131.131
# Verordnung über die Wahl des Nationalrates
Vom 25.01.1995 (Stand 01.07.2015)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--131.131--1}

1. Als kantonale Amtsstelle (kantonales Wahlbüro), welche die Nationalratswahlen leitet und beaufsichtigt, wird die Staatskanzlei bestimmt.
2. Der Staatskanzlei obliegen insbesondere die Entgegennahme und Bereinigung der Wahlvorschläge, die Erstellung und Zustellung der Wahlzettel, die Ermittlung, Zusammenstellung und Veröffentlichung der Wahlergebnisse sowie die Übermittlung der Wahlunterlagen an die zuständigen Bundesinstanzen.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--131.131--2}

1. Als Termine gelten
   a) für die Einreichung der Wahlvorschläge grundsätzlich der erste Montag im August des Wahljahrs,
   b) für Erklärungen über Listen- und Unterlistenverbindungen sowie für die Unabänderlichkeit der Wahlvorschläge grundsätzlich der zweite Montag im August des Wahljahrs,
   c) in Jahren, da der erste Montag im August des Wahljahrs auf den Bundesfeiertag fällt, für die Einreichung der Wahlvorschläge der zweite Montag im August des Wahljahrs, für Erklärungen über Listen- und Unterlistenverbindungen sowie für die Unabänderlichkeit der Wahlvorschläge der dritte Montag im August des Wahljahrs.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--131.131--3}

1. Den Wahlvorschlägen ist eine Bescheinigung der zuständigen Gemeinde über die Stimmberechtigung der unterzeichnenden Personen beizulegen.
2. Für Vorgeschlagene, die weder den Wahlvorschlag unterzeichnet haben noch bereits Mitglied des Nationalrates sind, ist ein von der zuständigen Gemeinde ausgestellter Wahlfähigkeitsausweis beizubringen.

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--131.131--4}

1. Die bereinigten Wahlvorschläge (Listen) werden mit arabischen Zahlen nummeriert. Die Nummerierung der einzelnen Listen erfolgt entsprechend der Zahl der für die Sitzauszählung massgebenden Stimmen, die bei der letzten Gesamterneuerungswahl auf die Listen entfallen sind, wobei die Liste mit der höchsten Stimmenzahl die Nr. 1 erhält.
2. Wird eine Liste gleichen Namens nach Geschlecht, Flügel einer Gruppierung, Region oder Alter aufgeteilt, so erhalten die Teillisten die gleiche Ordnungsnummer und werden zusätzlich durch einen Buchstaben gekennzeichnet. Die Stammliste erhält stets den Buchstaben a.
3. Neu eingereichte Listen erhalten die durch die bisherigen Listen noch nicht belegten Nummern. Über die Zuteilung entscheidet das Los.
4. Die Ziehung des Loses erfolgt durch den Landammann.

### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ag--131.131--5}

1. Der Wahlzettel ist vor dem Einlegen in die Urne von einem Mitglied des Wahlbüros auf der Rückseite mit einem amtlichen Stempel zu versehen. Wahlzettel ohne Stempelaufdruck sind ungültig.

### **Art. 5a** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ag--131.131--5a}

1. Bei durchzuführenden Losziehungen obliegt die Ziehung des Loses dem Landammann. Gehört er einer von der Losziehung betroffenen Partei oder Gruppierung an, tritt der Landstatthalter an seine Stelle beziehungsweise bei dessen Betroffenheit das nicht betroffene amtsälteste Mitglied des Regierungsrats.

### **Art. 6** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ag--131.131--6}

1. Soweit die Bundesgesetzgebung keine Vorschriften enthält, kommt das Gesetz über die politischen Rechte (GPR) vom 10. März 1992 sinngemäss zur Anwendung.

### **Art. 7** {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ag--131.131--7}

1. Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. März 1995 in Kraft.
2. Die Verordnung über die Wahl des Nationalrates vom 23. Oktober 1978 ist aufgehoben.