165.321
# Verordnung über die vorzeitige Pensionierung
(VvP)
Vom 17.11.2010 (Stand 01.09.2012)

### **Art. 1** Vereinbarung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--165.321--1}

1. Einigen sich die Anstellungsbehörde und die Mitarbeiterin beziehungsweise der Mitarbeiter über die zu beantragenden Einzelheiten einer vorzeitigen Pensionierung, werden diese in einer schriftlichen, von beiden Parteien unterzeichneten, Vereinbarung festgehalten.
2. Diese Vereinbarung enthält neben der Bezeichnung der Parteien insbesondere folgende Angaben:
   1. das geplante Datum der Auflösung des Arbeitsverhältnisses oder die beabsichtigten Teilschritte der Pensionierung,
   2. die Höhe der Einmaleinlage in die Aargauische Pensionskasse (APK) zugunsten der versicherten Person mit dem Vorbehalt allfälliger Änderungen der geltenden Berechnungsgrundlagen (z.B. bei Änderung des Zivilstandes) vor der vorzeitigen Pensionierung,
   3. die Regelung eines allfälligen Ferienanspruchs, Gleitzeitsaldos oder Überstundenguthabens.
3. In der Vereinbarung ist festzuhalten, dass sie erst mit Genehmigung des Antrages über eine vorzeitige Pensionierung durch die zuständige Behörde in Kraft tritt.

### **Art. 1a** Mitglieder der Gerichte {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--165.321--1a}

1. Bei den Mitgliedern der Gerichte gemäss § 7 Abs. 2 DvPEN übernimmt die Justizleitung die Aufgaben der Anstellungsbehörde und der Kanton Aargau diejenigen des Arbeitgebers.

### **Art. 2** Ausgleich der Leistungskürzung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--165.321--2}

1. Der Arbeitgeber beteiligt sich am Ausgleich der Leistungskürzungen nach Massgabe seines Interesses an der Weiterbeschäftigung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters.
2. Ist das Interesse an einer Weiterbeschäftigung gering, beteiligt er sich bis zum Maximum des vom Grossen Rat bestimmten Rahmens am Ausgleich der Leistungskürzungen. Bei mittlerem Interesse gleicht er maximal 60 % dieses Rahmens aus.
3. Er berücksichtigt dabei die Leistung und das Verhalten der letzten fünf Jahre. Als Grundlage dienen in erster Linie Mitarbeitendenbeurteilungen beziehungsweise bei Lehrpersonen die Beurteilungen durch die Schulleitenden. Bei Personen ohne regelmässige Beurteilungen von Leistung und Verhalten gibt die vorgesetzte Stelle oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Aufsichtsbehörde eine entsprechende Beurteilung ab. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit guten bis sehr guten Beurteilungen können das jeweilige Maximum erreichen.
4. Der Arbeitgeber berücksichtigt beim Ausgleich der Leistungskürzungen zudem die persönlichen Verhältnisse, namentlich allfällige berufsbedingte gesundheitliche Beeinträchtigungen, und die Arbeitsmarktfähigkeit der Mitarbeitenden.

### **Art. 3** Gesamtbeurteilung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--165.321--3}

1. Die Kriterien zur Bemessung der Beteiligung des Arbeitgebers an der Ausfinanzierung der Kürzungen der Altersleistungen sind von der Anstellungsbehörde in einer Gesamtbeurteilung zu würdigen.

### **Art. 4** APK-Bestimmungen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--165.321--4}

1. Im Rahmen der Abwicklung von vorzeitigen Pensionierungen sind die Bestimmungen des Vorsorgereglements und des Kernplans der Aargauischen Pensionskasse (APK) zu berücksichtigen.

### **Art. 5** Information {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ag--165.321--5}

1. Die Anstellungsbehörde hat in Zusammenarbeit mit dem für das Personal zuständigen Departement sicherzustellen, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter über die weitergehenden finanziellen Folgen der allfälligen vorzeitigen Pensionierung wie Steuern oder AHV-Beiträge vor dem Abschluss einer Vereinbarung informiert wird.

### **Art. 6** Überweisung an APK {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ag--165.321--6}

1. Der Kanton vergütet der APK seinen Anteil an der Ausfinanzierung des Ausgleichs der Kürzung der ordentlichen APK-Altersrente und die Überbrückungsrente auf den Zeitpunkt der vorzeitigen Pensionierung.

### **Art. 7** Publikation und Inkrafttreten {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ag--165.321--7}

1. Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.