150.700
# Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen
(IDAG)
Vom 24.10.2006 (Stand 01.07.2024)

## 1. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Gegenstand und Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--150.700--1}

1. Dieses Gesetz regelt
   a) die amtliche Information der Öffentlichkeit und den Zugang zu amtlichen Dokumenten,
   b) den Umgang mit Personendaten durch öffentliche Organe,
   c) das Archivwesen.

### **Art. 2** Geltungsbereich {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--150.700--2}

1. Dieses Gesetz gilt für alle öffentlichen Organe.
2. Richterliche Behörden fallen nicht in den Bereich der Aufgaben, Befugnisse und Pflichten der beauftragten Person für Öffentlichkeit und Datenschutz gemäss den §§ 17b, 17c sowie 31–33.
2bis Die Rechte und Ansprüche der betroffenen Personen während hängigen Verfahren der Zivil-, Straf- und Verwaltungsrechtspflege richten sich nach dem anwendbaren Verfahrensrecht.
3. Soweit ein öffentliches Organ am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnimmt und dabei privatrechtlich sowie nicht in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe handelt, sind auf seine Datenbearbeitungen die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG) vom 19. Juni 1992 anwendbar. Die Aufsicht richtet sich nach diesem Gesetz. Die Bestimmungen über das Öffentlichkeitsprinzip finden keine Anwendung.
4. Im medizinischen Bereich finden die Bestimmungen zum Öffentlichkeitsprinzip subsidiär Anwendung, soweit dies mit der Natur der betroffenen Rechtsverhältnisse vereinbar ist.

### **Art. 3** Begriffe {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--150.700--3}

1. Die folgenden Ausdrücke bedeuten
   a) Amtliche Dokumente: Ein amtliches Dokument liegt vor, wenn kumulativ
   das öffentliche Organ Verfügungsmacht über das Dokument hat,
   sich das Dokument auf die Erfüllung öffentlicher Aufgaben bezieht und
   Informationen sich auf einem beliebigen Informationsträger befinden;
   b) Nicht amtliche Dokumente: Als nicht amtlich gelten
   provisorische Dokumente, wie namentlich Entwürfe,
   Dokumente zum persönlichen Gebrauch, insbesondere Arbeitsnotizen;
   c) Öffentliches Organ: Öffentliche Organe sind
   alle Behörden, Kommissionen und Organe von öffentlichrechtlichen Anstalten auf kantonaler und kommunaler Ebene,
   natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts, die öffentliche Aufgaben erfüllen,
   öffentlich-rechtlich anerkannte kirchliche Körperschaften;
   d) Personendaten: Daten, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen,
   e) Betroffene Person: Natürliche Person, über die Personendaten bearbeitet werden,
   f) Profiling: jede Auswertung von Daten, um wesentliche persönliche Merkmale zu analysieren oder Entwicklungen vorherzusagen, insbesondere bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftliche Lage, Gesundheit, Intimsphäre oder Mobilität.
   g) Bearbeiten: Jeder Umgang mit Personendaten, insbesondere das Beschaffen, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten, Bekanntgeben oder Vernichten von Personendaten,
   h) Bekanntgeben: Das Zugänglichmachen von Personendaten, wie das Einsichtgewähren, Weitergeben oder Veröffentlichen,
   i) …
   k) Besonders schützenswerte Personendaten: Daten, bei denen aufgrund ihrer Bedeutung, des Zusammenhangs, Zwecks oder der Art der Bearbeitung, der Datenkategorie oder anderer Umstände eine besondere Gefahr einer Persönlichkeitsverletzung besteht,
   l) Überwiegende Interessen:
   Als überwiegendes öffentliches Interesse gilt insbesondere die Gewährleistung der freien Meinungs- und Willensbildung der Behörden,
   Überwiegende private Interessen sind namentlich der Schutz der Privatsphäre sowie die Wahrung von Berufs-, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnissen.

## 2. Öffentlichkeitsprinzip

### **Art. 4** Amtliche Information der Bevölkerung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--150.700--4}

1. Die öffentlichen Organe sind verpflichtet, die Bevölkerung über Tätigkeiten und Angelegenheiten von allgemeinem Interesse von Amtes wegen zu informieren.
2. Von allgemeinem Interesse sind Informationen dann, wenn sie Belange von öffentlichem Interesse betreffen und für die Meinungsbildung und zur Wahrung der rechtsstaatlichen und demokratischen Rechte der Bürgerinnen und Bürger von Bedeutung sind.
3. Die amtliche Information ist unzulässig, wenn
   a) sie durch ein Gesetz im formellen Sinn verboten ist,
   b) ihr überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.

### **Art. 5** Zugang zu amtlichen Dokumenten {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ag--150.700--5}

1. Jede Person hat Anspruch auf Zugang zu amtlichen Dokumenten.
2. Die Einsichtnahme erfolgt vor Ort, durch Erhalt einer Kopie oder auf elektronischem Weg.
3. Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn
   a) spezielle Gesetzesbestimmungen oder
   b) überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.

### **Art. 6** Amtliche Dokumente mit Personendaten Dritter {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ag--150.700--6}

1. Enthält das amtliche Dokument Personendaten Dritter, sind diese auszusondern oder zu anonymisieren.
2. Ist dies nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich, wird der Zugang gewährt, soweit ein überwiegendes Interesse an der Bekanntgabe des Dokuments besteht.
3. Die Absätze 1 und 2 gelangen nicht zur Anwendung, wenn
   a) die Betroffenen die Personendaten selbst öffentlich zugänglich machen,
   b) der öffentliche Zugang offensichtlich im Interesse der Betroffenen liegt, oder
   c) ein überwiegendes Interesse an der Bekanntgabe der Personendaten besteht.

### **Art. 7** Ausschluss des Zugangs {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ag--150.700--7}

1. Der Zugang zu
   a) Protokollen von nicht öffentlichen Sitzungen und
   b) amtlichen Dokumenten hängiger Geschäfte, Verfahren oder über Positionen in laufenden Vertragsverhandlungen

## 3. Datenschutz

## 3.1. Allgemeine Voraussetzungen für die Datenbearbeitung

### **Art. 8** Grundsatz {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ag--150.700--8}

1. Öffentliche Organe dürfen Personendaten nur bearbeiten, wenn
   a) dafür eine Rechtsgrundlage besteht, oder
   b) dies zur Erfüllung einer rechtlichen Aufgabe des bearbeitenden Organs erforderlich ist, oder
   c) die betroffene Person eingewilligt hat, oder
   d) die Einwilligung der betroffenen Person nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand erhältlich gemacht werden kann und die Einwilligung aufgrund der Umstände vorausgesetzt werden kann.
2. Die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten und das Profiling sind nur zulässig, wenn
   a) dafür eine gesetzliche Grundlage besteht, oder
   b) dies für die Erfüllung einer klar umschriebenen gesetzlichen Aufgabe erforderlich ist, oder
   c) die betroffene Person eingewilligt hat, oder
   d) die Einwilligung der betroffenen Person nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand erhältlich gemacht werden kann und die Datenbearbeitung ausschliesslich im Interesse der betroffenen Person liegt.
3. …

### **Art. 9** Verhältnismässigkeit {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ag--150.700--9}

1. Grundsätzlich ist das Prinzip der Datenvermeidung und Datensparsamkeit zu beachten, insbesondere beim Einsatz von Informatiksystemen.

### **Art. 10** Korrektheit der Daten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--150.700--10}

1. Personendaten müssen richtig und, soweit es der Zweck des Bearbeitens verlangt, vollständig sein.
2. Die Beweislast für die Richtigkeit der Daten trägt das verantwortliche öffentliche Organ.

### **Art. 11** Zweckbindung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--150.700--11}

1. Personendaten dürfen nur zu dem Zweck bearbeitet werden, der
   a) bei der Beschaffung angegeben wurde,
   b) aus den Umständen ersichtlich ist, oder
   c) gesetzlich vorgesehen ist.

### **Art. 12** Datensicherheit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--150.700--12}

1. Personendaten müssen durch angemessene organisatorische und technische Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten geschützt werden.
2. Das verantwortliche öffentliche Organ ist verpflichtet, den Nachweis zu erbringen, dass es die Datenschutzbestimmungen einhält. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

## 3.2. Beschaffung und Weitergabe der Daten

### **Art. 13** Informationspflicht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--150.700--13}

1. Das öffentliche Organ beschafft die Personendaten nach Möglichkeit bei der betroffenen Person selbst. Es informiert diese über jede Beschaffung von Daten. Die Informationspflicht gilt auch, wenn die Daten bei Dritten beschafft werden. Die Information umfasst insbesondere Angaben über
   a) das verantwortliche öffentliche Organ samt Kontaktdaten,
   b) die bearbeiteten Daten oder die Kategorien der bearbeiteten Daten,
   c) die Rechtsgrundlage und den Zweck des Bearbeitens,
   d) die Empfängerinnen oder Empfänger der Daten oder deren Kategorien, falls die Daten Dritten bekannt gegeben werden und
   e) die Rechte der betroffenen Person.
2. Die Informationspflicht entfällt, wenn
   a) die betroffene Person bereits über die Angaben gemäss Absatz 1 verfügt,
   b) das Bearbeiten der Personendaten gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist oder
   c) die Information nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich ist.
3. Die Übermittlung der Informationen kann unter denselben Voraussetzungen eingeschränkt werden wie die Auskunft über die eigenen Personendaten (§ 25).

### **Art. 14** Bekanntgabe an öffentliche Organe {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--150.700--14}

1. Personendaten können unter Vorbehalt besonderer Geheimhaltungsbestimmungen inner- und ausserkantonalen öffentlichen Organen bekannt gegeben werden, wenn
   a) die Voraussetzungen gemäss den §§ 8 und 9 erfüllt sind oder
   b) dies zur Erfüllung einer klar umschriebenen gesetzlichen Aufgabe des datenempfangenden Organs erforderlich ist. Vorbehalten bleiben besondere Geheimhaltungsbestimmungen.
2. …
3. Personendaten dürfen ins Ausland bekannt gegeben werden, wenn ein angemessener Schutz der Persönlichkeit betroffener Personen, namentlich durch eine genügende Gesetzgebung, gewährleistet ist.
4. Fehlt eine Gesetzgebung, die einen angemessenen Schutz gewährleistet, können Personendaten ins Ausland nur bekannt gegeben werden, wenn die Bekanntgabe im Einzelfall entweder für die Wahrung eines überwiegenden öffentlichen oder privaten Interesses oder für die Feststellung, Ausübung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen vor Gericht unerlässlich ist.
5. Öffentliche Organe haben ihren vorgesetzten Behörden Personendaten bekannt zu geben, wenn diese die Daten im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit benötigen.

### **Art. 15** Bekanntgabe an Private {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--150.700--15}

1. Öffentliche Organe geben Privaten Personendaten nur bekannt, wenn
   a) sie dazu gesetzlich verpflichtet sind, oder
   b) die Bekanntgabe nötig ist, um eine gesetzliche Aufgabe erfüllen zu können, oder
   c) die um Auskunft ersuchende Person glaubhaft macht, dass sie ohne die Bekanntgabe an der Durchsetzung von Rechtsansprüchen gehindert wird, oder
   d) die betroffene Person eingewilligt hat.
2. Öffentliche Organe haben sich vor der Bekanntgabe von Personendaten an Dritte über deren Identität zu vergewissern.

### **Art. 16** Datenbekanntgabe durch die Einwohnerkontrolle; Datensperre {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--150.700--16}

1. Die Einwohnerkontrolle kann privaten Dritten im Einzelfall auf Gesuch hin Namen, Vornamen, Alter, Bürgerort und Adresse einer Person weitergeben, wenn diese berechtigte Interessen glaubhaft machen.
2. Werden diese Personendaten ausschliesslich für ideelle Zwecke verwendet und von privaten Dritten nicht weitergegeben, können sie nach bestimmten Kriterien geordnet bekannt gegeben werden.
3. Jede Person kann verlangen, dass die sie betreffenden Personendaten nicht an private Dritte weitergegeben werden.
4. Die Einwohnerkontrolle stellt das einfache Ausüben dieses Sperrrechts durch geeignete Vorkehren sicher.

### **Art. 17** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--150.700--17}

### **Art. 17a** Datenschutz-Folgenabschätzung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--150.700--17a}

1. Führt die vorgesehene Datenbearbeitung voraussichtlich zu einem erhöhten Risiko für die Persönlichkeit und die Grundrechte der betroffenen Person, muss das öffentliche Organ vorgängig eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen.
2. Die Datenschutz-Folgenabschätzung umschreibt die geplante Bearbeitung, die Risiken für die Persönlichkeit und die Grundrechte der betroffenen Person sowie die Massnahmen, die vorgesehen sind, um das Risiko einer Verletzung der Persönlichkeit und der Grundrechte der betroffenen Person zu verringern.

### **Art. 17b** Vorab-Konsultation {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--150.700--17b}

1. Das öffentliche Organ gibt der beauftragten Person für Öffentlichkeit und Datenschutz Kenntnis, wenn
   a) aus der Datenschutz-Folgenabschätzung hervorgeht, dass die Bearbeitung ein erhöhtes Risiko für die Persönlichkeit und die Grundrechte der betroffenen Person zur Folge hätte, oder
   b) die Form der Bearbeitung insbesondere bei Verwendung neuer Technologien, Mechanismen oder Verfahren ein erhöhtes Risiko für die Persönlichkeit und die Grundrechte der betroffenen Person zur Folge hätte.
2. Die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz gibt innert zwei Monaten nach Erhalt aller erforderlichen Informationen eine Empfehlung gemäss § 32 Abs. 3 ab, wenn die geplante Bearbeitung Vorschriften über den Datenschutz verletzen würde. Sie kann die Frist um einen Monat verlängern.
3. Die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz kann auf Antrag des verantwortlichen öffentlichen Organs oder von Amtes wegen die versuchsweise Durchführung der Datenbearbeitung empfehlen, wenn die praktische Umsetzung eine Testphase zwingend erforderlich macht, weil die Erfüllung der Aufgabe
   a) technische Neuerungen erfordert, deren Auswirkungen zunächst evaluiert werden müssen, oder
   b) bedeutende organisatorische oder technische Massnahmen erfordert, deren Wirksamkeit zunächst geprüft werden muss, insbesondere die Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Organen.
4. Das verantwortliche öffentliche Organ hat die vorgesehene Datenbearbeitung spätestens zwei Jahre nach der Empfehlung gemäss Absatz 3 erneut zur Vorab-Konsultation vorzulegen.

### **Art. 17c** Meldungen von Verletzungen der Datensicherheit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--150.700--17c}

1. Das öffentliche Organ meldet der beauftragten Person für Öffentlichkeit und Datenschutz unverzüglich eine unbefugte Datenbearbeitung oder den Verlust von Daten, es sei denn, die Verletzung der Datensicherheit führt voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Persönlichkeit und die Grundrechte der betroffenen Person.
2. Das öffentliche Organ informiert ausserdem die betroffene Person, wenn es zu deren Schutz erforderlich ist oder die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz es verlangt. Die Information kann eingeschränkt oder aufgeschoben werden, wenn überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern.
3. Die Auftragsbearbeitenden informieren das verantwortliche öffentliche Organ unverzüglich über eine unbefugte Datenbearbeitung.

## 3.3. Besondere Zwecke der Datenbearbeitung

### **Art. 18** Datenbearbeitung im Auftrag {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--150.700--18}

1. Lässt ein öffentliches Organ Personendaten durch Dritte bearbeiten, stellt es den Datenschutz durch Vereinbarungen, Auflagen oder in anderer Weise sicher. Insbesondere dürfen Auftragsdatenbearbeitende Bearbeitungen von Personendaten ohne vorgängige schriftliche Zustimmung des öffentlichen Organs keinen weiteren Auftragnehmenden übertragen.
2. Das öffentliche Organ bleibt für die Einhaltung des Datenschutzes verantwortlich. Die Rechte der Betroffenen sind ihm gegenüber geltend zu machen.

### **Art. 18a** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--150.700--18a}

### **Art. 18b** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--150.700--18b}

### **Art. 19** Datenbearbeitung für nicht personenbezogene Zwecke {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--150.700--19}

1. Öffentliche Organe dürfen Personendaten für nicht personenbezogene Zwecke, insbesondere für Forschung, Planung und Statistik, bearbeiten oder an Dritte bekannt geben, wenn die
   a) Personendaten anonymisiert werden, sobald es der Zweck des Bearbeitens erlaubt,
   b) Empfängerin oder der Empfänger die Personendaten nur mit Zustimmung des öffentlichen Organs weitergibt und
   c) Ergebnisse so veröffentlicht werden, dass die betroffenen Personen nicht erkennbar sind.
2. Nicht erfüllt sein müssen die
   a) allgemeinen Voraussetzungen gemäss den §§ 8 und 11,
   b) Vorschriften über die Bekanntgabe von Personendaten gemäss den §§ 14–16.

### **Art. 20** Überwachung mit optisch-elektronischen Anlagen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--150.700--20}

1. Öffentliche Organe dürfen öffentlich zugängliche Räume mit optisch-elektronischen Anlagen beobachten, wenn dies zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe oder zur Wahrnehmung eines Hausrechts erforderlich ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Die Überwachung ist von der beauftragten Person für Öffentlichkeit und Datenschutz bewilligen zu lassen. Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden werden.
2. Der Umstand der Beobachtung, der Aufzeichnung und die verantwortliche Behörde sind durch geeignete Massnahmen erkennbar zu machen.
3. Werden durch Überwachung erhobene Personendaten einer bestimmten Person zugeordnet, ist diese über eine Bearbeitung zu informieren. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen in anderen Erlassen, namentlich des Straf- und Strafprozessrechts.

### **Art. 21** Vernichtung; Archivierung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--150.700--21}

1. Werden Personendaten zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe sowie zu Sicherungs- und Beweiszwecken nicht mehr benötigt, sind sie von der verantwortlichen Behörde zu vernichten.
2. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das Archivwesen.
3. Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Löschfristen und die Massnahmen zur regelmässigen Überprüfung, ob die Personendaten noch benötigt werden.
4. Die Justizleitung regelt in einem Reglement die Archivierung von Akten der Gerichte und der Schlichtungsbehörden sowie die Aufbewahrungsdauer, die Ablieferung an das Staatsarchiv und deren Vernichtung.

## 3.4. &hellip;

### **Art. 22** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--150.700--22}

## 3.5. Auskunfts- und Einsichtsrechte der Betroffenen

### **Art. 23** Grundsatz {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--150.700--23}

1. Jede Person kann von der verantwortlichen Behörde Auskunft darüber verlangen, welche Personendaten über sie in deren Personendatensammlung bearbeitet werden. Sie hat die Art der personenbezogenen Personendaten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher zu bezeichnen.
2. Niemand kann zum Voraus auf das Auskunftsrecht verzichten.
3. Die betroffene Person erhält auf Verlangen oder anstelle der Auskunft Einsicht in ihre Personendaten.

### **Art. 24** Vorgehen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--150.700--24}

1. Die verantwortliche Behörde muss der betroffenen Person in allgemein verständlicher Form, in der Regel schriftlich, mitteilen:
   a) alle über sie in der Personendatensammlung vorhandenen Personendaten,
   b) den Zweck und gegebenenfalls die Rechtsgrundlagen des Bearbeitens, die Kategorien der bearbeiteten Personendaten, die Aufbewahrungsdauer der Personendaten oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer, die Herkunft der Personendaten und die Empfängerinnen oder Empfänger der Personendaten,
   c) die Rechte der betroffenen Person.
2. Für die Auskunfts- und Einsichtsgewährung gilt § 15 Abs. 2 sinngemäss.

### **Art. 25** Einschränkungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--150.700--25}

1. Auskunft und Einsicht dürfen aufgeschoben, eingeschränkt oder verweigert werden, soweit ein Gesetz oder überwiegende öffentliche oder private Interessen dies verlangen.
2. Würde die Auskunft oder die Einsicht bei Personendaten aus dem medizinischen oder psychiatrischen Bereich die ersuchende Person zu stark belasten, kann sie einer Person ihres Vertrauens erteilt werden. Sofern die ersuchende Person es ausdrücklich wünscht, ist ihr umfassend Auskunft zu geben oder Einsicht zu gewähren, wenn kein Berufsgeheimnis entgegensteht.

### **Art. 26** Einsicht in Daten Verstorbener {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--150.700--26}

1. Auf Verlangen ist Auskunft über die Personendaten Verstorbener zu erteilen, wenn die gesuchstellende Person ein Interesse an der Auskunft nachweist und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen, namentlich der Angehörigen der verstorbenen Person oder von Dritten, entgegenstehen. Nahe Verwandtschaft, Ehe, eheähnliche Lebensgemeinschaft sowie registrierte Partnerschaft mit der verstorbenen Person begründen ein Interesse.

## 3.6. Weitere Bestimmungen

### **Art. 27** Berichtigung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--150.700--27}

1. Die betroffene Person kann vom öffentlichen Organ verlangen, dass es unrichtige Personendaten berichtigt, ergänzt oder vernichtet. Wenn sie ein schützenswertes Interesse daran hat, kann sie überdies verlangen, dass das öffentliche Organ den Entscheid Dritten mitteilt oder veröffentlicht.
2. Kann die Behörde die Richtigkeit nicht beweisen, muss sie die Personendaten vernichten. Besteht ein überwiegendes Interesse am Erhalt der Daten, kann die Behörde ausnahmsweise einen entsprechenden Vermerk anbringen. Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen durch Verordnung

### **Art. 28** Ansprüche {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--150.700--28}

1. Die betroffene Person kann vom öffentlichen Organ verlangen, dass es
   a) das widerrechtliche Bearbeiten unterlässt, insbesondere dass die widerrechtlich bearbeiteten Personendaten gelöscht werden,
   b) die Folgen eines widerrechtlichen Bearbeitens beseitigt,
   c) die Widerrechtlichkeit des Bearbeitens feststellt,
   d) den Entscheid Dritten mitteilt oder veröffentlicht, wenn sie ein schützenswertes Interesse hat.

### **Art. 29** Verantwortlichkeit {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--150.700--29}

1. Für den Datenschutz ist jenes öffentliche Organ verantwortlich, das Personendaten bearbeitet oder bearbeiten lässt.
2. Bearbeiten mehrere öffentliche Organe Personendaten in einer gemeinsamen Personendatensammlung, bezeichnet die vorgesetzte Behörde das öffentliche Organ, das die Hauptverantwortung für den Datenschutz trägt; jedes öffentliche Organ bleibt für seinen Bereich verantwortlich.

## 4. Gemeinsame Bestimmungen zum Öffentlichkeitsprinzip und Datenschutz

## 4.1. Beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz

### **Art. 30** Organisation {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--150.700--30}

1. Der Regierungsrat wählt auf die Dauer von 8 Jahren eine in Datenschutzfragen ausgewiesene Fachperson als Beauftragte für Öffentlichkeit und Datenschutz sowie deren Stellvertretung. Die Wiederwahl ist zulässig. Die §§ 33–36 des Gesetzes über die Grundzüge des Personalrechts (Personalgesetz, PersG) vom 16. Mai 2000 gelten sinngemäss.
1bis Der Regierungsrat kann die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz ihres Amtes entheben, wenn sie
   a) vorsätzlich oder grobfahrlässig Amtspflichten schwer verletzt hat, oder
   b) die Fähigkeit, das Amt auszuüben, auf Dauer verloren hat.
2. Die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz erfüllt ihre Aufgaben unabhängig. Der Regierungsrat regelt die administrative Zuordnung durch Verordnung.
3. Die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz verfügt über ein Sekretariat und ein eigenes Budget.
4. Die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz darf kein anderes öffentliches Amt, keine leitende Funktion in einer politischen Partei und keine andere Erwerbstätigkeit ausüben. Der Regierungsrat kann Ausnahmen bewilligen. Versieht die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz ein Teilpensum, darf die Bewilligung einer anderen Erwerbstätigkeit nicht verweigert werden, wenn durch diese Erwerbstätigkeit die Ausübung der Funktion sowie Unabhängigkeit und Ansehen dieser Stelle nicht beeinträchtigt werden.

### **Art. 31** Aufgaben {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--150.700--31}

1. Die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz
   a) überwacht die Anwendung der Vorschriften über das Öffentlichkeitsprinzip und den Datenschutz,
   b) berät die Behörden bei der Anwendung der Vorschriften über das Öffentlichkeitsprinzip und den Datenschutz und erteilt Privaten Auskunft über ihre Rechte,
   c) nimmt Stellung zu Entwürfen von rechtsetzenden Erlassen und Massnahmen, die für das Öffentlichkeitsprinzip und den Datenschutz erheblich sind,
   d) vermittelt zwischen Behörden und Privaten,
   e) sensibilisiert die Bevölkerung, insbesondere schutzbedürftige Personen, in Bezug auf den Datenschutz,
   f) verfolgt die massgeblichen Entwicklungen in den Bereichen Datenschutz und Öffentlichkeitsprinzip.
2. Die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz ist kantonales Kontrollorgan im Sinne von Art. 37 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Datenschutz.

### **Art. 32** Befugnisse {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--150.700--32}

1. Die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz wird von Amtes wegen oder auf Anzeige hin tätig. Dem verantwortlichen öffentlichen Organ ist von einer Anzeige Kenntnis und Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
2. Die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz klärt den Sachverhalt von Amtes wegen ab. Sie hat das Recht, jederzeit bei den verantwortlichen öffentlichen Organen, bei ihren Beauftragten sowie bei Empfängerinnen und Empfängern von Personendaten, ungeachtet einer allfälligen Geheimhaltungspflicht, Auskünfte einzuholen, Akten und Dokumente herauszuverlangen und sich Datenbearbeitungen vorführen zu lassen. Die verantwortlichen öffentlichen Organe und Dritte sind zur Mitwirkung verpflichtet.
3. Stellt die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz fest, dass Vorschriften über das Öffentlichkeitsprinzip oder über den Datenschutz verletzt werden, kann sie den verantwortlichen öffentlichen Organen eine Empfehlung abgeben. Das öffentliche Organ hat zu erklären, ob es der Empfehlung folgen wird.
3bis Wird die Privatsphäre betroffener Personen offensichtlich gefährdet oder verletzt, kann die beauftragte Person vorsorglich verfügen, dass die Datenbearbeitung eingeschränkt oder eingestellt wird. Die Beschwerde gegen die vorsorgliche Verfügung hat keine aufschiebende Wirkung.
4. Lehnt das öffentliche Organ die Befolgung der Empfehlung ab oder entspricht es dieser nicht, kann die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz die Empfehlung ganz oder teilweise als unentgeltliche Verfügung erlassen.
5. Das öffentliche Organ, an welches die Verfügung gerichtet ist, kann sie mit Verwaltungsbeschwerde anfechten. Die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz ist berechtigt, gegen einen allfälligen Entscheid der Beschwerdebehörde Beschwerde beim Verwaltungsgericht zu führen. Der weitere Rechtsweg richtet sich nach dem einschlägigen Bundesrecht.

### **Art. 33** Pflichten {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--150.700--33}

1. Die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz
   a) behandelt Anzeigen von betroffenen Personen und informiert sie innerhalb von höchstens drei Monaten über das Ergebnis der Untersuchung oder den Stand der Abklärungen.
   b) arbeitet zur Erfüllung der Kontrollaufgaben mit den Datenschutzbehörden der anderen Kantone, des Bundes und des Auslandes zusammen,
   c) legt dem Grossen Rat und dem Regierungsrat im Rahmen des Jahresberichts Rechenschaft über ihre Tätigkeit ab und berichtet über wichtige Feststellungen sowie die Beurteilung und Wirkung der Datenschutzbestimmungen.
2. Die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz sowie allfällige von ihr zur Aufgabenerfüllung beigezogene Dritte unterliegen für Tatsachen, von denen sie anlässlich ihrer Tätigkeit Kenntnis erhalten, dem Amtsgeheimnis.

### **Art. 34** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--150.700--34}

## 4.2. Verfahren

### **Art. 35** Gesuch {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--150.700--35}

1. Ansprüche gemäss den §§ 5, 23 und 28 können mündlich oder schriftlich bei der verantwortlichen Behörde geltend gemacht werden. Der Gegenstand des Anspruchs ist näher zu bezeichnen.

### **Art. 36** Rechtliches Gehör {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--150.700--36}

1. Zieht die Behörde die teilweise oder vollständige Abweisung des Gesuchs in Betracht, hat sie der gesuchstellenden Person vorgängig Mitteilung zu machen.
2. Sind schutzwürdige Interessen Dritter betroffen, ist diesen vor Erlass der Verfügung das rechtliche Gehör zu gewähren. Zieht das öffentliche Organ in Betracht, dem Zugangsgesuch entgegen der eingeholten Stellungnahme zu entsprechen, hat es den Drittpersonen vorgängig Mitteilung zu machen.

### **Art. 37** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--150.700--37}

### **Art. 38** Verfügung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--150.700--38}

1. Innert 30 Tagen nach Eingang der Mitteilung gemäss § 36 Abs. 1 und 2 können die gesuchstellende Person oder die Drittperson beim öffentlichen Organ den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangen.

### **Art. 39** Verfahrensgrundsatz; Rechtsschutz {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--150.700--39}

1. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richten sich das Verfahren und der Rechtsschutz nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 9. Juli 1968.
2. Gegen letztinstanzliche Verfügungen und Entscheide der Verwaltungsbehörden kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden.
3. Gesuche an das Obergericht und Beschwerden gegen Entscheide der unteren richterlichen Behörden werden durch die Justizleitung beurteilt.
4. Werden in der Beschwerde weitere Rechtsverletzungen geltend gemacht, entscheidet das in der Hauptsache zuständige Gericht.

### **Art. 40** Kosten und Gebühren {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--150.700--40}

1. Die erstinstanzliche Behandlung von Gesuchen gemäss den §§ 5, 16, 23 und 28 erfolgt grundsätzlich unentgeltlich.
2. Eine angemessene Gebühr kann erhoben werden bei
   a) aufwendigen Verfahren, wie bei komplizierten Verhältnissen oder bei umfangreichen Anonymisierungen von Dokumenten,
   b) der Erstellung von Kopien für Gesuchstellende.
3. …
4. …
5. …

## 4.3. Strafbestimmungen

### **Art. 41** Verwaltungsstrafe {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--150.700--41}

1. Wer als Auftragnehmerin oder Auftragnehmer für das Bearbeiten von Personendaten ohne ausdrückliche Ermächtigung des auftraggebenden Organs Personendaten für sich oder andere verwendet oder anderen bekannt gibt, wird mit Busse bis zu Fr. 10'000.– bestraft.
2. Handelt die Täterin oder der Täter aus Gewinnsucht, ist das Gericht an diesen Höchstbetrag nicht gebunden.
3. Strafbar ist die vorsätzliche oder fahrlässige Widerhandlung.
4. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937.

### **Art. 42** Strafverfahren {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--150.700--42}

1. Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen richten sich nach den Vorschriften des Strafprozessrechts.

## 5. Archivwesen

### **Art. 43** Grundsatz {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--150.700--43}

1. Die öffentlichen Organe sind zu Sicherstellung, Registrierung und Bewahrung aller Dokumente verpflichtet, denen für die Öffentlichkeit und die Wissenschaft Bedeutung zukommt.
2. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

### **Art. 44** Staatsarchiv {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--150.700--44}

1. Das Staatsarchiv ist als unselbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt das zentrale Archiv des Kantons und seiner Rechtsvorgänger. Es bewahrt das kulturelle Erbe und stellt die dauerhafte Dokumentation für die Bedürfnisse des Kantons, der Öffentlichkeit und der Wissenschaft sicher.
2. Das Staatsarchiv sorgt für die fachgerechte Aufbewahrung, Erschliessung und Vermittlung der Dokumente. Es berät die öffentlichen Organe in Archivfragen. Kantonale Archive stehen unter Aufsicht des Staatsarchivs.

### **Art. 45** Anbietepflicht {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--150.700--45}

1. Dem Staatsarchiv sind folgende Dokumente, sobald sie nicht mehr dauernd benötigt werden, geordnet und mit einer Ablieferungsliste versehen zur Übernahme anzubieten: Sämtliche Dokumente
   a) des Grossen Rats und des Regierungsrats in der Regel 10 Jahre nach ihrer Anlage,
   b) der kantonalen Verwaltungsstellen, unter Einschluss der unselbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten, in der Regel 10 Jahre nach ihrer Anlage,
   c) der Bezirksämter, der Gerichte und des Untersuchungsamts in der Regel 30 Jahre nach ihrer Anlage.
2. Soll Archivgut aus kommunalen Archiven vernichtet werden, ist es zuvor dem Staatsarchiv anzubieten. Dieses entscheidet über die Notwendigkeit der Übernahme.
3. Der Regierungsrat kann einzelne Gruppen von Dokumenten wegen überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen vorübergehend von der Anbietepflicht ausnehmen und die Fristen verändern. Er regelt die Voraussetzungen durch Verordnung.

### **Art. 46** Benutzungsrecht; Schutzfristen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--150.700--46}

1. Die im Staatsarchiv aufbewahrten Dokumente sind nach Ablauf einer Schutzfrist von 30 Jahren seit ihrer Erstellung der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, soweit sie nicht bereits vor ihrer Archivierung öffentlich zugänglich waren.
2. Dokumente, die besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile enthalten, dürfen erst 10 Jahre nach dem Tod der Betroffenen öffentlich zugänglich gemacht werden. Ist das Todesdatum nicht bekannt, endet die Schutzfrist 100 Jahre nach der Geburt; ist auch dieses Datum nicht bekannt, 80 Jahre nach Abschluss der Unterlagen.
3. Den abliefernden Behörden und Verwaltungsstellen steht generell das Einsichtsrecht am Archivgut zu, wenn sie dieses zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen oder es im Interesse der Betroffenen liegt. Das Archivgut darf dabei nicht mehr verändert werden.

### **Art. 47** Einschränkungen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--150.700--47}

1. Das Staatsarchiv kann die Einsichtnahme einschränken, aufschieben oder verweigern, wenn ein besonders schutzwürdiges Interesse vorliegt oder der Schutz der Archivalien es erfordert. Für das Verfahren gelten die §§ 35 ff.

### **Art. 48** Einsichtnahme während der Schutzfrist {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--150.700--48}

1. Das Staatsarchiv kann, auf begründetes Gesuch hin, vor Ablauf der Schutzfristen die Einsichtnahme in Dokumente bewilligen, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen vorliegen. Das öffentliche Organ, das die Unterlage abgeliefert hatte, ist vorher anzuhören.
2. In Fällen gemäss § 46 Abs. 2 sind die Bestimmungen über den Datenschutz gemäss den §§ 8 ff. zu beachten.
3. Zu Forschungs- und statistischen Zwecken kann das Staatsarchiv die Einsichtnahme unter Beachtung von § 19 vor Ablauf der Schutzfristen bewilligen.

## 6. Übergangs- und Schlussbestimmungen

### **Art. 49** Publikation und Inkrafttreten {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--150.700--49}

1. Dieses Gesetz ist nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist beziehungsweise nach Annahme durch das Volk in der Gesetzessammlung zu publizieren. Es wird nach Annahme der Verfassungsänderung vom 24. Oktober 2006 durch das Volk vom Regierungsrat in Kraft gesetzt.

### **Art. 50** Übergangsfristen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ag--150.700--50}

1. Zur Anpassung oder zum Erlass gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten gilt eine Übergangsfrist von fünf Jahren seit Inkrafttreten dieses Gesetzes.
2. Die Bewilligung gemäss § 20 für bereits in Betrieb stehende optisch-elektronische Anlagen muss innert drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeholt werden.
3. Register von Personendatensammlungen, welche den Anforderungen gemäss § 22 nicht entsprechen, sind innert drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anzupassen.