301.215
# Pflegeverordnung
(PflV)
Vom 21.11.2012 (Stand 01.01.2026)

## 1. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--301.215--1}

1. Diese Verordnung enthält Bestimmungen
   a) zum Bewilligungsverfahren und zum Leistungsangebot für Leistungserbringer der Langzeitpflege, die nicht unter das Gesundheitsgesetz (GesG) vom 20. Januar 2009 fallen,
   b) zu den Abrechnungsmodalitäten und Finanzierungsgrundsätzen der ambulanten und stationären Langzeitpflege,
   c) zu den spezialisierten Angeboten,
   d) zum Mindestangebot im Bereich Krankenpflege und Hilfe zu Hause,
   e) …
   f) zur Qualitätssicherung,
   g) zu den im Pflegegesetz vorgesehenen Gremien,
   h) zur Datenerhebung und -veröffentlichung,
   i) zu Massnahmen und Gebühren.

### **Art. 2** Zuständige Behörde {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--301.215--2}

1. Das Departement Gesundheit und Soziales (Departement) ist für den Vollzug dieser Verordnung zuständig, soweit nicht eine andere Behörde bezeichnet wird.

## 2. Gemeinsame Bestimmungen zum Bewilligungs- und Meldeverfahren

### **Art. 3** Bewilligungspflicht {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--301.215--3}

1. Eine Bewilligung des Departements benötigen
   a) stationäre Pflegeeinrichtungen,
   b) Anbietende von ambulanten oder stationären Tages- oder Nachtstrukturen mit Pflegeangebot.
2. Nicht unter die Bewilligungspflicht fällt die Betreuung und Pflege von Personen im Rahmen der Verwandten- und Nachbarschaftshilfe sowie der Ehegattin oder des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners und der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners.
3. Nicht unter die Bewilligungspflicht fällt weiter die Betreuung und einfache Grundpflege durch eine im Privathaushalt angestellte Person.

### **Art. 4** Bewilligungsgesuch {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--301.215--4}

1. Das Gesuch ist dem Departement schriftlich zusammen mit den erforderlichen Angaben und Unterlagen einzureichen.
2. Die Gesuchstellung hat immer im Einzelfall pro Standort und bewilligungspflichtigem Leistungserbringer zu erfolgen.

### **Art. 5** Prüfung des Bewilligungsgesuchs {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ag--301.215--5}

1. Das Gesuch wird erst beurteilt, wenn alle Angaben und Unterlagen vorliegen.
2. Das Departement ist im Rahmen der Gesuchsprüfung insbesondere berechtigt,
   a) von der Trägerschaft oder der Leitung weitere Unterlagen einzufordern,
   b) die Trägerschaft oder Leitung anzuhören,
   c) eine Inspektion der Räumlichkeiten vorzunehmen,
   d) Fachexpertinnen und Fachexperten beizuziehen.
3. Der Betrieb darf erst aufgenommen werden, wenn die Bewilligung vorliegt.
4. Wird die Bewilligung mehr als ein Jahr nicht aktiv verwendet, muss erneut ein ordentliches Bewilligungsverfahren durchlaufen werden.

### **Art. 6** Meldepflicht; Änderung der Verhältnisse; Mutationen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ag--301.215--6}

1. Bewilligungsrelevante und bewilligungspflichtige Änderungen sind dem Departement umgehend schriftlich unter Beilage der erforderlichen Unterlagen zu melden.
2. Als bewilligungsrelevante Änderungen gelten insbesondere:
   a) Änderung der Statuten oder der Stiftungsurkunde,
   b) Wechsel der Institutionsleitung, der Pflegedienstleitung oder des Präsidiums der Trägerschaft,
   c) Änderung des Betriebskonzepts.
3. Das Departement nimmt aufgrund der gemeldeten bewilligungsrelevanten Änderung eine Neubeurteilung der bestehenden Bewilligung vor und passt diese, soweit erforderlich, an.
4. Als bewilligungspflichtige Änderungen gelten insbesondere:
   a) Erweiterung oder Änderung des Leistungsangebots,
   b) Standortwechsel der Einrichtung,
   c) massgebliche Änderungen der baulichen oder betrieblichen Infrastruktur,
   d) Auslagerung von Betten in Provisorien aufgrund baulicher Massnahmen.
5. Bei bewilligungspflichtigen Änderungen kommt das ordentliche Bewilligungsverfahren zur Anwendung.

### **Art. 7** Beratung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ag--301.215--7}

1. Das Departement unterhält im Zusammenhang mit dem Gesuchs- und Bewilligungsverfahren eine Informations- und Beratungsplattform, die insbesondere Trägerschaften, Institutionen und Planer bei Fragen zur geforderten Infrastruktur oder bei der Planung von Um- und Neubauten unterstützt.

## 3. Stationäre Pflegeeinrichtungen

## 3.1. Bewilligungsverfahren

### **Art. 8** Bewilligungsvoraussetzungen {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ag--301.215--8}

1. Die Institutionsleitung (operative Führung) muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
   a) abgeschlossene Ausbildung als Institutionsleiterin beziehungsweise -leiter. Personen mit einem anderen Ausbildungsportfolio können beim Departement ein Äquivalenzverfahren beantragen. Das Departement kann zur Beurteilung der Äquivalenz mit Dritten zusammenarbeiten,
   b) Führungserfahrung,
   c) kein Vorliegen von persönlichen Hindernissen, die einer fachgerechten Führung der Einrichtung entgegenstehen,
   d) genügend Führungsressourcen. Diese sind anhand des Betriebskonzepts oder anderer aussagekräftiger Unterlagen nachvollziehbar auszuweisen.
2. Die Pflegedienstleitung muss über eine abgeschlossene und vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT), vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) oder vom Schweizerischen Roten Kreuz anerkannte Diplom-Ausbildung in Pflege sowie über Führungserfahrung verfügen. Es dürfen keine persönlichen Hindernisse vorliegen, die einer fachgerechten Leitung entgegenstehen.
3. Die Stellvertretung der Pflegedienstleitung muss über die in Absatz 2 genannte Ausbildung oder über einen anerkannten Abschluss als Fachfrau beziehungsweise Fachmann Langzeitpflege und -betreuung verfügen.
4. Der Stellenplan für das Fach- und Assistenzpersonal muss in Bezug auf die Stellenprozente und die beruflichen Qualifikationen auf die Betreuungs- und Pflegebedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner abgestimmt sein. Das Departement erlässt hierzu Richtlinien, welche insbesondere einen Richtstellenplan enthalten.
5. Die bau-, feuer- und lebensmittelpolizeilichen Anforderungen müssen erfüllt sein.
6. Es muss ein Vertrag zur pharmazeutischen Betreuung inklusive Notfallkonzept und Pensenplan vorliegen.
7. Baute, Anlage und Ausstattung müssen derart sein, dass eine einwandfreie Pflege und Betreuung jederzeit gewährleistet ist. Sie sind nach Massgabe der Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten», Ausgabe 2009, des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (SIA) hindernisfrei zu erstellen und haben zudem die ​baulichen und betrieblichen Vorgaben für stationäre Pflegeeinrichtungen sowie Tages- oder Nachtstrukturen mit Pflegeangebot (Anhang 1) zu erfüllen. Enthalten sowohl die Norm SIA 500 als auch der Anhang 1 Bestimmungen über einen Regelungsgegenstand, gehen die Bestimmungen des Anhangs 1 der Norm SIA 500 vor.

### **Art. 9** Gesuch {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ag--301.215--9}

1. Das Gesuch um Erteilung der Bewilligung zur Eröffnung und zum Betrieb einer stationären Pflegeeinrichtung muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
   a) Betriebskonzept mit Angaben über Art und Umfang der aufzunehmenden Personengruppen, das Betreuungs- und Pflegeangebot sowie die Organisations- und Führungsstruktur,
   b) Statuten oder Stiftungsurkunde der Trägerschaft und Personalien der Mitglieder des geschäftsführenden Trägerschaftsorgans,
   c) Personalien, Qualifikation und Strafregisterauszug der Heimleitung und der Pflegedienstleitung sowie Angaben zu deren Stellvertretungen,
   d) Stellenplan inklusive Angaben zu Stellenprozenten und Qualifikation des Personals,
   e) Anzahl Plätze,
   f) Bestätigungen über die Erfüllung der bau-, feuer- und lebensmittelpolizeilichen Anforderungen,
   g) Angaben zur ärztlichen, pharmazeutischen und pflegerischen Betreuung inklusive Notfallkonzept,
   h) Angaben zu weiteren Dienstleistungen der stationären Pflegeeinrichtung,
   i) Angaben zur Qualitätssicherung,
   j) Tarife und Taxen.
2. Bei geplanten Neu-, Um- oder Anbauten kann ein Gesuch auf Vorprüfung der Einhaltung von § 8 Abs. 7 eingereicht werden. Das Departement hält das Resultat in einem verbindlichen Entscheid fest.

## 3.2. Spezialisierte Angebote gemäss § 4 Abs. 4 PflG

### **Art. 10** Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--301.215--10}

1. Für spezialisierte Angebote gemäss § 4 Abs. 4 PflG kommen stationäre Pflegeeinrichtungen in Frage, welche über eine Bewilligung verfügen.

### **Art. 11** Leistungsauftrag; Leistungsvereinbarung; Restkosten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--301.215--11}

1. Für die spezialisierten Angebote erteilt das Departement geeigneten Leistungserbringern Leistungsaufträge im Rahmen der vom Regierungsrat genehmigten Pflegeheimkonzeption und schliesst mit diesen entsprechende Leistungsverträge ab. Diese enthalten insbesondere Bestimmungen zu den infrastrukturellen, personellen und konzeptionellen Anforderungen. Die Restkosten regelt Anhang 2.

### **Art. 12** Definitionen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--301.215--12}

1. Als schwerstpflegebedürftig gelten Personen, die aufgrund einer Lähmung, unfallbedingt oder aufgrund degenerativer Erkrankungen bereits oder im Rahmen des anzunehmenden, progredienten Krankheitsverlaufs permanent künstlich beatmet werden müssen.
2. In spezialisierten gerontopsychiatrischen Einrichtungen beziehungsweise Abteilungen werden insbesondere Personen über 65-jährig mit einer chronischen psychoorganischen Störung aufgenommen.
3. In Institutionen beziehungsweise Abteilungen der spezialisierten Palliative Care werden Personen in ihrer letzten Lebensphase gepflegt, die eine weit fortgeschrittene, unheilbare und progrediente Erkrankung mit komplexer, aber mehrheitlich stabiler Symptomatik aufweisen.

## 3.3. Pflegeheimliste

### **Art. 13** Voraussetzungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--301.215--13}

1. Voraussetzungen für die Aufnahme einer stationären Pflegeeinrichtung auf die Pflegeheimliste des Kantons Aargau sind:
   a) Vorliegen einer Bewilligung,
   b) ausgewiesener Bedarf.
2. Der vom Kanton gemäss § 4 Abs. 2 lit. b PflG erlassene Richtwert ist für den Bedarfsnachweis in regionalen und lokalen Planungen zu verwenden. In begründeten Fällen kann eine regionale Abweichung genehmigt werden. Gründe für eine regionale Abweichung sind insbesondere:
   a) demographische und gesellschaftliche Entwicklung,
   b) Anzahl der bestehenden und geplanten Betten in stationären Pflegeeinrichtungen,
   c) Substitutionseffekte von ambulanten Strukturen oder anderen Massnahmen,
   d) Inanspruchnahme der Infrastruktur von Personen aus anderen Planungsregionen,
   e) effektive Belegung der stationären Pflegeeinrichtungen unter Berücksichtigung der bereinigten Wartelisten,
   f) Anzahl Bewohnerinnen und Bewohner mit Bedarfsstufen, welche keinen Restkostenanspruch generieren.
3. Für die Bedarfsberechnung und die Angebotsplanung können sich Regionalplanungsgruppen gemäss § 16 zu einer Versorgungsregion zusammenschliessen.

### **Art. 14** Gesuch {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--301.215--14}

1. Das Gesuch um Aufnahme auf die Pflegeheimliste ist dem Departement schriftlich einzureichen und muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
   a) begründete Stellungnahmen zur Bedarfssituation der Standortgemeinde und der zuständigen Regionalplanungsgruppe mit den entsprechenden Anträgen,
   b) bei Neubau- oder Erweiterungsbauprojekten ein Konzept nach Vorgaben des Departements.
2. Das Departement beurteilt den Bedarf auf einen Planungshorizont von in der Regel 10 Jahren.
3. Bei geplanten Erweiterungs- oder Neubauprojekten kann das Departement einer Trägerschaft die Aufnahme auf die Pflegeheimliste mit einer gewissen Bettenzahl provisorisch zusichern. Der Baubeginn hat innert der drei darauf folgenden Jahre zu erfolgen, ansonsten fällt die Reservierung automatisch dahin. Die Trägerschaft hat das Departement jährlich unaufgefordert über Projektstand und Projektverlauf schriftlich zu informieren.
4. Bestehen Anzeichen, dass das Projekt nicht oder nur mit erheblicher Verzögerung realisiert wird oder unterbleibt die Information gemäss Absatz 3, trifft das Departement geeignete Massnahmen. Insbesondere kann es die provisorische Zusicherung widerrufen.

### **Art. 15** Zuständigkeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--301.215--15}

1. Das Departement erlässt die Pflegeheimliste im Rahmen der vom Regierungsrat erstellten Pflegeheimkonzeption.
2. Das Departement wird damit beauftragt, dem Regierungsrat ein Mal im Jahr über Änderungen der Pflegeheimliste Bericht zu erstatten.

### **Art. 16** Regionalplanungsgruppe {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--301.215--16}

1. Jede Gemeinde gehört für die Bedarfsberechnung und die Angebotsplanung im Langzeitbereich einer Regionalplanungsgruppe an.

## 3.4. Ferienbetten

### **Art. 17** Betrieb von Ferienbetten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--301.215--17}

1. Der Betrieb von Ferienbetten in stationären Pflegeeinrichtungen ist dem Departement vor der Inbetriebnahme zu melden.
2. Die Voraussetzungen zu Personal und Infrastruktur gemäss § 8 müssen auch bei Ferienbetten eingehalten werden.

## 3.5. Finanzierung und Controlling

### **Art. 18** Bedarfserfassungssystem {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--301.215--18}

1. Für die Bedarfserfassung sind die Bedarfsabklärungssysteme BESA LK 2020 oder RAI/RUG CH-Index 2016 massgebend.
2. Ohne zugelassenes Bedarfseinstufungssystem besteht grundsätzlich kein Anrecht zur Geltendmachung der Restkostenfinanzierung. Die ungedeckten Kosten dürfen nicht der anspruchsberechtigten Person in Rechnung gestellt werden.

### **Art. 19** Rechnungsstellung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--301.215--19}

1. Die stationären Pflegeeinrichtungen stellen detaillierte, nach Zeitraum, Pflegestufe und Positionen (Pflegetarif, Pensionstaxe, Betreuungstaxe, weitere Leistungen) gegliederte, verständliche Rechnungen aus. Die Pflegekosten sind nach den Kostenträgern Krankenversicherer, Gemeinde und anspruchsberechtigte Person aufzuteilen.
2. Der Pflegetarif deckt die Pflegeleistungen gemäss Art. 7 der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV) vom 29. September 1995 ab. An den Pflegekosten beteiligten sich gemäss Art. 25a Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 die Krankenversicherer im Rahmen von Art. 7a KLV, die anspruchsberechtigte Person mit der Patientenbeteiligung (§ 14a Abs. 1 PflG) und die zuständige Gemeinde im Rahmen der Restkosten.
3. Die Pensionstaxe beinhaltet Hotellerieleistungen mit Vollpension.
4. Die Betreuungstaxe umfasst die Kosten für Hilfe- und Betreuungsleistungen, die keine KVG-Leistungen darstellen und die infolge Alter, Invalidität, Unfall oder Krankheit notwendig sind.
5. Die Restkosten gemäss der kantonalen Tarifordnung in Anhang 2 werden von der stationären Pflegeeinrichtung direkt mit der kantonalen Clearingstelle abgerechnet, die diese ihrerseits der zuständigen Gemeinde weiterverrechnet (Forderungsabtretung).
6. Die Leistungserbringer sind verpflichtet, der Clearingstelle monatlich bis zum Ende des jeweils folgenden Monats eine Abrechnung für alle Bewohnerinnen und Bewohner gemäss den Vorgaben des Departements einzureichen. Verspätete Abrechnungen sind zu begründen.
7. Pensions- und Betreuungstaxe sowie weitere zusätzliche, branchenunübliche Leistungen, insbesondere im Komfort- und Wellnessbereich, können der anspruchsberechtigten Person in Rechnung gestellt werden.

### **Art. 20** Rechnungslegung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--301.215--20}

1. Die stationären Leistungserbringer führen eine Leistungserfassung sowie eine Kostenrechnung, welche die Kostenarten, die Kostenstellen und die Kostenträger umfasst. Für die Rechnungslegung sind die Handbücher «Kostenrechnung und Leistungsstatistik für Alters- und Pflegeheime 2019» sowie «Anlagebuchhaltung für Alters- und Pflegeheime» von Curaviva, H+ Die Spitäler der Schweiz und senesuisse massgebend. Bei Bedarf kann das Departement konkretisierende Erläuterungen dazu erlassen.

### **Art. 21** Revision {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--301.215--21}

1. Die Leistungserbringer können vom Departement verpflichtet werden, die Revision auf die Kostenrechnung und die Frage nach der Kostenbasierung der Taxen auszuweiten.

## 3.6. Ausrichtung Restkosten; zuständige Gemeinde

### **Art. 22** Grundsatz {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--301.215--22}

1. Zuständig für die Übernahme der Restkosten ist diejenige Gemeinde, in der die anspruchsberechtigte Person vor dem Eintritt in die Pflegeeinrichtung Wohnsitz hatte.
2. Gleiches gilt, wenn die anspruchsberechtigte Person eine der Pflegeeinrichtung angegliederte Einrichtung mit dem Angebot betreutes Wohnen wählt und die Pflege-Dienstleistungen der Pflegeeinrichtung von Anfang an in Anspruch nimmt. Die damit begründete Zuständigkeit bleibt auch bei einem späteren Übertritt in die Pflegeeinrichtung erhalten.

### **Art. 23** Anwendungsbereich {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--301.215--23}

1. Die Regelung gemäss § 22 kommt nur zur Anwendung, wenn sich sowohl die für die Ausrichtung der Restkosten zuständige Gemeinde als auch die Standortgemeinde der Pflegeeinrichtung im Kanton Aargau befinden.

## 4. Tages- oder Nachtstrukturen mit Pflegeangebot

## 4.1. Bewilligungsverfahren

### **Art. 24** Bewilligungsvoraussetzungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--301.215--24}

1. Stationäre Pflegeeinrichtungen mit integriertem Angebot Tages- oder Nachtstrukturen (stationäre Tages- oder Nachtstrukturen) haben folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
   a) Vorliegen einer Bewilligung als stationäre Pflegeeinrichtung,
   b) die Gesamtverantwortung obliegt einer Fachperson, welche über eine abgeschlossene und vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT), vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) oder vom Schweizerischen Roten Kreuz anerkannte Diplom-Ausbildung in Pflege verfügt. Sie oder eine adäquate Vertretung müssen vor Ort sein,
   c) die Stellenprozente und die berufliche Qualifikationen des Fach- und Assistenzpersonals müssen auf den Betreuungs- und Pflegebedarf der anspruchsberechtigten Personen abgestimmt sein.
2. Ambulante Pflegeeinrichtungen mit Angebot Tages- oder Nachtstrukturen (ambulante Tages- oder Nachtstrukturen) haben die folgenden Voraussetzungen zu erfüllen:
   a) die Leitung muss über eine abgeschlossene und vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT), vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) oder vom Schweizerischen Roten Kreuz anerkannte Diplom-Ausbildung in Pflege und über eine mindestens zweijährige praktische Berufserfahrung verfügen. Es dürfen keine persönlichen Hindernisse vorliegen, die einer fachgerechten Führung der Einrichtung entgegenstehen. Sie oder eine adäquate Vertretung müssen vor Ort sein,
   b) die Stellvertretung der Leitung muss über die in Litera a genannte Ausbildung verfügen,
   c) die Stellenprozente und die beruflichen Qualifikationen des Fach- und Assistenzpersonals müssen auf den Betreuungs- und Pflegebedarf der anspruchsberechtigten Personen abgestimmt sein,
   d) § 8 Abs. 7 muss eingehalten sein,
   e) die bau-, feuer- und lebensmittelpolizeilichen Anforderungen müssen erfüllt sein.

### **Art. 25** Gesuch {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--301.215--25}

1. Das Gesuch stationärer Pflegeeinrichtungen um Erteilung der Bewilligung muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
   a) Personalien und Qualifikation der Pflegefachperson, welcher die Gesamtverantwortung obliegt sowie Angaben zu deren Stellvertretung,
   b) Angaben zu Stellenprozenten und Qualifikation des Personals,
   c) Anzahl der Tages- oder Nachtplätze.
2. Das Gesuch ambulanter Einrichtungen um Erteilung der Bewilligung muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
   a) Betriebskonzept mit Angaben über Art und Umfang der aufzunehmenden Personengruppen, das Betreuungs- und Pflegeangebot sowie die Organisations- und Führungsstruktur,
   b) Statuten oder Stiftungsurkunde der Trägerschaft und Personalien der Mitglieder des geschäftsführenden Trägerschaftsorgans,
   c) Personalien und Qualifikation der Leitung sowie Angaben zu deren Stellvertretung,
   d) Angaben zu Stellenprozenten und Qualifikation des Personals,
   e) Anzahl der Tages- oder Nachtplätze,
   f) Bestätigungen über die Erfüllung der bau-, feuer- und lebensmittelpolizeilichen Anforderungen,
   g) Angaben zur ärztlichen, pharmazeutischen und pflegerischen Betreuung inklusive Notfallkonzept,
   h) Angaben zur Pflege- und Betreuungsqualität,
   i) Tarife und Taxen.
3. Bei geplanten Neu-, Um- oder Anbauten kann ein Gesuch auf Vorprüfung der Einhaltung von § 8 Abs. 7 eingereicht werden. Das Departement hält das Resultat in einem verbindlichen Entscheid fest.

## 4.2. Finanzierung und Controlling

### **Art. 26** Rechnungslegung und -stellung, Revision {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--301.215--26}

1. Es gelten die Regelungen für stationäre Pflegeeinrichtungen gemäss den §§ 19 ff.

### **Art. 27** Zahlungsverkehr {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--301.215--27}

1. Die Restkosten gemäss der kantonalen Tarifordnung in Anhang 2 werden den Leistungserbringern auf Rechnung hin direkt von der kantonalen Clearingstelle vergütet, die diese ihrerseits der zuständigen Gemeinde weiterverrechnet (Forderungsabtretung).
2. Die Leistungserbringer sind verpflichtet, der Clearingstelle die monatliche Abrechnung der Restkosten bis zum Ende des jeweils folgenden Monats gemäss den Vorgaben des Departements einzureichen. Verspätete Abrechnungen sind zu begründen.

## 5. Krankenpflege und Hilfe zu Hause

## 5.1. Leistungsumfang

### **Art. 28** Grundsätze {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--301.215--28}

1. Die Gemeinden richten das Angebot im Bereich Krankenpflege und Hilfe zu Hause darauf aus, Personen aller Altersgruppen, die Hilfe und/oder Pflege benötigen, das Verbleiben zu Hause zu ermöglichen, solange es für sie und ihr persönliches Umfeld realisierbar und ihre Sicherheit gewährleistet ist.
2. Das Angebot orientiert sich am Bedarf und umfasst sowohl Langzeit- als auch Akutsituationen.
3. Das Angebot muss im Weiteren spezialisierte Pflegeangebote in den Bereichen Kinder- und Psychiatriepflege sowie Palliative Care umfassen.
3bis Die spezialisierte Palliative Care zu Hause ergänzt die grundversorgende Palliative Care und gewährleistet die pflegerische und medizinische Versorgung von Personen ausserhalb von stationären Strukturen, die sich aufgrund einer weit fortgeschrittenen, unheilbaren und progredienten Erkrankung mit komplexer und mehrheitlich stabiler Symptomatik in ihrer letzten Lebensphase befinden.
4. Schliessen Leistungserbringer mit Leistungsvereinbarung gemäss § 12 Abs. 1 lit. a und c PflG mit Organisationen für spezialisierte Pflegeangebote Leistungsvereinbarungen ab, gelten die entsprechenden Organisationen als Leistungserbringer mit Leistungsvereinbarung gemäss § 12b PflG.

### **Art. 29** Inhaltliches Mindestangebot {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--301.215--29}

1. Das Mindestangebot im Bereich Hilfe zu Hause umfasst
   a) Hilfe und Unterstützung im Haushalt (hauswirtschaftliche Leistungen),
   b) Unterstützung bei der Erledigung von Alltagsaufgaben,
   c) als Überbrückung die stellvertretende Übernahme der Haushaltsführung sowie der Kinderbetreuung, wenn der betreuende Elternteil ausfällt.
2. Das Mindestangebot im Bereich Krankenpflege zu Hause umfasst
   a) Gesundheitsförderung und -erhaltung,
   b) Unterstützung in der Behandlung und im Umgang mit Auswirkungen von Krankheiten und deren Therapien,
   c) Beratung und Begleitung pflegender Angehöriger sowie Koordination der notwendigen Leistungen.
3. Das Mindestangebot im Bereich der spezialisierten Palliative Care zu Hause umfasst
   a) palliativpflegerische und palliativärztliche Versorgung durch spezialisiertes Personal,
   b) Beratung der Betroffenen, ihrer Bezugspersonen sowie der Fachpersonen der Grundversorgung,
   c) Koordination der notwendigen Versorgungsleistungen.

### **Art. 30** Zeitliches Mindestangebot {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--301.215--30}

1. Leistungen der Hilfe zu Hause sind tagsüber anzubieten
   a) von Montag bis Freitag,
   b) am Wochenende, soweit dies zur Entlastung des betreuenden Umfelds erforderlich ist.
2. Leistungen der Krankenpflege zu Hause sind anzubieten
   a) tagsüber während mindestens 12 Stunden an allen Wochentagen,
   b) abends und nachts ausschliesslich bei bestehenden Betreuungsverhältnissen.
3. Leistungen der spezialisierten Palliative Care zu Hause sind während 24 Stunden an allen Wochentagen anzubieten.

### **Art. 31** Gemeinwirtschaftliche Leistungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--301.215--31}

1. Unter gemeinwirtschaftlichen Leistungen gemäss § 12b Abs. 2 PflG sind diejenigen Leistungen zu verstehen, die bei der Sicherstellung des Mindestangebots zusätzlich anfallen. Es sind dies insbesondere
   a) Aufnahmepflicht,
   b) Sicherstellung einer bedarfsgerechten Koordination, wie zum Beispiel fallbezogene Koordination mit anderen involvierten Leistungserbringern oder Vermittlung von Leistungen, die nicht selber erbracht werden können,
   c) Sicherstellung der Kontinuität der Pflegeleistungen nach Entlassung aus einer stationären Einrichtung.

## 5.2. Finanzierung und Controlling

### **Art. 32** Patientenbeteiligung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--301.215--32}

1. Der Maximalbeitrag gemäss § 12a Abs. 2 PflG gilt pro Tag.
2. Sind bei der anspruchsberechtigten Person mehrere Leistungserbringer im Einsatz, haben sich diese untereinander abzusprechen, damit die Patientenbeteiligung nicht mehrfach erhoben wird. Können sich die Leistungserbringer nicht einigen, haben Leistungserbringer ohne Leistungsvereinbarung bei der Erhebung der Patientenbeteiligung Vorrang.

### **Art. 33** Rechnungslegung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--301.215--33}

1. Die ambulanten Leistungserbringer führen eine Leistungserfassung sowie eine Kostenrechnung, welche die Kostenarten, die Kostenstellen und die Kostenträger umfasst. Für die Rechnungslegung ist das Finanzmanual 2020 des Spitex Verbands Schweiz massgebend. Bei Bedarf kann das Departement konkretisierende Erläuterungen dazu erlassen.

### **Art. 34** Zahlungsverkehr für Leistungserbringer ohne Leistungsvereinbarung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--301.215--34}

1. Die Restkosten gemäss der kantonalen Tarifordnung in Anhang 3 werden den Leistungserbringern auf Rechnung hin direkt von der kantonalen Clearingstelle vergütet, welche diese ihrerseits der zuständigen Gemeinde weiterverrechnet (Forderungsabtretung).
2. Die Tarifordnung unterscheidet nach:
   a) dezentraler Leistungserbringung durch Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause,
   b) räumlich begrenzter Leistungserbringung durch Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause,
   c) Leistungserbringung durch selbständig tätige Pflegefachpersonen.
2bis Das Departement nimmt die Zuordnung in die Tarifkategorien gemäss Absatz 2 lit. a und b vor.
2ter Die Regelung gemäss Absatz 1 gilt auch für Leistungserbringer für spezialisierte Pflegeleistungen gemäss § 28 Abs. 3.
3. Die Leistungserbringer sind verpflichtet, der Clearingstelle die monatliche Abrechnung der Restkosten bis zum Ende des jeweils folgenden Monats gemäss den Vorgaben des Departements einzureichen. Verspätete Abrechnungen sind zu begründen.
4. Erbringen Angehörige der anspruchsberechtigten Person als Angestellte eines Leistungserbringers gemäss § 12 Abs. 1 lit. a und c PflG Leistungen gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. c Ziff. 1 KLV, halten die Leistungserbringer dies in der monatlichen Abrechnung der Restkosten fest.

### **Art. 35** Rechnungsstellung für Leistungserbringer ohne Leistungsvereinbarung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--301.215--35}

1. Die Leistungserbringer stellen detaillierte, nach Kostenträgern sowie Leistungskategorien und Zeiteinheiten gemäss Art. 7a Abs. 1 und 2 KLV gegliederte, verständliche Rechnungen aus.

## 5bis Akut- und Übergangspflege&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 35a** Zulassungsvoraussetzungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--301.215--35a}

1. Leistungen der Akut- und Übergangspflege dürfen abgerechnet werden von
   a) stationären Pflegeeinrichtungen gemäss Art. 39 Abs. 3 KVG,
   b) Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause gemäss Art. 51 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) vom 27. Juni 1995,
   c) selbstständigen Pflegefachpersonen gemäss Art. 49 KVV.
2. Es muss ein Konzept bestehen, das namentlich Angaben macht
   a) zur Zusammenarbeit mit beteiligten Fachpersonen und zum Zugang zu Spezialhilfsmitteln,
   b) zu den Stellenprozenten und zur beruflichen Qualifikation des Fachpersonals,
   c) zum Notfall- und Verfügbarkeitsmanagement.

### **Art. 35b** Tarifverfahren {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--301.215--35b}

1. Die Bestimmungen zum Tarifverfahren für Spitäler und Kliniken gemäss Spitalverordnung (SpiV) vom 2. November 2011 kommen analog zu Anwendung.

### **Art. 35c** Rechnungslegung und Rechnungsstellung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--301.215--35c}

1. Für die Rechnungslegung gelten die Regelungen der entsprechenden Leistungserbringer.
2. Die Leistungserbringer stellen detaillierte, nach Kostenträgern gegliederte, verständliche Rechnungen aus.

## 6. &hellip;

### **Art. 36** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--301.215--36}

## 7. Qualität

### **Art. 37** Qualitätssicherung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--301.215--37}

1. Das Departement setzt für die Sicherstellung der Qualitäts- und Leistungsfähigkeit im ambulanten und im stationären Bereich eine aus Vertretungen des Kantons und der Leistungserbringer paritätisch zusammengesetzte Steuerungsgruppe ein.
2. Die Leistungserbringer der ambulanten und stationären Langzeitpflege reichen dem Departement jährlich ein Qualitäts-Reporting gemäss dessen Vorgaben ein. Das Departement kann Dritte mit der Erhebung beauftragen.
3. Die Leistungserbringer sind verpflichtet, sich auf ihre Kosten und gemäss den Vorgaben der Steuerungsgruppe extern auditieren zu lassen.
4. Das Departement sorgt für eine standardisierte Auswertung des Qualitäts-Reportings und der Audits. Es kann damit Dritte beauftragen. Die Leistungserbringer können an den Kosten der Auswertung beteiligt werden.
5. Den Leistungserbringern wird in geeigneter Form Kenntnis von der Auswertung gegeben.

## 8. Verschiedene Gremien

### **Art. 38** Gemeindegremium gemäss § 14c Abs. 5 PflG {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--301.215--38}

1. Das Gemeindegremium setzt sich aus je einem Vertreter aus den Verbänden der Gemeindeammänner, der Gemeindeschreiber und der Leiter Finanzen zusammen.
2. Es prüft im Rahmen einer Revision insbesondere die Geschäftsführung der Clearingstelle, die Abrechnungen zwischen Leistungserbringern und den Gemeinden und den verrechneten Aufwand der Clearingstelle gegenüber den Gemeinden.
3. Das Gemeindegremium kann einen Dritten mit der Revision der Clearingstelle beauftragen. In diesem Fall hat es die Revisorin beziehungsweise den Revisor zu instruieren und den Revisionsbericht abzunehmen.
4. Die Revision erfolgt jährlich im ersten Quartal des Folgejahres.

### **Art. 39** Forum für Altersfragen gemäss § 8 PflG {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--301.215--39}

1. Das Forum für Altersfragen umfasst maximal 20 Mitglieder.
2. Die Mitglieder werden vom Departement berufen.
3. Bei der Zusammensetzung ist eine ausgewogene Vertretung der Interessengruppen (wie zum Beispiel Seniorenorganisationen, Institutionen der Langzeitpflege, Gemeinden, Verwaltung und Politik) und der Regionen zu gewährleisten.

## 9. Besondere Bestimmungen

### **Art. 40** Datenerhebung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--301.215--40}

1. Die ambulanten und stationären Leistungserbringer sind verpflichtet, dem Departement bis Ende März des dem Geschäftsjahr folgenden Jahres die folgenden Daten einzureichen
   a) die Leistungsdaten gemäss Art. 22a KVG, soweit diese nicht direkt von den eidgenössischen oder kantonalen statistischen Ämtern erhältlich sind,
   b) die Kostenrechnungen gemäss den Vorgaben des Departements. Es sorgt für eine standardisierte Auswertung der Kostenrechnungen. Es kann Dritte damit beauftragen.
2. Die stationären Leistungserbringer sind zudem verpflichtet, dem Departement
   a) bis Ende November die Betreuungs- und Pensionstaxen, die Taxen der Nebenleistung und die Anzahl Ferienbetten bekannt zu geben, die für das folgende Jahr gelten sollen,
   b) nach einer erweiterten Revision gemäss § 21 den internen Revisionsbericht einzureichen.
3. Das Departement kann weitere Informationen und Daten einholen, soweit diese zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig sind. Diese Daten dürfen ausschliesslich zur Erfüllung dieser Aufgaben verwendet werden.

### **Art. 41** Veröffentlichung von Listen und Daten {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--301.215--41}

1. Das Departement veröffentlicht
   a) die nach Leistungsaufträgen in Kategorien gegliederte Pflegeheimliste,
   b) Listen mit den zugelassenen Anbietern von Akut- und Übergangspflege und von Tages- oder Nachtstrukturen,
   c) Listen mit den zugelassenen Anbietern der ambulanten Krankenpflege,
   d) eine Liste mit den Ferienbetten, die in den einzelnen stationären Pflegeeinrichtungen zur Verfügung stehen.
1bis Anstelle einer Veröffentlichung kann das Departement die Listen auch auf andere Weise zugänglich machen.
2. Es sorgt für die Veröffentlichung von Tarifen und Taxen und stellt diese so dar, dass ein Vergleich zwischen den Leistungserbringern möglich ist. Es kann gegenüber den Leistungserbringern Standards, Indikatoren und Kriterien für die Benchmark-Vergleiche vorgeben.
3. Das Departement teilt den betroffenen Leistungserbringern Vorgaben und Richtlinien sowie allfällige Änderungen rechtzeitig in geeigneter Form mit.
4. Es stellt den Gemeinden die für deren Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten in geeigneter Form zur Verfügung. Vorbehalten bleiben die in Leistungsvereinbarungen getroffenen Abmachungen über die Auskunftspflicht der Leistungserbringer gegenüber den Gemeinden.

### **Art. 42** Anerkannte Tagestaxen gemäss § 2 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG-AG {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--301.215--42}

1. Bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (in Heimen oder Spitälern lebende Personen), wird gemäss § 2 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG-AG als Ausgabe eine Tagestaxe von maximal Fr. 200.– anerkannt.
2. …
3. …

### **Art. 43** Massnahmen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--301.215--43}

1. Das Departement kann nach Verwarnung namentlich folgende Massnahmen anordnen:
   a) Beschwerung der Bewilligung mit Auflagen oder Bedingungen,
   b) Aufnahmestopp,
   c) die Untersagung der Benutzung von Räumlichkeiten,
   d) Sistierung, Befristung oder Entzug der Bewilligung,
   e) Betriebsschliessung,
   f) Zahlungsaufschub bei Verweigerung der Bekanntgabe der Kostenrechnungen; die vorübergehend ungedeckten Kosten dürfen nicht der anspruchsberechtigten Person verrechnet werden,
   g) Auditierung bei Verweigerung der Einreichung des Qualitäts-Reportings,
   h) Beschränkung der Pensions- oder Betreuungstaxen bei festgestellter Quersubventionierung zwischen den Pflegekosten und den übrigen Kosten (Pensions- und Betreuungskosten).

### **Art. 44** &hellip; {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--301.215--44}

## 10. Übergangs- und Schlussbestimmungen

### **Art. 45** Übergangsrecht {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--301.215--45}

1. Die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilten Bewilligungen bleiben grundsätzlich gültig.
2. Für die vor dem 1. Januar 2013 bewilligten Institutionsleitungen sind § 8 Abs. 1 lit. a–c nicht anwendbar. Bei einem späteren Wechsel der Leitung müssen die Voraussetzungen gemäss § 8 Abs. 1 lit. a–c jedoch vollständig erfüllt sein.
3. Bei bestehenden bewilligten stationären Pflegeeinrichtungen gilt für die Erfüllung der Voraussetzungen gemäss § 8 Abs. 1 lit. d eine Übergangsfrist von einem Jahr ab Inkrafttreten dieser Verordnung
4. Für die vor dem 1. Januar 2011 bewilligten Pflegedienstleitungen ist § 8 Abs. 2 nicht anwendbar. Bei einem späteren Wechsel der Pflegedienstleitung müssen die Voraussetzungen gemäss § 8 Abs. 2 jedoch vollständig erfüllt sein
5. Für bestehende Einrichtungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung entweder über eine Bewilligung verfügen oder bereits ein Bewilligungsgesuch eingereicht haben, gilt für die Erfüllung des Reglements über die bauliche und betriebliche Infrastruktur in Pflegeeinrichtungen eine Übergangsfrist von fünf Jahren.
6. Stationäre Pflegeeinrichtungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung über eine Bewilligung gemäss Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG) vom 6. März 2011 verfügen, haben innert Jahresfrist beim Departement um eine Bewilligung gemäss Pflegegesetz beziehungsweise gemäss dieser Verordnung nachzusuchen. Absatz 5 gilt auch für diese Institutionen.
7. …

### **Art. 45a** &hellip; {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--301.215--45a}

### **Art. 45b** Übergangsrecht zur Änderung vom 8. November 2017 {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--301.215--45b}

1. Für bestehende stationäre Pflegeeinrichtungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 8 Abs. 7 in der Fassung vom 8. November 2017 in Bezug auf die bauliche oder betriebliche Infrastruktur über eine befristete Bewilligung mit Auflagen verfügen, gilt für die Erfüllung des Anhangs 1 in der Fassung vom 8. November 2017 eine Übergangsfrist von zwei Jahren ab Inkrafttreten.

### **Art. 45c** &hellip; {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--301.215--45c}

### **Art. 46** Inkrafttreten {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--301.215--46}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.