165.320
# Dekret über die vorzeitige Pensionierung und die Entschädigungen bei Nichtwiederwahl
(DvPEN)
Vom 01.06.2010 (Stand 01.09.2012)

## 1. Allgemeines

### **Art. 1** Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--165.320--1}

1. Dieses Dekret regelt Voraussetzungen, Leistungen, Zuständigkeiten und Finanzierung der vorzeitigen Pensionierung und der Entschädigungen bei Nichtwiederwahl.
2. Es ist anwendbar auf Mitarbeitende gemäss § 3 Abs. 1 und 2 PersG sowie Lehrpersonen gemäss § 1 GAL.
3. Für die hauptamtlichen Mitglieder der Gerichte sowie die Personalgruppen gemäss § 22 Abs. 1 lit. e des Dekrets über die Löhne des kantonalen Personals (Lohndekret) vom 30. November 1999 gilt dieses Dekret sinngemäss.

## 1bis. Vorzeitige Pensionierung&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 2** Arten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--165.320--2}

1. Mitarbeitende können ab ihrem vollendeten 60. Altersjahr ganz oder teilweise pensioniert werden
   a) im gegenseitigen Einvernehmen,
   b) durch den Arbeitgeber.

### **Art. 3** Im gegenseitigen Einvernehmen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--165.320--3}

1. Eine vorzeitige Pensionierung im gegenseitigen Einvernehmen kann erfolgen, wenn ein gemeinsames Interesse von Arbeitgeber und Mitarbeiterin oder Mitarbeiter an einer vorzeitigen Beendigung des Anstellungsverhältnisses besteht und deren Leistungseinbusse nicht auf mangelnder Leistungsbereitschaft beruht.
2. Dem Abschluss der Vereinbarung geht der Entscheid der zuständigen Behörde gemäss den §§ 6 und 7 über die finanzielle Beteiligung voraus.

### **Art. 4** Durch den Arbeitgeber {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--165.320--4}

1. Eine vorzeitige Pensionierung durch den Arbeitgeber kann erfolgen bei Aufhebung der betroffenen Stelle sowie bei mangelnder Eignung infolge wesentlich veränderter Anforderungen an die von der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter ausgeübte Funktion.
2. Vorab ist der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter nach Möglichkeit eine andere zumutbare Stelle anzubieten, die ihren beziehungsweise seinen Fähigkeiten und Erfahrungen entspricht.
3. Die vorzeitige Pensionierung durch den Arbeitgeber erfolgt unter Beachtung der Kündigungsfrist, nachdem die zuständige Behörde gemäss den §§ 6 und 7 der vorzeitigen Pensionierung zugestimmt hat.
4. Eine vorzeitige Pensionierung durch den Arbeitgeber ist bei Beamtinnen und Beamten gemäss § 3 Abs. 2 PersG sowie bei vom Volk, dem Grossen Rat oder dem Regierungsrat gewählten Mitgliedern der Gerichte ausgeschlossen.

## 2. &hellip;

### **Art. 5** Stellungnahme {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ag--165.320--5}

1. Um eine einheitliche und damit rechtsgleiche Handhabung des Dekrets sicherzustellen, ist vor dem Entscheid über die Beteiligung an einer vorzeitigen Pensionierung die Stellungnahme des für das Personal zuständigen Departements einzuholen.

### **Art. 6** Zuständigkeiten, a) Mitarbeitende der Verwaltung und Lehrpersonen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ag--165.320--6}

1. Bei Angestellten der Departemente und der Staatskanzlei sowie bei Lehrpersonen an kantonalen Schulen entscheidet der Regierungsrat auf Antrag des jeweiligen Departements beziehungsweise der Staatskanzlei über die vorzeitige Pensionierung durch den Arbeitgeber oder über die finanzielle Beteiligung bei vorzeitiger Pensionierung im gegenseitigen Einvernehmen.
2. Bei Beamtinnen und Beamten gemäss § 3 Abs. 2 PersG entscheidet der Regierungsrat auf Antrag des jeweiligen Departements beziehungsweise der Staatskanzlei über die finanzielle Beteiligung bei vorzeitiger Pensionierung im gegenseitigen Einvernehmen.
3. Bei Lehrpersonen an Kindergärten sowie an Volksschulen entscheidet der Regierungsrat auf Antrag des Departements Bildung, Kultur und Sport über die vorzeitige Pensionierung durch den Arbeitgeber oder über die finanzielle Beteiligung bei vorzeitiger Pensionierung im gegenseitigen Einvernehmen.

### **Art. 7** b) Mitglieder und Mitarbeitende der Gerichte und des Generalsekretariats Justiz&nbsp;<strong>*</strong> {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ag--165.320--7}

1. Bei Angestellten der Gerichte und des Generalsekretariats Justiz entscheidet die Justizleitung auf Antrag der Anstellungsbehörde über die vorzeitige Pensionierung durch den Arbeitgeber oder über die finanzielle Beteiligung bei vorzeitiger Pensionierung im gegenseitigen Einvernehmen.
2. Bei vom Volk, dem Grossen Rat oder dem Regierungsrat gewählten Mitgliedern der Gerichte entscheidet auf Antrag der Justizleitung das Gremium gemäss § 12c über die finanzielle Beteiligung bei vorzeitiger Pensionierung im gegenseitigen Einvernehmen.

### **Art. 8** Leistungen, a) Ausgleich der Kürzung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ag--165.320--8}

1. Die Kürzung der Altersleistungen der Aargauischen Pensionskasse (APK) infolge vorzeitiger Pensionierung wird wie folgt ausgeglichen:
   a) ab 15 Dienstjahren höchstens 100 %,
   b) von 7 bis 14 Dienstjahren höchstens 75 %,
   c) von 4 bis 6 Dienstjahren höchstens 50 %.
2. Bei vorzeitigen Pensionierungen im gegenseitigen Einvernehmen bemisst sich die finanzielle Beteiligung in diesem Rahmen nach der Interessenlage des Arbeitgebers, den Leistungen und dem Verhalten der Mitarbeitenden bis zum nachweisbaren Leistungsabfall sowie ihren persönlichen Verhältnissen. Der Regierungsrat erlässt entsprechende Ausführungsbestimmungen.
3. Die APK berechnet den für den Ausgleich der Kürzung erforderlichen Betrag nach versicherungstechnischen Grundsätzen.

### **Art. 9** b) Überbrückungsrente {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ag--165.320--9}

1. Die Mitarbeitenden erhalten zusätzlich eine AHV-Überbrückungsrente.
2. Deren Höhe ist begrenzt durch den Betrag der einfachen Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), wie sie bei unverändertem Einkommen bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters berechnet worden wäre. Im Rahmen dieser Begrenzung richtet sie sich nach den Kriterien gemäss § 8.
3. Die Überbrückungsrente wird bis zum Erreichen des Monats, in dem die Mitarbeitenden Anspruch auf eine ordentliche AHV-Rente haben, ausgerichtet.

### **Art. 10** c) Kürzung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--165.320--10}

1. Die unter Berücksichtigung des Ausgleichsbetrags gemäss § 8 von der APK berechnete Altersrente (inklusive Rentenumwandlungswert des bezogenen Alterskapitals) und die Überbrückungsrente dürfen zusammen höchstens 90 % des bisherigen Bruttolohns betragen.

### **Art. 11** Ausrichtung der Leistungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--165.320--11}

1. Die Auszahlung der Leistungen erfolgt durch die APK. Diese ist dafür zu entschädigen.
2. Die Ausfinanzierung des Ausgleichs der Kürzung der ordentlichen APK-Altersrente und die Überbrückungsrente werden der APK durch den Kanton vergütet.
3. Die Kostenverteilung zwischen Kanton und Gemeinden bei Lehrpersonen an Kindergärten sowie an Volksschulen richtet sich nach dem Dekret über die Beteiligung der Gemeinden am Personalaufwand der Volksschulen und Kindergärten (Gemeindebeteiligungsdekret, GbD) vom 22. Februar 2005.

### **Art. 12** Neue Erwerbstätigkeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--165.320--12}

1. Nehmen vorzeitig pensionierte Mitarbeitende eine neue Erwerbstätigkeit auf, sind sie bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters verpflichtet, dies der APK zu melden.
2. Wird mit dem neuen Jahreseinkommen und den ausgerichteten Leistungen der vor dem Ruhestand erzielte Bruttolohn überschritten, ist die vom Kanton gemäss diesem Dekret finanzierte AHV-Überbrückungsrente durch die APK entsprechend zu kürzen.

## 2bis. Entschädigungen bei Nichtwiederwahl&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 12a** Lohnfortzahlung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--165.320--12a}

1. Wer trotz Kandidatur vom Volk oder vom Grossen Rat in ein Hauptamt nicht wiedergewählt wird, erhält den Lohn noch während sechs Monaten, wenn das Amtsende vor Ablauf dieser Frist liegt. Die Frist beginnt mit dem ersten Tag des Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses.
2. Mit der Pensionierung oder der Erzielung eines anderweitigen Erwerbseinkommens entfällt der Anspruch auf eine weitere Lohnfortzahlung beziehungsweise reduziert er sich anteilmässig um das erzielte anderweitige Erwerbseinkommen.

### **Art. 12b** Zusätzliche Entschädigung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--165.320--12b}

1. Wer trotz Kandidatur vom Volk oder vom Grossen Rat in ein Hauptamt nicht wiedergewählt wird, kann unter Berücksichtigung insbesondere des Lebensalters, des Dienstalters und der Umstände der Nichtwiederwahl zusätzlich im Umfang von höchstens einem Jahreslohn entschädigt werden.
2. Wer trotz Kandidatur vom Volk oder vom Grossen Rat in ein Hauptamt nicht wiedergewählt wird, kann im gegenseitigen Einvernehmen unter den Voraussetzungen dieses Dekrets vorzeitig pensioniert werden. Eine zusätzliche Entschädigung gemäss Absatz 1 ist dadurch ausgeschlossen.

### **Art. 12c** Zuständigkeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--165.320--12c}

1. Über die zusätzliche Entschädigung oder die vorzeitige Pensionierung im gegenseitigen Einvernehmen bei einer Nichtwiederwahl entscheiden unter dem Vorsitz der Präsidentin beziehungsweise des Präsidenten der grossrätlichen Kommission Aufgabenplanung und Finanzen KAPF die Präsidentin beziehungsweise der Präsident der grossrätlichen Kommission für Justiz JUS, die Obergerichtspräsidentin beziehungsweise der Obergerichtspräsident und die Vorsteherinnen beziehungsweise Vorsteher der Departemente Finanzen und Ressourcen sowie Volkswirtschaft und Inneres.
2. Das Gesuch für eine zusätzliche Entschädigung oder eine vorzeitige Pensionierung ist durch die betroffene Person beim zuständigen Departement beziehungsweise bei der Justizleitung einzureichen. Diese leiten das Gesuch mit einer Entscheidempfehlung an das Entscheidgremium gemäss Absatz 1 weiter.

## 3. Übergangs- und Schlussbestimmungen

### **Art. 13** Übergangsrecht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--165.320--13}

1. Die aufgrund des Dekrets über die Versetzung von Mitarbeitenden in den vorzeitigen Ruhestand zur Umsetzung von Stellenkürzungen vom 23. November 2004 zugesicherten Leistungen werden nach Massgabe der darin enthaltenen Bestimmungen weiter ausgerichtet.

### **Art. 14** Publikation und Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--165.320--14}

1. Dieses Dekret ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.