153.113
# Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats
(Delegationsverordnung, DelV)
Vom 10.04.2013 (Stand 01.07.2021)

## 1. Kompetenz zur Behandlung erstinstanzlicher Angelegenheiten

### **Art. 1** Zuständigkeit des Departements Volkswirtschaft und Inneres {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--153.113--1}

1. Das Departement Volkswirtschaft und Inneres ist zuständig für
   a) die Genehmigung der Gemeindeordnungen,
   b) die Genehmigung der Satzungen und der Auflösung von Gemeindeverbänden mit Zustimmung des Fachdepartements sowie die Kenntnisnahme des nachträglichen oder teilweisen Beitritts einer Gemeinde zu einem Gemeindeverband,
   bbis) die Genehmigung des Erlasses beziehungsweise der Änderung der Anstaltsordnungen von selbstständigen öffentlich-rechtlichen Gemeindeanstalten,
   c) die Genehmigung und die Inkraftsetzung der Grundbücher,
   d) die Herabsetzung und den Erlass von Grundbuchabgaben,
   e) …
   f) …
   g) die Aufsicht über die Grundbuchämter,
   h) die Anstellung und die Entlassung von Staatsanwältinnen und -anwälten, einschliesslich der Stellvertretungen der Leitungen der Staatsanwaltschaften für die Bezirke und der kantonalen Staatsanwaltschaft, sowie von Jugendanwältinnen und -anwälten,
   i) den Erlass administrativer Weisungen betreffend die Amtsführung der Staatsanwaltschaften und der Jugendanwaltschaft,
   j) die Kontrolle des Geschäftsgangs der Staatsanwaltschaften und der Jugendanwaltschaft,
   k) das Behandeln von Aufsichtsbeschwerden betreffend die Amtsführung der Staatsanwaltschaften und der Jugendanwaltschaft,
   l) die Anordnung von Disziplinarmassnahmen gegenüber den vom Regierungsrat angestellten Staatsanwältinnen und -anwälten, einschliesslich der Stellvertretungen der Leitungen der Staatsanwaltschaften für die Bezirke und der kantonalen Staatsanwaltschaft, beziehungsweise Jugendanwältinnen und -anwälten,
   m) die Wahl der Mitglieder der Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen sowie der Mitglieder der Schlichtungsbehörden für Miete und Pacht,
   n) die Vertretung des Kantons in der Konkordatsbehörde der interkantonalen Polizeischule Hitzkirch (IPH), bezüglich der Abnahme der Jahresrechnung der IPH im Einvernehmen mit dem Departement Finanzen und Ressourcen,
   o) die Vertretung von 50 % der Stimmen des Kantons an der Generalversammlung der Hightech Zentrum Aargau AG, der innovAARE AG und der VIACAR AG.

### **Art. 2** Zuständigkeit des Departements Bildung, Kultur und Sport {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--153.113--2}

1. Das Departement Bildung, Kultur und Sport ist zuständig für
   a) den Entscheid über die Ausrichtung von Kantonsbeiträgen an Heime und Einrichtungen sozialer Art,
   b) die Vertretung des Kantons in der Gesellschafterversammlung des Zentrums für Demokratie Aarau (ZDA), bezüglich der Abnahme der Jahresrechnung des ZDA im Einvernehmen mit dem Departement Finanzen und Ressourcen,
   c) die Vertretung des Kantons im Hochschulrat der Interkantonalen Hochschule für Heilpädagogik Zürich (HfH), bezüglich der Abnahme der Jahresrechnung der HfH im Einvernehmen mit dem Departement Finanzen und Ressourcen,
   d) die Vertretung von 50 % der Stimmen des Kantons an der Generalversammlung der Schulverlag Plus AG,
   dbis) die Vertretung des Kantons an der Genossenschafter-Versammlung der Swisslos Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft
   e) den Entscheid über die Ausleihe des Silberschatzes aus dem Römermuseum an Dritte unter Vorbehalt von § 33 Abs. 1 der Verordnung zum Kulturgesetz (VKG) vom 4. November 2009 sowie den Entscheid über die Anfertigung von Repliken einzelner Teile des Silberschatzes zu Verkaufszwecken,
   f) die Erteilung von Ausnahmebewilligungen gemäss § 22 Abs. 2 des Schulgesetzes vom 17. März 1981,
   g) …

### **Art. 3** Zuständigkeit des Departements Finanzen und Ressourcen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--153.113--3}

1. Das Departement Finanzen und Ressourcen ist zuständig für
   a) die Vertretung des Kantons an Eigentümerversammlungen, soweit diese nicht anderweitig delegiert ist,
   b) die Genehmigung von Projektkostenabrechnungen von Bauprojekten im Bereich Hochbau.

### **Art. 4** Zuständigkeit des Departements Gesundheit und Soziales {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--153.113--4}

1. Das Departement Gesundheit und Soziales ist zuständig für
   a) die Vertretung von 50 % der Stimmen des Kantons an den Generalversammlungen der Kantonsspital Aarau AG, der Kantonsspital Baden AG und der Psychiatrischen Dienste Aargau AG,
   b) die Genehmigung von Tarifverträgen gemäss Art. 46 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994; dagegen kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht geführt werden (Art. 53 KVG). Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Regierungsrats für die übrigen, vom KVG der Genehmigungsbehörde übertragenen Aufgaben.

### **Art. 5** Zuständigkeit des Departements Bau, Verkehr und Umwelt {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ag--153.113--5}

1. Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist zuständig für
   a) die Genehmigung von Abrechnungen über die Verkehrsinfrastruktur des Aufgabenbereichs 640 (Spezialfinanzierung Strassenrechnung),
   b) Entscheide gemäss § 8 des Gesetzes über den Hochwasserschutz, die Entwässerung und die Bodenverbesserungen im Gebiet der Reussebene (Reusstalgesetz) vom 15. Oktober 1969,
   c) Beiträge an Dritte gemäss den §§ 16 und 19 des Dekrets über den Natur- und Landschaftsschutz (NLD) vom 26. Februar 1985,
   d) die Zusicherung von Beiträgen an Dritte gemäss § 7 des Dekrets zum Schutze des Landschaftsbildes der Lägern und des Geissberges (Lägernschutzdekret) vom 13. Dezember 1977, § 10 des Dekrets über den Schutz der Reuss und ihrer Ufer unterhalb Bremgarten (Reussuferschutzdekret, RUD) vom 17. März 1966, § 11 des Dekrets zum Schutze der Hallwilerseelandschaft (Hallwilerseeschutzdekret) vom 13. Mai 1986 und § 13 des Dekrets über den Schutz des Mündungsgebietes Aare–Reuss–Limmat (Wasserschlossdekret, WSD) vom 28. Februar 1989 bis zu einer Höhe von Fr. 10'000.–,
   e) den Beschluss über Ausgaben für Einzelmassnahmen technischer Natur zu Gunsten des öffentlichen Verkehrs bis zum Betrag von Fr. 500'000.–,
   f) die Bestimmung der Präsidentin oder des Präsidenten der Kommission für Landschafts- und Ortsbildschutz,
   g) die Bewilligung von Verpflichtungskrediten bis Fr. 3 Mio. für Strassenbauvorhaben (Projektierung und Vorbereitung, Realisierung) und Unterhaltsmassnahmen im Sinne der Strassengesetzgebung; vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Grossen Rats gemäss § 10 Abs. 1 des Gesetzes über das kantonale Strassenwesen (Strassengesetz, StrG) vom 15. Juni 2021,
   h) die Vertretung von 50 % der Stimmen des Kantons an den Generalversammlungen der AEW Energie AG und der Axpo Holding AG,
   i) die Vertretung des Kantons im A-Welle-Rat des Tarifverbunds A-Welle, bezüglich der Abnahme der Jahresrechnung des Tarifverbunds A-Welle im Einvernehmen mit dem Departement Finanzen und Ressourcen,
   j) die Vertretung des Kantons in der Konsortialversammlung der Sondermülldeponie Kölliken, bezüglich der Abnahme der Jahresrechnung der Sondermülldeponie Kölliken im Einvernehmen mit dem Departement Finanzen und Ressourcen,
   k) den Entscheid über die Ausrichtung von Beiträgen aus der kantonalen Spezialfinanzierung Mehrwertabgabe gemäss § 28f des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993.

### **Art. 6** Weitere Zuständigkeiten {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ag--153.113--6}

1. Das sachzuständige Departement wählt Mitglieder in bestehende regierungsrätliche Kommissionen mit beratender Funktion und setzt Kommissionen gemäss § 34 Abs. 3 des Organisationsgesetzes ein.
2. Das sachzuständige Departement kann mit Zustimmung der Staatskanzlei Beiträge zulasten der Kompetenzsumme des Regierungsrats bis zum Betrag von Fr. 20'000.– gewähren.
3. Die Staatskanzlei ist zuständig für die Bewilligung zur vorzeitigen Urnenöffnung gemäss § 20 Abs. 4 des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) vom 10. März 1992.
4. Der Kantonale Führungsstab (KFS) ist zuständig für das Stellen von Hilfsbegehren für militärische Katastrophenhilfe an die Armee.

### **Art. 7** Uneinigkeit bei zustimmungsbedürftigen Geschäften {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ag--153.113--7}

1. Können sich die Departemente bei den zustimmungsbedürftigen Geschäften nicht einigen, entscheidet der Regierungsrat.

### **Art. 8** Behandlung von Aufsichtsanzeigen {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ag--153.113--8}

1. Das Departement behandelt Aufsichtsanzeigen, die sich gegen Ämter und Abteilungen eines Departements beziehungsweise gegen untergeordnete Organisationseinheiten richten, in seinem Zuständigkeitsbereich. Ist die Aufsichtsanzeige an mehrere Mitglieder des Regierungsrats gerichtet, sorgt das sachzuständige Departement für die Koordination der Beantwortung und stellt den betroffenen Regierungsratsmitgliedern das Antwortschreiben in Kopie zu.

## 2. Kompetenz zur Beurteilung von Einwendungen und Beschwerden

### **Art. 9** Allgemeines {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ag--153.113--9}

1. In den nachfolgenden Fällen (§§ 10–13) delegiert der Regierungsrat seine Kompetenz zur Beurteilung von Einwendungen und Beschwerden an die Departemente.
2. Wo der angefochtene Entscheid auf einer verbindlichen Weisung oder einem Teilentscheid eines Departements beruht und sich ein Beschwerdeantrag dagegen richtet, bleibt es bei der Zuständigkeit des Regierungsrats.
3. Soweit die Departemente nachfolgend erstinstanzlich zuständig sind, verzichtet der Regierungsrat auf seine Entscheidkompetenz als Beschwerdeinstanz.

### **Art. 10** Zuständigkeit des Departements Volkswirtschaft und Inneres {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--153.113--10}

1. Das Departement Volkswirtschaft und Inneres ist zuständig für
   a) Verwaltungs- und Gemeindebeschwerden gemäss § 109 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz) vom 19. Dezember 1978, ausgenommen Beschwerden gegen polizeiliche Massnahmen und polizeilichen Zwang gemäss dem Gesetz über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeigesetz PolG) vom 6. Dezember 2005,
   b) Beschwerden gegen die von den Gemeinden festgelegten Gebühren gemäss § 17 des Dekrets über Gebühren für Amtshandlungen der Gemeinden (Gemeindegebührendekret, GGebD) vom 28. Oktober 1975,
   c) Beschwerden gegen Entscheide der Grundbuchämter,
   d) Beschwerden gegen Entscheide des Strassenverkehrsamts,
   e) …
   f) Stimmrechtsbeschwerden sowie Wahl- und Abstimmungsbeschwerden gemäss § 71 Abs. 2 GPR,
   g) Beschwerden gegen erstinstanzliche Entscheide des Amts für Justizvollzug gemäss § 3 Abs. 1 und 2 der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsverordnung, SMV) vom 23. September 2020,
   h) Beschwerden gegen Entscheide des Amts für Wirtschaft und Arbeit (AWA) im Bereich Industrie- und Gewerbeaufsicht, die nicht gestützt auf die Unfallversicherungsgesetzgebung ergangen sind.

### **Art. 11** Zuständigkeit des Departements Bildung, Kultur und Sport {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--153.113--11}

1. Das Departement Bildung, Kultur und Sport ist zuständig für
   a) Beschwerden gegen Entscheide der Schulleitungen der Mittelschulen sowie der Aargauischen Maturitätsschule für Erwachsene und der Promotionskonferenzen der Mittelschulen,
   b) …
   c) Beschwerden gegen Entscheide der Leistungserbringenden gemäss § 17 Abs. 2 der Verordnung über die Schuldienste (V Schuldienste) vom 3. Mai 2017.

### **Art. 12** Zuständigkeit des Departements Gesundheit und Soziales {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--153.113--12}

1. Das Departement Gesundheit und Soziales ist zuständig für
   a) Beschwerden gegen Entscheide der Gemeindebehörden, der Amtsärztinnen und -ärzte und Amtstierärztinnen und -ärzte im Vollzugsbereich der kantonalen Gesundheitsgesetzgebung,
   b) Beschwerden gegen Entscheide der Gemeindebehörden und des kantonalen Veterinärdienstes im Vollzugsbereich der Hundegesetzgebung,
   c) …
   d) Beschwerden gegen Entscheide des Kantonalen Sozialdienstes gemäss § 39 Abs. 1 lit. a–f der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung (SPV) vom 28. August 2002,
   e) Beschwerden gegen Entscheide des kantonalen Veterinärdienstes im Vollzugsbereich der Tierschutzgesetzgebung,
   f) Beschwerden gegen Entscheide der Gemeinden in nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten im Bereich der Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzgebung,
   g) Beschwerden gegen Entscheide der Kantonschemikerin beziehungsweise des Kantonschemikers und der Kantonstierärztin beziehungsweise des Kantonstierarztes im Vollzugsbereich der Gesetzgebung betreffend Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände und damit zusammenhängender Rechtsgebiete,
   h) Beschwerden gegen Entscheide letztinstanzlicher kommunaler Behörden, der Wirteprüfungskommission und des Amts für Verbraucherschutz (AVS) im Vollzugsbereich der kantonalen Gesetzgebung über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken.

### **Art. 13** Zuständigkeit des Departements Bau, Verkehr und Umwelt {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--153.113--13}

1. Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist zuständig für
   a) Beschwerden gegen Entscheide der Gemeinderäte
   in Anwendung der Bau- und Umweltschutzgesetzgebung einschliesslich der Gemeindebauvorschriften und der Vorschriften aus dem Bereich der Wasserversorgung,
   in Anwendung der Gewässerschutzgesetzgebung,
   über Strassenverkehrsreklamen gemäss § 3 des Gesetzes über den Vollzug des Strassenverkehrsrechtes vom 6. März 1984,
   über Verkehrsbeschränkungen und -anordnungen,
   b) den Entscheid über Einwendungen und bereinigte Strassenbauprojekte für Kantonsstrassen mit Baukosten bis zu Fr. 1 Mio. sowie den Entscheid über Einwendungen und bereinigte Wasserbauprojekte mit Baukosten bis zu Fr. 1 Mio.; der Regierungsrat bleibt zuständig, sofern in Fällen der gleichzeitigen Erteilung des Enteignungsrechts die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer Einwendungen gegen die Enteignung vorgebracht haben,
   c) Beschwerden gegen Entscheide der Kreisforstämter im Vollzugsbereich der Waldgesetzgebung über
   Bestand und Umfang eines Verbots oder die Pflicht zur Einholung einer Bewilligung,
   Erteilung, Verweigerung, Entzug oder Änderung einer Bewilligung.

### **Art. 14** Instruktion und Entscheidfällung in nicht delegierten Bereichen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--153.113--14}

1. Die Departemente instruieren Einwendungen, Einsprachen sowie Beschwerden gegen Entscheide von untergeordneten Behörden, Ämtern und unselbständigen Anstalten zuhanden des Regierungsrats.
2. Folgende Entscheide sind an die Departemente delegiert:
   a) Erklärung des Verzichts auf den Entscheid, wenn die Beschwerdeführenden einer Sprungbeschwerde zustimmen,
   b) Fällung eines Nichteintretensentscheids bei Nichtbezahlung des Kostenvorschusses,
   c) Erteilung der Zustimmung zur Wiedererwägung,
   d) Fällung eines Teil- oder Zwischenentscheids,
   e) Fällung eines Entscheids bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens, bei Beschwerderückzug oder bei Abschluss eines Vergleichs sowie Verlegung der Verfahrens- und Parteikosten,
   f) Festlegung der Höhe der Parteikosten.

## 3. Weitere Bestimmungen

### **Art. 15** Rückdelegation delegierter Angelegenheiten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--153.113--15}

1. In begründeten Einzelfällen, namentlich bei besonderer politischer Tragweite, bei besonderer Bedeutung oder in Fällen mit grosser präjudizierender Wirkung, kann eine delegierte Angelegenheit dem Regierungsrat zum Entscheid unterbreitet werden. Die Verfahrensinstruktion erfolgt durch das sachzuständige Departement.
2. Ist die Departementsleitung in einer Angelegenheit vorbefasst, fällt der Regierungsrat den Entscheid. Die Verfahrensinstruktion erfolgt durch den Rechtsdienst des Regierungsrats.

### **Art. 16** Erstatten von Vernehmlassungen an Rechtsmittelinstanzen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--153.113--16}

1. Das sachzuständige Departement erstattet Vernehmlassungen an Rechtsmittelinstanzen, wenn es das jeweilige Verfahren instruiert hat beziehungsweise wenn es den vorgängigen Entscheid gefällt und der Regierungsrat diesen Entscheid im Rechtsmittelverfahren geschützt hat.
2. § 15 Abs. 1 gilt sinngemäss.

### **Art. 16a** Mehrwertabgabeverfahren gemäss Baugesetz&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--153.113--16a}

1. Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, oder nach Rücksprache mit diesem das Departement Finanzen und Ressourcen, vertritt den Regierungsrat in Verfahren betreffend die Mehrwertabgabe gemäss Baugesetz. Beide Departemente sind namentlich ermächtigt, in diesen Verfahren Rechtsmittel zu ergreifen, sie zurückzuziehen und Vergleiche abzuschliessen.

## 4. Übergangs- und Schlussbestimmungen

### **Art. 17** Übergangsbestimmung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--153.113--17}

1. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängige Verfahren werden nach der bisherigen Zuständigkeitsordnung zu Ende geführt.

### **Art. 18** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--153.113--18}

1. Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft.