153.313
# Verordnung über den Rechtsdienst des Regierungsrats
(V RDRR)
Vom 16.10.2013 (Stand 30.12.2019)

## 1. Organisation

### **Art. 1** Stellung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--153.313--1}

1. Der Rechtsdienst ist die ständige Beratungsstelle des Regierungsrats in Rechtsfragen.
2. Er untersteht funktionell dem Regierungsrat.
3. Die administrative Aufsicht obliegt der Staatsschreiberin beziehungsweise dem Staatsschreiber.

## 2. Mitwirkung bei der verwaltungsinternen Rechtspflege

### **Art. 2** Grundsatz {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--153.313--2}

1. Der Rechtsdienst ist zuständig für die verfahrensleitenden Anordnungen und die Antragstellung, wenn sich die Beschwerde an den Regierungsrat gegen
   a) den Entscheid eines Departements richtet,
   b) den Entscheid einer anderen Behörde richtet, der auf einer verbindlichen Weisung oder einem Teilentscheid eines Departements beruht, und in der Beschwerde materiell eine Änderung dieser Weisung oder dieses Teilentscheids beantragt wird,
   c) den Entscheid einer Kommission richtet, bei welcher die Vorsteherin oder der Vorsteher oder Sachbearbeitende des zuständigen Departements mitwirkten.
2. Bei den übrigen Beschwerden ist das Departement, in dessen Sachbereich der Beschwerdegegenstand gehört, für die verfahrensleitenden Anordnungen und die Antragstellung an den Regierungsrat zuständig. Darunter fallen auch Beschwerden gegen Entscheide von Ämtern und Anstalten.

### **Art. 3** Verfahrensleitung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--153.313--3}

1. Der Rechtsdienst klärt die tatsächlichen und die rechtlichen Grundlagen der Beschwerdesache umfassend ab und stellt die dazu notwendigen Untersuchungen an. Diese sind aktenkundig zu machen.

### **Art. 4** Expertisen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--153.313--4}

1. Zur Klärung von Entscheidungsgrundlagen kann der Rechtsdienst Expertisen anordnen. Verursachen diese mutmassliche Kosten von mehr als Fr. 10'000.–, ist im Rahmen der bewilligten Mittel die Zustimmung der Staatsschreiberin beziehungsweise des Staatsschreibers einzuholen.

### **Art. 5** Beratungen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ag--153.313--5}

1. Die Leiterin beziehungsweise der Leiter des Rechtsdienstes nimmt an den Verhandlungen des Regierungsrats über die vom Rechtsdienst instruierten Beschwerden mit beratender Stimme teil.
2. Der Rechtsdienst besorgt die endgültige Redaktion der Erwägungen und des Dispositivs der von ihm instruierten Beschwerdeentscheide.

### **Art. 6** Delegierte Entscheide und Angelegenheiten {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ag--153.313--6}

1. Der Rechtsdienst
   a) erklärt den Verzicht auf den Entscheid, wenn die Beschwerdeführenden einer Sprungbeschwerde zustimmen,
   b) fällt bei Nichtbezahlung des Kostenvorschusses den Nichteintretensentscheid,
   c) erteilt die Zustimmung zur Wiedererwägung,
   d) fällt Teil- oder Zwischenentscheide,
   e) fällt bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens, bei Beschwerderückzug oder bei Abschluss eines Vergleichs den Entscheid und verlegt die Verfahrens- und Parteikosten,
   f) legt die Höhe der Parteikosten fest,
   g) erstattet die Vernehmlassungen an Rechtsmittelinstanzen, wenn er das Beschwerdeverfahren instruiert hat.
2. In begründeten Einzelfällen, namentlich bei besonderer politischer Tragweite, bei besonderer Bedeutung oder in Fällen mit grosser präjudizierender Wirkung kann eine Angelegenheit dem Regierungsrat zum Entscheid unterbreitet werden.

## 3. Rechtsberatung des Regierungsrats

### **Art. 7** Prüfungsrecht {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ag--153.313--7}

1. Der Rechtsdienst prüft die dem Regierungsrat vorgelegten Geschäfte unter rechtlichen Gesichtspunkten. Er hat die volle Akteneinsicht.

### **Art. 8** Beratung, Mitberichtsverfahren {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ag--153.313--8}

1. Die Leiterin beziehungsweise der Leiter des Rechtsdienstes kann mündlich oder schriftlich rechtliche Bedenken gegen Anträge einbringen, die dem Regierungsrat von Departementen oder von Dritten unterbreitet werden. Sie beziehungsweise er ist befugt, die Zuweisung von Geschäften zum Mitbericht zu beantragen.
2. Dem Rechtsdienst sind alle Erlassentwürfe, die der Regierungsrat zu beschliessen oder zuhanden des Grossen Rats zu verabschieden hat, vor der Beratung im Regierungsrat zum Mitbericht zuzustellen.

### **Art. 9** Akzessorische Normenkontrolle {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ag--153.313--9}

1. Zweifelt eine kantonale Verwaltungsbehörde an der Rechtmässigkeit einer von ihr anzuwendenden bundesrechtlichen oder kantonalen Norm, setzt sie das Verfahren aus und ersucht den Regierungsrat um eine akzessorische Normenkontrolle.
2. Den am ausgesetzten Verfahren Beteiligten kommt keine Parteistellung zu.
3. Der Rechtsdienst nimmt die erforderlichen Abklärungen vor und stellt dem Regierungsrat Antrag.

## 4. Schlussbestimmung

### **Art. 10** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--153.313--10}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.