210.115
# Ausführungsbestimmungen zur BVG- und Stiftungsaufsicht Aargau
(Ausführungsbestimmungen BVSA)
Vom 22.04.2013 (Stand 01.01.2024)

## 1. Einrichtungen für berufliche Vorsorge&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 1** Einsichtnahme in die jährlichen Berichterstattungen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--210.115--1}

1. Die Einrichtungen für berufliche Vorsorge haben der BVG- und Stiftungsaufsicht Aargau (BVSA) spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahrs unaufgefordert den jährlichen Bericht rechtsgültig unterzeichnet mit den notwendigen Unterlagen zur Kontrolle einzureichen.
2. Besteht bei einer Einrichtung für berufliche Vorsorge eine Unterdeckung gemäss Art. 44 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV2) vom 18. April 1984, ist der jährliche Bericht der BVSA spätestens vier Monate nach Abschluss des Geschäftsjahrs einzureichen.
3. Die BVSA kann für die Berichterstattung die Verwendung bestimmter Formulare vorschreiben.
4. Die BVSA nimmt Einsicht in die jährlichen Berichterstattungsunterlagen der Einrichtungen für berufliche Vorsorge. Sie nimmt die Aufgaben gemäss Art. 62 des Bundesgesetzes über die berufliche Alter-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 wahr.

## 2. Stiftungen, die nicht auf dem Gebiet der Personalvorsorge tätig sind (klassische Stiftungen)

### **Art. 2** Prüfung der Reglemente {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--210.115--2}

1. Nach Errichtung der Stiftung erlassene Reglemente und deren Änderungen sind der BVSA unter Beilage der unterzeichneten Protokolle einzureichen.
2. Die BVSA prüft, ob die Reglemente und deren Änderungen rechtmässig zustande gekommen sind und mit Gesetz und Stiftungsurkunde übereinstimmen.

### **Art. 3** Einsichtnahme in die jährlichen Berichterstattungen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--210.115--3}

1. Der BVSA sind alljährlich innert 6 Monaten seit Ablauf des Rechnungsjahrs unaufgefordert und rechtsgültig unterzeichnet einzureichen:
   a) …
   b) vom Stiftungsrat genehmigte, rechtsgültig unterzeichnete Jahresrechnung, bestehend aus Bilanz und Betriebsrechnung mit den Vorjahreszahlen und dem Anhang,
   c) Protokoll betreffend Genehmigung der Jahresrechnung,
   d) Bericht der Revisionsstelle, falls eine solche gesetzlich vorgeschrieben oder in der Stiftungsurkunde oder im Reglement vorgesehen ist,
   e) allfälliger Lagebericht gemäss Art. 961c des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911,
   f) bei mehrheitlich durch die Stiftung beherrschten Gesellschaften auch die Jahresrechnung und der Bericht der Revisionsstelle der beherrschten Gesellschaft und gegebenenfalls die Konzernrechnung,
   g) allfällige weitere von der BVSA einverlangte Unterlagen, insbesondere der umfassende Bericht bei Vorliegen einer ordentlichen Revision.
2. Die BVSA kann von den Stiftungen alle sachdienlichen Aufschlüsse verlangen, insbesondere in sämtliche Unterlagen, wie Bücher, Belege, Korrespondenzen, Protokolle, Einsicht nehmen und nötigenfalls auf Kosten der Stiftung das Gutachten einer Fachperson einholen.
3. Sie kann für die Berichterstattung die Verwendung bestimmter Formulare sowie spezifische Angaben im Anhang zur Jahresrechnung vorschreiben.

### **Art. 4** Änderung von Stiftungsurkunden und Aufhebungen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--210.115--4}

1. Mit dem Gesuch um Änderung der Stiftungsurkunde oder der organisatorischen Aufhebung ohne Liquidation sind der BVSA einzureichen:
   a) auf ausdrückliches Verlangen der BVSA die gültige Fassung der Stiftungsurkunde,
   b) der Beschluss des zuständigen Stiftungsorgans mit dem Wortlaut der Änderungen oder ein Antrag des Stifters sowie die entsprechenden Protokolle.
2. …
3. Nach Aufhebung der Stiftung genehmigt die BVSA die Schlussabrechnung und ermächtigt den Handelsregisterführer zur Löschung.

### **Art. 5** Liquidation {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ag--210.115--5}

1. Mit dem Gesuch um Feststellung der Aufhebung und Ermächtigung zur Liquidation ist der BVSA eine Aufstellung über die beabsichtigte Verwendung des Stiftungsvermögens samt den entsprechenden Protokollen einzureichen.
2. Nach Gutheissung des Gesuchs überwacht die BVSA den Vollzug der Liquidation, genehmigt die Schlussabrechnung und ermächtigt das Handelsregisteramt zur Löschung der Stiftung.

### **Art. 5a** Befreiung von der Bezeichnung einer Revisionsstelle {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ag--210.115--5a}

1. Die Aufsichtsbehörde kann eine Stiftung von der Pflicht befreien, eine Revisionsstelle zu bezeichnen, wenn die Voraussetzungen nach Art. 83b Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 sowie der Verordnung über die Revisionsstelle von Stiftungen vom 24. August 2005 erfüllt sind und einfache finanzielle Verhältnisse vorliegen. Die Verfügung ist dem Handelsregisteramt zur Kenntnis zu bringen. Die Befreiung kann jederzeit widerrufen werden.
2. Ist die Stiftung von der Pflicht, eine Revisionsstelle zu bezeichnen, befreit, so muss sie jährlich bestätigen, dass:
   a) die Jahresrechnung vollständig ist und alle relevanten Geschäftsfälle und Sachverhalte gesetzeskonform abgebildet sind (Vollständigkeitserklärung),
   b) das Vermögen dem Zweck entsprechend verwendet worden ist und
   c) die Voraussetzungen für die Befreiung weiterhin gegeben sind.
3. Bezeichnet die Stiftung freiwillig eine Revisionsstelle, ist deren Bericht den Berichterstattungsunterlagen beizulegen.

### **Art. 5b** Aufsichtstätigkeit und Aufsichtsmittel {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ag--210.115--5b}

1. Die BVSA nimmt sinngemäss die Aufgaben gemäss Art. 62 BVG wahr. Es stehen ihr dazu die Aufsichtsmittel nach Art. 62a BVG sinngemäss zur Verfügung.

### **Art. 5c** Verzeichnis {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ag--210.115--5c}

1. Die BVSA führt ein Verzeichnis über alle beaufsichtigten klassischen Stiftungen nach Kapitel 2. Das Verzeichnis enthält Name, Sitz und Zweck der Stiftungen sowie das Datum der Errichtung der Stiftung und der Aufsichtsübernahme.

## 3. Schlussbestimmung

### **Art. 6** Inkrafttreten {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ag--210.115--6}

1. Diese Ausführungsbestimmungen sind vom Verwaltungsrat mit Beschluss vom 22. April 2013 verabschiedet worden und treten vorbehältlich der Genehmigung durch den Regierungsrat per 1. August 2013 in Kraft.