290.100
# Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte
(EG BGFA)
Vom 02.11.2004 (Stand 01.07.2024)

## 1. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--290.100--1}

1. Dieses Gesetz regelt die Ausübung des Anwaltsberufs im Kanton Aargau.

### **Art. 2** Anwaltsmonopol {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--290.100--2}

1. Die Prozessgesetze bestimmen, welche prozessuale Tätigkeit den Anwältinnen und Anwälten vorbehalten ist (Anwaltsmonopol) und wieweit auch andere Personen handeln können.
2. Zur Parteivertretung im Monopolbereich werden nur Anwältinnen und Anwälte zugelassen, die im kantonalen Register eingetragen sind oder Freizügigkeit gemäss BGFA geniessen.
3. Wo die Vertretung und Verbeiständung einer Partei den Anwältinnen und Anwälten vorbehalten ist, dürfen nur diese für eine Partei Rechtsschriften verfassen. Ausgenommen hievon ist die aus Gefälligkeit unentgeltlich gewährte Mithilfe beim Verfassen von Rechtsschriften.

### **Art. 3** Substitution {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--290.100--3}

1. Den in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Anwältinnen und Anwälten kann die Bewilligung erteilt werden, eine Partei unter ihrer Verantwortung durch eine Anwaltskandidatin oder einen Anwaltskandidaten vertreten oder verbeiständen zu lassen.
2. Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen zur Erteilung der Bewilligung, ihre Ausübung und Dauer sowie deren Entzug.

### **Art. 4** Unerlaubte Ausübung des Anwaltsberufs {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--290.100--4}

1. Wird eine von einer unzulässigen Vertretung unterzeichnete Rechtsschrift eingereicht, weist das Gericht diese unter Ansetzung einer kurzen Frist zur Unterzeichnung durch die Partei selber oder eine zulässige Vertretung zurück mit der Androhung, dass andernfalls auf die Rechtsschrift nicht eingetreten werde.
2. Erscheint zu einer Verhandlung eine unzulässige Vertretung, wird sie zurückgewiesen. Wenn nicht die anwesende Partei selber handelt, wird unter Kostenfolge zu einer neuen Verhandlung geladen.
3. Das Gericht zeigt Personen, die unerlaubterweise den Anwaltsberuf ausüben, bei den Strafbehörden an (§ 18).

### **Art. 5** Anwaltstarif {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ag--290.100--5}

1. Der Grosse Rat regelt durch Dekret die in Verfahren vor aargauischen Gerichts- und Verwaltungsbehörden festzulegende Entschädigung
   a) der unentgeltlichen Rechtsvertretung;
   b) der amtlichen Verteidigung;
   c) des Staates an eine anwaltlich vertretene Person im Falle des Obsiegens oder der Rückweisung an die Vorinstanz;
   d) der Gegenpartei für deren Anwaltskosten.

### **Art. 5a** Abwesenheit der Anwältinnen und Anwälte {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ag--290.100--5a}

1. Der Regierungsrat regelt durch Verordnung, wie bei Abwesenheit einer Anwältin oder eines Anwalts ausserhalb des Stillstands der Fristen zu verfahren ist.

## 2. Anwaltskommission

### **Art. 6** Organisation {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ag--290.100--6}

1. Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte ist die Anwaltskommission. Sie untersteht der Aufsicht der Justizleitung und der Disziplinargewalt des Justizgerichts. Das Disziplinarrecht richtet sich sinngemäss nach dem Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) vom 6. Dezember 2011.
1bis Die Justizleitung wählt die Mitglieder der Anwaltskommission auf vier Jahre und bestimmt eine vorsitzende sowie eine stellvertretende Person. Die Amtsperiode beginnt 24 Monate nach derjenigen des Grossen Rats und des Regierungsrats.
2. Die Anwaltskommission setzt sich zusammen aus zwei Oberrichterinnen oder Oberrichtern, zwei in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Anwältinnen oder Anwälten und einer weiteren Person mit Fähigkeitsausweis als Anwältin oder Anwalt sowie einer von der Justizleitung festzulegenden Zahl von Ersatzmitgliedern mit entsprechender beruflicher Tätigkeit beziehungsweise Fähigkeitsausweis.
3. Für die Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder holt die Justizleitung die Vorschläge des aargauischen Anwaltsverbands sowie des Obergerichts für die jeweiligen Vertretungen ein.
4. In der Regel, vor allem bei wichtigen Entscheiden wie Disziplinarmassnahmen, urteilt die Anwaltskommission in voller Besetzung. In dringenden Fällen ist die Anwaltskommission beschlussfähig, wenn neben dem Präsidium oder dem Vizepräsidium mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.

### **Art. 7** Zuständigkeit {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ag--290.100--7}

1. Die Anwaltskommission
   a) vollzieht die durch das BGFA der kantonalen Aufsichtsbehörde übertragenen Aufgaben;
   b) entscheidet über die Zulassung zu den Anwaltsprüfungen, führt die kantonalen Anwaltsprüfungen, die Eignungsprüfung sowie das Gespräch zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten gemäss BGFA durch und erteilt den Fähigkeitsausweis (§§ 15 und 16);
   c) erteilt die Bewilligung für die Substitution durch einen Anwaltskandidaten oder eine Anwaltskandidatin (§ 3);
   d) entscheidet über Gesuche auf Entbindung vom Berufsgeheimnis.

### **Art. 8** Anhörung des Anwaltsverbands {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ag--290.100--8}

1. Vor dem Entscheid über das Gesuch um Eintragung ins Anwaltsregister kann die Anwaltskommission den aargauischen Anwaltsverband anhören.

### **Art. 9** Rechtsmittel {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ag--290.100--9}

1. Gegen Entscheide der Anwaltskommission kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht geführt werden.

## 3. Anwaltsregister

### **Art. 10** Publikation des Registereintrags {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--290.100--10}

1. Die Anwaltskommission veröffentlicht im Amtsblatt Eintragungen und Löschungen im kantonalen Anwaltsregister.
2. Sie führt eine öffentliche Liste mit Name, Vorname, Geburtsjahr, Datum des Registereintrags und Geschäftsadresse der im kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Anwältinnen und Anwälte.

## 4. Disziplinarverfahren

### **Art. 11** Grundsätze {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--290.100--11}

1. Das Disziplinarverfahren wird von Amtes wegen oder auf Anzeige hin eingeleitet.
2. Das Verfahren ist nicht öffentlich. Eine mündliche Verhandlung kann angeordnet werden.
3. Die anzeigende Person oder Behörde hat im Disziplinarverfahren keine Parteistellung. Sie ist über den Ausgang des Verfahrens in Kenntnis zu setzen.

### **Art. 12** Anhörung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--290.100--12}

1. Die beschuldigte Anwältin oder der beschuldigte Anwalt ist aufzufordern, sich zu den erhobenen Vorwürfen schriftlich zu äussern.

### **Art. 13** Beweisverfahren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--290.100--13}

1. Die Anwaltskommission stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie kann ein Beweisverfahren anordnen und ist berechtigt, Zeugen einzuvernehmen.

### **Art. 14** Kostentragung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--290.100--14}

1. Die Kosten des Verfahrens sind von der anzeigenden Person zu tragen, wenn die Anzeige mutwillig oder trölerisch erstattet wurde, von der Anwältin oder dem Anwalt, wenn sie oder er bestraft wird oder das Verfahren schuldhaft veranlasst hat, in den übrigen Fällen vom Staat.
2. Wo die Umstände es rechtfertigen, kann der oder dem Kostenpflichtigen auch Parteikostenersatz auferlegt werden.

## 5. Fähigkeitsausweis

### **Art. 15** Zulassung zur Prüfung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--290.100--15}

1. Zu den Anwaltsprüfungen wird zugelassen, wer
   a) handlungsfähig ist und nicht strafrechtlich wegen Handlungen verurteilt wurde, die mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren sind und deren Eintrag im Strafregister nicht gelöscht ist;
   b) das Studium der Rechtswissenschaft abgeschlossen hat (Lizentiat oder Masterabschluss);
   c) hinreichend praktisch tätig gewesen ist.
2. Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

### **Art. 16** Prüfung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--290.100--16}

1. Die Prüfung erstreckt sich auf die Hauptgebiete des geltenden eidgenössischen und besonders des kantonalen Rechts. Sie ist praxisbezogen zu gestalten.
2. Wer die Prüfung besteht, erhält den Fähigkeitsausweis als Rechtsanwältin oder als Rechtsanwalt.
3. Wer die Prüfung dreimal nicht bestanden hat, wird zu keiner weiteren Prüfung mehr zugelassen.
4. Die Durchführung der Prüfung und der Prüfungsstoff werden durch den Regierungsrat näher geregelt.

## 6. Strafbestimmungen

### **Art. 17** Titelschutz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--290.100--17}

1. Wer ohne Fähigkeitsausweis in irgendeiner Weise den Titel einer Fürsprecherin oder eines Fürsprechers, einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts, einer Anwältin oder eines Anwalts, einer Advokatin oder eines Advokaten oder einen ähnlichen Titel verwendet, der bestimmt oder geeignet ist, einen täuschenden Eindruck zu erwecken, insbesondere auch in Verbindung mit einer Berufsbezeichnung (Steueranwalt und dergleichen), wird mit Busse bis Fr. 20'000.– bestraft.
2. Vorbehalten ist die Bezeichnung als Patentanwältin oder Patentanwalt.

### **Art. 18** Unerlaubte Ausübung des Anwaltsberufs {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--290.100--18}

1. Wer eine den Anwältinnen und Anwälten vorbehaltene Tätigkeit ausübt, insbesondere bei der Abfassung von Rechtsschriften mitwirkt, ohne die Voraussetzungen zur Berufsausübung im Sinn des BGFA zu erfüllen, wird mit Busse bis Fr. 20'000.– bestraft. Vorbehalten bleibt § 2 Abs. 3.

## 7. Kosten der Anwaltskommission

### **Art. 19** Entschädigung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--290.100--19}

1. …
2. …
2bis …
3. Der Regierungsrat regelt die Entschädigung der Kommissionsmitglieder.

## 8. Schluss- und Übergangsbestimmungen

### **Art. 20** Aufhebung und Änderungen bisherigen Rechts {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--290.100--20}

1. Das Anwaltsgesetz (Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes) (AnwG) vom 18. Dezember 1984 ist aufgehoben.
2. Das Zivilrechtspflegegesetz (Zivilprozessordnung, ZPO) vom 18. Dezember 1984 wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.
3. Das Gesetz über die Strafrechtspflege (Strafprozessordnung, StPO) vom 11. November 1958 wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.
4. Das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 9. Juli 1968 wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.
5. Das Einführungsgesetz zum Ausländerrecht (EGAR) vom 14. Januar 1997 wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.

### **Art. 21** Verlängerung der Amtsperiode der Anwaltskommission; anwendbares Recht&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--290.100--21}

1. Die am 1. Oktober 2013 beginnende Amtsperiode der Anwaltskommission wird um 15 Monate bis 31. Dezember 2018 verlängert. Die nachfolgende Amtsperiode beginnt am 1. Januar 2019.
2. Tatbestände, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten sind, werden nach bisherigem Recht beurteilt, sofern dies für die betroffene Person das mildere ist.

### **Art. 22** Inkrafttreten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--290.100--22}

1. Dieses Gesetz ist nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist beziehungsweise nach Annahme durch das Volk in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.