150.600
# Gesetz über die amtlichen Publikationsorgane
(Publikationsgesetz, PuG)
Vom 03.05.2011 (Stand 01.07.2024)

## 1. Amtliche Publikationsorgane

### **Art. 1** Amtliche Publikationsorgane {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--150.600--1}

1. Die amtlichen Publikationsorgane sind
   a) das Amtsblatt,
   b) die Aargauische Gesetzessammlung (AGS),
   c) die Systematische Sammlung des Aargauischen Rechts (SAR).
2. Der Regierungsrat kann für bestimmte Sachgebiete weitere amtliche Publikationsorgane bezeichnen.

## 2. Amtsblatt

### **Art. 2** Amtsblatt {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--150.600--2}

1. Die rechtlich vorgeschriebenen behördlichen Bekanntmachungen für das ganze Kantonsgebiet sind im Amtsblatt zu publizieren, soweit sie nicht in der AGS erscheinen.
2. Das Amtsblatt erscheint in der Regel wöchentlich.
3. …

## 3. Aargauische Gesetzessammlung

### **Art. 3** Inhalt {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--150.600--3}

1. Die AGS ist eine chronologisch nachgeführte Sammlung des kantonalen Rechts.
2. Darin werden veröffentlicht
   a) die Kantonsverfassung,
   b) die kantonalen Gesetze und Dekrete,
   c) Verordnungen und übrige rechtsetzende Erlasse kantonaler Behörden und selbstständiger Staatsanstalten,
   d) mit anderen Kantonen, dem Bund und dem Ausland geschlossene rechtsetzende Verträge,
   e) rechtsetzende Erlasse interkantonaler Organe.
3. Der Regierungsrat kann nicht rechtsetzende Erlasse oder Vereinbarungen in die AGS aufnehmen, wenn an deren Publikation ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht.

### **Art. 4** Publikation durch Verweisung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--150.600--4}

1. In begründeten Ausnahmefällen können Erlasse und Verträge sowie Teile davon nur mit Titel, Bezugsquelle und Einsichtsstelle in die AGS aufgenommen werden.
2. Die Publikation durch Verweisung wird durch das für den Erlass zuständige Organ begründet und beschlossen.

### **Art. 5** Ordentliche Publikation {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ag--150.600--5}

1. Die ordentliche Publikation rechtsetzender Erlasse und Verträge in der AGS erfolgt in der Regel mindestens zehn Tage vor deren Inkrafttreten.

### **Art. 6** Ausserordentliche Publikation {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ag--150.600--6}

1. Bei besonderer Dringlichkeit, zur Sicherstellung der Wirkung oder bei Vorliegen ausserordentlicher Umstände kann eine Publikation im ausserordentlichen Verfahren erfolgen
   a) im Amtsblatt,
   b) in der Presse, im Internet, durch Radio oder Fernsehen,
   c) durch andere zweckmässige Mittel.
2. Die ordentliche Publikation ist so bald als möglich nachzuholen.

### **Art. 7** Rechtswirkungen der Publikation {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ag--150.600--7}

1. Erlasse und Verträge verpflichten Personen nur, wenn sie gemäss diesem Gesetz bekannt gemacht worden sind.
2. Wird ein Erlass oder Vertrag nach dem Inkrafttreten in der AGS publiziert, entstehen Verpflichtungen daraus erst am Tag nach seiner Publikation. § 6 Abs. 1 bleibt vorbehalten.
3. Wird ein Erlass oder Vertrag durch Verweisung oder im ausserordentlichen Verfahren bekannt gemacht, bleibt den Betroffenen der Nachweis offen, dass sie den Erlass oder Vertrag nicht kannten und ihn trotz pflichtgemässer Sorgfalt nicht kennen konnten.

### **Art. 8** Massgeblicher Text {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ag--150.600--8}

1. Stimmt der Inhalt der SAR nicht mit der Publikation in der AGS überein, gilt die Fassung der AGS. Erscheint ein Text dort nur mit Titel, Einsichtsstelle und Bezugsquelle, ist die Fassung, auf die verwiesen wird, massgebend.

### **Art. 9** Zeitpunkt des Inkrafttretens bei fehlender Regelung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ag--150.600--9}

1. Ergibt sich der Zeitpunkt des Inkrafttretens eines rechtsetzenden Erlasses nicht aus dessen Inhalt, wird er vom Regierungsrat bestimmt.
2. Fehlt ein entsprechender Beschluss, tritt der Erlass zehn Tage nach seiner Publikation in Kraft.

### **Art. 10** Formelle Berichtigung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--150.600--10}

1. Die Staatskanzlei berichtigt in der AGS sinnverändernde Fehler und Formulierungen, die nicht dem Beschluss des erlassenden Organs entsprechen.
2. Sinnverändernde Fehler und Formulierungen sind insbesondere
   a) Grammatik-, Rechtschreib- und Darstellungsfehler, die von inhaltlicher Bedeutung sind,
   b) formale Fehler wie falsche Verweise, gesetzestechnische Fehler oder terminologische Unstimmigkeiten.

## 4. Systematische Sammlung des Aargauischen Rechts

### **Art. 11** Inhalt {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--150.600--11}

1. Die SAR ist eine bereinigte und nach Sachgebieten geordnete Sammlung des in der AGS veröffentlichten kantonalen Rechts.
2. Sie wird laufend nachgeführt.

### **Art. 12** Formlose Berichtigung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--150.600--12}

1. Die Staatskanzlei berichtigt in der SAR formlos inhaltlich bedeutungslose Grammatik-, Rechtschreib- und Darstellungsfehler, die den Sinn der Bestimmung weder ändern noch verfälschen.
2. Sie passt Angaben wie Bezeichnungen von Verwaltungseinheiten, Verweise, Fundstellen oder Abkürzungen in der SAR an.

## 5. Gemeinsame Bestimmungen

### **Art. 13** Erscheinungsform {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--150.600--13}

1. Die amtlichen Publikationsorgane erscheinen in geeigneter elektronischer Form.
2. Die Staatskanzlei hat die Unveränderbarkeit der rechtsgültig publizierten Fassung von AGS, SAR und Amtsblatt durch geeignete Massnahmen sicherzustellen.

### **Art. 14** Herausgabe {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--150.600--14}

1. Amtsblatt, AGS und SAR werden von der Staatskanzlei herausgegeben.

### **Art. 15** Zugang und Bezug {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--150.600--15}

1. Der Zugang zur AGS, zur SAR und zum Amtsblatt im Internet ist unentgeltlich.
2. Ein Exemplar der gemäss § 4 durch Verweisung publizierten Erlasse und Verträge kann bei der Staatskanzlei unentgeltlich bezogen werden.
3. …
4. Der Bezug von Regelwerken privater Organisationen, auf die in Erlassen verwiesen wird, ist unentgeltlich.

### **Art. 16** Einsichtnahme {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--150.600--16}

1. Jede Person kann bei der Staatskanzlei und den Bezirksgerichten einsehen:
   a) Die Amtliche und die Systematische Sammlung des Bundesrechts (AS und SR) und das Bundesblatt,
   b) die im ausserordentlichen Verfahren veröffentlichten Erlasse, die noch nicht in die AS aufgenommen worden sind.
2. Jede Person kann bei der Staatskanzlei und den Gemeindekanzleien einsehen:
   a) Die AGS,
   b) die SAR,
   c) die Amtsblattausgaben des laufenden sowie des vergangenen Jahrs,
   d) die SR.
3. Die Gemeinde bestimmt die Form der Einsichtnahme gemäss Absatz 2. Die Einsichtnahme kann namentlich über einen Internetzugang oder durch gedruckte Auszüge erfolgen.

## 6. Schlussbestimmung

### **Art. 17** Publikation und Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--150.600--17}

1. Dieses Gesetz ist nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist beziehungsweise nach Annahme durch das Volk in der Gesetzessammlung zu publizieren.
2. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.