152.020
# Vereinbarung über die Interparlamentarische Konferenz der Nordwestschweiz
Vom 14.06.2022 (Stand 25.02.2023)

### **Art. 1** Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.020--1}

1. Die Interparlamentarische Konferenz der Nordwestschweiz (IPK) bezweckt, die gegenseitige Information der nordwestschweizerischen Kantonsparlamente zu fördern und regionale Fragen zu begleiten und zu beraten. Hierfür werden thematische Tagungen organisiert.
2. Sie kann sich öffentlich zu aktuellen Themen äussern und Erklärungen, im Besonderen zuhanden der Nordwestschweizer Kantonsparlamente, der Nordwestschweizer Kantonsregierungen und der Nordwestschweizer Regierungskonferenz (NWRK), abgeben.

### **Art. 2** Zusammensetzung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.020--2}

1. Die IPK setzt sich aus den Präsidentinnen oder Präsidenten, den 1. Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten sowie je 3 ständigen Mitgliedern der 6 Kantonsparlamente zusammen.
2. Die ständigen Mitglieder werden von den einzelnen Kantonsparlamenten gewählt.

### **Art. 3** Arbeitsausschuss {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.020--3}

1. Die ständigen Mitglieder der IPK bilden den Arbeitsausschuss.
2. Der Arbeitsausschuss bereitet namentlich die Jahrestagung und die Erklärungen vor.

### **Art. 4** Vorsitz {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.020--4}

1. Der Vorsitz der IPK wechselt alle 2 Jahre per 1. Januar in folgendem Turnus: Solothurn, Basel-Landschaft, Aargau, Basel-Stadt, Jura, Bern.
2. Der oder die Vorsitzende der IPK präsidiert gleichzeitig den Arbeitsausschuss. Die Wahl erfolgt durch die IPK.

### **Art. 5** Tagungen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.020--5}

1. Es findet jährlich eine Tagung der IPK statt, in der Regel jeweils am letzten Freitag im Oktober.
2. Sie steht allen Mitgliedern der angeschlossenen Kantonsparlamente offen.

### **Art. 6** Erklärungen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.020--6}

1. Der Arbeitsausschuss legt die Erklärungen der IPK zur Beschlussfassung vor.
2. Die IPK beschliesst die Erklärungen mit einer 2/3-Mehrheit, wobei aus jedem Kanton mindestens 2 befürwortende Stimmen nötig sind.

### **Art. 7** Sekretariat {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.020--7}

1. Die Landeskanzlei des Kantons Basel-Landschaft, die auch das Sekretariat der NWRK betreut, führt das Sekretariat der IPK.
2. Das Sekretariat hat für einen reibungslosen Informationsaustausch zwischen der IPK, anderen interparlamentarischen Organisationen, insbesondere der Interkantonalen Legislativkonferenz (ILK), sowie der NWRK zu sorgen.

### **Art. 8** Kosten {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.020--8}

1. Zur Deckung der Sekretariatskosten für die IPK und die NWRK entrichten die Konferenzkantone jährliche Pauschalbeiträge an den Kanton Basel-Landschaft.
2. Die NWRK legt die Beträge, die für jeden Kanton gleich hoch sind, jährlich fest.

### **Art. 9** Sprache {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.020--9}

1. Die Referate und Voten an den Tagungen werden simultan übersetzt. Die Einladungen zu den Tagungen und die Erklärungen werden zweisprachig abgefasst; bei anderen Dokumenten mit öffentlichem Charakter kann dies ebenfalls erfolgen.
2. Die IPK erstattet dem ausrichtenden Kanton die Kosten für die Simultanübersetzungen an den Tagungen bis zu einem Betrag von maximal 1 Jahresbeitrag eines Mitgliedkantons.
3. Die Korrespondenz des Sekretariats erfolgt in deutscher Sprache.
4. Französischsprachige Mitglieder der Konferenz können sich der französischen Sprache bedienen.