231.211
# Verordnung über die Prüfung zum Erwerb des Fähigkeitsausweises zur Führung eines Betreibungsamtes
Vom 28.09.2005 (Stand 01.07.2024)

## 1. Prüfung

### **Art. 1** I. Zulassung zur Prüfung, 1. Anmeldung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--231.211--1}

1. Mit der schriftlichen Anmeldung zur Prüfung sind einzureichen:
   a) ein kurz gefasster Lebenslauf mit Darstellung des bisherigen Bildungsweges sowie der bisherigen beruflichen Tätigkeit;
   b) ein Handlungsfähigkeitszeugnis;
   c) ein Auszug aus dem Betreibungsregister über die letzten fünf Jahre;
   d) ein Auszug aus dem eidgenössischen Strafregister;
   e) der Ausweis über eine hinreichende praktische Tätigkeit;
   f) der Ausweis über den Besuch von fachspezifischen Kursen.
2. Das Ausstellungsdatum der Zeugnisse und Registerauszüge gemäss lit. b, c und d darf nicht mehr als drei Monate zurückliegen.

### **Art. 2** 2. Hinreichende praktische Tätigkeit {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--231.211--2}

1. Eine hinreichende praktische Tätigkeit liegt vor, wenn sich die Kandidatin oder der Kandidat über eine mindestens einjährige praktische Tätigkeit als Betreibungsbeamtin oder Betreibungsbeamter mit einem provisorischen Fähigkeitsausweis oder über eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit als Stellvertreterin oder Stellvertreter ausweist.
2. Alle übrigen Kandidatinnen und Kandidaten haben sich über eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit auf einem Betreibungsamt auszuweisen sowie eine Empfehlung der vorgesetzten Betreibungsbeamtin oder des vorgesetzten Betreibungsbeamten vorzulegen.

### **Art. 3** 3. Fachspezifische Kurse {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--231.211--3}

1. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts ist zuständig für die Anerkennung der Fachkurse, die zur Absolvierung der Prüfung vorausgesetzt werden.

### **Art. 4** 4. Entscheid über die Zulassung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--231.211--4}

1. Die Prüfungskommission entscheidet über die Zulassung zur Prüfung. Gegen den Zulassungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.

### **Art. 5** II. Prüfungsgebühr {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ag--231.211--5}

1. Die Prüfungsgebühr gemäss § 7 Abs. 2 lit. b der Gebührenverordnung (GebührV) vom 13. März 2024 ist innert 10 Tagen nach Zustellung des Zulassungsentscheides einzuzahlen.
2. Wer die Gebühr trotz Mahnung nicht bezahlt, wird zur Prüfung nicht zugelassen.
3. …

### **Art. 6** III. Prüfungsstoff {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ag--231.211--6}

1. Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Gebiete:
   a) Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (namentlich SchKG, EG SchKG, Verordnungen und Kreisschreiben des Bundesrates, des Bundesgerichts und des Obergerichts) inklusive die Konkurs- und Betreibungsdelikte;
   b) Grundzüge des Zivilprozessrechts und der kantonalen Behördenorganisation;
   c) Grundzüge des Privatrechts (namentlich Obligationenrecht und Zivilgesetzbuch) sowie des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland.

### **Art. 7** IV. Durchführung der Prüfung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ag--231.211--7}

1. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil; zur mündlichen Prüfung wird nur zugelassen, wer die schriftliche Prüfung bestanden hat.

### **Art. 8** V. Termine {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ag--231.211--8}

1. Die Prüfung wird in der Regel einmal jährlich durchgeführt. Die Prüfungskommission publiziert die Termine rechtzeitig im aargauischen Amtsblatt.

### **Art. 9** VI. Schriftliche Prüfung, 1. Durchführung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ag--231.211--9}

1. Die schriftliche Prüfung umfasst eine Klausurarbeit von vier Stunden.
2. Die Prüfungskommission bestimmt, welche Hilfsmittel neben den Gesetzestexten verwendet werden dürfen.
3. Wer unerlaubte Hilfsmittel verwendet oder andere Unredlichkeiten begeht, besteht die Prüfung nicht und wird von der Prüfung am nächstfolgenden Termin ausgeschlossen.

### **Art. 10** 2. Bewertung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--231.211--10}

1. Für die schriftliche Arbeit gilt folgende Notenskala, wobei Abstufungen im Sinn von halben Noten zulässig sind:
   1 sehr schlecht
   2 schlecht
   3 ungenügend
   4 genügend
   5 gut
   6 sehr gut
2. Die schriftliche Prüfung besteht, wer eine Note von mindestens 4.0 erreicht.

### **Art. 11** VII. Mündliche Prüfung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--231.211--11}

1. An der mündlichen Prüfung wird die Kandidatin oder der Kandidat vor der Prüfungskommission während höchstens einer Stunde befragt.
2. Die mündliche Prüfung wird mit der Notenskala gemäss § 10 Abs. 1 bewertet.

### **Art. 12** VIII. Entscheid über das Prüfungsergebnis {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--231.211--12}

1. Die Prüfung ist bestanden, wenn der Durchschnitt der schriftlichen und der mündlichen Prüfungsnote mindestens 4.0 beträgt. Die Noten der schriftlichen und der mündlichen Prüfung zählen gleich.
2. Die Prüfungskommission gibt das Prüfungsergebnis im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt.
3. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, muss bei einer Prüfungswiederholung die gesamte Prüfung absolvieren.

## 2. Entschädigungen&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 13** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--231.211--13}

### **Art. 14** II. Entschädigung für Kommissionstätigkeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--231.211--14}

1. Das aus den Reihen der Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamten gewählte Mitglied der Prüfungskommission erhält eine Entschädigung von Fr. 100.– pro Stunde.

## 3. Schlussbestimmung

### **Art. 15** Publikation und Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--231.211--15}

1. Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund am 1. Januar 2006 in Kraft.