150.211
# Haftungsverordnung
(HV)
Vom 13.01.2010 (Stand 01.03.2010)

### **Art. 1** Schadenmeldung; Kompetenzstelle {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--150.211--1}

1. Forderungen geschädigter Dritter auf Leistung von Schadenersatz oder Genugtuung gegen den Kanton sind schriftlich bei der Kompetenzstelle für Haftungsrecht im Departement Finanzen und Ressourcen geltend zu machen.

### **Art. 2** Schadenabwicklung; Zuständigkeit der Kompetenzstelle {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--150.211--2}

1. Die Kompetenzstelle meldet der Leitung derjenigen Organisationseinheit, in deren Aufgabenbereich sich der anspruchsbegründende Sachverhalt ereignet hat, den Eingang der Geltendmachung und holt deren schriftliche Stellungnahme ein.
2. Sie führt unter Einbezug der betroffenen Organisationseinheit und nach Rücksprache mit der Versicherung die Vergleichsverhandlungen durch.
3. Kommt keine Einigung zustande, stellt sie das Scheitern der Verhandlung schriftlich fest.
4. Sie führt allfällige Regressverfahren durch.

### **Art. 3** Publikation und Inkrafttreten {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--150.211--3}

1. Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. März 2010 in Kraft.