165.134
# Verordnung zum Einreihungsplan
(VEP)
Vom 04.12.2024 (Stand 01.03.2025)

### **Art. 1** Einreihungsplan {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--165.134--1}

1. Die Einreihung der Stellen in Lohnstufen erfolgt gemäss nachstehendem Einreihungsplan:
   a) Allgemeine Verwaltungsfunktionen, Handwerk/Hauswirtschaft/Technik, Betreuung/Beratung
   Aushilfsmitarbeiter/-in
   Mitarbeiter/-in
   Fach-/Sachbearbeiter/-in
   Fachspezialist/-in
   Projektleiter/-in
   Teamleiter/-in
   Fachbereichsleiter/-in
   Sektionsleiter/-in
   Stabsbereichsleiter/-in
   Abteilungsleiter/-in
   Generalsekretär/-in
   Staatsschreiber/-in
   b) Justizfunktionen
   Gerichtsschreiber/-in
   Fachrichter/-in Kindes- und Erwachsenenschutz
   Präsident/-in Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht
   Bezirksgerichtspräsident/-in
   Abteilungspräsident/-in
   c) Polizeifunktionen
   Polizist/-in
   Fachspezialist/-in Polizei
   Polizei-Gruppenchef/-in
   Polizei-Dienstchef/-in
   Polizei-Abteilungschef/-in
   d) Strafverfolgungsfunktionen
   Assistenzstaatsanwalt/-staatsanwältin
   Staatsanwalt/-anwältin
   Jugendanwalt/-anwältin
   Leiter/-in Staatsanwaltschaft für die Bezirke
   Leiter/-in Kantonale Staatsanwaltschaft
   Oberstaatsanwalt/-anwältin
   Leiter/-in Jugendanwaltschaft
   Leiter/-in Oberstaatsanwaltschaft
   e) Weitere Funktionen
   Präsident/-in der Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen
   Präsident/-in der Schlichtungskommission für Personalfragen
   Leiter/-in Konkursamt
   Beauftragte Person für Datenschutz und Öffentlichkeit
   Leiter/-in Finanzkontrolle
   Prorektor/-in
   Rektor/-in

### **Art. 2** Änderungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--165.134--2}

1. Der Regierungsrat entscheidet über die Schaffung neuer Funktionen, die Einreihung in den Lohnstufenplan sowie über die Neueinreihung bestehender Funktionen.

### **Art. 3** Inkrafttreten {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--165.134--3}

1. Diese Verordnung tritt am 1. März 2025 in Kraft.