210.311
# Verordnung zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch
(V EG ZGB)
Vom 27.09.2017 (Stand 01.07.2024)

## 1. Personenrecht

### **Art. 1** Namensänderung (§ 5 Abs.1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EG ZGB] vom 27. Juni 2017) {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--210.311--1}

1. Das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) entscheidet über Namensänderungsgesuche.

### **Art. 1bis** Elektronische Überwachung (§ 4a EG ZGB) {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--210.311--1bis}

1. …
2. …
3. Die überwachte Person trägt die für den Vollzug der elektronischen Überwachung zusätzlich anfallenden Kosten für den Festnetztelefonanschluss oder für den Mobilfunkempfang selber.
4. …

### **Art. 2** Zivilstandswesen (§ 9 EG ZGB), a) Aufsicht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--210.311--2}

1. Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen ist das DVI (Art. 84 Abs. 2 der Zivilstandsverordnung [ZStV] vom 28. April 2004).
2. Das DVI kann für die Zivilstandsämter verbindliche Weisungen erlassen, soweit das Bundesrecht und das kantonale Recht keine abschliessende Regelung vorsehen.

### **Art. 3** b) Amtsräume {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--210.311--3}

1. Der Gemeinderat am Sitz des Zivilstandsamts bezeichnet mindestens einen Amtsraum, der für die Durchführung von Trauungen und zeremoniellen Umwandlungen der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe unentgeltlich zur Verfügung steht.
2. Im Rahmen des Gemeindevertrags gemäss § 8 Abs. 2 EG ZGB kann geregelt werden, dass die Vertragsgemeinden andere Lokale für die Durchführung von Trauungen und zeremoniellen Umwandlungen der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe bezeichnen dürfen.
3. Zur Benutzung dieser anderen Lokale sind Vereinbarungen abzuschliessen und dem DVI zur Genehmigung zu unterbreiten.
4. Ohne anders lautende Regelung im Gemeindevertrag ist der Gemeinderat für die Bezeichnung der anderen Lokale in seiner Gemeinde für die Durchführung von Trauungen und zeremoniellen Umwandlungen der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe sowie für den Abschluss der Vereinbarungen zu deren Benutzung zuständig.

### **Art. 4** c) Zeiten für die Durchführung von Trauungen und zeremoniellen Umwandlungen der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe&nbsp;<strong>*</strong> {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--210.311--4}

1. Der Gemeinderat am Sitz des Zivilstandsamts legt in Ermangelung einer Regelung im Gemeindevertrag für alle Amtsräume und anderen Lokale die Zeiten für die Durchführung von Trauungen und zeremoniellen Umwandlungen der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe fest.

### **Art. 5** d) Personal {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ag--210.311--5}

1. Der Gemeinderat am Sitz des jeweiligen Zivilstandsamts informiert das DVI über das Personal des Zivilstandsamts vor der Anstellung, unter Angabe der Personalien, der Ausbildung, der Funktion und des Pensums.

### **Art. 6** e) Kosten der Aus- und Weiterbildung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ag--210.311--6}

1. Der Kanton belastet den Zivilstandsämtern die Kosten der Aus- und Weiterbildung des Personals der Zivilstandsämter im Verhältnis der Anzahl der Teilnehmenden.

### **Art. 7** f) Todesmeldungen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ag--210.311--7}

1. Meldepflichtige gemäss Art. 34a Abs. 1 lit. b ZStV können den Tod durch Vermittlung einer Amtsstelle der Wohngemeinde der verstorbenen Person melden.
2. Der Gemeinderat bezeichnet die Amtsstelle für die Entgegennahme und Weiterleitung der Todesmeldungen. Er gibt dem zuständigen Zivilstandsamt die Amtsstelle und die verantwortlichen Personen bekannt.
3. Die Amtsstelle stellt dem zuständigen Zivilstandsamt unverzüglich das Original der von der meldepflichtigen Person unterschriebenen Meldung unter Beilage der ärztlichen Todesbescheinigung und der zusätzlich eingereichten Dokumente zu.

### **Art. 8** g) Aufnahme in das Personenstandsregister {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ag--210.311--8}

1. Das Zivilstandsamt nimmt ausländische Personen vor dem Einbürgerungsverfahren in das Personenstandsregister auf.

### **Art. 9** h) Kennzeichnung des Bürgerrechts {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ag--210.311--9}

1. Personen mit Gemeinde- und Ortsbürgerrecht sind im Personenstandsregister gesondert zu kennzeichnen.
2. Bei Gemeinden ohne Ortsbürgergemeinde entfällt die Kennzeichnung.

### **Art. 10** i) Belege {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--210.311--10}

1. Die Belege zu den Geschäftsfällen sind nach den Geschäftsfallnummern abzulegen (Art. 31 ZStV).

### **Art. 11** j) Findelkinder {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--210.311--11}

1. Bei Findelkindern ist der Gemeindeammann zuständig für die Entgegennahme der Nachricht, die Namensgebung und die Meldung an das Zivilstandsamt (Art. 38 ZStV).

### **Art. 12** k) Amtliche Mitteilungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--210.311--12}

1. Gerichtsurteile sowie vor Gericht erfolgte und testamentarische Kindesanerkennungen (Art. 40 und Art. 42 Abs. 1 lit. b und c ZStV) sind mit Rechtskraftvermerk dem Zivilstandsamt mitzuteilen, in dessen Kreis das erstinstanzliche Gericht liegt.
2. Der Gemeinderat teilt Beschlüsse über Erwerb und Verlust des Gemeinde- und Kantonsbürgerrechts sowie des Ortsbürgerrechts mit Rechtskraftvermerk dem Zivilstandsamt seines Zivilstandskreises mit.

### **Art. 13** l) Veröffentlichung von Zivilstandsfällen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--210.311--13}

1. Die Gemeinden können mit schriftlicher Zustimmung der Betroffenen beziehungsweise der Hinterbliebenen Geburten, Todesfälle, Trauungen, Umwandlungen der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe und Eintragungen von Partnerschaften ihrer Einwohnerinnen und Einwohner veröffentlichen.

## 2. Familienrecht

### **Art. 14** Adoption (§ 14 Abs. 1 und 2 EG ZGB) {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--210.311--14}

1. Das DVI ist die zuständige Behörde.
2. Abklärungen im Zusammenhang mit der Adoptionspflege, der Adoption und der Suche nach leiblichen Angehörigen sind von Sachverständigen in Sozialarbeit oder Psychologie mit Berufserfahrung im Kindesschutz- oder Adoptionswesen durchzuführen.

### **Art. 15** Pflegekinderwesen und Dienstleistungsangebote in der Familienpflege (§18 EG ZGB) {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--210.311--15}

1. Das Departement Bildung, Kultur und Sport (BKS) ist in den Bereichen gemäss § 18 Abs. 1 EG ZGB zuständig.
2. Es ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Gemeinderats gestützt auf § 18 Abs. 2 lit. a EG ZGB.
3. Das Departement Gesundheit und Soziales (DGS) ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Gemeinderats gestützt auf § 18 Abs. 2 lit. b und c EG ZGB.

### **Art. 16** Internationale Kindesentführung und internationaler Kindes- und Erwachsenenschutz (§ 20 EG ZGB) {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--210.311--16}

1. Das DVI ist zentrale Behörde sowie Vollstreckungsbehörde.

## 3. Sachenrecht

### **Art. 17** Betreten von Wald und Weide (§ 77 Abs. 1 EG ZGB) {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--210.311--17}

1. Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) erlässt Verbote betreffend den Wald.
2. Das Departement Finanzen und Ressourcen (DFR) erlässt Verbote betreffend Weiden.

### **Art. 18** Stockwerkeigentum {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--210.311--18}

1. Die Aargauische Gebäudeversicherung erteilt die amtliche Bestätigung, dass die im Stockwerkeigentum zu Sonderrecht ausersehenen Räumlichkeiten in sich geschlossene Raumeinheiten mit eigenem Zugang sind (Art. 68 Abs. 2 und Art. 69 Abs. 3 der eidgenössischen Grundbuchverordnung vom 23. September 2011).

### **Art. 19** Stockwerkeigentumsähnliche dingliche Rechtsverhältnisse {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--210.311--19}

1. Stockwerkeigentumsähnliche dingliche Rechtsverhältnisse, die in der Form des am 1. Januar 1912 in Kraft getretenen Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 begründet worden sind, bleiben unverändert nach diesen Bestimmungen bestehen. Die Beteiligten können das Stockwerkeigentum auch den Formen des am 1. Januar 1965 geltenden Rechts unterstellen (Art. 20ter des Schlusstitels des Zivilgesetzbuchs).

### **Art. 20** Naturkörper und Altertümer (§ 80 EG ZGB) {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--210.311--20}

1. Das Departement BVU ist zuständig für Naturkörper.
2. Das Departement BKS ist zuständig für Altertümer.

### **Art. 21** Pfandleihgewerbe (§ 84 EG ZGB), a) Persönliche Voraussetzungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--210.311--21}

1. Die Person, die das Pfandleihgewerbe betreiben will, muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
   a) sie darf in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des Gesuchs nicht wegen Straftaten gegen das Vermögen verurteilt worden sein,
   b) es dürfen gegen sie keine Verlustscheine vorliegen.
2. Handelsgesellschaften und anderen juristischen Personen, die im Handelsregister eingetragen sind, wird die Bewilligung erteilt, wenn alle Mitglieder der Geschäftsleitung oder der geschäftsführenden Organe beziehungsweise die geschäftsführenden Gesellschafter die Voraussetzungen gemäss Absatz 1 erfüllen.

### **Art. 22** b) Weitere Voraussetzungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--210.311--22}

1. Die Person, die das Pfandleihgewerbe betreiben will, muss den Nachweis erbringen, dass
   a) die hinterlegten Pfandgegenstände zum Verkehrswert gegen Diebstahl, Elementarschäden sowie Vandalismus versichert sind,
   b) sie für die Dauer der Bewilligung über eine für die Art und das Ausmass des Betriebs ausreichende Betriebshaftpflichtversicherung verfügt, die auch die sorgfältige Aufbewahrung der Pfandgegenstände umfasst,
   c) ihr Betrieb im Handelsregister eingetragen ist.

### **Art. 23** c) Bewilligungserteilung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--210.311--23}

1. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) erteilt die Bewilligung in der Regel befristet auf fünf Jahre. Sie kann frühestens ein Jahr vor Fristablauf neu erteilt werden.

### **Art. 24** d) Buchführungspflicht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--210.311--24}

1. Neben den üblichen Geschäftsbüchern führt die Pfandleiherin oder der Pfandleiher ein Pfandleihbuch, das über jeden Versatzpfandvertrag mindestens folgende Einträge enthält:
   a) Datum des schriftlichen Versatzpfandvertrags,
   b) Name und Adresse der verpfändenden Person,
   c) Darlehensbetrag,
   d) Fälligkeit des Darlehens,
   e) Zinssatz,
   f) Angaben zu besonderen Kosten der Aufbewahrung,
   g) Beschreibung des Pfandgegenstands zu dessen Identifizierung,
   h) Nummer des Versatzscheins,
   i) genauer Ort der Aufbewahrung.

### **Art. 25** e) Minimale Darlehensdauer {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--210.311--25}

1. Das Darlehen darf nicht früher als drei Monate nach seiner Aushändigung zurückgefordert werden.

### **Art. 26** f) Höchstzinssatz; besondere Kosten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--210.311--26}

1. Der für die Darlehensgewährung zu entrichtende Jahreszins darf höchstens 12 % betragen. Besondere Kosten für die Aufbewahrung dürfen separat verrechnet werden; sie müssen im Versatzpfandvertrag detailliert und betragsmässig aufgeführt sein.

### **Art. 27** g) Amtlicher Verkauf {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--210.311--27}

1. Das Betreibungsamt am Sitz des Pfandleihbetriebs vollzieht den amtlichen Verkauf.
2. Die vorgängige öffentliche Aufforderung wird im Amtsblatt veröffentlicht; vorab ist die verpfändende Person zu orientieren.

### **Art. 28** h) Aufsicht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--210.311--28}

1. Das AWA übt die Aufsicht über das Pfandleihgewerbe aus. Es kann zur Erfüllung seiner Aufgabe Dritte beiziehen.
2. Die Person, die das Pfandleihgewerbe ausübt, hat dem AWA auf Verlangen Auskunft über die bewilligungspflichtige Tätigkeit zu erteilen, Einsicht in die Bücher und übrigen Geschäftsunterlagen sowie Zugang zu den Geschäftsräumlichkeiten zu gewähren.

### **Art. 29** i) Gebühren {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--210.311--29}

1. …
2. Das zuständige Betreibungsamt erhebt für die Durchführung des amtlichen Verkaufs Gebühren gemäss der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) vom 23. September 1996.

## 4. Obligationenrecht

### **Art. 30** Miet- und Pachtrecht, a) Hinterlegung des Miet- und Pachtzinses {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--210.311--30}

1. Die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht am Ort der gelegenen Sache ist Hinterlegungsstelle für den Miet- oder Pachtzins gemäss den Art. 259g und 288 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911.

### **Art. 31** b) Formulare {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--210.311--31}

1. Das DVI ist zuständig für die Genehmigung der Formulare für die Kündigung sowie für die Mitteilung von Mietzinserhöhungen und anderen einseitigen Vertragsänderungen.

### **Art. 32** c) Berichterstattung und richterliche Urteile {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--210.311--32}

1. Die Schlichtungsbehörden stellen dem Generalsekretariat Justiz die in Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der bundesrätlichen Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG) vom 9. Mai 1990 geforderten Informationen zur Verfügung.
2. Die Bezirksgerichtspräsidentinnen und Bezirksgerichtspräsidenten und das Obergericht stellen der Justizleitung zwei Doppel ihrer Urteile über angefochtene Mietzinse und andere Forderungen der Vermieter zu.
3. Die Justizleitung erstellt einen zusammenfassenden Bericht über die Tätigkeit der Schlichtungsbehörden des Kantons und leitet diesen sowie ein Doppel der Urteile gemäss Absatz 2 an das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement weiter.

### **Art. 33** d) Bekanntgabe der Zusammensetzung der Schlichtungsbehörden {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--210.311--33}

1. Das DVI publiziert im Amtsblatt jeweils nach den Gesamterneuerungswahlen die Zusammensetzung aller Schlichtungsbehörden des Kantons sowie die Entlassungen und Ersatzwahlen im Laufe einer Amtsperiode.

### **Art. 34** Ehe- und Partnerschaftsvermittlung (§ 95 EG ZGB), a) Zuständigkeiten {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--210.311--34}

1. Das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) ist zuständig für die Erteilung, Erneuerung, Entziehung und Aufhebung der Bewilligungen für die berufsmässige Ehe- oder Partnerschaftsvermittlung von oder an Personen aus dem Ausland. Es beaufsichtigt die betreffenden, im Kanton ansässigen Vermittlungsstellen.
2. Es kann die zur Abklärung des Sachverhalts erforderlichen polizeilichen Ermittlungen veranlassen.
3. Es ist für die Bestimmung, Entgegennahme, nachträgliche Anpassung, Freigabe, Aufstockung und Herausgabe der Kaution zuständig.

### **Art. 35** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--210.311--35}

### **Art. 36** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--210.311--36}

### **Art. 37** Kantonale Depositenstelle {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--210.311--37}

1. Kantonale Depositenstelle gemäss den Titeln 24–33 des Obligationenrechts sind die Aargauische Kantonalbank und diejenigen Geldinstitute, die auf ihr Gesuch hin vom Regierungsrat zur Entgegennahme solcher Depositen ermächtigt sind.
2. Die Geldinstitute, die diese Ermächtigung erhalten, sind im Amtsblatt zu publizieren.

## 5. Schlussbestimmung

### **Art. 38** Inkrafttreten {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--210.311--38}

1. Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund am 1. Januar 2018 in Kraft.