253.331
# Verordnung über die Organisation der Justizvollzugsanstalt Lenzburg
Vom 21.01.2004 (Stand 01.01.2021)

## 1. Zweck

### **Art. 1** Strafrechtlicher Freiheitsentzug {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--253.331--1}

1. Der Kanton Aargau betreibt in Lenzburg die geschlossene Justizvollzugsanstalt. Sie besteht aus einer Strafanstalt für männliche Erwachsene und einem Zentralgefängnis für verschiedene Vollzugsformen gegenüber Frauen, Männern und Jugendlichen.
2. In der Strafanstalt werden vollzogen:
   a) Freiheitsstrafen, stationäre Massnahmen und Verwahrungen;
   b) ambulante Massnahmen während des Vollzugs einer Freiheitsstrafe;
   c) vorzeitiger Sanktionsvollzug;
   d) Untersuchungs- und Sicherheitshaft;
   e) …
   f) andere freiheitsentziehende Sanktionen bis zum Übertritt in die geeignete Anstalt, höchstens aber für drei Monate.
3. Im Zentralgefängnis werden vollzogen:
   a) Untersuchungs- und Sicherheitshaft;
   b) Kurzstrafen;
   c) Halbgefangenschaft;
   d) Auslieferungshaft mit Zustimmung der gefangenen Person;
   e) andere freiheitsentziehende Sanktionen bis zum Übertritt in die geeignete Vollzugsanstalt;
   f) Freiheitsentzug gemäss Jugendstrafgesetz;
   g) Sanktionen, die insbesondere aus zeitlichen Gründen nicht in einer Vollzugs- und Massnahmenanstalt vollzogen werden können.

## 2. Vollzugsziele

### **Art. 2** 1. Besserung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--253.331--2}

1. Der Vollzug soll durch Erziehung, durch Betreuung und Behandlung, durch Arbeit und Bildung sowie durch sinnvolle Freizeitgestaltung bessernd auf die Gefangenen wirken, um diesen nach der Entlassung ein deliktfreies Leben zu ermöglichen.
2. Um das Vollzugsziel der Besserung zu erreichen, hat die Anstalt nach Möglichkeit:
   a) die erforderlichen Vorkehren für eine soziale und berufliche Eingliederung der Gefangenen in die Gesellschaft zu treffen, sofern ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz besteht;
   b) die Gefangenen zur Wiedergutmachung anzuhalten und ihre entsprechenden Bemühungen zu unterstützen;
   c) die Aufarbeitung der Tat, ihrer Ursachen und Folgen, insbesondere für das Opfer, zu fördern.

### **Art. 3** 2. Sicherheit {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--253.331--3}

1. Beim Vollzug ist stets das Sicherheitsbedürfnis der Öffentlichkeit, des Personals und der Gefangenen zu berücksichtigen.
2. Alle Ausweispapiere der Gefangenen werden beim Eintritt bis zum Austritt aus der Anstalt zu den Effekten genommen. Auf begründetes Gesuch des Gefangenen kann ein Ausweis bereits vor dem Austritt vorübergehend ausgehändigt werden. Der Einzug und die endgültige Rückgabe sowie die Nichtabgabe beziehungsweise der Verlust von Schweizer Ausweisen sind der zuständigen kantonalen Behörde umgehend gemäss Art. 13 des Bundesgesetzes über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (Ausweisgesetz, AwG) vom 22. Juni 2001 zu melden.

## 3. Organisation

### **Art. 4** 1. Direktorin oder Direktor&nbsp;<strong>*</strong> {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--253.331--4}

1. Die Direktorin oder der Direktor
   a) leitet die Justizvollzugsanstalt und führt das Personal;
   b) führt den Vorsitz der Leitungskonferenz und vertritt die Justizvollzugsanstalt nach aussen;
   c) entscheidet über den Erlass, die Änderung und die Aufhebung der Hausordnungen und Reglemente und legt sie der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vor;
   d) bestimmt seine Stellvertretung mit Genehmigung des Departements Volkswirtschaft und Inneres;
   e) ist für einen den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Vollzug der ausgesprochenen Sanktionen und für die Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit in der Justizvollzugsanstalt verantwortlich;
   f) sorgt für die Umsetzung des betreuungsorientierten Freiheitsentzuges sowie für effiziente und kostengünstige Betriebsabläufe;
   g) beantragt die Aufhebung bestehender und die Einführung neuer Gewerbe;
   h) koordiniert und überwacht die Aufgabenerfüllung der Mitarbeitenden, leitet deren Einsatz und sorgt für die berufliche Aus- und Weiterbildung des Personals;
   i) ist Anstellungsbehörde gemäss § 2 der Personal- und Lohnverordnung unter Vorbehalt der Genehmigung durch das Departement Volkswirtschaft und Inneres bei Anstellung der Mitglieder der Leitungskonferenz;
   k) erstellt die Budgets, die Jahresberichte und die alle zwei Jahre erscheinenden Jahrbücher zuhanden des Departements Volkswirtschaft und Inneres;
   l) erstattet die Monatsberichte zuhanden des Amts für Justizvollzug.

### **Art. 5** 2. Leiterin oder Leiter Gewerbe und Finanzen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ag--253.331--5}

1. Die Leiterin oder der Leiter Gewerbe und Finanzen
   a) ist verantwortlich für die kommerziellen, finanziellen und baulichen Belange der Justizvollzugsanstalt;
   b) leitet insbesondere das Finanz-, Bau- und Unterhaltswesen, die Hauswirtschaft sowie die Gewerbebetriebe und die Landwirtschaft;
   c) wirkt beim Anstellungsverfahren beratend mit, soweit es Personal in ihrem oder seinem Zuständigkeitsbereich betrifft.

### **Art. 6** 3. Leiterin oder Leiter Vollzug&nbsp;<strong>*</strong> {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ag--253.331--6}

1. Die Leiterin oder der Leiter Vollzug
   a) ist für die vollzugstechnischen Belange verantwortlich und sorgt in Zusammenarbeit mit dem Chef Sicherheitsdienst insbesondere für einen den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Vollzug der Sanktionen;
   b) leitet die Bereiche Gesundheitsdienst, Sozialdienst, Kanzlei sowie Bildung und Freizeit der Justizvollzugsanstalt und ist für die laufende Schulung des im Betreuungsdienst tätigen Personals verantwortlich;
   c) bearbeitet Disziplinarfälle, prüft Vollzugsöffnungen und stellt hierzu Anträge bei der Direktorin oder dem Direktor beziehungsweise entscheidet bei deren oder dessen Abwesenheit selber darüber;
   d) wirkt beim Anstellungsverfahren beratend mit, soweit es Personal in ihrem oder seinem Zuständigkeitsbereich betrifft.

### **Art. 7** 4. Chefin oder Chef Sicherheitsdienst&nbsp;<strong>*</strong> {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ag--253.331--7}

1. Die Chefin oder der Chef Sicherheitsdienst
   a) leitet das für die Bewachung und Betreuung zuständige Personal in der Strafanstalt;
   b) sorgt zusammen mit der Leiterin oder dem Leiter Vollzug und der Leiterin oder dem Leiter Zentralgefängnis für die Gewährleistung der Anstaltssicherheit;
   c) beaufsichtigt den Vollzug im Sicherheitstrakt der Strafanstalt und in der Abteilung für erhöhte Sicherheit im Zentralgefängnis;
   d) ist zuständig für den Unterhalt aller Sicherheitseinrichtungen und der Sicherheitstechnik sowie für die laufende Schulung des im Sicherheitsdienst tätigen Personals;
   e) wirkt beim Anstellungsverfahren beratend mit, soweit es Personal in ihrem oder seinem Zuständigkeitsbereich betrifft.

### **Art. 7a** 4<sup>bis</sup>. Leiterin oder Leiter Zentralgefängnis {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ag--253.331--7a}

1. Die Leiterin oder der Leiter Zentralgefängnis
   a) führt das für die Bewachung und Betreuung zuständige Personal im Zentralgefängnis;
   b) gewährleistet zusammen mit der Chefin oder dem Chef Sicherheitsdienst die Sicherheit im Zentralgefängnis;
   c) ist für die vollzugstechnischen Belange im Zentralgefängnis und in Zusammenarbeit mit der Leiterin oder dem Leiter Vollzug und der Chefin oder dem Chef Sicherheitsdienst für einen den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Vollzug der freiheitsentziehenden Sanktionen verantwortlich;
   d) ist zuständig für die Bearbeitung der Disziplinarfälle im Zentralgefängnis (Ausnahmen: Sicherheitsabteilung II und Abteilung 60plus) und legt diese der Direktorin oder dem Direktor zum Entscheid vor;
   e) entscheidet selbständig über erzieherische Massnahmen;
   f) koordiniert und überwacht die Aufgabenerfüllung der Mitarbeitenden im Zentralgefängnis und ist für die laufende Schulung des im Zentralgefängnis tätigen Personals verantwortlich;
   g) wirkt beim Anstellungsverfahren beratend mit, soweit es Personal in ihrem oder seinem Zuständigkeitsbereich betrifft.

### **Art. 8** 5. Leitungskonferenz {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ag--253.331--8}

1. Die Leitungskonferenz setzt sich zusammen aus der Direktorin oder dem Direktor, der Leiterin oder dem Leiter Gewerbe und Finanzen, der Leiterin oder dem Leiter Vollzug, der Chefin oder dem Chef Sicherheitsdienst und der Leiterin oder dem Leiter Zentralgefängnis sowie höchstens zwei weiteren von der Direktorin oder dem Direktor bestimmten Kadermitarbeitenden. Die Direktorin oder der Direktor führt den Vorsitz.
2. Die Mitglieder der Leitungskonferenz beraten und unterstützen die Direktorin oder den Direktor in kommerziellen und finanziellen Belangen, in Fragen des richtigen Vollzugs der ausgesprochenen Sanktionen sowie in der Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit in der Justizvollzugsanstalt.
3. Bei Bedarf können weitere von der Direktorin oder dem Direktor bestimmte Mitarbeitende mit beratender Stimme an den Sitzungen der Leitungskonferenz teilnehmen.

### **Art. 9** 6. Übrige Angestellte {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ag--253.331--9}

1. Die übrigen Angestellten erfüllen die Aufgaben und Funktionen gemäss ihrer Stellenbeschreibung, allenfalls ergänzt mit einem Pflichtenheft.

### **Art. 10** 7. Gemeinsame Bestimmungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--253.331--10}

1. Die Angestellten leisten ihre Arbeit gemäss den internen Vorschriften und dem Leitbild der Anstalt.
2. Sie verhalten sich gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitenden jederzeit korrekt und unterstützen sich im Dienst gegenseitig.
3. Sie sind durch ihr Verhalten und ihre korrekte Pflichterfüllung den Gefangenen ein Vorbild. Sie begegnen den Gefangenen mit Respekt und vermeiden jede unangemessene Vertraulichkeit. Jede Misshandlung der Gefangenen oder rohe Redensart ihnen gegenüber ist untersagt.
4. Zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit, insbesondere zum Schutz Dritter sowie zur Selbstverteidigung dürfen sie notfalls von der Waffe Gebrauch machen. Der Einsatz der Waffe ist in einer Weisung der Direktorin oder des Direktors geregelt.
5. Die Angestellten haben über die Gefangenen und den Anstaltsbetrieb Verschwiegenheit zu wahren (Art. 320 StGB).
6. Das Vorgehen bei arbeitsrechtlichen Pflichtverletzungen durch Angestellte richtet sich nach den Bestimmungen des Personalgesetzes.

### **Art. 11** 8. Aufsichtsbehörde {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--253.331--11}

1. Die Justizvollzugsanstalt Lenzburg ist eine unselbständige Anstalt. Sie ist dem Departement Volkswirtschaft und Inneres zugeteilt, welches die Aufsicht wahrnimmt.
2. Dem Departement Volkswirtschaft und Inneres obliegen insbesondere:
   a) die Genehmigung des Erlasses neuer oder der Änderung bestehender Hausordnungen und sich auf die Strafvollzugsverordnung oder Hausordnungen stützender Reglemente;
   b) die Genehmigung der Bestimmung der Stellvertretung der Direktorin oder des Direktors und der Anstellung der Mitglieder der Leitungskonferenz;
   c) der Entscheid über Anträge der Direktorin oder des Direktors betreffend die Aufhebung bestehender oder die Einführung neuer Gewerbe;
   d) die Prüfung der Budgets und der Jahresberichte;
   e) die Behandlung der Beschwerden von Gefangenen.

## 4. Disziplinarwesen

### **Art. 11a** 1. Tatbestände {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--253.331--11a}

1. Als schuldhafte Pflichtverletzungen, die eine Disziplinierung zur Folge haben, gelten insbesondere:
   a) Gewalt, Drohung oder Beschimpfung gegen das Personal, Mitgefangene oder andere Personen;
   b) Entweichung, Flucht oder Versuche dazu;
   c) Schmuggel und Besitz verbotener Gegenstände;
   d) Alkohol- und Drogentatbestände, wobei die Verweigerung von Blut- und Urinproben und Atemlufttests einem Verstoss gleichgesetzt ist;
   e) Beschädigung und Aneignung von fremdem Eigentum;
   f) Ungehorsam gegen Anordnungen des Personals.

### **Art. 12** 2. Zuständigkeiten und Sanktionen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--253.331--12}

1. Die Disziplinarbefugnis gegenüber Gefangenen steht der Direktorin oder dem Direktor sowie deren oder dessen Stellvertretung zu.
2. Der Direktorin oder dem Direktor stehen folgende Disziplinarsanktionen zur Verfügung:
   a) mündlicher oder schriftlicher Verweis;
   b) Entzug, Verweigerung oder Einschränkung von Vergünstigungen, insbesondere durch Beschränkung der Freizeit und der Aussenkontakte sowie durch den Entzug von Radio und Fernsehen für eine bestimmte Zeit;
   c) Beschränkung der Verfügung über das Arbeitsentgelt oder die Ausbildungsvergütung;
   d) Busse;
   e) Einschliessung auf der Wohnzelle;
   f) bedingter oder unbedingter Arrest bis 20 Tage.
3. Aus Sicherheitsgründen und bei Verdunklungsgefahr kann vor Erlass der Disziplinarverfügung Sicherheitshaft bis höchstens 24 Stunden angeordnet werden.
4. Mehrere disziplinarische Sanktionen können gleichzeitig verfügt werden.
5. Die strafrechtliche Ahndung eines Disziplinarverstosses bleibt vorbehalten.
6. Die Direktorin oder der Direktor kann die Disziplinarbefugnis in einem Reglement an weitere Mitarbeitende delegieren. Von der Delegation ausgenommen ist die Verfügung von Arrest oder Sicherungsmassnahmen.

### **Art. 13** 3. Verfahren und Rechtsmittel&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--253.331--13}

1. Die Gefangenen können innert drei Tagen seit Eröffnung der Disziplinarverfügung schriftlich und begründet Beschwerde beim Amt für Justizvollzug erheben. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde innert drei Tagen dem Personal übergeben wird.
2. Die Direktorin oder der Direktor überweist dem Amt für Justizvollzug Beschwerden der Gefangenen gegen Disziplinarverfügungen umgehend zusammen mit einer Stellungnahme.
3. Bei Gutheissung der Beschwerde kann das Amt für Justizvollzug eine andere Disziplinarsanktion gemäss § 12 Abs. 2 anordnen.
4. Beschwerdeentscheide des Amts für Justizvollzug in Disziplinarsachen können innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden.
5. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.

## 5. Rechtsschutz

### **Art. 14** 1. Rechtsschutz für Gefangene {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--253.331--14}

1. Gegen Anordnungen und Verfügungen von Angestellten können die Gefangenen Beschwerde bei der Direktorin oder dem Direktor erheben.
2. Gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der Direktorin oder des Direktors kann beim Amt für Justizvollzug Beschwerde erhoben werden. Dessen Entscheide können mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden.
3. Es gelten die Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes. Vorbehalten bleiben die abweichenden Bestimmungen im Disziplinarwesen.

### **Art. 15** 2. Rechtsschutz für Angestellte {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--253.331--15}

1. Der Rechtsschutz der Angestellten richtet sich nach den Bestimmungen des Personalgesetzes.

## 6. Schluss- und Übergangsbestimmungen

### **Art. 16** 1. Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--253.331--16}

1. Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt mit Ausnahme von § 11 am 1. März 2004 in Kraft. § 11 tritt am 1. April 2005 in Kraft.

### **Art. 17** 2. Aufhebung und Weitergeltung bisherigen Rechts {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--253.331--17}

1. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung werden die §§ 1, 2, 3 lit. b und c sowie 7–14 des Dekrets über die Organisation der Strafanstalt Lenzburg vom 27. Oktober 1959 aufgehoben.
2. Die §§ 1a, 3 lit. a, 4–6 und 16 des Dekrets über die Organisation der Strafanstalt Lenzburg vom 27. Oktober 1959 werden per 1. April 2005 aufgehoben.