152.111
# Verordnung zum Grossratswahlgesetz
Vom 11.07.1988 (Stand 01.09.2015)

## 1. Organisation

### **Art. 1** Leitung und Aufsicht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.111--1}

1. Die Gesamtleitung und die Beaufsichtigung der Wahl des Grossen Rates sowie die Instruktion der Wahlbüros in den Gemeinden obliegen der Staatskanzlei.
2. …

### **Art. 1a** Personenbezeichnungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.111--1a}

1. Die in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter.

### **Art. 2** EDV-Auswertung; Wegleitung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.111--2}

1. Die Gemeinden und die Staatskanzlei ermitteln die Wahlergebnisse unter Verwendung des durch den Kanton hierfür unentgeltlich zur Verfügung gestellten EDV-Programms.
2. Die Staatskanzlei erlässt für die Erfassung und Auswertung der Wahl eine Wegleitung zuhanden der Wahlbüros.

### **Art. 3** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.111--3}

### **Art. 4** Entscheid durch Los {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.111--4}

1. Die gemäss Gesetz vorgesehene Ziehung des Loses obliegt der Staatsschreiberin oder dem Staatsschreiber.

## 1bis. Zuteilung der Mandate an die Bezirke&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 4a** Berechnungsgrundlage {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.111--4a}

1. Berechnungsgrundlage für die Zuteilung der Mandate an die Bezirke ist die Bevölkerungszahl am 30. Juni des dem Wahljahr vorangehenden Jahres.

## 2. Vorverfahren

### **Art. 5** Wahlvorschläge {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.111--5}

1. Die Wahlvorschläge müssen bei der Staatskanzlei spätestens am 83. Tag (zwölftletzter Montag) vor dem Wahltag eintreffen.
2. Der Wahlvorschlag muss enthalten: Familien- und Vornamen, Geburtsjahr, Beruf und Wohnadresse der Vorgeschlagenen.
3. Den Wahlvorschlägen sind die schriftlichen Zustimmungserklärungen der Kandidaten beizulegen.
4. Enthält ein Wahlvorschlag mehr Namen als Mandate im betreffenden Bezirk zu vergeben sind, werden die überzähligen letzten Namen gestrichen.
5. Wahlvorschläge mit ungenügender oder ungehöriger Bezeichnung werden zurückgewiesen.

### **Art. 6** Vertreter des Wahlvorschlages {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.111--6}

1. Die Unterzeichner des Wahlvorschlages haben für den Verkehr mit den Behörden einen Vertreter und einen Stellvertreter zu bezeichnen. Andernfalls gilt der Erstunterzeichnete als Vertreter und der Zweitunterzeichnete als Stellvertreter.
2. Der Vertreter ist berechtigt und verpflichtet, im Namen der Unterzeichner die zur Beseitigung von Anständen erforderlichen Erklärungen rechtsverbindlich abzugeben.

### **Art. 7** Kandidaten {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.111--7}

1. Steht der Name eines Vorgeschlagenen auf mehr als einem Wahlvorschlag, hat der Vorgeschlagene bis zum 76. Tag (elftletzter Montag) vor dem Wahltag bis 12.00 Uhr der Staatskanzlei zu erklären, auf welchem der Vorschläge sein Name stehen soll. Gibt er keine Erklärung ab, wird sein Name auf allen Wahlvorschlägen gestrichen.
2. Für Vorgeschlagene, welche bisher nicht Mitglied des Grossen Rates waren, ist ein von der Gemeindebehörde ihres Wohnortes ausgestellter Wahlfähigkeitsausweis beizubringen.

### **Art. 8** Bereinigung der Wahlvorschläge durch die Staatskanzlei&nbsp;<strong>*</strong> {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.111--8}

1. Die Staatskanzlei prüft die Wahlvorschläge und setzt dem Vertreter der Unterzeichner eine Frist an, innert welcher er Mängel des Wahlvorschlages beheben, Bezeichnungen, die zu Verwechslungen Anlass geben, ändern und für amtlich gestrichene Vorgeschlagene Ersatzvorschläge einreichen kann.
2. Die für den Ersatz Vorgeschlagenen müssen schriftlich erklären, dass sie den Wahlvorschlag annehmen. Fehlt diese Erklärung, steht der betreffende Name schon auf einem andern Wahlvorschlag oder ist der Vorgeschlagene nicht wahlfähig, wird der Ersatzvorschlag gestrichen. Wenn der Vertreter des Wahlvorschlages nichts anderes verlangt, werden die Ersatzvorschläge am Ende des Wahlvorschlages angereiht.
3. Wird ein Mangel nicht fristgemäss behoben, ist der Wahlvorschlag ungültig. Betrifft der Mangel nur einen Vorgeschlagenen, wird lediglich dessen Name gestrichen.
4. Nach dem 76. Tag (elftletzter Montag) vor dem Wahltag dürfen an den Wahlvorschlägen keine Änderungen mehr vorgenommen werden.

### **Art. 9** Listen {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.111--9}

1. …
2. …
3. …
4. Die Staatskanzlei veröffentlicht die Listen umgehend mit den Bezeichnungen und Ordnungsnummern im Amtsblatt.

### **Art. 10** Wahlzettel, alphabetisches Verzeichnis {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.111--10}

1. Die Staatskanzlei lässt die Wahlzettel auf Papier der gleichen Farbe und Grösse drucken.
2. Sie stellt den Gemeinden ein alphabetisches Verzeichnis der Kandidaten des jeweiligen Bezirks mit deren Ordnungsnummern zu.

## 3. Wahlverfahren und Ermittlung der Wahlergebnisse in der Gemeinde

### **Art. 11** Kontrollstempel {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.111--11}

1. Der Wahlzettel ist im Wahllokal von einem Mitglied des Wahlbüros auf der Rückseite mit einem Kontrollstempel zu versehen.

### **Art. 12** Stimmgeheimnis {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.111--12}

1. Das Wahlbüro hat dafür zu sorgen, dass bei der Abgabe des Wahlzettels das Stimmgeheimnis gewahrt bleibt.

### **Art. 13** Ausscheidung der Wahlzettel {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.111--13}

1. Nach Entnahme der Wahlzettel aus der Wahlurne sind sämtliche Wahlzettel in gültige und ungültige auszuscheiden.
2. Die gültigen Wahlzettel sind nach Listenbezeichnungen oder Ordnungsnummern in unveränderte und veränderte auszuscheiden.

### **Art. 14** Bereinigung der Wahlzettel {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.111--14}

1. Die veränderten Wahlzettel jeder Liste sind inhaltlich zu bereinigen.
2. Zu diesem Zweck sind zu streichen:
   a) die mehr als 2 Mal geschriebenen Kandidatennamen;
   b) Namen, die auf keiner Liste aufgeführt sind;
   c) unleserliche Namen oder ungenau bezeichnete Kandidaten;
   d) auf Wahlzetteln mit mehr Namen als Sitze zu vergeben sind: die letzten überzähligen Namen. Die Streichungen erfolgen von unten nach oben und von rechts nach links.
3. Die Streichungen sind mit Rotstift auszuführen. Zur Kennzeichnung ist der Buchstabe W (Wahlbüro) beizusetzen.

### **Art. 15** Auswertung der Wahlzettel {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.111--15}

1. …
2. …
3. Namen, die auf keiner Liste des Wahlkreises stehen, werden gestrichen. Die auf sie entfallenden Stimmen sind als Zusatzstimmen zu zählen, wenn der Wahlzettel eine Listenbezeichnung oder Ordnungsnummer trägt. Fehlt eine solche, so zählen diese Stimmen nicht (leere Stimmen).

### **Art. 16** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.111--16}

### **Art. 17** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.111--17}

### **Art. 18** Protokoll {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.111--18}

1. Über das Wahlergebnis in der Gemeinde ist ein Wahlprotokoll zu erstellen, welches mit den übrigen Unterlagen sofort der Staatskanzlei abzuliefern ist.

## 4. Ermittlung der Wahlergebnisse des Bezirks

### **Art. 19** Zusammenstellung der Ergebnisse {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.111--19}

1. Die Staatskanzlei stellt auf Grund der Gemeindeprotokolle fest:
   a) die Zahl der Stimmberechtigten und der Stimmenden;
   b) die Zahl der gültigen, ungültigen und leeren Wahlzettel;
   c) die Zahl der Stimmen, welche die einzelnen Kandidaten jeder Liste erhalten haben (Kandidatenstimmen);
   d) die Zahl der Zusatzstimmen jeder Liste;
   e) die Summe der Kandidaten- und Zusatzstimmen der einzelnen Listen (Parteistimmen);
   f) …
   g) die Zahl der leeren Stimmen.
2. …
3. …

### **Art. 20** Nachzählung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.111--20}

1. Wo Verdacht auf ein unrichtiges Wahlergebnis besteht, ist das Departement Volkswirtschaft und Inneres verpflichtet, eine Nachzählung vorzunehmen.

### **Art. 21** Wahlergebnis Protokoll {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.111--21}

1. Die Staatskanzlei erstellt über das Wahlergebnis ein Protokoll.
2. Die Staatskanzlei nimmt gestützt auf die §§ 12–14b des Gesetzes die Verteilung der Sitze auf die einzelnen Listengruppen bzw. Listen vor. Die Namen der Kandidierenden jeder Liste sind in der Reihenfolge der erhaltenen Stimmen aufzuführen.
3. Die Gewählten und Nichtgewählten sind mit Familien- und Vornamen, Geburtsjahr, Beruf und Wohnort festzuhalten.
4. …
5. …

### **Art. 22** Mitteilung und Veröffentlichung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.111--22}

1. Die Staatskanzlei zeigt die Wahl den gewählten Kandidierenden sofort nach Ermittlung der Wahlergebnisse schriftlich an.
2. Sie bringt die Wahlannahmeerklärungen der Gewählten bei und veröffentlicht die Wahlergebnisse unter Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit.

## 5. Schlussbestimmungen

### **Art. 23** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.111--23}

1. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung ist die Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Verhältniswahl des Grossen Rates vom 14. März 1921 aufgehoben.

### **Art. 24** Inkrafttreten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.111--24}

1. Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. August 1988 in Kraft.