152.100
# Gesetz über die Wahl des Grossen Rates
(Grossratswahlgesetz)
Vom 08.03.1988 (Stand 01.05.2012)

## 1. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Kandidatenstimmensystem {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.100--1}

1. Der Grosse Rat wird nach dem Kandidatenstimmensystem gewählt.
2. Der Stimmberechtigte hat so viele Stimmen, wie im Wahlkreis Mandate zu vergeben sind. Jede Stimme für einen Kandidaten zählt für jene Partei, welcher er angehört.

### **Art. 1a** Personenbezeichnungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.100--1a}

1. Die in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter.

### **Art. 2** Zuteilung der Mandate an die Bezirke {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.100--2}

1. Die Zahl der Personen, die in einem Bezirk wohnhaft sind, wird durch den Zuteilungs-Divisor geteilt und zur nächstgelegenen ganzen Zahl gerundet. Das Ergebnis bezeichnet die Zahl der Mandate, die im betreffenden Bezirk zu vergeben sind.
2. Berechnungsgrundlage ist die Bevölkerungszahl gemäss der kantonalen Bevölkerungsstatistik. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
3. Der Zuteilungs-Divisor wird so festgelegt, dass beim Verfahren gemäss Absatz 1 genau 140 Mandate vergeben werden.
4. Kommt es zu gleichwertigen Rundungsmöglichkeiten, entscheidet das Los.
5. Der Grosse Rat nimmt vor jeder Wahl die Mandatszuteilung auf Antrag des Regierungsrates vor.

## 2. Vorverfahren

### **Art. 3** Wahltag {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.100--3}

1. …

### **Art. 4** Wahlvorschläge {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.100--4}

1. Ein Wahlvorschlag darf höchstens so viele Namen wählbarer Personen enthalten, wie im Wahlkreis zu wählen sind. Kein Name darf mehrmals aufgeführt werden.
2. Der Wahlvorschlag ist von mindestens 15 im Wahlkreis wohnhaften Stimmberechtigten zu unterzeichnen.
3. Er muss eine geeignete Bezeichnung tragen, die ihn von anderen Wahlvorschlägen unterscheidet.
4. Nur im Wahlkreis wohnhafte Stimmberechtigte können vorgeschlagen werden.

### **Art. 5** Unterzeichner {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.100--5}

1. Ein Stimmberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Nach dessen Einreichung kann er seine Unterschrift nicht zurückziehen. Kandidaten dürfen den Wahlvorschlag, auf dem sie aufgeführt sind, nicht unterschreiben.
2. Die Unterzeichner haben eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde über ihre Stimmberechtigung beizubringen.

### **Art. 6** Einsichtnahme in Wahlvorschläge {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.100--6}

1. Die Stimmberechtigten des Wahlkreises können die Wahlvorschläge und die Namen der Unterzeichner bei der Staatskanzlei einsehen.

### **Art. 7** Listen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.100--7}

1. Die bereinigten Wahlvorschläge heissen Listen.
2. Die Listen werden mit arabischen Zahlen nummeriert. Die Nummerierung der einzelnen Listen erfolgt entsprechend der Anzahl der für die Verteilung der Sitze massgebenden Stimmen, die bei der letzten Gesamterneuerungswahl auf die Listen entfallen sind. Die Liste mit der im Kanton erreichten höchsten Stimmenzahl erhält in allen Wahlkreisen die Nr. 1.
3. …
4. Neu eingereichte Listen erhalten durch die bisherigen Listen noch nicht belegte Nummern. Über die Zuteilung entscheidet das Los.

### **Art. 8** Listenverbindungen {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.100--8}

1. Listenverbindungen sind ausgeschlossen.

### **Art. 9** Beschwerden im Vorverfahren {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.100--9}

1. Über Beschwerden gegen Entscheide im Vorverfahren entscheidet das Verwaltungsgericht.
2. Die Beschwerden sind innert 3 Tagen seit Zustellung der Verfügung oder Kenntnis der Anordnung einzureichen. Sie haben keine aufschiebende Wirkung.

## 3. Wahlverfahren

### **Art. 10** Ausübung des Wahlrechts {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.100--10}

1. Der Stimmberechtigte kann sein Wahlrecht nur mit einem amtlichen Wahlzettel ausüben.
2. Er kann gedruckte Kandidatennamen streichen, solche aus anderen Listen eintragen (panaschieren) und/oder den Namen des gleichen Kandidaten auf dem Wahlzettel 2 Mal aufführen (kumulieren).
3. Listenbezeichnung und Ordnungsnummer können gestrichen oder durch andere ersetzt werden. Stimmen Listenbezeichnung und Ordnungsnummer nicht überein, gilt die Listenbezeichnung.
4. Er kann auf einem Wahlzettel ohne Vordruck Namen wählbarer Kandidaten eintragen sowie die Listenbezeichnung und/oder Ordnungsnummer einer Liste anbringen.
5. Enthält ein Wahlzettel weniger gültige Kandidatenstimmen als im Wahlkreis Mitglieder des Grossen Rates zu wählen sind, gelten die leeren Linien als Zusatzstimmen für die Liste, deren Bezeichnung oder Ordnungsnummer auf dem Wahlzettel angegeben ist. Fehlen Bezeichnung und Ordnungsnummer oder enthält der Wahlzettel mehr als eine der eingereichten Listenbezeichnungen oder Ordnungsnummern, zählen die leeren Linien nicht (leere Stimmen).

### **Art. 11** Ungültige Wahlzettel, Kandidatenstimmen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.100--11}

1. Wahlzettel sind ungültig, wenn sie
   a) nicht amtlich sind,
   b) keinen Namen eines Kandidaten des Wahlkreises enthalten,
   c) anders als handschriftlich ausgefüllt oder geändert sind,
   d) ehrverletzende Äusserungen enthalten,
   e) bei brieflicher Stimmabgabe nicht den dafür erlassenen Vorschriften entsprechen,
   f) keinen amtlichen Stempelaufdruck aufweisen.
2. Steht der Name eines Kandidaten mehr als 2 Mal auf einem Wahlzettel, werden die überzähligen Wiederholungen gestrichen.
3. Enthält ein Wahlzettel mehr Namen, als im Wahlkreis Sitze zu vergeben sind, werden die letzten überzähligen Namen gestrichen.

### **Art. 12** Sitzverteilung, a) Zuständigkeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.100--12}

1. Die Sitzverteilung erfolgt durch die Staatskanzlei.

### **Art. 13** b) Listengruppen, Quorum&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.100--13}

1. Listen mit gleicher Bezeichnung bilden im Kanton eine Listengruppe.
2. Eine Listengruppe nimmt an der Sitzverteilung nur teil, wenn ihre Listen wenigstens in einem Bezirk mindestens 5 % aller Parteistimmen des betreffenden Bezirks erhalten oder wenn sie eine Wählerzahl erreicht, die gesamtkantonal einem Wähleranteil von mindestens 3 % entspricht.

### **Art. 14** c) Oberzuteilung auf die Listengruppen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.100--14}

1. Die Parteistimmenzahl einer Liste wird durch die Zahl der im betreffenden Bezirk zu vergebenden Mandate geteilt. Das Ergebnis heisst Wählerzahl der Liste.
2. In jeder Listengruppe werden die Wählerzahlen der Listen zusammengezählt. Die Summe wird durch den Kantons-Wahlschlüssel geteilt und zur nächstgelegenen ganzen Zahl gerundet. Das Ergebnis bezeichnet die Zahl der Sitze der betreffenden Listengruppe.
3. Die Staatskanzlei berechnet den Kantons-Wahlschlüssel so, dass beim Vorgehen gemäss Absatz 2 140 Sitze vergeben werden.
4. Kommt es zu gleichwertigen Rundungsmöglichkeiten, entscheidet das Los.

### **Art. 14a** d) Unterzuteilung auf die Listen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.100--14a}

1. Die Parteistimmenzahl einer Liste wird durch den Wahlkreis-Divisor und den Listengruppen-Divisor geteilt und zur nächstgelegenen ganzen Zahl gerundet. Das Ergebnis bezeichnet die Zahl der Sitze dieser Liste.
2. Die Staatskanzlei legt für jeden Wahlkreis einen Wahlkreis-Divisor und für jede Listengruppe einen Listengruppen-Divisor so fest, dass beim Vorgehen gemäss Absatz 1
   a) jeder Bezirk die ihm vom Grossen Rat zugewiesene Zahl von Mandaten erhält,
   b) jede Listengruppe die ihr gemäss Oberzuteilung zustehende Zahl von Sitzen erhält.
3. Kommt es zu gleichwertigen Rundungsmöglichkeiten, entscheidet das Los.

### **Art. 14b** e) Sitzverteilung innerhalb der Listen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.100--14b}

1. Die einer Liste zugewiesenen Sitze werden nach Massgabe der Kandidatenstimmen auf die Kandidaten verteilt. Bei gleicher Stimmenzahl erhält der auf der Liste zuerst genannte Kandidat den Sitz.
2. Die nicht gewählten Kandidaten sind Ersatzpersonen in der Reihenfolge der erzielten Kandidatenstimmen. Kann ein Sitz nicht besetzt werden, erklärt die Staatskanzlei die erste Ersatzperson der betreffenden Liste als gewählt. Kann oder will dieser Kandidat das Amt nicht antreten, rückt der Nachfolgende an seine Stelle.
3. Werden einer Liste mehr Sitze zugeteilt, als sie Kandidaten enthält, findet für die überzähligen Sitze im betreffenden Bezirk eine Ergänzungswahl gemäss § 18a statt.

### **Art. 15** Beschwerden im Wahlverfahren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.100--15}

1. Beschwerden gegen das Wahlverfahren sind innert 3 Tagen nach der Veröffentlichung des Wahlergebnisses bei der Staatskanzlei zuhanden des Verwaltungsgerichts einzureichen.

### **Art. 16** Wahlprüfung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.100--16}

1. Über die Gültigkeit der Wahl entscheidet der Grosse Rat an der konstituierenden Sitzung.

## 4. Unvereinbarkeit, Nachrücken und Ergänzungswahl

### **Art. 17** Unvereinbarkeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.100--17}

1. Gewählte Kandidaten, auf die ein Unvereinbarkeitsgrund zutrifft, haben nach der Wahl zu erklären, für welches der beiden Ämter sie sich entscheiden.
2. Personen, welche in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis zum Kanton stehen und bei denen ein Unvereinbarkeitsgrund vorliegt, scheiden spätestens 3 Monate nach Eintritt in den Grossen Rat aus diesem Arbeitsverhältnis aus.

### **Art. 18** Ersatz während der Amtsdauer {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.100--18}

1. Scheidet ein Mitglied während der Amtsdauer aus dem Grossen Rat aus, erklärt die Staatskanzlei jenen Kandidaten als gewählt, der von den Nichtgewählten auf der betreffenden Liste am meisten Stimmen erhalten hat.
2. Kann oder will dieser Kandidat das Amt nicht antreten, rückt der Nachfolgende an seine Stelle.

### **Art. 18a** Ergänzungswahl {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.100--18a}

1. Kann ein frei gewordener Sitz nicht durch Nachrücken besetzt werden, können die Unterzeichner der Liste, welcher das ausgeschiedene Ratsmitglied angehörte, innerhalb einer von der Staatskanzlei angesetzten Frist einen Ersatzvorschlag einreichen. Dieser bedarf der Zustimmung von mindestens acht der seinerzeitigen Unterzeichner.
2. Der von den Unterzeichnern der Liste für die Ergänzungswahl vorgeschlagene Kandidat wird, nach formeller Prüfung des Vorschlags, ohne Urnengang von der Staatskanzlei als gewählt erklärt.
3. Machen die Unterzeichner der ursprünglichen Liste von ihrem Vorschlagsrecht keinen Gebrauch oder können sie sich nicht einigen, ordnet der Regierungsrat im betreffenden Wahlkreis einen öffentlichen Wahlgang an. Ist im Wahlkreis nur ein Sitz zu besetzen, gilt als gewählt, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.

## 5. Schlussbestimmungen

### **Art. 19** Vollzug {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.100--19}

1. Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug beauftragt.
2. In einer Verordnung regelt der Regierungsrat die Organisation, das Vorverfahren, das Wahlverfahren und die Ermittlung der Wahlergebnisse.

### **Art. 20** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.100--20}

1. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind aufgehoben:
   a) Gesetz über die Verhältniswahl des Grossen Rates vom 10. Januar 1921;
   b) Dekret über die Vollziehung der Verfassungsvorschrift über die Vertretung im Grossen Rat nach der Seelenzahl vom 25. Januar 1864.

### **Art. 21** Änderung bisherigen Rechts {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.100--21}

1. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz) vom 19. Dezember 1978 wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.

### **Art. 22** Publikation, Inkrafttreten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.100--22}

1. Dieses Gesetz ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.