152.210
# Dekret über die Geschäftsführung des Grossen Rates
(Geschäftsordnung, GO)
Vom 04.06.1991 (Stand 01.01.2026)

## 1. Allgemeines

### **Art. 1** Inpflichtnahme {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.210--1}

1. Zur Inpflichtnahme erheben sich der Rat sowie alle im Saal und auf der Tribüne Anwesenden. Der Ratssekretär verliest die Gelöbnisformel. Anschliessend sprechen die Ratsmitglieder dem Vorsitzenden die Worte nach: «Ich gelobe es».

### **Art. 2** Einhaltung der Offenlegungspflicht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.210--2}

1. Das Büro wacht über die Einhaltung der Offenlegungspflicht.
2. Es fordert säumige Ratsmitglieder auf, sich im Register über die Interessenbindungen eintragen zu lassen.
3. Im Unterlassungsfall nimmt das Büro die Eintragung der eruierbaren Daten von Amtes wegen vor.

### **Art. 3** Funktionsbezeichnung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.210--3}

1. Funktionsbezeichnungen in diesem Dekret beziehen sich auf beide Geschlechter.

### **Art. 3a** Vertretung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.210--3a}

1. Hat eine nichtgewählte Kandidatin oder ein nichtgewählter Kandidat eine Vertretung gemäss § 7a GVG abgelehnt, bleibt die Übernahme einer anderen Vertretung durch diese Kandidatin oder diesen Kandidaten nach wie vor möglich.
2. Rückt für ein aus dem Grossen Rat ausscheidendes Mitglied eine bereits für ein anderes Mitglied als Vertretung bestimmte Person nach, kann für das bisher vertretene andere Mitglied unter Berücksichtigung einer verbleibenden Mindestdauer von drei Monaten eine neue Vertretung bestimmt werden.
3. Kann gemäss § 7a Abs. 3 GVG keine Bestimmung der Vertretung erfolgen, ist eine Ergänzungswahl ausgeschlossen.

## 2. Organisation

## 2.1. Das Präsidium

### **Art. 4** Zuständigkeiten {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.210--4}

1. Der Präsident bzw. sein Stellvertreter hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
   a) Er leitet die Ratsverhandlungen, handhabt die Sitzungspolizei und wacht über die Einhaltung des Geschäftsverkehrsgesetzes sowie der Geschäftsordnung;
   b) er legt nach Absprache mit dem Regierungsrat und auf Grund der Vorgaben des Büros die Traktandenliste fest;
   c) er sorgt für eine beförderliche Abwicklung der Geschäfte;
   d) er kann einem Redner das Wort entziehen, wenn sich dieser nicht an den Gegenstand der Beratung hält oder ausfällige Bemerkungen macht und eine Mahnung erfolglos bleibt;
   e) er bringt den Ratsmitgliedern vierteljährlich zu Beginn des neuen Quartals ein Verzeichnis aller hängigen Geschäfte und ein Verzeichnis der eingereichten Volksinitiativen zur Kenntnis;
   ebis) er lässt dem Büro und den Kommissionspräsidien zu Beginn des neuen Quartals die Quartalsplanung der Sachgeschäfte zukommen und zeigt damit die gewünschten Endtermine der Behandlung sowie allfällige Abhängigkeiten auf;
   f) er gibt, zusammen mit dem Protokollführer, die vom Rat ausgehenden Erlasse und Ausfertigungen (Protokollauszüge, Urkunden, Schreiben usw.) frei;
   g) er führt die Aufsicht über das Protokoll und über die Aktenaufbewahrung;
   h) …
   i) er weist den Medienvertretern die Arbeitsplätze zu und sorgt dafür, dass sie mit den Sitzungsunterlagen bedient werden;
   k) er kann Bild- und Tonaufnahmen fallweise untersagen und orientiert darüber den Grossen Rat;
   l) er vertritt den Grossen Rat nach aussen;
   m) er regelt die Arbeitsteilung mit seinen Vizepräsidenten von Fall zu Fall;
   n) er entscheidet in dringenden Fällen anstelle des Büros über die Gesuche betreffend Einholung von Rechtsauskünften beim Rechtsdienst des Regierungsrates;
   o) er bestellt das Wahlbüro zur Durchführung von Wahlen;
   p) er prüft, ob die Voraussetzungen zur Vertretung eines längerfristig verhinderten Mitglieds erfüllt sind und stellt das Zustandekommen der Vertretung fest.

## 2.2. Das Büro

### **Art. 5** Organisation {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.210--5}

1. Das Büro des Rates tagt auf Einladung des Präsidenten so oft es die Geschäfte erfordern.
2. Der Präsident oder einer der beiden Vizepräsidenten führt den Vorsitz, stimmt mit und fällt bei Gleichheit der Stimmen den Stichentscheid.
3. Die Mitglieder des Büros sind zur Stimmabgabe verpflichtet. Die Abstimmung erfolgt offen.
4. Dem Präsidenten und den beiden Vizepräsidenten kommt je eine Stimme zu. Vertretern von Fraktionen mit weniger als 14 Mitgliedern kommt ebenfalls eine Stimme zu. Pro 14 Mitglieder einer Fraktion erhalten die entsprechenden Fraktionsvertreter eine zusätzliche Stimme.

### **Art. 6** Zuständigkeiten {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.210--6}

1. Das Büro hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
   a) Es setzt den Verteilschlüssel fest, nach dem während der Amtsperiode die Sitze in den Kommissionen auf die Fraktionen verteilt werden;
   b) es ernennt die ständigen und nichtständigen Kommissionen sowie deren Präsidenten;
   c) es beschliesst über die ausnahmsweise Erweiterung von nichtständigen Kommissionen durch höchstens zwei aus einer in der Kommission nicht vertretenen Fraktion stammende oder fraktionslose Mitglieder;
   d) es weist die Geschäfte den Kommissionen zu;
   e) es plant und budgetiert den parlamentarischen Aufgabenbereich gemäss Anhang 1 des Dekrets über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (DAF) vom 5. Juni 2012;
   f) es wählt den Ratssekretär und erlässt sein Pflichtenheft;
   g) es legt den Sitzungskalender im Einvernehmen mit dem Regierungsrat fest;
   h) …
   i) es prüft das Ratsprotokoll und beschliesst über Berichtigungsanträge von Rednern;
   k) es setzt die Entschädigung an die Kommissionsberichterstatter und an andere Referenten im Grossen Rat und in den Kommissionen fest;
   l) es entscheidet über Begehren an den Regierungsrat zur Erstattung von Gutachten durch bestimmte Amtsstellen;
   m) es vertritt Anliegen der Ratsmitglieder gegenüber dem Regierungsrat und der Verwaltung, soweit sie den Parlamentsbetrieb betreffen;
   n) es überwacht die beim Regierungsrat hängigen parlamentarischen Geschäfte und die eingereichten Volksinitiativen;
   o) es berät entsprechend dem Beschluss des Grossen Rates Anträge auf Direktbeschluss vor;
   p) es koordiniert die Umsetzung der Geschäftsplanung mit den Kommissionspräsidenten;
   q) es legt die Sitzungsdaten auf Grund der Geschäftsplanung für das ganze Jahr zum Voraus fest;
   r) es weist Geschäfte im Bereich der Aussenbeziehungen der zuständigen Fachkommission zu. Diese übermittelt eine allfällige Stellungnahme dem Büro zuhanden des Regierungsrates;
   s) es wählt die Mitglieder des Grossen Rates, die in interparlamentarische Geschäftsprüfungskommissionen gemäss interkantonalen Vereinbarungen Einsitz nehmen;
   t) es bereitet die durch den Grossen Rat vorzunehmenden Wahlen vor und erlässt die für die Vorbereitung und Durchführung notwendigen Richtlinien;
   u) es entscheidet über die Form der Einsichtnahme in die Kommissionsprotokolle und erlässt die dafür notwendigen Richtlinien;
   v) es erlässt die für die Durchführung von virtuellen und hybriden Sitzungen notwendigen Richtlinien.

### **Art. 7** Abstimmungen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.210--7}

1. Der Parlamentsdienst erhebt die Anwesenheit.
2. In der Regel erfolgt die Zählung mit einer elektronischen Abstimmungsanlage.
3. In Ausnahmefällen kann der Ratspräsident zur Feststellung von Abstimmungsergebnissen vier Stimmenzähler bezeichnen oder die Stimmen mit einer anderen geeigneten Methode auszählen lassen.
4. Das Büro regelt die Einzelheiten in einem Reglement.

## 2.3. Kommissionen

## 2.3.1. Allgemeines

### **Art. 8** Bestellung der Kommissionen {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.210--8}

1. Das Ergebnis der Kommissionswahlen ist auf eine der nächsten Ratssitzungen zu traktandieren. Die Namen der Gewählten sind den Ratsmitgliedern mit der Sitzungseinladung bekannt zu geben.
2. Am Verhandlungstag weist der Ratspräsident den Rat auf die Möglichkeit hin, die Wahl der Mitglieder und des Präsidenten einzelner Kommissionen durch besonderen Beschluss an sich zu ziehen.
3. Macht der Rat von der Möglichkeit gemäss Absatz 2 Gebrauch, wird das Geschäft unmittelbar anschliessend oder an einer der nächsten Sitzungen behandelt.
4. Hält eine Fraktion an einer vom Büro abgelehnten Kandidatur fest, sind die Wahlvorschläge des Büros und der Fraktion dem Rat zum Entscheid zu unterbreiten.

### **Art. 9** &hellip; {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.210--9}

### **Art. 10** Aufgabe der Kommissionen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.210--10}

1. Die Kommissionen unterbreiten dem Grossen Rat die von ihnen behandelten Geschäfte mit Bericht und Antrag.

### **Art. 11** Delegierte Entscheidungsbefugnisse {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.210--11}

1. Kommissionsbeschlüsse auf Grund delegierter Entscheidungsbefugnisse sind dem Ratspräsidenten bekannt zu geben, sobald sie gefasst sind.
2. Der Ratspräsident traktandiert die Geschäfte auf eine der nächsten Sitzungen und gibt in der Einladung bekannt, dass das Kommissionsprotokoll und die Akten beim Parlamentsdienst zur Einsichtnahme aufliegen oder elektronisch zur Verfügung stehen.
3. Das weitere Verfahren richtet sich sinngemäss nach § 8 Absatz 2 und 3.

### **Art. 12** Beratungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.210--12}

1. Die Kommissionen ordnen den Gang ihrer Beratungen selbstständig. Der Präsident bestimmt Ort, Zeit und Art der Sitzungen.
2. Ein Viertel der Kommissionsmitglieder kann die Einberufung einer Sitzung verlangen.
3. Die Kommissionen wählen aus ihrer Mitte einen Vizepräsidenten, der die Aufgaben des Präsidenten übernimmt, wenn dieser verhindert ist.
4. Die Kommissionen sind verhandlungsfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.

### **Art. 12a** Virtuelle und hybride Sitzungen von Subkommissionen und Arbeitsgruppen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.210--12a}

1. Sitzungen von Subkommissionen und Arbeitsgruppen können virtuell oder hybrid durchgeführt werden.

### **Art. 13** Protokoll {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.210--13}

1. …
2. Die Kommissionen bestimmen die Ausführlichkeit des Protokolls selbst.
2bis Berichte und weitere Unterlagen, die den Kommissionen vorliegen, bilden Bestandteil des Protokolls.
3. Das Protokoll wird den Kommissions- und den Büromitgliedern, dem Ratssekretär sowie dem Regierungsrat und gegebenenfalls dem Obergericht zugestellt. Die übrigen Ratsmitglieder können in das Protokoll Einsicht nehmen. Das Amtsgeheimnis bleibt vorbehalten.

### **Art. 14** Abstimmungsverfahren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.210--14}

1. Die Abstimmung erfolgt offen. Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid.

### **Art. 15** Berichterstattung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.210--15}

1. Der Kommissionspräsident ist Berichterstatter im Rat, sofern die Kommission nicht anders beschliesst.
2. Der Kommissionspräsident oder von der Kommission beauftragte Mitglieder können auf Beschluss der Kommission die Öffentlichkeit über die wesentlichen Ergebnisse der Kommissionssitzungen mündlich oder schriftlich informieren.
3. Informiert wird in der Regel über die wesentlichen Beschlüsse mit dem Stimmenverhältnis sowie über die hauptsächlichsten in den Beratungen vertretenen Argumente.
4. Die Sitzungsteilnehmer greifen der Kommissionsmitteilung nicht vor.
5. Vertraulich bleibt, wie die einzelnen Sitzungsteilnehmer Stellung genommen und abgestimmt haben.

### **Art. 16** Anträge von Ratsmitgliedern {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.210--16}

1. Jedes Ratsmitglied ist berechtigt, den Kommissionen schriftlich Anregungen zu unterbreiten und Anträge zu stellen.
2. Die Kommissionen haben zu diesen Anregungen und Anträgen Stellung zu nehmen.
3. Sie können einen Antragsteller zur Beratung seines Antrages einladen.

## 2.3.2. Ständige Kommissionen

### **Art. 17** Bestellung und Arten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.210--17}

1. Der Grosse Rat hat folgende ständige Kommissionen:
   1. Kommission für Aufgabenplanung und Finanzen;
   2. Kommission für Bildung, Kultur und Sport;
   3. Kommission für Gesundheit und Sozialwesen;
   4. Kommission für Justiz;
   5. Kommission für öffentliche Sicherheit;
   6. Kommission für Umwelt, Bau, Verkehr, Energie und Raumordnung;
   7. Kommission für allgemeine Verwaltung;
   8. Kommission für Volkswirtschaft und Abgaben;
   9. Geschäftsprüfungskommission;
   10. Einbürgerungskommission.
2. Der Rat legt zu Beginn jeder Amtsperiode auf Vorschlag des Büros die Zahl der Kommissionsmitglieder fest. Das Büro wählt daraufhin die Kommissionsmitglieder.
3. Den Kommissionen sind ein oder mehrere Aufgabenbereiche zur laufenden Behandlung zu übertragen. Die Aufgabenbereiche und die jeweils verantwortliche Kommission sind in Anhang 1 des Dekrets über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (DAF) vom 5. Juni 2012 festgelegt.
4. …

### **Art. 18** Grundsätze der Zuständigkeit, Mitberichte&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.210--18}

1. Die Kommissionen sind in ihren Aufgabenbereichen zuständig für die Beurteilung der ihnen vom Büro zugewiesenen Vorlagen unter sachlichen und finanziellen Gesichtspunkten sowie für die Oberaufsicht. Das Büro legt die Zuständigkeiten und Aufgaben in einem Reglement fest. Vor dem Beschluss holt es eine Stellungnahme des Regierungsrates ein.
2. Bei Vorlagen, welche die Aufgabenbereiche mehrerer Kommissionen betreffen, legt das Büro mit der Zuweisung fest, welche Kommission federführend ist.
3. Die Mitberichte der übrigen betroffenen Kommissionen werden in den Bericht der federführenden Kommission an den Grossen Rat aufgenommen.
4. Der Präsident der federführenden Kommission regelt die Einzelheiten der Koordination.

### **Art. 19** Verfahren bei den Steuerungsinstrumenten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.210--19}

1. Für die Prüfung von Aufgaben- und Finanzplan, Budget, Zusatzfinanzierung und Zielanpassung sowie Jahresbericht ist die Kommission für Aufgabenplanung und Finanzen zuständig.
2. Die Fachkommissionen prüfen die sie betreffenden Teilbereiche dieser Vorlagen. Die Ergebnisse dieser Prüfung werden in den Bericht der Kommission für Aufgabenplanung und Finanzen aufgenommen.
3. Die Sprecher der Fachkommissionen können bei der Behandlung im Grossen Rat im Rahmen der Eintretensdebatte und der Detailberatung nach dem Sprecher der Kommission für Aufgabenplanung und Finanzen Ausführungen zu ihren Teilbereichen machen.
4. Die Kommission für Aufgabenplanung und Finanzen kann den Fachkommissionen weitere Querschnittsvorlagen zur Stellungnahme unterbreiten. § 18 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäss.
5. Die Kommission für Aufgabenplanung und Finanzen ist für die Belange der Finanzkontrolle zuständig; sie bildet für den regelmässigen Geschäftsverkehr mit der Finanzkontrolle einen besonderen Ausschuss. Der Ausschuss besteht aus dem Präsidenten und zwei weiteren Mitgliedern der Kommission.
6. Die Kommission für Aufgabenplanung und Finanzen (KAPF) ist zuständig für die Ermächtigung des Regierungsrates zur vorzeitigen Freigabe von notwendigen Budgetmitteln und Verpflichtungskrediten. Dabei nimmt die KAPF Rücksprache mit der zuständigen Fachkommission.

### **Art. 20** Kommission für Justiz&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.210--20}

1. Die Kommission für Justiz hat zusätzlich die folgenden Zuständigkeiten:
   1. Behandlung der Begnadigungsgesuche gemäss Gesetzgebung über die Begnadigung;
   2. Behandlung von Petitionen, die an den Grossen Rat gerichtet sind und ihr zugewiesen werden;
   3. …
   3bis. Unterbreitung von Disziplinarfällen an das Justizgericht;
   3ter. Festlegung der einzelnen Pensen der hauptamtlichen Richterinnen und Richter sowie der Zahl der nebenamtlichen Richterinnen und Richter für das Obergericht und das Spezialverwaltungsgericht;
   3quater. Zustimmung zum Einsatz von Oberrichterinnen und Oberrichtern als Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter am Obergericht sowie Festlegung des Umfangs des Einsatzes;
   4. Prüfung der fachlichen und persönlichen Eignung von Kandidierenden für die durch den Grossen Rat gemäss GOG vorzunehmenden Wahlen zuhanden des Büros des Grossen Rates.
2. …
3. Die Akten der zur Behandlung gelangenden Begnadigungsgesuche liegen beim Parlamentsdienst zur Einsicht auf oder stehen elektronisch zur Verfügung.

### **Art. 20a** Einbürgerungskommission {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.210--20a}

1. Die Einbürgerungskommission beziehungsweise der Grosse Rat kann in Ergänzung zu den von der Gemeinde und vom zuständigen Departement getroffenen Erhebungen und unter Orientierung des zuständigen Departements sowie der Gemeinde eigene Sachverhaltsabklärungen treffen.
2. Die Einbürgerungskommission beziehungsweise der Grosse Rat kann das zuständige Departement mit weiteren Erhebungen beauftragen.
3. Die Einbürgerungskommission beziehungsweise der Grosse Rat kann mittels Beschluss und unter Orientierung des zuständigen Departements sowie der Gemeinde die Vornahme eigener Erhebungen ausnahmsweise an einzelne Mitglieder übertragen.
4. Die Akten der zur Behandlung gelangenden Einbürgerungsgesuche liegen beim Parlamentsdienst zur Einsicht auf oder stehen elektronisch zur Verfügung.

### **Art. 20b** Kommission für öffentliche Sicherheit {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.210--20b}

1. Die Kommission für öffentliche Sicherheit (SIK) ist für die Oberaufsicht über den Vollzug des Bundesgesetzes über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) vom 25. September 2015 im Kanton Aargau zuständig. Sie bildet dazu eine besondere Subkommission.

### **Art. 20c** Geschäftsprüfungskommission {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.210--20c}

1. Die Geschäftsprüfungskommission beziehungsweise der Grosse Rat prüft die Geschäftsführung des Regierungsrats, der Verwaltung, des Obergerichts und weiterer Trägerinnen und Träger von kantonalen Aufgaben mittels Inspektionen, Abklärungen und Untersuchungen insbesondere im Hinblick auf deren Rechtmässigkeit, Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit.
2. Sie ist in der Wahl der Prüfthemen frei und kann Empfehlungen an die geprüften Stellen abgeben.
3. Sie erstattet dem Grossen Rat jährlich sowie zusätzlich nach Bedarf Bericht über ihre Tätigkeiten.
4. Sie koordiniert ihre Tätigkeiten namentlich mit den Fachkommissionen und der Finanzkontrolle.
5. Sie organisiert sich in Subkommissionen und Arbeitsgruppen.
6. Für ihre Tätigkeiten erlässt sie ein durch das Büro zu genehmigendes Reglement.

### **Art. 21** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.210--21}

### **Art. 22** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.210--22}

### **Art. 23** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.210--23}

### **Art. 24** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.210--24}

### **Art. 25** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.210--25}

### **Art. 26** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.210--26}

### **Art. 27** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.210--27}

### **Art. 28** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.210--28}

### **Art. 29** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.210--29}

### **Art. 30** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.210--30}

### **Art. 31** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.210--31}

## 2.3.3. Nichtständige Kommissionen

### **Art. 32** Aufgabe {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.210--32}

1. Zur Vorbereitung von Vorlagen, die keiner ständigen Kommission zugeordnet werden, setzt das Büro nichtständige Kommissionen ein und bestimmt deren Auftrag.

### **Art. 33** Parlamentarische Untersuchungskommission {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.210--33}

1. Der Grosse Rat legt den Auftrag der parlamentarischen Untersuchungskommission fest und nimmt die Wahl des Präsidenten und der Kommissionsmitglieder vor.
2. Soweit das Gesetz keine speziellen Vorschriften enthält, gelten für die Zusammensetzung und das Verfahren die allgemeinen Bestimmungen über die Kommissionen.

## 2.4. Fraktionen

### **Art. 34** Konstituierung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.210--34}

1. Die Fraktionen konstituieren sich selbst. Sie haben dem Büro schriftlich die Namen des Präsidenten und des Vizepräsidenten bekannt zu geben.

## 2.4bis. Präsidentenkonferenz&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 34a** Funktion und Einberufung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.210--34a}

1. In der Präsidentenkonferenz beraten das Ratspräsidium sowie die Präsidenten der Fraktionen und Kommissionen über Verfahrensfragen, namentlich über die Geschäftsplanung, die Geschäftszuweisung sowie die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Kommissionen und den Fraktionen.
2. Das Ratspräsidium lädt die Präsidenten der Fraktionen und Kommissionen zur Präsidentenkonferenz ein, so oft es die Geschäfte erfordern.

## 2.5. Protokollführung und Parlamentsdienst&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 35** Beschlussprotokoll {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.210--35}

1. Das Beschlussprotokoll über die Verhandlungen des Grossen Rates erwähnt die Verhandlungsgegenstände und hält die Anträge, die Ergebnisse von Abstimmungen und Wahlen sowie die Beschlüsse fest.
2. Es wird vom Präsidenten und vom Protokollführer zur Veröffentlichung freigegeben.

### **Art. 36** Ratsprotokoll {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.210--36}

1. Das Ratsprotokoll enthält wörtlich insbesondere als Bestandteile:
   a) den Inhalt der Verhandlungen, insbesondere die Wortmeldungen, die Anträge, die Ergebnisse von Abstimmungen und Wahlen sowie die Beschlüsse;
   b) …
   c) …
   d) …
2. Das Ratsprotokoll ist jedem Redner zu allfälligen formellen Verbesserungen, die den Inhalt der Rede nicht ändern dürfen, vorzulegen.
3. Das Ratsprotokoll wird veröffentlicht.

### **Art. 37** Kanzlei {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.210--37}

1. …
2. Die Ratsmitglieder können die Vernehmlassungen des Regierungsrats an Bundesbehörden samt den Unterlagen des Bundes bei der Staatskanzlei beziehen oder elektronisch einsehen.
3. Die Akten erledigter Geschäfte sind im Staatsarchiv aufzubewahren.

### **Art. 38** Staatsweibel {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.210--38}

1. Das Büro des Grossen Rates bezeichnet den Staatsweibel des Grossen Rates.

### **Art. 39** Aufgaben Parlamentsdienst {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.210--39}

1. Zu den Aufgaben des Parlamentsdienstes zu Gunsten des Grossen Rates gehören insbesondere:
   a) Vorbereitung der Sitzungen des Büros und der Präsidentenkonferenz;
   b) Vorbereitung und Organisation der Sitzungen und Sessionen;
   c) Unterstützung des Ratspräsidiums;
   d) Unterstützung der Kommissionspräsidien;
   e) Protokollführung in den Kommissionen, im Plenum und in den übrigen Organen des Grossen Rates;
   f) Sekretariatsdienste wie Bereitstellung und Versand der Einladungen und Akten;
   g) Abwicklung des Rechnungswesens für den Grossen Rat und seine Organe;
   h) Sicherstellung der Informatikunterstützung;
   i) Sicherstellung des Weibeldienstes;
   j) Führung der Sekretariate von Kommissionen des Grossen Rates;
   k) Beratung in Rechtsfragen;
   l) Dokumentationsdienst zu Gunsten der Ratsmitglieder und der Kommissionen;
   m) Information der Öffentlichkeit.

## 2.6. Arbeitsplätze der Ratsmitglieder

### **Art. 40** Bereitstellung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.210--40}

1. Für die parlamentarische Tätigkeit stehen den Ratsmitgliedern Arbeitsplätze in Aarau zur Verfügung, die mit den notwendigen technischen Hilfsmitteln ausgestattet sind.
2. Das Büro ist für die Zuteilung und Ausrüstung der Arbeitsplätze zuständig.

## 3. Allgemeine Verfahrensordnung

## 3.1. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 41** Sitzungsort und -daten&nbsp;<strong>*</strong> {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.210--41}

1. Der Grosse Rat versammelt sich ordentlicherweise in Aarau.
2. Die Sitzungsdaten sind auf Grund der Geschäftsplanung jährlich zum Voraus festzulegen. Zu Sondersitzungen für die Behandlung wichtiger Geschäfte kann kurzfristig eingeladen werden.
3. Zusätzlich zu den Einzelsitzungstagen können für die Behandlung von umfangreichen Geschäften oder bei einer grossen Geschäftslast Sessionen mit je einer Dauer von höchstens drei Tagen durchgeführt werden.

### **Art. 42** Einladung, Teilnahme {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.210--42}

1. Die Einladung mit den erforderlichen Unterlagen soll vier Tage vor der Sitzung im Besitz der Ratsmitglieder sein.
2. Die Anwesenheit der Ratsmitglieder wird zu Beginn jeder Sitzung festgestellt.
3. Ratsmitglieder, die an der Teilnahme verhindert sind, entschuldigen sich beim Ratssekretär.
4. Die Namen der entschuldigt und unentschuldigt Abwesenden sind im Ratsprotokoll festzuhalten.

### **Art. 43** Eingang neuer Geschäfte {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.210--43}

1. Die Ratsmitglieder werden über die neu eingegangenen Vorlagen und Vorstösse laufend in Kenntnis gesetzt.

### **Art. 43a** Verordnungen zum Bundesrecht {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.210--43a}

1. Der Regierungsrat teilt dem Grossen Rat den Gegenstand der erlassenen Verordnungen zum Vollzug von Bundesrecht im Sinne von § 91 Abs. 2bis lit. a und b der Kantonsverfassung umgehend mit. Gleichzeitig stellt er den zuständigen Fachkommissionen den Wortlaut dieser Verordnungen zu. Zudem sind sie im Jahresbericht aufzulisten.

## 3.2. Beratung

### **Art. 44** Behandlung der Geschäfte {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.210--44}

1. Die Behandlung der Geschäfte erfolgt nach der in der Sitzungseinladung festgelegten Reihenfolge, sofern der Rat nicht anders beschliesst.

### **Art. 45** Redner {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.210--45}

1. Der Präsident erteilt das Wort zunächst den Kommissionsberichterstattern, dann den Fraktionssprechern und hierauf den Einzelvotanten in der Reihenfolge der Anmeldungen. Den Vertretern des Regierungsrates und der Justizleitung sowie dem Kommissionsberichterstatter ist das Wort dann zu erteilen, wenn sie es verlangen.
2. Jedes Mitglied, das über einen in Beratung stehenden Gegenstand sprechen oder einen Antrag begründen will, muss sich beim Ratspräsidium melden und sich für seine Ausführungen zum Rednerpult begeben.
3. Niemand darf mehr als zweimal in derselben Sache sprechen, ausgenommen die Vertreter des Regierungsrates und der Justizleitung sowie der Kommissionsberichterstatter.
4. Das Wort kann jederzeit verlangt werden, um die Beachtung des Geschäftsverkehrsgesetzes und der Geschäftsordnung zu fordern, Ordnungsanträge zu stellen oder eine persönliche Erklärung abzugeben.

### **Art. 46** Redezeit {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.210--46}

1. Die Redezeit beträgt beim ersten Votum höchstens zehn Minuten, nachher in der gleichen Angelegenheit fünf Minuten.
2. Der Präsident kann für die Vertreter des Regierungsrates beziehungsweise der Justizleitung in Ausnahmefällen, insbesondere bei wichtigen Geschäften, längere Redezeiten gewähren.
3. Der Rat kann für einzelne Debatten die Redezeit der Ratsmitglieder generell auf fünf Minuten beschränken.

### **Art. 47** Organisierte Debatte {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.210--47}

1. Für die Behandlung eines Geschäftes kann der Rat auf Antrag des Büros die Gesamtredezeit beschränken.
2. Das Büro verteilt die festgelegte Gesamtredezeit angemessen auf die Kommissionsberichterstatter, die Vertreter des Regierungsrates und der Justizleitung sowie die Fraktionen und die Ratsmitglieder, die keiner Fraktion angehören. Die Fraktionen teilen dem Präsidenten rechtzeitig mit, wie die ihnen zustehende Redezeit auf ihre Mitglieder verteilt wird.

### **Art. 48** Eintreten auf die Vorlage {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.210--48}

1. Im Eintretensbeschluss entscheidet der Grosse Rat, ob er ein Geschäft behandeln will, soweit dazu Entscheidungsfreiheit besteht.
2. Dem Kommissionsberichterstatter ist Gelegenheit zu geben, über den Verlauf der Beratungen in der Kommission Bericht zu erstatten; er verzichtet auf die blosse Wiedergabe der Ausführungen in der regierungsrätlichen Botschaft.
3. Anträge auf Nichteintreten oder Rückweisung sind unmittelbar nach den Ausführungen des Kommissionsberichterstatters zu stellen und zu begründen.
4. Ist das Eintreten auf die Vorlage nicht bestritten, kann auf eine Eintretensdebatte verzichtet werden. Der Präsident stellt in diesem Fall fest, dass der Rat stillschweigend mit der Behandlung einverstanden ist.

### **Art. 49** Nichteintreten {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.210--49}

1. Im Nichteintretensbeschluss sind auch die parlamentarischen Vorstösse, die damit abgeschrieben werden sollen, genau zu bezeichnen.

### **Art. 50** Ordnungsantrag {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.210--50}

1. Wird während der Beratung ein Ordnungsantrag gestellt, so ist zunächst über diesen zu befinden. Eine kurze Begründung des Ordnungsantrages und eines Gegenantrages ist gestattet. Der Rat entscheidet ohne weitere Diskussion.
2. Wird Schluss der Beratung beantragt, so ist über diesen Antrag abzustimmen. Erhält er die Mehrheit, kommen nur noch Mitglieder zum Wort, die es vor dieser Abstimmung verlangt haben.

### **Art. 51** Erklärungen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.210--51}

1. Fraktionserklärungen und persönliche Erklärungen in knapper Form sind zulässig. Sie dürfen höchstens drei Minuten dauern.
2. Persönliche Erklärungen dürfen nur der Abwehr von Angriffen auf die Person und der Klärung von Missverständnissen dienen.
3. Eine Diskussion ist nicht zulässig.

### **Art. 52** Schluss der Beratung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.210--52}

1. Ist die Rednerliste erschöpft, erklärt der Präsident die Beratung für geschlossen. Er darf das Wort noch dem Kommissionsberichterstatter sowie den Vertretern des Regierungsrates oder der Justizleitung erteilen. Im Anschluss daran sind von Ratsmitgliedern nur noch kurze Berichtigungen zur Sache zugelassen.
2. Wird ein neuer Antrag erst eingebracht, nachdem die Beratung bereits für geschlossen erklärt worden ist, muss die Aussprache wieder eröffnet werden. Sie hat sich lediglich auf diesen Antrag zu beschränken.

## 3.3. Allgemein verbindliche Erlasse und Finanzvorlagen

### **Art. 53** Zustellung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.210--53}

1. Die Vorlagen sind allen Ratsmitgliedern mit den dazugehörenden Unterlagen in der Regel 7 Tage vor der Kommissionsberatung zuzustellen.
2. Abänderungsanträge der Kommissionen und der Kommissionsminderheiten sollen in der Regel 17 Tage vor der Plenumsberatung im Besitz der Ratsmitglieder sein.

### **Art. 54** Anträge {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.210--54}

1. Jedes Mitglied des Rates hat das Recht, Abänderungs-, Zusatz- oder Streichungsanträge zu stellen. Sie sind dem Präsidenten schriftlich einzureichen.
2. Abänderungs- und Zusatzanträge für die zweite Lesung sind in der Regel vor der Behandlung des Gegenstandes den Ratsmitgliedern schriftlich abzugeben.

### **Art. 55** Rückkommen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.210--55}

1. Nach Schluss der Detailberatung kann jedes Mitglied beantragen, es sei auf einzelne genau zu bezeichnende Abschnitte oder Bestimmungen zurückzukommen.
2. Eine kurze Begründung des Rückkommensantrages und eines Gegenantrages ist gestattet. Der Rat entscheidet ohne weitere Diskussion.
3. Wird Rückkommen beschlossen, erfolgt eine nochmalige Beratung des betreffenden Gegenstandes.

### **Art. 56** Dekrete {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.210--56}

1. Über Dekrete findet eine Lesung statt. Der Rat kann eine zweite Lesung beschliessen.

### **Art. 56a** Behördenreferendum {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.210--56a}

1. Unmittelbar nach der Schlussabstimmung über Gesetze und Beschlüsse kann jedes Mitglied beantragen, die Gesetze und Beschlüsse der Volksabstimmung zu unterbreiten.

### **Art. 56b** Redaktionelle Überprüfung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.210--56b}

1. Der Grosse Rat genehmigt das Ergebnis der redaktionellen Überprüfung durch den Regierungsrat. Er kann dies stillschweigend tun.

## 3.4. Ausstandspflicht

### **Art. 57** Einhaltung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.210--57}

1. Der Präsident des Grossen Rates oder der vorberatenden Kommission sorgt für die Einhaltung der Ausstandspflicht.
2. Im Streitfall entscheidet der Grosse Rat oder die Kommission endgültig. Dabei hat sich das betreffende Mitglied in den Ausstand zu begeben.

## 3.5. Öffentlichkeit und Medien

### **Art. 58** Öffentlichkeit {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.210--58}

1. Dem Publikum ist der Zutritt zum Ratssaal nicht gestattet. Es steht ihm eine Tribüne zur Verfügung.
2. Der Ratspräsident kann behinderten und betagten Personen, welche die Tribüne nicht erreichen können, den Zutritt zum Ratssaal gestatten.
3. Die Besucher haben sich jeder Äusserung von Beifall, Missbilligung oder anderer Störungen der Verhandlungen zu enthalten.
4. Der Ratspräsident kann Personen, welche die Verhandlungen stören, nach erfolgloser Mahnung für die Dauer des Sitzungstages von den Verhandlungen ausschliessen, nötigenfalls mit Hilfe der Polizei.

### **Art. 59** Medien {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.210--59}

1. Den Medienvertretern werden im Ratssaal und im Pressezimmer geeignete Plätze zur Verfügung gestellt.
2. Soweit das Büro nicht anders beschliesst, erhalten sie die Sitzungsunterlagen zur gleichen Zeit wie die Ratsmitglieder.
3. Sie haben ihre Bedürfnisse beim Ratspräsidenten schriftlich anzumelden.

## 4. Verhandlungsgegenstände

## 4.1. Wahlen

### **Art. 60** Stimmzettel {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.210--60}

1. Der Parlamentsdienst verteilt für jeden Wahlgang die Stimmzettel und sammelt sie wieder ein.
2. Er stellt fest, wie viele Stimmzettel ausgeteilt wurden. Der Präsident teilt diese Zahl dem Rat mit. Nach dieser Mitteilung dürfen keine weiteren Stimmzettel ausgeteilt werden.
3. Jedes Ratsmitglied hat den von ihm selbst ausgefüllten offiziellen Stimmzettel persönlich abzugeben.
4. Übersteigt die Zahl der eingegangenen die der ausgeteilten Stimmzettel, wird der Wahlgang als nichtig erklärt und ist zu wiederholen.

### **Art. 61** Kandidatenliste {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.210--61}

1. Werden für die gleiche Wahl mehrere Kandidaten vorgeschlagen, sind die Nominationen den Ratsmitgliedern auf einem separaten Blatt bekannt zu geben.

### **Art. 62** Mehrere Wahlen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.210--62}

1. Sind gleichzeitig verschiedene Wahlen zu treffen, kann der Rat beschliessen, mehrere oder alle Wahlen in einem Akt vorzunehmen.

### **Art. 62a** Stille Wahlen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.210--62a}

1. Der Grosse Rat kann stille Wahlen beschliessen, wenn die Anzahl der Kandidaten die Anzahl der zu besetzenden Funktionen nicht übersteigt.
2. Verlangt ein Ratsmitglied die Durchführung von Wahlen mit Wahlzetteln, sind stille Wahlen nicht zulässig.

### **Art. 63** Wahlbüro {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.210--63}

1. Der Präsident gibt den Ratsmitgliedern das vom Präsidium bestellte Wahlbüro bekannt.

### **Art. 64** Stimmengleichheit {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.210--64}

1. Bei Stimmengleichheit wird die Wahl für die stimmengleichen Kandidaten wiederholt. Sind die Stimmenzahlen auch in der Wiederholung gleich, entscheidet das Los.
2. Der Ratspräsident nimmt an den Wahlen teil. Er zieht nötigenfalls das Los.

### **Art. 65** Eröffnung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.210--65}

1. Das vom Wahlbüro festgestellte Ergebnis wird dem Rat durch den Präsidenten eröffnet.

## 4.2. Abstimmungen

### **Art. 66** Verfahren {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.210--66}

1. Vor der Abstimmung gibt der Präsident eine kurze Übersicht über die vorhandenen Anträge.
2. Er legt dem Rat seine Vorschläge über die Reihenfolge der Abstimmungen vor. Einwendungen gegen diese Vorschläge sind sofort zu erledigen. Auf Antrag entscheidet der Rat.

### **Art. 67** Anträge {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.210--67}

1. Unterabänderungsanträge sind vor Abänderungs- und Zusatzanträgen und diese vor den Hauptanträgen zur Abstimmung zu bringen.
2. Hauptanträge sind u.a. die von Kommission und Regierungsrat bzw. Justizleitung gestellten Anträge.

### **Art. 68** Teilbare Anträge {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.210--68}

1. Ist eine Abstimmungsfrage teilbar, muss getrennt abgestimmt werden, wenn dies von einem Ratsmitglied verlangt wird.
2. Bei zusammengesetzten Anträgen soll über die einzelnen Teile abgestimmt werden, soweit sich der Rat nicht mit einer Pauschalabstimmung einverstanden erklärt.

### **Art. 69** Stimmabgabe {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.210--69}

1. Jedes Ratsmitglied kann nur für einen der Hauptanträge stimmen.
2. Wer einen Unterabänderungsantrag annimmt, ist dadurch nicht gehalten, auch dem Abänderungsantrag zuzustimmen. Ebenso wenig setzt die Annahme eines Abänderungsantrags die Zustimmung zum Hauptantrag voraus.

### **Art. 70** Veröffentlichung der Abstimmungsdaten {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.210--70}

1. Die elektronische Abstimmungsanlage zählt und speichert die abgegebenen Stimmen bei jeder Abstimmung. Das Stimmenverhalten der Ratsmitglieder und das Resultat werden angezeigt.
2. Der Ratspräsident gibt das Ergebnis bekannt.
3. Die Abstimmungsergebnisse werden in Form von Namenslisten veröffentlicht.
   a) …
   b) …
   c) …
   d) …
   e) …
4. Auf der Namensliste wird für jedes Ratsmitglied vermerkt, ob es ja oder nein stimmt, sich der Stimme enthält oder an der Abstimmung nicht teilnimmt.
5. …

### **Art. 71** Stichentscheid {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.210--71}

1. Bei Stimmengleichheit fällt dem Präsidenten der Stichentscheid zu. Er kann diesen begründen.

## 4.3. Parlamentarische Vorstösse

## 4.3.1. Allgemeines

### **Art. 72** Einreichung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.210--72}

1. Parlamentarische Vorstösse sind schriftlich einzureichen und zu begründen. Sie sind den Ratsmitgliedern umgehend zur Kenntnis zu bringen. Als Einreichungsdatum gilt die Bekanntgabe im Grossen Rat.
1bis Wenn die Echtheit und die Vollständigkeit der Daten gewährleistet sind, können parlamentarische Vorstösse auch in elektronischer Form eingereicht werden.
2. Wird ein Vorstoss nicht von einer Einzelperson eingereicht, ist ein Sprecher zu bezeichnen.
3. Das Büro legt die Einzelheiten in einem Reglement fest.

### **Art. 73** Fristverlängerung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.210--73}

1. Bedarf ein parlamentarischer Vorstoss umfangreicher Abklärungen, kann der Regierungsrat dem Ratspräsidenten einen Antrag auf Erstreckung der Frist für die Beantwortung stellen.

### **Art. 74** Dringliche Behandlung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.210--74}

1. Bei der Einreichung einer Motion, eines Postulates oder einer Interpellation kann eine dringliche Behandlung beantragt werden.
2. Der Grosse Rat stimmt in der gleichen Sitzung über diesen Antrag ab. Die Annahme erfordert eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Ratsmitglieder.
3. Dringliche Behandlung bedeutet eine Behandlung an einem der nächsten vier Sitzungstage. Zusammen mit dem Dringlichkeitsbeschluss kann eine Frist für den Regierungsrat oder eine Sondersitzung beschlossen werden.

### **Art. 75** Vorstösse von Fraktionen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.210--75}

1. Existiert eine Fraktion nicht mehr, sind von ihr eingereichte Vorstösse erledigt.

## 4.3.2. Anträge auf Direktbeschluss

### **Art. 76** Verfahren {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.210--76}

1. Der Rat befindet an einer der nächsten Sitzungen nach der Einreichung des Antrages auf Direktbeschluss, ob dieser erheblich erklärt und ob das Büro oder eine Kommission mit der Vorberatung beauftragt werden soll.
2. Wird das Büro beauftragt oder eine Kommission eingesetzt, legt der Rat eine Frist fest, innert der das Büro oder die Kommission Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen hat.
3. Anträge über die Ausübung bundesstaatlicher Mitwirkungsrechte müssen, übrige Anträge können dem Regierungsrat zur Stellungnahme überwiesen werden. Der Grosse Rat kann dem Regierungsrat für die Stellungnahme eine Frist setzen.

## 4.3.3. Parlamentarische Initiativen

### **Art. 77** Verweigerung der Entgegennahme {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.210--77}

1. Der Ratspräsident verweigert die Entgegennahme einer parlamentarischen Initiative, wenn sich diese auf einen Gegenstand bezieht, für den dem Grossen Rat bereits eine Vorlage des Regierungsrates zugestellt wurde.

### **Art. 78** Kommission {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.210--78}

1. Die Kommission berät den eingereichten Entwurf. Sie kann Änderungen beantragen oder einen Gegenvorschlag entwerfen.
2. Beschliesst die Kommission, der Initiative Folge zu leisten, beauftragt sie den Regierungsrat, dazu Stellung zu nehmen und das Vernehmlassungsverfahren durchzuführen.
3. Nach Eingang der Vernehmlassungen beendet die Kommission ihre Arbeit. Sie überweist das Geschäft mit Bericht und Antrag an den Grossen Rat.
4. Sie kann dem Grossen Rat auch während der Beratungen die Ablehnung der parlamentarischen Initiative beantragen. Hält der Rat an der Initiative fest, handelt die Kommission gemäss den vorstehenden Verfahrensbestimmungen.

### **Art. 79** Behandlung durch den Grossen Rat {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.210--79}

1. Der Grosse Rat berät den Entwurf und die Anträge der Kommission im gleichen Verfahren wie einen vom Regierungsrat vorgelegten Entwurf.

## 4.3.4. Motionen und Postulate&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 80** Behandlung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.210--80}

1. Der Regierungsrat kann bei Motionen und Postulaten, die er entgegennehmen will, eine kurze Erklärung abgeben.
2. Eine Diskussion findet nur statt, wenn der Regierungsrat den Vorstoss oder dessen Form bekämpft, ein Gegenantrag gestellt wird oder der Grosse Rat Diskussion beschliesst.

### **Art. 81** Überweisung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.210--81}

1. Nach der Stellungnahme des Regierungsrates beschliesst der Grosse Rat, ob der Vorstoss dem Regierungsrat zu überweisen und allenfalls gleichzeitig abzuschreiben oder abzulehnen ist.

### **Art. 82** Umwandlung einer Motion in ein Postulat {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.210--82}

1. Der Rat kann auf Antrag des Regierungsrates oder eines Mitgliedes des Grossen Rates mit Zustimmung des Motionärs eine Motion als Postulat überweisen.

### **Art. 82a** &hellip; {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.210--82a}

### **Art. 83** Aufrechterhaltung, Abschreibung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.210--83}

1. Der Regierungsrat hat im Jahresbericht begründete Anträge zu stellen über die Aufrechterhaltung oder Abschreibung von überwiesenen Motionen und Postulaten.

### **Art. 83a** Fristwahrung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.210--83a}

1. Der Zeitpunkt des jeweiligen Fristablaufs von überwiesenen Motionen und Postulaten ist in der öffentlich zugänglichen Datenbank für die Geschäfte des Grossen Rates entsprechend auszuweisen.
2. Überwiesene Motionen und Postulate, bei denen die jeweiligen Fristen gemäss § 42 Abs. 3 GVG nicht gewahrt wurden, sind in der öffentlich zugänglichen Datenbank für die Geschäfte des Grossen Rates gesondert zu kennzeichnen.

## 4.3.5. Interpellationen

### **Art. 84** Beantwortung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.210--84}

1. Die Interpellation wird in der Regel schriftlich beantwortet. Die Beantwortung kann mündlich erfolgen, wenn sie weder erhebliches Zahlenmaterial umfasst noch eine rechtlich oder sachlich schwierige Materie behandelt, oder wenn die Behandlung dringlich ist.
2. Nach der schriftlichen Antwort des Regierungsrates erklärt der Interpellant innert zehn Tagen schriftlich dem Präsidenten, ob er von der Antwort befriedigt ist und ob die Interpellation traktandiert werden soll. Wird auf eine Traktandierung verzichtet, ist die Interpellation erledigt.
3. Wird auf die Traktandierung nicht verzichtet oder erfolgt die Beantwortung mündlich, so erklärt der Interpellant vor dem Grossen Rat, ob er von der Antwort befriedigt, teilweise befriedigt oder nicht befriedigt ist. Er kann dazu eine Erklärung von höchstens drei Minuten abgeben.
4. Eine Diskussion findet nur auf Beschluss des Rates statt.

## 4.4. Petitionen

### **Art. 85** Entgegennahme {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.210--85}

1. Eine an den Grossen Rat gerichtete Petition ist beim Parlamentsdienst einzureichen.

### **Art. 86** Verfahren {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.210--86}

1. Die zuständige Kommission klärt den Sachverhalt ab. Sie kann beim Regierungsrat oder bei anderen Kommissionen Berichte einholen.
2. Sie kann die Petenten anhören oder einzelne Kommissionsmitglieder zu einer Aussprache mit ihnen delegieren.
3. Sie stellt schriftlich Bericht und Antrag, ob und allenfalls wie der Petition Folge geleistet werden soll.
4. Die Stellungnahme des Rates wird dem Petenten mitgeteilt. Eingaben mit offensichtlich abwegigem Inhalt oder mit Begehren, für die der Grosse Rat nicht zuständig ist, können von der Kommission direkt beantwortet oder weitergeleitet werden. Sie gibt dem Rat von diesen Fällen Kenntnis.

## 5. Entschädigungen der Ratsmitglieder

### **Art. 86a** Grundentschädigung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.210--86a}

1. Die Mitglieder des Grossen Rates beziehen eine jährliche Grundentschädigung von Fr. 5'000.–.

### **Art. 87** Sitzungsgeld {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.210--87}

1. Die Mitglieder des Grossen Rates beziehen für die Teilnahme an den Sitzungen des Rates, des Büros sowie der Kommissionen ein Sitzungsgeld von Fr. 160.– pro Sitzung bis zwei Stunden.
2. Dauert eine Sitzung mehr als zwei Stunden, wird das Sitzungsgeld für jede weitere angefangene Stunde um Fr. 80.– erhöht.

### **Art. 88** Reiseentschädigungen {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.210--88}

1. Die Reiseentschädigung für die Hin- und Rückreise an Sitzungstagen wird nach Strassenkilometern vom Wohnort nach dem Sitzungsort berechnet und beträgt Fr. –.70 je Kilometer.

### **Art. 89** Spesenentschädigung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.210--89}

1. Bei ganztägigen Sitzungen wird eine Verpflegungsentschädigung von Fr. 30.– ausgerichtet.
2. Bei zwei- und mehrtägigen Sitzungen beträgt die Entschädigung Fr. 120.– für Nachtessen, Übernachten und Morgenessen, sofern eine Rückkehr an den Wohnsitz nicht möglich oder für den Sitzungsverlauf zu erschwerend ist. Die Reiseentschädigung für die Hin- und Rückreise wird in diesem Fall nur einmal ausgerichtet.
3. Bei virtueller Teilnahme an einer Sitzung besteht kein Anspruch auf eine Spesenentschädigung.

### **Art. 90** Zusätzliche Entschädigungen {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.210--90}

1. Der Präsident des Rates bezieht eine Entschädigung von Fr. 20'000.–, die beiden Vizepräsidenten eine solche von je Fr. 5'000.–.
2. Die Kommissionspräsidenten erhalten pro Sitzung eine zusätzliche Entschädigung in der Höhe eines Sitzungsgeldes.
3. Die Kommissionsberichterstatter sowie andere Referenten im Grossen Rat und in dessen Kommissionen erhalten für die Ausarbeitung von Berichten eine nach Aufwand zu bemessende Entschädigung.

### **Art. 91** Anspruchsberechtigung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.210--91}

1. Auf Sitzungsgeld und allfällige Reiseentschädigung haben nur diejenigen Mitglieder Anspruch, die sich bis spätestens eine Stunde nach Sitzungsbeginn gemeldet haben.
2. Ist der Rat nicht mehr verhandlungsfähig, ist die Anwesenheit festzustellen. Die unentschuldigt Abwesenden haben keinen Anspruch auf Sitzungsgeld und Reiseentschädigung.

## 6. Schluss- und Übergangsbestimmungen&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 92** Abänderung der Geschäftsordnung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.210--92}

1. Änderungen der Geschäftsordnung und von Anhang 1 DAF können mit einem Antrag auf Direktbeschluss verlangt oder auf Antrag des Büros beschlossen werden. Dem Regierungsrat ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
2. Das Büro oder eine Kommission erstattet dem Rat Bericht und stellt Antrag.
3. …

### **Art. 92a** &hellip; {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.210--92a}

### **Art. 93** Inkrafttreten {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ag--152.210--93}

1. Dieses Dekret ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Es tritt am 1. August 1991 in Kraft.