163.120
# Dekret über die Aargauische Pensionskasse
(Pensionskassendekret)
Vom 05.12.2006 (Stand 01.01.2024)

## 1. Allgemeines

### **Art. 1** Status {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--163.120--1}

1. Die Aargauische Pensionskasse (APK) ist eine selbstständige öffentlichrechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit im Sinne von Art. 48 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982.
2. Die APK hat ihren Sitz in Aarau.
3. Die APK wird im Kapitaldeckungsverfahren geführt. Sie bilanziert in geschlossener Kasse (Art. 65 BVG).

### **Art. 2** Zweck {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--163.120--2}

1. Die APK versichert im Rahmen der bundesrechtlichen Vorschriften die Mitglieder des Regierungsrats, die nach dem 31. Dezember 2016 ihr Amt angetreten haben, die Mitglieder des Obergerichts, die Angestellten, die Beamtinnen und Beamten des Kantons und seiner selbstständigen Anstalten sowie die Angestellten der Gemeinden, deren Lohn direkt durch den Kanton ausgerichtet wird, gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität.
2. Die APK kann in Absprache mit dem Regierungsrat einzelne Personalgruppen von der Beitrittspflicht ausnehmen, wenn diese bei einer anderen Vorsorgeeinrichtung im Rahmen der bundesrechtlichen Vorschriften versichert sind.
3. Die APK kann mit schriftlicher Anschlussvereinbarung weitere Arbeitgebende für die Versicherung ihres Personals aufnehmen.

### **Art. 3** Selbstständigkeitsbereich {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--163.120--3}

1. Die APK ist im Rahmen dieses Dekrets und der bundesrechtlichen Bestimmungen in der Gestaltung ihrer Leistungen und deren Finanzierung wie auch in ihrer Organisation frei.

## 2. Eckwerte des Kernplans&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 4** Vorsorgepläne&nbsp;<strong>*</strong> {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--163.120--4}

1. Die APK legt unter Berücksichtigung der in den §§ 5–11 enthaltenen Eckwerte den Kernplan fest für die Mitglieder des Regierungsrats, die nach dem 31. Dezember 2016 ihr Amt angetreten haben, die Mitglieder des Obergerichts, die Angestellten, die Beamtinnen und Beamten des Kantons sowie die Angestellten der Gemeinden, deren Lohn direkt durch den Kanton ausgerichtet wird.
2. Für einzelne Personalgruppen kann die APK auf Verlangen Zusatzpläne vorsehen.
3. Für die selbstständigen Anstalten und die angeschlossenen Arbeitgebenden können im Rahmen der bundesrechtlichen Bestimmungen vom Kernplan abweichende Vorsorgepläne festgelegt werden.

### **Art. 5** Versicherter Lohn {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ag--163.120--5}

1. Der in der APK versicherte Lohn entspricht dem anrechenbaren Jahreslohn vermindert um einen Koordinationsabzug.
2. Als anrechenbarer Jahreslohn gilt der AHV-Jahreslohn gemäss Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 vermindert um Lohnbestandteile, die nur gelegentlich anfallen.
3. Der Koordinationsabzug beträgt 25 % des anrechenbaren Jahreslohns, höchstens 87.5 % der maximalen Altersrente gemäss Art. 34 Abs. 3 AHVG.

### **Art. 6** Altersrücktritt {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ag--163.120--6}

1. Das ordentliche Pensionierungsalter beträgt 65 Jahre.
2. Der Altersrücktritt kann auch vor oder nach Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters sowie in Teilschritten erfolgen.

### **Art. 7** Sparguthaben, Spargutschriften {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ag--163.120--7}

1. Für die Versicherten wird mit Einlagen, Spargutschriften und Zinsen ein individuelles Sparguthaben gebildet, welches im Zeitpunkt des Altersrücktritts in eine Altersrente umgewandelt wird.
2. Ohne freiwillige Sparbeiträge der Arbeitnehmenden betragen die jährlichen Spargutschriften:
   | 20–24 | 8.0 |
   | 25–34 | 16.5 |
   | 35–39 | 18.5 |
   | 40–44 | 20.5 |
   | 45–49 | 22.5 |
   | 50–54 | 24.5 |
   | 55–65 | 26.5 |
   | 66–70 | 8.0 |
3. …

### **Art. 8** Altersleistungen {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ag--163.120--8}

1. Die Altersrente wird gemäss Art. 14 Abs. 1 BVG in Prozenten des Sparguthabens (Umwandlungssatz) berechnet, das die Versicherten im Zeitpunkt des Altersrücktritts erworben haben.
2. …

### **Art. 9** Todesfallleistungen {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ag--163.120--9}

1. …
1bis Die Todesfallleistungen einer versicherten Person an die Hinterbliebenen und Begünstigten entsprechen insgesamt mindestens dem im Todeszeitpunkt angesparten Sparguthaben.
2. …
3. …

### **Art. 10** Invalidenleistungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--163.120--10}

1. Der Begriff der Invalidität richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959.
2. Die volle Invalidenrente beträgt 65 % des versicherten Lohnes. Sie wird am Monatsende nach Vollendung des 65. Altersjahrs aufgrund des Sparguthabens, welches für Invalidenrentnerinnen und -rentner aufgrund des letzten versicherten Lohnes weitergeführt wird, als Invalidenrente neu berechnet.
3. …

## 3. &hellip;

### **Art. 11** Beiträge {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--163.120--11}

1. Die Spargutschriften, die Todesfall- und die Invalidenleistungen werden mit Beiträgen des Kantons und der Versicherten finanziert. Der Anteil des Kantons beträgt rund 60 % der gesamten Beiträge.
2. …
3. Für Zusatzpläne gemäss § 4 Abs. 2 kann ein anderer Anteil der Arbeitgebenden festgelegt werden.

### **Art. 11a** Massnahmen bei Unterdeckung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--163.120--11a}

1. Bei Unterdeckung können zusätzlich zu den Spargutschriften gemäss § 7 folgende Sanierungsbeiträge auf die versicherten Löhne erhoben werden:
   a) maximal 4 %, wenn der Deckungsgrad weniger als 100 %, mindestens jedoch 95 % beträgt,
   b) maximal 10 %, wenn der Deckungsgrad weniger als 95 % beträgt.
2. Die Sanierung wird durch Beiträge vom Kanton und den Versicherten finanziert. Der Anteil des Kantons beträgt rund 50 % der gesamten Beiträge.
3. Liegt die Verzinsung der Altersguthaben unter dem BVG-Mindestzinssatz, wird die Differenz an die Sanierungskosten der aktiv Versicherten angerechnet.
4. Sanierungsbeiträge von Rentnerinnen und Rentnern können unter den Voraussetzungen von Art. 65d Abs. 3 lit. b BVG erhoben werden. Falls von Rentnerinnen und Rentnern ein Beitrag zur Behebung einer Unterdeckung erhoben wird, verringert sich der durch die aktiv Versicherten zu tragende Anteil in gleicher Höhe.

### **Art. 12** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--163.120--12}

### **Art. 13** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--163.120--13}

## 4. Organisation

### **Art. 14** Organe der APK {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--163.120--14}

1. Die Organe der APK sind der Vorstand, die Geschäftsleitung und die Revisionsstelle.
   a) …
   b) …
   c) …

### **Art. 15** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--163.120--15}

### **Art. 16** Vorstand {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--163.120--16}

1. Der Vorstand ist das oberste, paritätisch zusammengesetzte Organ der APK und nimmt die Gesamtleitung der APK gemäss Art. 51a BVG wahr.
1bis Er besteht aus maximal 10 Mitgliedern, die zur Hälfte vom Regierungsrat gewählt werden. Der Regierungsrat wählt die fünf Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgebenden. Der Vorstand bestimmt ein geeignetes Verfahren für die Wahl von fünf Vertreterinnen und Vertretern der Arbeitnehmenden. Der Vorstand konstituiert sich selbst.
1ter Er regelt die Organisation der APK gemäss den bundesrechtlichen Vorschriften im Organisationsreglement.
2. …
3. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
4. …

### **Art. 17** Geschäftsleitung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--163.120--17}

1. Die Geschäftsleitung wird vom Vorstand angestellt. Aufgaben und Kompetenzen der Geschäftsleitung werden vom Vorstand geregelt.

### **Art. 18** Prüfung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--163.120--18}

1. Die Revisionsstelle und der Experte oder die Expertin für berufliche Vorsorge werden vom Vorstand bestimmt und erfüllen die Aufgaben nach der Bundesgesetzgebung sowie nach fachlich anerkannten Grundsätzen und Richtlinien.
2. …

## 5. Übergangsbestimmungen

### **Art. 19** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--163.120--19}

### **Art. 20** Arbeitgeberbeitragsreserve zur Absicherung der Wertschwankungsreserve {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--163.120--20}

1. …
2. …
3. …
4. …
5. …
6. …
7. Mit der Aufhebung der Bestimmungen zur Arbeitgeberbeitragsreserve (AGBR) zur Absicherung der Wertschwankungsreserve wird die vorhandene AGBR zuerst für die Behebung einer allfälligen Unterdeckung und dann für die Äufnung der Wertschwankungsreserve verwendet.

### **Art. 21** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--163.120--21}

### **Art. 22** Rentnerinnen und Rentner {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--163.120--22}

1. Laufende Renten werden entsprechend den bisherigen Versicherungsbedingungen der APK weiter bezahlt.
2. Der Anspruch auf eine Ehegattenrente und auf Waisenrenten beim Tod einer Rentnerin beziehungsweise eines Rentners richtet sich nach den bisherigen Versicherungsbedingungen der APK.
3. …

### **Art. 23** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--163.120--23}

### **Art. 24** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--163.120--24}

## 6. Schlussbestimmungen

### **Art. 25** Publikation und Inkrafttreten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--163.120--25}

1. Dieses Dekret ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

### **Art. 26** Aufhebung geltenden Rechts {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--163.120--26}

1. Es sind aufgehoben:
   a) das Dekret über die Regelung der Beziehungen des Staates zur Aargauischen Beamtenpensionskasse vom 28. Oktober 1924,
   b) § 6 des Dekrets über die Überführung der Personalvorsorge für Lehrpersonen an der Volksschule in die Aargauische Pensionskasse (Überführungs-Dekret) vom 13. Mai 2003,
   c) das Dekret über Teuerungszulagen für die staatlichen Rentenbezüger vom 30. November 1964.