210.700
# Gesetz über die BVG- und Stiftungsaufsicht
(G-BVSA)
Vom 15.01.2013 (Stand 01.01.2018)

## 1. Einleitung

### **Art. 1** Name, Rechtsform und Sitz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--210.700--1}

1. Die BVG- und Stiftungsaufsicht Aargau (BVSA) ist eine selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts.
2. Der Regierungsrat legt den Sitz der Anstalt fest.

### **Art. 2** Zweck {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--210.700--2}

1. Die BVSA ist die gemäss Bundesgesetzgebung zuständige Aufsichtsbehörde über
   a) Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, die ihrem Zweck nach der beruflichen Vorsorge dienen, mit Sitz im Kanton,
   b) Stiftungen, die nach ihren Bestimmungen dem Kanton Aargau oder einer aargauischen Gemeinde angehören und die nicht auf dem Gebiet der Personalvorsorge tätig sind.

## 2. Organisation, Zuständigkeit, Finanzen

### **Art. 3** Organe {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--210.700--3}

1. Organe der BVSA sind
   a) Verwaltungsrat,
   b) Geschäftsleitung,
   c) Revisionsstelle.

### **Art. 4** Verwaltungsrat {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--210.700--4}

1. Der Verwaltungsrat ist das oberste Organ der BVSA.
2. Er besteht aus drei bis fünf Mitgliedern. Der Regierungsrat wählt die Präsidentin oder den Präsidenten und die weiteren Mitglieder auf eine Amtsdauer von einem Jahr.
2bis Wählbar sind Personen, die bei Amtsantritt das 70. Altersjahr noch nicht vollendet und noch nicht 16 Jahre dem Verwaltungsrat angehört haben.
3. Der Verwaltungsrat nimmt die strategische Führung der Anstalt wahr und stellt die Überwachung der Geschäftsführung sicher. Ihm obliegen namentlich:
   a) Wahl der Geschäftsleiterin beziehungsweise des Geschäftsleiters,
   b) Wahl der Revisionsstelle,
   c) Beschluss des Budgets und des Finanzplans sowie die Genehmigung der Jahresrechnung und des Jahresberichts,
   d) Zustellung der Jahresrechnung und des Jahresberichts sowie einer Beurteilung des finanziellen Risikos zusammen mit dem Bericht der Revisionsstelle an den Regierungsrat,
   e) Erlass von Ausführungsbestimmungen zur BVG- und Stiftungsaufsicht,
   f) Erlass einer Gebührenordnung,
   g) Erlass eines Geschäftsreglements,
   h) Erlass personalrechtlicher Vorschriften im Rahmen der kantonalen Personalgesetzgebung,
   i) Erlass eines Reglements über die Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrats.
4. Die Wahl der Revisionsstelle gemäss Absatz 3 lit. b bedarf der Zustimmung durch den Regierungsrat.

### **Art. 5** Geschäftsleitung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ag--210.700--5}

1. Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter der BVSA
   a) ist für die operative Geschäftsführung zuständig,
   b) nimmt in der Regel an den Sitzungen des Verwaltungsrats mit beratender Stimme teil,
   c) erfüllt alle weiteren Aufgaben, die keinem anderen Organ zugewiesen sind.

### **Art. 6** Revisionsstelle {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ag--210.700--6}

1. Die Revisionsstelle der BVSA gewährleistet die unabhängige Erfüllung ihrer Aufgaben.
2. Sie prüft jährlich, ob
   a) die Jahresrechnung den gesetzlichen Vorschriften und den anerkannten Grundsätzen der Rechnungslegung entspricht,
   b) ein internes Kontrollsystem besteht, das den spezifischen Risiken der BVSA Rechnung trägt.
3. Sie erstattet dem Verwaltungsrat schriftlich Bericht über Vorgehen und Ergebnis der Prüfung und stellt Antrag.
4. Die Amtsdauer der Revisionsstelle beträgt maximal drei Geschäftsjahre. Eine Wiederwahl ist analog der Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 für die ordentliche Revision möglich.

### **Art. 7** Berufliche Vorsorge der Mitarbeitenden {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ag--210.700--7}

1. Die Angestellten der BVSA sind bei einer BVG-Einrichtung zu versichern, die nicht ihrer Aufsicht unterstellt ist.

### **Art. 8** Dotationskapital {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ag--210.700--8}

1. Zur Finanzierung stellt der Kanton der BVSA ein Dotationskapital von höchstens Fr. 2 Mio. zur Verfügung.
2. Die BVSA verzinst das Dotationskapital nach dem Zinssatz für Obligationen der Kantone, gestützt auf die Zinsstatistik der Schweizerischen Nationalbank, zuzüglich einer Verwaltungs- und Risikomarge von 0,5 %.
3. Die BVSA kann das Dotationskapital jederzeit ganz oder teilweise zurückzahlen.

### **Art. 9** Gebühren {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ag--210.700--9}

1. Die BVSA wird nach kaufmännischen Grundsätzen kostendeckend geführt.
2. Sie erhebt hierzu
   a) jährliche Aufsichtsgebühren,
   b) Gebühren für die einzelnen Prüfungen, Verfügungen und weiteren Dienstleistungen.
3. Die Aufsichtsgebühr wird aufgrund des Bruttovermögens bemessen. Von Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen wird ein pauschaler Zuschlag erhoben.
4. Gebühren für Prüfungen, Verfügungen und Dienstleistungen werden innerhalb des von der Gebührenordnung vorgegebenen Rahmens nach Aufwand bemessen.
5. Die Höhe der Gebühren wird in der Gebührenordnung festgelegt.

### **Art. 10** Abgaben an die Oberaufsichtskommission {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--210.700--10}

1. Die für die Oberaufsichtskommission des Bundes anfallenden Abgaben werden gemäss den Vorschriften des Bundesrechts durch die BVSA bei den Vorsorgeeinrichtungen erhoben und der Oberaufsichtskommission des Bundes zugeführt.

### **Art. 11** Überschussverwendung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--210.700--11}

1. Ein allfälliger Rechnungsüberschuss ist den Reserven zuzuweisen.
2. Die Reserven dürfen maximal die Höhe eines durchschnittlichen Jahresumsatzes erreichen, der aufgrund der jeweils vorangegangenen beiden Geschäftsjahre berechnet wird.

### **Art. 12** Budget, Finanzplan und Rechnungslegung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--210.700--12}

1. Die BVSA verfügt über ein Budget und einen Finanzplan sowie eine Finanz- und eine Betriebsbuchhaltung.
2. Die Jahresrechnung wird nach den Grundsätzen der ordnungsgemässen Rechnungslegung aufgestellt und gegliedert. Sie enthält eine Bilanz, eine Erfolgsrechnung und einen Anhang.

### **Art. 13** Aufsicht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--210.700--13}

1. Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die BVSA aus.
2. Die vom Verwaltungsrat beschlossenen Erlasse sind dem Regierungsrat zur Genehmigung zu unterbreiten.

## 3. Aufgaben

### **Art. 14** Vorsorgeeinrichtungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--210.700--14}

1. Im Bereich der Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen gemäss BVG erfüllt die BVSA alle Aufgaben, die gemäss Vorsorgerecht des Bundes in die Zuständigkeit der kantonalen Aufsichtsbehörde fallen.

### **Art. 15** Stiftungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--210.700--15}

1. Die BVSA überprüft insbesondere:
   a) Jahresrechnung und Bilanz,
   b) Kapitalanlagen,
   c) Leistungen an die Destinatärinnen und Destinatäre,
   d) Besetzung der Stiftungsorgane,
   e) Stiftungsurkunden und Reglemente,
   f) Liquidation.
2. Sie beschränkt sich bei ihrer Prüfung gemäss Absatz 1 auf eine Rechtskontrolle. Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung gelten als Rechtsverletzung.
3. Sie trifft die zur Behebung festgestellter Mängel erforderlichen Massnahmen, wenn die Stiftungsorgane nicht im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens handeln.
4. Sie kann die Organisation oder den Zweck einer Stiftung (Art. 85, 86 und 86a ZGB) ändern und entscheidet über die Auflösung solcher Stiftungen (Art. 88 Abs. 1 ZGB).

## 4. Anwendbares Recht und Rechtspflege

### **Art. 16** Anwendbares Recht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--210.700--16}

1. Es ist das Recht des Sitzkantons anwendbar.

### **Art. 17** Rechtspflege {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--210.700--17}

1. Gegen Entscheide der BVSA kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden, wenn das Bundesrecht kein anderes Rechtsmittel vorschreibt.

## 5. Übergangs- und Schlussbestimmungen

### **Art. 18** Amtsperiode {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--210.700--18}

1. Die Amtsperiode des gestützt auf die Übergangsverordnung zur BVG- und Stiftungsaufsicht im Kanton Aargau vom 29. Juni 2011 gewählten Verwaltungsrats dauert bis zum 31. Dezember 2013.

### **Art. 19** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--210.700--19}

1. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.