anordnung und Durchführung (Stimmabgabe, Auszählung) der Wahlen und Abstimmungen sowie das Initiativ- und Referendumsrecht. Zudem ordnet er das Übergangsrecht.

### **Art. 75** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ag--131.100--75}

1. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind alle ihm widersprechenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere
   a) Gesetz über die Stellung und Erledigung verfassungsmässiger Volksbegehren vom 27. September 1898;
   b) Gesetz über Wahlen und Abstimmungen vom 6. September 1937;
   c) Gesetz über die Anpassung der Gesetzgebung über Wahlen und Abstimmungen und über die ausserordentliche Gemeindeorganisation an das Frauenstimmrecht vom 23. März 1971;
   d) Dekret über Erleichterungen bei der Stimmabgabe (Anpassung an die Bundesgesetzgebung) vom 20. Juni 1978.

### **Art. 76** Änderung bisherigen Rechts {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ag--131.100--76}

1. Das Grossratswahlgesetz (Gesetz über die Wahl des Grossen Rates) vom 8. März 1988 wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.
2. Das Schulgesetz vom 17. März 1981 wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.
3. Das Gesetz über die Organisation des Grossen Rates und über den Verkehr zwischen dem Grossen Rat, dem Regierungsrat und dem Obergericht (Geschäftsverkehrsgesetz [GVG]) vom 19. Juni 1990 wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.
4. Das Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons Aargau (Finanzhaushaltsgesetz, FHG) vom 3. Juli 1990 wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.
5. Das Gesetz über die National- und Kantonsstrassen und ihre Finanzierung (Strassengesetz, StrG) vom 17. März 1969 wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.
6. Das Energiegesetz des Kantons Aargau (EnergieG) vom 9. März 1993 wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.

### **Art. 77** Publikation, Inkrafttreten {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ag--131.100--77}

1. Dieses Gesetz ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.