150.300
# Unvereinbarkeitsgesetz
(UG)
Vom 29.11.1983 (Stand 01.11.2025)

## 1. Verwandtenausschluss

### **Art. 1** Verwandtschaft in ausschliessendem Grade {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--150.300--1}

1. Verwandte und Verschwägerte bis und mit dem 2. Grade, Ehegatten, eingetragene Partner sowie Ehegatten und eingetragene Partner von Geschwistern dürfen nicht Mitglieder der gleichen Behörde sein.
2. Der gleiche Verwandtenausschluss gilt auch zwischen
   a) Regierungsräten und Staatsschreiber,
   b) …
   c) …
   d) Departementsvorstehern und ihnen unmittelbar unterstellten Mitarbeitern des Kantons,
   e) Richtern und Gerichtsschreibern sowie deren Stellvertretern,
   f) Mitgliedern des Gemeinderats und der Finanzkommission sowie der Geschäftsprüfungskommission,
   g) Gemeindeammann und Gemeindeschreiberin oder Gemeindeschreiber sowie der Stellvertreterin oder des Stellvertreters.
3. Die Auflösung der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft hebt den Ausschlussgrund der Schwägerschaft nicht auf.
4. Der Grosse Rat kann in Härtefällen Ausnahmen bewilligen.

### **Art. 1a** Personenbezeichnungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--150.300--1a}

1. Die in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter.

### **Art. 2** Behörden {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--150.300--2}

1. Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind die Kollegialorgane mit Entscheidungsbefugnissen, ausgenommen der Grosse Rat und der Einwohnerrat.

### **Art. 3** Vorgehen bei Verwandtenausschluss {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--150.300--3}

1. Werden bei einer Gesamterneuerungswahl im ersten Wahlgang Verwandte in ausschliessendem Grade in die gleiche Behörde gewählt und erklären diese die Annahme der Wahl, so gilt diejenige Person als gewählt, die am meisten Stimmen auf sich vereinigt hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
2. Wird in einem nachfolgenden Wahlgang oder in einer Ersatzwahl eine mit einem Mitglied in ausschliessendem Grade verwandte Person in die gleiche Behörde gewählt, so kann sie das Amt nur ausüben, wenn das Mitglied auf sein Amt verzichtet.
3. Bei einem Verwandtschaftsverhältnis gemäss § 1 Abs. 2 gilt das übergeordnete Behördemitglied als gewählt, es sei denn, dieses verzichte ausdrücklich auf die weitere Ausübung seines Amtes.

## 2. Weitere Unvereinbarkeiten

### **Art. 4** Grosser Rat {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--150.300--4}

1. Dem Grossen Rat können nicht angehören:
   a) Personen, die in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis des kantonalen Rechts stehen; ausgenommen sind die Lehrkräfte der Volksschule, die Aushilfsmitarbeiter, die Praktikanten sowie die in Teilzeit angestellten Mitarbeiter mit einem Pensum von 20 % und weniger,
   b) …
   c) Mitglieder des Obergerichts, des Spezialverwaltungsgerichts, des Justizgerichts sowie der Bezirksgerichte.

### **Art. 5** Verwaltungsbehörden, a) Gemeinderat {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ag--150.300--5}

1. Das Amt als Gemeinderätin oder Gemeinderat sowie die Tätigkeit der Gemeindeschreiberin oder des Gemeindeschreibers und deren Stellvertreterin beziehungsweise dessen Stellvertreters können nicht gleichzeitig ausüben:
   a) die Mitglieder des Regierungsrates und der Staatsschreiber,
   b) die hauptamtlichen Mitglieder des Obergerichts, des Spezialverwaltungsgerichts und der Bezirksgerichte sowie die hauptamtlichen Fachrichterinnen und Fachrichter des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
   bbis) die nebenamtlichen Mitglieder der Bezirksgerichte, wenn die betreffende Gemeinde im selben Bezirk liegt,
   bter) die Präsidentinnen und Präsidenten der Schlichtungsbehörden für Miete und Pacht, wenn die betreffende Gemeinde im selben Bezirk liegt,
   c) die Friedensrichterin und der Friedensrichter, wenn die betreffende Gemeinde im selben Friedensrichterkreis liegt.
2. Mit dem Amt eines Mitglieds des Gemeinderats sind zusätzlich nicht vereinbar die Tätigkeit als Leiterin oder Leiter Finanzen und als Mitglied der Schulleitung einer öffentlichen Schule derselben Gemeinde sowie Arbeitsverhältnisse von Mitarbeitenden der Gemeinde und von unselbstständigen öffentlich-rechtlichen Gemeindeanstalten mit einem Pensum von mehr als 20 %.

### **Art. 6** b) Finanz- und Geschäftsprüfungskommission&nbsp;<strong>*</strong> {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ag--150.300--6}

1. Die Mitglieder der Finanz- und der Geschäftsprüfungskommission dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Gemeinderats, Mitarbeitende der Gemeinde oder von unselbstständigen öffentlich-rechtlichen Gemeindeanstalten sein. Die Führung des Aktuariats durch eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter ist zulässig.

### **Art. 7** &hellip; {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ag--150.300--7}

### **Art. 8** Richterliche Behörden {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ag--150.300--8}

1. Friedensrichterinnen und Friedensrichter dürfen kein anderes richterliches Amt ausüben.
2. Mitarbeitende der kantonalen Verwaltung dürfen weder dem Verwaltungsgericht noch dem Spezialverwaltungsgericht angehören. Mitglieder des Spezialverwaltungsgerichtes dürfen nicht dem Verwaltungsgericht angehören.
2bis Richterinnen und Richter des Justizgerichts dürfen keinem anderen Gericht im Kanton angehören.
3. Anderen Gerichten dürfen die Mitarbeitenden der kantonalen Verwaltung als nebenamtliche Richterinnen und Richter nur dann nicht angehören, wenn sich Interessenkollisionen ergeben könnten.

## 3. Schlussbestimmungen

### **Art. 9** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ag--150.300--9}

1. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind alle ihm widersprechenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere
   a) § 12 des Gesetzes über die Organisation des Obergerichtes vom 22. Dezember 1852,
   b) § 12 des Gesetzes über die Organisation der Bezirksgerichte vom 22. Dezember 1852,
   c) § 3 des Gesetzes über die Einrichtung der Bezirksämter vom 16. März 1854,
   d) § 13 Abs. 4 des Gesetzes über Wahlen und Abstimmungen vom 6. September 1937,
   e) Verordnung über den Verwandtenausschluss, die Unvereinbarkeit und den Austritt in den Schulbehörden vom 17. September 1943,
   f) § 11 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968,
   g) § 2 des Dekretes über die Organisation und Geschäftsführung des Regierungsrates und seiner Departemente (Organisationsdekret) vom 17. März 1969,
   h) § 21 des Gesetzes über die Aargauische Kantonalbank vom 3. Juli 1973,
   i) §§ 41 und 47 Abs. 2 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz) vom 19. Dezember 1978.

### **Art. 10** Änderung bisherigen Rechts {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--150.300--10}

1. Das Gesetz über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz) vom 19. Dezember 1978 wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.

### **Art. 11** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--150.300--11}

1. Dieses Gesetz wird nach der Annahme durch das Volk vom Regierungsrat in Kraft gesetzt und in der Gesetzessammlung publiziert.
2. Die Behörden und die Beamten beenden die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes laufende Amtsperiode nach bisherigem Recht.

### **Art. 12** Übergangsrecht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--150.300--12}

1. Personen, die unter die Unvereinbarkeitsregelung von § 5 Abs. 2 dieses Gesetzes fallen und in der Amtsperiode 2002/05 Mitglied des Gemeinderates waren, können für die Amtsperiode 2006/09 wieder gewählt werden.