271.215
# Verordnung über die elektronische Übermittlung in Verfahren vor Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden
(Übermittlungsverordnung, ÜmV)
Vom 09.05.2012 (Stand 01.01.2026)

## 1. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Gegenstand und Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--271.215--1}

1. Diese Verordnung regelt die Modalitäten des elektronischen Verkehrs zwischen den Verfahrensbeteiligten und den Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden.
2. Für Verfahren vor Gemeindebehörden gilt diese Verordnung, wenn die Gemeinde über einen qualifizierten elektronischen Zugang oder über eine Schnittstelle zum Kanton für Eingaben gemäss § 4a verfügt.

### **Art. 2** Qualifizierte elektronische Zugänge&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--271.215--2}

1. Als qualifizierte elektronische Zugänge gelten die vom Bund gestützt auf die Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (VeÜ-ZSSV) vom 18. Juni 2010 anerkannten Zustellplattformen (Zustellplattformen).
2. Für erstinstanzliche, nicht an gesetzliche Fristen gebundene Eingaben gelten das Behördenportal des Kantons Aargau oder andere gemäss § 2a Abs. 1 anerkannte und im Anhang 1 aufgeführte Behördenportale als qualifizierte elektronische Zugänge (Behördenportale ohne Zustellfunktion).
2bis Für erstinstanzliche, an gesetzliche Fristen gebundene Eingaben gelten das Behördenportal des Kantons Aargau oder andere gemäss § 2a Abs. 2 anerkannte und im Anhang 2 aufgeführte Behördenportale als qualifizierte elektronische Zugänge (Behördenportale mit Zustellfunktion).
3. Der Regierungsrat entscheidet nach Anhörung der Gemeindeammänner-Vereinigung über die Anerkennung kommunaler oder interkommunaler Behördenportale mit oder ohne Zustellfunktion gemäss den Absätzen 2 und 2bis. Antragsberechtigt sind die Gemeinden.

### **Art. 2a** Anerkennung von Behördenportalen mit oder ohne Zustellfunktion&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--271.215--2a}

1. Behördenportale ohne Zustellfunktion gemäss § 2 Abs. 2 können anerkannt werden, wenn sie
   a) ihre Authentizität sowie die Integrität und Vertraulichkeit der übermittelten Daten gewährleisten,
   b) soweit wirtschaftlich tragbar, barrierefrei ausgestaltet sind, und
   c) eine ausreichende Systemverfügbarkeit gewährleisten sowie über einen technischen Schutz entsprechend dem aktuellen Stand der Technik verfügen.
2. Behördenportale mit Zustellfunktion gemäss § 2 Abs. 2bis können anerkannt werden, wenn sie zusätzlich zu den Voraussetzungen gemäss Absatz 1
   a) eine hohe Systemverfügbarkeit aufweisen,
   b) für elektronische Signaturen und Behördensiegel gemäss § 3 sowie zur Verschlüsselung kryptografische Schlüssel von vertrauenswürdigen Stellen einsetzen,
   c) beim Empfang von fristgebundenen Eingaben Eingangsquittungen und bei der Zustellung von Entscheiden Abrufquittungen ausstellen, die mit einem Zeitstempel eines synchronisierten Referenzzeitservers versehen sind, und
   d) alle Vorgänge und Änderungen an Daten aufzeichnen sowie einer Nutzerin oder einem Nutzer ergänzend zuordnen, ohne die früheren Vorgänge und Daten zu löschen (Versionierung).
3. Die Abteilung Informatik Aargau erlässt zu den Voraussetzungen gemäss den Absätzen 1 und 2 die erforderlichen Weisungen zur technischen Umsetzung.

### **Art. 3** Elektronische Signatur und Behördensiegel&nbsp;<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--271.215--3}

1. Als anerkannte elektronische Signatur gilt eine qualifizierte Signatur, die auf einem qualifizierten Zertifikat einer anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten gemäss dem Bundesgesetz über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur und anderer Anwendungen digitaler Zertifikate (Bundesgesetz über die elektronische Signatur, ZertES) vom 18. März 2016 beruht.
2. Als Behördensiegel gilt ein geregeltes elektronisches Siegel der Behörde, das auf einem geregelten Zertifikat einer anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten gemäss ZertES beruht.

## 2. Eingaben an Behörden

### **Art. 4** Eingaben {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--271.215--4}

1. Eingaben an eine Behörde sind an das von der Behörde verwendete Behördenportal mit oder ohne Zustellfunktion oder an die Adresse der von ihr verwendeten Zustellplattform zu übermitteln.
2. Von Gesetzes wegen unterschriftsbedürftige Dokumente müssen mit einer anerkannten elektronischen Signatur versehen sein.

### **Art. 4a** Erstinstanzliche Eingaben ohne elektronische Signatur&nbsp;<strong>*</strong> {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--271.215--4a}

1. Erstinstanzliche Eingaben sind ohne anerkannte elektronische Signatur zulässig, wenn sie
   a) auf der für das entsprechende Verfahren zur Verfügung gestellten Zustellplattform oder dem entsprechenden Behördenportal mit oder ohne Zustellfunktion erfolgen und
   b) die für das entsprechende Verfahren erforderlichen Identifizierungsmerkmale enthalten.
1bis Als Identifizierungsmerkmale gemäss Absatz 1 lit. b gelten namentlich:
   a) eine staatlich anerkannte elektronische Identität für die Schweiz oder eine elektronische Identität eines schweizerischen Identity Providers, die mindestens auf der Vertrauensstufe 2 gemäss dem Qualitätsmodell zur Authentifizierung von Subjekten (Standard eCH-0170) beruht,
   b) eine der Person bereits zugewiesene und der entsprechenden Behörde bekannte Ziffern-, Buchstaben- oder Zeichenfolge,
   c) eine handschriftlich unterzeichnete, eingescannte Liste der eingereichten Unterlagen.
1ter Die Behörde kann zur Feststellung der Identität weitere Vorkehrungen vorsehen.
2. …

### **Art. 4b** Fristenwahrung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--271.215--4b}

1. Die Eingabe an eine Behörde wahrt die Frist, wenn sie beim Behördenportal mit Zustellfunktion oder bei der Zustellplattform vor Ablauf der Frist eingegangen ist. Es wird eine Quittung (Eingangsquittung) ausgestellt.
2. Ist das Behördenportal mit Zustellfunktion oder die Zustellplattform am Tag, an dem eine Frist abläuft, nicht erreichbar, verlängert sich die Frist bis zum Tag, der auf den Tag folgt, an dem das Behördenportal mit Zustellfunktion oder die Zustellplattform erstmals wieder erreichbar ist.
3. Die Nichterreichbarkeit des Behördenportals mit Zustellfunktion oder der Zustellplattform ist von der Partei glaubhaft zu machen.

### **Art. 5** Verzeichnis {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ag--271.215--5}

1. Das Departement Finanzen und Ressourcen veröffentlicht auf der Internetseite des Kantons ein Verzeichnis, in welchem die für elektronische Eingaben zugelassenen Adressen der kantonalen und kommunalen Behörden aufgeführt sind.

### **Art. 6** Format {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ag--271.215--6}

1. Die Parteien haben ihre Eingaben einschliesslich Beilagen in einem gebräuchlichen Dateiformat zu übermitteln. Behördenportale mit oder ohne Zustellfunktion sowie Zustellplattformen können bestimmte gebräuchliche Dateiformate oder Eingabeformen verlangen.

## 3. Elektronische Eröffnung von Entscheiden

### **Art. 7** Voraussetzungen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ag--271.215--7}

1. Die Behörden können einer Partei einen Entscheid auf elektronischem Weg eröffnen, sofern die Partei dieser Zustellungsart zugestimmt hat.
2. Die Zustimmung kann erfolgen
   a) für ein konkretes Verfahren oder
   b) für alle Verfahren auf dem Behördenportal mit Zustellfunktion oder der Zustellplattform.
3. Die Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden. Für bereits elektronisch zur Abholung bereitgestellte Entscheide ist ein Widerruf nicht mehr zulässig.
4. Zustimmung und Widerruf müssen schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, erfolgen; sie können auch mündlich zu Protokoll gegeben werden.

### **Art. 8** Ordentliche Zustellung, a) Verfahren&nbsp;<strong>*</strong> {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ag--271.215--8}

1. Die Zustellung erfolgt
   a) bei erstinstanzlichen Entscheiden auf dem Behördenportal mit Zustellfunktion oder auf der Zustellplattform,
   b) bei beschwerdeinstanzlichen Entscheiden auf der Zustellplattform.
2. Die Behörden stellen Entscheide zur Abholung bereit und senden den Parteien eine elektronische Abholungseinladung zu, die folgende Angaben enthält:
   a) das Datum der Bereitstellung,
   b) die Internetadresse, unter welcher der Entscheid zur Abholung bereitsteht, und
   c) die siebentägige Abholfrist mit dem Hinweis, dass der Entscheid mit Ablauf dieser Frist als zugestellt gilt, wenn er nicht vorher abgerufen wurde.

### **Art. 9** b) Format und Unterzeichnung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ag--271.215--9}

1. Entscheide der Behörden sind im Format PDF/A, Beilagen im Format PDF zu übermitteln.
2. Entscheide müssen mit einer anerkannten elektronischen Signatur oder einem Behördensiegel der entscheidenden Behörde gemäss § 3 versehen sein.

### **Art. 10** c) Zustellungszeitpunkt&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--271.215--10}

1. Als Zeitpunkt der Zustellung während der siebentägigen Abholfrist gilt der erstmalige Abruf des Entscheids vom Behördenportal mit Zustellfunktion oder von der Zustellplattform.
2. Werden Entscheide innert der siebentägigen Abholfrist nicht abgerufen, gilt der siebte Tag nach der Bereitstellung als Zeitpunkt der Zustellung.
3. Mit dem erstmaligen Abruf des Entscheids oder nach Ablauf der siebentägigen Abholfrist stellt das Behördenportal mit Zustellplattform oder die Zustellplattform eine Abrufquittung aus.

### **Art. 10a** Erleichterte Zustellung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--271.215--10a}

1. Erstinstanzliche Entscheide, die dem Antrag der Parteien vollumfänglich entsprechen und nicht in die Rechte Dritter eingreifen, können auf dem Behördenportal mit Zustellfunktion oder auf der Zustellplattform wie folgt erleichtert zugestellt werden:
   a) die elektronische Abholungseinladung enthält das Datum der Bereitstellung sowie die Internetadresse, unter welcher der Entscheid zur Abholung bereitsteht, und
   b) die Unterzeichnung des Entscheids erfolgt mit Faksimileunterschrift.
2. Das Format der Entscheide richtet sich nach § 9 Abs. 1.
3. Als Zeitpunkt der Zustellung gilt das Datum der Bereitstellung des Entscheids.

## 4. Schlussbestimmung

### **Art. 11** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--271.215--11}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2012 in Kraft.