210.125
# Verordnung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
(V KESR)
Vom 30.05.2012 (Stand 01.01.2018)

## 1. Verfahren

### **Art. 1** Koordinationsperson der Gemeinde {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--210.125--1}

1. Der Gemeinderat bezeichnet die für die Koordination im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht zuständige Person sowie ihre Stellvertretung.
2. Er teilt der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde mit, wer diese Funktion ausübt.
3. Die Koordinationsperson organisiert die Entgegennahme und Erledigung der Aufträge der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und ist für die reibungslose Zusammenarbeit der Gemeinde mit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde verantwortlich.

### **Art. 2** Koordinationsperson der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--210.125--2}

1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bestimmt eine Koordinationsperson und deren Stellvertretung, die für die Beantwortung von Fragen und die Beratung der Gemeinden sowie der Beiständinnen und Beistände sorgt.
2. Sie teilt den Gemeinden sowie den Beiständinnen und Beiständen mit, wer diese Funktion ausübt.

### **Art. 2a** Zusammenarbeit mit Behörden, Stellen und Drittpersonen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--210.125--2a}

1. Unter der Leitung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde findet ein Austausch zwischen allen an einem konkreten Fall beteiligten Behörden, Stellen und Drittpersonen (§ 30 EG ZGB) statt, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben aller Beteiligten und zum Schutz der betroffenen Person erforderlich ist.
2. Für den Austausch und zur Sicherstellung der Zusammenarbeit kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde alle im konkreten Fall beteiligten Behörden, Stellen und Drittpersonen zu Fallkonferenzen einladen. Sie bestimmt die Behörden, Stellen und Drittpersonen, die an einer Fallkonferenz teilnehmen.
3. Berufsbeiständinnen und -beistände, Abklärungspersonen der Gemeinden sowie weitere Fachbehörden können bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Einberufung einer Fallkonferenz beantragen.

### **Art. 3** Abklärungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--210.125--3}

1. Die Abklärungen der Gemeinden erfolgen im Auftrag der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde im Rahmen eines Amts- oder eines Sozialberichts.
1bis Der Amts- oder Sozialbericht kann auf Anweisung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde dieser oder einem ihrer Mitglieder mündlich zu Protokoll gegeben werden.
1ter Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann den Sachverhalt auch mit elektronischen Hilfsmitteln (Telefon, E-Mail usw.) abklären beziehungsweise abklären lassen, soweit die Datensicherheit gewährleistet ist. Das Ergebnis dieser Abklärungen ist in schriftlicher Form festzuhalten und den Akten in geeigneter Form beizufügen.
2. Zu den Abklärungen der Gemeinden gehört auch die Beratung nicht miteinander verheirateter Eltern bei der Erstellung von Verträgen, die den Unterhalt und allenfalls die gemeinsame elterliche Sorge regeln, und bei der Begründung des Kindesverhältnisses durch Anerkennung.

### **Art. 4** Amtsbericht {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--210.125--4}

1. Amtsberichte sind Zusammenstellungen der bereits bei der Gemeinde vorhandenen Informationen. Sie enthalten weder eine Analyse noch eine Bewertung der Daten.
2. Bei Bedarf kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Gemeinde auffordern, zusätzliche Informationen zu erheben. Diese hat sie in ihrem Auftrag zu bezeichnen.

### **Art. 5** Sozialbericht {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ag--210.125--5}

1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bezeichnet im Auftrag an die Gemeinde zur Erstellung eines Sozialberichts die zu bearbeitenden Fragestellungen und abzuklärenden Themenbereiche, wie namentlich
   a) persönliche Situation,
   b) Wohnen,
   c) Arbeit,
   d) Gesundheit,
   e) Erziehung,
   f) Schule,
   g) Beziehungen zum Umfeld,
   h) wirtschaftliche Verhältnisse,
   i) Vertretungs-, Betreuungs- und Verwaltungsbedarf.
2. Sozialberichte sind Beschreibungen von Lebenssituationen der betroffenen Personen. Sie schildern, analysieren und bewerten den Schwächezustand, die Gefährdungssituation sowie die vorhandenen Fähigkeiten und zeigen den Handlungsbedarf auf.
3. In komplexen Themenbereichen sind Sozialberichte von Fachpersonen zu erstellen, die über die erforderliche Ausbildung und Erfahrung zur Abklärung und Bewertung der beauftragten Themenbereiche verfügen. Dies gilt namentlich bei
   a) Gefährdung des Kindeswohls,
   b) Sorgerechts- und Besuchsrechtsfragen,
   c) psychisch kranken und verwahrlosten Menschen,
   d) suchterkrankten Menschen,
   e) Menschen mit einer geistigen Behinderung.
4. Für die Erstellung von Sozialberichten in weniger komplexen Themenbereichen, namentlich betreffend Betagte, können auch andere Personen mit beruflicher Erfahrung im Kindes- und Erwachsenenschutz eingesetzt werden.
5. Sozialberichte müssen nachvollziehbar, transparent und sachlich formuliert sein, die bezeichneten Themenbereiche eingehend abhandeln und bewerten sowie die gestellten Fragen vollständig beantworten. Die abklärende Person nimmt Stellung im Sinn eines Fazits.

### **Art. 6** Einbezug der Gemeinde {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ag--210.125--6}

1. Die Gemeinde ist gemäss § 33 Abs. 1 EG ZGB in ihren Interessen wesentlich berührt, wenn der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eine direkte, mindestens vorläufige finanzielle Leistungspflicht der unterstützungspflichtigen Gemeinde bewirkt.
2. Die Gemeinde hat im Übrigen das Recht, jederzeit eine Stellungnahme einzureichen.

## 2. Mandatsführung

### **Art. 7** Vorschlagsrecht der Gemeinden {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ag--210.125--7}

1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde erkundigt sich vor der Ernennung bei der Gemeinde nach geeigneten Berufsbeiständinnen und -beiständen oder nach Privatpersonen, die als Beiständinnen und Beistände geeignet sind.
2. Diese Anfrage entfällt, wenn aufgrund der Umstände die Person der Beiständin oder des Beistands bereits feststeht, namentlich wenn es sich um Angehörige oder andere nahe stehende geeignete Personen handelt oder die betroffene Person eine geeignete Vertrauensperson als Beiständin oder Beistand wünscht.

### **Art. 8** Persönliche Anforderungen an Berufsbeiständinnen und -beistände {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ag--210.125--8}

1. Die Gemeinden haben im Rahmen des Auswahlverfahrens von Berufsbeiständinnen und -beiständen Betreibungsregister- und Strafregisterauszüge einzuverlangen.

### **Art. 9** Rechnungsablage und Berichterstattung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ag--210.125--9}

1. Die Beiständin oder der Beistand legt die Rechnung und den Bericht innert drei Monaten seit Ablauf der Rechnungs- beziehungsweise Berichtsperiode oder nach Beendigung des Mandats der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vor. Diese kann bei Vorliegen besonderer Gründe die Frist verkürzen oder verlängern.
2. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde führt über die Fälligkeit der Rechnungen und Berichte (Art. 410 und 411 ZGB) eine Kontrolle.

### **Art. 10** Form und Inhalt von Beistandschaftsrechnung und -bericht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--210.125--10}

1. Die Beiständin oder der Beistand hat die Beistandschaftsrechnung in doppelter Ausfertigung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde einzureichen. Die Rechnung enthält die
   a) Übersicht über den aktuellen Bestand des Vermögens,
   b) Veränderungen des Vermögens in Bestand und Anlage,
   c) Einnahmen und Ausgaben.
2. Die Angaben in Absatz 1 lit. a–c sind zu belegen.
3. Zusammen mit der Beistandschaftsrechnung ist auch der Bericht über die Lage der betroffenen Person und die Ausübung der Beistandschaft in doppelter Ausfertigung einzureichen. Soweit notwendig, beantragt die Beiständin oder der Beistand die Anpassung der Massnahme.

### **Art. 11** Prüfungsentscheid {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--210.125--11}

1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hat Rechnung und Bericht zu prüfen (Art. 415 ZGB) und ihren Prüfungsentscheid in beide Rechnungs- und Berichtsdoppel einzutragen.
2. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde entscheidet in der Regel innert drei Monaten über die Genehmigung von Rechnung und Bericht.

### **Art. 12** Aufbewahrung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--210.125--12}

1. Ein Rechnungs- und Berichtsexemplar mit den Belegen ist von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde aufzubewahren, das andere an die Beiständin oder den Beistand zurückzugeben.

### **Art. 13** Entschädigung der Beiständinnen und Beistände; Allgemeines {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--210.125--13}

1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bemisst die Entschädigung nach einem nach Schwierigkeit des Mandats zu bestimmenden Pauschalbetrag.
2. Der Pauschalbetrag für eine zweijährige Rechnungs- beziehungsweise Berichtsperiode beträgt Fr. 500.– bis Fr. 4'000.–.
3. In begründeten Einzelfällen kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde einen höheren Pauschalbetrag festlegen oder die Entschädigung nach dem notwendigen zeitlichen Aufwand im Stundenansatz bemessen.
3bis Der Stundenansatz beträgt Fr. 80.–. Die Entschädigung für eine zweijährige Rechnungs- beziehungsweise Berichtsperiode beträgt im Gesamten maximal Fr. 20'000.–. Sind besondere Fachkenntnisse erforderlich, kann vom Stundenansatz und vom Gesamtbetrag abgewichen werden.
4. Ausgewiesene Spesen und Auslagen sind zusätzlich zu ersetzen. Für Reisespesen gelten die §§ 4 bis 10 der Verordnung über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen vom 31. Januar 2001. Bei geringfügigem Spesenaufwand kann eine Pauschale in der Höhe von Fr. 20.– bis Fr. 50.– gewährt werden.
5. Die mit der Führung einer Beistandschaft beauftragte Privatperson kann auf die Entschädigung sowie den Spesen- und Auslagenersatz verzichten.

### **Art. 14** Kostentragung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--210.125--14}

1. Die Gemeinde trägt die Entschädigung sowie den Spesen- und Auslagenersatz, wenn das Vermögen gemäss § 43 Abs. 4 EG ZGB im Zeitpunkt der Rechnungsablage und unter Berücksichtigung der Belastung der Entschädigung den Betrag von Fr. 15'000.– unterschreitet.
2. Die Gemeinden können für den Fall, dass eine Berufsbeiständin oder ein Berufsbeistand bestellt ist (§ 42 Abs. 1 EG ZGB), diese oder diesen selbst besolden und die von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde festgelegte Entschädigung sowie den Spesen- und Auslagenersatz aus dem Vermögen der verbeiständeten Person für die Gemeinde vereinnahmen.

### **Art. 15** Aktenführung und -aufbewahrung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--210.125--15}

1. Die Beiständin oder der Beistand hat alle für die betroffene Person wichtigen Unterlagen bis zur Beendigung des Mandats sicher aufzubewahren und wesentliche Ereignisse in geeigneter Form festzuhalten.
2. Nach Beendigung der Massnahme sind die Akten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu übergeben. Diese kann Berufsbeiständinnen und -beiständen die Aufbewahrung von Akten auch nach Beendigung der Massnahme erlauben, wenn ein Verzeichnis dieser Akten bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde geführt wird.

## 3. Erfahrungsaustausch, Praxisentwicklung und Fachtagung

### **Art. 16** Erfahrungsaustausch und Praxisentwicklung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--210.125--16}

1. Zum Zweck der Qualitätssicherung sowie der Qualitäts- und Praxisentwicklung sorgt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde für einen regelmässigen Erfahrungsaustausch zwischen ihr, den Gemeinden, den mit den Abklärungen betrauten Personen sowie den Berufsbeiständinnen und -beiständen. Sie führt dazu mindestens eine Veranstaltung pro Jahr durch.

### **Art. 17** Fachtagung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--210.125--17}

1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde führt für die Gemeinden, die mit den Abklärungen betrauten Personen sowie die Beiständinnen und Beistände regelmässig eine Fachtagung zu ausgewählten Fachfragen durch.

## 3bis. Fürsorgerische Unterbringung&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 17bis** Zuständiges Departement {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--210.125--17bis}

1. Das Departement Gesundheit und Soziales ist gemäss § 46 Abs. 3 EG ZGB zuständig.

## 4. Schluss- und Übergangsbestimmungen&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 17a** Übergangsrecht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--210.125--17a}

1. Für Mandate, deren Rechnungs- beziehungsweise Berichtsperiode vor dem 1. Januar 2017 beginnt, bemisst sich die Entschädigung der Beiständinnen und Beistände nach dem bisherigen Recht.

### **Art. 18** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--210.125--18}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.