131.111
# Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte
(VGPR)
Vom 25.11.1992 (Stand 01.07.2024)

## 1. Ausübung des Stimmrechts

### **Art. 1** Politischer Wohnsitz, Ausnahmen, Wechsel&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--131.111--1}

1. Einen politischen Wohnsitz im Sinne von § 4 des Gesetzes über die politischen Rechte, der nicht dem zivilrechtlichen entspricht, können insbesondere haben:
   a) unter umfassender Beistandschaft stehende Personen;
   b) Wochenaufenthalter, namentlich Studenten;
   c) Ehegatten oder Personen in eingetragener Partnerschaft, die sich mit dem Einverständnis ihres Partners, auf richterliche Anordnung hin oder auf Grund unmittelbar gesetzlicher Befugnis mit der Absicht dauernden Verbleibens ausserhalb des gemeinsamen Haushaltes aufhalten.
2. Fahrende üben das Stimmrecht in ihrer Heimatgemeinde aus.
3. Wer während der letzten 4 Wochen vor einem Urnengang den politischen Wohnsitz wechselt, erhält am neuen Wohnsitz das Stimmmaterial für diesen Urnengang nur gegen den Nachweis, dass er das Stimmrecht nicht bereits am bisherigen politischen Wohnsitz ausgeübt hat.

### **Art. 1a** Personenbezeichnungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--131.111--1a}

1. Personenbezeichnungen in dieser Verordnung beziehen sich auf beide Geschlechter.

### **Art. 1b** Zuständigkeiten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--131.111--1b}

1. Das Departement Volkswirtschaft und Inneres ist das zuständige Departement gemäss dem Gesetz über die politischen Rechte.
2. Die Staatskanzlei ist die zuständige Stelle gemäss § 20 Abs. 3 GPR.

## 2. Stimmregister

### **Art. 2** Stimmregisterführer {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--131.111--2}

1. Die Gemeinderäte haben eine Person zu bestimmen, welche das Stimmregister führt, die Wahlfähigkeitsausweise ausstellt und die Stimmrechtsbescheinigungen vornimmt.

### **Art. 3** Registerführung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--131.111--3}

1. Das Stimmregister stützt sich auf das Einwohnerkontrollregister. Es ist in Form von Karten oder mittels elektronischer Datenverarbeitung (EDV) zu führen.
2. Die Registerführung mittels EDV ist so zu gestalten, dass die erhobenen Daten gesichert sind und jederzeit ausgedruckt werden können.

### **Art. 4** Funktion, Inhalt {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--131.111--4}

1. Das Stimmregister bildet die ausschliessliche Grundlage der Stimmabgabe. Das Stimmrecht kann nur von den im Register eingetragenen Personen ausgeübt werden.
2. In das Register einzutragen sind alle in der Gemeinde wohnhaften und angemeldeten, in eidgenössischen, kantonalen und in Angelegenheiten der Einwohner- und Ortsbürgergemeinden Stimmberechtigten.

### **Art. 5** Registerdaten {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ag--131.111--5}

1. Von jedem Stimmberechtigten sind im Register folgende Angaben einzutragen:
   a) Familienname, Familienname vor der ersten oder letzten Heirat, Vorname (Rufname);
   b) Geburtsdatum;
   c) Wohnadresse.

### **Art. 6** Rückfragen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ag--131.111--6}

1. Der Registerführer des Zuzugsortes erkundigt sich bei der zuständigen Behörde des früheren Wohnsitzes, wenn am Stimmrecht eines Zuzügers Unklarheiten oder Zweifel bestehen.

### **Art. 7** Abschluss des Registers {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ag--131.111--7}

1. Beim Abschluss des Stimmregisters vor Wahlen, Abstimmungen und Gemeindeversammlungen hat der Registerführer das Datum und die Anzahl der Stimmberechtigten protokollarisch festzuhalten.
2. Nach dem Abschluss dürfen Änderungen nur in Fällen des Verlustes des Stimmrechtes oder auf Verfügung der zuständigen Beschwerdeinstanz vorgenommen werden.

### **Art. 8** Streichungen {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ag--131.111--8}

1. Stimmberechtigte, die ihren Wohnsitz in der Gemeinde tatsächlich aufgegeben haben, sind im Register zu streichen, auch wenn sie nicht abgemeldet sind.

### **Art. 9** Öffentlichkeit, Einsichtsrecht {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ag--131.111--9}

1. Das Stimmregister steht den Stimmberechtigten zur Einsichtnahme offen. Diese kann verweigert oder eingeschränkt werden, wenn das Stimmregister für die ungestörte Vorbereitung und Durchführung einer Wahl oder Abstimmung benötigt wird.

### **Art. 10** Registerauszüge {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--131.111--10}

1. Politischen Parteien und Gruppierungen können auf Ersuchen hin Auszüge aus dem Stimmregister ausgehändigt werden, einzelnen Stimmberechtigten nur, sofern sie ein berechtigtes Interesse nachweisen.
2. Unter Beachtung der rechtsgleichen Behandlung regelt der Gemeinderat gegebenenfalls das Verfahren und entscheidet im Einzelfall über die Herausgabe. Für die Erstellung der Auszüge kann ein Entgelt verlangt werden.

### **Art. 11** Beschwerden {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--131.111--11}

1. Anordnungen betreffend Eintragungen, Streichungen und Einsichtnahme hat der Registerführer den Betroffenen auf deren Verlangen schriftlich zu begründen und zu eröffnen. Sie können mit Stimmrechtsbeschwerde angefochten werden.

## 3. Wahlbüro

### **Art. 12** Unvereinbarkeit, Ausschluss {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--131.111--12}

1. Mitglieder des Wahlbüros dürfen miteinander nicht in ausschliessendem Grade verwandt oder verschwägert sein.
2. Mitglieder, die an einer Wahl als Kandidaten beteiligt sind, dürfen bei der Ermittlung des Ergebnisses dieser Wahl nicht mitwirken.

### **Art. 13** Präsenz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--131.111--13}

1. Während den Öffnungszeiten haben in jedem Wahllokal mindestens zwei Mitglieder des Wahlbüros anwesend zu sein.

### **Art. 14** Aufgaben {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--131.111--14}

1. Das Wahlbüro sorgt dafür, dass die Urnenöffnungszeiten eingehalten werden und dass die Stimmabgabe ungestört, unter Wahrung des Stimmgeheimnisses und ohne Beeinflussung der Stimmberechtigten erfolgen kann.
2. Es hat insbesondere:
   a) die Stimmrechtsausweise entgegenzunehmen und zu kontrollieren;
   b) die Einlegung der Stimm- und Wahlzettel zu überwachen;
   c) die Wahlzettel in den vorgeschriebenen Fällen mit dem amtlichen Stempelaufdruck zu versehen;
   d) die Stimm- und Wahlzettel zu zählen und über deren Gültigkeit zu entscheiden;
   e) ein Wahl- oder Abstimmungsprotokoll zu erstellen.

## 3bis. Stimmregister, Wahlbüro und Stimmabgabe der Auslandschweizer&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 14a** Auslandschweizerstimmregister {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--131.111--14a}

1. Die Staatskanzlei führt das Stimmregister für die Auslandschweizer.
2. Sie stellt den Stimmregisterführer sowie einen Stellvertreter für die Registerführung an.

### **Art. 14b** Wahlbüro {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--131.111--14b}

1. Für die Auszählung der Stimmen der Auslandschweizer wird ein Wahlbüro eingesetzt.
2. Der Regierungsrat wählt den Leiter sowie den stellvertretenden Leiter des Wahlbüros.
3. Der Stimmregisterführer übernimmt das Aktuariat.
4. Die Staatskanzlei wählt die übrigen drei Mitglieder des Wahlbüros. Sie kann dieses nötigenfalls durch den Beizug von Hilfskräften erweitern.

### **Art. 14c** Briefliche Stimmabgabe {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--131.111--14c}

1. Die Auslandschweizer geben ihre Stimme auf dem Korrespondenzweg oder durch Einwurf in den von der Staatskanzlei bezeichneten Briefkasten ab.
2. Brieflich abgegebene Stimmen müssen am Hauptwahl- oder Hauptabstimmungstag bis spätestens 10 Uhr bei der Staatskanzlei eintreffen.

### **Art. 14d** Elektronische Stimmabgabe {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--131.111--14d}

1. Die Stimmabgabe der Auslandschweizer kann nach Massgabe des Bundesrechts auf elektronischem Weg erfolgen.
2. Die elektronische Stimmabgabe ist ungültig, wenn sie
   a) nicht in der vorgesehenen Form und Verschlüsselung verschickt wird,
   b) nicht bis zu dem von der Staatskanzlei festgelegten Zeitpunkt in der elektronischen Urne eintrifft,
   c) missbräuchlich erfolgt.

### **Art. 14e** Anwendbares Recht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--131.111--14e}

1. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Gesetzgebung über die politischen Rechte sinngemäss.

## 4. Wahllokal, Urnen

### **Art. 15** Wahllokal, Beschaffenheit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--131.111--15}

1. In jeder Gemeinde ist mindestens ein Wahllokal zu bestimmen.
2. Art und Einrichtung der Lokale müssen so beschaffen sein, dass die ordnungsgemässe Stimmabgabe ermöglicht ist.

### **Art. 16** Zugang zum Wahllokal {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--131.111--16}

1. Während der Zeit der Stimmabgabe muss sichergestellt sein, dass die Stimmberechtigten freien Zugang zu den Wahllokalen haben.
2. Das Sammeln von Unterschriften für Initiativen und Referenden ist im weiteren Bereich der Zugänge zu den Wahllokalen gestattet, sofern die Stimmenden unbehindert und unbelästigt bleiben. Der Gemeinderat ordnet, soweit erforderlich, die Einzelheiten.

### **Art. 17** Urne, Aufstellung, Beschaffenheit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--131.111--17}

1. In jedem Wahllokal ist mindestens eine Urne aufzustellen.
2. Die Urnen müssen verschliessbar sein und versiegelt oder plombiert werden können.

### **Art. 18** Urnenöffnungszeiten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--131.111--18}

1. Die Urnenöffnungszeit hat am Hauptwahl- oder Hauptabstimmungstag mindestens eine halbe Stunde zu betragen.
2. Spätestens um 11 Uhr am Hauptwahl- oder Hauptabstimmungstag sind die Urnen zu schliessen.

## 5. Wahl- und Abstimmungsunterlagen, Anmeldeverfahren&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 19** Stimmrechtsausweis {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--131.111--19}

1. Der Stimmrechtsausweis enthält:
   a) alle für die Identifizierung des Stimmberechtigten notwendigen Angaben;
   b) das Datum der Wahl oder Abstimmung;
   c) eine Unterschrift-Rubrik für die briefliche oder stellvertretende Stimmabgabe.
2. In der Gestaltung des Stimmrechtsausweises sind die Gemeinden frei.
3. Bei einer Urnenaufstellung gemäss § 12 Abs. 2 des Gesetzes über die politischen Rechte sind für Gemeindeversammlung und Urnenabstimmung getrennte Stimmrechtsausweise zu verwenden.
4. Macht ein Stimmberechtigter den Verlust seines Stimmrechtsausweises glaubhaft, kann ihm ein entsprechend gekennzeichnetes Duplikat ausgestellt werden.

### **Art. 20** Stimm- und Wahlzettel {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--131.111--20}

1. Die Stimm- und Wahlzettel haben den Wahl- oder Abstimmungskreis zu bezeichnen, den Gegenstand der Wahl oder Abstimmung zu nennen und das Datum des Hauptwahl- oder Hauptabstimmungstages zu tragen. Im Übrigen sind sie so zu gestalten, dass die sachgerechte Willensäusserung gewährleistet ist.
2. Bei gleichzeitiger Abstimmung über mehrere Vorlagen oder Wahlgeschäfte können die Stimm- und Wahlzettel zur Unterscheidung verschiedene Farben und Grössen aufweisen.
3. Die Staatskanzlei stellt den Gemeinden die amtlichen Stimm- und Wahlzettel bei allen nicht kommunalen Wahlen und Abstimmungen rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung.

### **Art. 20a** Argumente für Abstimmungserläuterungen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--131.111--20a}

1. Die Urheberkomitees von Volksinitiativen oder fakultativen Referenden sowie die Vertreterinnen und Vertreter von Behördenreferenden haben ihre Argumente bei kantonalen Vorlagen der Staatskanzlei beziehungsweise bei kommunalen Vorlagen der Gemeindekanzlei bis spätestens zu dem von diesen jeweils bestimmten Termin in schriftlichen Stellungnahmen abzugeben.
2. Die Argumente dürfen den Umfang einer normal beschriebenen A4-Seite nicht übersteigen.
3. Kann der Regierungsrat beziehungsweise der Gemeinderat die Argumente nicht oder nur teilweise übernehmen, teilt er dies dem Urheberkomitee unter Angabe der Gründe mit.

### **Art. 21** Unterlagen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--131.111--21}

1. Die Staatskanzlei liefert den Gemeinden rechtzeitig und unentgeltlich die Unterlagen für die kantonalen Wahlen und Abstimmungen.
2. …

### **Art. 21a** Bekanntmachung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--131.111--21a}

1. Gleichzeitig mit der Publikation des Wahltermins sind die Stimmberechtigten auf die Möglichkeit der Anmeldung von Kandidaten und den Termin für die Abgabe der Anmeldung aufmerksam zu machen.

### **Art. 21b** Zuständige Behörde, Inhalt der Anmeldung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--131.111--21b}

1. Die Anmeldungen der Kandidaturen sind bei Wahlen in Gemeinden und Gemeindeverbänden der zuständigen Gemeindekanzlei, bei den übrigen Wahlen der Staatskanzlei einzureichen.
2. Die Anmeldung muss den Familien- und Vornamen, das Geburtsjahr, den Heimatort und bei Gemeindewahlen die Strasse und Hausnummer, bei den übrigen Wahlen den Wohnort der Vorgeschlagenen enthalten. Ferner ist die Partei oder die Gruppierung, welche einen Kandidaten vorschlägt, anzugeben.
3. Bezirksgerichtspräsidentinnen und Bezirksgerichtspräsidenten müssen einen Lebenslauf, einen Privatauszug aus dem Strafregister und eine Kopie des Anwaltspatents einreichen.

### **Art. 21c** Gestaltung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--131.111--21c}

1. Die Namen der angemeldeten Kandidaten sind mit den weiteren Angaben gemäss § 21b Abs. 2 und gegebenenfalls dem Vermerk «bisher» nach Anzahl Amtsjahren absteigend auf einem neutralen Informationsblatt aufzuführen. Bei gleicher Anzahl Amtsjahre und bei neu kandidierenden Personen entscheidet über die Reihenfolge jeweils das Alphabet.
2. Das Informationsblatt ist den Stimmberechtigten zusammen mit dem Wahlzettel abzugeben. Es hat im ersten Wahlgang den Hinweis zu enthalten, dass nicht nur die angemeldeten, sondern alle Stimmbürger im Rahmen der gesetzlichen Bedingungen wählbar sind. Im zweiten Wahlgang ist der Vermerk anzubringen, dass nur die angemeldeten Stimmbürger wählbar sind.

### **Art. 21d** Bescheinigung, Einsichtnahme {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--131.111--21d}

1. Die Unterschriften der Unterzeichner der Wahlvorschläge sind vom Stimmregisterführer zu bescheinigen.
2. Die Stimmberechtigten des Wahlkreises können die eingereichten Wahlvorschläge und die Namen der Unterzeichner bei der Einreichungsstelle einsehen.

### **Art. 21e** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--131.111--21e}

### **Art. 22** Werbematerial {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--131.111--22}

1. Die als Werbematerial dienenden Flugblätter dürfen höchstens ein Papiergewicht von 80 gm² haben, maximal Format A3 aufweisen und sind auf Format A5 gefaltet der Verpackungsstelle anzuliefern.
2. Die Parteien und politischen Gruppierungen, die sich am Versand der Flugblätter im betreffenden Wahlkreis beteiligen wollen, haben dies mit der Einreichung der Wahlvorschläge der zuständigen Einreichungsstelle gemäss Absatz 4 und 5 verbindlich zu melden.
3. Im jeweiligen Wahlkreis sind Verpackung und Versand an die Gemeinden für alle Beteiligten zu gleichen Bedingungen durchzuführen. Mit der Anmeldung verpflichten sich die Beteiligten zur Übernahme der anteilsmässig anfallenden Kosten.
4. Die zentrale Organisation von Verpackung und Versand bei den Nationalrats- und Grossratswahlen steht unter der Leitung der Staatskanzlei, welche die notwendigen Anordnungen zu treffen hat. Insbesondere obliegt ihr:
   a) die Ansetzung und Bekanntgabe der für die Anlieferung der Flugblätter an die Verpackungsstelle einzuhaltenden Fristen;
   b) die Auftragserteilung an private Unternehmen für die Durchführung von Verpackung und Versand;
   c) die Kostenabrechnung mit den Beteiligten.
5. Bei den Einwohnerratswahlen regelt der Gemeinderat die Vorbereitung und Abwicklung des Versandes von Werbematerial.

## 6. Stimmabgabe

### **Art. 23** 1. Persönliche und stellvertretende Stimmabgabe {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--131.111--23}

1. Die persönliche und stellvertretende Stimmabgabe unter Ehegatten bzw. unter eingetragenen Partnern erfolgt im Wahllokal während den festgelegten Urnenöffnungszeiten. Die Stimmberechtigten haben die Stimmrechtsausweise abzugeben und die Stimm- und Wahlzettel in die Urne zu legen.
2. Nach Ablauf der Urnenöffnungszeiten dürfen nur noch jene Stimmberechtigten die Stimme abgeben, die sich rechtzeitig im oder vor dem Wahllokal eingefunden haben.
3. Den Mitgliedern des Wahlbüros ist es untersagt, ausserhalb des Wahllokals und der Urnenöffnungszeiten Stimmrechtsausweise und Stimm- und Wahlzettel entgegenzunehmen.

### **Art. 24** 2. Briefliche Stimmabgabe, a) Grundsatz {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--131.111--24}

1. Die briefliche Stimmabgabe kann per Post oder durch Einwurf in einen vom Gemeinderat bezeichneten Briefkasten der Gemeindeverwaltung erfolgen.
2. Die brieflich abgegebenen Stimmen müssen spätestens bis zum Ende der gemäss § 18 Abs. 1 festgelegten Urnenöffnungszeit am Hauptwahl- oder Hauptabstimmungstag bei der Gemeindeverwaltung eintreffen.

### **Art. 25** b) Antwort- und Stimmzettelkuvert&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--131.111--25}

1. Für die briefliche Stimmabgabe erhalten die Stimmberechtigten von der Gemeinde ein für diesen Zweck vorgesehenes Antwort- und ein vom Kanton zur Verfügung gestelltes Stimmzettelkuvert.
2. Das Zustellkuvert für die Stimm- und Wahlunterlagen kann zugleich als Antwortkuvert und dieses zudem als Stimmrechtsausweis sowie als Geschäftsantwortsendung gestaltet sein.
3. Das Antwortkuvert ist so zu kennzeichnen, dass es als briefliche Stimmabgabe erkennbar ist.
4. Antwortkuvert oder Stimmrechtsausweis haben die notwendigen Hinweise über das Vorgehen bei der brieflichen Stimmabgabe zu enthalten.

### **Art. 26** c) Vorgehen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--131.111--26}

1. Wer brieflich stimmen will:
   a) legt die Stimm- oder Wahlzettel in das amtliche Stimmzettelkuvert und klebt dieses zu;
   b) setzt seine Unterschrift auf den Stimmrechtsausweis;
   c) verschliesst das Stimmzettelkuvert und gegebenenfalls den Stimmrechtsausweis im Antwortkuvert;
   d) leitet das Antwortkuvert rechtzeitig der Gemeindeverwaltung zu.

### **Art. 27** d) Ungültigkeit {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--131.111--27}

1. Die briefliche Stimmabgabe ist ungültig, wenn:
   a) nicht das amtliche Antwortkuvert benutzt wird;
   b) das Antwortkuvert nicht in einen vom Gemeinderat bezeichneten Briefkasten der Gemeindeverwaltung eingeworfen wird oder verspätet eintrifft;
   c) der Stimmrechtsausweis fehlt oder nicht unterzeichnet ist;
   d) die Stimm- oder Wahlzettel sich nicht im amtlichen Stimmzettelkuvert befinden.
2. Die Ungültigkeitsgründe gemäss § 21 des Gesetzes über die politischen Rechte bleiben vorbehalten.

### **Art. 28** e) Behandlung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--131.111--28}

1. Das Wahlbüro öffnet die gültig eingegangenen Antwortkuverts, legt die Stimmzettelkuverts in die Urne und bewahrt die Stimmrechtsausweise auf.
2. Die ungültigen brieflichen Stimmabgaben sind auszusondern. Sie werden nicht in die Ermittlung der Ergebnisse einbezogen.
3. Die Stimmzettelkuverts dürfen erst nach Beginn der ordentlichen Stimmenauszählung geöffnet und die Wahlzettel anschliessend gegebenenfalls mit dem amtlichen Stempelaufdruck versehen werden. Enthält das Kuvert für die gleiche Abstimmung oder Wahl mehrere Stimm- oder Wahlzettel, sind diese ungültig, werden aber in die Ermittlung der Ergebnisse einbezogen.

## 7. Ermittlung der Wahl- und Abstimmungsergebnisse

### **Art. 29** Öffnung der Urnen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--131.111--29}

1. Sind die Urnenöffnung und die Auszählung der Stimmen schon am Vortag möglich, hat das Wahlbüro alle für die Geheimhaltung der Ergebnisse notwendigen Vorkehren zu treffen.
2. Bei einer vorzeitigen Urnenöffnung gemäss § 20 Abs. 4 GPR werden mit der Bewilligung die allenfalls erforderlichen Auflagen festgelegt.

### **Art. 30** Hilfsmittel {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--131.111--30}

1. Für die Ermittlung von Wahl- und Abstimmungsergebnissen können maschinelle oder elektronische Hilfsmittel verwendet werden, sofern diese Verfahren zuverlässig und von der Staatskanzlei bewilligt sind.

### **Art. 31** Protokoll {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--131.111--31}

1. Das Protokoll hat Angaben zu enthalten über:
   a) Ort, Zeit und Gegenstand der Wahl oder Abstimmung;
   b) die Anzahl der Stimmberechtigten;
   c) die Anzahl der ungültigen brieflichen Stimmabgaben;
   d) die Anzahl der gültig abgegebenen Stimmrechtsausweise;
   e) die Anzahl der Stimmenden (total eingelegte Stimm- oder Wahlzettel);
   f) die Anzahl der leeren Stimm- oder Wahlzettel;
   g) die Anzahl der ungültigen Stimm- oder Wahlzettel;
   h) das Ergebnis der Wahl oder Abstimmung.

### **Art. 32** Meldung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--131.111--32}

1. Die Ergebnisse eidgenössischer und kantonaler Wahlen und Abstimmungen sowie der Bezirks- und Kreiswahlen sind durch das Wahlbüro unverzüglich der Staatskanzlei zu melden. Diese ermittelt das jeweilige Gesamtergebnis.

### **Art. 33** Weiterleitung, Mitteilung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--131.111--33}

1. Bei eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen übermittelt das Wahlbüro das Protokoll nach dessen Erstellung umgehend an die Staatskanzlei.
2. Die Staatskanzlei teilt anderen Verwaltungsstellen diejenigen Daten zu den gewählten Personen mit, welche von diesen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt werden.
   a) …
   b) …
3. Das Wahlbüro teilt dem Departement Volkswirtschaft und Inneres die Namen aller auf kommunaler Ebene vom Volk gewählten Mitglieder von Behörden und Kommissionen mit.

### **Art. 34** Stimm- und Wahlzettel; Stimmrechtsausweise {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--131.111--34}

1. Die Stimm- und Wahlzettel, die Stimmrechtsausweise sowie die ausgesonderten ungültigen brieflichen Stimmabgaben sind von den Gemeinden mindestens während eines Monats ab Hauptwahl- oder Hauptabstimmungstag beziehungsweise bis nach rechtskräftiger Erledigung allfälliger Beschwerdeverfahren versiegelt, gegebenenfalls nach den einzelnen Abstimmungen und Wahlgängen getrennt, an einem sicheren Ort aufzubewahren. Danach sind sie auf geeignete Weise zu vernichten.
2. …
3. …
4. …

## 8. Wahlen

### **Art. 35** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--131.111--35}

### **Art. 36** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--131.111--36}

### **Art. 37** Wahlfähigkeitsausweis, Wahlannahmeerklärung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--131.111--37}

1. Die Wahlannahmeerklärung ist zusammen mit dem Wählbarkeitsausweis der Staatskanzlei einzureichen.
2. Die Beibringung eines Wählbarkeitsausweises ist nicht erforderlich bei Wiederwahlen oder wenn der Gewählte ein anderes öffentliches Amt bekleidet.

### **Art. 37a** Rücktritt während der Amtsdauer {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--131.111--37a}

1. Das Gesuch um Rücktritt während der Amtsdauer gemäss § 36 Abs. 1 GPR haben einzureichen:
   a) Richterinnen und Richter bei der Justizleitung;
   b) Schulrätinnen und Schulräte der Bezirke beim Departement Bildung, Kultur und Sport;
   c) Mitglieder der vom Volk gewählten Behörden auf kommunaler Ebene beim Departement Volkswirtschaft und Inneres.

### **Art. 38** Ersatzwahl {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--131.111--38}

1. Scheidet ein Gewählter während der Amtsperiode aus, wird für den Rest der laufenden Amtsdauer eine Ersatzwahl durchgeführt.

## 9. Referendum und Initiative

### **Art. 39** Stimmrechtsbescheinigung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--131.111--39}

1. Die Stimmrechtsbescheinigung wird erteilt, wenn der Unterzeichner am Tage, an dem die Unterschriftenliste zur Bescheinigung eingereicht wird, im Stimmregister eingetragen ist.
2. Die Bescheinigung muss in Worten oder Ziffern die Zahl der bescheinigten Unterschriften angeben, datiert sein, die eigenhändige Unterschrift des Stimmregisterführers aufweisen und mit Amtsstempel gekennzeichnet sein. Die Bescheinigung kann für mehrere Listen gesamthaft vorgenommen werden.
3. Wird die Stimmrechtsbescheinigung verweigert, so ist dies durch eines der folgenden Stichworte zu begründen:
   a) unleserlich;
   b) nicht identifizierbar;
   c) mehrfach unterschrieben;
   d) von gleicher Hand;
   e) nicht handschriftlich;
   f) nicht im Stimmregister;
   g) eigenhändige Unterschrift fehlt.
4. Auf jeder Liste oder in der Gesamtbescheinigung ist die Anzahl der gültigen und der ungültigen Unterschriften zu vermerken.
5. Ist der Stimmregisterführer nicht in der Lage, die Unterschriften fristgemäss zu bescheinigen, so hat er dies auf der Liste unter Angabe des Eingangsdatums anzugeben.

### **Art. 40** Mängel der Bescheinigung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--131.111--40}

1. Die Staatskanzlei lässt die Mängel der Bescheinigung insbesondere beheben, wenn
   a) das Stimmrecht nicht ordnungsgemäss bescheinigt ist;
   b) die Verweigerung der Bescheinigung nicht begründet wurde;
   c) ein Unterzeichner trotz mangelnden Angaben innert angemessener Frist zu identifizieren ist.

### **Art. 41** Initiative, Fristablauf {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--131.111--41}

1. Ist die Initiative innert der gesetzlichen Sammelfrist nicht eingereicht worden, so gibt dies die Staatskanzlei im Amtsblatt bekannt.

### **Art. 41a** Veröffentlichung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--131.111--41a}

1. Der Urnenabstimmung unterstehende Beschlüsse hat der Gemeinderat unverzüglich unter Angabe des Ablaufs der Referendumsfrist zu veröffentlichen.
2. Vor Beginn der Frist für ein Referendumsbegehren dürfen keine Unterschriftenlisten unterzeichnet werden.

### **Art. 41b** Durchführung der Urnenabstimmung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--131.111--41b}

1. Die Urnenabstimmung ist innert sechs Monaten nach Ablauf der Referendumsfrist durchzuführen. In begründeten Fällen kann beim Departement Volkswirtschaft und Inneres um eine Fristverlängerung nachgesucht werden.

### **Art. 41c** Rechtsgültigkeit von Beschlüssen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--131.111--41c}

1. Der Gemeinderat gibt den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtsgültigkeit von der Urnenabstimmung unterstellten Beschlüssen der Gemeindeversammlung beziehungsweise des Einwohnerrats öffentlich bekannt.

## 9bis. Verfahren zur Einführung des Einwohnerrats&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 41d** Obligatorische Urnenabstimmungen; Grundsatzentscheid, Gemeindeordnung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--131.111--41d}

1. Die Urnenabstimmung über den Grundsatzentscheid betreffend die Einführung des Einwohnerrats ist spätestens sechs Monate nach dem Beschluss der Gemeindeversammlung oder der Einreichung des schriftlichen Begehrens der Stimmberechtigten durchzuführen.
2. Die Gemeindeordnung ist vom Gemeinderat innert sechs Monaten nach der Urnenabstimmung der Gemeindeversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen und danach innert sechs Monaten den Stimmberechtigten an der Urne zu unterbreiten.

## 10. Schlussbestimmungen

### **Art. 42** Berechnung der Fristen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--131.111--42}

1. Für die Berechnung der Fristen gelten sinngemäss die Vorschriften der Gesetzgebung über die Verwaltungsrechtspflege; die Rechtsstillstandsfristen kommen nicht zur Anwendung.

### **Art. 43** Übergangsrecht {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--131.111--43}

1. Das Gesetz über die politischen Rechte findet keine Anwendung auf Tatsachen und Beschwerden, die sich auf Wahlen und Abstimmungen vor seinem Inkrafttreten beziehen. Das Gleiche trifft zu für vorher eingereichte Referenden und Initiativen.
2. Nach Ablauf von 12 Monaten seit Inkrafttreten werden bei Referenden und Initiativen nur noch Unterschriftenlisten entgegengenommen, die den Bestimmungen des Gesetzes entsprechen.

### **Art. 43a** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--131.111--43a}

1. Die Verordnung über die Initiative und das Referendum in Gemeindeangelegenheiten vom 29. Juni 1981 wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.

### **Art. 44** Inkrafttreten {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--131.111--44}

1. Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.