161.115
# Arbeitszeitverordnung
(AZV)
Vom 01.09.1999 (Stand 01.01.2020)

## 1. Grundlagen

## 1.1. Allgemeines

### **Art. 1** Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--161.115--1}

1. Diese Verordnung gilt für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Verwaltung sowie der Gerichte und der Justizverwaltung. Ausgenommen sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, für deren Berufsgruppe spezielle Erlasse bestehen.

### **Art. 2** Zuständigkeiten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--161.115--2}

1. Der Vollzug dieser Verordnung obliegt den Departementen, den Gerichten und der Justizverwaltung sowie der Staatskanzlei. Sie bezeichnen innerhalb ihrer Organisation die zuständigen Stellen und Personen.
2. Human Resources Aargau (HR Aargau) berät und unterstützt die Departemente, die Gerichte und die Justizverwaltung sowie die Staatskanzlei bei der Umsetzung. Sie überprüft den vorschriftsgemässen Vollzug.

## 1.2. Betriebszeit

### **Art. 3** Betriebszeit; Auskunfts- und Funktionsbereitschaft {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--161.115--3}

1. Die Betriebszeiten sind von Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr. Während den Betriebszeiten ist die Auskunfts- und Funktionsbereitschaft der einzelnen Organisationseinheiten für die Öffentlichkeit und den internen Betrieb sicherzustellen.
2. Im Interesse der Öffentlichkeit und der Kunden oder aus betrieblichen Gründen legen die Departemente, die Gerichte und die Justizverwaltung sowie die Staatskanzlei für einzelne Dienststellen nötigenfalls zusätzliche Betriebszeiten fest.
3. Reduktionen der Betriebszeiten gemäss Absatz 1 bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates bzw. der Justizleitung.

### **Art. 4** Weihnachten / Neujahr {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--161.115--4}

1. Der Regierungsrat bestimmt jährlich, ob die Tage zwischen Weihnachten und Neujahr arbeitsfrei sind und inwieweit die ausfallende Arbeitszeit vorzuholen ist. Einzelheiten bestimmt der Regierungsrat im jährlichen Beschluss.

## 1.3. Arbeitszeit

### **Art. 5** Regel-Sollarbeitszeit {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ag--161.115--5}

1. Die bei einem Vollpensum täglich, monatlich und jährlich zu leistenden Regel-Sollarbeitszeiten berechnen sich auf der Basis von 42 Wochenstunden. Bei einem Teilzeitpensum reduzieren sich die Sollarbeitszeiten entsprechend dem Beschäftigungsgrad.
2. HR Aargau berechnet die tägliche, monatliche und jährliche Regel-Sollarbeitszeit und gibt diese rechtzeitig bekannt.

### **Art. 6** Arbeitszeitrahmen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ag--161.115--6}

1. Soweit keine festen Einsatzpläne bestehen, wird die Arbeit in der Regel von Montag bis Freitag und zwischen 06.00 Uhr und 20.00 Uhr geleistet.
2. Jugendliche bis zum vollendeten 19. Altersjahr und Lehrlinge bis zum vollendeten 20. Altersjahr dürfen am gleichen Tag höchstens während 9 Stunden beschäftigt werden.

### **Art. 7** Pausen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ag--161.115--7}

1. Werden mehr als 6 Stunden pro Tag gearbeitet, ist eine Verpflegungspause von mindestens 30 Minuten einzuhalten. Diese wird in jedem Fall von der täglichen Arbeitszeit abgezogen.

### **Art. 8** Abwesenheiten {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ag--161.115--8}

1. Ganz- oder mehrtägige Verhinderungen an der Arbeitsleistung infolge Krankheit, Unfall, Ferien, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder infolge Urlaub werden für die Zeiterfassung analog der täglichen Regel-Sollarbeitszeit im Sinne von § 5 behandelt.
2. Absenzen zur Erledigung persönlicher Angelegenheiten gelten nicht als Arbeitszeit.
3. Für persönliche Arztbesuche, ärztliche Therapien usw., die sich nicht in die arbeitsfreie Zeit legen lassen, kann pro Besuch und Tag höchstens 1 Stunde als Arbeitszeit angerechnet werden. Das Gleiche gilt bei Ausübung der elterlichen Pflicht, erkrankte Kinder bei Arztbesuchen usw. zu begleiten.

### **Art. 9** Dienstliche Verrichtungen ausserhalb des Arbeitsortes {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ag--161.115--9}

1. Bei dienstlichen Verrichtungen ausserhalb des Arbeitsortes wird der tatsächliche Zeitaufwand als Arbeitszeit angerechnet.
2. Bei Anfang und Ende der Dienstreise am Arbeitsort gilt die Reisezeit als Arbeitszeit.
3. Nimmt ausnahmsweise aus dienstlichen Gründen die Dienstreise ihren Anfang am Wohnsitz und/oder führt sie dorthin zurück, gilt die Reisezeit als Arbeitszeit.
4. Bei Mitarbeitenden im Aussendienst beginnt die Arbeitszeit am jeweiligen Einsatzort.

### **Art. 10** Zeiterfassung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--161.115--10}

1. Die Zeiterfassung erfolgt durch alle Mitarbeitenden persönlich mit den am Arbeitsort vorhandenen Zeiterfassungsgeräten oder manuell auf Zeiterfassungsbogen. Die Stellvertretung bei der Zeiterfassung ist nicht erlaubt.
2. Auf dem Zeiterfassungsbogen oder auf der Zeiterfassungskarte sind in jedem Fall folgende Eintragungen vorzunehmen:
   a) Arbeitsbeginn und Arbeitsende;
   b) Beginn und Ende der Verpflegungspause;
   c) ganz- oder mehrtägige dienstliche Verrichtungen ausserhalb des Arbeitsortes;
   d) angeordnete Überzeit und die Überzeitkompensation;
   e) jede als Arbeitszeit zählende Abwesenheit mit Grundangabe;
   f) jede als Nichtarbeitszeit zählende Arbeitsunterbrechung.
3. Kurze dienstliche Arbeiten ausserhalb der Büroräumlichkeiten mit Rückkehr zum Arbeitsplatz am gleichen Vor- oder Nachmittag sind nicht festzuhalten.
4. Die Departemente, die Gerichte und die Justizverwaltung sowie die Staatskanzlei können Weisungen für die in ihrem Bereich geltende Erfassung der Arbeitszeit erlassen.
5. Der Regierungsrat und die Justizleitung können Ausnahmen von der Pflicht zur Arbeitszeiterfassung beschliessen.

### **Art. 11** Monatsabrechnung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--161.115--11}

1. Nach Ablauf eines jeden Monates ist die Monatsabrechnung vorzunehmen.
2. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben ihre abgeschlossenen und unterzeichneten Monatsabrechnungen ihrer vorgesetzten Person zur Überprüfung zu übergeben.
3. Die Monatsabrechnungen sind während fünf Jahren aufzubewahren.

## 2. Regeleinteilung der Arbeitszeit

## 2.1. Feste Arbeitszeit

### **Art. 12** Bereiche mit fester Arbeitszeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--161.115--12}

1. In Schichtbetrieben oder in Bereichen, bei denen der Diensteinsatz aus betriebsorganisatorischen Gründen festgelegt werden muss, wird nach festen Arbeitszeiten gearbeitet. Die Arbeitszeit wird mittels Einsatzplänen bestimmt.
2. Die Mitarbeitenden sind an diese festgelegten Arbeitszeiten gebunden. Abwesenheiten gemäss § 8 sind abzusprechen.

## 2.2. Gleitende Arbeitszeit

### **Art. 13** Gleitende Arbeitszeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--161.115--13}

1. Für alle Mitarbeitenden, die nicht nach festen Einsatzplänen arbeiten, gelten die Bestimmungen der gleitenden Arbeitszeit.
2. Innerhalb des Arbeitszeitrahmens von § 6 sind Arbeitsbeginn und Arbeitsende grundsätzlich frei wählbar. Die einzelnen Organisationseinheiten gewährleisten, dass sie zu den gemäss § 3 festgelegten Zeiten erreichbar sind.

### **Art. 14** Gleitzeitsaldo {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--161.115--14}

1. Der Gleitzeitsaldo am Ende des Kalenderjahres ergibt sich aus der Differenz zwischen der jährlich innerhalb des Arbeitszeitrahmens gemäss § 6 geleisteten Arbeitszeit und der jährlich zu leistenden Regel-Sollarbeitszeit gemäss § 5. Vorbehalten bleibt angeordnete Überzeit.
2. Ein positiver oder negativer Gleitzeitsaldo von höchstens 42 Stunden darf auf das neue Kalenderjahr übertragen werden. Das 42 Stunden übersteigende Gleitzeitguthaben verfällt am Ende des Kalenderjahres ohne Vergütung. Die 42 Stunden übersteigende Gleitzeitschuld führt zu einer entsprechenden Gehaltsreduktion. Bei Teilzeitbeschäftigten bemisst sich der positive oder negative Übertrag des Gleitzeitsaldos im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad.
3. Vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist ein positiver oder negativer Gleitzeitsaldo abzutragen. Ein Gleitzeitguthaben verfällt grundsätzlich am Austrittstag. Die vorgesetzte Stelle kann ausnahmsweise eine Vergütung bewilligen, wenn eine Kompensation aus betrieblichen Gründen nicht möglich war. Eine Gleitzeitschuld am Austrittstag führt zu einer entsprechenden Gehaltsreduktion.

### **Art. 15** Kompensation {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--161.115--15}

1. Ein Gleitzeitguthaben wird nach vorheriger Absprache mit der vorgesetzten Stelle kompensiert.

## 3. Flexible Arbeitszeitmodelle

## 3.1. Grundsätze

### **Art. 16** Flexible Arbeitszeitmodelle {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--161.115--16}

1. Es sind folgende flexible Arbeitszeitmodelle möglich:
   a) Jahresarbeitszeit mit festgelegten täglichen, wöchentlichen oder monatlichen Sollarbeitszeiten;
   b) Jahresarbeitszeit ohne festgelegte tägliche, wöchentliche oder monatliche Sollarbeitszeiten;
   c) Bandbreitenmodell.

### **Art. 17** Einschränkungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--161.115--17}

1. Auf Grund betrieblicher Bedürfnisse der einzelnen Organisationseinheiten kann das Angebot der flexiblen Arbeitszeitmodelle ganz oder für Einzelfälle eingeschränkt werden.
2. Die Beteiligung an den flexiblen Arbeitszeitmodellen ist für die Mitarbeitenden freiwillig. Es besteht gegenseitig kein Anspruch auf ein flexibles Arbeitszeitmodell; insbesondere besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Variante beim Bandbreitenmodell.

### **Art. 18** Arbeitszeitvereinbarung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--161.115--18}

1. Die Wahl des Arbeitszeitmodells und die Ausgestaltung der Arbeitszeit sind zwischen den Mitarbeitenden und der vorgesetzten Stelle schriftlich festzuhalten.
2. Die Arbeitszeitvereinbarung gilt in der Regel jeweils für ein Kalenderjahr und ist bis Ende November des Vorjahres zu regeln. Sie wird automatisch um ein Kalenderjahr verlängert, wenn von den Beteiligten keine Änderungswünsche angemeldet werden.
3. Arbeitszeitvereinbarungen im Zusammenhang mit dem Bandbreitenmodell sind durch die zuständigen Stellen HR Aargau zu melden, sofern sie sich auf den Lohn auswirken.

### **Art. 19** Subsidiäres Recht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--161.115--19}

1. Soweit bei den flexiblen Arbeitszeitmodellen nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt bzw. vereinbart wird, gelten die §§ 3–15.

## 3.2. Jahresarbeitszeitmodelle

### **Art. 20** Jahres-Sollarbeitszeit {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--161.115--20}

1. Die nach Massgabe von § 5 berechnete jährliche Regel-Sollarbeitszeit bildet die Grundlage für die Jahresarbeitszeitmodelle.
2. Die Jahressollarbeitszeit kann in weniger als zwölf Monaten erbracht werden. Der Zeitausgleich kann zusammenhängend bezogen werden.

### **Art. 21** Jahresarbeitszeit mit festgelegten Sollzeiten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--161.115--21}

1. Bei der Jahresarbeitszeit mit festgelegten Sollarbeitszeiten ist die zu leistende Arbeitszeit im Voraus auf tägliche, wöchentliche oder monatliche Sollarbeitszeiten oder mittels Einsatzplänen zu vereinbaren.
2. Die vereinbarte Sollarbeitszeit darf höchstens 46 Wochenstunden betragen.

### **Art. 22** Jahresarbeitszeit ohne festgelegte Sollzeiten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--161.115--22}

1. Bei der Jahresarbeitszeit ohne festgelegte tägliche, wöchentliche oder monatliche Sollarbeitszeiten wird die zu leistende Jahres-Sollarbeitszeit vereinbart.
2. Die wöchentliche Arbeitszeit darf im Durchschnitt nicht mehr als 46 Wochenstunden betragen.

### **Art. 23** Abwesenheiten bei der Jahresarbeitszeit {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--161.115--23}

1. Bei der Jahresarbeitszeit mit festgelegten Sollarbeitszeiten gilt folgende Abweichung von § 8: Abwesenheiten, die nicht im Voraus bekannt oder geplant sind, werden mit der vereinbarten täglichen Sollarbeitszeit angerechnet. Vorbehalten bleibt Absatz 2.
2. Abwesenheiten, die zusammenhängend mehr als 30 Kalendertage betragen, werden rückwirkend ab dem ersten Tag mit der entsprechenden Regel-Sollarbeitszeit im Sinne von § 5 angerechnet.

## 3.3. Bandbreitenmodell

### **Art. 24** Arbeitszeitvarianten beim Bandbreitenmodell {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--161.115--24}

1. Auf der Basis der Regel-Sollarbeitszeit gemäss § 5 stehen den Mitarbeitenden die folgenden Arbeitszeitvarianten zur Verfügung:
   | I | - 4 % | 96 % | 0 |
   | II | - 2 % | 98 % | 0 |
   | III | - 2 % | 96 % | 5 |
   | IV | 0 | 98 % | 5 |
   | V | 0 | 96 % | 10 |
   | VI | + 2 % | 100 % | 5 |
   | VII | + 2 % | 98 % | 10 |
2. Der Regierungsrat bestimmt, ab welchem Zeitpunkt zusätzlich folgende Variante zur Anwendung kommt:
   | VIII | + 4 % | 100 % | 10 |
3. Den Mitarbeitenden mit einem Teilzeitpensum stehen die Varianten I und II der Bandbreitenmodelle nicht zur Verfügung.
4. Für Mitarbeitende mit einem befristeten Arbeitsverhältnis unter einem Jahr ist das Bandbreitenmodell nicht möglich.

### **Art. 25** Lohn und versicherter Verdienst beim Bandbreitenmodell {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--161.115--25}

1. Der Lohn wird auf Grund der vereinbarten Arbeitszeitvariante ausgerichtet.
2. Die Berechnung des versicherten Verdienstes im Rahmen der beruflichen Vorsorge erfolgt auf der Basis eines Lohnes von 100 % des entsprechenden Pensums.

### **Art. 26** Abwesenheiten beim Bandbreitenmodell {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--161.115--26}

1. Abwesenheiten im Sinne von § 8 werden mit der täglichen Sollarbeitszeit der entsprechenden Arbeitszeitvariante angerechnet.
2. …
3. …
4. …

## 4. Schluss- und Übergangsbestimmungen

### **Art. 27** Publikation und Inkrafttreten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--161.115--27}

1. Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.

### **Art. 27a** Publikation von Änderungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--161.115--27a}

1. Änderungen, welche eine Verschlechterung der Stellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit sich bringen, sind 4 Monate vor ihrem Inkrafttreten zu publizieren.

### **Art. 28** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--161.115--28}

1. Die Arbeitszeitverordnung vom 22. August 1988 ist aufgehoben.

### **Art. 29** Übergangsrecht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--161.115--29}

1. Die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden positiven oder negativen Gleitzeitsaldi sind bis zum Umfang von 15 Stunden übertragbar als Teil des Gleitzeitsaldo.
2. Die Departemente, das Obergericht und die Staatskanzlei können bis spätestens 1. Januar 2001 die Anwendung der §§ 16–26 aus rein organisatorischen Gründen einschränken.