255.113
# Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Hilfe an Opfer von Straftaten
(VOH)
Vom 27.04.2011 (Stand 01.07.2011)

### **Art. 1** Vollzug {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--255.113--1}

1. Der Vollzug obliegt nach Massgabe der folgenden Bestimmungen dem Kantonalen Sozialdienst unter Aufsicht des Departements Gesundheit und Soziales und des Regierungsrats.

### **Art. 2** Beratungsstellen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--255.113--2}

1. Eine Beratungsstelle gemäss Art. 9 OHG wird vom Kantonalen Sozialdienst geführt, soweit der Regierungsrat die Aufgaben der Beratungsstellen nicht privaten oder öffentlich-rechtlichen Institutionen übertragen hat.
2. Der Kantonale Sozialdienst stellt durch geeignete organisatorische Massnahmen sicher, dass die Beratungsstelle in ihrer Beratungstätigkeit fachlich selbständig ist.
3. Der Kantonale Sozialdienst kann zur Erfüllung einzelner untergeordneter Aufgaben der Beratungsstelle Dritte beiziehen. Er setzt den Regierungsrat davon in Kenntnis.

### **Art. 3** Aufsicht, Koordination, Zahlungsverkehr, Auskunft {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--255.113--3}

1. Nehmen private oder öffentlich-rechtliche Institutionen Aufgaben der Beratungsstellen wahr, führt der Kantonale Sozialdienst die Aufsicht.
2. Er ist zuständig für die Koordination und den Zahlungsverkehr.
3. Die Beratungsstellen und Institutionen erteilen dem Kantonalen Sozialdienst die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Auskünfte.

### **Art. 4** Abgeltung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--255.113--4}

1. Die Abgeltung der allgemeinen Dienstleistungen privater oder öffentlich-rechtlicher Institutionen kann pauschaliert werden.
2. Die Abgeltung weitergehender Dienstleistungen, welche als Soforthilfe erbracht werden, erfolgt aufgrund von Einzelfallabrechnungen. Die Beratungsstellen melden jede dieser Hilfeleistungen unverzüglich dem Kantonalen Sozialdienst.

### **Art. 5** Soforthilfe {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ag--255.113--5}

1. Beratungsstellen entscheiden im Rahmen der Richtlinien gemäss § 6 abschliessend über Art und Umfang der notwendigen Soforthilfe.
2. Sind Opfer oder Angehörige mit diesem Entscheid nicht einverstanden, können sie beim Kantonalen Sozialdienst eine anfechtbare Verfügung verlangen.

### **Art. 6** Richtlinien {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ag--255.113--6}

1. Das Departement Gesundheit und Soziales erlässt Richtlinien zu Art und Umfang der Soforthilfe und der längerfristigen Hilfe gemäss Art. 13 ff. OHG. Dabei orientiert es sich an allgemein gültigen staatlichen, staatlich genehmigten oder verbandseigenen Tarifen.

### **Art. 7** Kostengutsprache für längerfristige Hilfe Dritter {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ag--255.113--7}

1. Die Kostenübernahme für die längerfristige Hilfe Dritter erfolgt in der Regel nur nach vorgängiger Kostengutsprache durch den Kantonalen Sozialdienst.

### **Art. 8** Entschädigung und Genugtuung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ag--255.113--8}

1. Der Kantonale Sozialdienst entscheidet über Gesuche um Entschädigung und Genugtuung.

### **Art. 9** Rückerstattung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ag--255.113--9}

1. Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Art. 7 Abs. 3 der Verordnung über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfeverordnung, OHV) vom 27. Februar 2008 ist sinngemäss anwendbar.
2. Der Anspruch auf Rückerstattung erlischt 10 Jahre nach der letztmaligen Gewährung von Leistungen.
3. Der Kantonale Sozialdienst verfügt die Rückerstattung.

### **Art. 10** Regress {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--255.113--10}

1. Der Kantonale Sozialdienst macht die Ansprüche des Kantons gemäss Art. 7 OHG gegenüber der Täterin beziehungsweise dem Täter oder Dritten geltend.

### **Art. 11** Rechtspflege {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--255.113--11}

1. Gegen Entscheide des Kantonalen Sozialdiensts über Entschädigung oder Genugtuung kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
2. Gegen die übrigen Entscheide des Kantonalen Sozialdiensts kann beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden.
3. Soweit OHG und OHV nichts anderes bestimmen, sind die Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 anwendbar.

### **Art. 12** Finanzielle Leistungen des Bundes, Berichterstattung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--255.113--12}

1. Der Kantonale Sozialdienst sorgt für die Geltendmachung der finanziellen Leistungen des Bundes und die Berichterstattung gemäss Art. 31-33 OHG.

### **Art. 13** Ausbildung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--255.113--13}

1. Der Kanton fördert und unterstützt die Ausbildung der im Bereich Opferhilfe tätigen Personen.

### **Art. 14** Publikation und Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--255.113--14}

1. Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Juli 2011 in Kraft.