251.315
# Verordnung über die Aufbewahrung, Vernichtung und Weitergabe von Personendaten aus Jugendstrafverfahren im Schulbereich
Vom 10.11.2010 (Stand 01.01.2011)

### **Art. 1** Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--251.315--1}

1. Diese Verordnung regelt die Aufbewahrung, Vernichtung und Weitergabe von Personendaten einer Schülerin oder eines Schülers im Zusammenhang mit einem Jugendstrafverfahren durch die zuständige Schulleitung.

### **Art. 2** Verantwortliche Stelle {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--251.315--2}

1. Die Schulleitung ist verantwortlich für die Führung der Personendaten aus Jugendstrafverfahren und die Anordnung der dazu notwendigen internen Massnahmen.

### **Art. 3** Aufbewahrung, Vernichtung und Weitergabe {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--251.315--3}

1. Die Schulleitung bewahrt die Personendaten aus Jugendstrafverfahren speziell gesichert und getrennt von den übrigen Schulakten bis zum Austritt der Schülerin beziehungsweise des Schülers aus der betreffenden Schule auf.
2. Nach dem Schulaustritt vernichtet die Schulleitung die Personendaten aus Jugendstrafverfahren. Vorbehalten bleiben die Rückgabe der Personendaten aus Jugendstrafverfahren gemäss § 4 sowie die Information der neuen Schulleitung gemäss § 51a des Schulgesetzes.

### **Art. 4** Rückgabe von Dokumenten während hängiger Jugendstrafverfahren {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--251.315--4}

1. Bei noch hängigen Jugendstrafverfahren informiert die Schulleitung die Jugendanwaltschaft über den Schulaustritt und meldet ihr bei einem Schulübertritt oder Schulwechsel gleichzeitig die neu zuständige Schulleitung.
2. Die erhaltenen Dokumente müssen der Jugendanwaltschaft zurückgegeben werden.

### **Art. 5** Schlussbestimmung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ag--251.315--5}

1. Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.